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Ordnung für die Eucharistieverehrung und die Ewige Anbetung in der Erzdiözese München und Freising

Aufbewahrung und Verehrung der Eucharistie Schon seit alter Zeit wird die Eucharistie außerhalb der Messfeier den Kranken und Sterbenden gebracht. Die konsekrierten Hostien, die dafür notwendig sind, werden in der Kirche aufbewahrt und verehrt, weil in ihnen Christus selbst gegenwärtig ist. Der Tabernakel, in dem das Allerheiligste Sakrament des Altares aufbewahrt wird, ist ein Kennzeichen katholischer Kirchen und lädt die Gläubigen ein, das Geheimnis der Eucharistie auch außerhalb der Messfeier zu betrachten, Christus im Sakrament anzubeten und für alle empfangenen Gnaden zu danken. Zugleich nährt das betrachtende Gebet vor dem Allerheiligsten Sakrament des Altares die Sehnsucht nach der Teilnahme an der Feier der Eucharistie und an der sakramentalen Kommunion. Mit Nachdruck wünscht die Kirche, dass die Gläubigen in jeder Messfeier den Leib des Herrn von den Hostien empfangen, die in derselben Feier konsekriert wurden. [Vgl. Vaticanum II, Konstitution “Sacrosanctum Concilium”, Nr. 55; Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 85; Benedikt XIV., Enzyklika “Certiores effecti” von 1742; Pius XII., Enzyklika “Mediator Dei” von 1947] Deshalb sollen nicht zu viele konsekrierte Hostien im Tabernakel aufbewahrt werden. Vor allem aber ist darauf zu achten, dass die Hostien im Tabernakel nicht zu alt oder gar ungenießbar werden. Wenn Messfeiern außerhalb der Kirche gefeiert werden, sollen nur so viele Hostien konsekriert werden, wie für die Kommunion notwendig sind. Sofern die Zahl nicht vorher festgestellt werden kann, ist ein Ort vorzubereiten, an dem die übriggebliebenen konsekrierten Hostien mit der notwendigen Ehrfurcht nach der Kommunionausteilung aufbewahrt werden können. Zugleich ist vorher zu klären, wie die Hostien nach der Messfeier in angemessener Weise in den Tabernakel einer Kirche übertragen werden. Sind während der Messfeier nach der Kommunion konsekrierte Hostien im Tabernakel aufzubewahren, so geschieht dies durch den Priester oder Diakon. Sie nehmen auch, wenn es notwendig ist, das Ziborium vor der Kommunion aus dem Tabernakel und tragen es zum Altar. Außerhalb der Messfeier können auch beauftragte Laien, die die Kommunion zu den Kranken bringen oder das Allerheiligste zur Verehrung aussetzen, das Allerheiligste dem Tabernakel entnehmen bzw. in den Tabernakel reponieren. Wer immer den Tabernakel öffnet, macht eine Kniebeuge, bevor er Ziborium oder Custodia entnimmt; auch nachdem Ziborium oder Custodia in den Tabernakel zurückgestellt sind, erfolgt eine Kniebeuge vor dem Verschließen des Tabernakels. Es ist wünschenswert, dass zu bestimmten Zeiten das Allerheiligste in der Monstranz, in der Custodia oder im Ziborium zur Anbetung ausgesetzt wird. Doch muss dabei die Anwesenheit wenigstens einiger weniger Beter gesichert sein. Besonders zu fördern ist der Brauch, regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen, zu eigenen Eucharistischen Andachten und Gebetsstunden einzuladen. Am Gründonnerstag soll nach der Messe vom Letzten Abendmahl vor dem Allerheiligsten, das im Tabernakel aufbewahrt wird, Anbetung gehalten werden [Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Rundschreiben „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ vom 16. Januar 1988, Nr. 55 f.]. Am Karfreitag tritt an die Stelle der Eucharistischen Anbetung die Verehrung des Heiligen Grabes bzw. des Kreuzes. Auch in nichteucharistischen Andachten kann in einem abschließenden Teil das Allerheiligste zur Anbetung ausgesetzt werden. Die Gemeinde wendet sich dann im Gebet ausdrücklich an Jesus Christus. Sofern ein Priester oder ein Diakon die Feier leitet, wird sie mit dem Sakramentalen Segen beschlossen. Ewige Anbetung Die Verehrung der Eucharistie ist eine ausgezeichnete Weise, in der die Kirche die Verbundenheit mit ihrem Herrn zum Ausdruck bringt und pflegt. Die Gebetsgemeinschaft des ganzen Bistums kommt in der sogenannten „Ewigen Anbetung“ zum Ausdruck. An jedem Tag übernehmen einzelne Pfarreien und Gemeinschaften stellvertretend die Aufgabe, Christus im Allerheiligsten Sakrament des Altares anzubeten und in den Anliegen der Kirche und Welt zu beten. Auf diese Weise soll in allen Kirchen, in denen die Eucharistie ständig aufbewahrt wird, zumindest einmal “jährlich eine feierliche, längere Zeit … andauernde Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden, damit die Ortsgemeinde dieses Geheimnis mit größerer Hingabe betrachten und anbeten kann.” [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 86.] Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll nach Möglichkeit immer beginnen mit der Feier der heiligen Messe, in der die Hostie konsekriert wird, die nach der Kommunion in der Monstranz auf dem Altar niedergestellt wird. Die Messe endet mit dem Schlussgebet. Segen und Entlassung entfallen. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 94.] Nur wenn die Feier der heiligen Messe vor Beginn der Aussetzung nicht möglich ist, darf die Hostie aus dem Tabernakel genommen und in der Monstranz zur Anbetung auf den Altar gestellt werden. Während der Aussetzung des Allerheiligsten darf im selben Kirchenraum keine Messe gefeiert werden. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 83.] Es ist sicherzustellen, dass bis zum feierlichen Abschluss der Anbetung immer Gläubige vor dem Allerheiligsten beten. Dabei sind verschiedene Formen im Laufe des Tages möglich: Einzelne Gläubige verpflichten sich zur Anwesenheit für eine bestimmte Zeit und beten dort in Stille. Zu bestimmten Zeiten werden die Gläubigen insgesamt oder einzelne Gruppen zu besonderen Gebetsstunden eingeladen, die auch durch gemeinsame Gebete und Lieder gestaltet werden. Zu den entsprechenden Zeiten können auch einzelne Horen der Tagzeitenliturgie (Terz, Sext und Non, vor allem aber die Vesper) vor dem Allerheiligsten gefeiert werden. Wo mangels einer angemessenen Zahl von Betern die Aussetzung nicht ohne Unterbrechung gehalten werden kann, kann man das heilige Sakrament zu vorher festgesetzten und bekanntgemachten Stunden reponieren, jedoch nicht öfter als zweimal am Tag. Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll in der Regel mit der Vesper oder einer feierlichen Andacht abgeschlossen werden. Wenn die Anbetung allerdings bis in die späten Abendstunden fortgesetzt wird, kann sie auch mit der Komplet beendet werden. Die abschließende Feier endet jeweils mit dem Sakramentalen Segen, wenn sie von einem Priester oder Diakon geleitet wird. Für die Aussetzung, die Anbetung und den Eucharistischen Segen sind die Vorgaben des liturgischen Buches „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“ zu beachten [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 79-100.]. Anregungen für das Gebet der Einzelnen finden sich im Gebet- und Gesangbuch „Gotteslob“, aber auch in einer Gebetshilfe, die unsere Erzdiözese zur Verfügung stellt. Auch für die Gebetsstunden und die Abschlussandacht stellt die Erzdiözese Gestaltungshilfen zur Verfügung. Die Tage, an denen die einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften die „Ewige Anbetung“ halten, sind in dem „Kalender der Ewigen Anbetung in der Erzdiözese München und Freising“ in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt und dem Direktorium für die Erzdiözese München und Freising zu entnehmen. Mit dieser Ordnung, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, verbinde ich den Wunsch, dass die Eucharistische Anbetung in unserer Erzdiözese zur Vertiefung der Eucharistischen Frömmigkeit beiträgt, die immer von der lebendigen Feier der Eucharistie ausgehen und zu ihr hinführen muss. München, am Hochfest der Gottesmutter Maria, dem 1. Januar 2012 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2012-01-01

Messweinverordnung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 23. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze: Messweinverordnung Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen“ (Nr. 322; vgl. c. 924 § 3 CIC). Aus diesem Grund hatten die deutschen Bischöfe im Jahre 1976 vor dem Hintergrund des damaligen Lebensmittelrechts die „Verordnung über den Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ verabschiedet (für unsere Erzdiözese abgedruckt im Amtsblatt 1976, S. 259-262). Da inzwischen das weltliche Recht die Reinheit des Weines strikt normiert und die Beimischung von Fremdstoffen weitestgehend verbietet, ist die besagte kirchliche Verordnung hinfällig und wird hiermit aufgehoben. Einer Approbation einzelner Messweinlieferanten bedarf es daher künftig nicht mehr. Die Priester haben weiterhin gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Feier der Eucharistie ein Wein verwendet wird, der mindestens den Anforderungen eines Qualitätsweines (nach deutschem Weinrecht) genügt und so der Würde des Sakramentes entspricht. München, den 5. September 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2014-09-05

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in der Verordnung Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Orgelbaurichtlinie) beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Die Standardverträge der Erzdiözese München und Freising werden durch die Rechtsabteilung gepflegt. Orgelbau- und Wartungsverträge bedürfen jedoch jedenfalls der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, auch wenn der Standardvertragstext verwendet wird. Die Vorschriften der Orgelbaurichtlinie aus dem Jahr 1998 zum Verfahrensweg stehen in redaktionell überarbeiteter Form im Intranet der Pfarreien zur Verfügung. Dort kann auch der Standardvertrag in der jeweils aktuellsten Fassung abgerufen werden. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret zur Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott der Kongregation für die Glaubenslehre vom 14.09.2000

Bestimmungen zu Heiligungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising Einleitung Im Vertrauen auf die Zusage, dass der Mensch mit allem, was ihn bewegt, zu Gott kommen darf, ist die Bitte um Gesundheit, Genesung und ganzheitliches Heilsein ein zutiefst nachvollziehbares menschliches Bedürfnis. Außerhalb von Pfarreien gibt es eine unüberschaubare Vielzahl von Segnungs- und Heilungsangeboten, die von Rat und Hilfe suchenden Menschen in Anspruch genommen werden. Neue Angebote kommen laufend hinzu und signalisieren, wie stark die Nachfrage ist nach Menschen, Gottesdiensten und Ritualen, die Mut und Beistand vermitteln, aber auch Hoffnung auf Heilung und Heil versprechen. „Wunderheiler“ treten vermehrt auf, technische Apparate, Tropfen und Salben werden angepriesen. Auch verschiedene christliche Gruppen und Bewegungen bieten ein breites Spektrum von Angeboten, unter anderem Segnungs- bzw. Heilungsgottesdienste. Auf diesem Hintergrund werden auch Pfarreien und Gemeinschaften angegangen mit der Bitte, einen Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu veranstalten. Seit einigen Jahren ist außerdem die Tendenz zu beobachten, dass sich in diesen Gottesdiensten die Aufmerksamkeit auf Menschen richtet, die von einer besonderen persönlichen Begegnung mit Gott zu berichten wissen oder denen ein hervorragendes Heilungscharisma zugesprochen wird. Am 14. September 2000 hat die Glaubenskongregation im Auftrag von Papst Johannes Paul II. eine Instruktion zur Feier von Heilungsgottesdiensten veröffentlicht. [1] Sie trägt der Entwicklung Rechnung, dass die Nachfrage nach katholischen Heilungs- und Segnungsangeboten zunimmt, und soll „vor allem den Ortsordinarien helfen (...), die Gläubigen in dieser Frage besser zu leiten, indem sie fördern, was gut ist, und korrigieren, was vermieden werden soll.“ [2] Die Instruktion enthält eine Reihe von Vorschriften, die sowohl für Heilungs- und Segnungsgottesdienste zu beachten als auch für den Dienst der Befreiung sehr hilfreich sind. Die bestehenden Unsicherheiten sind damit weitgehend beseitigt. Wie die Kirche den Herrn in der Liturgie um die Gesundheit der Kranken bittet, so können und sollen auch einzelne Gläubige für sich und andere zu Gott um Heilung beten. Die vorliegenden Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising verstehen sich als Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben. [3] Sie sollen helfen, Gutes zu fördern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §1 Allgemeine Vorgaben für Heilungsgebete und Heilungsgottesdienste Die Klarheit darüber, dass Heilung ein Gnadengeschenk ist, das einzig Gott bewirkt, darf zu keiner Zeit und durch nichts verwischt werden. Alle Begriffe und ausdeutenden Riten, welche diese Klarheit verdunkeln könnten, sind zu unterlassen. In den entsprechenden Feiern ist die Verbreitung von privaten Offenbarungen nicht gestattet. Im Mittelpunkt der Feiern und Gebete darf nicht die Person des Verkünders dieser Botschaft stehen, sondern immer die Heilszusage Gottes. Gebete, Ansprachen und Predigt dürfen keine Erwartungen hervorrufen, die nicht erfüllt werden können. Suggestive Formulierungen und Negativbotschaften sind zu unterlassen. §2 Exorzismus und Exorzismusgebete (1) Der Dienst des Exorzismus darf ohne Beauftragung durch den Erzbischof nicht ausgeübt werden. (2) Die im Rituale Romanum vorgesehenen Exorzismusgebete dürfen nicht, auch nicht teilweise, in die öffentlichen oder privaten Heilungsgottesdienste eingefügt werden §3 Verhältnis zu medizinischen Angeboten Es ist strikt darauf zu achten, dass jegliche Diskreditierung (schul-)medizinischer Angebote unterbleibt. Die Hilfe suchenden Gläubigen sind darin zu bestärken, gegebenenfalls medizinische, therapeutische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es dürfen keine expliziten oder impliziten therapeutischen Empfehlungen (z. B. verordnete Medikamente abzusetzen oder Besuche beim Arzt einzustellen) gegeben werden; auf die Klarheit und Eindeutigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist besonders zu achten. §4 Verkauf von Büchern und Schriften Während der Gebete und Gottesdienste dürfen keine Bücher oder Schriften verkauft werden. Dieses Verbot gilt generell auch für den Verkauf in Gottesdiensträumen. §5 Teilnahme ausländischer Gäste Sofern ausländische Gäste zur Veranstaltung geladen werden, ist auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Ein- und Ausreise zu achten; ebenso müssen sämtliche Versicherungsfragen geklärt sein (vor allem Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung). §6 Geldsammlungen Geldsammlungen, die nicht für Werke der Evangelisierung, der Frömmigkeit oder der Caritas bestimmt sind, sind strikt untersagt. Werden Geldsammlungen ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks vorgenommen, fallen diese als Klingbeuteleinnahmen der Pfarrei zu. Für Kollekten, die nicht für Zwecke der Pfarrei bestimmt sind, gilt die Verordnung „Kollektenwesen für Missions- und Entwicklungshilfe“. [4] Zweiter Abschnitt: Heiligungsgebete §7 Kirchenamtliche und private Heiligungsgebete Heilungsgebete sind dann amtliche Gebete, wenn sie den liturgischen Büchern entnommen sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sind; andernfalls handelt es sich um private Gebete. § 8 Verhältnis von Heiligungsgebeten zu anderen gottesdienstlichen Handlungen (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete oder private Gebete dürfen nicht zusätzlich in die Feier der Eucharistie, der Sakramente und Sakramentalien sowie des Stundengebetes eingefügt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Gottesdienste für die Kranken. (3) Im Rahmen von Fürbitten können stets Gebetsintentionen für die Heilung von Kranken eingefügt werden. §9 Private Heiligungsgebete (1) Private Heilungsgebete, die aufgrund ihrer Eigenart von öffentlichen Feiern unterschieden werden müssen, sind Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes. Auch wenn es sich hierbei um private Versammlungen handelt, unterliegen diese der Vigilanz des Ortsordinarius. [5] (2) Im Rahmen der kirchlichen Normen ist die Möglichkeit der Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes, in die freie Heilungsgebete eingefügt werden können, vorgesehen. (3) Es ist sorgfältig alles zu vermeiden, was zur Verwechslung der freien, nichtliturgischen Gebete mit liturgischen Gottesdiensten im eigentlichen Sinn führen könnte. §10 Kirchenamtliche Heiligungsgebete (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete sind ausschließlich aus den approbierten liturgischen Büchern zu entnehmen. Die Normen für die liturgischen Feiern sind einzuhalten (vgl. Ordo benedictionis infirmorum des Rituale Romanum). [6] (2) Kirchenamtliche Heilungsgebete haben ihren originären Ort in sakralen Räumen. (3) Der Vorsteher der Feier hat liturgische Kleidung zu tragen. Dritter Abschnitt: Heiligungsgottesdienste §11 Erforderlichkeit eines pastoralen Gesamtkonzeptes Heilungs- und Segnungsgottesdienste können sinnvoll nur gefeiert werden, wenn sie in ein pastorales Gesamtkonzept eingepasst sind, das von einer begleitenden Seelsorge für Kranke, Belastete und Leidende geprägt ist. §12 Erlaubnisvorbehalt Für Heilungsgottesdienste muss eine ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius erteilt werden, auch wenn diese von einem auswärtigen Bischof gefeiert werden. Der Antrag für den Heilungsgottesdienst ist rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Ort, mitwirkenden Personen und Ablaufplan (siehe Antragsformular) an das Erzbischöfliche Ordinariat München/Ressort Seelsorge und kirchliches Leben zu richten. §13 Verantwortung des Kirchenrektors (1) Es ist ausschließlich in der Verantwortung des Ortspfarrers oder Kirchenrektors, in dessen Kirche oder Kapelle der Heilungsgottesdienst gefeiert werden soll, die erforderliche Erlaubnis für den Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu beantragen. Er ist auch für den Ablauf des Gottesdienstes und die Einhaltung der kirchenrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. (2) Der Kirchenrektor hat den Ortspfarrer vor der Beantragung der Erlaubnis über den Ablauf des Gottesdienstes zu informieren. Dessen Einverständnis ist auf dem Antragsformular zu dokumentieren. §14 Verantwortung des Ortspfarrers Der zuständige Dekan und die benachbarten Pfarreien werden vom Ortspfarrer oder Kirchenrektor rechtzeitig über den Heilungsgottesdienst informiert. §15 Einhaltung zivilrechtlicher Bestimmungen Die zivilrechtlichen Bestimmungen (z. B. feuerpolizeiliche Auflagen, gegebenenfalls Anmeldung der Veranstaltung bei den Ordnungsämtern) sind einzuhalten. §16 Seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer (1) Bei der Auswahl der Örtlichkeiten und der gezielten Werbung ist zu beachten, dass für die geplante Größe der Veranstaltung die seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer in ausreichendem Maße geleistet werden kann. (2) Es ist zu beachten, dass Heilungsgottesdienste naturgemäß von Menschen mit einer mehr oder weniger expliziten Hoffnung auf Heilung besucht werden. Erfahren Menschen nicht die erhoffte Heilung, kann es in Einzelfällen zu schwerwiegenden Reaktionen kommen. Bei allen Heilungsgottesdiensten sind daher die Voraussetzungen zu schaffen, dass den Menschen qualifiziert beigestanden werden kann. In der Katechese ist ein christliches Verständnis von Krankheit und Leid zu entfalten (vgl. Instruktion: 1. Krankheit und Heilung: Ihr Sinn und Wert in der Heilsökonomie), sodass anstelle einer Fixierung auf Heilung ein christlich-erwachsener Umgang mit Krankheit, Leid und Tod möglich wird. (3) Es ist zu bedenken, dass die Teilnahme an einem Heilungsgottesdienst und/oder eine persönliche Segnung die Gläubigen sehr tief berühren können. Unter Umständen wird in solchen Fällen eine seelsorgliche Begleitung über den Gottesdienst hinaus notwendig. Die Verantwortlichen müssen darauf vorbereitet und dazu bereit sein. Daher muss auch in den Tagen nach einem Heilungs- und Segnungsgottesdienst ein seelsorgliches Angebot für die Teilnehmer, die um Rat und Hilfe bitten, bestehen. §17 Segenshaltungen Bei Einzelsegnung der Gläubigen ist den Empfangenden freizustellen, ob sie allein, mit anderen gemeinsam, kniend oder stehend gesegnet werden möchten. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmung §18 Inkrafttreten Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. März 2016 in Kraft. München, den 1. Februar 2016 R. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler Anmerkungen [1] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Kongregation für die Glaubenslehre; Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott, Bonn 2000 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 149). Downloadbar unter: www.weltanschauungsfragen.de/305. [2] Ebd. [3] Vgl. Art. 4 - § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht, für die eigene Teilkirche gemäß can. 34 CIC Normen für liturgische Heilungsgottesdienste zu erlassen. Art. 10 - Der Diözesanbischof hat pflichtgemäß einzugreifen, wenn bei liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgottesdiensten Missbräuche verkommen und ein offensichtliches Ärgernis für die Gemeinschaft der Gläubigen vorliegt oder wenn schwerwiegend gegen die liturgischen oder disziplinären Normen verstoßen wird. [4] Abgedruckt in: Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8/1979, Seite 189ff. [5] Vgl. can. 839 §2 CIC. [6] Vgl. can. 834 CIC. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2016-02-01

Bestattung russisch-orthodoxer Christen

Im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich sei, den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen. Wesentlicher Bestandteil des orthodoxen Begräbnisritus ist die Verabschiedung mit einem Kuss. Daher sei es unerlässlich, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet bleibt, bis er in die Erde gelassen wird. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu mitgeteilt, dass es gegen eine solche Praxis keine Bedenken erhebt, sofern nicht infektionshygienische Gesichtspunkte entgegenstehen. Bestimmungen in gemeindlichen Verordnungen, die vorschreiben, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geschlossen sein müsse, sind nach Darstellung des Ministeriums zum Schutz der Gesundheit nicht erforderlich, sofern keine infektionshygienischen Bedenken bestehen, und haben deshalb keine Grundlage in der Verordnungsermächtigung nach Art. 17 Abs. 1 BayBestG. Entsprechende Bestimmungen in gemeindlichen Satzungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere da sie eine Einschränkung der ungestörten Religionsausübung bedeuten können. Das Ministerium hat diejenigen Gemeinden, die solche Regelungen erlassen haben, bereits auffordern lassen, diese Bestimmungen zu prüfen und ggf. zu ändern. Sollte im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen der Wunsch geäußert werden, den Sarg während der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen, kann daher auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Bezug genommen werden. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Leitlinien für die katholische Begräbnisliturgie in der Erzdiözese München und Freising 2014

Der Wandel in der Bestattungskultur und die pastoralen Strukturveränderungen haben auch Konsequenzen für die katholische Begräbnisfeier. Für die unterschiedlichen pastoralen Situationen sind verschiedene Anpassungsmöglichkeiten in den liturgischen Ordnungen vorgesehen. Um jedoch die notwendige Einheit innerhalb der Diözese zu sichern, sind von allen folgende Leitlinien zu beachten: Die katholische Begräbnisliturgie folgt dem liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ aus dem Jahr 2009 [Die kirchliche Begräbnisfeier in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite authentische Ausgabe auf der Grundlage der Editio typica von 1969, Freiburg - Basel-Wien 2009 (ISBN 978-3-451-32205-1; ISBN 978-3-7917-2163-7).] oder dem im Jahr 2012 erschienenen Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ [Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012 (ISBN 978-3-937796-12-3).]. Die Gesänge innerhalb der Liturgie (Statio, Messfeier, Verabschiedung, Beisetzung) müssen liturgiegemäß sein. Es ist darauf zu achten, dass alle musikalischen Elemente innerhalb der Liturgie der Würde des Gottesdienstes entsprechen. Andere musikalische Beiträge haben gegebenenfalls außerhalb des Gottesdienstes ihren Platz. Ein wesentliches Charakteristikum katholischer Begräbnisliturgie ist die Begräbnismesse. Deshalb ist für jeden Verstorbenen/jede Verstorbene mindestens eine hl. Messe zu applizieren, auch wenn eine ausdrückliche Begräbnismesse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis möglich ist oder gewünscht wird. Wird bei einem katholischen Begräbnis gewünscht, dass der Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen bei der Begräbnismesse vor dem Altar aufgestellt wird, so ist diesem Wunsch stattzugeben, sofern dies von den örtlichen Gegebenheiten her möglich ist. Eine kirchliche Feier der Verabschiedung in privaten Feierräumen der Bestattungsinstitute ist nur möglich, wenn der Raum durch ein Kreuz und gegebenenfalls die Osterkerze zumindest für die Dauer der Feier eine dezidiert christliche Prägung erhält. Die Verwendung zumindest von Weihwasser muss in dem Raum grundsätzlich möglich und erlaubt sein [Vgl. so auch: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat.“ Katholische Bestattungskultur angesichts neuer Herausforderungen (Die deutschen Bischöfe 97), Bonn 2011,20 (Nr. 13.)] München, den 2. November 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2013-11-02

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2008 in Kraft. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in seiner Sitzung vom 05.03.2008 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2008 beschlossen. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 24.04.2008 beschlossen, ins ABD aufzunehmen, dass die KLDO Bestandteil der Arbeitsverträge der Lehrkräfte ist. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 30.04.2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2008-04-30

Ordnung für die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising (Ordnung 2. Ausbildungsphase RL)

Präambel Die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen sieht die Dienstordnung einen kirchlichen Vorbereitungsdienst vor. In Folge der Veränderungen im Fachhochschulstudium und der daraus resultierenden Verschiebung und Verringerung von praktischen Studienzeiten wird für die Erzdiözese München und Freising der kirchliche Vorbereitungsdienst der Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst auf Veränderungen in der Ausbildungssituation angepasst und gemeinsam mit der zweiten Bildungsphase von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten neu gestaltet. § 1 Ziele der zweiten Ausbildungsphase (1) Die Zweite Ausbildungsphase ermöglicht ein schrittweises Hineinwachsen in den Beruf und führt die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Religionslehrerin/Religionslehrer im Kirchendienst. Sie ermöglicht sowohl den Teilnehmenden als auch den diözesanen Verantwortlichen die Überprüfung der dafür notwendigen Fähigkeiten. (2) Die zweite Ausbildungsphase zielt auf den Erwerb bzw. die Erweiterung der für die Berufsausübung erforderlichen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufsbezogenen Kompetenzen, die Einübung in die berufliche Rolle und in Kooperationen, die selbständige Erfüllung zentraler Aufgaben, die systematische Reflexion der Praxiserfahrungen, die Entfaltung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität, die Bewältigung von Belastungen, Krisen und Konflikten, die Stärkung der Identifikation mit dem Beruf und der Freude daran. § 2 Einordnung der zweiten Ausbildungsphase, Dauer, Struktur, Berufsbezeichnung (1) Die zweite Ausbildungsphase baut auf dem Studium und der studienbegleitenden Ausbildung (siehe Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising, kurz: Ausbildungsordnung GR/RL) auf und führt die Absolventinnen/Absolventen unterschiedlicher Studienorte und -wege zusammen. (2) Während der zweiten Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst (i.K.) lautet die Berufsbezeichnung Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (i.k.V.). (3) Die zweite Ausbildungsphase beginnt mit der Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.k.V. und endet am 31. August des Jahres, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird. Die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. ist in der Erzdiözese München und Freising auf drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung angelegt. Für den Fall von Teilzeitbeschäftigung, längerer Krankheit und/oder Beurlaubung gilt eine eigene Regelung. (4) Die zweite Ausbildungsphase gliedert sich in die Berufseinführung-Grundlegung, die im ersten Jahr gemeinsam von Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.k.V. absolviert wird und in das Religionspädagogische Seminar im zweiten und dritten Jahr, in dem die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i.k.V. ihre spezifische Ausbildung für den Beruf Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen erhalten. (5) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist Voraussetzung für die unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. Für die Durchführung der Zweiten Dienstprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising § 3 Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase (1) Die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase setzt die abgeschlossene erste Dienstprüfung (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 Ausbildungsordnung GR/RL) sowie die Annahme als Bewerberin/Bewerber voraus (vgl. §§ 4 und 5 Ausbildungsordnung GR/RL) und erfolgt in einem Bewerbungsverfahren. (2) Zusätzlich zu Bewerberinnen/Bewerbern, die die studienbegleitende Ausbildung im diözesanen Bewerberkreis absolviert haben, können Interessentinnen/Interessenten auch nach Abschluss der ersten Dienstprüfung als Bewerberinnen/Bewerber angenommen werden, um den diözesanen Bedarf an Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. zu decken. Hierzu sind die in § 3 Abs. 2 Ausbildungsordnung GR/RL genannten Unterlagen vorzulegen. (3) Über die Annahme als Bewerberin/Bewerber entscheidet die Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. Bedingung für die Annahme als Bewerberin/Bewerber ist die Übernahme der Verpflichtung, an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die im Annahmebescheid verbindlich mitgeteilt werden (z. B. Veranstaltungen des Mentorats). (4) Zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase gehören: ein Bewerbungsschreiben, ein Nachweis der beruflichen Kompetenz gemäß der Ausbildungsphase, ein Bewerbungsgespräch, ein Kompetenzprofil, die Zulassungsentscheidung. (5) Für die Annahme der Bewerbung in die zweite Ausbildungsphase wird der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen, die bei der Annahme als Bewerberin/Bewerber festgelegt worden sind, vorausgesetzt. Das Bewerbungsschreiben ist formlos. (6) Der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der Ausbildungsphase geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Beurteilung eines mindestens 12-wöchigen Praktikums, das im Rahmen der ersten Bildungsphase geleistet wird. Liegt der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der ersten Ausbildungsphase nicht im Rahmen eines Praktikums vor, kann er in einem gesonderten Verfahren der Eignungsfeststellung erbracht werden. (7) Das Bewerbungsgespräch wird von je einer Vertreterin/einem Vertreter des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. und des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen geführt. (8) Das berufsbezogene Kompetenzprofil wird auf der Grundlage der vorliegenden Wahrnehmungen und Unterlagen erstellt. Aus ihm geht die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen/Bewerber hervor. Stehen mehr geeignete Bewerberinnen/Bewerber zur Verfügung als Stellen, so entscheidet der Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/- innen und Religionslehrkräfte i. K. gemeinsam mit dem Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen auf der Grundlage der erstellten Kompetenzprofile über die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen/Bewerber zum Zug kommen sollen. (9) Fachlich und persönlich geeignete Bewerberinnen/Bewerber werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen der Leiterin/dem Leiter des Ressorts Bildung vorgestellt. Das erstellte Kompetenzprofil wird vorgelegt. Die Leiterin/der Leiter des Ressorts Bildung entscheidet über die Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. k. V. und damit über die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase. Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (10) Spätestens mit der Bewerbung um Teilnahme an der Zweiten Ausbildungsphase können sich Kandidatinnen/Kandidaten für ein freiwilliges vorgeschaltetes Praktikum beim Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. melden, das zwei bis fünf Monate dauern kann. Es findet möglichst an der vorgesehenen Stelle für die Berufseinführung-Grundlegung statt. Es wird hierfür eine Praktikumsvergütung vergleichbar zu der im berufspraktischen Jahr(vgl. § 7 Abs. 2 und 3 Ausbildungsordnung GR/RL) gewährt. § 4 Vertrag und Vergütung (1) Für die Zeit der zweiten Ausbildungsphase wird ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausbildung als Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst geschlossen. Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferent/in ist während der zweiten Ausbildungsphase auf Antrag in den ersten vier Monaten möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. (2) Die Vergütung während der Berufseinführung erfolgt gemäß den Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA. Im Hinblick auf das Arbeitsvertragsrecht gelten die Regelungen des ABD. § 5 Erstes Jahr: Berufseinführung-Grundlegung (1) Im ersten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, der Berufseinführungs-Grundlegung, sind die Teilnehmenden in einer Pfarrei oder einem Pfarrverband und im Religionsunterricht an einer Grund- und/oder Mittelschule eingesetzt. Sie arbeiten dabei grundsätzlich unter Anleitung und werden nicht auf Planstellen bzw. nicht im eigenverantwortlichen Religionsunterricht eingesetzt. In der Berufseinführung-Grundlegung kann an ein bereits absolviertes Praktikum an der gleichen Stelle angeknüpft werden. Die Organisation der Einsatzstellen liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (2) Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer an der Berufseinführung-Grundlegung wird für die Gemeindepastoral einer Anleiterin/einem Anleiter und für den Bereich Bildung einer Betreuungslehrkraft zugewiesen. Den Teilnehmenden wird, ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend, im Verlauf der Berufseinführung-Grundlegung von der Anleiterin/vom Anleiter und von der Betreuungslehrkraft zunehmend mehr Selbstständigkeit und Verantwortung für einzelne Aufgaben übertragen. (3) Während der Berufseinführung-Grundlegung kann die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte ihre/seine Aufgaben an die jeweilige Anleiterin/den jeweiligen Anleiter delegieren. (4) In der Berufseinführung-Grundlegung werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Anleiter- und Betreuungslehrergespräche, in denen Planung, Durchführung und Reflexion in Pastoral und Bildung eingeübt werden und die Teilnehmerin/der Teilnehmer Feedback zu übernommenen Aufgaben erhält, Fachberatung in zentralen beruflichen Aufgaben, ein Supervisionsprozess, in dem die beruflichen Rollen, Aufgaben, Erfahrungen und Verhaltensweisen auch in Bezug zur Persönlichkeit des Teilnehmenden reflektiert werden, Bildungsmaßnahmen (z. B. Werkwochen, Workshops, Seminare, Studientage), die auf die grundlegenden beruflichen Anforderungen abgestimmt sind, spirituelle Bildung (Besinnungstage bzw. Exerzitien, Gespräch mit einem/einer Geistlichen Mentor/in). (5) Die Verantwortung für den gesamten Ausbildungsplan und die konkrete Durchführung der Maßnahmen liegt während der Berufseinführungs-Grundlegung im Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (6) Die religionspädagogische und -didaktische Ausbildung zur Erteilung des Religionsunterrichts liegt in der Verantwortung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. § 6 Bestehen der Probezeit (1) Während der Probezeit informiert sich die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/innen über den Ausbildungsfortschritt und entscheidet über das Bestehen der Probezeit. Grundlage dieser Entscheidung sind: der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion, die Vergewisserung über die grundlegenden Kompetenzen für die Berufsausübung. (2) Der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion wird erbracht durch einen Tätigkeitsbericht. Die genauen Vorgaben für die Abfassung und die Beurteilung des Berichts liegen bei der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. Bereits vorliegende Tätigkeitsberichte aus der Studienphase können ganz oder teilweise anerkannt werden. (3) Die Vergewisserung über die für den Berufseinstieg notwendigen Kompetenzen erfolgt durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen unter Einbeziehung der Anleiterin/des Anleiters und der Betreuungslehrkraft sowie der Fachberaterinnen/Fachberater. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. (4) Treten Zweifel an der Eignung von Kandidatinnen/Kandidaten auf oder können die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden, so werden die zu Grunde liegenden Unterlagen der Leitung der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen vorgelegt. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen über das weitere Vorgehen. Dies kann insbesondere sein: Vereinbarung von individuellen Fördermaßnahmen; Mitteilung der Bedenken, ob die zweite Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen werden kann, an die Betroffene/den Betroffenen; Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit. (5) Nach bestandener Probezeit kann die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bei der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen beantragt werden. Nach Prüfung der Anforderungen gemäß der bischöflichen Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen erhalten die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. durch das Ressort Bildung die Vorläufige Unterrichtserlaubnis. § 7 Zweites und Drittes Jahr: Religionspädagogisches Seminar (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. erteilen im zweiten und im dritten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, dem Religionspädagogischen Seminar, eigenverantwortlich Religionsunterricht. Dabei wird darauf geachtet, dass sich der Unterrichtseinsatz für den Berufseinstieg eignet. Die Aufgaben richten sich nach der Dienstordnung für Religionslehrer/innen i. K. in den Bayerischen (Erz-)Diözesen. Für die Zeit des Religionspädagogischen Seminars werden Anrechnungsstunden gewährt. (2) Die Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar liegt bei dem/der hierzu Beauftragten. Diese/dieser ist insbesondere verantwortlich für die Leitung des Seminars, für den Informationsfluss zu den Teilnehmenden und zu anderen Beteiligten, für die Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen, für die Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. unter Anleitung oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Unterrichtsbesuchen werden die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. beraten und es wird der Leistungsstand ermittelt, für die Mitwirkung bei der Auswahl und Anleitung der Betreuungslehrkräfte, für die abschließende Dokumentation und Beurteilung. (3) Während der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Fachberatung im eigenverantwortlich gehaltenen Religionsunterricht, Praktikum im Unterricht einer Betreuungslehrkraft, eigenverantwortliche Hospitation, Seminarveranstaltungen zu Inhalten und Kompetenzbereichen der Religionspädagogik, der theologischen und anthropologischen Fachwissenschaften, der Fachdidaktik, der Allgemeindidaktik und Methodik sowie schulrechtliche Grundlagen, wobei im Mittelpunkt des Religionspädagogischen Seminars deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der jeweiligen Schulart sowie die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts steht, Sonderseminarveranstaltungen: z. B. zu Inklusion, zum Unterricht mit erziehungsschwierigen Schülerinnen/Schülern, zur Schulpastoral, zur religionspädagogischen Erwachsenenbildung, Fortführung der Supervison, geistliche Begleitung (Mentorat). § 8 Grundsätze und Durchführung von Maßnahmen (1) Die jeweils zuständige Leitung stellt den Teilnehmerinnen/Teilnehmern die Möglichkeit zur Verfügung, alle verlangten Maßnahmen zu absolvieren. Anderweitig (z. B. während des Studiums oder in einer anderen Diözese) erworbene Nachweise werden von ihr geprüft und ggf. anerkannt. (2) Die Trennung von forum externum und forum internum wird beachtet. (3) In der Durchführung der Berufseinführung-Grundlegung wird die Kooperation mit den Pastoralkursen und der Berufseinführung der Priester, der Pastoralreferenten/-referentinnen und der Ständigen Diakone i. H. gesucht, so dass neben berufsspezifischen Maßnahmen auch - unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten - Maßnahmen durchgeführt werden können, in denen die Mitglieder verschiedener Berufsgruppen zusammenfinden. Dadurch werden eine Vergewisserung des gemeinsamen Grundauftrages, eine Sensibilisierung für das Zusammenwirken der Berufsgruppen, eine Schärfung der Berufsprofile, eine Erweiterung und Bereicherung der Lerngruppen, ein Qualitäts- und Ressourcengewinn für die einzelnen Maßnahmen angestrebt. (4) Die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten geschieht während der Dienstzeit, wobei darauf zu achten ist, dass verpflichtend zu erteilender Religionsunterricht nicht entfällt. § 9 Abschluss der zweiten Ausbildungsphase (1) Zum erfolgreichen Abschluss gehören: die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, ggf. Erfüllung von Auflagen, die von der zuständigen Leitung ad personam als verpflichtend mitgeteilt worden sind, das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung, eine positive Beurteilung durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. (2) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist für die unbesfristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.K. vorausgesetzt, begründet aber keinen Anspruch auf Einstellung. (3) Die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, sowie weitere für die Personalentwicklung relevante Informationen werden vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen in Abstimmung mit den einzelnen Teilnehmerinnen/Teilnehmern dokumentiert. (4) Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach der zweiten Dienstprüfung ist grundsätzlich möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. Er wird von Qualifizierungsmaßnahmen begleitet, die von der Abteilung Gemeindereferenten/-innen festgelegt werden. § 10 Kirchliche Sendung und unbefristete Einstellung (1) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase führt gemäß der bischöflichen Richtlinien zur Erteilung der Missio canonica als Voraussetzung für eine Bewerbung zur unbefristeten Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und die Erteilung der Missio canonica nicht begründet. (2) Der Antrag bzw. die Bewerbung für eine unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen in der Erzdiözese München und Freising ist im März des zweiten Seminarjahrs in der Abteilung Religionslehrkräfte i. K. einzureichen. Die Entscheidung über eine unbefristete Einstellung trifft das Ressort Bildung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Hinsichtlich des Außerkrafttretens der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 22, S. 579 ff.) gilt § 18 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht

Die Diözesanbischöfe im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erlassen zur Anwendung der Bestimmung von c. 827 § 2 CIC die folgende Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht. Art. 1 - Zielsetzung und Geltungsbereich (1) Die Ordnung regelt das Verfahren der kirchlichen Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht in den Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt gemäß c. 827 § 2 CIC durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Approbation gemäß c. 827 § 2 CIC wird aufgrund bewährter Praxis und im Blick auf die schulbuchrechtliche Lage als „Zulassung“ bezeichnet. (3) Voraussetzung für die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht ist die „Begutachtung“ des Unterrichtswerks, die von der „Schulbuchkommission“ (Art. 3) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt wird. Art. 2 - Gegenstand der Begutachtung und Zulassung (1) „Lehrbücher“, ihnen zugehörige „Lehrerkommentare“ sowie „Ergänzende Materialien“, die im Religionsunterricht verwendet werden sollen, nachfolgend „Unterrichtswerke“ genannt, bedürfen der Zulassung nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung. (2) „Lehrbücher“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Unterrichtswerke zu Lehrplänen eines oder mehrerer Schuljahre (Jahrgangsstufen), die von den Schülern regelmäßig benutzt werden. Im Bereich der gymnasialen Oberstufe und in Beruflichen Schulen gehören hierzu auch Textsammlungen, die didaktisch strukturiert sind (z. B. durch eine systematische Gliederung, interpretierende Autorentexte, Arbeitsanleitungen und -aufträge) und die auf die einschlägigen Lehrpläne Bezug nehmen. (3) „Lehrerkommentare“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Bücher, die als Begleitwerke zu den Lehrbüchern konzipiert sind und diese für die Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung erschließen. (4) „Ergänzende Materialien“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Materialien, die eine zusätzliche Vertiefung eines oder mehrerer Lerngebiete in didaktischer Form bieten. Als „Ergänzende Materialien“ können auch Materialien zugelassen werden, die keine Lehrbücher sind und die im Religionsunterricht verwendet werden, weil keine den Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne entsprechenden Lehrbücher vorhanden sind. (5) Veränderte Neuauflagen von Lehrbüchern, Lehrerkommentaren und Ergänzenden Materialien bedürfen ebenfalls der Begutachtung durch die Schulbuchkommission sowie der Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (vgl. c. 829 CIC). Art. 3 - Schulbuchkommission (1) Die Begutachtung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt durch die von der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete Schulbuchkommission, die der Kommission für Erziehung und Schule (VII) der Deutschen Bischofskonferenz zugeordnet ist. (2) Die Schulbuchkommission gliedert sich in drei Regionale Schulbuchkommissionen mit Sitz in Köln, Mainz und Regensburg. Jeder Regionalen Schulbuchkommission ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. (3) Die Regionalen Schulbuchkommissionen bestehen aus einem Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz als Vorsitzendem, einem Professor aus der Fächergruppe Systematische Theologie und einem Professor der Religionspädagogik und Katechetik sowie dem Leiter der Regionalen Geschäftsstelle. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder der Schulbuchkommission werden auf Vorschlag der Bischöflichen Kommission für Erziehung und Schule von der Deutschen Bischofskonferenz berufen. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Mitglieder berufen werden. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. (4) Aufgabe der Regionalen Schulbuchkommissionen ist die Vorbereitung der Entscheidung der Diözesanbischöfe für bzw. gegen eine Zulassung eines bestimmten Unterrichtswerks durch eine mit Begründung versehene Empfehlung an die betreffenden Diözesanbischöfe. (5) Den Regionalen Geschäftsstellen obliegen die administrativen Aufgaben, die im Zusammenhang des Zulassungsverfahrens anfallen. Art. 4 - Gutachter (1) An jedem Begutachtungsverfahren wirken mindestens zwei Gutachter mit. Diese werden insbesondere aus den Reihen der Religionslehrer oder der schulerfahrenen Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung berufen. (2) Die Gutachter werden von den (Erz-)Diözesen der jeweiligen Region unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Schularten bzw. -formen vorgeschlagen und vom Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission auf fünf Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Art. 5 - Anforderungen an die Autoren (1) Die Autoren von Lehrbüchern und Lehrerkommentaren, für die nach dieser Verfahrensordnung die Zulassung beantragt wird, müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung („missio canonica“) sein. Autoren ohne diese Bevollmächtigung haben eine „Zustimmende Erklärung“ des Diözesanbischofs ihres Dienstortes vorzulegen. Von Autoren, die keinen Dienstort haben, ist eine entsprechende Erklärung des Diözesanbischofs ihres Wohnorts vorzulegen. (2) Wenn mehrere Autoren an einem Werk beteiligt sind, bedarf jeder einzelne der kirchlichen Bevollmächtigung bzw. der entsprechenden Zustimmungserklärung. Art. 6 - Beratung (1) Autoren und Verlage können bereits bei Beginn der Arbeit an neuen Werken, die gemäß Art. 2 zulassungspflichtig sind, zum Zweck der Information und Beratung mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle in Kontakt treten. (2) Die Entscheidungsfreiheit der Regionalen Schulbuchkommission bleibt davon unberührt. Art. 7 - Antragstellung und Antragsprüfung (1) Der Antrag auf Eröffnung des Zulassungsverfahrens ist vom Verlag unter Angabe der (Erz-)Diözesen, für deren Bereich die Zulassung beantragt wird, in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission zu richten. (2) Die Zuständigkeit der Regionalen Schulbuchkommission richtet sich nach dem Hauptgeschäftssitz des antragstellenden Verlags. Zuständig ist die Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Köln für Verlage in den Ländern: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen, Berlin, Bremen, Hamburg Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Mainz für Verlage in den Ländern: Baden-Württemberg Hessen Rheinland-Pfalz Saarland sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in der Schweiz Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Regensburg für Verlage in: Bayern sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in Österreich. (3) Dem Antrag ist in siebenfacher Ausfertigung der vollständige Text des zuzulassenden Unterrichtswerks, einschließlich der vorgesehenen Abbildungen und Zeichnungen, beizufügen. Diese Unterlagen verbleiben bei den Gutachtern, den Mitgliedern der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission und bei der betreffenden Regionalen Geschäftsstelle. (4) Wenn die Zulassung einer veränderten Fassung eines bereits früher zugelassenen Unterrichtswerks beantragt wird, sind dem Antrag ebenfalls sieben Exemplare des Unterrichtswerks beizufügen. (5) Die zuständige Regionale Geschäftsstelle prüft vor Eröffnung des Begutachtungsverfahrens, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind. Art. 8 - Begutachtungsverfahren (1) Grundlage der Begutachtung ist der „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ vom 1. August 2002 (vgl. Anlage 1 zu dieser Verfahrensordnung). (2) Das Begutachtungsverfahren beginnt mit dem Einholen der Stellungnahmen von zwei Gutachtern, die vom Leiter der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission aus der Gruppe der gemäß Art. 4 berufenen Gutachter bestimmt werden. (3) Die Namen der Gutachter werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt. (4) Gutachter kann nicht sein, wer von der Entscheidung persönliche Vor- oder Nachteile zu erwarten hat. Ein (Mit-)Autor bzw. (Mit-)Herausgeber kann nicht Gutachter des von ihm (mit-)gestalteten Unterrichtswerks sein. Dasselbe gilt für den Autor eines konkurrierenden Unterrichtswerks. (5) Die Gutachter geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme ab, die einen begründeten Vorschlag für Annahme, Änderung oder Ablehnung des Unterrichtswerks enthält. (6) Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen kann ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Der Zeitraum für das Begutachtungsverfahren verlängert sich dadurch entsprechend. (7) Die Ausfertigung des zu begutachtenden Unterrichtswerks und die Stellungnahmen der Gutachter werden den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission zugeleitet. Diese geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen ihr Votum über Annahme, Änderung oder Ablehnung des vorgelegten Unterrichtswerks ab. (8) Auf der Grundlage der Voten der Mitglieder spricht der Vorsitzende die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission aus. Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen der Mitglieder ist eine Sitzung der Regionalen Schulbuchkommission einzuberufen. Die Regionale Schulbuchkommission ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied der Regionalen Schulbuchkommission dies schriftlich beantragt. Art. 9 - Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission (1) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird für die „Zulassung“, für die „Zulassung mit Auflagen“, für die „Zurückstellung bis zur Wiedervorlage einer veränderten Fassung“ oder für die „Ablehnung“ des Unterrichtswerks ausgesprochen. (2) Die Empfehlung der „Zulassung“ oder „Ablehnung“ wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt. (3) Wenn die Empfehlung der Zulassung mit Auflagen verbunden ist, hat der Antragsteller in der Regel innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt sind. Die Feststellung, ob dies der Fall ist, trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Die abschließende Empfehlung der Zulassung oder Ablehnung wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt. (4) Wenn die Empfehlung mit der Möglichkeit der Wiedervorlage einer veränderten Fassung des Unterrichtswerks zurückgestellt wurde, stellt der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission nach Eingang der veränderten Fassung fest, ob diese den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission unmittelbar vorgelegt werden kann oder ob ein neues Zulassungsverfahren zu eröffnen ist. Art. 10 - Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (1) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle als federführende Geschäftsstelle allen Diözesanbischöfen, für deren Bereich die Zulassung beantragt ist, zusammen mit der endgültigen Fassung des betreffenden Unterrichtswerks zur Erteilung der Zulassung für das betreffende Werk oder mit einer ablehnenden Empfehlung vorgelegt. (2) Auf der Grundlage der Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission erteilt der Diözesanbischof auf einem Formblatt (Anlage 2 zu dieser Verfahrensordnung) die Zulassung für seine (Erz-)Diözese oder lehnt die Zulassung ab. Art. 11 - Mitteilung der Entscheidung und Rechtsbehelfe (1) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist dem Antragsteller durch die federführende Regionale Geschäftsstelle unverzüglich unter Angabe der entscheidungsrelevanten Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Unterrichtswerkes für den katholischen Religionsunterricht besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Diözesanbischofs kann jedoch nach Maßgabe der cc. 1732 bis 1739 CIC Rekurs bei der Kongregation für die Glaubenslehre eingelegt werden. (3) Im Falle einer die Zulassung ablehnenden Entscheidung eines Diözesanbischofs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeiten des Rekurses hinzuweisen. Art. 12 - Eintragung der Zulassung in das Unterrichtswerk (1) Die Zulassung ist in das Unterrichtswerk in Form eines Impressums einzutragen. (2) Das Impressum lautet bei einem Lehrbuch: “Zugelassen als Lehrbuch für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” ; bei einem Lehrerkommentar: “Zugelassen als Lehrerkommentar zu dem zugelassenen Lehrbuch … für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” ; bei Ergänzenden Materialien: “Zugelassen als Ergänzendes Material für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” . Art. 13 - Mitteilung und Registrierung der Zulassung (1) Die federführende Regionale Geschäftsstelle teilt dem Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz die Entscheidung der Diözesanbischöfe über die Zulassung des Unterrichtswerks mit. (2) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz unterrichtet die beiden anderen Regionalen Geschäftsstelle über den Ausgang des Verfahrens. (3) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule führt ein Verzeichnis aller in den einzelnen (Erz-)Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland für den katholischen Religionsunterricht zugelassenen Unterrichtswerke. Art. 14 - Belegexemplare Nach Erscheinen des zugelassenen Unterrichtswerks hat der antragstellende Verlag der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle kostenfrei die notwendige Anzahl von Exemplaren zur Weiterleitung an die Diözesanbischöfe, welche die Zulassung für ihren Bereich erteilt haben, an die Mitglieder der Regionalen Schulbuchkommission, an die Gutachter, die betreffende Geschäftsstelle und an den Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz zur Verfügung zu stellen. Art. 15 - In-Kraft-Treten (1) Die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft gesetzt. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verfahrensordnung treten die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ und der „Kriterienkatalog“ vom 26. September 1989 außer Kraft. [Die Verfahrensordnung wurde am 20.02.2002 von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen.] München, den 25.11.2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2002-11-25

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