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Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von den Diözesancaritasverbänden nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Ordinariat Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Entschädigung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [In-Kraft-Treten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Für die Erzdiözese München und Freising München, den 1. Juli 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2005-07-01

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

An die Stelle des Dekrets vom 15. Juni 2010 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8 vom 21. Juni 2010, S. 194) tritt das nachfolgende Dekret: Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 14 vom 1. Juli 2005, S. 329 f.) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L/10 SAT) approbiert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L710 SAT) approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 17. August 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Nachfolgend wird die ab 1. Juli 2010 geltende Fassung des Dekrets bekannt gemacht: Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 § 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIO und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Gelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Konsistorium Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Vergütung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [Inkrafttreten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - Lil0 SAT) approbiert. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-08-17

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 15. Juni 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof München und Freising Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-06-15

Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung, 2009, S. 4, 1, 1]. Sie trägt zur Professionalisierung von Lehrkräften bei und ist eine kontinuierliche Aufgabe und wichtiger Teil der Berufsbiografie [vgl. ebenda S. 6, 2, 9]. Zu den Aufgaben kirchlicher Lehrerfortbildung gehören “die Verbesserung der Unterrichtsqualität, des Schullebens sowie die Unterstützung von Persönlichkeitsbildung und Spiritualität der Lehrer” [ebenda S. 4, 1, 1]. Zielgerichtete Fortbildungen auf Dekanatsebene leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung des Religionsunterrichts und stärken die theologisch-pädagogischen, methodisch-didaktischen und personalen/spirituellen Kompetenzen der Lehrkräfte. Die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Schule/Religionsunterricht mit Pfarrverbänden und Bildungseinrichtungen im Dekanat (z.B. kirchliche Bildungswerke und Jugendstellen, Kindertagesstätten) eröffnen Chancen für kreative und neue Kooperationsformen von religionspädagogischen Fortbildungen und bündeln Synergien. Um eine qualitative Fortbildung für Religionslehrkräfte zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit Pfarrverbänden und Bildungsträgern auf Dekanatsebene bei Fortbildungen zu fördern, ernennt der Erzbischof von München und Freising kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene. Art. 1 Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Für jedes Dekanat wird eine Kirchliche Fortbildungsbeauftragte/ein Kirchlicher Fortbildungsbeauftragter ernannt. (2) Kirchliche Fortbildungsbeauftragte sind stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatskonferenz des Dekanats, für das sie ernannt sind Art. 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten bis zur Beauftragung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt. Art. 3 Ernennung Die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten werden durch Wahl gemäß Art. 4 bestimmt und vom Erzbischof für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Art. 4 Wahlverfahren (1) Wahlvorschlags- und wahlberechtigt sind alle Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter/-innen in diesem Dekanat und alle Religionslehrkräfte i. K., die an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule in diesem Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (2) Gewählt werden können Religionslehrer/-innen i. K., Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen, die mindestens seit zwei Jahren und mindestens in zwei Klassen bzw. Lerngruppen an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule im Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (3) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan des jeweiligen Dekanats. Art. 5 Erlöschen der Ernennung Die Ernennung zur Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten/zum Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten erlischt: a. mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des Art. 2, b. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Kirchliche Fortbildungsbeauftragte das gesetzliche Rentenalter erreicht, c. mit der Ernennung zum Dekan bzw. Dekanstellvertreter, d. durch Ausscheiden aus dem Schuldienst, e. durch die Versetzung in eine kirchliche Dienststelle außerhalb des Dekanats, f. durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht oder g. durch die Entpflichtung durch den Erzbischof. Art. 6 Aufgaben der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Sie fördern und organisieren die religionspädagogische Fortbildung im Dekanat in Absprache mit dem Fachbereich 5.2.1.6 und im kollegialen Austausch mit den Religionslehrkräften. Sie knüpfen Kontakte zu Pfarreien und Pfarrverbänden sowie Bildungseinrichtungen im Dekanat zur Vernetzung und Durchführung von Fortbildungsangeboten. (2) Sie informieren die kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte über lokale, regionale und zentrale religionspädagogische Fortbildungen, über Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen. Sie sind Ansprechpartner/-in für Veranstaltungen des Arbeitskreises Schule und Kirche auf der Ebene des Schulamtsbezirks. (3) Sie nehmen an den Dekanatskonferenzen teil und bringen dort aus dem Bereich Religionsunterricht/Schule Perspektiven für religionspädagogische Fortbildungen ein. Mindestens einmal im Jahr soll eine Dekanatskonferenz zum Thema Religionsunterricht stattfinden, zu der auch alle kirchlichen und staatlichen Religionslehrer/-innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingeladen sind. (4) Sie nehmen teil an Dienstbesprechungen und Konferenzen. (5) Sonstige Aufgaben der kirchlichen Fortbildungsbeauftragten ergeben sich aus gesonderten dienstlichen Anweisungen. Art. 7 Stundenanrechnung, Vergütung, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung (1) Religionslehrer/-innen i. K. als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten eine Anrechnung von in der Regel zwei Wochenstunden. (2) Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten für die Tätigkeit als Kirchliche/-r Fortbildungsbeauftragte/-r eine den Anrechnungsstunden entsprechende zeitliche Entlastung. (3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO), Telefon- und Portokosten für dienstliche Zwecke sowie Sachkosten gegen Nachweis erstattet. Art. 8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Statut tritt am 1. September 2014 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts tritt das Statut für die Kirchlichen Schulbeauftragten auf Dekanatsebene für den katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Erzbistum München und Freising vom 5. September 2006 außer Kraft. (3) Kirchliche Schulbeauftragte, die auf der Grundlage des Statuts für die Kirchlichen Schulbeauftragten aus dem Jahr 2006 gewählt wurden, führen ihr Amt ab 01.09.2014 entsprechend den Regelungen des neuen Statuts für kirchliche Fortbildungsbeauftragte weiter, sofern sie nicht den Amtsverzicht nach den allgemeinen Regelungen erklären. München, den 20. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2014-01-20

Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des vorgegebenen Textes im Messzustiftungsprotokoll oder bei Abweichungen von den jeweils aktuellen Nutzungshinweisen erforderlich. München, den 11. Dezember 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2018-12-11

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (Formular-Verlag Maiß Nr. 725 mit Kapitalienverzeichnissen Nr. 725 a). Dr. Friedrich Fahr, Finanzdirektor W. Heck H. Sagmeister KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1982-04-06

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 17./18. September 2003 wird die seit 1. Januar 2003 geltende Stipendien- und Studiengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen geändert. In der Ziffer 1 (Messstipendien) wird der Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt: „Nach der Personalisierung der Messe fällt das Messstipendium in voller Höhe der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium.“ Der erste Satz der Schlussbestimmungen erhält folgende Fassung: „Über die Verteilung der Stolarienanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen.” Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Freising, 18. September 2003 Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising Friedrich Kardinal Wetter Erzbischof Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz Bamberg Ludwig Schick Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-09-18

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß c. 952 § 1 und c. 1264 n. 2 CIC wird nach Beschluss in der Freisinger Bischofskonferenz vom 06./07. März 2002 für die Kirchenprovinz München und Freising und die Kirchenprovinz Bamberg folgende Stipendien- und Stolgebührenordnung erlassen: 1. Messstipendien Das vom Gläubigen für eine Messintention zu gebende Stipendium beträgt einheitlich 5,00 EUR. Die bisher übliche Unterscheidung zwischen Messe und Amt entfällt. Den Wünschen der Gläubigen in Bezug auf Messintentionen ist auch dann nachzukommen, wenn die erbetenen Messen nicht am Ort persolviert werden können. Für jede Messe darf nur ein Messstipendium angenommen werden. Werden für einen Termin, der schon durch eine Messintention belegt ist, weitere Intentionen erbeten, sind diese anzunehmen und an andere Priester zur Persolvierung weiterzuleiten. Voraussetzung dazu ist das Einverständnis des Gebers (c. 954 CIC). Die Weiterleitung von Intention und Stipendium gemäß c. 955 § 1 CIC erfolgt in der Regel über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Die Intentionen der weitergegebenen Messen können in das öffentliche Gedenken (z. B. bei Bekanntgabe der Gottesdienstordnung oder durch Abdruck im Pfarrbrief) und in die Fürbitten aufgenommen werden. Die Messstipendien sind ohne Abzug weiterzuleiten; es ist nicht statthaft, die Messstipendien für die weitergeleiteten Messintentionen sonstigen guten Zwecken zuzuführen. Erfolgt die Weiterleitung über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat, so sind die Messstipendien ungekürzt an die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer abzuführen. 2. Gestiftete Messen Das jeweilige Stipendium für zu stiftende Messen entspricht den in Ziff. 1 angeführten Sätzen. Das Stiftungskapital beträgt einheitlich bei der gestifteten Messe 250,00 EUR. Falls die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital diese Sätze übersteigen, fallen die überschüssigen Beträge der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Das Höchstmaß der Verpflichtungszeit beträgt 20 Jahre. Stiftungen mit einer unbefristeten Verpflichtungszeit dürfen nicht angenommen werden. Die Möglichkeit der Weiterleitung der Messintentionen aus der Stiftung an andere Priester zur Persolvierung ist grundsätzlich vorzusehen. Der in Ziff. 1 vorgesehene Betrag für eine Messe ist in voller Höhe weiterzuleiten. Die Annahme einer gestifteten Messe ist eine freie Entscheidung der örtlichen Kirchenverwaltung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer fällt das Stiftungskapital an die Kirchenstiftung. 3. Stolgebühren Die Gläubigen haben das Recht, Sakramente und Sakramentalien zu empfangen, ohne dafür jeweils einen besonderen Beitrag leisten zu müssen. Stolgebühren sind Beiträge für die Aufwendungen der jeweiligen Kirchenstiftung und werden über die jeweilige Kirchenstiftungskasse vereinnahmt. Stolgebühren sind in den bayerischen (Erz-)Diözesen ausschließlich für Trauungen und Beerdigungen vorgesehen. Die Sätze betragen: Trauungen: EUR 25,00 Beerdigungen: EUR 32,50 Der Ortspfarrer kann im Einzelfall aus pastoralen Erwägungen auf die vorgesehenen Stolgebühren verzichten. Für die mit Trauungen und Beerdigungen verbundenen Gottesdienste gilt Ziff. 1. Sonstiges und Schlussbestimmungen Über die Verwendung der Stipendien- und Stolgebührenanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen. Sonderleistungen, die von den Gläubigen ausdrücklich erbeten werden (z. B. Blumenschmuck, Organistendienst etc.), sind unabhängig von Stipendien oder Stolgebühren in Rechnung zu stellen. Die Stipendienordnung sowie die Stolgebührenordnung treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. München, den 04. November 2002 Für den Konvent der Bischöfe Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising der Kirchenprovinz Bamberg Friedrich Kardinal Wetter Ludwig Schick Erzbischof Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-04

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung

Dekret Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung über die Verwendung der Stipendien- und Stolarienanteile mit Wirkung vom 01. Januar 2003 erlassen: Der Stipendienanteil des Priesters beträgt EUR 1,25. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. des Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stipendien- und Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. München, den 07. November 2002 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-07

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung - Neufassung

Dekret Die ergänzende Regelung zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 07. November 2002 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 2002, S. 313) erhält folgende Fassung: Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 in der Fassung vom 18. September 2003 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung erlassen: Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. München, den 22. November 2003 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-11-22

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