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Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising

Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut: Artikel 1 - Rechtsstellung a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC). c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge machen (vgl. can. 500 §§ 1 und 3 CIC). Artikel 2 - Mitgliedschaft a) Mitglieder des Priesterrates können nur Priester sein, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind sowie nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen (vgl. can. 498 § 1 CIC). b) Der Priesterrat besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern (can. 497 CIC): 1. Geborene Mitglieder die Bischofsvikare für die Seelsorgsregionen; der Generalvikar; der Regens des Priesterseminars; der Leiter des Ressorts Personal, falls er Priester ist. 2. Gewählte Mitglieder: neun Vertreter der hauptamtlichen Pfarrer und der ihnen rechtlich Gleichgestellten; drei Vertreter der Pfarrvikare; ein Vertreter der Kapläne; drei Vertreter der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind; drei Vertreter der Ruhestandspriester; zwei Vertreter der Ordenspriester. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung; sie ist Bestandteil dieses Statuts. 3. Berufene Mitglieder Der Erzbischof ernennt bis zu fünf Mitglieder: a. Auf Vorschlag der folgenden Gruppen ernennt der Erzbischof: Einen Vertreter der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge; Einen Vertreter der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität. b. Bis zu drei Mitglieder werden vom Erzbischof frei ernannt. c) Die Mitgliedschaft endet: Durch Tod eines Mitgliedes; Durch den angenommenen Rücktritt eines Mitgliedes; der Rücktritt ist gegenüber dem Erzbischof schriftlich mit Angabe von Gründen zu erklären; er wird erst mit Annahme durch den Erzbischof rechtswirksam; Durch Ausscheiden aus der Wählergruppe oder dem Wahlbezirk, an welche die Mitgliedschaft gebunden war. d) Für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder gilt § 12 der Wahlordnung. Artikel 3 - Organe a) Organe des Priesterrates sind der Vorsitzende und der Sprecherrat. b) Der Vorsitzende des Priesterrats ist der Erzbischof. c) Der Sprecherrat besteht aus dem Sprecher und seinen beiden Stellvertretern. Der Sprecher und seine beiden Stellvertreter werden vom Priesterrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Der Sprecher besorgt die laufenden Geschäfte des Priesterrats, vertritt ihn gegenüber den Priestern der Erzdiözese und nimmt bei den Sitzungen im Auftrag des Erzbischofs die Gesprächsleitung wahr. d) Der Sprecherrat bereitet die Sitzungen vor. Artikel 4 - Aufgaben a) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechtes zu unterstützen, um das pastorale Wohl der ihm anvertrauten Gläubigen nach Möglichkeit zu fördern (can. 495 § 1 CIC). b) In folgenden Angelegenheiten hat der Priesterrat ein Recht auf Anhörung (zu den Rechtsfolgen vgl. can. 127 CIC): Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung (can. 500 § 2 CIC); Bei der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC); Bei Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC) und Pfarrverbänden; Bei Erlass von diözesanen Ordnungen betreffend die Verwendung von Spenden und Gaben der Gläubigen (can. 531 CIC); Bei der Entscheidung über die Errichtung pfarrlicher Pastoralräte in der Erzdiözese (can. 536 § 1 CIC); Bei der Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC); Bei der Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC) bei der Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC); c) Der Priesterrat hat ein Recht auf Zustimmung in jenen Materien, die der Hl. Stuhl künftighin festlegt. d) Der Priesterrat bestellt einen Kreis von vier Pfarrern, die vom Erzbischof vorgeschlagen werden, von denen jeweils zwei bei einem Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern gemäß cann. 1740-1752 CIC mitzuwirken haben (can. 1742 § 1 CIC). e) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an der Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC). f) Zur Teilnahme am Provinzialkonzil entsendet der Priesterrat zwei Mitglieder, die jedoch nur beratendes Stimmrecht haben (can. 443 § 5 CIC). (Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums werden vom Metropolitankapitel wahrgenommen; vgl. Amtsblatt 1983, S. 403 f.). Artikel 5 - Einberufung a) Der Priesterrat wird wenigstens dreimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Sprecherrat dies beantragt. In diesem Fall innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. b) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Sprecherrat mit Angabe der Tagesordnung, jeweils zwei Wochen vor der Sitzung. Artikel 6 - Tagesordnung Im Einvernehmen mit dem Erzbischof wird die Tagesordnung vom Sprecherrat festgelegt. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu Vorschläge an den Sprecherrat richten. Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung mit Zustimmung des Erzbischofs ergänzt oder geändert werden. Artikel 7 - Arbeitsweise a) Alle Priester der Erzdiözese München und Freising können sich mit Fragen und Anregungen an den Sprecherrat oder über den gewählten Vertreter ihrer Gruppe an den Priesterrat wenden. Die gewählten Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Angehörigen ihrer Wahlgruppe Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und im Priesterrat vorzutragen. b) Mit Zustimmung des Erzbischofs kann der Priesterrat Fachleute zur Anhörung und Beratung beiziehen. Ebenso kann der Priesterrat Ausschüsse berufen, denen in begründeten Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder angehören können. c) Über die Beratungen des Priesterrates ist ein Protokoll anzufertigen, der vom Protokollführer und vom Sprecher unterzeichnet und dem Erzbischof zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Protokoll wird allen Priestern der Erzdiözese München und Freising innerhalb von sechs Wochen nach dem Sitzungstermin zugestellt. Eine nur teilweise Publikation des Protokolls bedarf der Zustimmung des Priesterrates und der Genehmigung durch den Erzbischof. d) Zu Beginn jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorhergehende Sitzung bestätigt und gegebenenfalls berichtigt. e) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist. f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. g) In den Sitzungen wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wobei direkte Erwiderung möglich ist. Der Erzbischof hat jederzeit das Recht zur Äußerung. h) Die Sitzungen des Priesterrates sind in der Regel nicht öffentlich, sofern nicht der Sprecherrat mit Zustimmung des Erzbischofs einzelne Tagesordnungspunkte für öffentlich erklärt. Artikel 8 - Amtsperiode a) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre (vgl. can. 501 § 1 CIC). b) Die Amtsperiode des Priesterrates endet vorzeitig mit der Erledigung des Bischofsstuhls. Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC). Artikel 9 - Auflösung Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gilt can. 501 § 3 CIC. Artikel 10 - Inkrafttreten a) Vorstehendes Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung am 29. September 2014 in Zangberg beschlossen. b) Es tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der bei in Kraft Treten dieses Staturs bestehende Priesterrat bleibt bis zum Ende der Amtsperiode bestehen. Gemäß can. 496 CIC genehmige ich hiermit das vorstehende Statur des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising. Es tritt an die Stelle des Statuts vom 1. März 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 110-114). München, den 4. November 2014 Fest des hl. Karl Borromäus Reinhard Kardinal Marx Erzbischöf von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-11-04

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) § 1 der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) (Amtsblatt 2014, S. 103 bis 111) wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend. München, den 21. August 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-08-21

Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Die römisch-katholische Kirche ordnet und verwaltet innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Absatz 3 WRV) ihre Angelegenheiten und damit auch ihr Archivwesen selbstständig. Die Archive der katholischen Kirche dokumentieren das Wirken der Kirche und erfüllen als Gedächtnis der Kirche sowie der Gesellschaft und als Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung. Im Interesse der geschichtlichen Wahrheit werden die kirchlichen Archive nach Maßgabe dieser Anordnung für eine Nutzung geöffnet. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des gesamtkirchlichen Rechts für die Archivierung von Unterlagen aller kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, im Gebiet der Erzdiözese, insbesondere der Erzdiözese selbst, der Pfarreien, der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, der Verbände von Pfarreien und Kirchengemeinden sowie des Diözesancaritasverbandes und seiner Gliederungen. (2) Sofern der Diözesanbischof für die Institute des geweihten (Ordensinstitute und Säkularinstitute) diözesanen Rechts und die Gesellschaften des apostolischen Lebens diözesanen Rechts eine eigene Archivordnung in Kraft setzt , sind diese vom Geltungsbereich ausgenommen. (3) Diese Anordnung gilt auch für die Archivierung von Unterlagen, die kirchliche Archive von anderen als den anbietungspflichtigen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen. § 2 Verhältnis zu KDO und anderen Rechtsvorschriften, Löschungssurrogat (1) Diese Anordnung ist zugleich eine besondere kirchliche Rechtsvorschrift in Bezug auf personenbezogene Daten nach § 1 Absatz 3 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der jeweils geltenden Fassung, die den Vorschriften der KDO vorgeht. (2) Enthalten besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 KDO im Verhältnis zu dieser Anordnung anders lautende Regelungen, so gehen diese den Regelungen dieser Anordnung vor, wenn sie einen ausdrücklichen Hinweis auf ihren Vorrang enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis, gelten die Regelungen dieser Anordnung, soweit der Ortsordinarius nicht eine abweichende Entscheidung trifft. (3) Die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen ersetzt die nach der KDO oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Kirchliche Archive im Sinne dieser Anordnung sind alle Archive, die von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung von in erster Linie dort entstandenen Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind. Sie sind als „historische Archive“ im Sinne des can. 491 § 2 CIC zu verstehen. (2) Unterlagen im Sinne dieser Anordnung sind analog oder digital vorliegende Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind. (3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen. (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die das Wirken der Kirche dokumentieren, der Rechtssicherung dienen oder von bleibendem Wert für Wissenschaft, Forschung oder die kirchliche Bildungsarbeit sind. (5) Archivierung beinhaltet die Erfassung, Bewertung und Übernahme von Unterlagen sowie die sachgemäße Verwahrung, Ergänzung, Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Erschließung (Ordnung und Verzeichnung), Erforschung, Veröffentlichung von Archivgut und dessen Bereitstellung für die Nutzung. (6) Anbietungspflichtige Stelle ist innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Rechtsträger jeweils die für die Anbietung zuständige Organisationseinheit. § 4 Archivierungspflicht (1) Alle in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, ihre Unterlagen zu archivieren. (2) Sie erfüllen diese Archivierungspflicht durch: 1. Errichtung und Unterhalt eigener Archive oder Übertragung auf eine für Archivierungszwecke geschaffene Gemeinschaftseinrichtung oder 2. Übergabe ihres Archivgutes zur Archivierung an das Diözesanarchiv oder nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 an ein anderes kirchliches Archiv. § 5 Aufgaben der kirchlichen Archive (1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht. (3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient. (4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien. § 6 Anbietung und Übernahme (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben den zuständigen kirchlichen Archiven unaufgefordert alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Entscheidung, wann Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, liegt nach Maßgabe von Absatz 2 bei der anbietungspflichtigen Stelle. Die Anbietung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der geltenden kirchlichen oder staatlichen Aufbewahrungsfristen. (2) Alle Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung beziehungsweise nach Schließung der Akte oder Erledigung des Geschäfts dem zuständigen Archiv anzubieten, sofern kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen vorsehen. (3) Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind in bestimmten Abständen ebenfalls zur Archivierung anzubieten. (4) Den zuständigen Archiven ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen, die dazu gehörigen Hilfsmittel sowie die ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren. (5) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die aufgrund datenschutzrechtlicher oder vergleichbarer Bestimmungen gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung bereits unzulässig war, sind besonders zu kennzeichnen. Für alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten gelten besondere Sicherungsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 3. In diesem Fall ersetzt die Archivierung die sonst erforderliche Löschung. (6) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die im Rahmen einer seelsorgerlichen Tätigkeit oder Beratung entstanden sind. Anzubieten und zu übergeben sind ferner Unterlagen, die als vertraulich oder geheim eingestuft sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses oder anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. (7) Die Archive legen die Modalitäten der Anbietung von Unterlagen im Einvernehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen fest. (8) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das zuständige Archiv unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien nach Anhörung der anbietenden Stelle. Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden innerhalb eines Jahres dem Archiv übergeben. (9) Wird über angebotene Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres vom zuständigen Archiv entschieden, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Dem Anbieter obliegt es, ebenso wie im Fall von nicht archivwürdigen Unterlagen, die Unterlagen datenschutzgerecht zu entsorgen, wenn die einschlägigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und weder andere Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. § 7 Verwahrung und Sicherung (1) Archivgut ist unveräußerlich. Die Möglichkeit zur Abgabe von Archivgut an andere kirchliche oder öffentliche Archive bleibt davon unberührt. (2) Archivgut ist auf Dauer zu erhalten und in jeder Hinsicht sicher zu verwahren. Die Archive haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, gilt dies in besonderem Maße. Das Archivgut ist insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen und in Räumen zu verwahren, die den fachlichen Anforderungen entsprechen. (3) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bei mehreren Betroffenen müssen alle Betroffenen einer Löschung zustimmen. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut und wird die Unrichtigkeit festgestellt, hat er einen Berichtigungsanspruch. (4) Eine Unterbringung in nichtkirchlichen (wie staatlichen, kommunalen oder privaten) Räumen ist nur nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 zulässig. (5) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern dem keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten. In besonders begründeten Einzelfällen können die Archive Unterlagen, die als Archivgut übernommen wurden und deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vernichten, wenn kirchliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. § 8 Nutzung (1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt nach Maßgabe dieser Anordnung und der auf ihrer Grundlage zu erlassenden Benutzungsordnung, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. (2) Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht nicht. (3) Die Nutzung ist ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn: 1. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, auch unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 3, beeinträchtigt werden könnten, 2. der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt, 3. eine Vorschrift über Geheimhaltung verletzt würde, 4. ein nicht vertretbarer Aufwand entstehen würde oder 5. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Kirche gefährdet würde. (4) Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. (5) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des kirchlichen Rechts (can. 487 § 2 und can. 491 § 3 CIC, § 13 KDO) und von Absatz 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Archiv. (6) Die abliefernde Stelle beziehungsweise ihre Funktions- und Rechtsnachfolger haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. (7) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk beziehungsweise einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek in der jeweils geltenden Fassung, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. § 9 Schutzfristen (1) Die Schutzfristen werden ab dem Schlussdatum der jeweiligen Archivierung berechnet. (2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist, ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren. (3) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf von: 1. 30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist. 2. 120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist. 3. 70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind. (4) Für Archivgut, das besonderen kirchlichen oder staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre. (5) Für bischöfliche Amtsakten und Nachlässe beträgt die Schutzfrist ebenfalls 60 Jahre. (6) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits veröffentlicht wurden beziehungsweise schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. (7) Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen gemäß Absatz 3 nur, sofern deren Privatsphäre betroffen ist. (8) Die Schutzfristen gelten auch für die Nutzung durch kirchliche Stellen, sofern es sich nicht um die abliefernde Stelle handelt. § 10 Verkürzung von Schutzfristen (1) Die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch den Ortsordinarius genehmigt werden, wenn: 1. bei personenbezogenem Archivgut die Betroffenen schriftlich in die Nutzung eingewilligt haben, oder 2. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder 3. dies im überwiegenden kirchlichen Interesse liegt. Bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung unzulässig war, ist eine Verkürzung von Schutzfristen unzulässig. (2) Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen sind über das zuständige Archiv an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorprüfung des Antrags übernimmt die Leitung des Diözesanarchivs, die ihrerseits Sachverständige beiziehen kann. Die Entscheidung des Ortsordinarius wird dem Antragsteller durch das Archiv mitgeteilt. (3) Einmal zugänglich gemachtes Archivgut ist auf begründeten Antrag unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Absatz 1 auch anderen Wissenschaftlern zugänglich zu machen. § 11 Veröffentlichung Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. § 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend. § 12 Das Diözesanarchiv (1) Das Diözesanarchiv archiviert das Archivgut der Erzbischöflichen Kurie sowie der in § 1 genannten Stellen, die ihr Archivgut an das Diözesanarchiv übergeben haben. (2) Das Diözesanarchiv nimmt die Aufsicht des Diözesanbischofs über alle gemäß § 1 Absatz 1 zugeordneten kirchlichen Archive wahr. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüft oder veranlasst es die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Archivierungsmaßnahmen (Art und Weise der Aufgabenerfüllung) und koordiniert im Rahmen der Geschäftsverteilung die erforderliche Einbindung weiterer Organisationseinheiten. Insbesondere bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs, die Übergabe an ein anderes kirchliches Archiv, die Abgabe von Archivgut sowie bei größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten und der Beauftragung ehrenamtlicher Personen ist das Diözesanarchiv gutachtlich hinzuzuziehen. Das Diözesanarchiv entscheidet, welche Instrumente der Fachaufsicht es einsetzt. (3) Das Diözesanarchiv wirkt bei der Festlegung von in der Kurie bzw. in der Erzdiözese gültigen Austauschformen zur Archivierung elektronischer Dokumente mit. (4) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Diözesanarchiv die kirchliche Verwaltung bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. (5) Innerhalb des Bistumsgebiets berät das Diözesanarchiv nach dem Belegenheitsprinzip in Fragen der Archivierung auch alle kirchlichen Archive, die nicht in den Geltungsbereich dieser Anordnung fallen. (6) Das Diözesanarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr. § 13 Andere kirchliche Archive (1) Andere kirchliche Archive sind die Archive der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen mit Ausnahme des Diözesanarchivs. Sie archivieren ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit. (2) Die anderen Archive unterstehen der Fachaufsicht des Diözesanbischofs, die durch das Diözesanarchiv wahrgenommen wird. (3) Unter größtmöglicher Gewährleistung der Anforderungen dieser Anordnung können im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwands gesonderte technische und organisatorische Maßnahmen nach § 14 Nr. 2 geregelt werden. Die Sicherung von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, muss dabei in vollem Umfang gewährleistet bleiben. § 14 Ermächtigungen Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Erzbischof, insbesondere: 1. Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, 2. die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3. § 15 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom 13. Februar 1989 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6/1989, S. 126-130) außer Kraft. München, 15. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-01-15

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Satzung der Haus Petersberg-Stiftung

Während einer drei Monate dauernden Einsamkeit im Gestapo-Gefängnis Berlin legte der spätere Weihbischof Dr. Johannes Neuhäusler ein Gelöbnis ab, wenn Gott ihn aus dem Gefängnis befreien und die Heimat Wiedersehen lassen würde, dann wolle er die Peterskirche seiner Heimat (auf dem Petersberg bei Eisenhofen) würdig instand setzen und wieder zu einem religiösen Zentrum für den Glonntal machen. Nachdem Dr. Neuhäusler das Gestapo-Gefängnis in Berlin und vier Jahre KZ in Dachau überlebt hatte, halfen ihm viele Wohltäter bei der Einlösung seines Gelöbnisses. Gräfin Anna Maria V. Soden-Fraunhofen errichtete am 9. Juni 1950 eine Schenkung am Petersberg mit der Auflage an die Kirchenstiftung und ihre Rechtsnachfolger, „den Erhalt der Petersbergkirche und die Seelsorge im Glonntal zu sichern“. Dieser weiterhin bestehenden Auflage wurde durch die Errichtung einer Stiftung nachgekommen, welche den Betrieb einer Landvolkshochschule zum Ziel hatte, an der durch Abhaltung geeigneter Kurse die Jugend des Glonntales und der weiteren Umgebung religiös, sittlich, sozial und beruflich gefördert werden sollte. Daher wurde mit Urkunde des Ordinariates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 1953 eine zunächst „Petersberg Haus Stiftung“ genannte Stiftung errichtet und vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Entschließung Nr. 11 88466 vom 22. November 1953 genehmigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wurde die Satzung der jetzt „Haus Petersberg-Stiftung“ genannten Stiftung vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising erstmals und am 13. Juli 2000 letztmals geändert. Art. 1 Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KIStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Die Stiftung führt den Namen „Haus Petersberg-Stiftung“. Der Sitz der Haus Petersberg-Stiftung ist Petersberg, 85253 Erdweg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Stiftungs-Zweck Zweck der Stiftung ist es, der Seelsorge und Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising, insbesondere im ländlichen Raum, zu dienen und sie durch entsprechende Angebote, z. B. durch den Betrieb einer Landvolkshochschule, zu fördern. Die Einrichtungen der Stiftung dienen auch Veranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, der Bildungsarbeit der Gemeinden, der kirchlichen Verbände und Organisationen sowie der Fortbildung von Priestern, Diakonen und Laien. Art. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen, soweit nicht grundlegende Rechte betroffen sind, an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für dem ursprünglichen Stiftungszwecke möglichst nahe kommende kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Art. 4 Grundstock-Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus: a) Den Grundstücken der Gemarkung Eisenhofen: Fist. 1120 Petersberg HS. Nr. 2 und 3 zu 13.668 m2 Fist. 1124 Bischof-Neuhäusler-Str. 3, Tagungshaus zu 10.441 m2 Fist. 1125/1 Straße zu 1.401 m2 Fist. 1127 Am Petersberg zu 38.091 m2 Fist. 1120/3 Am Petersberg, Weg zu 484 m2 Fist. 273/9 zu 71 m2 b) einem Bildungshaus c) Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden d) der Gewährleistung der Erzdiözese München und Freising für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Art. 5 Stiftungs-Mittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen der Stiftung und b) aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Art. 6 Stiftungs-Organe Stiftungsorgane sind a) der Stiftungs-Vorstand (Geistliche-r Direktor-in und Stellvertretende-r Dirrektor-in) und b) der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungs-Vorstand Der/Die Geistliche Direktor/in wird vom Erzbischof ernannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Hauses. Ihm/Ihr sind Entscheidungen und Weisungen in allen theologischen, pastoralen und religionspädagogischen Fragen vorbehalten. Der/Die Stellvertretende Direktor/in wird vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt und führt im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in und den Richtlinien des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung; er/sie erstellt den Entwurf für das Jahres-Arbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, welche er/sie dem Stiftungsrat zur Billigung vorlegt und anschließend der Stiftungs-Aufsichtsbehörde zuleitet. Der/Die Stellvertretende Direktor/in trifft im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in Personalentscheidungen bezüglich der Mitarbeiter/innen der Stiftung. Der/Die Stellvertretende Direktor/in nimmt im Auftrag des/der Geistlichen Direktor/in die Dienstaufsicht wahr. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 8 Vertretung Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geistliche/n Direktor/in und den/die stellvertretende/n Direktor/in gemeinsam vertreten. Der/Die Geistliche Direktor/in kann dem/der Stellvertretenden Direktor/in mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 2 erteilen. Wird Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 1 erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Der/Die Stellvertretende Direktor/in kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit einer von dem/der Stiftungsrats-Vorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Der/Die Stiftungsrats-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in im Einzelfall Befreiung vom Verbot des In-sich-Kontrahierens (§ 181 BGB) erteilen. Art. 9 Stiftungsrat - Vorsitzende und Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus a) dem/der zuständigen Ressortleiter-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stiftungsrats-Vorsitzende-r, b) dem/der Geistlichen Direktor-in der KLVHS Petersberg, c) dem/der Stellvertretenden Direktor-in der KLVHS Petersberg, d) dem/der Fachbereichsleiter-in „Landpastora" im Ressort 4 des Erzbischöflichen Ordinariat, e) dem/der zuständigen Hauptabteilungsleiter-in „Außerschulische Bildung“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stellvertretende-r Vorsitzende-r, f) dem/der zuständigen Abteilungsleiter-in „Exerzitien-, Bildungs- und Jugendhäuser“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats, g) dem/der Sachreferent-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben), h) je einem/einer Vertreter-in der Ehemaligen-Gemeinschaft und der Katholischen Landvolkbewegung sowie i) dem/der Geistlichen Beirät-in der Katholischen Landjugendbewegung als Vertreter-in der KLJB j) und soweit möglich einem Mitglied der Stifterfamilie von Soden-Fraunhofen. k) Der Erzbischof kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, sofern ein Mitglied nicht durch Rücktritt oder Abberufung ausscheidet. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können auf Grund besonderer Vereinbarungen vergütet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Art. 10 Stiftungsrat und Stiftungsrats-Vorsitzende-r - Aufgaben Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung und beschließt das Bildungs-Programm (= Jahres-Arbeitsprogramm). Der Stiftungsrat berät den Stiftungs-Vorstand und kontrolliert seine Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat bestellt und beauftragt zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung jährlich einen unabhängigen Rechnungsprüfer-.in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung eines Prüfungsberichtes. Der Stiftungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zur Vorlage bei der Erzbischöflichen Finanzkammer München. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und nach der stiftungsaufsichtlichen Überprüfung des Prüfungsberichts die Entlastung der Geschäftsführung. Entscheidungen über die Anstellung von Rentner/innen sind dem Stiftungsrat vorbehalten. Die/Der Stiftungsrats-Vorsitzende führt regelmäßig Dienstgespräche mit dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in. Die Dienstgespräche befassen sich insbesondere mit den Zielen und Aufgaben der Bildungsarbeit, v.a. dem Jahres-Arbeitsprogramm sowie mit Personal-Fragen. Art. 11 Sitzungen des Stiftugsrats Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn der/die Stiftungsrats-Vorsitzende, der/die Geistliche Direktor-in, der/die Stellvertretende Direktor/in oder ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen. Der/Die Stellvertretende Direktor/in lädt im Auftrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der/die Stellvertretende Direktor/in für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Art. 12 Stiftungs-Aufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt. Art. 13 Satzungs-Änderung Satzungsänderungen bedürfen abweichend von Art. 11 Abs. 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch den Erzbischof von München und Freising. Art. 14 Anwendbares Recht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC), des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. Art. 15 Inkrafttreten Der Stiftungsrat hat am 20. März 2012 sowie am 18. Dezember 2014 die Änderung der Satzung vom 1. Juli 1988 und deren Ergänzungen vom 18. Juli 1990 und vom 13. Juli 2000 in der vorstehenden Form beschlossen. Der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 genehmigt. Damit tritt die Satzung mit Wirkung vom 9. Januar 2015 in Kraft; die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2015-01-08

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in München. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 11 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen, kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Art. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). (2) Die Stiftung hat den Zweck, die Glieder der Kirche bei der Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche zu unterstützen, die Gemeinschaft mit Gott und die Feier des Gottesdienstes (Liturgie) im umfassenden Sinn zu fördern sowie die Begegnung von katholischen Gläubigen untereinander und mit Menschen anderer Bekenntnisse und Religionen sowie Religionslosen zu ermöglichen. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck durch Bereitstellung ihrer Betriebsmittel (Art. 3 Abs. 3) und Gebäude insbesondere an die Erzdiözese München und Freising, die sie ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwenden darf. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens, insbesondere aber nicht abschließend im Fall von inflationsbedingten Wertminderungen, Schadensfällen und/oder sonstigen Wertverlusten, ist es der Stiftung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (§§ 51 ff. AO) sowie des pflichtgemäßen Ermessens gestattet und geboten, aus Erträgen Rücklagen zu bilden. Art. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und Betriebsmittel (Abs. 3). Zum Grundstockvermögen gehören insbesondere bebaute und unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Zu den Betriebsmitteln gehören auch die Rücklagen. (2) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (3) Die Betriebsmittel bestehen aus Erträgen des Grundstockvermögens oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweck- entsprechenden Verwaltung zu verwalten. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder der Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. (5) Die Stiftung ist berechtigt, die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen zu übernehmen, wenn und soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Zwecke nicht beeinträchtigt wird und für sie damit keine steuerlichen Nachteile verbunden sind. Art. 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Vorsitzende des Stiftungsrates (Art. 5), b) der Stiftungsrat (Art. 5), c) der Vermögensanlagerat (Art. 7), d) die Geschäftsführung (Art. 8). (2) Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Die Stiftung schließt für die Mitglieder der Organe eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang ab. (5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Art. 5 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Amtschef/die Amtschefin des Erzbischöflichen Ordinariates München. Einfaches Mitglied des Stiftungsrates kraft Amtes ist außerdem der Leiter des Ressorts „Bildung“ des Erzbischöflichen Ordinariates. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars berufen und entlassen. Mindestens zwei Stiftungsräte müssen über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen. (3) Der Stiftungsrat hat – unbeschadet der alleinigen Zuständigkeit des Vermögensanlagerates in den in dieser Satzung genannten Fällen – insbesondere folgende Aufgaben: a) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an die Geschäftsführung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens, b) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung, c) Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes (Lagebericht und Jahres- abschluss), d) Beschlussfassung über die Verwendung der Betriebsmittel (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen), e) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte, f) Entlastung des Geschäftsführers, g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für die Geschäftsführung, die auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte sowie Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen. Art. 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Der Anwesenheit am Sitzungsort ist die Teilnahme mittels Videokonferenz gleichgestellt. (2) Die Geschäftsführung hat an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie hat im Stiftungsrat kein Stimmrecht. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising sowie der Erzbischöfliche Finanzdirektor/die Erzbischöfliche Finanzdirektorin dürfen an den Sitzungen und Beratungen des Stiftungsrates teilnehmen und mitwirken. Sie besitzen kein Stimmrecht. Art. 7 Vermögensanlagerat (1) Der Vermögensanlagerat besteht aus dem Stiftungsratsvorsitzenden und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei Letztere über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen müssen. Diese Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars für den Vermögensanlegerat gesondert berufen und entlassen. (2) Der Vermögensanlagerat übernimmt die fortlaufende Kontrolle des von der Geschäftsführung erstellten Anlageplanes für das Grundstockvermögen und entscheidet – ggf. mit Hilfe externer Berater – nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung, die auch Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss, über dessen Anpassung sowie ggf. einzelne Anlageentscheidungen. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Art. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Art. 8 Geschäftsführung Die Stiftung hat bis zu zwei Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit 3/4-Mehrheit bestimmt. Die Geschäftsführer führen unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung eigenverantwortlich die Geschäfte der Stiftung und vollziehen die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vermögensanlagerates, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Zur Vertretung der Stiftung sind sie nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht des Stiftungsratsvorsitzenden berechtigt, die jedenfalls bei Geschäften von größerer Bedeutung nur als gemeinschaftliche Vollmacht erteilt werden soll. Die Geschäftsführer werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Art. 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung und einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt die Geschäftsführung dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. (5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder ein von ihm Beauftragter wird alljährlich öffentlich in geeigneter Form über die Höhe des von der Stiftung verwalteten Vermögens, die von der Stiftung aus der Verwaltung dieses Vermögens erzielten Erträge und die Art und Weise ihrer Verwendung, insbesondere über die der Erzdiözese München und Freising zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel, berichten. Art. 10 Begründung von Anstellungsverhältnissen Die Begründung von Anstellungsverhältnissen bei der Stiftung ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, und bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung. Bei der Auswahl von Angestellten sowie der Vergütung müssen der kirchliche Charakter der Stiftung und ihre Zielsetzung beachtet werden. Art. 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStO). Art. 12 Satzungsänderung Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising geändert werden. Art. 13 Aufhebung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Art. 14 Genehmigung, Inkrafttreten Die Satzung vom 10.01.2015, zuletzt geändert durch Dekret vom 19.07.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016, gilt mit Wirkung zum 01.01.2020 in der durch Dekret vom 12.12.2019 geänderten Fassung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2019-12-12

Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches noch gesellschaftliches noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten. Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese. § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834, und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Sie ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag, die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. (2) Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Trägerschaften der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Döpfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. § 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsvorstand (§ 5) b) der Stiftungsrat (§ 6) (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. § 5 Der Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/-in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei. (2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es – unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung – der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats: a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen, b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen, c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. (3) Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats. Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor. (4) Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31. März des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. (5) Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (6) Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des Direktors/der Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt. § 6 Der Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat: a)nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO), b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen, c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung, d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit, e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote, f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen, g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss, h) bestellt den Wirtschaftsprüfer. (2) Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind: a) der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, b) der/die Leiter/-in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/-r Beauftragte/-r für Erwachsenenbildung), c) der/die Leiter/-in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, d) der/die Leiter/-in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, e) drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/-e Nachfolger/-in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen. (4) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. (5) Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktors/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/-in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt. (7) Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten/-n Wirtschaftsprüfer/-in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch eine/-n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/-n Wirtschaftsprüfer/-in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten. (2) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden. § 10 Auflösung der Stiftung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 1. September 2016 außer Kraft. Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Kirchgeld

Regelung ab 01.01.2002 Kirchgeld: 1,50 EUR Kirchgeld Höchstbetrag: 15,00 EUR Jahresbezüge/Einkünfte mehr als 1.800,00 EUR KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenordnung für die Fremdsprachigen Missionen

Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten werden. Es wird von den Angehörigen der Fremdsprachigen Missionen erwartet, dass sie einen eigenen Beitrag zum Haushalt leisten, wie dies für die Kirchenstiftungen in den Diözesen gilt.“ An allen Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte für die Zwecke der Mission durchzuführen. Von den oberhirtlich angeordneten Sammlungen sind für alle Fremdsprachigen Missionen verbindlich: Adveniat, Misereor, Renovabis, Weltmission und Caritas-Herbstsammlung. Für die Durchführung von Sammlungen sind die besonderen Hinweise Nr. 1 bis 5 im Kirchenkollekten-Jahresplan 2004 zu beachten. Die Kollekten für Adveniat, Misereor, Renovabis und Weltmission sind zu 100% an die Erzbischöfliche Finanzkammer abzuführen. Die Sammelergebnisse für Caritas sind zu 60% an die Erzbischöfliche Finanzkammer zu überweisen, 40% verbleiben in der Mission. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenwesen für die Missions- und Entwicklungshilfe

Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen: Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten Werke für die Missions- und Entwicklungshilfe, ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO müssen vorrangig gefördert werden. Deshalb dürfen in der Vorbereitungszeit für die Kollekten dieser Werke unbeschadet des Sammelprivilegs der Bettelorden gemäß c.621 - c.624 CJC in der Erzdiözese München und Freising keine konkurrierenden Sammlungen durch Einzelpersonen, Gruppen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Als Vorbereitungszeit für ADVENIAT gilt die Adventszeit. Als Vorbereitungszeit für MISEREOR gilt die Fastenzeit. Als Vorbereitungszeit für MISSIO gilt der Monat Oktober. Die Kollekten für diese Werke müssen ungekürzt abgeführt werden. Über sie kann nicht eigenmächtig disponiert werden. Die in der Bundesrepublik ansässigen missionierenden Orden und religiösen Gemeinschaften leisten durch ihre personelle Hilfe den kostbarsten Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt und sind auch eine zuverlässige Basis für eine wirksame kirchliche Entwicklungshilfe. Über die Hilfe hinaus, die den Orden und religiösen Gemeinschaften durch die Werke ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO zuteil wird, muß ihnen auch das Recht eingeräumt werden, sich in direkter Form an ihre Freunde und Wohltäter zu wenden und sich um eine eigene, finanzielle Basis für ihre missionarischen Aktivitäten zu bemühen. Die nach c. 1503 CJC erforderliche Genehmigung des Ortsoberhirten wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising vorbehaltlich der Regelung nach Nr. l erteilt. Um die Gläubigen nicht zu überfordern, sind andere Sammlungen ausländischer Geistlicher und missionarischer Einrichtungen nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden(vgl. c.1503 CJC): Es muß ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis des zuständigen Heimatbischofs oder des Ordensoberen zu der geplanten Kollekte erbracht werden. Es muß die Erlaubnis des Generalvikars der Erzdiözese München und Freising zur Durchführung der Kollekte vorgelegt werden. Es muß eine Stellungnahme des zuständigen kirchlichen Werkes eingeholt werden. Zuständig sind: Bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Lateinamerika: ADVENIAT, Bernestraße 5, 4300 Essen, Tel. (0201) 2204378; bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Afrika, Asien und Ozeanien: MISSIO München, Pettenkoferstr. 26-28, Tel. (089) 5 1621; bei einer Kollekte für soziale Vorhaben in Afrika, Asien und Lateinamerika: MISEREOR, Mozartstraße 9, 5100 Aachen, Tel. (0241) 4421. Über die Ergebnisse solcher Kollekten ist sowohl an das Generalvikariat, wie auch an das zuständige Werk, das die Stellungnahme abgegeben hat, Mitteilung zu machen. Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß bei der Vergabe von Meßstipendien an einzelne Priester mit großem Verantwortungsbewusstsein verfahren werden muß. Persönlich nicht bekannte Bittsteller sollen an die zuständigen Werke ADVENIAT und MISSIO verwiesen werden. Johann Strasser, Finanzdirektor Dr. Hogger KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

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