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Satzung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Zu den drei wichtigsten Lebensvollzügen der Gemeinschaft der Kirche gehört nach der feierlichen Aussage des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962–1965) neben den Diensten der Glaubensverkündigung (martyria) und des Gottesdienstes (leiturgia) auch der Liebesdienst (diakonia) am Nächsten (LG 27 und 29; GS 24; PO 2; AA 8). Darum hat die katholische Kirche von Anfang an hierfür Einrichtungen geschaffen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen. Sieben Männer wurden als erste Diakone bestellt (vgl. Apostelgeschichte 6,3) und ebenso Frauen zur Verwaltung der Liebesgaben eingesetzt. Um auch

Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone (Amtsblatt Nr. 14 vom 30. September 2016, S. 544 ff.)

Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen Zu § 4 Abs. 2 (1) Der hauptberufliche Diakon leistet seinen Dienst grundsätzlich in Vollzeit. Zu § 4 Abs. 5 (1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich. (2) In diesem Fall erfolgt im Laufe der Ausbildung zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die verbleibende Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. (3) Ein pastoraler Mitarbeiter in der Ausbildung

Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone

Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen Zu § 4 Abs. 5 (1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich. (2) In diesem Fall erfolgt zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. (3) Ständige Diakone in Ausbildung erhalten eine Vergütung in Höhe von 80 % der Vergütung aus derjenigen Vergütungsgruppe, in die der Bewerber nach der Weihe gemäß § 20

Menschen im Dienst der Kirche

Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht

Rechtsakte

Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht

Ordensinstitute, Säkularinstitute, Gesellschaft des apostolischen Lebens

Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht

Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)

Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht

Kirchliche Vereine und Bewegungen

Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht

Juristische Personen

Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht

Satzung der Stiftung Erzbischöfliches Studienseminar St. Michael Traunstein

Präambel Das Erzbischöfliche Studienseminar St. Michael in Traunstein wurde durch Kardinal Faulhaber 1929 gegründet. Von Beginn an hatte es zum Ziel, Jungen eine profiliert christliche Erziehung und solide Bildung zu ermöglichen – insbesondere solchen, die aufgrund finanzieller, familiärer oder geografischer Verhältnisse auf anderem Wege keine Hochschulzugangsberechtigung hätten erwerben können. In seiner Gründung als Knabenseminar war damit ebenfalls die Zielsetzung verbunden, den Jungen eine Entscheidung für den Priesterberuf zu ermöglichen. In den zurückliegenden Jahrzehnten haben sich die

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