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Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz

Liegt beim zuständigen Gemeindeleiter ein Antrag vor, einen ökumenischen Wortgottesdienst am Sonntag zu feiern, und hat dieser Zeitpunkt, Anlass und die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie sorgfältig pastoral abgewogen und ist zur Einschätzung gekommen, dass der angefragte ökumenische Gottesdienst am Sonntag verantwortlich gefeiert werden kann, sind folgende Schritte notwendig, die hiermit als Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz erlassen werden: Ein ökumenischer Gottesdienst ist ein nicht anzeigepflichtiges, zusätzliches liturgisches Angebot und wird hiermit genehmigt unter der Voraussetzung, dass dafür keine Eucharistiefeier ausfällt oder verlegt wird. Ein ökumenischer Gottesdienst, für den eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ist bei dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar rechtzeitig [Im Normalfall sollte eine solche Anzeige mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen] anzuzeigen . Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutenden Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, gleichzeitig aber in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar zur Genehmigung einzureichen . Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Wochen mit. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutsamen Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ohne dass in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. acht Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] über den für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar mit dessen Votum dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit. Hinweis: Es wird um Beachtung des beiliegenden Direktoriums „Für ökumenische Gottesdienste besonders am Sonntag“ gebeten. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zum Ökumenischen Direktorium

Das ökumenische Direktorium wurde als Beilage zu den Kirchlichen Amtsblättern bereits im Jahre 1967 veröffentlicht. Es gibt die Richtlinien für die praktische Verwirklichung der im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" dargelegten Grundsätze, wie katholische Christen an der ökumenischen Bewegung teilnehmen können. Das zweite Kapitel dieses Konzilsdekretes, welches die praktische Verwirklichung des Ökumenismus behandelt, ist so sehr von ökumenischem Geist erfüllt, daß ein angesehener evangelischer Konzilsbeobachter urteilte: „Die Anweisungen dieses Kapitels sind zwar an die Glieder der römischen Kirche gerichtet, aber sie sind m. E. in allem Wesentlichen ebenso von den anderen Kirchen als gültig anzuerkennen und zu beherzigen. Denn sie formulieren in der Tat das, was im Verkehr der getrennten Brüder miteinander als erstes nottut... Wenn diese Grundsätze ökumenischen Verhaltens sich in der Praxis durchsetzen, so darf man davon erwarten, daß auf beiden Seiten der Kirchengrenzen manche längst hart und unfruchtbar gewordene Scholle neu aufgebrochen wird." [E. Schlink, Nach dem Konzil, München und Hamburg 1966, S. 105] Das ökumenische Direktorium zeigt, wie innerhalb der katholischen Kirche diese allgemeinen Grundsätze in die Praxis überführt werden. Weil dabei die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind, gehen die Richtlinien sehr ins Einzelne. In dieser Hinsicht ist das Direktorium vollständig und bedarf keiner Ergänzung. Da jedoch im Direktorium selbst immer wieder verlangt wird, daß man sich bei der Durchführung dieser Grundsätze zuvor mit den Amtsträgern der nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften beraten solle, hat zwischen Beauftragten der Evangelischen Kirche Deutschlands und der katholischen Bischöfe Deutschlands eine Beratung stattgefunden, die in den folgenden Richtlinien berücksichtigt wird. I. Über die Einrichtung ökumenischer Kommissionen Zu Nr. 7-8 des Ökumenischen Direktoriums Eine gemeinsame Kommission des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Konferenz der katholischen Bischöfe Deutschlands ist wie folgt gebildet worden: Leitung evangelischerseits: Landesbischof Dr. Hermann Dietzfelbinger, Leitung katholischerseits: Lorenz Kardinal Jaeger, Erzbischof von Paderborn. Evangelische Mitglieder: Kirchenpräsident Prof. D. Wolfgang Sucker, Landessuperintendent D. Udo Smidt, Dr. Dr. Gustav Heinemann. Katholische Mitglieder: Bischof DDr. Hermann Volk, Bischof Dr. Joseph Höffner, Bischof Dr. Josef Stimpfle. Die Kommission wird sich in erster Linie mit den praktischen Fragen des Zusammenlebens evangelischer und katholischer Christen in Deutschland befassen. Einzelne Aufgaben dieser Kommission sind unter Nr. 7 und 8 des Direktoriums als Leitsätze oder Hinweise oder Ratschläge umschrieben. Zur Nr. 3-6 des Ökumenischen Direktoriums Bei der Errichtung von Bistumskommissionen muß die unterschiedliche Grenzziehung der katholischen Bistümer und der evangelischen Landeskirche berücksichtigt werden. Wenn im Gebiet eines katholischen Bistums die Gebiete mehrerer evangelischer Landeskirchen liegen, so ist die eine ökumenische Kommission des Bistums zuständig für die in ihrem Gebiet vorhandenen Landeskirchen. Die Landeskirchen mögen gegebenenfalls ihrerseits gleichfalls eine einzige Kommission bilden, die für das Gespräch mit dem eben genannten Bistum zuständig ist. Überschneidungen werden sich nicht ganz vermeiden lassen, und das Direktorium sieht die Möglichkeiten vor, daß mehrere Bistümer eine gemeinsame ökumenische Kommission bilden. Dies ist besonders dringlich, wenn mehrere Bistümer innerhalb der Grenzen einer evangelischen Landeskirche liegen. Viele Schwierigkeiten lassen sich vermeiden durch die Realisierung des Vorschlages, gemeinsame ökumenische Kommissionen auf Landesebene zu errichten. Sie könnten die in Nr. 3-6 genannten Aufgaben der Bistumskommissionen übernehmen. II. Zur Frage der Konditionaltaufe Zu Nr. 9-18 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium gibt in dieser Frage für die Gesamtkirche verbindliche Vorschriften, die davon ausgehen, daß die Taufe das sakramentale Band der Einheit, ja sogar das Fundament der Gemeinschaft unter allen Christen ist. Die in den von uns getrennten Ostkirchen vollzogenen Taufen sind ohne weiteres als gültig anzuerkennen. Was die übrigen Christen betrifft, so erwähnt das Direktorium die Gründe für die Möglichkeit eines Zweifels an der Gültigkeit und leitet dazu an, diese Zweifel gegebenenfalls durch ernste Prüfung zu beheben. Die in den evangelischen Landeskirchen gebrauchten Agenden sind in dieser Frage völlig klar. Sie ordnen die Taufe durch Übergießen des Wassers auf das Haupt des Kindes unter Anwendung der trinitarischen Taufformel an. Das Direktorium erwähnt, daß an sich auch eine Taufe durch Besprengung mit Taufwasser möglich ist, aber sowohl die evangelische wie die katholische Seite gibt der Taufe durch Übergießen den Vorzug. Der evangelische Geistliche ist durch sein Ordinationsgelübde verpflichtet worden, sich an die Ordnung seiner Kirche zu halten. Zu dieser Ordnung gehört auch die Verwendung der Agende. Die einzige Frage ist, ob in einem Einzelfall ein evangelischer Geistlicher sich an die Bestimmungen seiner Agende gehalten hat. Ein Zweifel an der Gültigkeit kann nur dann mit Recht als begründet bezeichnet werden, wenn alle Möglichkeiten ausgenutzt wurden, diesen Zweifel zu beheben. Wenn ein katholischer Geistlicher einen ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit einer evangelischen Taufe selbst nicht beheben kann, soll er sich durch das Generalvikariat an die zuständige Landeskirche wenden. Die evangelische Landeskirche wird sich zur Frage der Gültigkeit äußern, wenn der Betreffende in ihrem Bereich getauft worden ist. Im andern Falle wird sie sich weiter erkundigen und dem Generalvikariat Nachricht geben. Auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf eine Konditionaltaufe nur nach ausreichender Prüfung vorgenommen werden. III. Ein neuer Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche Zu Nr. 19-20 des Ökumenischen Direktoriums Für die Aufnahme eines nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche wird ein eigener Aufnahmeritus von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht werden [In den letzten Tagen des vergangenen Jahres hat eine Arbeitsgruppe einen Entwurf ausgearbeitet, der nach Ostern 1968 dem Consilium Liturgicum vorgelegt werden soll. Nach der Approbation durch das Consilium wird die Deutsche Bischofskonferenz einen unseren Verhältnissen angepaßten „Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche" herausgeben. Der neue Ritus wird sich orientieren an den Grundsätzen, die im ökumenischen Direktorium angegeben sind. Da das Ökumenismusdekret ausdrücklich erklärt, daß den in nichtkatholischen Gemeinschaften geborenen Christgläubigen die Schuld der Trennung nicht zur Last gelegt werden darf, entfällt die Lossprechung von der Zensur der Exkommunikation. Sie werden nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche zugelassen. Als Glaubensbekenntnis dürfte sich das Nicaeno-Constantinopolitanum empfehlen.]. IV. Die Förderung des geistlichen Ökumenismus in der katholischen Kirche Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium will unter Nr. 22 keine erschöpfende Aufzählung der Tage und Zeiten geben, an denen besonders für die Einheit der Christen zu beten ist. Für die Ausgestaltung werden ausdrücklich einige Hinweise gegeben, die sich an das Dekret „Über den Ökumenismus" anlehnen. Es ist von Bedeutung, daß dieses Dekret zunächst und besonders eindringlich die katholischen Christen anspricht, damit sie ihrerseits durch eigene innere Erneuerung aus dem Geist des Evangeliums, durch innere Bekehrung, durch ein heiliges Leben und besonders durch das liturgische und private Gebet teilnehmen an der Sorge um die Wiederherstellung der Einheit, die eine Sache der ganzen Kirche ist. V. Allgemeine Grundsätze für die Gemeinschaft im geistlichen Tun mit den getrennten Brüdern Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums In diesem Abschnitt werden die im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" aufgestellten Grundsätze über Gebet und gottesdienstliche Gemeinschaft mit den von uns getrennten Brüdern näher begründet und erläutert. Das Direktorium sagt, daß die konkrete Anwendung dieser Grundsätze die unterschiedliche Situation der verschiedenen von uns getrennten Gemeinschaften berücksichtigen muß und gibt allgemeine Regeln für Konsultationen und legitime Gegenseitigkeit. Es folgen (in Nr. 29-31) einige wichtige Begriffsbestimmungen, die für das rechte Verständnis der folgenden praktischen Richtlinien sehr bedeutsam sind: Unter geistlichem Tun sind sowohl Gebetsstunden, gemeinsame Wortgottesdienste wie auch das liturgische Handeln und die eigentliche communicatio in sacris verstanden. Gemeinschaft im geistlichen Tun umfasst also alles, was im folgenden unterschiedlich behandelt wird. Communicatio in sacris findet statt, wenn jemand an irgendeinem liturgischen Gottesdienst oder gar an den Sakramenten einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft teilnimmt. Unter „liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt. VI. Gemeinsame Gebetsstunden und Wortgottesdienste mit den von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 32-37 des Ökumenischen Direktoriums Dieser Abschnitt handelt von gemeinsamen Gebeten, Feiern und solchen Gottesdiensten, die nicht streng liturgischer Art sind. Für die evangelische Seite kann unter Umständen der Gebrauch des Ausdrucks „gemeinsame Gottesdienste" Schwierigkeiten machen. Die evangelische Kirche bezeichnet nämlich ihre offiziellen „liturgischen" gottesdienstlichen Handlungen als Gottesdienst, während die katholische Kirche dafür den Ausdruck „Eucharistiefeier" oder „heilige Messe" hat. Es ist darum von evangelischer Seite angeregt worden, den Ausdruck „gemeinsame Gottesdienste", falls möglich, durch geeignete andere Ausdrücke zu ersetzen. Für die Gestaltung gemeinsamer gottesdienstlicher Feiern, Andachten und Gebetsstunden gibt es eine Anzahl von empfehlenswerten Vorschlägen. Zur Weltgebetswoche (18-25. Januar) für die Einheit der Christen legt jedes Jahr der Katholische Arbeitskreis für die Weltgebetswoche in Deutschland, Österreich und der Schweiz in Verbindung mit dem Sekretariat der „Kommission für Glauben und Kirchenverfassung" des Weltrates der Kirchen eine Gebetshandreichung vor (Kyrios-Verlag Meitingen, 8050 Freising, Postfach 261). Als Modell können auch dienen die Feierstunden mit den nichtkatholischen Konzilsbeobachtern und mit dem Erzbischof von Canterburry in Sankt Paul vor den Mauern in Rom. Obwohl es sich nicht um liturgische Feiern im eigentlichen Sinn des Wortes handelt, soll man ihrer Gestaltung den Erfordernissen der liturgischen Erneuerung Rechnung tragen und nach Möglichkeit dabei die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils berücksichtigen. In den Ansprachen und biblischen Meditationen bei diesen Feiern soll die Botschaft des Evangeliums von Gottes Heilshandeln in Christus uneingeschränkt verkündet werden. Gegenseitiges Vertrauen ist unerläßliche Voraussetzung für die Durchführung solcher Feiern, die gemeinsam geplant, vorbereitet und gestaltet werden. Es ist selbstverständlich, daß dabei die Liebe zu den von uns getrennten Brüdern und die Achtung vor ihren Überzeugungen nicht verletzt werden darf. Deshalb soll die Erörterung konfessioneller Kontroversen vermieden werden. VII. Die communicatio in sacris mit den von uns getrennten orientalischen Brüdern Zu Nr. 39-45 des Ökumenischen Direktoriums Die Anweisungen des Direktoriums sind in diesem Bereich so genau und ins Einzelne gehend, daß sie keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß für die Praxis jeder gottesdienstlichen Gemeinschaft mit den von uns getrennten orientalischen Christen eine vorhergehende Konsultation mit den orientalischen Autoritäten — wenigstens auf örtlicher Ebene — unerläßlich ist. VIII. Die communicatio in sacris mit den anderen von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 55-63 des Ökumenischen Direktoriums Auch hier sind die Ausführungen des Direktoriums klar und deutlich. Das Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" gibt den Grund dafür an, daß, solange die kirchentrennenden Unterschiede in der Eucharistielehre fortdauern, keine Abendmahlsgemeinschaft mit uns möglich ist. Das Konzil sagt, daß die protestantischen Kirchen „nach unserem Glauben vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes das ursprüngliche und vollständige Wesen des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben" (Nr. 22). Obwohl das Konzil auch gemeinsame Elemente im Eucharistieglauben hervorhebt, ist durch den Hinweis auf das Fehlen des Weihesakramentes der wichtigste Unterschied zwischen katholischem und reformatorischem Eucharistieverständnis bezeichnet. Das Konzil will nicht sagen, daß in den Dienstämtern der reformatorischen Kirchen keine apostolischen Elemente seien; es will nur hervorheben, daß nach unserem Glauben eine wesentliche Voraussetzung zur vollgültigen Eucharistiefeier fehlt, nämlich das Weihesakrament. Am Sakrament der Einheit zeigt sich so die ganze Tragik unserer Trennung. Wir können sie nicht verhüllen oder leicht nehmen und dürfen nicht versuchen, eine Einheit vorzutäuschen, die noch nicht da ist. Der Versuch, unter Nichtbeachtung der theologischen Realitäten durch einfache Aktion eine Interkommunion herzustellen, würde die Eucharistiefeier herabwürdigen zu einer Demonstration des guten Willens. Wenn dieser genügte, wäre die Einheit schon längst vollzogen, und die ganze ökumenische Bewegung hätte keinen Sinn mehr. Die Arbeit für die Einheit der Christen empfängt ihre dramatische Spannung und ihre stärkste Dynamik gerade aus dem schmerzlichen Erlebnis, daß wir nicht gemeinsam an dem einen Herrenmahl teilnehmen können. Gerade hier zeigt sich, daß der Weg zur Einheit die Geduld als eine spezifische ökumenische Tugend erfordert. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Liturgische Einführung bezüglich der „Ordnung des Predigtdienstes von Laien“

Für die in der „Ordnung des Predigtdienstes von Laien“ in Ausnahmefällen vorgesehene Predigt zur Meßfeier (§ 1, Abs. 2) gilt folgende Form: Nach dem eröffnenden Kreuzzeichen des Zelebranten und der Begrüßung der Gemeinde soll der Zelebrant in einem einleitenden Satz auf den Predigtdienst als Laien hinweisen. Das kann etwa mit folgenden Worten geschehen: „Da in dieser Meßfeier im Anschluss an die biblischen Lesungen keine Homilie gehalten werden kann, wird Herr N./Frau N., der/die zum Predigtdienst beauftragt ist, jetzt ein Geistliches Wort an uns richten.“ Danach tritt der/die Prediger(in) an den Ambo, an dem das Geistliche Wort gesprochen wird. Die Gläubigen werden eingeladen, sich zu setzen (vgl. die Feier der Gemeindemesse S. 325); der Zelebrant nimmt am Priestersitz Platz. Für das Geistliche Wort wird sich oft die Hinführung zu einem Text aus dem Ordinarium oder der Tagesmesse empfehlen. Mit dem gleichen Ziel einer Hilfe zum geistlichen Mitvollzug und eines vertiefenden Verständnisses könnte das Geistliche Wort auch an die Zeiten des Kirchenjahres, an besondere Anlässe oder an Zeichen und Vorgänge des liturgischen Geschehens (z. B. Gesten, Haltungen, Elemente) anknüpfen. Eine Vorverlegung der Schriftlesung an diese Stelle ist nicht zulässig, da sie dem Aufbau der Liturgie widerspricht. Nach dem Geistlichen Wort wird der Eröffnungsteil der Meßfeier wie sonst nach der Einführung üblich fortgesetzt. Wiesbaden-Naurod, den 24. Februar 1988 VerkündigungsdienstPredigt und Katechese1988-02-24

Ordnung des Predigtdienstes von Laien

§ 1 1. Katholische Laien (Männer und Frauen) können mit dem Predigtdienst beauftragt werden: a) bei Wortgottesdiensten am Sonntag ohne Priester, sofern keine Eucharistie gefeiert werden kann, b) bei anderen Wortgottesdiensten, c) im Rahmen der katechetischen Unterweisung der Gemeinde oder bestimmter Personengruppen. 2. In den Fällen, in denen es nach dem Urteil des Diözesanbischofs notwendig ist, können katholische Laien (Männer und Frauen) mit dem Predigtdienst bei der Feier der Eucharistie beauftragt werden, und zwar im Sinne einer Statio zu Beginn des Gottesdienstes, sofern der Zelebrant nicht in der Lage ist, die Homilie zu halten und kein anderer Priester oder Diakon dafür zur Verfügung steht. § 2 1. Laien, die mit dem Predigtdienst beauftragt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche, b) gediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben, c) Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten. 2. Für häufigeren Predigtdienst sind Laien mit entsprechender theologischer Ausbildung zu bevorzugen. Mit gelegentlichem, zumal auf Situation, Beruf oder Lebensstand bezogenem Glaubenszeugnis können Laien beauftragt werden, die für den jeweiligen Anlass besonders gute Voraussetzungen mitbringen. 3. Der Ortsordinarius entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Predigtdienstes gegeben sind. § 3 Die Beauftragung zum Predigtdienst erfolgt für einzelne Anlässe durch den zuständigen Pfarrer; für längerfristige und regelmäßige Beteiligung am Predigtdienst erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag des Pfarrers durch den Ortsordinarius. § 4 1. Die bischöfliche Beauftragung eines Laien zum häufigeren oder zum regelmäßigen Predigtdienst wird schriftlich für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt. 2. In der Urkunde ist die Dauer der Beauftragung für den Predigtdienst anzugeben. § 5 Der Predigtdienst kann jeweils nur in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer wahrgenommen werden. § 6 1. Bei Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen, die beruflich im pastoralen Dienst stehen, werden die Voraussetzungen nach § 2,1 als gegeben erachtet. Für die Ausübung ihres Predigtdienstes bedürfen sie einer bischöflichen Beauftragung nach § 4. 2. Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die auf längere Zeit und häufiger im Predigtdienst tätig sein sollen, sind in der Verantwortung des Bistums entsprechende Kurse zur Vorbereitung und Weiterbildung durchzuführen. 3. Wo am Sonntag häufiger ein Wortgottesdienst ohne Priester gehalten werden muss, empfiehlt es sich, dass der Dienst am Wort durch mehrere Laien wahrgenommen wird, welche in ihrem Dienst vom Priester begleitet werden. § 7 Der Pfarrer oder der jeweils zuständige Priester trägt auf Grund seiner Sendung durch den Bischof die Verantwortung für die Verkündigung des Wortes in seiner Gemeinde oder in dem ihm anvertrauten Bereich. Dies erfordert einen vertrauensvollen Kontakt gerade mit den Laien, die am Predigtdienst Anteil haben. Wiesbaden-Naurod, den 24. Februar 1988 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Vorstehende Ordnung mit der zugehörigen, im folgenden abgedruckten „Liturgischen Einführung“ tritt für den Bereich der Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 1. Mai 1988 in Kraft. VerkündigungsdienstPredigt und Katechese1988-02-24

Neue Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung

Nach einer zweijährigen Erarbeitung unter vielfältiger Beteiligung unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung liegen nun die „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ als Broschüre vor. Kardinal Reinhard Marx hat die Leitlinien am 18. September 2012 in Kraft gesetzt. Sie lösen den „Kirchlichen Erwachsenenbildungsplan“ aus dem Jahr 1976 ab. Die Leitlinien verknüpfen Katholische Erwachsenenbildung mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Deshalb findet kirchliche Bildung lebensbegleitend statt und „umfasst alle Dimensionen des Menschseins“. Die Leitlinien nennen didaktische und bildungspolitische Prinzipien, beschreiben Inhalte, handelnde Personen und Träger der Erwachsenenbildung und treffen Aussagen zu Orten, Qualität und Finanzierung der außerschulischen Bildung. Sie bieten allen Engagierten in der Erwachsenenbildung eine wichtige Grundlage und werden die Entwicklung der Erwachsenenbildung in der Erzdiözese positiv befördern. Diesem Amtsblatt liegt für alle Seelsorgestellen eine Leitlinien-Broschüre bei. Weitere Informationen oder Bestellungen bitte an erwachsenenbildung@eomuc.de oder Tel. 089/2137-1387. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst über das theologische Fernstudium

Zur Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Theologisches Studium (1) Das theologische Fernstudium findet bei Theologie im Fernkurs, Katholische Akademie Domschule, Würzburg, statt. (2) Das Studium beinhaltet folgende Kurse von Theologie im Fernkurs: Theologischer Grundkurs, Theologischer Aufbaukurs, Religionspädagogisch-katechetischer Kurs, Pastoraltheologischer Kurs. (3) Zulassungsbedingungen sind: mindestens mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine längere Phase der Familientätigkeit, mehrjährige ehrenamtliche Mitarbeit in der Heimatgemeinde. § 2 Fachliche Begleitung des Studiums (1) Für den theologischen Grundkurs und den theologischen Aufbaukurs bietet das Ressort Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates eine fachliche Begleitung in Form von Begleitgruppen an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Anmeldung zu den Begleitgruppen erfolgt beim Fachbereich Theologische Bildung. (2) Die Annahme als Bewerberin/Bewerber erfolgt frühestens mit Beginn des Aufbaukurses. § 3 Praktika während des Studiums (1) Die studienbegleitende religionspädagogisch-katechetische Ausbildung, die im Rahmen des religionspädagogisch-katechetischen Kurses zu absolvieren ist, wird vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (Seminarausbildung für RL i. K. und GR) nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (2) Die Organisation der Praktikumsstellen für den religionspädagogisch-katechetischen Kurs liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Religionslehrkräfte im Kirchendienst (Ausbildungsleitung GR/RL). Die Organisation und Durchführung der fachlichen Begleitmaßnahmen zum religionspädagogisch-katechetischen Kurs sowie die dazugehörigen Prüfungen verantwortet der Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR. Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen praktischen Prüfungen nimmt eine Beauftragte/ein Beauftragter des Fachbereichs Seminarausbildung für RL i. K. und GR zusammen mit der Betreuungslehrkraft ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit dem Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR zu vereinbaren. (3) Die studienbegleitende pastoral-praktische Ausbildung, die im Rahmen des pastoraltheologischen Kurses zu absolvieren ist, wird von der Ausbildungsleitung GR/RL nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (4) Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen pastoral-praktischen Prüfungen nimmt die Ausbildungsleitung GR/RL zusammen mit der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter in der Gemeinde ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit der Ausbildungsleitung GR/RL zu vereinbaren. (5) Das Nähere zu den praktischen Prüfungen des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses und des pastoraltheologischen Kurses regeln die Prüfungsordnungen von Theologie im Fernkurs. § 4 Berufspraktisches Jahr (1) Voraussetzung für die Zulassung zum berufspraktischen Jahr ist der erfolgreich abgeschlossene Grundkurs, Aufbaukurs und Religionspädagogisch-katechetischem Kurs sowie die erfolgte Teilnahme an den Veranstaltungen des diözesanen Bewerberkreises, insbesondere am Grundkurs Homiletik. (2) Das von der Erzdiözese verantwortete berufspraktische Jahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Der Pastoraltheologische Kurs wird parallel zum berufspraktischen Jahr studiert. (3) Der Arbeitsumfang muss mindestens 50 % der regulären Wochenarbeitszeit umfassen. Ca. ein Drittel der Arbeitszeit wird im Religionsunterricht absolviert, ca. zwei Drittel werden in der Gemeindeseelsorge absolviert. Im Religionsunterricht sind bei 50 % Arbeitszeit wöchentlich vier bis fünf Hospitationsstunden an Grund- und/oder Mittelschule zu absolvieren. Ab Anfang November ist eine Lerngruppe selbstständig, jedoch unter Aufsicht der Betreuungslehrkraft, zu unterrichten. Ab Schuljahresmitte ist ein Wechsel der zu unterrichtenden Lerngruppe anzustreben. (4) Begleitend zum berufspraktischen Jahr finden Maßnahmen des Bewerberkreises statt. (5) Das berufspraktische Jahr wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus folgenden Prüfungsteilen besteht: praktische Gemeindeprüfung, schriftlicher Reflexionsbericht (10-15 Seiten), abschließendes Kolloquium (30 Minuten). Die Prüfungsteile sind nach der Maßgabe der Ausbildungsleitung GR/RL vorzubereiten und durchzuführen. (6) In die Gesamtbewertung des berufspraktischen Jahres werden die Noten der Lehrprobe aus dem religionspädagogischen Kurs mit einbezogen. Die Noten der Lehrprobe Grundschule und der Lehrprobe Mittelschule werden im Abschlusszeugnis von Theologie im Fernkurs mit aufgeführt. (7) Für die Bewertung der praktischen Gemeindeprüfung sind die Ausbildungsleitung GR/RL und die Praxisanleiter verantwortlich. (8) Die Korrektur des Reflexionsberichts und die Durchführung des Kolloquiums liegen in der Verantwortung der Prüferinnen/Prüfer, in der Regel der Leiterin/des Leiters der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung (Vorsitz) und der Ausbildungsleitung GR/RL. § 5 Geistliche Begleitung (1) Ein wesentliches Element der Ausbildung ist die geistliche Begleitung, die im Forum internum stattfindet. Die/der hierzu beauftragte geistliche Mentorin/Mentor steht als Gesprächspartnerin/Gesprächspartner zur Verfügung und führt entsprechende Veranstaltungen für die Bewerberinnen und Bewerber durch. (2) Zur geistlichen Begleitung gehören verpflichtend: Teilnahme an zwei Wochen Exerzitien im Laufe der Ausbildung; alternativ kann eine Exerzitienwoche durch ein Besinnungswochenende ersetzt werden, Teilnahme an mindestens vier Studientagen zur Spiritualität. § 6 Beratung Für alle Fragen der Ausbildung steht die Ausbildungsleitung GR/RL zur Verfügung. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten über das theologische Fernstudium (Amtsblatt 2005, Nr. 5, S. 123 ff.), in Kraft getreten am 1.April 2005, treten mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Ausführungsbestimmungen werden hiermit ausgefertigt. Sie sind im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, 13.07.2015 P. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie

1. Vorbemerkung Die Hochschul-Dienstrechtsreform modifiziert die Qualifikationswege für Universitätsprofessoren [Das Amt des Professors der Katholischen Theologie steht Männern und Frauen offen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die einheitliche Bezeichnung “Professor” verwendet.], wobei die Umsetzung in den Ländern z.T. in unterschiedlicher Weise erfolgen dürfte. Als neue Form des Nachweises der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Hochschulrahmengesetz (HRG) wird die Juniorprofessur eingeführt. Unbeschadet der anderen Qualifizierungswege (§ 44 Abs. 2 u. 4 HRG), die zur Gewährleistung eines ausreichenden wissenschaftlichen Nachwuchses für die Theologie unverzichtbar bleiben, wird die Juniorprofessur auch in der Katholischen Theologie eingeführt. Um die Qualität der Theologie an den Hochschulen zu sichern und ein abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten zu gewährleisten, hat die Deutsche Bischofskonferenz am 25. September 2003 die folgenden „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ beschlossen. Die Kirchlichen Anforderungen sind von der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 31. Juli 2004 rekognosziert worden. Die Habilitation bleibt für die Theologie insbesondere in den Ländern erhalten, wo sie staatskirchenrechtlich vereinbart ist. Als Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen hat sich die Habilitation in der Theologie bewährt. Sie wird von den folgenden Vorgaben nicht berührt. 2. Juniorprofessur als Qualifikationsstelle Die Juniorprofessur ist eine Qualifikationsstelle, in deren Rahmen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HRG erbracht werden. Für die Errichtung und Umschreibung von Juniorprofessuren gelten die einschlägigen hochschul- und kirchenrechtlichen Vorgaben. Vor der Errichtung einer Juniorprofessur in einer in der Katholischen Theologie bisher nicht vorgesehenen Disziplin [Zur Bezeichnung der Fächer vgl. insbesondere die Ausführungsbestimmungen zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (Art. 51 OrdSapChrist) sowie die “Rahmenordnung für die Priesterbildung” Nr. 86-118] ist die Zustimmung des Heiligen Stuhls einzuholen. Als Qualifikationsstelle kann die Juniorprofessur nicht auf die personelle Ausstattung der Katholisch-Theologischen Fakultäten sowie der Institute für die katholische Religionslehrerbildung mit hauptamtlichen Professuren angerechnet werden, für die es sachlich und rechtlich begründete Vorgaben gibt [Für die Katholisch-Theologischen Fakultäten gehen sowohl die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (Art. 22 SapChrist) als auch die Ausführungsbestimmungen von der Notwendigkeit einer „der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechenden[n] Zahl“ hauptamtlicher Professoren aus (Art. 45 § 1b OrdSapChrist). Die Ausführungsbestimmungen führen die Pflichtfächer des ersten Studienzyklus enumerativ auf (Art. 51.1 OrdSapChrist). Für Deutschland ist das Fächerspektrum durch die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (2003) und die „Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudienganges Katholische Theologie an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen“ (1995) konkretisiert worden. Für die Einrichtungen der Religionslehrerbildung hat die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutsohen Bischofskonferenz vom 9.-13. März 1987 beschlossen, dass Einrichtungen mit dem Lehramtsstudiengang Gymnasium/S II vier Professoren, die anderen drei Professoren haben sollen]. Als Inhaber von Qualifikationsstellen können Juniorprofessoren bei Berufungs- und Habilitationsverfahren nicht im Status von Professoren mitwirken. 3. Ausschreibung Die Berufung zum Juniorprofessor setzt eine öffentliche Ausschreibung der Stelle voraus. Die Offenheit des Auswahlverfahrens für die Qualifiziertesten schließt Hausberufungen bzw. einen tenure track in der Regel aus. 4. Berufungs- und Evaluationskommission Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Katholischen Theologie erfolgt in der Regel an Katholisch-Theologischen Fakultäten. Die Bildung von Berufungs- und Evaluationskommissionen für Juniorprofessuren erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben wie für hauptamtliche Professuren. Bei der Berufung von Juniorprofessoren in Institute für die katholische Religionslehrerausbildung ist in der Berufungskommission eine Mehrheit von Professoren der Katholischen Theologie - möglichst unter Beteiligung von Professoren einer Katholisch-Theologischen Fakultät - sicherzustellen. Dies gilt auch für die Evaluation. 5. Einstellungsvoraussetzungen Bei der Berufung zum Juniorprofessor müssen folgende im Akkommodationsdekret zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 1. Januar 1983 Nr. 8 näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein [Akkommodationsdekret Nr. 8 lautet: „Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen in einer theologischen Fakultät ist gefordert, dass der zu Ernennende wenigstens das Studium der Katholischen Theologie im ersten Studiengang in allen notwendigen Disziplinen, d.h. in den theologischen Hauptfächern, mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const. Art. 41 Par. 1 und Art. 72 Buchst, a; und Ord. Art. 51 Nr. 1), unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana' und nach Art. 17 der ,Ordinationes‘ gefor derten entsprechenden Doktorats.“ Das Akkommodationsdekret für theologische Einrichtungen außerhalb Katholisch-Theologischer Fakultäten in Deutschland vom 1. Januar 1983 legt fest, dass die Bestimmungen über die Dozenten auch an diesen Einrichtungen einzuhalten sind]: - Studium der Katholischen Theologie, - Qualifizierte Promotion in Katholischer Theologie an einer Theologischen Fakultät [Art. 17 OrdSapChrist lautet: „Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.“] Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Einstellungsvoraussetzungen für Theologieprofessoren (vgl. inbesondere § 44 HRG sowie Nr. 5 -9 Akkomodationsdekret). 6. Nihil obstat Die Nihilobstat-Anfrage erfolgt nach den staatskirchenrechtlichen Vorgaben durch den zuständigen Minister des Landes. Das Nihil obstat für Juniorprofessoren erteilt in angemessener Frist der für die Hochschule zuständige Diözesanbischof nach der Norm des Konkordatsrechts. Da es sich bei der Juniorprofessur um keine Lebenszeitberufung handelt, ist eine Anfrage beim Heiligen Stuhl gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 nicht erforderlich. 7. „Zweites Buch“ Bei der Juniorprofessur und den anderen Qualifikationswegen nach § 44 Abs. 2 HRG muss im Rahmen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach einer qualifizierten Dissertation eine weitere große Forschungsarbeit („Zweites Buch“) oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht werden. Diese sollen nachweisen, dass das Fach in der für die künftigen Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlichen Breite qualifiziert vertreten werden kann. Der Umfang des „Zweiten Buches“ soll so bemessen sein, dass es im Rahmen der begrenzten Zeit von bis zu sechs Jahren erstellt werden kann. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2008 in Kraft. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in seiner Sitzung vom 05.03.2008 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2008 beschlossen. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 24.04.2008 beschlossen, ins ABD aufzunehmen, dass die KLDO Bestandteil der Arbeitsverträge der Lehrkräfte ist. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 30.04.2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2008-04-30

Ordnung für die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising (Ordnung 2. Ausbildungsphase RL)

Präambel Die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen sieht die Dienstordnung einen kirchlichen Vorbereitungsdienst vor. In Folge der Veränderungen im Fachhochschulstudium und der daraus resultierenden Verschiebung und Verringerung von praktischen Studienzeiten wird für die Erzdiözese München und Freising der kirchliche Vorbereitungsdienst der Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst auf Veränderungen in der Ausbildungssituation angepasst und gemeinsam mit der zweiten Bildungsphase von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten neu gestaltet. § 1 Ziele der zweiten Ausbildungsphase (1) Die Zweite Ausbildungsphase ermöglicht ein schrittweises Hineinwachsen in den Beruf und führt die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Religionslehrerin/Religionslehrer im Kirchendienst. Sie ermöglicht sowohl den Teilnehmenden als auch den diözesanen Verantwortlichen die Überprüfung der dafür notwendigen Fähigkeiten. (2) Die zweite Ausbildungsphase zielt auf den Erwerb bzw. die Erweiterung der für die Berufsausübung erforderlichen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufsbezogenen Kompetenzen, die Einübung in die berufliche Rolle und in Kooperationen, die selbständige Erfüllung zentraler Aufgaben, die systematische Reflexion der Praxiserfahrungen, die Entfaltung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität, die Bewältigung von Belastungen, Krisen und Konflikten, die Stärkung der Identifikation mit dem Beruf und der Freude daran. § 2 Einordnung der zweiten Ausbildungsphase, Dauer, Struktur, Berufsbezeichnung (1) Die zweite Ausbildungsphase baut auf dem Studium und der studienbegleitenden Ausbildung (siehe Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising, kurz: Ausbildungsordnung GR/RL) auf und führt die Absolventinnen/Absolventen unterschiedlicher Studienorte und -wege zusammen. (2) Während der zweiten Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst (i.K.) lautet die Berufsbezeichnung Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (i.k.V.). (3) Die zweite Ausbildungsphase beginnt mit der Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.k.V. und endet am 31. August des Jahres, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird. Die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. ist in der Erzdiözese München und Freising auf drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung angelegt. Für den Fall von Teilzeitbeschäftigung, längerer Krankheit und/oder Beurlaubung gilt eine eigene Regelung. (4) Die zweite Ausbildungsphase gliedert sich in die Berufseinführung-Grundlegung, die im ersten Jahr gemeinsam von Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.k.V. absolviert wird und in das Religionspädagogische Seminar im zweiten und dritten Jahr, in dem die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i.k.V. ihre spezifische Ausbildung für den Beruf Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen erhalten. (5) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist Voraussetzung für die unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. Für die Durchführung der Zweiten Dienstprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising § 3 Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase (1) Die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase setzt die abgeschlossene erste Dienstprüfung (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 Ausbildungsordnung GR/RL) sowie die Annahme als Bewerberin/Bewerber voraus (vgl. §§ 4 und 5 Ausbildungsordnung GR/RL) und erfolgt in einem Bewerbungsverfahren. (2) Zusätzlich zu Bewerberinnen/Bewerbern, die die studienbegleitende Ausbildung im diözesanen Bewerberkreis absolviert haben, können Interessentinnen/Interessenten auch nach Abschluss der ersten Dienstprüfung als Bewerberinnen/Bewerber angenommen werden, um den diözesanen Bedarf an Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. zu decken. Hierzu sind die in § 3 Abs. 2 Ausbildungsordnung GR/RL genannten Unterlagen vorzulegen. (3) Über die Annahme als Bewerberin/Bewerber entscheidet die Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. Bedingung für die Annahme als Bewerberin/Bewerber ist die Übernahme der Verpflichtung, an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die im Annahmebescheid verbindlich mitgeteilt werden (z. B. Veranstaltungen des Mentorats). (4) Zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase gehören: ein Bewerbungsschreiben, ein Nachweis der beruflichen Kompetenz gemäß der Ausbildungsphase, ein Bewerbungsgespräch, ein Kompetenzprofil, die Zulassungsentscheidung. (5) Für die Annahme der Bewerbung in die zweite Ausbildungsphase wird der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen, die bei der Annahme als Bewerberin/Bewerber festgelegt worden sind, vorausgesetzt. Das Bewerbungsschreiben ist formlos. (6) Der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der Ausbildungsphase geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Beurteilung eines mindestens 12-wöchigen Praktikums, das im Rahmen der ersten Bildungsphase geleistet wird. Liegt der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der ersten Ausbildungsphase nicht im Rahmen eines Praktikums vor, kann er in einem gesonderten Verfahren der Eignungsfeststellung erbracht werden. (7) Das Bewerbungsgespräch wird von je einer Vertreterin/einem Vertreter des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. und des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen geführt. (8) Das berufsbezogene Kompetenzprofil wird auf der Grundlage der vorliegenden Wahrnehmungen und Unterlagen erstellt. Aus ihm geht die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen/Bewerber hervor. Stehen mehr geeignete Bewerberinnen/Bewerber zur Verfügung als Stellen, so entscheidet der Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/- innen und Religionslehrkräfte i. K. gemeinsam mit dem Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen auf der Grundlage der erstellten Kompetenzprofile über die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen/Bewerber zum Zug kommen sollen. (9) Fachlich und persönlich geeignete Bewerberinnen/Bewerber werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen der Leiterin/dem Leiter des Ressorts Bildung vorgestellt. Das erstellte Kompetenzprofil wird vorgelegt. Die Leiterin/der Leiter des Ressorts Bildung entscheidet über die Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. k. V. und damit über die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase. Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (10) Spätestens mit der Bewerbung um Teilnahme an der Zweiten Ausbildungsphase können sich Kandidatinnen/Kandidaten für ein freiwilliges vorgeschaltetes Praktikum beim Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. melden, das zwei bis fünf Monate dauern kann. Es findet möglichst an der vorgesehenen Stelle für die Berufseinführung-Grundlegung statt. Es wird hierfür eine Praktikumsvergütung vergleichbar zu der im berufspraktischen Jahr(vgl. § 7 Abs. 2 und 3 Ausbildungsordnung GR/RL) gewährt. § 4 Vertrag und Vergütung (1) Für die Zeit der zweiten Ausbildungsphase wird ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausbildung als Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst geschlossen. Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferent/in ist während der zweiten Ausbildungsphase auf Antrag in den ersten vier Monaten möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. (2) Die Vergütung während der Berufseinführung erfolgt gemäß den Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA. Im Hinblick auf das Arbeitsvertragsrecht gelten die Regelungen des ABD. § 5 Erstes Jahr: Berufseinführung-Grundlegung (1) Im ersten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, der Berufseinführungs-Grundlegung, sind die Teilnehmenden in einer Pfarrei oder einem Pfarrverband und im Religionsunterricht an einer Grund- und/oder Mittelschule eingesetzt. Sie arbeiten dabei grundsätzlich unter Anleitung und werden nicht auf Planstellen bzw. nicht im eigenverantwortlichen Religionsunterricht eingesetzt. In der Berufseinführung-Grundlegung kann an ein bereits absolviertes Praktikum an der gleichen Stelle angeknüpft werden. Die Organisation der Einsatzstellen liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (2) Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer an der Berufseinführung-Grundlegung wird für die Gemeindepastoral einer Anleiterin/einem Anleiter und für den Bereich Bildung einer Betreuungslehrkraft zugewiesen. Den Teilnehmenden wird, ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend, im Verlauf der Berufseinführung-Grundlegung von der Anleiterin/vom Anleiter und von der Betreuungslehrkraft zunehmend mehr Selbstständigkeit und Verantwortung für einzelne Aufgaben übertragen. (3) Während der Berufseinführung-Grundlegung kann die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte ihre/seine Aufgaben an die jeweilige Anleiterin/den jeweiligen Anleiter delegieren. (4) In der Berufseinführung-Grundlegung werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Anleiter- und Betreuungslehrergespräche, in denen Planung, Durchführung und Reflexion in Pastoral und Bildung eingeübt werden und die Teilnehmerin/der Teilnehmer Feedback zu übernommenen Aufgaben erhält, Fachberatung in zentralen beruflichen Aufgaben, ein Supervisionsprozess, in dem die beruflichen Rollen, Aufgaben, Erfahrungen und Verhaltensweisen auch in Bezug zur Persönlichkeit des Teilnehmenden reflektiert werden, Bildungsmaßnahmen (z. B. Werkwochen, Workshops, Seminare, Studientage), die auf die grundlegenden beruflichen Anforderungen abgestimmt sind, spirituelle Bildung (Besinnungstage bzw. Exerzitien, Gespräch mit einem/einer Geistlichen Mentor/in). (5) Die Verantwortung für den gesamten Ausbildungsplan und die konkrete Durchführung der Maßnahmen liegt während der Berufseinführungs-Grundlegung im Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (6) Die religionspädagogische und -didaktische Ausbildung zur Erteilung des Religionsunterrichts liegt in der Verantwortung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. § 6 Bestehen der Probezeit (1) Während der Probezeit informiert sich die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/innen über den Ausbildungsfortschritt und entscheidet über das Bestehen der Probezeit. Grundlage dieser Entscheidung sind: der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion, die Vergewisserung über die grundlegenden Kompetenzen für die Berufsausübung. (2) Der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion wird erbracht durch einen Tätigkeitsbericht. Die genauen Vorgaben für die Abfassung und die Beurteilung des Berichts liegen bei der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. Bereits vorliegende Tätigkeitsberichte aus der Studienphase können ganz oder teilweise anerkannt werden. (3) Die Vergewisserung über die für den Berufseinstieg notwendigen Kompetenzen erfolgt durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen unter Einbeziehung der Anleiterin/des Anleiters und der Betreuungslehrkraft sowie der Fachberaterinnen/Fachberater. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. (4) Treten Zweifel an der Eignung von Kandidatinnen/Kandidaten auf oder können die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden, so werden die zu Grunde liegenden Unterlagen der Leitung der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen vorgelegt. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen über das weitere Vorgehen. Dies kann insbesondere sein: Vereinbarung von individuellen Fördermaßnahmen; Mitteilung der Bedenken, ob die zweite Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen werden kann, an die Betroffene/den Betroffenen; Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit. (5) Nach bestandener Probezeit kann die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bei der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen beantragt werden. Nach Prüfung der Anforderungen gemäß der bischöflichen Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen erhalten die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. durch das Ressort Bildung die Vorläufige Unterrichtserlaubnis. § 7 Zweites und Drittes Jahr: Religionspädagogisches Seminar (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. erteilen im zweiten und im dritten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, dem Religionspädagogischen Seminar, eigenverantwortlich Religionsunterricht. Dabei wird darauf geachtet, dass sich der Unterrichtseinsatz für den Berufseinstieg eignet. Die Aufgaben richten sich nach der Dienstordnung für Religionslehrer/innen i. K. in den Bayerischen (Erz-)Diözesen. Für die Zeit des Religionspädagogischen Seminars werden Anrechnungsstunden gewährt. (2) Die Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar liegt bei dem/der hierzu Beauftragten. Diese/dieser ist insbesondere verantwortlich für die Leitung des Seminars, für den Informationsfluss zu den Teilnehmenden und zu anderen Beteiligten, für die Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen, für die Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. unter Anleitung oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Unterrichtsbesuchen werden die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. beraten und es wird der Leistungsstand ermittelt, für die Mitwirkung bei der Auswahl und Anleitung der Betreuungslehrkräfte, für die abschließende Dokumentation und Beurteilung. (3) Während der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Fachberatung im eigenverantwortlich gehaltenen Religionsunterricht, Praktikum im Unterricht einer Betreuungslehrkraft, eigenverantwortliche Hospitation, Seminarveranstaltungen zu Inhalten und Kompetenzbereichen der Religionspädagogik, der theologischen und anthropologischen Fachwissenschaften, der Fachdidaktik, der Allgemeindidaktik und Methodik sowie schulrechtliche Grundlagen, wobei im Mittelpunkt des Religionspädagogischen Seminars deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der jeweiligen Schulart sowie die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts steht, Sonderseminarveranstaltungen: z. B. zu Inklusion, zum Unterricht mit erziehungsschwierigen Schülerinnen/Schülern, zur Schulpastoral, zur religionspädagogischen Erwachsenenbildung, Fortführung der Supervison, geistliche Begleitung (Mentorat). § 8 Grundsätze und Durchführung von Maßnahmen (1) Die jeweils zuständige Leitung stellt den Teilnehmerinnen/Teilnehmern die Möglichkeit zur Verfügung, alle verlangten Maßnahmen zu absolvieren. Anderweitig (z. B. während des Studiums oder in einer anderen Diözese) erworbene Nachweise werden von ihr geprüft und ggf. anerkannt. (2) Die Trennung von forum externum und forum internum wird beachtet. (3) In der Durchführung der Berufseinführung-Grundlegung wird die Kooperation mit den Pastoralkursen und der Berufseinführung der Priester, der Pastoralreferenten/-referentinnen und der Ständigen Diakone i. H. gesucht, so dass neben berufsspezifischen Maßnahmen auch - unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten - Maßnahmen durchgeführt werden können, in denen die Mitglieder verschiedener Berufsgruppen zusammenfinden. Dadurch werden eine Vergewisserung des gemeinsamen Grundauftrages, eine Sensibilisierung für das Zusammenwirken der Berufsgruppen, eine Schärfung der Berufsprofile, eine Erweiterung und Bereicherung der Lerngruppen, ein Qualitäts- und Ressourcengewinn für die einzelnen Maßnahmen angestrebt. (4) Die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten geschieht während der Dienstzeit, wobei darauf zu achten ist, dass verpflichtend zu erteilender Religionsunterricht nicht entfällt. § 9 Abschluss der zweiten Ausbildungsphase (1) Zum erfolgreichen Abschluss gehören: die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, ggf. Erfüllung von Auflagen, die von der zuständigen Leitung ad personam als verpflichtend mitgeteilt worden sind, das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung, eine positive Beurteilung durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. (2) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist für die unbesfristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.K. vorausgesetzt, begründet aber keinen Anspruch auf Einstellung. (3) Die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, sowie weitere für die Personalentwicklung relevante Informationen werden vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen in Abstimmung mit den einzelnen Teilnehmerinnen/Teilnehmern dokumentiert. (4) Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach der zweiten Dienstprüfung ist grundsätzlich möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. Er wird von Qualifizierungsmaßnahmen begleitet, die von der Abteilung Gemeindereferenten/-innen festgelegt werden. § 10 Kirchliche Sendung und unbefristete Einstellung (1) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase führt gemäß der bischöflichen Richtlinien zur Erteilung der Missio canonica als Voraussetzung für eine Bewerbung zur unbefristeten Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und die Erteilung der Missio canonica nicht begründet. (2) Der Antrag bzw. die Bewerbung für eine unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen in der Erzdiözese München und Freising ist im März des zweiten Seminarjahrs in der Abteilung Religionslehrkräfte i. K. einzureichen. Die Entscheidung über eine unbefristete Einstellung trifft das Ressort Bildung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Hinsichtlich des Außerkrafttretens der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 22, S. 579 ff.) gilt § 18 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

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