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Neuregelung des Firmalters

Die Ordnung der Firmspendung der letzten zehn Jahre in unserer Diözese hat sich im Leben der Gemeinden bewährt. Auch bei dem sich abzeichnenden Rückgang der Firmlingszahl soll die Firmung in der eigenen Pfarrei möglichst beibehalten werden. Darum werden auch manche Pfarreien, in denen bisher alljährlich die Firmung gefeiert wurde, wegen der geringer werdenden Zahl auf einen zweijährigen Firmrhythmus übergehen müssen. Seit langem ist das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese das Alter der 7. Schulklasse. Wo im Oktober/November eines Jahres gefirmt wurde, waren die Firmlinge bereits in der 8. Schulklasse. In den Gemeinden, vor allem in den Landgemeinden der Regionen Nord und Süd, in denen nur jedes zweite Jahr gefirmt wurde, waren es Firmlinge der 6. und 7. Schulklasse. Die Dekanekonferenz des Erzbistums vom 18.-20. November 1981 in Freising hat gebeten, das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese auf das 8. Schuljahr anzuheben und zu verlegen. Der Herr Erzbischof hat mit der Diözesanleitung darüber beraten und diesem Wunsch der Dekanekonferenz entsprochen, zumal einige Pfarreien mit dem Alter des 8. Schuljahres bereits gute Erfahrungen gemacht haben. Diese Umstellung des Alters kann im Hinblick auf die ganze Diözese nur schrittweise erfolgen. Das Ziel ist, dass in allen Gemeinden mit jährlicher Firmung das 8. Schuljahr, in den Gemeinden mit zweijährigem Firmrhythmus das Alter des 7. und 8. Schuljahres das normale Firmalter in unserer Diözese wird. Dabei ergibt sich zunächst für das Schuljahr 1983/84 folgende Änderung: Schüler der 6. Schulklasse werden vom kommenden Schuljahr ab nicht mehr gefirmt. Wo im vergangenen Jahr (1982) im Zwei-Jahres-Rhythmus die Schüler der 6. und 7. Schulklasse gefirmt wurden, findet erst 1985 wieder eine Firmung statt. Im Übrigen bleibt es in den Pfarrgemeinden mit jährlicher Firmung im Schuljahr 1983/84 zunächst wie bisher. Über die weiteren Schritte wird noch bei der Dekanekonferenz, im Priesterrat und bei der Konferenz der Religionslehrer gesprochen und möglichst bald im Amtsblatt informiert werden. Die Sekretariate der Regionalbischöfe werden mit Beginn des neuen Schuljahres mit den Pfarrgemeinden Verbindung aufnehmen. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung, 2009, S. 4, 1, 1]. Sie trägt zur Professionalisierung von Lehrkräften bei und ist eine kontinuierliche Aufgabe und wichtiger Teil der Berufsbiografie [vgl. ebenda S. 6, 2, 9]. Zu den Aufgaben kirchlicher Lehrerfortbildung gehören “die Verbesserung der Unterrichtsqualität, des Schullebens sowie die Unterstützung von Persönlichkeitsbildung und Spiritualität der Lehrer” [ebenda S. 4, 1, 1]. Zielgerichtete Fortbildungen auf Dekanatsebene leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung des Religionsunterrichts und stärken die theologisch-pädagogischen, methodisch-didaktischen und personalen/spirituellen Kompetenzen der Lehrkräfte. Die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Schule/Religionsunterricht mit Pfarrverbänden und Bildungseinrichtungen im Dekanat (z.B. kirchliche Bildungswerke und Jugendstellen, Kindertagesstätten) eröffnen Chancen für kreative und neue Kooperationsformen von religionspädagogischen Fortbildungen und bündeln Synergien. Um eine qualitative Fortbildung für Religionslehrkräfte zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit Pfarrverbänden und Bildungsträgern auf Dekanatsebene bei Fortbildungen zu fördern, ernennt der Erzbischof von München und Freising kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene. Art. 1 Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Für jedes Dekanat wird eine Kirchliche Fortbildungsbeauftragte/ein Kirchlicher Fortbildungsbeauftragter ernannt. (2) Kirchliche Fortbildungsbeauftragte sind stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatskonferenz des Dekanats, für das sie ernannt sind Art. 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten bis zur Beauftragung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt. Art. 3 Ernennung Die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten werden durch Wahl gemäß Art. 4 bestimmt und vom Erzbischof für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Art. 4 Wahlverfahren (1) Wahlvorschlags- und wahlberechtigt sind alle Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter/-innen in diesem Dekanat und alle Religionslehrkräfte i. K., die an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule in diesem Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (2) Gewählt werden können Religionslehrer/-innen i. K., Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen, die mindestens seit zwei Jahren und mindestens in zwei Klassen bzw. Lerngruppen an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule im Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (3) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan des jeweiligen Dekanats. Art. 5 Erlöschen der Ernennung Die Ernennung zur Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten/zum Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten erlischt: a. mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des Art. 2, b. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Kirchliche Fortbildungsbeauftragte das gesetzliche Rentenalter erreicht, c. mit der Ernennung zum Dekan bzw. Dekanstellvertreter, d. durch Ausscheiden aus dem Schuldienst, e. durch die Versetzung in eine kirchliche Dienststelle außerhalb des Dekanats, f. durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht oder g. durch die Entpflichtung durch den Erzbischof. Art. 6 Aufgaben der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Sie fördern und organisieren die religionspädagogische Fortbildung im Dekanat in Absprache mit dem Fachbereich 5.2.1.6 und im kollegialen Austausch mit den Religionslehrkräften. Sie knüpfen Kontakte zu Pfarreien und Pfarrverbänden sowie Bildungseinrichtungen im Dekanat zur Vernetzung und Durchführung von Fortbildungsangeboten. (2) Sie informieren die kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte über lokale, regionale und zentrale religionspädagogische Fortbildungen, über Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen. Sie sind Ansprechpartner/-in für Veranstaltungen des Arbeitskreises Schule und Kirche auf der Ebene des Schulamtsbezirks. (3) Sie nehmen an den Dekanatskonferenzen teil und bringen dort aus dem Bereich Religionsunterricht/Schule Perspektiven für religionspädagogische Fortbildungen ein. Mindestens einmal im Jahr soll eine Dekanatskonferenz zum Thema Religionsunterricht stattfinden, zu der auch alle kirchlichen und staatlichen Religionslehrer/-innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingeladen sind. (4) Sie nehmen teil an Dienstbesprechungen und Konferenzen. (5) Sonstige Aufgaben der kirchlichen Fortbildungsbeauftragten ergeben sich aus gesonderten dienstlichen Anweisungen. Art. 7 Stundenanrechnung, Vergütung, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung (1) Religionslehrer/-innen i. K. als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten eine Anrechnung von in der Regel zwei Wochenstunden. (2) Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten für die Tätigkeit als Kirchliche/-r Fortbildungsbeauftragte/-r eine den Anrechnungsstunden entsprechende zeitliche Entlastung. (3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO), Telefon- und Portokosten für dienstliche Zwecke sowie Sachkosten gegen Nachweis erstattet. Art. 8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Statut tritt am 1. September 2014 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts tritt das Statut für die Kirchlichen Schulbeauftragten auf Dekanatsebene für den katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Erzbistum München und Freising vom 5. September 2006 außer Kraft. (3) Kirchliche Schulbeauftragte, die auf der Grundlage des Statuts für die Kirchlichen Schulbeauftragten aus dem Jahr 2006 gewählt wurden, führen ihr Amt ab 01.09.2014 entsprechend den Regelungen des neuen Statuts für kirchliche Fortbildungsbeauftragte weiter, sofern sie nicht den Amtsverzicht nach den allgemeinen Regelungen erklären. München, den 20. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2014-01-20

Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich gelten für die Nutzung des Archivs folgend Pauschalsätze: a. für einen Tag € 7,00 b. für eine Woche € 25,00 Diese Grundgebühr beinhaltet zwei Aushebungen pro Tag. Jede weitere Vorauslage wird mit € 1,50 berechnet. Selbstständiges Arbeiten wird dabei vorausgesetzt. 2. Auskunftstätigkeiten Für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung: a. einer wissenschaftlichen Fachkraft (höherer Dienst) € 40,00 b. einer geprüften Fachkraft (gehobener Dienst) € 35,00 c. einer Verwaltungskraft (mittlerer und einfacher Dienst) € 20,00 je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet. 3. Siegelung, Beglaubigung a. Ausstellung einer Urkunde mit Siegel € 10,00 b. Beglaubigung € 8,00 c. Beglaubigung einer Kopie eines Pfarrmatrikeleintrags € 6,00 4. Analoge und digitale Kopien Die nachstehenden Gebühren gelten nur insoweit, als die technischen Einrichtungen im Archiv vorhanden sind. Ansonsten wird der dem Archiv tatsächlich entstehende Aufwand weiterverrechnet. 4.1. Papierkopien: a. vom Nutzer erstellte (Selbstbedienung) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 0,20 (farbig) € 0,30 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 Ausdruck vom vorhandenen Digitalisat A4 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 A3 (schwarz/weiß) € 0,80 (farbig) € 1,20 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 0,60 DIN A3 € 0,90 b. vom Archiv erstellte (Auftrag) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 1,00 (farbig) € 1,20 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 2,00 (farbig) € 2,40 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 3,00 DIN A3 € 4,50 4.2 Digitalisate a. Digitalisat in einfacher Lesequalität € 1,00 b. Digitalisat in mittlerer Lesequalität € 2,00 c. Digitalisat in Druckqualität € 10,00 d. Digitalisat in Überformat bis DIN A2 € 15,00 e. Speichern auf Datenträger (pro Datenträger) € 5,00 5. Übermittlung, sonstige Auslagen, Zuschläge Die Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. Alle weiteren Auslagen, wie Versicherungsauslagen, Bankspesen sowie eventuell anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Benutzers. Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschalgebühr von € 10,00 erhoben. Der Mindestbetrag je Rechnung (ohne Porto und Verpackung) beträgt € 5,00. Bei Barzahlung ist kein Mindestbetrag anzusetzen. Digitalaufnahmen werden grundsätzlich auf dem Postweg entweder als Papierausdruck oder auf Datenträger versandt. § 3 Wiedergabe von Archivgut 1) Veröffentlichung von Reproduktionen (zuzüglich der Gebühren für deren Anfertigung) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern: a. einmalig € 40,00 b. unbeschränkt € 120,00 2) Wiedergabe von Filmmaterial (pro Sekunde) € 15,00 Wiedergabe von Tonmaterial (pro Minute) € 14,00 3) Onlinestellung von Bilddatei (max. 150dpi) € 80,00 Film (pro Sekunde) € 100,00 Tonaufnahme (pro Minute) € 90,00 § 4 Gebührenbefreiung 1. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme: a. für nachweisbar wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke, b. für Forschungen durch Einrichtungen oder im Auftrag der katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Landeskirche. c. durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. 2) Bei Vorliegen eines öffentlichen oder kirchlichen Interesses können die Gebühren nach § 3 ermäßigt oder erlassen werden. § 5 Fälligkeit - Vorschüsse - Eilaufträge 1. Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. 2. Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen. 3. Eilige Aufträge können in besonderen Fällen nach Absprache kurzfristig erledigt werden und werden mit einem Aufschlag von 50% belegt. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in der Verordnung Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Orgelbaurichtlinie) beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Die Standardverträge der Erzdiözese München und Freising werden durch die Rechtsabteilung gepflegt. Orgelbau- und Wartungsverträge bedürfen jedoch jedenfalls der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, auch wenn der Standardvertragstext verwendet wird. Die Vorschriften der Orgelbaurichtlinie aus dem Jahr 1998 zum Verfahrensweg stehen in redaktionell überarbeiteter Form im Intranet der Pfarreien zur Verfügung. Dort kann auch der Standardvertrag in der jeweils aktuellsten Fassung abgerufen werden. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret zur Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott der Kongregation für die Glaubenslehre vom 14.09.2000

Bestimmungen zu Heiligungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising Einleitung Im Vertrauen auf die Zusage, dass der Mensch mit allem, was ihn bewegt, zu Gott kommen darf, ist die Bitte um Gesundheit, Genesung und ganzheitliches Heilsein ein zutiefst nachvollziehbares menschliches Bedürfnis. Außerhalb von Pfarreien gibt es eine unüberschaubare Vielzahl von Segnungs- und Heilungsangeboten, die von Rat und Hilfe suchenden Menschen in Anspruch genommen werden. Neue Angebote kommen laufend hinzu und signalisieren, wie stark die Nachfrage ist nach Menschen, Gottesdiensten und Ritualen, die Mut und Beistand vermitteln, aber auch Hoffnung auf Heilung und Heil versprechen. „Wunderheiler“ treten vermehrt auf, technische Apparate, Tropfen und Salben werden angepriesen. Auch verschiedene christliche Gruppen und Bewegungen bieten ein breites Spektrum von Angeboten, unter anderem Segnungs- bzw. Heilungsgottesdienste. Auf diesem Hintergrund werden auch Pfarreien und Gemeinschaften angegangen mit der Bitte, einen Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu veranstalten. Seit einigen Jahren ist außerdem die Tendenz zu beobachten, dass sich in diesen Gottesdiensten die Aufmerksamkeit auf Menschen richtet, die von einer besonderen persönlichen Begegnung mit Gott zu berichten wissen oder denen ein hervorragendes Heilungscharisma zugesprochen wird. Am 14. September 2000 hat die Glaubenskongregation im Auftrag von Papst Johannes Paul II. eine Instruktion zur Feier von Heilungsgottesdiensten veröffentlicht. [1] Sie trägt der Entwicklung Rechnung, dass die Nachfrage nach katholischen Heilungs- und Segnungsangeboten zunimmt, und soll „vor allem den Ortsordinarien helfen (...), die Gläubigen in dieser Frage besser zu leiten, indem sie fördern, was gut ist, und korrigieren, was vermieden werden soll.“ [2] Die Instruktion enthält eine Reihe von Vorschriften, die sowohl für Heilungs- und Segnungsgottesdienste zu beachten als auch für den Dienst der Befreiung sehr hilfreich sind. Die bestehenden Unsicherheiten sind damit weitgehend beseitigt. Wie die Kirche den Herrn in der Liturgie um die Gesundheit der Kranken bittet, so können und sollen auch einzelne Gläubige für sich und andere zu Gott um Heilung beten. Die vorliegenden Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising verstehen sich als Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben. [3] Sie sollen helfen, Gutes zu fördern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §1 Allgemeine Vorgaben für Heilungsgebete und Heilungsgottesdienste Die Klarheit darüber, dass Heilung ein Gnadengeschenk ist, das einzig Gott bewirkt, darf zu keiner Zeit und durch nichts verwischt werden. Alle Begriffe und ausdeutenden Riten, welche diese Klarheit verdunkeln könnten, sind zu unterlassen. In den entsprechenden Feiern ist die Verbreitung von privaten Offenbarungen nicht gestattet. Im Mittelpunkt der Feiern und Gebete darf nicht die Person des Verkünders dieser Botschaft stehen, sondern immer die Heilszusage Gottes. Gebete, Ansprachen und Predigt dürfen keine Erwartungen hervorrufen, die nicht erfüllt werden können. Suggestive Formulierungen und Negativbotschaften sind zu unterlassen. §2 Exorzismus und Exorzismusgebete (1) Der Dienst des Exorzismus darf ohne Beauftragung durch den Erzbischof nicht ausgeübt werden. (2) Die im Rituale Romanum vorgesehenen Exorzismusgebete dürfen nicht, auch nicht teilweise, in die öffentlichen oder privaten Heilungsgottesdienste eingefügt werden §3 Verhältnis zu medizinischen Angeboten Es ist strikt darauf zu achten, dass jegliche Diskreditierung (schul-)medizinischer Angebote unterbleibt. Die Hilfe suchenden Gläubigen sind darin zu bestärken, gegebenenfalls medizinische, therapeutische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es dürfen keine expliziten oder impliziten therapeutischen Empfehlungen (z. B. verordnete Medikamente abzusetzen oder Besuche beim Arzt einzustellen) gegeben werden; auf die Klarheit und Eindeutigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist besonders zu achten. §4 Verkauf von Büchern und Schriften Während der Gebete und Gottesdienste dürfen keine Bücher oder Schriften verkauft werden. Dieses Verbot gilt generell auch für den Verkauf in Gottesdiensträumen. §5 Teilnahme ausländischer Gäste Sofern ausländische Gäste zur Veranstaltung geladen werden, ist auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Ein- und Ausreise zu achten; ebenso müssen sämtliche Versicherungsfragen geklärt sein (vor allem Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung). §6 Geldsammlungen Geldsammlungen, die nicht für Werke der Evangelisierung, der Frömmigkeit oder der Caritas bestimmt sind, sind strikt untersagt. Werden Geldsammlungen ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks vorgenommen, fallen diese als Klingbeuteleinnahmen der Pfarrei zu. Für Kollekten, die nicht für Zwecke der Pfarrei bestimmt sind, gilt die Verordnung „Kollektenwesen für Missions- und Entwicklungshilfe“. [4] Zweiter Abschnitt: Heiligungsgebete §7 Kirchenamtliche und private Heiligungsgebete Heilungsgebete sind dann amtliche Gebete, wenn sie den liturgischen Büchern entnommen sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sind; andernfalls handelt es sich um private Gebete. § 8 Verhältnis von Heiligungsgebeten zu anderen gottesdienstlichen Handlungen (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete oder private Gebete dürfen nicht zusätzlich in die Feier der Eucharistie, der Sakramente und Sakramentalien sowie des Stundengebetes eingefügt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Gottesdienste für die Kranken. (3) Im Rahmen von Fürbitten können stets Gebetsintentionen für die Heilung von Kranken eingefügt werden. §9 Private Heiligungsgebete (1) Private Heilungsgebete, die aufgrund ihrer Eigenart von öffentlichen Feiern unterschieden werden müssen, sind Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes. Auch wenn es sich hierbei um private Versammlungen handelt, unterliegen diese der Vigilanz des Ortsordinarius. [5] (2) Im Rahmen der kirchlichen Normen ist die Möglichkeit der Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes, in die freie Heilungsgebete eingefügt werden können, vorgesehen. (3) Es ist sorgfältig alles zu vermeiden, was zur Verwechslung der freien, nichtliturgischen Gebete mit liturgischen Gottesdiensten im eigentlichen Sinn führen könnte. §10 Kirchenamtliche Heiligungsgebete (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete sind ausschließlich aus den approbierten liturgischen Büchern zu entnehmen. Die Normen für die liturgischen Feiern sind einzuhalten (vgl. Ordo benedictionis infirmorum des Rituale Romanum). [6] (2) Kirchenamtliche Heilungsgebete haben ihren originären Ort in sakralen Räumen. (3) Der Vorsteher der Feier hat liturgische Kleidung zu tragen. Dritter Abschnitt: Heiligungsgottesdienste §11 Erforderlichkeit eines pastoralen Gesamtkonzeptes Heilungs- und Segnungsgottesdienste können sinnvoll nur gefeiert werden, wenn sie in ein pastorales Gesamtkonzept eingepasst sind, das von einer begleitenden Seelsorge für Kranke, Belastete und Leidende geprägt ist. §12 Erlaubnisvorbehalt Für Heilungsgottesdienste muss eine ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius erteilt werden, auch wenn diese von einem auswärtigen Bischof gefeiert werden. Der Antrag für den Heilungsgottesdienst ist rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Ort, mitwirkenden Personen und Ablaufplan (siehe Antragsformular) an das Erzbischöfliche Ordinariat München/Ressort Seelsorge und kirchliches Leben zu richten. §13 Verantwortung des Kirchenrektors (1) Es ist ausschließlich in der Verantwortung des Ortspfarrers oder Kirchenrektors, in dessen Kirche oder Kapelle der Heilungsgottesdienst gefeiert werden soll, die erforderliche Erlaubnis für den Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu beantragen. Er ist auch für den Ablauf des Gottesdienstes und die Einhaltung der kirchenrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. (2) Der Kirchenrektor hat den Ortspfarrer vor der Beantragung der Erlaubnis über den Ablauf des Gottesdienstes zu informieren. Dessen Einverständnis ist auf dem Antragsformular zu dokumentieren. §14 Verantwortung des Ortspfarrers Der zuständige Dekan und die benachbarten Pfarreien werden vom Ortspfarrer oder Kirchenrektor rechtzeitig über den Heilungsgottesdienst informiert. §15 Einhaltung zivilrechtlicher Bestimmungen Die zivilrechtlichen Bestimmungen (z. B. feuerpolizeiliche Auflagen, gegebenenfalls Anmeldung der Veranstaltung bei den Ordnungsämtern) sind einzuhalten. §16 Seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer (1) Bei der Auswahl der Örtlichkeiten und der gezielten Werbung ist zu beachten, dass für die geplante Größe der Veranstaltung die seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer in ausreichendem Maße geleistet werden kann. (2) Es ist zu beachten, dass Heilungsgottesdienste naturgemäß von Menschen mit einer mehr oder weniger expliziten Hoffnung auf Heilung besucht werden. Erfahren Menschen nicht die erhoffte Heilung, kann es in Einzelfällen zu schwerwiegenden Reaktionen kommen. Bei allen Heilungsgottesdiensten sind daher die Voraussetzungen zu schaffen, dass den Menschen qualifiziert beigestanden werden kann. In der Katechese ist ein christliches Verständnis von Krankheit und Leid zu entfalten (vgl. Instruktion: 1. Krankheit und Heilung: Ihr Sinn und Wert in der Heilsökonomie), sodass anstelle einer Fixierung auf Heilung ein christlich-erwachsener Umgang mit Krankheit, Leid und Tod möglich wird. (3) Es ist zu bedenken, dass die Teilnahme an einem Heilungsgottesdienst und/oder eine persönliche Segnung die Gläubigen sehr tief berühren können. Unter Umständen wird in solchen Fällen eine seelsorgliche Begleitung über den Gottesdienst hinaus notwendig. Die Verantwortlichen müssen darauf vorbereitet und dazu bereit sein. Daher muss auch in den Tagen nach einem Heilungs- und Segnungsgottesdienst ein seelsorgliches Angebot für die Teilnehmer, die um Rat und Hilfe bitten, bestehen. §17 Segenshaltungen Bei Einzelsegnung der Gläubigen ist den Empfangenden freizustellen, ob sie allein, mit anderen gemeinsam, kniend oder stehend gesegnet werden möchten. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmung §18 Inkrafttreten Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. März 2016 in Kraft. München, den 1. Februar 2016 R. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler Anmerkungen [1] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Kongregation für die Glaubenslehre; Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott, Bonn 2000 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 149). Downloadbar unter: www.weltanschauungsfragen.de/305. [2] Ebd. [3] Vgl. Art. 4 - § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht, für die eigene Teilkirche gemäß can. 34 CIC Normen für liturgische Heilungsgottesdienste zu erlassen. Art. 10 - Der Diözesanbischof hat pflichtgemäß einzugreifen, wenn bei liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgottesdiensten Missbräuche verkommen und ein offensichtliches Ärgernis für die Gemeinschaft der Gläubigen vorliegt oder wenn schwerwiegend gegen die liturgischen oder disziplinären Normen verstoßen wird. [4] Abgedruckt in: Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8/1979, Seite 189ff. [5] Vgl. can. 839 §2 CIC. [6] Vgl. can. 834 CIC. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2016-02-01

Bestattung russisch-orthodoxer Christen

Im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich sei, den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen. Wesentlicher Bestandteil des orthodoxen Begräbnisritus ist die Verabschiedung mit einem Kuss. Daher sei es unerlässlich, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet bleibt, bis er in die Erde gelassen wird. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu mitgeteilt, dass es gegen eine solche Praxis keine Bedenken erhebt, sofern nicht infektionshygienische Gesichtspunkte entgegenstehen. Bestimmungen in gemeindlichen Verordnungen, die vorschreiben, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geschlossen sein müsse, sind nach Darstellung des Ministeriums zum Schutz der Gesundheit nicht erforderlich, sofern keine infektionshygienischen Bedenken bestehen, und haben deshalb keine Grundlage in der Verordnungsermächtigung nach Art. 17 Abs. 1 BayBestG. Entsprechende Bestimmungen in gemeindlichen Satzungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere da sie eine Einschränkung der ungestörten Religionsausübung bedeuten können. Das Ministerium hat diejenigen Gemeinden, die solche Regelungen erlassen haben, bereits auffordern lassen, diese Bestimmungen zu prüfen und ggf. zu ändern. Sollte im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen der Wunsch geäußert werden, den Sarg während der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen, kann daher auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Bezug genommen werden. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Leitlinien für die katholische Begräbnisliturgie in der Erzdiözese München und Freising 2014

Der Wandel in der Bestattungskultur und die pastoralen Strukturveränderungen haben auch Konsequenzen für die katholische Begräbnisfeier. Für die unterschiedlichen pastoralen Situationen sind verschiedene Anpassungsmöglichkeiten in den liturgischen Ordnungen vorgesehen. Um jedoch die notwendige Einheit innerhalb der Diözese zu sichern, sind von allen folgende Leitlinien zu beachten: Die katholische Begräbnisliturgie folgt dem liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ aus dem Jahr 2009 [Die kirchliche Begräbnisfeier in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite authentische Ausgabe auf der Grundlage der Editio typica von 1969, Freiburg - Basel-Wien 2009 (ISBN 978-3-451-32205-1; ISBN 978-3-7917-2163-7).] oder dem im Jahr 2012 erschienenen Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ [Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012 (ISBN 978-3-937796-12-3).]. Die Gesänge innerhalb der Liturgie (Statio, Messfeier, Verabschiedung, Beisetzung) müssen liturgiegemäß sein. Es ist darauf zu achten, dass alle musikalischen Elemente innerhalb der Liturgie der Würde des Gottesdienstes entsprechen. Andere musikalische Beiträge haben gegebenenfalls außerhalb des Gottesdienstes ihren Platz. Ein wesentliches Charakteristikum katholischer Begräbnisliturgie ist die Begräbnismesse. Deshalb ist für jeden Verstorbenen/jede Verstorbene mindestens eine hl. Messe zu applizieren, auch wenn eine ausdrückliche Begräbnismesse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis möglich ist oder gewünscht wird. Wird bei einem katholischen Begräbnis gewünscht, dass der Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen bei der Begräbnismesse vor dem Altar aufgestellt wird, so ist diesem Wunsch stattzugeben, sofern dies von den örtlichen Gegebenheiten her möglich ist. Eine kirchliche Feier der Verabschiedung in privaten Feierräumen der Bestattungsinstitute ist nur möglich, wenn der Raum durch ein Kreuz und gegebenenfalls die Osterkerze zumindest für die Dauer der Feier eine dezidiert christliche Prägung erhält. Die Verwendung zumindest von Weihwasser muss in dem Raum grundsätzlich möglich und erlaubt sein [Vgl. so auch: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat.“ Katholische Bestattungskultur angesichts neuer Herausforderungen (Die deutschen Bischöfe 97), Bonn 2011,20 (Nr. 13.)] München, den 2. November 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2013-11-02

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" findet wenigstens einmal im Jahr ein Gespräch über Entwicklungen, Themen und Trends statt. Dazu wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" ein differenzierter Arbeitsbericht vorgelegt. Dabei sind die Beratungsgrundsätze der Vertraulichkeit zu wahren. 1.3 Auf das Angebot der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung und die Namen der mit Gemeindeberatung beauftragten Personen weist die Diözesanleitung regelmäßig in geeigneter Weise hin. 1.4 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" hält regelmäßigen Kontakt zum Institut für Fortbildung und berufliche Begleitung der pastoralen Berufe (IFB). II. Ziele und Aufgaben der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung 2.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung unterstützt Pfarrgemeinden und kirchliche Einrichtungen, ihre Aufgaben zu erkennen, Ziele zu vereinbaren, eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten zu entdecken, gemeinsam zu planen und zu handeln, Konflikte angemessen zu bearbeiten und Schritte zu unternehmen, die zur Erneuerung des pfarrlichen Lebens führen. Sie regt zum Nachdenken, zur Veränderung und Festigung von Zielen, Verhalten und Organisationsformen in der Gemeinde an und leistet so einen Beitrag zum Aufbau und zur Erneuerung kirchlichen Lebens. Die Berater und Beraterinnen haben dabei keine Aufsichtspflichten und Aufsichtsbefugnisse. 2.2 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung macht in ihrer Arbeit Erkenntnisse und Methoden der Pastoraltheologie, Pastoralpsychologie, der Kommunikationswissenschaften und der Organisationsentwicklung für die kirchliche Arbeit nutzbar. 2.3 Neben Pfarrgemeinden und kirchlichen Einrichtungen können auch andere kirchliche Organisationen, Verbände und Gremien Gemeindeberatung in Anspruch nehmen. Pfarreien und Einrichtungen fordern Gemeindeberatung von sich aus bei der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ an. Die Diözesanleitung wird ggfs. einer Pfarrei oder Einrichtung die Wahrnehmung einer Gemeindeberatung empfehlen. 2.4 Die Beratungspartner bestimmen, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll. Die Vereinbarung über Inhalt und Dauer der Beratung wird mit allen Beteiligten geschlossen. Nach einem Vorgespräch mit der anfragenden Gruppe entscheiden beide Seiten, ob eine Gemeindeberatung stattfindet. 2.5 Alle erhaltenen Informationen und Vorgänge werden von allen Seiten vertraulich behandelt. III. Mitglieder 3.1 In der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” arbeiten Priester und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erzbistums, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet und durch die Diözesanleitung beauftragt wurden. In der Regel sind die Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ hauptberuflich zu 50% im pastoralen Dienst der Erzdiözese tätig. 3.2 Die Zulassung zur Zusatzausbildung erfolgt durch Entscheidung der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ nach den Richtlinien der jeweiligen Ausbildungsstätte und den Zulassungskriterien der Arbeitsgemeinschaft. Die Ausbildung erfolgt in einer fachlich anerkannten Einrichtung für Gemeindeberatung, die von der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” ausgewählt wurde. Die Kosten der Zusatzausbildung trägt die Erzdiözese München und Freising. Nach Abschluss der Ausbildung sind die Gemeindeberater/innen verpflichtet, mindestens 7 Jahre in der Arbeitsgemeinschaft mitzuarbeiten. 3.3 Mit der Zulassung zur Ausbildung und nach der Beauftragung durch die Diözesanleitung ist die Verpflichtung zur regelmäßigen Mitarbeit in der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in der Erzdiözese München und Freising und zur Supervision der laufenden Beratungspraxis verbunden. IV. Ausbildung der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen 4.1 Der Bewerber oder die Bewerberin stellt einen Antrag an das Seelsorgereferat II (Referat 8). Von dort wird der Antrag an die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ weitergeleitet. Diese führt ein Bewerbungsgespräch zur Klärung der Voraussetzungen und der Motivation und gibt der Diözesanleitung eine Empfehlung. Aufgrund dieser Empfehlung entscheidet die Diözesanleitung. 4.2 Als Bewerbungskriterien für die Zulassung zur Ausbildung gelten die Anforderungen der Ausbildungsstätte sowie folgende Voraussetzungen: 4.2.1 Abgeschlossene, in der Regel theologische Ausbildung (Hochschule, Fachhochschule). 4.2.2 Mindestens fünfjährige Erfahrung im Gemeindedienst. 4.2.3 Nachgewiesene Kenntnis und Erfahrung mit methodischer Gruppenarbeit. 4.2.4 Fähigkeit, eigenes berufliches Handeln auf dem Hintergrund der persönlichen Glaubens- und Lebensgeschichte zu reflektieren und darüber mit anderen in einen Austausch zu treten. 4.2.5 Bereitschaft zur Teamarbeit. V. Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft 5.1 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/Sprecherin. Diese vertreten für die Arbeitsgemeinschaft die Anliegen der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der Erzdiözese nach außen und führen die laufenden Geschäfte. Notwendige Verwaltungsarbeiten werden von einem/einer teilzeitlich beschäftigten Sekretär oder Sekretärin übernommen. 5.2 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird vom Sprecher/von der Sprecherin monatlich einberufen. In ihr werden u.a. die Beratungsanfragen behandelt und entsprechende Projekte vergeben. VI. Finanzierung 6.1 Für die Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird durch die Erzdiözese ein eigener Etat zur Verfügung gestellt. Laufende Kosten werden über diesen Etat abgerechnet. 6.2 Die anfallenden Kosten für die Gemeindeberatung in einer Pfarrei oder kirchlichen Einrichtung werden über deren jeweiligen Haushalt abgerechnet. Die Höhe der finanziellen Selbstbeteiligung wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in Absprache mit dem Seelsorgereferat II (Referat 8) festgelegt. 6.3 Die Fahrtkosten der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen werden im Rahmen der Reisekostenordnung der Erzdiözese abgerechnet. 6.4 Eine Genehmigung für Dienstfahrten innerhalb der Diözese wird generell erteilt. VII. In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer des Statuts Dieses geänderte Statut tritt rückwirkend zum 1. September 2002 in Kraft. Das bisherige Statut vom 1. April 2000 (vgl. Amtsblatt 2000, S. 145 - 149) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Ausführungsrichtlinien zu der Satzung für Missionsräte in den Fremdsprachigen Missionen der Erzdiözese München und Freising

1. Um die Funktionen und Aufgaben des Missionsrates näher zu konkretisieren, werden folgende Richtlinien erlassen: 1. 1 Beratungsfunktion Der Missionsrat als Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Mission berät den Pfarrer in seinen Aufgaben. Voraussetzung für eine sachgerechte Beratung ist die rechtzeitige, umfassende Information über wichtige, die Mission betreffende Angelegenheiten, bevor Entscheidungen getroffen werden. Auf Antrag des Pfarrers oder eines Mitgliedes des Missionsrates wird nach der Information die Angelegenheit beraten und gegebenenfalls ein meinungs- und willensbildender Beschluss herbeigeführt. Dieser Beschluss gilt als Empfehlung an den Pfarrer. Sieht sich der Pfarrer außer Stande, der Empfehlung zu folgen, ist er gehalten, seine Ablehnung vor dem Missionsrat zu begründen. 1.2 Koordinationsfunktion Eine gute Zusammenarbeit setzt voraus, dass - soweit vorhanden - die einzelnen katholischen Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zum Wohle der Gemeinde tätig werden. Dazu gehört der Austausch von Erfahrungen und Gedanken, besonders in persönlichen Begegnungen. Der Missionsrat ist über die jeweiligen Schwerpunktbildungen und Aktivitäten zu informieren. Dabei soll Folgendes beachtet werden: a) Allen Mitgliedern des Missionsrates und allen Organisationsleitungen muss bekannt sein, welche Aufgaben von einzelnen Personen, Organisationen und Gruppen wahrgenommen oder übernommen werden können. b) Vom Missionsrat wird ein Terminkalender aller Veranstaltungen, auch der Organisationen und Gruppen, geführt und allen Beteiligten zugeleitet. c) Die Jahresprogramme und Jahresaufgaben der Organisationen und Gruppen werden untereinander ausgetauscht. d) Vor wichtigen Entscheidungen im Missionsrat, durch welche die Interessen der Organisationen und Gruppen in besonderer Weise berührt sind, gibt der Missionsrat ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. 1.3 Kooperationsfunktion a) Der Missionsrat kann Aufgaben beschließen und selbst durchführen, wenn kein anderer geeigneter Träger vorhanden ist. Es entspricht der gemeinsamen Verantwortung für die Gemeinde, dass sich alle Kräfte in der Gemeinde für die Durchführung solcher Aufgaben zur Verfügung stellen. Bei einem Beschluss, in dem der Amtsbereich des Pfarrers berührt wird, ist das Einverständnis mit dem Pfarrer herbeizuführen. b) Der Missionsrat hat - falls erforderlich - die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Territorialpfarrei anzustreben. c) Der regelmäßige Austausch zwischen Missionsräten anderer Gemeinden der gleichen Sprache innerhalb und außerhalb der Erzdiözese zur Findung gemeinsamer pastoraler Richtlinien ist wünschenswert. d) Die Zusammenarbeit der Missionsräte der verschiedenen Fremdsprachigen Gemeinden in der Erzdiözese ist auszubauen. 1.4 Vertretungsfunktion Der Missionsrat vertritt Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er die verschiedenen Meinungsrichtungen gewissenhaft berücksichtigen und gegebenenfalls vor einer öffentlichen Äußerung die Möglichkeit der Anhörung geben. 2. Zur Klärung der Zuständigkeit des Missionsrates und zur Intensivierung der Arbeit wird Folgendes bestimmt: 2.1 Der Missionsrat ist rechtzeitig zu informieren über Neugründungen und Auflösungen von katholischen Gruppen und Organisationen. 2.2 Der Missionsrat ist vor Entscheidungen zu hören, insbesondere über a) Änderungen der jeweiligen Missionsorganisation und der jeweiligen Missionsgrenzen, b) Erstellung einer Missionsbeschreibung, c) Beauftragung von Laien zum Predigtdienst (im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen), zu Kommunionhelfer/-innen und zu Wortgottesdienstleitern/-innen, d) Planung besonderer geistlicher Tage (Missionen, Gemeindeexerzitien, Besinnungstage). 2.3. Zur Unterstützung des Pfarrers wirkt der Missionsrat mit, unter anderem bei: a) der Durchführung besonderer geistlicher Tage, b) der Gestaltung der gottesdienstlichen Feiern, c) der Sakramentenvorbereitung, d) der Öffentlichkeitsarbeit der Mission, z. B.: Redaktionelle Gestaltung des Pfarrbriefes (Aufstellung eines Redaktionsteams), Erstellen von Berichten für Pfarrbriefe der Territorialpfarreien und der Kirchenzeitung, Gestaltung und Führung der Bücherei, Gestaltung des Schaukastens bzw. eines Teils des Schaukastens der Territorialpfarreien, Führung des Schriftenstandes im Missionszentrum. e) bei den Erhebungsbögen für die Visitation, f) der Förderung und Begleitung der Gemeindekatechese, g) der Gründung von Jugendgruppen, h) der missionarischen Aktivierung der Gemeinde. 2.4 Eine Zustimmung des Missionsrates ist anzustreben bei: a) Planung von pastoralen Schwerpunkten, b) wichtigen Fragen, die das Leben der Gemeinde betreffen, z.B. : - Gestaltung von kirchlichen Festtagen und gottesdienstlichen Feiern der Gemeinde, - Mitgestaltung von kirchlichen Festen und Feiern der Territorialpfarreien, - Festlegen der Gottesdienstzeiten, - Herausgabe eines Pfarrbriefes. Ist eine Zustimmung des Missionsrates trotz gegenseitiger Bemühungen nicht erreichbar, so hat der jeweilige Entscheidungsträger seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Missionsrat zu begründen. c) Aufgaben im Bereich der Missionsverwaltung: Verabschiedung des Haushaltes der Mission durch den Pfarrer (vgl. 2.7), Errichtung und Einrichtung eines Gemeindezentrums, bauliche Maßnahmen im Zentrum. Kann der Pfarrer den Anträgen und Wünschen des Missionsrates zum Haushalt und bei baulichen Maßnahmen nicht stattgeben, ist bei der Einreichung an die kirchliche Behörde die Stellungnahme des Missionsrates beizufügen. 2.5 Der Missionsrat beschließt und veranlasst: a) Maßnahmen im Bereich der sozialen und caritativen Dienste in der Mission, z.B. : - Einrichtung ehrenamtlicher Dienste zur Betreuung alter, einsamer und kranker Gemeindemitglieder, - Altenarbeit, - Familienarbeit. b) Maßnahmen in der Bildungsarbeit, z.B.: - Erstellung eines Bildungsangebotes, - Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung. c) Maßnahmen im pädagogischen Bereich, z.B.: - Mitwirkung in den Elternbeiräten der Kindertagesstätten und Schulen. d) Maßnahmen im gesellschaftspolitischen Bereich, z.B.: - Kontakt zu den politischen Gemeinden, Bezirksausschüssen, politischen Parteien und den Ausländerbeiräten. e) Maßnahmen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit des Missionsrates. 2.6 Für besonders dringende und wichtige Anliegen der Gemeinde sollte sich der Missionsrat Sachausschüssen oder Sachbeauftragten bedienen. Über die Einrichtung von Sachausschüssen entscheidet der Missionsrat von Fall zu Fall. 2.7 Alle Beschlüsse des Missionsrates, die finanzielle Aufwendungen erfordern, setzen die Genehmigung der Mittel durch die zuständigen Stellen voraus. 2.8 Falls Entscheidungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat bestätigt oder genehmigt werden müssen, ist den Anträgen ein Protokollauszug beizufügen, aus dem hervorgeht, dass dem Missionsrat die Mitwirkungsrechte gemäß dieser Ausführungsrichtlinien eingeräumt wurden. 3. Geschäftsordnung Der Missionsrat gibt sich in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte in ihrer jeweiligen Fassung. Vorstehende Ausführungsrichtlinien werden mit Wirkung vom 23. Mai 2000 für die Erzdiözese in Kraft gesetzt. Dr. Robert Simon, Generalvikar Dr. Modesto Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1970-01-01

Errichtung der „Koreanischen Katholischen Mission München“ als neuer Selbständiger Seelsorgsstelle

Gemäß Art. 33 § 2 der Instructio der Hl. Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969 (AAS 61, 1969, 633) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter unter Ausfertigung der Urkunde vom 25. November 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die „Koreanische Katholische Mission München“ als Selbständige Seelsorgsstelle (missio cum cura animarum) errichtet mit folgender Maßgabe: Die Seelsorgsstelle führt die Bezeichnung: „Koreanische Katholische Mission München“. Sie hat ihren Sitz in 8000 München 90, Stadelheimer Straße 45. Der Seelsorgsauftrag erstreckt sich auf die in der Erzdiözese München und Freising wohnenden oder sich aufhaltenden koreanischen Katholiken (Art. 39 § 2 Instr.). Die Amtsgewalt des Leiters der Seelsorgsstelle ist der eines Pfarrers gleichgestellt und besteht gegenüber den unter Ziff. 2 genannten Gläubigen gleichzeitig neben der des Ortspfarrers (Art. 39 § 2 und § 3 Instr.). Rechte und Pflichten des Leiters der Seelsorgsstelle ergeben sich aus Art. 39 § 4 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Zuteilung etwaiger weiterer Seelsorger bei Bedarf bleibt besonderer oberhirtlicher Verfügung vorbehalten. Rechte und Pflichten der der Seelsorgsstelle zugeteilten Seelsorger ergeben sich aus Art. 39 § 5 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie werden mit allgemeiner Trauungsvollmacht mit dem Recht der Weitergabe in einzelnen Fällen gemäß c. 1111 § 1 CIC ausgestattet. Den der Seelsorgsstelle angehörenden Gläubigen steht es frei, sich für den Empfang der Hl. Sakramente einschließlich der Ehe entweder an den Seelsorger der eigenen Seelsorgsstelle oder an den Ortspfarrer zu wenden (Art. 39 § 3 Instr.). Der Leiter der Seelsorgsstelle führt den Titel „Pfarrer“, die ihr zugeteilten Seelsorgspriester den Titel „Kurat“. Weitere Ansprüche können aus den Titeln nicht abgeleitet werden. Die regelmäßigen Gottesdienste finden in der Hauskapelle des Johannes Kolleg, Hiltenspergerstraße 84 statt, ohne dass dies eine Änderung hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die Kirche zur Folge hätte. Mit der Seelsorgsstelle ist weder eine Kirchenstiftung noch eine Pfründestiftung verbunden. Die Seelsorgsstelle erhält aus den Kirchensteuermitteln der Erzdiözese im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Sachausgaben. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, nach den jeweiligen Bestimmungen der Erzbischöflichen Finanzkammer München für jedes Jahr einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen und nach Ablauf des Jahres Rechnung zu legen. Die Seelsorgsstelle ist nach staatlichem Recht keine Rechtsperson. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, die allgemeinrechtlich und diözesanrechtlich vorgeschriebenen Kirchenbücher nach dem geltenden Muster zu führen. Für die in München und Umgebung wohnenden Katholiken sind keine Kirchenbücher zu führen, sondern alle in die Kirchenbücher aufzunehmenden Einträge sind dem Erzbischöflichen Matrikelamt München, Rochusstraße 7, 8000 München 2, jeweils unverzüglich zu melden. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1987-11-25

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