Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Archiv: Nicht archiviert Archiv: archiviert   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (256)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (79)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (46)
  • Disziplinar- und Strafrecht (8)
  • Heiligungsdienst (21)
  • Kirchenvermögen (65)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (7)
  • Verkündigungsdienst (30)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (3)
  • Dekanate und Regionen (6)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (4)
  • Juristische Personen (16)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (13)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (20)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (56)
  • Pfarreien und Seelsorge (12)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (9)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (5)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (44)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (250)
  • archiviert (6)
Inkrafttreten Jahr
  • 2020 (26)
  • 2019 (8)
  • 2018 (18)
  • 2017 (15)
  • 2016 (8)
  • 2015 (11)
  • 2014 (8)
  • 2013 (2)
  • 2012 (6)
  • 2011 (3)
  • 2010 (3)
  • 2009 (3)
  • 2008 (4)
  • 2007 (2)
  • 2006 (2)
  • 2005 (8)
  • 2004 (4)
  • 2003 (3)
  • 2002 (6)
  • 2001 (5)
  • 2000 (5)
  • 1999 (3)
  • 1998 (1)
  • 1997 (4)
  • 1996 (3)
  • 1995 (1)
  • 1994 (2)
  • 1993 (1)
  • 1992 (1)
  • 1991 (2)
  • 1990 (2)
  • 1989 (1)
  • 1988 (5)
  • 1986 (1)
  • 1983 (2)
  • 1982 (2)
  • 1980 (1)
  • 1970 (74)
  • Mehr zeigen

Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising

Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt für die im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising nach Maßgabe der cann. 492 ff. CIC die Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Organe der Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising Der Erzbischof leitet entsprechend seiner umfassenden Vollmacht (cann. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising. Er kann seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere soweit sie in der nachfolgenden Satzung geregelt sind, kraft eines Spezialmandates (cann. 134 § 3, 137 § 1, 391 § 2 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. Bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung leisten ihm die nachstehend genannten Organe nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts Hilfe (can. 469 CIC). Die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising, die dem Erzbischof bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung Hilfe leisten, sind 1. der Diözesansteuerausschuss 2. die Erzbischöfliche Finanzkommission (Vermögensverwaltungsrat) 3. das Metropolitankapitel (Konsultorenkollegium) 4. der Erzbischöfliche Finanzdirektor (Ökonom) 5. die Erzbischöfliche Finanzkammer Für sie gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit die vorliegende Satzung keine Regelung enthält, gelten subsidiär etwaige eigene Statuten der vorgenannten Organe. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Satzung und den Statuten der vorgenannten Organe gilt diese Satzung. Art. 2 Verschwiegenheitspflichten Bei Beginn der Amtszeit sind die Funktionsträger und Mitglieder der in Art. 1 Abs. 2 genannten Organe vom Erzbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht bereits anderweitig, beispielsweise durch einen Arbeits- oder Anstellungsvertrag, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Funktionsträger und Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Erzbischofs sowie bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über ihre Tätigkeit herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Funktionsträgerschaft bzw. Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort. Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission ein Exemplar dieser Satzung. Zweiter Abschnitt Der Diözesansteuerausschuss Art. 3 Die Rechtsverhältnisse des Diözesansteuerausschusses bestimmen sich nach der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) sowie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweils gültigen Fassung (DStVWO). Aufgabe des Diözesansteuerausschusses ist es insbesondere, jährlich nach den Weisungen des Erzbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Erzdiözese vorgesehen sind (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 31 DStVS) und nach Jahresablauf die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 38 DStVS). Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende besitzen kein Stimmrecht. Dritter Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkommission Art. 4 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkommission Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983 S. 403) Vermögensverwaltungsrat nach can. 492 § 2 CIC. Als solcher nimmt sie insbesondere die sich aus cann. 1263, 1277, 1281 § 2, 1292 § 1, 1295, 1297, 1305, 1310 § 2 CIC sowie den hierzu ergangenen Partikularnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung ergebenden Beispruchsrechte wahr. Ein Weisungsrecht der Erzbischöflichen Finanzkommission gegenüber dem Ökonomen oder der Erzbischöflichen Finanzkammer besteht nicht. Die Erzbischöfliche Finanzkommission nimmt darüber hinaus auch die ihr außerhalb dieser Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere als Vermögensrat bei der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung und der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung, wahr. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine Beteiligung der Erzbischöflichen Finanzkommission ist nicht erforderlich, soweit Maßnahmen der Abwendung akuter Notfälle oder der Behebung sonst drohender erheblicher Schäden dienen und eine Beschlussfassung der Erzbischöflichen Finanzkommission unter Beachtung der dafür bestehenden Erfordernisse (Art. 8) nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission unverzüglich, spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Sitzung, von den getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen und den dafür maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen. Art. 5 Der Vorsitzende und die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission Den Vorsitz der Erzbischöflichen Finanzkommission führt der Erzbischof. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission besitzt kein Stimmrecht. Neben dem Vorsitzenden gehören der Erzbischöflichen Finanzkommission fünf stimmberechtigte Mitglieder an. Diese müssen den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC genügen und werden vom Erzbischof für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Scheidet ein Mitglied der Finanzkommission während der fünfjährigen Amtsperiode aus, ist für den Rest der verbleibenden Amtsperiode umgehend ein neues Mitglied zu ernennen. Eine Wiederernennung ist auch mehrfach möglich. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission können nur aus einem schwerwiegenden Grund vom Vorsitzenden abberufen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied der Erzbischöflichen Finanzkommission - den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC nicht mehr genügt, - durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Erzbischöflichen Finanzkommission oder der Erzbischöflichen Finanzkommission mit der Bistumsleitung nicht mehr gewährleistet ist, - seine ihm insbesondere aufgrund dieser Satzung und auf deren Grundlage ergangener Regelung obliegenden Pflichten nachhaltig oder schwerwiegend verletzt, oder - den Loyalitätspflichten der kirchlichen Grundordnung zuwiderhandelt. Im Übrigen gilt für das Verfahren der Abberufung can. 494 § 2 Hs. 2 CIC mit der Maßgabe, dass auch das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Mitglieder des Metropolitankapitels oder leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats (Ressortleiter, Stellvertretende Ressortleiter, Hauptabteilungsleiter) können nicht Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sein. Die Erzbischöfliche Finanzkommission kann zu ihren Beratungen Dritte, insbesondere den Erzbischöflichen Finanzdirektor oder dessen Stellvertreter bzw. Protokollführer, hinzuziehen. Soweit diese nicht bereits aufgrund ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gilt Art. 2 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch den Vorsitzenden der Erzbischöflichen Finanzkommission vor Beginn der Sitzung erfolgt. Art. 6 Haftung Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sind der Erzdiözese gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes, der ihm anvertrautes fremdes Vermögen verwaltet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 7 Freies Mandat Die Erzbischöfliche Finanzkommission entscheidet im Rahmen ihrer kodikarischen Befugnisse frei und ist an Weisungen und Entscheidungen Dritter nicht gebunden. Art. 8 Geschäftsgang, Beschlussfassung und Geschäftsordnung Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Erzbischöflichen Finanzkommission ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich, in elektronischer oder Textform unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens zehn Tage, kann in Eilfällen, über deren Vorliegen der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, aber angemessen abgekürzt werden. Die Ladungsfrist soll in diesem Fall aber nicht weniger als drei Tage betragen. Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn deren Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist Beschlussfähigkeit danach nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Wochen nach dem ursprünglich anberaumten Sitzungstermin erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Ein Mitglied kann an den Beratungen und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person - auch einer solchen, deren Mitglied er ist - einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nur dann zur Folge, wenn bei Berücksichtigung der Stimme des ausgeschlossenen Mitglieds ein anderes Ergebnis erreicht wurde oder erreicht werden könnte. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission kann für den Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkommission eine Geschäftsordnung erlassen. Auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder muss er eine solche erlassen. Er kann diese jederzeit unter Angabe von Gründen ändern. In dieser Geschäftsordnung können für die Durchführung des Anhörungsverfahrens (can. 127 § 1 CIC) abweichende Regelungen getroffen werden; insbesondere kann die Anhörung der einzelnen Mitglieder auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege erfolgen. Vierter Abschnitt Das Konsultorenkollegium Art. 9 Das Konsultorenkollegium wird gemäß can. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz, ABl. vom 15.11.1995, S. 403) durch die Mitglieder des Metropolitankapitels gebildet. Soweit die vorliegende Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt auch für die Tätigkeit des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium dessen Statut. Das Konsultorenkollegium nimmt die sich aus can. 494 §§ 1 und 2, 1277, 1292 § 1, 1295 CIC ergebenden Rechte wahr. Der Erzbischof als Vorsitzender des Konsultorenkollegiums (can. 502 § 2 CIC) ist dabei von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Art. 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Fünfter Abschnitt Der Erzbischöfliche Finanzdirektor Art. 10 Die Stellung und Berufung des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Diözesanökonom (can. 494 § 1 CIC) und als solcher Mitglied der Diözesankurie. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor wird vom Erzbischof gemäß can. 494 § 1 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist - auch mehrfach - möglich. Während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Erzbischof zu würdigen hat, und für den Art. 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung entsprechend gilt, nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission abgesetzt werden (can. 494 § 2 CIC). Wird der Erzbischöfliche Finanzdirektor bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls zum Diözesanadministrator gewählt, muss das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Erzbischöflichen Finanzdirektor wählen. Während der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls dürfen grundsätzlich keine außerordentlichen Geschäfte getätigt werden, sofern diese nicht dringlich sind oder anderenfalls Schaden entstehen würde. Art. 11 Stellvertretende Erzbischöfliche Finanzdirektoren Der Erzbischof kann nach Anhörung des Erzbischöflichen Finanzdirektors, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums einen oder mehrere Stellvertretende Finanzdirektoren ernennen. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können vom Erzbischof abberufen werden. Wird ein Stellvertretender Finanzdirektor zum Diözesanadministrator gewählt, kann das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Stellvertretenden Finanzdirektor wählen, soweit ihm dies erforderlich erscheint. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden. Sie können diese Vollmacht nur gemeinsam oder gemeinsam mit einem weiteren bevollmächtigten Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer ausüben. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse des/der Stellvertretenden Finanzdirektoren regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Der Aufgabenbereich des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet das Diözesanvermögen gemäß dem vom Diözesansteuerausschuss beschlossenen Haushaltsplan unter der Autorität des Erzbischofs (can. 494 § 3 CIC), soweit sich dieser nicht im Einzelfall oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Dekret vorbehalten hat, persönlich zu handeln. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor überwacht die Verwaltung des gesamten Vermögens, das den dem Erzbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, und übernimmt die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Personen, als deren Verwalter er in der Stiftungsurkunde oder den Statuten ausdrücklich genannt ist, oder die von Rechts wegen nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter haben (can. 1278 i.V.m. cann. 1276 § 1, 1279 § 2 CIC). Der Erzbischöfliche Finanzdirektor leitet die Erzbischöfliche Finanzkammer und vertritt diese gegenüber den anderen Einrichtungen der Erzdiözese. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet in Abstimmung mit dem Erzbischof das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhls nach Maßgabe der Satzung des Erzbischöflichen Stuhls. Soweit die Satzung des Erzbischöflichen Stuhls für die Tätigkeit der Verwaltungsorgane keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vierten und des fünften Abschnitts der vorliegenden Satzung entsprechend. Dem Erzbischöflichen Finanzdirektor können die Aufgaben der Aufsicht über kirchliche Stiftungen übertragen werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStiftG; Art. 42 KiStiftO). In diesem Fall kann der Erzbischöfliche Finanzdirektor den Leiter der Hauptabteilung Recht sowie den Diözesanjustitiar bevollmächtigen, bei Friedhofs-, Messzustiftungs- und Erbbaurechtsangelegenheiten jeweils gemeinsam mit einem Beschäftigten der Abteilung Justiziariat die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungen für ihn zu zeichnen und zu siegeln. Art. 13 Die Befugnisse des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor vertritt die Erzdiözese, den Erzbischöflichen Stuhl und alle diejenigen öffentlichen juristischen Personen, deren Vermögensverwaltung ihm nach Art. 12 Abs. 2 und 4 übertragen ist, im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Dritte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend schriftlich bevollmächtigen. Durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor Bevollmächtigte können ihrerseits Untervollmacht nur erteilen, wenn ihnen dies durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor ausdrücklich gestattet wurde. Die vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erteilten Vollmachten können nur von zwei Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer gemeinsam ausgeübt werden. Wird zwischen zwei oder mehreren vom Erzbischöflichen Finanzdirektor vertretenen Rechtsträgern ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so werden die Erzdiözese oder der Erzbischöfliche Stuhl vom Erzbischöflichen Finanzdirektor, der jeweils andere Rechtsträger von zwei vom Erzbischof bestellten Bediensteten des Erzbischöflichen Ordinariats, die nicht Mitarbeiter der Erzbischöflichen Finanzkammer sind, gemeinsam vertreten. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben und der Wahrnehmung seiner Befugnisse gebunden an: a) das gesamtkirchliche, teilkirchliche und das einschlägige staatliche Recht, b) die Weisungen des Erzbischofs, des Generalvikars, soweit dieser durch den Erzbischof, insbesondere gemäß can. 134 § 3 CIC, ein Spezialmandat erhalten hat, c) die rechtmäßigen Entscheidungen des Diözesansteuerausschusses, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums. Besteht Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, entscheidet der Erzbischof. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor berichtet regelmäßig schriftlich a) dem Erzbischof, dem Generalvikar, der Erzbischöflichen Finanzkommission und dem Konsultorenkollegium über sich abzeichnende Entwicklungstendenzen, die das Vermögen der Erzdiözese insgesamt betreffen, b) dem Diözesansteuerausschuss und der Erzbischöflichen Finanzkommission über Entwicklungstendenzen im Steuerhaushalt, c) den Organen der der Aufsicht des Erzbischofs unterstellten kirchlichen Rechtspersonen und Einrichtungen über Entwicklungstendenzen, die ihr Vermögen betreffen. Die Berichterstattung nach lit. a) und b) erfolgt mindestens einmal im Quartal, diejenige nach lit. c) mindestens einmal jährlich schriftlich. Bei Bedarf hat sie jedoch unverzüglich zu erfolgen. Sechster Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkammer Art. 14 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkammer Die Erzbischöfliche Finanzkammer steht im Dienst der Seelsorge der Erzdiözese München und Freising (Dekret des II. Vatikanischen Konzils über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Art. 27). Die Erzbischöfliche Finanzkammer ist als Geschäftsbereich des Ökonomen Bestandteil des Erzbischöflichen Ordinariats und der Diözesankurie (can. 469 CIC). Die Struktur der Erzbischöflichen Finanzkammer wird durch den Erzbischof festgelegt. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor bedient sich ihrer Hilfe bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Die sich aus der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), insbesondere Art. 10 f., ergebenden Aufgaben bleiben davon unberührt. Ihre Tätigkeit ist Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Der Erzbischof kann jederzeit eine Sonderprüfung der Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer oder für Teilbereiche anordnen und mit deren Durchführung auch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen. Art. 15 Grundsätze der Verwaltung Die Erzbischöfliche Finanzkammer handelt in der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze einer zweckmäßigen, sicheren und sparsamen Geschäftsführung. Art. 16 Geschäftsordnung für die Erzbischöfliche Finanzkammer Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist ermächtigt, zum Erlass einer Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des Geschäftsganges der Erzbischöflichen Finanzkammer regelt, wenn und soweit der Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkammer nicht durch eine allgemeine Geschäftsordnung für das Erzbischöfliche Ordinariat geregelt ist. Eine vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erlassene Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Erzbischofs. Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 17 Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Die Satzung der Erzbischöflichen Finanzkammer in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1997 (Amtsblatt vom 01.12.1997, S. 40), zuletzt geändert durch Dekret des Erzbischofs vom 31.12.2011 (Amtsblatt vom 30.03.2012, S. 209) verliert gleichzeitig ihre Gültigkeit. München, den 07.10.2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2013-10-07

Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz; hier: Inkraftsetzung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising

Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz Nrn. 18 und 19 wurden in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 24./27.09.2001 bzw. 18./20.02.2002 geändert und am 13.06.2002 vom Apostolischen Stuhl rekognosziert. Die Änderungen für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind vom Erzbischof von München und Freising in Kraft zu setzen bzw. zu veröffentlichen. Damit gilt in der Erzdiözese München und Freising folgende Regelung: Nr. 18 Partikularnorm zu c. 1277 CIC - Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt: a) Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen. b) Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dienen. c) Einstehen für fremde Verbindlichkeiten. d) Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500.000 EUR im Einzelfall überschritten ist. e) Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts. f) Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten). g) Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen Leistungen Dritter. Nr. 19 Partikularnorm zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC - Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften: Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigungsbedürftig, wobei die Genehmigung schriftlich zu erteilen ist: I. Obergrenze gemäß c. 1292 § 1 CIC Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) wird als Obergrenze die Summe von 5 Millionen EUR festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft diesen Wert, ist zusätzlich zu der Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich. II. Untergrenze gemäß c. 1292 § 1 und c. 1297 CIC 1. Für Veräußerungen gemäß c. 1291 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Alle Grundstücksveräußerungen - unabhängig von einer Wertgrenze - bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanbischof; der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Für alle übrigen Veräußerungsgeschäfte wird, unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. 2. Für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung von Erbbaurechten und Belastung von Erbbaurechten) ist - unabhängig von der Wertgrenze - die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich, der seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden ist, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, sowie der der in Buchstabe c) getroffenen Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge wird für alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Dieser ist an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden, wenn der Wert des Rechtsgeschäftes 100.000 EUR übersteigt. c) Für Miet- und Pachtverträge wird unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, gemäß c. 1297 folgendes bestimmt: (1) Der Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen unbefristete Miet- oder Pachtverträge; Miet- oder Pachtverträge, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist; Miet- oder Pachtverträge, deren Miet- oder Pachtzins jährlich 15.000 EUR übersteigt. (2) Übersteigt der jährliche Miet- oder Pachtzins 100.000 EUR, so ist der Diözesanbischof für die Erteilung der Genehmigung seinerseits an die in Abschnitt Il Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden. (3) Der zu vereinbarende Zins hat sich am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins zu orientieren. 3. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime, für die die cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 GIG unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform Anwendung finden, gelten folgende Untergrenzen: a) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind als Veräußerungen bzw. veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte gemäß cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC folgende Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig: alle Grundstücksveräußerungen gemäß II 1 a). b) alle übrigen Veräußerungsgeschäfte mit einer Genehmigungsuntergrenze von 150,000 EUR, c) veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC: (1) ohne Untergrenzen: Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Steilung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern und Belegärzten; (2) alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von über 150.000 EUR; (3) Miet- und Pachtverträge, deren Miet- bzw. Pachtzins jährlich 150.000 EUR übersteigt. ln Bezug auf Rechtsgeschäfte unterhalb der mit 100.000 EUR festgelegten Untergrenze erhalten die Normen von Nr. 19 II 1,2, 3 in den einzelnen Diözesen Rechtskraft, wenn der Diözesanbischof es bestimmt. Hiermit setze ich die vorstehend veröffentlichten Änderungen der Partikularnormen Nrn. 18 und 19 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Für kirchliche Stiftungen findet die Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (= KiStiftO) in der jeweiligen Fassung, d. h. derzeit in der Fassung vom 1. Juli 1997 (ABl. 1997 Nr. 12 vom 15. September) Anwendung. München, den 9. September 2002 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2002-09-09

Satzung zur Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 22.03.1995

Die Bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 21. September 1995 in Freising folgende Satzung beschlossen, die hiermit für die Erzdiözese München und Freising bekannt gemacht wird: §1 Die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABl. S. 234) wird wie folgt geändert: Art. 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Abkürzungsbezeichnung „(EStG)“ eingefügt. Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Pauschbetrag“ wird durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt. bb) Nach dem Wort „aufzuteilen“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Halbsatz eingefügt: „sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet.“ cc) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt der Umlagesatz 1. in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40b EStG acht v.H., 2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a EStG sieben v.H., der pauschalen Lohnsteuer." Art. 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuer-Jahresausgleich“ durch das Wort „Lohnsteuerausgleich“ ersetzt. In Absatz 4 wird das Wort „Pauschbetrag“ jeweils durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt. §2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Freising, den 21. September 1995 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1995-09-21

Allgemeine Genehmigung für Musterfriedhofsordnung für kirchliche Friedhöfe

Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) bedürfen der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen für kirchliche Friedhöfe in Trägerschaft von Kirchenstiftungen. Die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats stellt den Kirchenstiftungen im Intranet der Pfarreien oder im Internetauftritt der Erzdiözese (passwortgeschützt) die Musterfriedhofsordnung nebst einer Mustergebührenordnung zur Verfügung. Die Erzb. Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Friedhofsordnungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen, die entsprechend dem diözesanen Muster von der Kirchenverwaltung beschlossen sind. Die neue Musterordnung verweist hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine eigene Gebührenordnung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme der allgemeinen Genehmigung ist daher auch diese eigene Gebührenordnung zu erstellen. Die Gebührenordnung ist von der allgemeinen Genehmigung nicht umfasst und jeweils im Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die allgemeine Genehmigung erfolgt gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO widerruflich und bis 30.06.2013 befristet. Die auf der Grundlage der allgemeinen Genehmigung beschlossene Friedhofsordnung ist der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Friedhofsgebühren - Anweisung an die Friedhofsträger

Die Richtlinie für die Grabgebühren wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Danach sind bei einer Ruhefrist von 15 Jahren und Vorauszahlung mindestens DM 900,- für ein Doppelgrab und DM 500,- für ein Einzelgrab einzuheben. Die Einzelheiten erläutert ein entsprechendes Rundschreiben an die Kirchenverwaltungen. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in dieser Verordnung beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Der Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising wurde aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Jahre durch die Rechtsabteilung der Erzbischöflichen Finanzkammer erstellt. Verfahrensweg 1. Grundsätzliche Beratung in der Kirchenverwaltung Bevor das Genehmigungsverfahren für den Neubau einer Orgel oder die Restaurierung/Sanierung einer bestehenden Orgel eingeleitet wird, berät die Kirchenverwaltung zusammen mit ihrem Kirchenmusiker, was hinsichtlich der Kirchenmusik als notwendig oder wünschenswert erachtet wird. 2. Informeller Ortstermin Die Kirchenverwaltung lädt zu einem Informationstermin ihren Kirchenmusiker, den zuständigen Orgelsachverständigen der Erzdiözese sowie den zuständigen Baubezirksleiter ein. Es sollen dabei konzeptionelle Fragen zur Orgel als Instrument wie auch als gestalterisches Element im Kirchenraum erörtert werden. Es ist zu klären, ob die Beiziehung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und eines Statikers zur Überprüfung der Tragfähigkeit der Empore notwendig ist. Der Orgelsachverständige erstellt sein Gutachten. Die Koordination der weiteren Schritte übernimmt das Baureferat. 3. Offizielles Planungsgespräch Nach Vorliegen der Gutachten des Amtes für Kirchenmusik und - soweit erforderlich - des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden bei diesem vom Baureferat anzuberaumenden Termin die Fragen zu Disposition, Intonation, Größe, Gestaltung, Notwendigkeit einer Brüstungsorgel und denkmalpflegerischen Auflagen sowie zu baulichen Begleitmaßnahmen besprochen und das Ergebnis protokolliert. In außergewöhnlich schwierigen Fällen und bei Kirchenräumen höchster kunsthistorischer Bedeutung ist die Teilnahme der Erzbischöflichen Bau- und Kunstkommission und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich. 4. Einholen der Kostenangebote Der Dispositionsvorschlag für ein neues Orgelwerk bzw. die Sanierungs-/Restaurierungsempfehlungen des Orgelsachverständigen sowie das Ergebnisprotokoll des Baureferates zum vorgenannten Planungsgespräch dienen der Kirchenverwaltung als Grundlage für die Einholung von mindestens drei Kostenangeboten bei geeigneten Orgelbaufirmen. 5. Beschlussfassung der Kirchenverwaltung zur beabsichtigten Vergabe Die Pfarrei wählt ggf. mit Beratung durch den Orgelsachverständigen unter den eingegangenen Angeboten das ihr am geeignetsten erscheinende Angebot aus und fasst darüber entsprechend Beschluss. Der Beschluss ist zusammen mit den Angeboten (komplett mit Prospektentwürfen) an das Baureferat zu senden. Der Baubezirksleiter holt die Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik ein und erstellt die Vorlage für die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission. 6. Beschlussfassung durch die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission Die Kommission überprüft, ob alle notwendigen Stellungnahmen und Gutachten vorliegen, und beurteilt die von der Kirchenverwaltung zur Realisierung vorgeschlagene Lösung unter den Gesichtspunkten Gestaltung und Einfügung in den Kirchenraum. Sie erteilt im positiven Fall die bauaufsichtliche Genehmigung - ggf. unter Auflagen zur gestalterischen Ausführung - und empfiehlt der Erzb. Finanzkammer die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. 7. Auftragsvergabe und Vertrag Sofern die Finanzierung (lt, vorgelegten Finanzierungsplan) gesichert ist (mindestens 50% der Gesamtkosten bereits angespart) und der Orgelbauvertrag dem Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising, der Bestandteil dieser Verordnung ist, entspricht, erhält die Kirchenverwaltung die stiftungsaufsichtliche Genehmigung und kann nunmehr den Auftrag erteilen. 8. Ausführung der Prospektgestaltung Die Ausführungsdetails (Profile, Materialien, Schleierbretter und Farbfassung) sind während der Bauphase frühzeitig mit dem Baureferat in Verbindung mit dem Orgelsachverständigen abzustimmen. Ggf. ist die Beratung oder Mitwirkung eines externen Architekten und/oder Kirchenmalers erforderlich. Im Falle eines Orgelneubaus bedürfen Änderungen am Instrument während der Bauphase der Zustimmung des Amtes für Kirchenmusik. 9. Abnahme der Orgel Die Abnahme der Orgelbauarbeiten erfolgt gemäß der Regelung im Orgelbauvertrag. 10. Kosten Die Neuanschaffung oder Sanierung/Restaurierung einer Orgel ist ausschließlich als Eigenleistung (z.B. Spenden, Aktionen) haushaltsneutral von der Pfarrei zu finanzieren. Bauliche Maßnahmen - z.B. Verstärkung der Empore - müssen grundsätzlich ebenfalls voll von der Pfarrei übernommen werden, wenn sich ihre Notwendigkeit ausschließlich aus der Orgelbaumaßnahme ergibt. Andere baulich-konstruktive Mängel, die im Zuge der Orgelbaumaßnahmen offen zu Tage treten, werden durch das Baureferat nach Erfordernis behoben. Diese Verordnung tritt am 01.11.1998 in Kraft, die bisherige Verordnung (s. Amtsblatt 1989, S. 143) wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. Hinweis: Der unter Nr. 7 genannte Mustervertrag kann über das Amt für Kirchenmusik bzw. die Abteilung 2 der Erzbischöflichen Finanzkammer bezogen werden. ORGELBAUVERTRAG zwischen .................................................................... - Auftraggeber - und .................................................................... - Auftragnehmer - wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde folgender Vertrag geschlossen: §1 Gegenstand des Vertrages (Hinweis zum Ausfüllen: Nichtzutreffendes bitte streichen!) Mit Abschluss dieses Vertrages sind folgende Leistungen in Auftrag gegeben: a) Die Lieferung und Montage einer spielfertigen, betriebsbereiten Orgel für ................................................. b) Der Umbau - die Erweiterung - die Renovierung - die Restaurierung der Orgel in .................................................. gemäß schriftlichem Angebot des Auftragnehmers vom .................................................. . Stehen Bedingungen des Angebots im Widerspruch zu dieser Vertragsurkunde, gelten die Regelungen dieser Vertragsurkunde. §2 Vertragsgrundlage Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages ist die vom Orgelsachverständigen der Erzdiözese München und Freising geprüfte und vom Baureferat bzw. der Bau- und Kunstkommission der Erzdiözese genehmigte Disposition und Orgelgestaltung. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Auf die in der Erzdiözese München und Freising geltenden Vorschriften über die Genehmigungspflicht, Form und Vertretungsmacht bei der Abgabe von Willenserklärungen kirchlicher Organe wird ausdrücklich hingewiesen (Art. 20 und 44 KiStiftO). §3 Lieferzeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 1 übernommenen Leistungen bis ........... (Monat/Jahr) vollständig zu erbringen. §4 Vergütung 1) (Hinweis zum Ausfüllen: Nicht zutreffende Alternative bitte streichen!) Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Festpreisvergütung in Höhe von ................................DM einschl. Mehrwertsteuer (Festpreisklausel). oder Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Vergütung in Höhe von ........................ DM gemäß Angebot vom ..........................zuzüglich Mehrwertsteuer. Durchschnittliche Tariflohnsteigerungen des Schreinerhandwerks im örtlichen Tarifbereich des Orgelbauers, die nach dem ....................... auftreten, berechtigen den Auftragnehmer, die Lohnanteile des Angebotspreises (Abs. 2 Nr. 2.2 und 2.3) entsprechend anzupassen, soweit die nach diesem Termin noch auszuführenden Arbeiten laut Terminplan betroffen sind und der Auftraggeber etwaige Verzögerungen nicht zu vertreten hat. 2) Die Vergütung ist wie folgt zu entrichten: 2.1 30 % innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluß Zug um Zug gegen Aushändigung der Bürgschaftsurkunde gem. § 5 Abs. 1 (Materialanteil) und des Versicherungsnachweises gem. § 10 2.2 50 % nach Anlieferung sämtlicher Orgelteile am Aufstellungsort (Lohnanteil) 2.3 20 % nach Abnahme der Orgel (Lohnanteil); abzügl. des Gewährleistungseinbehalts gem. § 11 Abs. 8 dieses Vertrages, wenn dieser nicht durch Bürgschaft abgelöst ist. Will der Auftragnehmer Preiserhöhungen gem. § 4 Ziff. 1 Alt. 2 beanspruchen, wird diese Rate nicht vor Überlassung einer ausführlichen und nachprüfbaren Schlussrechnung fällig. 3) Mit der Anlieferung der Orgelteile verbundene Kosten (Zölle, Steuern, Fracht, Versicherungen usw.) gehen zu Lasten des Auftragsnehmers. 4) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Orgelbauer sind in der Vergütung enthalten. §5 Sicherheitsleistung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ansprüche des Auftraggebers wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung (§§ 633 - 636, 323 - 325 BGB) in Höhe der Vorauszahlung des Auftraggebers gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2.1 bis zur Abnahme durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes sicherzustellen. Die Kosten der Bankbürgschaft trägt der Auftragnehmer. Die Bankbürgschaft ist nach der Abnahme der Orgel zurückzugeben. §6 Auftragnehmerpflichten 1) Der Auftragnehmer hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Orgelbautechnik sowie nach den Grundsätzen größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. 2) Sollten durch die technische Entwicklung Material- oder Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, in Abänderung des Angebotes bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, wenn dadurch dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen, ansonsten nur, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorliegen. 3) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gottesdienste und gottesdienstlichen Handlungen während der Orgelbauarbeiten in der Kirche nicht gestört werden und auch im Übrigen die Würde des Gotteshauses gewahrt bleibt. 4) Das Aufräumen und Reinigen der Montagestelle sowie der Abtransport von Montageabfällen, Werkzeug und Verpackungsmaterial ist Sache des Auftragnehmers. 5) Aufstellung, Intonation und Stimmung der Orgel sind im Lieferumfang eingeschlossen. §7 Mitwirkung des Auftraggebers 1) Der Auftraggeber sorgt vor Anlieferung der Orgel und Ausführung sonstiger Orgelarbeiten für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes und die ungehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung und Intonation. 2) Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, der elektrischen Starkstromanschlüsse sowie die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden vom Auftraggeber für die Dauer der Aufstellung und Intonation der Orgel sowie der Ausführung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort kostenlos zur Verfügung gestellt. 3) Entstehen dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen infolge nicht rechtzeitiger Ausführung der Vorarbeiten oder bei übermäßiger Trockenheit, Baufeuchtigkeit oder ähnlichen Einflüssen zusätzliche unvermeidbare Kosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist nach Feststellung der Mängel unverzüglich von der Behinderung zu unterrichten. §8 Verwendung alter Teile 1) Bei Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten ausgebaute und nicht wieder verwendete Teile verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Werden sie dem Auftragnehmer überlassen, ist hierfür eine Regelung zu treffen, die ggf. eine angemessene Vergütung vorsieht. 2) Die Veräußerung von Teilen einer Orgel bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. §9 Abnahme 1) Es ist förmliche Abnahme vereinbart. Die bloße Ingebrauchnahme der Orgel durch den Auftraggeber stellt keine Abnahme dar. Die Fertigstellung der Orgel und die Beendigung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort ist dem Auftraggeber mit dem Antrag auf Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Parteien verständigen sich hiernach unverzüglich über den Termin der Abnahmeprüfung. 2) Die Abnahmeprüfung findet in Gegenwart des Orgelsachverständigen der Erzdiözese statt. Über die Abnahme wird von den Vertragsparteien ein Abnahmeprotokoll erstellt. 3) Kommt im Prüfungstermin eine Einigung über die Abnahme nicht zustande, teilt der Auftraggeber dem Orgelbauer den Abnahmeentscheid nach gutachtlicher Stellungnahme des Orgelsachverständigen sobald als möglich mit. §10 Gefahrtragung 1) Die Gefahrtragung für die Orgel richtet sich nach den Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierfür den Abschluss der erforderlichen und üblichen Versicherungen gegen Beschädigung und Zerstörung nachzuweisen. Erfüllungsort ist der Aufstellungsort. 2) Werden bei Umbauten, Renovierungen und Restaurierungen die Orgel oder Orgelteile in die Werkstatt des Auftragnehmers ausgelagert, so hat der Auftragnehmer diese gegen Schäden durch Leitungswasser, Feuer, Diebstahl, Sturm, Hagel und Blitz ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz nachzuweisen. 3) Die gelieferten Orgelteile gehen mit der Entrichtung der 2. Vergütungsrate (§4 Abs.2 Nr. 2.2) in das Eigentum des Auftraggebers über. §1 Gewährleistung 1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für seine Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. 2) Über die gesetzliche Gewährleistungshaftung hinaus übernimmt der Auftragnehmer für die einwandfreie Funktion der Orgel eine Gewähr von 10 Jahren ab Abnahme. Voraussetzung für diese Gewährleistung ist eine sorgfältige Pflege und Stimmung der Orgel während der gesamten Gewährleistungszeit, die nur durch den Abschluss eines Pflege- und Stimmvertrages mit dem Auftragnehmer oder einem von ihm benannten Orgelbauer als erfüllt gilt. Dieser Pflege- und Stimmvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages (Anhang). 3) Der Auftraggeber hat während der Gewährleistungszeit des Abs. 2 Mängel unverzüglich nach Entdecken dem Auftragnehmer anzuzeigen. 4) Für elektrische oder elektronische Geräte und Teile wie Ventilator, Gleichrichter, Schwachstromanlagen, Schalteinrichtungen und dergleichen sowie andere industriell hergestellte pneumatische oder hydraulische Aggregate wird vom Auftragnehmer nur eine Gewährleistung von 6 Monaten eingeräumt. 5) Eine nachträgliche Umintonation oder Stimmarbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung. 6) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers von anderer Seite Arbeiten, Stimmungen oder Veränderungen an der Orgel vorgenommen werden, es sei denn, der Auftragnehmer ist trotz schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist tätig geworden. 7) Bei Orgelumbauten oder -renovierungen beschränkt sich die Gewährleistung auf neu eingebaute Teile und auf die durch die Behebung der Mängel entstehenden Kosten. 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Gewährleistung 5 % der Bruttoauftragssumme als Sicherheit auf die Dauer von 5 Jahren zinslos einzubehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers abgelöst werden. §12 Urheberrecht 1) Das Werknutzungsrecht geht mit der Auftragserteilung vergütungsfrei auf den Auftraggeber über. 2) Nach der Abnahme darf der Auftraggeber jederzeit Änderungen an der Orgel ohne Einwilligung des Auftragnehmers vornehmen, sofern sich aus § 11 nicht etwas anderes ergibt. 3) Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen von ihm anderen Orgelbauern nicht - auch nicht auszugsweise - zugänglich gemacht werden. Dem Auftraggeber ist von allen Unterlagen, die Funktion und Aufbau der Orgel betreffen, eine Kopie zu überlassen. Er darf von diesen Unterlagen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der einwandfreien Funktion der Orgel Gebrauch machen. §13 Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers nach den von diesem festgesetzten Bedingungen an Dritte abgetreten werden; § 15 ist einzuhalten. §14 Schriftform und Genehmigungsvorbehalt Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Schriftform aufheben soll. §16 Schlichtungsklausel Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragsschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat. Ort und Datum Für den Auftraggeber unter Bezugnahme auf den Kirchenverwaltungsbeschluss vom .................. (Kirchenverwaltungsvorstand) (Kirchenpfleger) (weiteres Mitglied der Kirchenverwaltung) Ort und Datum Für den Auftragnehmer Stiftungsaufsichtlich genehmigt Ort und Datum (Siegel oder Stempel des Pfarramtes) (Siegel d. Erzbischöflichen Ordinariates) Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] (1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von den Diözesancaritasverbänden nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. (2) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] (1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. (2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Ordinariat Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Entschädigung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [In-Kraft-Treten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Für die Erzdiözese München und Freising München, den 1. Juli 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2005-07-01

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

An die Stelle des Dekrets vom 15. Juni 2010 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8 vom 21. Juni 2010, S. 194) tritt das nachfolgende Dekret: Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 14 vom 1. Juli 2005, S. 329 f.) Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L/10 SAT) approbiert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - L710 SAT) approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 17. August 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Nachfolgend wird die ab 1. Juli 2010 geltende Fassung des Dekrets bekannt gemacht: Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 2. März 2005 § 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIO und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz - KAGO - vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Augsburg. § 2 [Sachliche Zuständigkeit] Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Gelegenheiten. § 3 [Ernennung des Vorsitzenden] Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof von Augsburg (§ 5) im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Jeder Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel seines Bistums als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand/den Vorständen der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig. § 4 [Ernennung der beisitzenden Richter] Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Domkapitel als Konsultorenkollegien und/oder der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der Bayerischen Regional-KODA vom Bischof von Augsburg für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig. § 5 [Dienstaufsicht/Geschäftsstelle] Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Augsburg aus. Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Bischöflichen Konsistorium Augsburg eingerichtet. § 6 [Entschädigung von Zeugen/Vergütung von Sachverständigen] Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 7 [Verfahren] Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz. § 8 [Inkrafttreten] Dieses Dekret wurde am 2. März 2005 von den Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz paraphiert und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 13. Mai 2005 approbiert. Es trat zum 1. Juli 2005 in Kraft. Das Dekret wurde durch Dekret der Ordinarien der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 geändert. Die Änderungen wurden durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 27. Juli 2010 (Prot. N. 4164/2 - Lil0 SAT) approbiert. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-08-17

Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1 Änderung des Dekrets vom 2. März 2005 Das Dekret wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. München, 15. Juni 2010 Dr. Reinhard Marx Erzbischof München und Freising Rechtsschutz und GerichtsverfahrenGerichtsordnung2010-06-15

Erweiterung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising

Mit In-Kraft-Treten der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung für die Erzdiözese München und Freising - CWMO - vom 1. April 2004 am 1. Mai 2004 ist die gemäß § 40 MAVO eingerichtete Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising gemäß § 40 CWMO auch zuständig für Streitigkeiten nach der CWMO. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenSchiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden2004-04-28

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • 26
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz