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Inkrafttreten Jahr: 1990   Alle Filter entfernen
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  • Normen (2)
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  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (1)
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Inkrafttreten Jahr
  • 1990 (2)

Bestimmungen des Erzbischofs von München und Freising zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen

A. Erlasse aufgrund der einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe I. Für die Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer anderen früheren Verbindung hat, gilt die in can. 1071 § 1 n. 3 CIC geforderte Trauerlaubnis als erteilt, wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber Partnern oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird. Zu beachten ist, dass die natürlichen Verpflichtungen über die Regelungen im Scheidungsurteil und über ergänzende zivilrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinausgehen können. II. Aufgrund der konfessionellen Situation in der Bundesrepublik Deutschland erteile ich allen Klerikern mit allgemeiner Trauvollmacht die Befugnis, zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen und dabei ad cautelam auch vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren, es sei denn, dass: der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat; der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtungen des katholischen Partners nicht unterrichtet ist; der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat; Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird; ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will; der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist, z. B. wegen eines Ehehindernisses, wegen eines Trauverbots (vgl. can. 1071), wegen eines Nihil obstat; sonstige Schwierigkeiten vorliegen. In den vorgenannten Fällen hat der Seelsorger die Unterlagen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen. III. Für die Mitteilung über eine Eheschließung hat der Pfarrer das Formular "Mitteilung über eine Eheschließung" zu verwenden. Der Pfarrer des Eheschließungsortes hat die Mitteilung über eine Eheschließung selbst an die im Formular "Mitteilung über eine Eheschließung" vorgesehenen Adressaten zu senden (die Pfarreien, deren Pfarrbücher vom erzbischöflichen Matrikelamt geführt werden, schicken das ausgefüllte Formular “Mitteilung über eine Eheschließung” an das erzbischöfliche Matrikelamt, Postfach 360, 8000 München 33): 2.1 der Stelle für kirchliches Meldewesen in der Erzbischöflichen Finanzkammer; 2.2 dem Taufpfarramt des katholischen Bräutigams; 2.3 dem Taufpfarramt der katholischen Braut; 2.4 dem bisherigen Wohnsitzpfarramt des katholischen Bräutigams zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer; 2.5 dem bisherigen Wohnsitzpfarramt der katholischen Braut zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer; 2.6 dem katholischen Pfarramt des künftigen Wohnsitzes der Neuvermählten; 2.7 a) dem Generalvikariat, wenn die Ehe mit Dispens von der Formpflicht geschlossen worden ist; b) dem katholischen Standortpfarrer, wenn ein Angehöriger der Bundeswehr getraut worden ist c) dem Pfarrer der Missio cum cura animarum, wenn ein Ausländer getraut worden ist. Der Pfarrer des Taufpfarramtes hat dem Pfarrer des Eheschließungsortes die Eintragung der Ehe ins Taufbuch alsbald zu bestätigen. Die Bestätigung ist zum Ehevorbereitungsprotokoll zu nehmen. IV. Folgende Formulare sind ab 1. Januar 1990 in der Erzdiözese München und Freising verbindlich vorgeschrieben: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels (siehe Anlage 3); Litterae dimissoriae — Überweisung zur Eheschließung im Ausland (siehe Anlage 4); Mitteilung über eine Eheschließung (Formularsatz) (siehe Anlage 5). B. Zusätzliche Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising I. Nach dem in der Erzdiözese München und Freising geltenden Gewohnheitsrecht ist für die Durchführung der Ehevorbereitung weiterhin neben dem Pfarrer des Wohnsitzes der katholischen Braut und dem Pfarrer des Wohnsitzes des katholischen Bräutigams auch der Pfarrer der „futura habitatio“ der Brautleute zuständig. II. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die dabei angefallenen Unterlagen sind in der Pfarrei aufzubewahren, in der die kirchliche Trauung stattfindet; wird die Ehe in einer anderen Pfarrei als der Trauungspfarrei vorbereitet, ist in dieser Pfarrei eine beglaubigte Fotokopie des Ehevorbereitungsprotokolls aufzubewahren. Die Ehevorbereitungsprotokolle (mit Unterlagen) müssen 60 Jahre aufbewahrt werden (vgl. § 4 Abs. 6 der Archivordnung für die Seelsorgsstellen in der Erzdiözese München und Freising). Wird die Ehevorbereitung nicht vom Pfarrer, sondern von einem anderen Welt- oder Ordenskleriker durchgeführt, so ist das Ehevorbereitungsprotokoll mit allen Unterlagen baldmöglichst dem für die Ehevorbereitung an sich zuständigen Pfarrer zu übersenden (vgl. c. 1070 CIC). III. Folgende Formulare sind zum 1. Januar 1990 in der Erzdiözese München und Freising verbindlich vorgeschrieben: Ledigeneid (siehe Anlage 6); Gesuch um Sanatio in radice (siehe Anlage 7). Die Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz zu den cc. 1067, 1126 und 1127 § 2 CIC sowie das Ehevorbereitungsprotokoll (Anlage 1) mit der Anmerkungstafel (Anlage 2) treten zum 1. Januar 1990 für den gesamten Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Kraft. Die übrigen Bestimmungen und Erlasse sowie die in den Anlagen 3 -7 abgedruckten Formulare setze ich für die Erzdiözese München und Freising zum 1. Januar 1990 in Kraft. Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, treten zum 1. Januar 1990 außer Kraft. München, den 15. November 1989 Friedrich Card. Wetter Erzbischof HeiligungsdienstSakrament1989-11-15

Besoldungsbezüge für die Seelsorgsgeistlichen

Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 erhalten Seelsorgsgeistliche eine Gemeindevergütung gemäß Ziffer IV der Besoldungsordnung nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 1 Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kapläne vor 2. Dienstpr. Kapläne nach 2. Dienstpr. Kuraten und Pfarrkuraten vor 2. Dienstpr. Kuraten nach 2. Dienstpr. Pfarrer, mit eigenem Haushalt 1697,— 1844,— 2497,— 2644,— 2938,— 1810,— 1964,— 2610,— 2764,— 3071,— 1923,— 2084,— 2723,— 2884,— 3204,— 2036,— 2202,— 2836,— 3002,— 3336,— 2149,— 2322,— 2949,— 3122,— 3469,— 2262,— 2442,— 3062,— 3242,— 3602,— 2375,— 2562,— 3175,— 3362,— 3735,— 2487,— 2680,— 3287,— 3480,— 3867,— 2600,— 2800,— 3400,— 3600,— 4401,— 2713,— 2920,— 3513,— 3720,— 4573,— 2826,— 3039,— 3626,— 3839,— 4746,— 2938,— 3158,— 3738,— 3958,— 4918,— 3051,— 3278,— 3851,— 4078,— 5090,— 3164,— 3397,— 3964,— 4197,— 5262,— Zuschüsse: Gemäß Ziffer IX der Besoldungsordnung in den Besoldungsgruppen 3, 4 und 5 zur Besoldung einer Haushälterin. Stellenzulage: Die allgemeine Stellenzulage beträgt in allen Besoldungsgruppen ab 1. Januar 1990 DM 60,—. Haushaltszulage: Geistliche, die eine Haushälterin vollbeschäftigt und mit freier Station angestellt haben, erhalten zur Entlastung des Wohnungsaufwandes eine monatliche Haushaltszulage von DM 250,—. Der Kostenersatz für die Gewährung der freien Station der Kapläne im Haushalt des Pfarrers beträgt ab 1. Juli 1990 DM 800,—. Freie Wohnung und freie Verpflegung in den Besoldungsgruppen 1 und 2: Die Gewährung der freien Station schließt eine volle Verpflegung, Licht, Heizung, Besorgung und Reinigung der Wäsche ein und wird durch den haushaltsführenden Pfarrer geleistet. Für den genehmigten Jahresurlaub, für die Tage legaler Abwesenheit (Exerzitien, Konferenzen und freie Wochentage) und für Abwesenheit bei Krankheit sind vom Pfarrer an den Kaplan DM 17,— pro Tag auszuzahlen. Ruhestandsbezüge der Geistlichen der bayerischen Bistümer Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erhalten Emeriti nach der Besoldungsordnung für Geistliche Ziffer XVI eine Grundpension nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kuraten und Kapläne ohne Kuraten und Kapläne mit Pfarrkuraten und Pfarradministratoren Stufe Dienstjahr bei Eintritt in den Ruhestand monatlich monatlich monatlich 1.+ 2. 1873,— 1983,— 2204,— 3.+ 4. 1958,— 2073,— 2303,— 5.+ 6. 2042,— 2163,— 2403,— 7.+ 8. 2127,— 2252,— 2502,— 9.+ 10. 2212,— 2342,— 2602,— 11.+ 12. 2297,— 2432,— 2702,— 13.+ 14. 2381,— 2522,— 2801,— 15.+ 16. 2465,— 2610,— 2900,— 17.+ 18. 2550,— 2700,— 3301,— 19.+ 20. 2635,— 2790,— 3430,— 21.+ 22. 2720,— 2879,— 3560,— 23.+ 24. 2804,— 2969,— 3689,— 25.+ 26. 2888,— 3059,— 3818,— ab 27. 2973,— 3148,— 3947,— Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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