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  • 1970 (73)

Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising

Kapitularvikariat Verordnung Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising Die ständig zunehmenden Diebstähle aus Kirchen und Kapellen geben erneut Anlaß, die Kirchenverwaltungsvorstände und Kirchenrektoren zu bitten, alles nur Mögliche zur Absicherung und zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes zu tun, vor allem auch die Gläubigen zur Mithilfe und zur Wachsamkeit zu gewinnen. Gerade durch die Aufmerksamkeit der Kirchennachbarn und der Kirchenbesucher konnten in letzter Zeit manche Kirchendiebstähle verhindert oder aufgedeckt werden. Von besonderer Bedeutung ist die genaue Inventarisierung der Kunstgegenstände mit fotografischen Aufnahmen, dazu gehören auch die Votivtafeln und Bilder, um im Falle eines Diebstahls bei der Fahndung darauf zurückgreifen zu können. Besonders wertvolle kirchliche Kunstgegenstände sollen durch elektrische Einbruchmeldeanlagen überwacht werden. Das Bayerische Landeskriminalamt bietet dazu kostenlos seine Hilfe an. Dabei ist folgendermaßen zu verfahren: Beim Bayerischen Landeskriminalamt, Sachgebiet 523, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, ist eine Stellungnahme zur Sicherung des betreffenden Kirchengebäudes bzw. Kunstwerkes einzuholen. Diese Stellungnahme ist dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur gutachtlichen Äußerung zuzuleiten. Das ist wegen der mit dem Einbau einer Alarmsicherungsanlage möglicherweise verbundenen Bauänderung unerlässlich. Das Landesamt für Denkmalpflege kann dann auch mitteilen, ob eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. Die Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Denkmalpflege sind der Ausschreibung zugrundezulegen. Es sind Angebote von mindestens drei Fachfirmen, die vom Bayerischen Landeskriminalamt empfohlen sein müssen, einzuholen. Das Ausschreibungsergebnis ist mit den oben genannten Gutachten der staatlichen Stellen dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. Das ist in jedem Fall notwendig; gleichzeitig kann ein Antrag auf Übernahme eines Teiles der Kosten durch das Erzbischöfliche Ordinariat gestellt werden. Die Vergabe des Auftrages zur Ausführung der Einbruchmeldeanlage darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgen. Nach Fertigstellung der Einbruchmeldeanlage ist örtlich zu regeln, wer im Alarmfall die Polizei ruft. Dabei sollen möglichst viele Mitglieder der Kirchengemeinde ihre freiwillige Hilfe anbieten, damit nicht durch zeitweilige Abwesenheit des einen oder anderen eine Informationslücke entsteht. Alle, im Wahrnehmungsbereich des Alarmsignals lebenden Mitglieder der Kirchengemeinde sollen gebeten werden, im Alarmfall auffällige Personen zu beobachten und gegebenenfalls Autokennzeichen zu notieren. Es ist jedem Alarm nachzugehen und dessen Ursache festzustellen. Bei zahlreichen Fehlalarmen, bei denen auch die Einrichtungsfirma nicht für Abhilfe sorgen kann, sollte das Landeskriminalamt, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, eingeschaltet werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht untaugliche Anlagen eingebaut werden und dass mit den aufgewendeten Mitteln ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht wird. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Bau- und Honorarverträge bei Baumaßnahmen in Eigenregie ortskirchlicher Stiftungen

Im Bereich des Bauwesens genehmigt das Erzb. Ordinariat Baumaßnahmen ortskirchlicher Stiftungen nach Maßgabe der Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen. Einzelne Verträge über Planungs- und Bauleistungen bedürfen nicht der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, wenn die gesamte Maßnahme genehmigungsfrei oder - mit oder ohne Auflagen - genehmigt ist, und die generell genehmigten Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats Verwendung finden. 1. Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats werden von der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats, ggf. zusammen mit den Fachstellen des Erzb. Ordinariats erstellt, überprüft und angepasst und den kirchlichen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt. Für den Bereich des Bauwesens werden die betreffenden Standardformulare und Vertragsmuster im Intranet der Pfarreien und im Internetauftritt der Erzdiözese, dort auf der Seite der Einkaufs- und Vergabestelle des Referats Bauwesen ( http://www.erzbistum-muenchen.de ) zur Verfügung gestellt. 2. Die allgemeine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Verträge über Bau- und Honorarleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgt hiermit widerruflich und bis 31.12.2012 befristet sowie mit folgenden Auflagen: a) Die Standardformulare und Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats gemäß Ziff. 1 sind zu verwenden. b) Darüber hinaus sind bei Honorarverträgen (Architekten- und Ingenieurverträgen incl. Projektsteuerungsverträgen) im Rahmen von Maßnahmen mit über 25.000 € Gesamtkosten die konkreten Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mit dem zuständigen Baubetreuer abzustimmen. 3. Dem Referat Bauwesen bzw. den Baubetreuern bleibt es unbenommen, die Genehmigung der Maßnahme mit Auflagen hinsichtlich einzelner Verträge zu versehen, etwa dass die Leistungsbeschreibung bestimmter Gewerke vor Vertragsabschluss dem Baubetreuer zur Prüfung vorliegen ist. 4. Orgelbau-, Generalübernehmer- und Generalplaner-, Rahmen- und Wartungsverträge sind von der vorliegenden Genehmigung nicht betroffen. Die generelle Genehmigung dieser Verträge wird bei Bedarf gesondert geregelt. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Verwendung des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 1973 und 2009

Seit ihrem Erscheinen kann die Neuausgabe des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 2009 verwendet werden. Auf Grund der bisherigen Rückmeldungen und Anfragen hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen, bis zum 1. Advent (27. November) 2011 daneben auch die weitere Verwendung der bisherigen Ausgabe von 1973 zu gestatten. Gleichzeitig wurde eine Überarbeitung der Ausgabe 2009 veranlasst. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Verbot der Eheschließung von Minderjährigen

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurde auch eine Änderung des Personenstandsgesetzes vorgenommen. Fortan ist eine rein kirchliche Eheschließung, bei der mindestens eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verboten (vgl. § 11 Absatz 3 PStG). Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt ist (vgl. § 70 Absatz 1 und 3 PStG). Für die Vornahme einer katholischen Eheschließung ohne vorhergehende Zivileheschließung , die ohnehin eine Ausnahme darstellt, gilt weiterhin, dass in jedem Fall das Nihil obstat beim Generalvikariat/Ordinariat eingeholt werden muss (vgl. Ehevorbereitungsprotokoll Anm. 3, Anm. 22g und Anm. 25 in Verbindung mit der „Ordnung für die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ vom 1. Januar 2009). Ein Nihil obstat für Personen unter 18 Jahren wird nicht erteilt. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Neue Bestimmungen über Ablässe

Der Text der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina vom 1. Januar 1967 wurde das Ablasswesen neu geregelt. In Anwendung der den Ordinarien erteilten Vollmachten und in Ausführung der Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz vom 13. bis 16. Februar 1967 werden hiermit die wichtigsten Bestimmungen über die vollkommenen Ablässe bekanntgemacht und für die Erzdiözese München und Freising die entsprechenden Festlegungen getroffen: In allen Pfarrkirchen und diesen gleichgestellten Kirchen (z. B. Pfarrkuratiekirchen) der Erzdiözese kann ein vollkommener Ablass gewonnen werden: 1.am Fest des Pfarrpatrons, 2.am Portiuncula-Tag (2. August). Diese Ablässe erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen (siehe unten, Nr. 5) erfüllt, an den genannten Tagen die Pfarrkirche besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) In allen Kirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien kann am Allerseelentag (2. November) ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Den Ablass erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen erfüllt, am 2. November die Kirche bzw. das Oratorium besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) Es steht den Gläubigen frei, die vorgenannten Ablässe statt am angegebenen Tag am vorausgehenden oder nachfolgenden Sonntag oder bereits am Nachmittag vor dem Ablass-Tag bzw. Sonntag zu gewinnen. So kann z. B. der Ablass für die Verstorbenen bereits am Allerheiligenfest ab 12.00 Uhr gewonnen werden. (Ap. Konst., Norm 15 und 16; CIC can. 923) Wer einen vom Papst oder von einem Bischof geweihten Andachtsgegenstand besitzt, kann am Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus (29. Juni) einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn er die allgemeinen Bedingungen erfüllt, den Gegenstand in frommer Absicht gebraucht und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 17) Die zur Erlangung eines vollkommenen Ablasses vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen sind: Empfang des heiligen Bußsakramentes und der heiligen Eucharistie sowie Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (Gebet nach freier Wahl oder ein „Vaterunser" und ein „Gegrüßt seist Du, Maria"). Diese Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach der Ausführung des jeweiligen Ablasswerkes erfüllt werden; doch soll der Empfang der heiligen Eucharistie und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters sinnvollerweise an demselben Tag geschehen, an welchem das Ablasswerk (das ist bei den unter Nr. 1 und 2 genannten Ablässen jeweils der Kirchenbesuch mit den vorgeschriebenen Gebeten) erbracht wird. - Außerdem ist die Überwindung der Neigung zur Sünde Voraussetzung für den vollkommenen Ablass. (Ap. Konst., Norm 11) Gläubige, die sich an Orten aufhalten, wo sie innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht beichten und kommunizieren können (z. B. in der Diaspora, auf Reisen), gewinnen die von der Kirche gewährten vollkommenen Ablässe, wenn sie, bei Erfüllung der übrigen Bedingungen, ihre Sünden von Herzen bereuen und sich vornehmen, die heiligen Sakramente zu empfangen, sobald es möglich ist. (Ap. Konst., Norm 11) Wer durch einen rechtmäßigen Grund an der Erfüllung des Ablasswerkes oder der erforderten allgemeinen Bedingungen gehindert ist, kann von jedem Priester, der Beichtvollmacht besitzt, eine Umwandlung des Ablasswerkes oder der Bedingungen erlangen. (Ap.Konst., Norm 11; CIC can. 935) Gläubigen in Lebensgefahr gewährt die Kirche einen besonderen vollkommenen Ablass für die Todesstunde. Er wird gewöhnlich — wie bisher — beim Empfang der Sterbesakramente in Verbindung mit dem Apostolischen Segen erteilt. Wenn jedoch kein Priester zugegen ist, genügt es, wenn der Gläubige während seines Lebens die gute Gewohnheit hatte, dieses oder jenes Gebet zu beten. Es empfiehlt sich, zur Gewinnung dieses Ablasses ein Kreuz zu benutzen. (Ap. Konst., Norm 18; CIC can. 468 § 2) Alle Ablässe, die bis jetzt für Kirchen (z. B. Wallfahrtskirchen) oder für religiöse Vereinigungen (Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne Gelübde, Säkularinstitute, Bruderschaften u. ä.) gewährt waren, sollen (wie auch alle übrigen Ablässe) innerhalb eines Jahres revidiert werden. Es ergeht daher hiermit an alle Kirchenrektoren der Erzdiözese sowie an die Leitungen der religiösen Vereinigungen, soweit sie dem Diözesanbischof unterstehen, die Aufforderung, bis 1. Oktober 1967 an das Ordinariat entsprechende Anträge zur Weiterleitung an die Pönitentiarie einzureichen. Diese Anträge mögen gut begründete, mit dem Geist und den Normen der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina übereinstimmende Vorschläge enthalten, welche Ablässe (vollkommene und unvollkommene) weiterhin bestehen bleiben oder auch (anstelle der alten) neu gewährt werden sollen. (Ap. Konst., Norm 14 und 15 und Schlußteil) Zum gleichen Zeitpunkt haben die Pfarrämter und selbständigen Seelsorgsstellen zu beantragen, für welche Nebenkirchen, öffentliche und halböffentliche Kapellen in ihrer Pfarrei das Portiunkula-Ablass-Privileg neu gewährt werden soll. Das bisher bereits bestehende Privileg endet mit dem Jahr 1967. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Messweinverordnung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 23. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze: Messweinverordnung Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen“ (Nr. 322; vgl. c. 924 § 3 CIC). Aus diesem Grund hatten die deutschen Bischöfe im Jahre 1976 vor dem Hintergrund des damaligen Lebensmittelrechts die „Verordnung über den Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ verabschiedet (für unsere Erzdiözese abgedruckt im Amtsblatt 1976, S. 259-262). Da inzwischen das weltliche Recht die Reinheit des Weines strikt normiert und die Beimischung von Fremdstoffen weitestgehend verbietet, ist die besagte kirchliche Verordnung hinfällig und wird hiermit aufgehoben. Einer Approbation einzelner Messweinlieferanten bedarf es daher künftig nicht mehr. Die Priester haben weiterhin gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Feier der Eucharistie ein Wein verwendet wird, der mindestens den Anforderungen eines Qualitätsweines (nach deutschem Weinrecht) genügt und so der Würde des Sakramentes entspricht. München, den 5. September 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2014-09-05

Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Für die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (siehe dieses Amtsblatt S. 317) gelten folgende Ausführungsbestimmungen: Umstellung der bestehenden Gestellungsverträge Gestellungsverträge für hauptamtliche Tätigkeit (mindestens 50% einer vollzeitlichen Tätigkeit): Die vom Erzbischöflichen Ordinariat München abgeschlossenen Verträge werden von amtswegen geändert, soweit das erforderlich ist. Die Zahlung des Gestellungsgeldes nach den neuen Sätzen (s. dieses Amtsblatt S. 321) erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1994. Da die Umstellung aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Laufe des 2. Halbjahres 1994 vollzogen werden kann, werden die sich ergebenden Differenzbeträge mit Stichtag 1. Juli nachberechnet. Die der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Träger sind verpflichtet, bestehende Gestellungsverträge im Lauf des Jahres 1994 umzustellen. Spätestens ab 1. Januar 1995 sind die Gestellungsgelder ausschließlich nach den jeweils im Amtsblatt veröffentlichten Sätzen zu berechnen. Gestellungsverträge für nebenamtliche bzw. teilzeitliche Tätigkeit (Teilgestellungsverträge mit weniger als 50% einer vollen Tätigkeit): Die vom Erzbistum mit Ordensgemeinschaften abgeschlossenen Verträge werden auf Antrag der Ordensgemeinschaften umgestellt. Die neuen Sätze für die Berechnung des Gestellungsgeldes finden Anwendung mit Wirkung vom 1. Juli 1994, wenn der Antrag noch in diesem Jahr beim Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen ist. Den übrigen kirchlichen Trägern im Erzbistum wird empfohlen, ebenso zu verfahren. Anpassungsverfahren Soweit es sich um Gestellungsverträge zwischen Erzdiözese und Ordensgemeinschaften handelt, erfolgt die Anpassung der bestehenden Verträge durch Briefwechsel zwischen dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem zuständigen Leitungsorgan der Ordensgemeinschaft (in der Regel Provinzleitung), in dem die getroffenen Änderungen, vor allem die Neufestsetzung des Gestellungsgeldes, festgehalten wird. Neuabschlüsse von Gestellungsverträgen Ab sofort finden bei Neuabschluss eines Gestellungsvertrages zwischen der Erzdiözese und einer Ordensgemeinschaft die neuen Regelungen Anwendung mit Wirkung vom Beginn der Gültigkeit des Vertrags, bei rückwirkend abgeschlossenen Verträgen frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Den übrigen kirchlichen Trägern wird empfohlen, ebenso zu verfahren; die neuen Sätze für das Gestellungsgeld sind auf jeden Fall anzuwenden, wenn der Vertrag ab 1. Juli 1994 oder später wirksam wird. Mustervordrucke Mustervordrucke für Gestellungsverträge und Anlagen können beim Erzbischöflichen Ordinariat München (Personalreferate, Ordensreferat) angefordert werden. Beratung Auf Wunsch stehen die Personalreferate und das Ordensreferat des Erzbischöflichen Ordinariats München zur Beratung bei Abschluß von Gestellungsverträgen und Anwendung der neuen Sätze des Gestellungsgeldes zur Verfügung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe D 1 D 2 1 3.572,08 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.251,36 2 3.937,08 ab Zweiter Dienstprüfung 4.659,40 3 4.167,36 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 4.954,39 4 4.397,49 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.101,95 5 4.628,59 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.249,43 6 4.873,89 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.396,84 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe D 1 D 2 1 3.682,46 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.382,73 2 4.058,74 ab Zweiter Dienstprüfung 4.803,38 3 4.296,13 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.107,48 4 4.533,37 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.259,60 5 4.771,61 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.411,64 6 5.024,49 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.563,60 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe D 1 D 2 1 3.721,49 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.429,19 2 4.101,76 ab Zweiter Dienstprüfung 4.854,30 3 4.341,67 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.161,62 4 4.581,42 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.315,35 5 4.822,19 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.469,00 6 5.077,75 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.622,57 Anlage 1 a Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe 1 Stufe 2 140,73 259,95 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 119,22 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe 1 Stufe 2 145,08 267,98 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 122,90 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe 1 Stufe 2 146,62 270,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 124,20 €. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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