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Kriterienkatalog zur Verfahransordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht

Für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht nach der Verfahrensordnung vom 1. März 2002 gelten die folgenden allgemeinen und besonderen Kriterien (Zulassungsvoraussetzungen): 1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Lehrbücher Die Zulassung setzt voraus, dass die zur Prüfung vorgelegten Lehrbücher: mit den Richtlinien bzw. Lehrplänen, auf die sie Bezug nehmen, übereinstimmen; die Aussagen der maßgeblichen kirchlichen Dokumente über Zielsetzung und Aufgabenstellung des katholischen Religionsunterrichts [vgl. 2 (2)] zugrunde legen; mit der Lehre der Kirche in Einklang stehen; den Anforderungen der Theologie und der erziehungswissenschaftlichen Bezugswissenschaften in fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht genügen. 2. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrbüchern Die Zulassung als Lehrbuch setzt näherhin Folgendes voraus: Übereinstimmung mit den kirchlichen und staatlichen Richtlinien bzw. Lehrplänen Die Lehrbücher müssen den Lehrplan (die Lehrpläne), auf den (die) sie Bezug nehmen, so konkretisieren, dass die wesentlichen Ziele und Inhalte der jeweiligen Schulart und der jeweiligen Jahrgangsstufe angemessene Darstellung finden. Die Konkretisierung der Richtlinien bzw. Lehrpläne muss in einer didaktisch strukturierten Form geschehen. Zielsetzung und Aufgabe Die verbindlichen Aussagen der Kirche über Zielsetzung und Aufgaben des Religionsunterrichts müssen die Konzeption der Lehrbücher grundlegend bestimmen. Maßgebend sind zur Zeit insbesondere: das Directorium Catechisticum Generale (1997), die Apostolischen Lehrschreiben „Evangelii Nuntiandi“ und „Catechesi Tradendae“ sowie der Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Der Religionsunterricht in der Schule“ und das Bischofswort „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“. Bei der Konkretisierung dieser Vorhaben müssen folgende Grundlinien beachtet und im Ergebnis erkennbar werden: Der Zusammenhang zwischen Glaube und Leben und die Vermittlung (Korrelation) zwischen diesen beiden Bereichen müssen dargestellt und einsichtig gemacht werden. Die Aufgabe des Religionsunterrichts, eine geordnete und systematische Einführung in den Glauben zu geben, setzt eine aufbauende Systematik in der Konzeption der Lehrbücher voraus. Die Anliegen und Ergebnisse des ökumenischen und interreligiösen Dialogs sind theologisch und didaktisch verantwortlich zu berücksichtigen. Lehre und Leben der Kirche Bei der Auswahl und Darstellung der einzelnen Inhalte muss der Bezug zum Gesamt des Glaubens leitend sein. Die Glaubensinhalte müssen so zur Darstellung gebracht werden, wie sie vom kirchlichen Lehramt und der mit ihm verbundenen wissenschaftlichen Theologie verstanden werden. Eine einseitige Festlegung oder ein Übergewicht einzelner theologischer Richtungen sind zu vermeiden. Die Lehrbücher müssen die erzieherische Aufgabe des Religionsunterrichts und seine Intention, zu einem christlichen Leben in Gemeinschaft mit der Kirche hinzuführen, unterstützen. Dies macht es erforderlich: dass die Bedeutung des Glaubens für das persönliche und gesellschaftliche Leben (z. B. Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung) deutlich gemacht wird; dass die Morallehre der Kirche deutlich und motivierend zur Darstellung kommt; dass Formen und Gestalten des kirchlichen Lebens (Liturgie, Feste im Kirchenjahr, kirchliches Brauchtum, Heilige etc.) in angemessenem Umfang einbezogen werden. Die spirituelle Dimension des Glaubens muss ausreichend deutlich werden. Durch die Aufnahme geeigneter Texte und Bilder (Gebete, meditative Texte und Darstellungen) soll das Lehrbuch zu persönlicher Frömmigkeit motivieren und zum Mitleben in der kirchlichen Gemeinschaft anregen. Methodisch-didaktische Anforderungen Die Lehrbücher müssen unter Beachtung der differenzierten religiösen Situation in den heutigen Klassen in den Glauben einführen und so konzipiert sein, dass sie Schülern mit unterschiedlichen Glaubensvoraussetzungen und unterschiedlicher Verbundenheit mit der Kirche zur Förderung der religiösen Entwicklung dienen können. Die Lehrbücher müssen in Konzeption und Ausgestaltung dem Anforderungsprofil der jeweiligen Altersstufe und Schulart bzw. Schulstufe angemessen sein. Sie müssen so konzipiert und nach Inhalt und Form gestaltet sein, dass die Arbeit mit ihnen zu nachprüfbaren Lernfortschritten führt. Durch entsprechende Anregungen (z. B. kurze Zusammenfassung wesentlicher Inhalte, Merksätze etc.) sollen ein erfolgreicher Lernprozess und eine Ergebnissicherung gefördert werden. Die Sprache der Lehrbücher muss dem Verständnishorizont der Schüler, aber auch dem behandelten Inhalt angemessen sein. Dasselbe gilt für Bildmaterialien und andere Beigaben. Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung von religiösem Grundverständnis, religiöser Sprachkompetenz und von religiösem Symbolverständnis zu widmen. Nichtreligiöse Texte (Geschichten, Beispiele etc.) sind nur aufzunehmen, wenn sie didaktisch so integriert sind, dass ein eindeutiger und erkennbarer Bezug zur Zielsetzung des Religionsunterrichts vorhanden ist. Äußere Gestaltung In Umfang und Gestaltung müssen die Lehrbücher den üblichen Anforderungen von Schulbüchern entsprechen. Das Bildmaterial muss der Zielsetzung des Religionsunterrichts angemessen und didaktisch mit dem Text verbunden (d. h. nicht rein illustrierend) sein. 3. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrerkommentaren Als Konkretisierung und Ergänzung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind für die Zulassung von Lehrerkommentaren die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen zu erfüllen: Setzen Lehrbücher die Benutzung von Lehrerkommentaren voraus, sind auch die Lehrerkommentare zur Zulassung vorzulegen. Die Lehrerkommentare müssen die Konzeption der zugehörigen Lehrbücher erschließen und begründen. Sie müssen die erforderlichen fachwissenschaftlichen (insbesondere theologischen und erziehungswissenschaftlichen) Informationen zu den Unterrichtseinheiten der Lehrbücher bereitstellen und praktische Anregungen für die Planung, Durchführung und Analyse des Religionsunterrichts bieten. Darüber hinaus sollen sie weiterführende Anregungen sowie inhaltliche und methodische Alternativen vorstellen. In Auswahl, Umfang und Darbietung ihres Stoffs müssen Lehrerkommentare den Anforderungen der jeweiligen Schularten bzw. Schulformen und der hier tätigen Lehrer Rechnung tragen. Die Lehrerkommentare sollen den Erziehungsauftrag und die Verantwortung der Religionslehrer als Zeugen des Glaubens in ermutigender Weise deutlich machen. 4. Voraussetzungen für die Zulassung von ergänzenden Materialien Für die kirchliche Zulassung von Ergänzenden Materialien gelten folgende Voraussetzungen: Die Materialien sollen eine wirkliche Ergänzungs- oder Vertiefungsfunktion im Rahmen des jeweiligen Lehrplans besitzen. Sie müssen in ihrem Inhalt mit der Lehre der Kirche übereinstimmen. Sie müssen eine didaktische Konzeption besitzen (keine bloßen Text- oder Materialsammlungen). 5. In-Kraft-Treten Dieser „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft gesetzt. [Der Kriterienkatalog wurde am 24./25.06.2002 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen.] München, den 25. November 2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2002-11-25

Kirchgeld

Regelung ab 01.01.2002 Kirchgeld: 1,50 EUR Kirchgeld Höchstbetrag: 15,00 EUR Jahresbezüge/Einkünfte mehr als 1.800,00 EUR KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenordnung für die Fremdsprachigen Missionen

Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten werden. Es wird von den Angehörigen der Fremdsprachigen Missionen erwartet, dass sie einen eigenen Beitrag zum Haushalt leisten, wie dies für die Kirchenstiftungen in den Diözesen gilt.“ An allen Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte für die Zwecke der Mission durchzuführen. Von den oberhirtlich angeordneten Sammlungen sind für alle Fremdsprachigen Missionen verbindlich: Adveniat, Misereor, Renovabis, Weltmission und Caritas-Herbstsammlung. Für die Durchführung von Sammlungen sind die besonderen Hinweise Nr. 1 bis 5 im Kirchenkollekten-Jahresplan 2004 zu beachten. Die Kollekten für Adveniat, Misereor, Renovabis und Weltmission sind zu 100% an die Erzbischöfliche Finanzkammer abzuführen. Die Sammelergebnisse für Caritas sind zu 60% an die Erzbischöfliche Finanzkammer zu überweisen, 40% verbleiben in der Mission. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenwesen für die Missions- und Entwicklungshilfe

Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen: Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten Werke für die Missions- und Entwicklungshilfe, ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO müssen vorrangig gefördert werden. Deshalb dürfen in der Vorbereitungszeit für die Kollekten dieser Werke unbeschadet des Sammelprivilegs der Bettelorden gemäß c.621 - c.624 CJC in der Erzdiözese München und Freising keine konkurrierenden Sammlungen durch Einzelpersonen, Gruppen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Als Vorbereitungszeit für ADVENIAT gilt die Adventszeit. Als Vorbereitungszeit für MISEREOR gilt die Fastenzeit. Als Vorbereitungszeit für MISSIO gilt der Monat Oktober. Die Kollekten für diese Werke müssen ungekürzt abgeführt werden. Über sie kann nicht eigenmächtig disponiert werden. Die in der Bundesrepublik ansässigen missionierenden Orden und religiösen Gemeinschaften leisten durch ihre personelle Hilfe den kostbarsten Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt und sind auch eine zuverlässige Basis für eine wirksame kirchliche Entwicklungshilfe. Über die Hilfe hinaus, die den Orden und religiösen Gemeinschaften durch die Werke ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO zuteil wird, muß ihnen auch das Recht eingeräumt werden, sich in direkter Form an ihre Freunde und Wohltäter zu wenden und sich um eine eigene, finanzielle Basis für ihre missionarischen Aktivitäten zu bemühen. Die nach c. 1503 CJC erforderliche Genehmigung des Ortsoberhirten wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising vorbehaltlich der Regelung nach Nr. l erteilt. Um die Gläubigen nicht zu überfordern, sind andere Sammlungen ausländischer Geistlicher und missionarischer Einrichtungen nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden(vgl. c.1503 CJC): Es muß ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis des zuständigen Heimatbischofs oder des Ordensoberen zu der geplanten Kollekte erbracht werden. Es muß die Erlaubnis des Generalvikars der Erzdiözese München und Freising zur Durchführung der Kollekte vorgelegt werden. Es muß eine Stellungnahme des zuständigen kirchlichen Werkes eingeholt werden. Zuständig sind: Bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Lateinamerika: ADVENIAT, Bernestraße 5, 4300 Essen, Tel. (0201) 2204378; bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Afrika, Asien und Ozeanien: MISSIO München, Pettenkoferstr. 26-28, Tel. (089) 5 1621; bei einer Kollekte für soziale Vorhaben in Afrika, Asien und Lateinamerika: MISEREOR, Mozartstraße 9, 5100 Aachen, Tel. (0241) 4421. Über die Ergebnisse solcher Kollekten ist sowohl an das Generalvikariat, wie auch an das zuständige Werk, das die Stellungnahme abgegeben hat, Mitteilung zu machen. Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß bei der Vergabe von Meßstipendien an einzelne Priester mit großem Verantwortungsbewusstsein verfahren werden muß. Persönlich nicht bekannte Bittsteller sollen an die zuständigen Werke ADVENIAT und MISSIO verwiesen werden. Johann Strasser, Finanzdirektor Dr. Hogger KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Neufassung für die „Ordnung für die Aktion Dreikönigssingen“

Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 25. September 2014 eine Neufassung der „Ordnung für die Aktion Dreikönigssingen“ beschlossen. Die Änderungen zielen zum einen auf eine verbesserte Erfassung und Verteilung der im Rahmen der Aktion gesammelten Spendengelder ab (§ 4). Zum anderen wird durch die geänderte Ordnung ermöglicht, dass der Vorstand der Vergabekommission der Aktion Dreikönigssingen künftig Nothilfeanträge im Volumen von bis zu 50.000 EUR (bisher 30.000 EUR) bewilligen kann (§ 5.9). Ordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Aktion Dreikönigssingen in der Fassung vom 1. Oktober 2014 § 1 Ursprung der Aktion Die „Aktion Dreikönigssingen“, nachstehend Aktion genannt, wurde 1958 vom Päpstlichen Missionswerk der Kinder (Kindermissionswerk „Die Sternsinger“) ins Leben gerufen. Damals wurden die katholischen Pfarreien in der Bundesrepublik gebeten, den alten Brauch des Sternsingens zu erneuern und die dabei gesammelten Gaben für die Kinder in Asien, Ozeanien, Afrika und Lateinamerika zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1961 trat der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) der Aktion bei. Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat im Jahre 1968 der Aktion Dreikönigssingen (auch die Bezeichnung und das Logo) als urheberrechtlich geschützt. § 2 Ziel der Aktion Die Aktion Dreikönigssingen greift einen alten kirchlichen Brauch auf. Die Sternsinger stellen sich in den Dienst der Kirche, die am Beginn des Jahres die Weihnachtsbotschaft und Gottes Segen verkündet. Das Ziel der Aktion besteht darin, in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Partnern Projekte zu unterstützen, die ausschließlich Kindern und Jugendlichen in Asien, Ozeanien, Afrika, Lateinamerika und (seit 1989) Osteuropa dienen. Dieser Dienst umfasst die Verkündigung des Evangeliums, das missionarische Zeugnis und den [...] Einsatz für die weltweite Entwicklung, Gerechtigkeit und Solidarität. Die Aktion leistet die dazu notwendige pastorale Bildungsarbeit in unserem Land. § 3 Gremien der Aktion 1. Die Jahreskonferenz dient der Planung und Auswertung der Aktion. In ihr haben die für die Aktion Verantwortlichen aller deutschen (Erz-)Bistümer Sitz und Stimme. Mit beratender Stimme nimmt ein Vertreter des Bereichs Weltkirche und Migration des Sekretariates der Deutschen Bischofskonferenz an den Sitzungen teil. 2. Die Vergabekommission entscheidet über die Verteilung der Projektmittel. 3. Das Kindermissionswerk und der BDKJ-Bundesvorstand verantworten die Herausgabe der Bildungsmaterialien zur Aktion. Sie berufen zur Erarbeitung jährlich eine Redaktionsgruppe. 4. Die abschließende Beschlussfassung über Inhalte und zentrale Materialien der jeweiligen Jahresaktion (Beispielland, Plakatmotiv, Leitwort) obliegt der Unterkommission für Missionsfragen (insbesondere Missio) der Deutschen Bischofskonferenz in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz. § 4 Erfassung und Verwaltung der Mittel Die Sammlung erfolgt ausschließlich für die Aktion Dreikönigssingen. Es ist nicht zulässig, weitere Zwecke mit der Sammlung zu verbinden. Die Sammelgefäße sind in geeigneter Weise zu sichern (Siegel, Plombe, Schloss o.ä.). Bei der Öffnung der Sammelgefäße und dem Zählen des Geldes ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten. Das gesammelte Geld ist zeitnah und ohne Abzüge an das Kindermissionswerk zu überweisen. Die in den Pfarreien gesammelten Mittel der Aktion werden vom Kindermissionswerk ordnungsgemäß verwaltet, in der Buchhaltung des Werkes gesondert geführt und durch eine unabhängige Treuhandgesellschaft geprüft. Der Präsident des Kindermissionswerkes und der BDKJ-Bundesvorstand legen jährlich einen Rechenschaftsbericht vor: - der Jahreskonferenz - der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz - der Unterkommission für Missionsfragen der Kommission Weltkirche der Deutschen Bischofskonferenz und - dem Generalsekretariat des Kindermissionswerkes (Kongregation für die Evangelisierung der Völker). § 5 Vergabe der Mittel Grundlage für die inhaltliche Beratung und Entscheidung der Projektanträge bilden die „Grundsätze für die Mittelvergabe und die Projektarbeit Dreikönigssingen“ in der von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Fassung. Antragsberechtigt sind katholische Partner aus Übersee und Osteuropa (vgl. § 1). Im Ausnahmefall können Mittel aus der Aktion für Projektwünsche, die aus deutschen Bistümern, Pfarreien und Verbänden vorgetragen werden, zur Verfügung gestellt werden, sofern sie den „Grundsätzen“ entsprechen und zu einer entsprechenden Vorprüfung frühzeitig eingereicht wurden. Das Kindermissionswerk erarbeitet die Beschlussvorlagen für die Sitzung der Vergabekommission. In der Vergabekommission sind durch hierzu beauftragte Personen vertreten: a) das Kindermissionswerk durch seinen Präsidenten und ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung b) der BDKJ-Bundesvorstand c) das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Bereich Weltkirche und Migration) d) das Referat für Entwicklungsfragen des BDKJ-Bundesvorstands e) Adveniat f) Misereor g) Missio Aachen h) Missio München i) Deutscher Caritasverband j) Renovabis k) die Mitgliederversammlung des Kindermissionswerkes durch zwei wählende Diözesandirektoren, davon einer aus den bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Präsident des Kindermissionswerkes, der/die Vertreter/in des BDKJ-Bundesvorstandes und der/die Vertreter/in des Sekretariates der Deutschen Bischofskonferenz bilden den Vorstand. Sie leiten im Wechsel die Vergabekommission. Die Vergabekommission tagt in der Regel viermal jährlich. Die Vergabekommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit führen die jeweiligen Vorsitzenden eine Entscheidung herbei. Die Vergabekommission entscheidet über die Mittelvergabe. Im Ausnahmefall kann der Präsident des Kindermissionswerkes über Anträge bis zur Höhe von 5.000 Euro entscheiden. Wenn in besonderen dringenden Fällen Hilfe erforderlich wird, die mindestens 5.000 Euro beträgt und 50.000 Euro nicht übersteigt, entscheidet der Vorstand. Über Bewilligungen durch den Präsidenten und den Vorstand erhält die Vergabekommission einen Bericht. Die Ordnung zur Aktion Dreikönigssingen wurde erstmals am 25./26. April 1993 durch die Deutsche Bischofskonferenz erlassen. Sie tritt in dieser Form am 1. Oktober 2014 in Kraft. Beschlossen von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 25. September 2014. KirchenvermögenVermögenserwerb2014-09-25

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erlässt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte [Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen werden nicht geschlechtsspezifisch verwendet] und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarordnung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt, das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes in der Form der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) in seiner jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen, ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzungen und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) in seiner jeweiligen Fassung haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es: durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn: das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt Schlussbestimmungen § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 18.10.2006 Für das Katholische Schulwerk; Dr. Andreas Hatzung Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat; Weihbischof Dr. Dr. Anton Losinger Vorsitzender des Verwaltungsrats VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2006-10-18

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern (KdöR) Präambel Es ist die Aufgabe des Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF), mit dem ihm gemäß § 12 seiner Satzung vor allem von den bayerischen (Erz­)Diözesen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die bayerischen (Erz­)Diözesen legen Wert darauf, dass die Mittel des ÜDF in nachvollziehbarer und effizienter Weise vergeben und verwendet werden. Dieses Ziel soll mit Hilfe der nachfolgenden Richtlinie realisiert werden. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckgebundene Verwendung Die Mittel des ÜDF dienen ausschließlich der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen, soweit sie sich auf eine gemeinsame Aufgabenerledigung verständigt haben oder überdiözesan tätige Institutionen und Projekte entsprechend unterstützt werden sollen. Personen oder Institutionen dürfen nicht durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden. § 2 Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Für die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF gelten die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Insbesondere ist seitens der Leistungsempfänger stets zu prüfen, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Es ist darauf zu achten, inwieweit die mit der Mittelverwendung intendierten Ziele tatsächlich erreicht werden. Die Beachtung dieser Grundsätze ist zu dokumentieren. § 3 Freiwilligkeit und Haushaltsvorbehalt (1) Auf Leistungen des ÜDF besteht kein Anspruch. Soweit der ÜDF ganz oder teilweise anderweitig begründete Bestandsgewährleistungspflichten Dritter erfüllt, wird dadurch vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen eine eigenständige Verpflichtung des ÜDF weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Sind dem Leistungsempfänger Zuschüsse Dritter in Aussicht gestellt oder zugesagt und werden diese nicht gewährt, besteht kein Anspruch gegen den ÜDF, dass dieser anstelle der Drittzuschüsse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellt. (2) Soweit Leistungen des ÜDF in Aussicht gestellt werden, stehen diese unter Haushaltsvorbehalt. § 4 Verfahrensgrundsätze Die Entscheidungen über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF müssen auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen werden. Diese sowie die Entscheidungsfindung und die wesentlichen Entscheidungsgründe müssen nachvollziehbar sein und in geeigneter Form dokumentiert werden. II. Leistungsarten und -empfänger § 5 Leistungsarten Der ÜDF erbringt folgende Leistungen: Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten der bayerischen (Erz­)Diözesen, einschließlich etwaiger Kosten der Alters(zusatz)versorgung, die für die Erledigung von der Freisinger Bischofskonferenz übertragener überdiözesaner Aufgaben erforderlich sind. Institutionelle Zuschüsse für überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger und andere nichtrechtsfähige Vereine. Aufgaben- bzw. projektbezogene Zuschüsse für überdiözesane Maßnahmen. Zuschüsse für Baumaßnahmen an Objekten von überdiözesaner Bedeutung im Einsatz der jeweiligen Leistungsempfänger. § 6 Leistungsempfänger (1) Der ÜDF erbringt Leistungen an: a) die bayerischen (Erz­)Diözesen, b) überdiözesan tätige, steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern, c) gemeinnützige, vor allem kirchliche Rechtsträger mit Sitz in Bayern sowie d) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, soweit diese ihrem Zweck entsprechend an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitwirken. (2) Die Zuschussempfänger im Sinne des Abs. 1 lit. b)–d) sollen a) überwiegend in den sieben bayerischen (Erz­)Diözesen tätig sein und damit weder lediglich auf diözesaner noch darüber hinaus auf nationaler Ebene wirken, b) von der Freisinger Bischofskonferenz anerkannt und beauftragt sein, c) sich durch mehrjährige Arbeit als sachkompetent ausgewiesen haben und Gewähr für eine langfristige Betätigung in dem vorbezeichneten Sinne bieten sowie d) ihre Aufgaben in der Regel auch aus angemessenen Eigenleistungen, einschließlich der Zuwendungen Dritter, finanzieren. (3) Die vom ÜDF gewährten Leistungen dienen unmittelbar der Erfüllung des geförderten Zwecks und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. III. Verfahren § 7 Leistungsantrag (1) Leistungen des ÜDF dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Antrags bewilligt werden. (2) Der Antrag für das Folgejahr ist jährlich spätestens bis zum 31.08. des laufenden Jahres zu stellen. Leistungsanträge nach Ablauf der vorstehenden Frist werden nur dann berücksichtigt, wenn der antragsgegenständliche Bedarf bei Fristablauf noch nicht erkennbar war und für unvorhergesehene Projekte im Rahmen der Finanzplanung Mittel bereitgestellt wurden oder nachträglich bereitgestellt werden. (3) Für den Leistungsantrag ist das vom Geschäftsführer als verbindlich vorgeschriebene Antragsformular zu verwenden. Grund und Höhe der geforderten Leistung sind, insbesondere im Hinblick auf die überdiözesane Veranlassung, in dem Antrag nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen. Dem Leistungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: die Satzung des Leistungsempfängers (erstmalig und bei jeder Satzungsänderung); der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz mit Vermögensaufstellung und Ergebnisrechnung zum 31.12. des Vorjahres; ein Prüfbericht für das Vorjahr; der Entwurf des Finanz- bzw. Haushaltsplanes für das antragsgegenständliche Jahr; eine detaillierte Begründung des Antrages, einschließlich Kalkulationsgrundlagen; ein Verwendungsnachweis für das Vorjahr sowie ein Tätigkeitsbericht für das Vorjahr. Weitergehende Einzelheiten, insbesondere betreffend die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, werden durch den Geschäftsführer festgelegt. Werden Unterlagen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht zum Leistungsantrag vorgelegt, kann eine ordentliche Antragsbearbeitung und Zuschussbewilligung nicht gewährleistet werden. § 8 Prüfung durch den Geschäftsführer Der Geschäftsführer prüft den Antrag auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit, insbesondere Vollständigkeit, sowie gegebenenfalls auf die Übereinstimmung mit dem Zuschussprogramm. Soweit die Prüfung Einwände ergibt, teilt er diese dem Antragsteller mit und fordert ihn unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf, soweit eine solche möglich ist. Haben sich keine Einwände ergeben, entscheidet der Geschäftsführer, inwieweit der Leistungsantrag im Rahmen der Finanzplanung zu berücksichtigen ist. Der Geschäftsführer weist auf die im Rahmen der Finanzplanung ganz oder teilweise nicht berücksichtigten Leistungsanträge gegenüber der Finanzkommission und dem Präsidium bei Vorlage des Entwurfs des Finanzplans gesondert hin. § 9 Entscheidung über den Leistungsantrag (1) Das Präsidium entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der Finanzkommission, inwieweit fristgerecht eingereichte Leistungsanträge im Finanzplan berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der bindenden Festlegungen des Finanzplans erteilt der Geschäftsführer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der beantragten Mittel. (2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen haben in ihrer jeweiligen Fassung für alle Leistungsempfänger des ÜDF Gültigkeit. Darüber hinaus kann die Bewilligung mit besonderen Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen, Bedingungen, Befristungen sowie einem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Darüber hinaus kann auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vorbehalten werden. Eine positive Entscheidung über den Leistungsantrag ist zumindest mit dem Erfordernis eines sachgerechten Nachweises über die Verwendung der bewilligten Mittel sowie der Überprüfung der Mittelverwendung durch die Revision des ÜDF zu verbinden. Die Entscheidung über Art und Umfang von Nebenbestimmungen obliegt dem Geschäftsführer. Allgemeine Nebenbestimmungen bedürfen der Abstimmung mit der Finanzkommission. § 10 Mittelabruf (1) Leistungen in Form von Aufwendungsersatz oder institutionellen Zuschüssen werden in Form vierteljährlicher Abschlagszahlungen auf den jährlichen Gesamtbetrag gewährt. (2) Leistungen in Form von aufgaben- oder projektbezogenen Zuschüssen sowie für Baumaßnahmen werden auf Abruf und grundsätzlich unter gleichzeitiger Vorlage eines buchhalterischen Verwendungsnachweises ausgezahlt. (3) Bewilligte Mittel müssen bis zum 31.12. des Bewilligungszeitraumes abgerufen werden. Unterbleibt ein fristgerechter Abruf, so verfallen die bewilligten Mittel, wenn nicht auf Antrag hin dem Leistungsempfänger ein Mittelabruf im Folgejahr gestattet wird. Der Antrag muss bis spätestens 30.11. beim Geschäftsführer gestellt werden und unter Vorlage entsprechender Nachweise die Gründe angeben, warum ein Mittelabruf innerhalb des Bewilligungszeitraumes nicht möglich war. IV. Rückforderung von Zuschüssen § 11 Rücknahme und Widerruf (1) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. (2) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den im Leistungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird oder der Leistungsempfänger eine mit dem Leistungsbescheid verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 12 Rückforderung Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs werden die gewährten Leistungen vom Empfänger zurückgefordert. Es kann darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Mittelgewährung eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bezogen auf den Zeitpunkt der Mittelgewährung gefordert werden. V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz­)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 1. Januar 2019 Markus Reif Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising Geschäftsführer des Überdiözesanen Fonds Bayern Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuschüsse des Überdiözesanen Fonds Bayern (ÜDF) 1 Allgemeine Pflichten 1.1 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. Der Zuschussempfänger ist insbesondere verpflichtet, anderweitige Möglichkeiten der finanziellen Förderung in Anspruch zu nehmen, soweit die Ziele der Fördermittelgeber nicht gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung oder ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen. 1.2 Der Zuschussempfänger hat bei der Durchführung des Vorhabens darauf zu achten, dass dieses nicht im Widerspruch zur kirchlichen Lehre und Disziplin steht. 1.3 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn sich herausstellt, dass der Verwendungszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, Dritte finanzielle Hilfen in Aussicht stellen, die im Finanzierungsplan bislang nicht berücksichtigt wurden, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung verbraucht werden können, sich herausstellt, dass der Zuschuss aus seiner Sicht nicht ausreicht, um den Verwendungszweck zu erreichen, die Finanzierung des Eigenanteils bzw. die Leistungen Dritter nicht mehr sichergestellt sind, er einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270 InsO stellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 1.4 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan für den Verwendungszweck veranschlagten Gesamtausgaben oder werden von Dritten im Finanzierungsplan nicht berücksichtigte finanzielle Hilfen gewährt, so reduziert sich der Zuschuss des ÜDF entsprechend, sofern sich daraus eine Überfinanzierung ergibt. 1.5 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Forderung aus dem Bewilligungsbescheid an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Auf Antrag des Zuschussempfängers kann der ÜDF einer Abtretung oder Verpfändung ausnahmsweise zustimmen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben steht und besondere Gründe vorliegen. 1.6 Sofern der Zuschuss auch zur Deckung von Personalausgaben dient, darf der Zuschussempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Diözesanangestellte, soweit nicht im Rahmen des Bewilligungsbescheides ausnahmsweise etwas anderes zugelassen wurde. 1.7 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks oder mit den gewährten Zuschüssen erworben oder hergestellt werden, sind ausschließlich für den Zuwendungszweck zu verwenden und schonend zu behandeln. Der Zuschussempfänger darf über sie vor Beendigung der bezuschussten Maßnahme oder einem darüber hinausgehenden im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitraum nicht anderweitig verfügen. Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert die jeweils gültige GWG-Grenze übersteigt, zu inventarisieren. 1.8 Der Zuschussempfänger hat die vorherige schriftliche Zustimmung des ÜDF einzuholen, wenn er bei der Durchführung der Maßnahme einen Auftrag an eine ihm bzw. seinen Repräsentanten im Sinne von § 138 InsO nahestehende natürliche oder juristische Person vergeben will. 2 Anzeigepflichten bei aufgaben- und projektbezogenen Zuschüssen und Zuschüssen für Baumaßnahmen Über die in Ziff. 1.3 genannten Fälle hinaus ist der Zuschussempfänger verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten der geförderten Maßnahme höher oder niedriger sind, als in dem dem Zuschussantrag beigefügten Finanzierungsplan angegeben. 3 Nachweis und Prüfung der Verwendung 3.1 Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist dem ÜDF im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten sowie bei institutionellen Zuschüssen bis zum 31.08. des Folgejahres, in den übrigen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht, auch im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten, aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3.2 Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 3.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben dazu enthalten, inwieweit Drittmittel beantragt und bewilligt wurden bzw. aus welchem Grund dies nicht geschehen ist. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Folge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne USt) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben mit den Büchern sowie gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 3.4 Wird der Zuwendungszweck nicht vollständig bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 2.3 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 3.5 Zur Vermeidung von Quersubventionierung sind Zuschussempfänger, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet, die eindeutige Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten spätestens mit dem Verwendungsnachweis darzustellen. 3.6 Der Zuschussempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen nach Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 3.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten. 3.8 Der ÜDF ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte, insbesondere seine Revisionsstelle, prüfen zu lassen, sowie Verantwortliche des Zuschussempfängers zu befragen. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3.9 Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, hat diese den Verwendungsnachweis vorher zu prüfen, die Durchführung der Prüfung zu bestätigen und die Prüfungsergebnisse zu bescheinigen. 3.10 Sollte von einer staatlichen oder kommunalen Stelle ein Verwendungsnachweis verlangt werden, ist ein Abdruck davon vorzulegen. 4 Veröffentlichungen 4.1 Der Zuschussempfänger hat bei eigenen oder in seinem Auftrag erfolgten Veröffentlichungen, die die bezuschusste Maßnahme zum Gegenstand haben, darauf hinzuweisen, dass diese mit Mitteln des ÜDF gefördert wurde. 4.2 Der ÜDF ist berechtigt, im Rahmen eigener, auch elektronischer, Veröffentlichungen über die von ihm geförderten Maßnahmen zu berichten und zu diesem Zweck die ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Angaben zu verwenden und gegebenenfalls zu bearbeiten. Der Zuschussempfänger steht dafür ein, dass die dem ÜDF zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind. 5 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Folgen der Nichtbeachtung von Pflichten 5.1 Nach dem Widerruf oder der Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat der Zuschussempfänger unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es können nur solche Ausgaben verrechnet werden, die unvermeidbar entstanden sind. 5.2 Ein Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs kann verzichtet werden, wenn der Zuschussempfänger die zur Unwirksamkeit führenden Gründe nicht zu vertreten hat. 6 Änderungsvorbehalt Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen, insbesondere einer Auflage, sowie die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie im Rahmen des Bewilligungsbescheides etwa ergangener besonderer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-01

Visitationsordnung für katholische Schulen

Um die Visitation der katholischen Schulen gemäß c. 806 § 1 CIC sicherzustellen, wird die nachfolgende Visitationsordnung für katholische Schulen erlassen, die zugleich Ausführungsbestimmung zur Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising vom 1. Juli 2000 (Amtsblatt 2000, Nr. 9, S. 208-210) ist. a) Die Visitation der Schulen in diözesaner Trägerschaft erfolgt durch Ressort 5, das die umfassende Aufsicht über diese Schulen ausübt. Im Rahmen der Pastoralvisitation gemäß c. 396 CIC werden diese Schulen in Absprache mit Ressort 5 besucht. Diese Besuche dienen nicht der Ausübung der Schulaufsicht und haben rein pastoralen Charakter. b) Ordensschulen und Schulen sonstiger kirchlicher Träger werden im Rahmen der Pastoralvisitation gemäß c. 396 CIC in Kooperation mit Ressort 5 besucht, um den regelmäßigen Kontakt zur Erzdiözese zu pflegen. c) Hinweise auf Missstände an kirchlichen Schulen gemäß c. 806 § 1 CIC, die kirchlichen Amtsträgern oder Dienststellen bekannt werden, sind unmittelbar und unverzüglich dem Ressort 5 mitzuteilen, das die weiteren Schritte veranlasst. Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. München, den 20. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-20

Satzung zur Änderung der Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen

Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - mit Sitz in München hat in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern am 20. Dezember 1996 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen (VbO) in der geltenden Fassung vom 29. März 1990 wird wie folgt geändert: Ziffer 6 wird wie folgt gefasst: „Der Differenzbetrag wird auf der Grundlage eines nach Maßgabe beamtenrechtlicher Versorgungsgrundsätze individuell ermittelten Bruttoverdienstes so bemessen, dass eine Netto-Gesamtversorgung einschließlich der Rente des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sowie der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und etwaiger sonstiger Pensionsleistungen die fiktiv ermittelte Netto-Gesamtversorgung eines bayerischen Staatsbeamten mit vergleichbarer Besoldung weder unterschreitet noch mehr als 2 v. H. übersteigt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.“ Nach Ziffer 14 wird folgende Ziffer 15 angefügt: „War ein vor dem 1. November 1996 an versorgungsberechtigte Lehrkräfte oder Hinterbliebene gewährter Differenzbetrag höher als jener nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Versorgungsordnung ermittelte, ist der Unterschiedsbetrag zur Wahrung ihres Netto-Besitzstandes als Ausgleichsbetrag zu zahlen. Ein nach Satz 1 zu entrichtender Ausgleichsbetrag verringert sich ab 1. November 1996 bei allgemeinen Besoldungserhöhungen um jeweils den Betrag, um welchen sich die nach Maßgabe von Ziffer 6 ermittelte und fortgeschriebene Netto-Gesamtversorgung erhöht. Für nach dem 31. Oktober 1996 eintretende Versorgungsfälle finden die Regelungen der Sätze 1 und 2 sinngemäße Anwendung, sofern der Rentenberechtigte vor dem 1. November 1933 geboren ist.“ § 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft. Regensburg, den 14. Januar 1997 Manfred Müller Bischof von Regensburg sowie Vorsitzender des Verwaltungsrates München, den 7. Januar 1997 Dr. Andreas Hatzung Direktor des Katholischen Schulwerks in Bayern VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1997-01-14

I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising

Dem Vorbild und Auftrag Jesu Christi folgend sind die Kinder und ihre Familien ein Herzensanliegen der Kirche. Mit der Errichtung, der Übernahme von Trägerschaften und dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder nimmt die Katholische Kirche Verantwortung für die Kinder und ihre Familien wahr. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine spezifische Eigenprägung durch das im katholischen Glauben gründende Gottes- und Menschenbild. Sie sind Teil des örtlichen Gemeinwesens und der Pfarrgemeinde und sind somit in das Leben der Pfarrei einzubinden. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Mit staatlicher Anerkennung und staatlicher Förderung tragen die Katholischen Tageseinrichtungen der Erzdiözese mit ideellem, finanziellem und personellem Engagement dazu bei, dass die Kinder im jeweiligen Pfarrsprengel eine möglichst optimale Entwicklungschance erhalten. Die Katholische Kirche erfüllt damit in subsidiärer Weise einen wichtigen sozialen Dienst in Staat und Gesellschaft. Zur besseren Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Tagesbetreuung von Kindern hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter nach Beratung in der Ordinariatssitzung vom 11. Juli 2000 zum 1. März 2001 die „I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising“ errichtet. Die Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder hat insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen: - Sicherung und Weiterentwicklung der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising - Koordinierung, Planung und Steuerung der Rahmenbedingungen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Förderung und Sicherung des pastoralen und pädagogischen Auftrags der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf der Grundlage des christlichen Gottes- und Menschenbildes - Förderung der religiösen Erziehung in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Entscheidungen über Übernahme und Abgabe von Trägerschaften, über Gruppenerweiterungen und Gruppenreduzierungen - Wahrnehmung der übergeordneten Fachaufsicht in Unterstützung der Rechts- und Dienstaufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer in ihrer Funktion als Kirchenstiftungsaufsicht - Vorbereitung der im Zusammenhang mit den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder notwendigen grundlegenden finanzpolitischen Entscheidungen im Erzbischöflichen Ordinariat - Planung und Koordinierung der Personalentwicklung inklusive des Fortbildungsbedarfs - Zusammenarbeit mit dem Diözesan-Caritasverband, mit der geplanten Diözesan-Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder und mit dem Landesverband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder - Vernetzung mit den Verantwortlichen für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in den anderen bayerischen Diözesen zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf Landesebene Die Diözesankommission wird geleitet von Frau Ordinariatsrätin Dr. Elke Hümmeler. Die Geschäftsführung wird ausgeübt durch Herrn Dr. Hans Tremmel. Als weitere Mitglieder dieser Diözesankommission wurden folgende Personen berufen: - Herr Domkapitular Josef Obermaier, Leiter des Seelsorgereferates I - Herr Michael Bartmann, Regionalpfarrer - Herr Josef Plechinger, Abteilungsleiter für Kirchenstiftungshaushalte in der EFK - Herr Martin Gastberger, Abteilungsleiter im Baureferat - N.N. (Verhandlungsführer der Rechtsabteilung der EFK für kommunale Baukostenzuschüsse) Als beratendes Mitglied ist berufen: - Herr Willy Bäßler, Leiter der Fachberatung Die Mitglieder der Diözesankommission werden für vier Jahre ernannt. Diese Kommission besitzt in den oben genannten Aufgabenfeldern grundsätzliche Entscheidungskompetenz. Entscheidungen, die auch andere Bereiche der Erzdiözese in größerem Ausmaß betreffen, sind der Ordinariatssitzung zur Beratung bzw. Entscheidung vorzulegen. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

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