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Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising

Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut: Artikel 1 - Rechtsstellung a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC). c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge machen (vgl. can. 500 §§ 1 und 3 CIC). Artikel 2 - Mitgliedschaft a) Mitglieder des Priesterrates können nur Priester sein, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind sowie nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen (vgl. can. 498 § 1 CIC). b) Der Priesterrat besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern (can. 497 CIC): 1. Geborene Mitglieder die Bischofsvikare für die Seelsorgsregionen; der Generalvikar; der Regens des Priesterseminars; der Leiter des Ressorts Personal, falls er Priester ist. 2. Gewählte Mitglieder: neun Vertreter der hauptamtlichen Pfarrer und der ihnen rechtlich Gleichgestellten; drei Vertreter der Pfarrvikare; ein Vertreter der Kapläne; drei Vertreter der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind; drei Vertreter der Ruhestandspriester; zwei Vertreter der Ordenspriester. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung; sie ist Bestandteil dieses Statuts. 3. Berufene Mitglieder Der Erzbischof ernennt bis zu fünf Mitglieder: a. Auf Vorschlag der folgenden Gruppen ernennt der Erzbischof: Einen Vertreter der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge; Einen Vertreter der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität. b. Bis zu drei Mitglieder werden vom Erzbischof frei ernannt. c) Die Mitgliedschaft endet: Durch Tod eines Mitgliedes; Durch den angenommenen Rücktritt eines Mitgliedes; der Rücktritt ist gegenüber dem Erzbischof schriftlich mit Angabe von Gründen zu erklären; er wird erst mit Annahme durch den Erzbischof rechtswirksam; Durch Ausscheiden aus der Wählergruppe oder dem Wahlbezirk, an welche die Mitgliedschaft gebunden war. d) Für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder gilt § 12 der Wahlordnung. Artikel 3 - Organe a) Organe des Priesterrates sind der Vorsitzende und der Sprecherrat. b) Der Vorsitzende des Priesterrats ist der Erzbischof. c) Der Sprecherrat besteht aus dem Sprecher und seinen beiden Stellvertretern. Der Sprecher und seine beiden Stellvertreter werden vom Priesterrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Der Sprecher besorgt die laufenden Geschäfte des Priesterrats, vertritt ihn gegenüber den Priestern der Erzdiözese und nimmt bei den Sitzungen im Auftrag des Erzbischofs die Gesprächsleitung wahr. d) Der Sprecherrat bereitet die Sitzungen vor. Artikel 4 - Aufgaben a) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechtes zu unterstützen, um das pastorale Wohl der ihm anvertrauten Gläubigen nach Möglichkeit zu fördern (can. 495 § 1 CIC). b) In folgenden Angelegenheiten hat der Priesterrat ein Recht auf Anhörung (zu den Rechtsfolgen vgl. can. 127 CIC): Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung (can. 500 § 2 CIC); Bei der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC); Bei Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC) und Pfarrverbänden; Bei Erlass von diözesanen Ordnungen betreffend die Verwendung von Spenden und Gaben der Gläubigen (can. 531 CIC); Bei der Entscheidung über die Errichtung pfarrlicher Pastoralräte in der Erzdiözese (can. 536 § 1 CIC); Bei der Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC); Bei der Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC) bei der Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC); c) Der Priesterrat hat ein Recht auf Zustimmung in jenen Materien, die der Hl. Stuhl künftighin festlegt. d) Der Priesterrat bestellt einen Kreis von vier Pfarrern, die vom Erzbischof vorgeschlagen werden, von denen jeweils zwei bei einem Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern gemäß cann. 1740-1752 CIC mitzuwirken haben (can. 1742 § 1 CIC). e) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an der Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC). f) Zur Teilnahme am Provinzialkonzil entsendet der Priesterrat zwei Mitglieder, die jedoch nur beratendes Stimmrecht haben (can. 443 § 5 CIC). (Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums werden vom Metropolitankapitel wahrgenommen; vgl. Amtsblatt 1983, S. 403 f.). Artikel 5 - Einberufung a) Der Priesterrat wird wenigstens dreimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Sprecherrat dies beantragt. In diesem Fall innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. b) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Sprecherrat mit Angabe der Tagesordnung, jeweils zwei Wochen vor der Sitzung. Artikel 6 - Tagesordnung Im Einvernehmen mit dem Erzbischof wird die Tagesordnung vom Sprecherrat festgelegt. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu Vorschläge an den Sprecherrat richten. Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung mit Zustimmung des Erzbischofs ergänzt oder geändert werden. Artikel 7 - Arbeitsweise a) Alle Priester der Erzdiözese München und Freising können sich mit Fragen und Anregungen an den Sprecherrat oder über den gewählten Vertreter ihrer Gruppe an den Priesterrat wenden. Die gewählten Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Angehörigen ihrer Wahlgruppe Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und im Priesterrat vorzutragen. b) Mit Zustimmung des Erzbischofs kann der Priesterrat Fachleute zur Anhörung und Beratung beiziehen. Ebenso kann der Priesterrat Ausschüsse berufen, denen in begründeten Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder angehören können. c) Über die Beratungen des Priesterrates ist ein Protokoll anzufertigen, der vom Protokollführer und vom Sprecher unterzeichnet und dem Erzbischof zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Protokoll wird allen Priestern der Erzdiözese München und Freising innerhalb von sechs Wochen nach dem Sitzungstermin zugestellt. Eine nur teilweise Publikation des Protokolls bedarf der Zustimmung des Priesterrates und der Genehmigung durch den Erzbischof. d) Zu Beginn jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorhergehende Sitzung bestätigt und gegebenenfalls berichtigt. e) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist. f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. g) In den Sitzungen wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wobei direkte Erwiderung möglich ist. Der Erzbischof hat jederzeit das Recht zur Äußerung. h) Die Sitzungen des Priesterrates sind in der Regel nicht öffentlich, sofern nicht der Sprecherrat mit Zustimmung des Erzbischofs einzelne Tagesordnungspunkte für öffentlich erklärt. Artikel 8 - Amtsperiode a) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre (vgl. can. 501 § 1 CIC). b) Die Amtsperiode des Priesterrates endet vorzeitig mit der Erledigung des Bischofsstuhls. Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC). Artikel 9 - Auflösung Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gilt can. 501 § 3 CIC. Artikel 10 - Inkrafttreten a) Vorstehendes Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung am 29. September 2014 in Zangberg beschlossen. b) Es tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der bei in Kraft Treten dieses Staturs bestehende Priesterrat bleibt bis zum Ende der Amtsperiode bestehen. Gemäß can. 496 CIC genehmige ich hiermit das vorstehende Statur des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising. Es tritt an die Stelle des Statuts vom 1. März 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 110-114). München, den 4. November 2014 Fest des hl. Karl Borromäus Reinhard Kardinal Marx Erzbischöf von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-11-04

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) § 1 der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) (Amtsblatt 2014, S. 103 bis 111) wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend. München, den 21. August 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-08-21

Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Die römisch-katholische Kirche ordnet und verwaltet innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Absatz 3 WRV) ihre Angelegenheiten und damit auch ihr Archivwesen selbstständig. Die Archive der katholischen Kirche dokumentieren das Wirken der Kirche und erfüllen als Gedächtnis der Kirche sowie der Gesellschaft und als Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung. Im Interesse der geschichtlichen Wahrheit werden die kirchlichen Archive nach Maßgabe dieser Anordnung für eine Nutzung geöffnet. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des gesamtkirchlichen Rechts für die Archivierung von Unterlagen aller kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, im Gebiet der Erzdiözese, insbesondere der Erzdiözese selbst, der Pfarreien, der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, der Verbände von Pfarreien und Kirchengemeinden sowie des Diözesancaritasverbandes und seiner Gliederungen. (2) Sofern der Diözesanbischof für die Institute des geweihten (Ordensinstitute und Säkularinstitute) diözesanen Rechts und die Gesellschaften des apostolischen Lebens diözesanen Rechts eine eigene Archivordnung in Kraft setzt , sind diese vom Geltungsbereich ausgenommen. (3) Diese Anordnung gilt auch für die Archivierung von Unterlagen, die kirchliche Archive von anderen als den anbietungspflichtigen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen. § 2 Verhältnis zu KDO und anderen Rechtsvorschriften, Löschungssurrogat (1) Diese Anordnung ist zugleich eine besondere kirchliche Rechtsvorschrift in Bezug auf personenbezogene Daten nach § 1 Absatz 3 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der jeweils geltenden Fassung, die den Vorschriften der KDO vorgeht. (2) Enthalten besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 KDO im Verhältnis zu dieser Anordnung anders lautende Regelungen, so gehen diese den Regelungen dieser Anordnung vor, wenn sie einen ausdrücklichen Hinweis auf ihren Vorrang enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis, gelten die Regelungen dieser Anordnung, soweit der Ortsordinarius nicht eine abweichende Entscheidung trifft. (3) Die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen ersetzt die nach der KDO oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Kirchliche Archive im Sinne dieser Anordnung sind alle Archive, die von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung von in erster Linie dort entstandenen Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind. Sie sind als „historische Archive“ im Sinne des can. 491 § 2 CIC zu verstehen. (2) Unterlagen im Sinne dieser Anordnung sind analog oder digital vorliegende Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind. (3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen. (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die das Wirken der Kirche dokumentieren, der Rechtssicherung dienen oder von bleibendem Wert für Wissenschaft, Forschung oder die kirchliche Bildungsarbeit sind. (5) Archivierung beinhaltet die Erfassung, Bewertung und Übernahme von Unterlagen sowie die sachgemäße Verwahrung, Ergänzung, Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Erschließung (Ordnung und Verzeichnung), Erforschung, Veröffentlichung von Archivgut und dessen Bereitstellung für die Nutzung. (6) Anbietungspflichtige Stelle ist innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Rechtsträger jeweils die für die Anbietung zuständige Organisationseinheit. § 4 Archivierungspflicht (1) Alle in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, ihre Unterlagen zu archivieren. (2) Sie erfüllen diese Archivierungspflicht durch: 1. Errichtung und Unterhalt eigener Archive oder Übertragung auf eine für Archivierungszwecke geschaffene Gemeinschaftseinrichtung oder 2. Übergabe ihres Archivgutes zur Archivierung an das Diözesanarchiv oder nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 an ein anderes kirchliches Archiv. § 5 Aufgaben der kirchlichen Archive (1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht. (3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient. (4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien. § 6 Anbietung und Übernahme (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben den zuständigen kirchlichen Archiven unaufgefordert alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Entscheidung, wann Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, liegt nach Maßgabe von Absatz 2 bei der anbietungspflichtigen Stelle. Die Anbietung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der geltenden kirchlichen oder staatlichen Aufbewahrungsfristen. (2) Alle Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung beziehungsweise nach Schließung der Akte oder Erledigung des Geschäfts dem zuständigen Archiv anzubieten, sofern kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen vorsehen. (3) Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind in bestimmten Abständen ebenfalls zur Archivierung anzubieten. (4) Den zuständigen Archiven ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen, die dazu gehörigen Hilfsmittel sowie die ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren. (5) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die aufgrund datenschutzrechtlicher oder vergleichbarer Bestimmungen gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung bereits unzulässig war, sind besonders zu kennzeichnen. Für alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten gelten besondere Sicherungsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 3. In diesem Fall ersetzt die Archivierung die sonst erforderliche Löschung. (6) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die im Rahmen einer seelsorgerlichen Tätigkeit oder Beratung entstanden sind. Anzubieten und zu übergeben sind ferner Unterlagen, die als vertraulich oder geheim eingestuft sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses oder anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. (7) Die Archive legen die Modalitäten der Anbietung von Unterlagen im Einvernehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen fest. (8) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das zuständige Archiv unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien nach Anhörung der anbietenden Stelle. Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden innerhalb eines Jahres dem Archiv übergeben. (9) Wird über angebotene Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres vom zuständigen Archiv entschieden, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Dem Anbieter obliegt es, ebenso wie im Fall von nicht archivwürdigen Unterlagen, die Unterlagen datenschutzgerecht zu entsorgen, wenn die einschlägigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und weder andere Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. § 7 Verwahrung und Sicherung (1) Archivgut ist unveräußerlich. Die Möglichkeit zur Abgabe von Archivgut an andere kirchliche oder öffentliche Archive bleibt davon unberührt. (2) Archivgut ist auf Dauer zu erhalten und in jeder Hinsicht sicher zu verwahren. Die Archive haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, gilt dies in besonderem Maße. Das Archivgut ist insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen und in Räumen zu verwahren, die den fachlichen Anforderungen entsprechen. (3) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bei mehreren Betroffenen müssen alle Betroffenen einer Löschung zustimmen. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut und wird die Unrichtigkeit festgestellt, hat er einen Berichtigungsanspruch. (4) Eine Unterbringung in nichtkirchlichen (wie staatlichen, kommunalen oder privaten) Räumen ist nur nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 zulässig. (5) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern dem keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten. In besonders begründeten Einzelfällen können die Archive Unterlagen, die als Archivgut übernommen wurden und deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vernichten, wenn kirchliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. § 8 Nutzung (1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt nach Maßgabe dieser Anordnung und der auf ihrer Grundlage zu erlassenden Benutzungsordnung, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. (2) Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht nicht. (3) Die Nutzung ist ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn: 1. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, auch unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 3, beeinträchtigt werden könnten, 2. der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt, 3. eine Vorschrift über Geheimhaltung verletzt würde, 4. ein nicht vertretbarer Aufwand entstehen würde oder 5. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Kirche gefährdet würde. (4) Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. (5) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des kirchlichen Rechts (can. 487 § 2 und can. 491 § 3 CIC, § 13 KDO) und von Absatz 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Archiv. (6) Die abliefernde Stelle beziehungsweise ihre Funktions- und Rechtsnachfolger haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. (7) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk beziehungsweise einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek in der jeweils geltenden Fassung, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. § 9 Schutzfristen (1) Die Schutzfristen werden ab dem Schlussdatum der jeweiligen Archivierung berechnet. (2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist, ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren. (3) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf von: 1. 30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist. 2. 120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist. 3. 70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind. (4) Für Archivgut, das besonderen kirchlichen oder staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre. (5) Für bischöfliche Amtsakten und Nachlässe beträgt die Schutzfrist ebenfalls 60 Jahre. (6) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits veröffentlicht wurden beziehungsweise schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. (7) Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen gemäß Absatz 3 nur, sofern deren Privatsphäre betroffen ist. (8) Die Schutzfristen gelten auch für die Nutzung durch kirchliche Stellen, sofern es sich nicht um die abliefernde Stelle handelt. § 10 Verkürzung von Schutzfristen (1) Die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch den Ortsordinarius genehmigt werden, wenn: 1. bei personenbezogenem Archivgut die Betroffenen schriftlich in die Nutzung eingewilligt haben, oder 2. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder 3. dies im überwiegenden kirchlichen Interesse liegt. Bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung unzulässig war, ist eine Verkürzung von Schutzfristen unzulässig. (2) Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen sind über das zuständige Archiv an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorprüfung des Antrags übernimmt die Leitung des Diözesanarchivs, die ihrerseits Sachverständige beiziehen kann. Die Entscheidung des Ortsordinarius wird dem Antragsteller durch das Archiv mitgeteilt. (3) Einmal zugänglich gemachtes Archivgut ist auf begründeten Antrag unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Absatz 1 auch anderen Wissenschaftlern zugänglich zu machen. § 11 Veröffentlichung Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. § 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend. § 12 Das Diözesanarchiv (1) Das Diözesanarchiv archiviert das Archivgut der Erzbischöflichen Kurie sowie der in § 1 genannten Stellen, die ihr Archivgut an das Diözesanarchiv übergeben haben. (2) Das Diözesanarchiv nimmt die Aufsicht des Diözesanbischofs über alle gemäß § 1 Absatz 1 zugeordneten kirchlichen Archive wahr. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüft oder veranlasst es die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Archivierungsmaßnahmen (Art und Weise der Aufgabenerfüllung) und koordiniert im Rahmen der Geschäftsverteilung die erforderliche Einbindung weiterer Organisationseinheiten. Insbesondere bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs, die Übergabe an ein anderes kirchliches Archiv, die Abgabe von Archivgut sowie bei größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten und der Beauftragung ehrenamtlicher Personen ist das Diözesanarchiv gutachtlich hinzuzuziehen. Das Diözesanarchiv entscheidet, welche Instrumente der Fachaufsicht es einsetzt. (3) Das Diözesanarchiv wirkt bei der Festlegung von in der Kurie bzw. in der Erzdiözese gültigen Austauschformen zur Archivierung elektronischer Dokumente mit. (4) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Diözesanarchiv die kirchliche Verwaltung bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. (5) Innerhalb des Bistumsgebiets berät das Diözesanarchiv nach dem Belegenheitsprinzip in Fragen der Archivierung auch alle kirchlichen Archive, die nicht in den Geltungsbereich dieser Anordnung fallen. (6) Das Diözesanarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr. § 13 Andere kirchliche Archive (1) Andere kirchliche Archive sind die Archive der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen mit Ausnahme des Diözesanarchivs. Sie archivieren ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit. (2) Die anderen Archive unterstehen der Fachaufsicht des Diözesanbischofs, die durch das Diözesanarchiv wahrgenommen wird. (3) Unter größtmöglicher Gewährleistung der Anforderungen dieser Anordnung können im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwands gesonderte technische und organisatorische Maßnahmen nach § 14 Nr. 2 geregelt werden. Die Sicherung von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, muss dabei in vollem Umfang gewährleistet bleiben. § 14 Ermächtigungen Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Erzbischof, insbesondere: 1. Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, 2. die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3. § 15 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom 13. Februar 1989 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6/1989, S. 126-130) außer Kraft. München, 15. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-01-15

Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl ist Aufgabe des amtierenden Pfarrgemeinderates. Dabei hat er insbesondere: a) den Wahlablauf zu planen und festzulegen, b) das Interesse aller Mitglieder der Pfarrgemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, c) einen Überblick über die bisherige Arbeit des Pfarrgemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Pfarrgemeinderates für die ganze Pfarrgemeinde sichtbar zu machen, d) geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, e) einen Wahlausschuss zu bilden, f) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Pfarrgemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Pfarrgemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates beschließt der die nächste Pfarrgemeinderatswahl vorbereitende Pfarrgemeinderat. Sie beträgt in Pfarrgemeinden bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 4, mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 6. Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Pfarrgemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Pfarrgemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Pfarrgemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für Katholiken/Katholikinnen kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Pfarrgemeinde ausgeübt werden, in der das Pfarrgemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz hat (vgl. cc. 102 bis 107 CIC).Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen und Angehörige von Personalgemeinden (z.B. Katholische Hochschulgemeinden) besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls aktives Wahlrecht in ihrer Personalgemeinde. In Ausnahmefällen kann wahlberechtigten Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Pfarrei haben, auf Antrag ein Wahlrecht gewährt werden. Maßstab für eine Änderung des aktiven Wahlrechts ist die Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Die Entscheidung darüber fällt der Wahlausschuss. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar. Zur Erreichung des aktiven Wahlrechtes des Wählers/der Wählerin in der „Wahlpfarrei“ muss dieser/diese das Formular für die Streichung im Wählerverzeichnis der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, und für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der „Wahlpfarrei“ vom Wahlausschuss der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, bestätigen lassen und in der „Wahlpfarrei“ vorlegen. Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Näheres regelt § 11 dieser Wahlordnung. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb der Pfarrgemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig, mit Ausnahme der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden und in anderen Personalgemeinden. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte Die nach § 3 Absatz 1d gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Pfarrgemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier nicht repräsentierte Gruppen (z. B. Verbände, Migranten/Migrantinnen, Berufsgruppen, Fachleute) und Ortsteile angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Pfarrgemeinderat mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin (als Wahltermin gilt für alle Fristenberechnungen immer der Wahlsonntag) einen Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören an: a) der Pfarrer oder die vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte beauftragte Person, b) zwei von der Kirchenverwaltung aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder, c) zwei bis vier vom bisherigen Pfarrgemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer zwei bis vier wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Entscheidung über die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts nach § 3 Absatz 4 von Personen zu treffen, die in der Pfarrgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss. Auch bei Allgemeiner Briefwahl soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Der Abstimmungszeitraum und der Ort hierfür sind vom Wahlausschuss festzulegen. den Abstimmungszeitraum und den Ort/die Orte festzulegen, falls die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. In großen Pfarrgemeinden oder in Pfarrgemeinden mit mehreren Orten sollen in diesem Fall mehrere Wahllokale eingerichtet werden. die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Pfarrgemeinde ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Pfarrei. Jede in der Pfarrei aktive katholische Organisation ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Organisation zu unterschreiben. Wahlvorschläge nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens sieben Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss vorliegen. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss sechs Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Pfarrei und Veröffentlichung im Pfarrbrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Pfarrgemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Durchführung der Wahl Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Für Wähler, welche nicht durch Briefwahl wählen wollen, soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Bei der Allgemeinen Briefwahl werden allen Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Eine Abweichung vom Grundsatz der Briefwahl – wenn also die Stimmabgabe in Wahllokalen zur Regel gemacht werden soll und die Briefwahl dann nur die Ausnahme von der Regel darstellt – kann auf begründeten Antrag des gemäß § 6 gebildeten Wahlausschusses an die Geschäftsstelle des Diözesanrates durch den Diözesanratsvorstand oder die von diesem beauftragte Stelle genehmigt werden. Dieser Antrag muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle des Diözesanrates vorliegen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall. Was im Hinblick auf eine anstehende Wahl gegebenenfalls als wichtiger Grund anzusehen ist, wird vom Diözesanratsvorstand festgelegt. Es ist auch im Falle der genehmigten Abweichung vom Grundsatz der Allgemeinen Briefwahl im Einzelfall die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten. Wird die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt, erhält der Wähler/die Wählerin auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. § 12 Wahlhandlung Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird bei Abstimmung in einem Wahllokal unter Nachweis der Wahlberechtigung, gegebenenfalls unter Vorlage des Wahlscheins, unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Allgemeiner Briefwahl ist bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal darauf zu achten, dass der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen wird, um bei der Auszählung die geheime Wahl zu gewährleisten. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Wahlschein vorgelegt wird, um eine doppelte Stimmrechtsausübung zu verhindern. Bei Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Diese Unterlagen müssen spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und dem Pfarrer zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Pfarrarchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauerhaft im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte) Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Dekanatsrat und der Diözesanrat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Pfarrgemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 : 1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Pfarrgemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Pfarrgemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen hinzuzuwählen. Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrgemeinderat Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde. § 2 Aufgaben 1) Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird der Pfarrgemeinderat unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bzw. den vom Erzbischof an seiner Stelle bestimmten Leiter der Pfarrei (Im Folgenden sowie in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat und in der Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat wird wegen der besseren Lesbarkeit nur noch der Begriff Pfarrer verwendet), dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Pfarrgemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates bestehen vor allem darin, a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere Pfarrgemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Pfarrgemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Pfarrgemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, f) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, g) die Pfarrgemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Pfarrgemeinde zu unterrichten, h) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Kirchenverwaltung einen eigenen Pfarrgemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, i) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Kirchenverwaltung eine Stellungnahme dazu abzugeben, j) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden, k) vor Besetzung der Pfarrstelle den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten. 4) Soweit eine Pfarrei einem Pfarrverband angehört, gelten für die Aufgabenteilung zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrverbandsrat die Regelungen in der jeweils gültigen Satzung für Pfarrverbandsräte. Neben der rein pfarreibezogenen selbstständigen Aufgabenerledigung durch den Pfarrgemeinderat hat jeder Pfarrgemeinderat durch intensive Mitarbeit im Pfarrverbandsrat und durch Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinderäten der Pfarrverbandspfarreien für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen. § 3 Mitglieder 1) Dem Pfarrgemeinderat gehören an: a) der Pfarrer, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die gemäß der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat gewählten Mitglieder, e) weitere hinzugewählte Mitglieder, f) die Vorsitzenden der vom Pfarrgemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a) und b) sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. 4) Ein Mitglied der Kirchenverwaltung, das von dieser bestimmt wird, ist zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012). 5) Die Amtsperiode des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrgemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Pfarrgemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 6) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Pfarrgemeinderates erörtert hat. 7) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Pfarrgemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Pfarrgemeinderäte. 8) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis d zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Pfarrgemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den Sprecher/die Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, d) die weiteren Delegierten des Pfarrgemeinderates im Pfarrverbandsrat, e) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, f) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Pfarrgemeinderates für den Dekanatsrat, g) die Vertreter/Vertreterinnen der Pfarrgemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis f) sind nur Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 3 Absatz 1d und 1e wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat. § 6 Einführung des Pfarrgemeinderates in die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind vom Pfarrer alsbald in geeigneter Weise vor der Pfarrgemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Pfarrgemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Ist eine Pfarrei in einem Pfarrverband, dessen Pfarrverbandsrat sich aus allen Mitgliedern der Pfarrgemeinderäte konstituiert hat (gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrverbandsräte), richtet sich die Sitzungshäufigkeit des Pfarrgemeinderates vor allem danach, ob Fragen und Themen der Pfarrgemeinde selbst oder die Zuarbeit der Pfarrgemeinde zum Pfarrverbandsrat eine Sitzung erfordern. 2) Der Pfarrgemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrgemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrgemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrgemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Pfarrgemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Pfarrgemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrgemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Pfarrgemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Pfarrgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der bei der Sitzung anwesende Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Pfarrgemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, gegebenenfalls dem/der gewählten Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. 4) Der/die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er/sie ihr nicht schon als Mitglied angehört (Artikel 24 Absatz 3 KiStiftO). § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Pfarrgemeinde ist der Pfarrgemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber der Kirchenverwaltung zum Haushaltsentwurf abzugeben. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen (Artikel 26 Absatz 9 KiStiftO). 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushaltes der Kirchenstiftung erstellt der Pfarrgemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, kann der Pfarrgemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Pfarrgemeinderat, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Pfarrgemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Pfarrgemeinderat benützten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Pfarrgemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Pfarrgemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Pfarrgemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Pfarrgemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Pfarrgemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 13 Pfarrversammlung 1) Der Pfarrgemeinderat lädt einmal im Jahr die Pfarrgemeinde zu einer Pfarrversammlung ein. 2) Aufgabe der Pfarrversammlung ist es, a) den Tätigkeitsbericht des Pfarrgemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Pfarrgemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 6 und 8 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrgemeinderäte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrverbandsräte in der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist wie der Pfarrgemeinderat ein vom Erzbischof anerkanntes eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Beratung pastoraler Fragen im Pfarrverband. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates Der Pfarrverbandsrat dient in den Strukturen des Pfarrverbandes der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Er beobachtet in seinem Bereich die gesellschaftliche Entwicklung und vertritt die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Er berät und unterstützt die für die Seelsorge im Pfarrverband Verantwortlichen. Neben den Aufgaben, die ihm gemäß den Strukturordnungen in der Erzdiözese ausdrücklich zugewiesen sind, erfüllt er aus dem Aufgabenfeld der Pfarrgemeinderäte all die Aufgaben, die sinnvollerweise für die Pfarrverbandspfarreien einheitlich oder gegenseitig aufeinander abgestimmt am sachdienlichsten erfüllt werden können. Was in den einzelnen Pfarrgemeinden selbstständig geschehen kann, geschieht in der Regel dort. Zu den überpfarrlichen Aufgaben des Pfarrverbandsrates gehören vor allem: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren, b) die Mitberatung und Koordinierung der gemeinsamen Seelsorgsplanung, vor allem im Liturgiebereich, dabei insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, Erstkommunion- und Firmvorbereitung in den Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes, c) die Koordinierung und Abstimmung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte sowie der kirchlichen Verbände und Organisationen, d) die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Aufgabenbereichen ehrenamtlich Tätigen zu fördern, e) vor der Beauftragung des Leiters eines Pfarrverbandes den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse des Pfarrverbandes zu unterrichten. Soweit im Einzelfall Fragen der Aufgabenabgrenzung zwischen Pfarrgemeinderäten und Pfarrverbandsrat nicht in gutem Miteinander in angemessener Frist einer Lösung zugeführt werden können, kann auf Antrag des Pfarrverbandsleiters der Pfarrverbandsrat über die Aufgabenzuweisung entscheiden, wobei dieser bei der Entscheidungsfindung die jeweilige Interessenlage der einzelnen Pfarrgemeinden mit besonderer Sorgfalt zu würdigen und seine Entscheidung zu begründen hat. § 3 Mitglieder Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) der als Leiter des Pfarrverbandes bestellte Priester, b) die vom Pfarrer für die Pfarrgemeinderäte in den einzelnen Pfarreien des Pfarrverbandes beauftragten hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (vgl. § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte), c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden der zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bzw. der/die an dessen Stelle von einem Pfarrgemeinderat gewählte Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, e) je nach Größe der jeweiligen Pfarrgemeinde bis zu drei weitere vom Pfarrgemeinderat der jeweiligen Pfarrgemeinde gewählte Delegierte aus den Mitgliedern des jeweiligen Pfarrgemeinderates gemäß § 3 Absatz 1d und 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte, f) auf Beschluss des gemäß vorstehender Buchstaben a) bis e) konstituierten Pfarrverbandsrates weitere hinzugewählte Mitglieder, die durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrverbandsrates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend schon gemäß vorstehender Buchstaben d) und e) dem Pfarrverbandsrat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit in den einzelnen Pfarrgemeinden hinzuzuwählen. Eine Hinzuwahl kann im Rahmen der nachstehend festgelegten Mitgliederhöchstzahl auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf die Hälfte der Mitglieder gemäß Buchstaben d) und e) nicht überschreiten. g) Die Vorsitzenden der vom Pfarrverbandsrat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder des Pfarrverbandsrates sind, jeweils mit beratender Stimme. Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in einer Pfarrei des Pfarrverbands oder gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. Ist ein Gremium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig, ist ein/eine von diesem Gremium bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist je ein/eine von den einzelnen Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin, welche(r) in dieser Kirchenverwaltung stimmberechtigt sein muss, zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates ist zu den Sitzungen des Gremiums, das für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig ist, als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist der/die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates zu den Sitzungen der Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates kann sich durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. Die Zahl der nach Absatz 1e von den einzelnen Pfarrgemeinderäten zu wählenden Delegierten beträgt: a) bei Pfarreien bis 5.000 Katholiken: 2 Delegierte, b) bei Pfarreien über 5.000 Katholiken: 3 Delegierte. Besteht der Pfarrverband aus nicht mehr als drei Pfarrgemeinden, kann, wenn die Pfarrgemeinderäte sämtlicher zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bei ihrer Konstituierung es beschließen, der Pfarrverbandsrat sich so konstituieren, dass anstelle der Mitglieder nach § 3 Absatz 1d und 1e sämtliche Pfarrgemeinderatsmitglieder dieser Pfarrgemeinde als ordentliche Mitglieder dem Pfarrverbandsrat angehören. An der Selbstständigkeit der einzelnen Pfarrgemeinderäte und den Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Pfarrverbandsrat und den Pfarrgemeinderäten ändert sich dadurch nichts. Für eine Hinzuwahl nach Absatz 1f gilt Folgendes: Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Pfarrverbands seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Pfarrverbands wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Pfarrverband teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrverbandsräten ist unzulässig. Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich die volle Amtsperiode des Pfarrverbandsrates. Scheidet ein Mitglied nach § 3 Absatz 1d und 1e aus seinem Pfarrgemeinderat aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Pfarrverbandsrat. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Pfarrverbandsrates während der laufenden Amtsperiode ist nur aus schwerwiegendem Grund möglich. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrverbandsrat ausgeschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrgemeinderäte. Der/Die Betroffene scheidet aus dem Pfarrgemeinderat und aus dem Pfarrverbandsrat aus. § 4 Amtsperiode des Pfarrverbandsrates Die Amtsperiode des Pfarrverbandsrates beträgt wie bei den Pfarrgemeinderäten in der Regel vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrverbandsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrverbandsrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des nach der Konstituierung der neu gewählten Pfarrgemeinderäte sich neu konstituierenden Pfarrverbandsrates gemäß § 5. § 5 Konstituierung Der Leiter des Pfarrverbandes fordert die Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden des Pfarrverbands auf, ihre Delegierten und gegebenenfalls ihren Sprecher/ihre Sprecherin für den Pfarrverbandsrat zu wählen und an ihn zu melden. Diese Meldung soll spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen erfolgen. Bei Konstituierung eines Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz 6 entfallen diese Wahl und diese Meldung. Der Leiter des Pfarrverbandes lädt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1b, 1c, 1d und 1e oder im Falle von § 3 Absatz 6 alle Mitglieder der Pfarrgemeinderäte der dem Pfarrverband angehörenden Pfarreien zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens acht Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden soll. Die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates ist in den einzelnen Pfarrgemeinden bekannt zu geben. § 6 Wahlen Der Pfarrverbandsrat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzen-den im Dekanatsrat. Es sind nur Mitglieder des Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz d, e und f wählbar. Diese sind entsprechend der für den Pfarrgemeinderat geltenden Mustergeschäftsordnung zu wählen (§ 5 Mustergeschäftsordnung). § 7 Vorstand Der Pfarrverbandsrat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrverbandsrates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem als Leiter des Pfarrverbandes bestellten Priester (vgl. § 3 Absatz 1a dieser Satzung). Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand die Sitzungen des Pfarrverbandsrates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrverbandsrates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. Für den Vorstand gelten im Übrigen die Bestimmungen für den Vorstand des Pfarrgemeinderates entsprechend. § 8 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Soweit bestimmte Sachbereiche nur auf Pfarrverbandsebene wahrgenommen werden können, soll der Pfarrverbandsrat dementsprechende Sachbereichsgremien bilden oder Sachbeauftragte bestellen. Um das Potenzial qualifizierter Sachbereichsgremien und Sachbeauftragter auf Pfarrgemeindeebene für den gesamten Pfarrverband nutzen zu können, sollen diese möglichst den Auftrag des Pfarrverbandsrates erhalten. Diese Organisationsformen im Pfarrverband sollen daher den lokalen Verhältnissen entsprechend einvernehmlich gestaltet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 9 Sitzungen Der Pfarrverbandsrat tritt regelmäßig und vor allem dann zusammen, wenn Fragen und Themen des Pfarrverbandes zu behandeln sind, mindestens aber einmal im Vierteljahr. Außerdem tritt der Pfarrverbandsrat dann zusammen, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates dies verlangt. Die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrverbandsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrverbandsrat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrverbandsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 10 Beschlussfassung Für die Beschlussfassung im Pfarrverbandsrat gelten die Bestimmungen für den Pfarrgemeinderat, insbesondere § 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 11 Protokollführung Es gilt § 12 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrverbandsrates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 11 dieser Satzung und des Vetorechtes des Pfarrers gemäß § 10 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrverbandsräte in der Fassung vom 4. August 2010 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrverbandsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Rahmenordnung für die Arbeit in Pfarrverbänden

Für die Arbeit in Pfarrverbänden wird bis auf weiteres folgende Rahmenordnung erlassen: Der Leiter eines Pfarrverbandes bemüht sich, in absehbarer Zeit ein Seelsorgeteam aufzubauen. Ihm gehören an alle hauptamtlichen in der Pfarrseelsorge stehenden Priester, Diakone und die im pastoralen Dienst tätigen Laien. Regelmäßig (etwa einmal im Monat) trifft sich das Seelsorgeteam zur gemeinsamen Seelsorgsbesprechung. Den Vorsitz führt der Leiter des Pfarrverbandes. Die Tagesordnung ist schriftlich festzulegen und über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Gremium der Mitverantwortung der Laien im Pfarrverband ist der Pfarrverbandsrat. Ihm gehören an das Seelsorgeteam, die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden und je ein oder zwei Delegierte der einzelnen Pfarrgemeinderäte des Pfarrverbandes. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter im Pfarrverbandsrat tragen die Mitverantwortung in der Seelsorge und unterstützen dabei das Seelsorgeteam des Pfarrverbandes. Die Satzung der Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising gilt entsprechend. Gemäß dieser Satzung wählen die Mitglieder des Pfarrverbandsrates ein Mitglied zum Vorsitzenden. Die überpfarrlichen Aufgaben: Erwachsenenbildung, Jugendarbeit, sozial-caritative Dienste, Schulung der Pfarrgemeinderäte für die verschiedenen Sachaufgaben, Abstimmung der Planung, gemeinsame Veranstaltungen usw. sind der besonderen Sorge des Pfarrverbandsrates anvertraut. Der Pfarrverbandsrat tritt wenigstens zweimal im Jahr zur gemeinsamen Beratung der Aufgaben und Probleme des Pfarrverbandes zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Pfarrverbandsrates gemäß Satzung der Pfarrgemeinderäte. Die Tagesordnung ist festzulegen und über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die bestehenden Pfarrgemeinderäte sind zu größerer Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Übernahme entsprechender Dienste zu ermutigen. Pfarreien ohne Pfarrgemeinderat werden aufgefordert, in absehbarer Zeit einen Pfarrgemeinderat ins Leben zu rufen. Von den jeweiligen Pfarrgemeinderäten sollen im Einvernehmen mit dem Leiter des Pfarrverbandes Verantwortliche gesucht werden, die nach entsprechender Ausbildung und Schulung besondere Aufgaben in den Einzelgemeinden übernehmen und zusammen mit dem Leiter des Pfarrverbandes und dem jeweiligen Pfarrgemeinderat das kirchliche und pfarrliche Leben mitgestalten. Für die Leitung von Wortgottesdiensten und für die Spendung der heiligen Kommunion sollen geeignete Gemeindemitglieder ausgebildet und oberhirtlich beauftragt werden. Der Pfarrverbandsrat hat die Gewinnung und Schulung von Kräften für die Gemeindekatechese als wichtige Aufgabe wahrzunehmen. Die einzelnen Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Pfarrpfründestiftungen, die zum Pfarrverband gehören, behalten ihre jeweilige allgemein-rechtliche und kirchenrechtliche Selbstständigkeit. Die Pfarramtsverwaltung ist nach und nach zentral zusammenzufassen und, soweit möglich, zu vereinfachen. Die Matrikelbücher der einzelnen Pfarreien eines Pfarrverbandes sind auch nach Errichtung des Pfarrverbandes für die einzelnen Pfarreien getrennt zu führen. Das Pfarrbüro - in der Regel am Sitz des Leiters des Pfarrverbandes - übernimmt die nach Bedarf nötigen Verwaltungsaufgaben der einzelnen Gemeinden des Pfarrverbandes. Die vorstehende Rahmenordnung für die Arbeit in Pfarrverbänden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 in Kraft gesetzt. Die für einzelne Pfarrverbände bereits gesondert erlassenen Rahmenordnungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft, insoweit sie mit den Bestimmungen der vorliegenden Rahmenordnung nicht übereinstimmen. München, den 21. Juli 1983 Friedrich Card. Wetter Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1983-07-21

Ordnung für die Leitung einer Pfarrei bei Verhinderung oder Tod des Pfarrers gemäß can. 541 CIC

Wenn eine Pfarrei durch den Tod des Pfarrers vakant geworden ist und ebenso, wenn der Pfarrer dauerhaft an der Pfarramtsführung gehindert ist, hat bis zur Berufung eines Pfarradministrators zwischenzeitlich der vicarius paroecialis gemäß can. 541 § 1 CIC die Leitung der Pfarrei zu übernehmen. Sofern für diese Pfarrei kein vicarius paroecialis angewiesen ist, kommt diese Aufgabe dem Dekan zu. (Vgl. Statut für die Dekane des Erzbistums München und Freising Art. IV Abs. 10 - Amtsblatt 1994, S. 535). Ist der Dekan an der Übernahme dieser Aufgabe gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Dekan. Wer die Leitung einer Pfarrei gemäß dieser Ordnung übernimmt, hat unverzüglich das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren, das baldmöglichst einen administrator paroecialis bestellen wird. Diese Regelung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. München, den 10. Dezember 1996 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1996-12-10

Tätigkeitsbeschreibung für das Regionalteam

I. Grundsätzliches In jeder Seelsorgsregion steht dem jeweiligen Bischofsvikar ein Regionalteam zur Seite. Es arbeitet unter der Leitung des Bischofsvikars und wird insofern im Auftrag der Diözesanleitung tätig. Zum Regionalteam gehören: der Regionalpfarrer und bis zu drei pastorale Mitarbeiter/-innen (davon mindestens eine Frau), die teilzeitlich (gegebenenfalls auch vollzeitlich) für eine begrenzte Zeit mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Die Arbeit des Regionalteams muss in engem Kontakt zu den Referaten des Erzbischöflichen Ordinariats (insbesondere den Referaten 2 und 7) geschehen. Gegenseitige Information ist notwendig. II. Aufgaben Das Regionalteam soll den Kontakt zwischen der Bistumsleitung und den Pfarreien bzw. den kategorialen Seelsorgestellen stärken. Durch die Führung und Begleitung der Seelsorger soll deren Arbeit gefördert, die Freude an der Seelsorge gestärkt und die Verbundenheit mit dem Erzbistum verbessert werden. Das Regionalteam unterstützt den Bischofsvikar bei der pastoralen Führung und Begleitung der Priester, der hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen und der Pfarreien (Pfarrverbände) der Seelsorgsregion. Das Regionalteam fördert die Pfarreien (Pfarrverbände) in ihrer Entwicklung gemäß den pastoralen Leitlinien der Erzdiözese. Bei der Visitation ist das Regionalteam entsprechend der Visitationsordnung tätig. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden ist es verantwortlich für die organisatorische Vorbereitung und die Beratung sowie für die geistlich-theologische Grundlegung. Beim Wechsel eines Pfarrers oder der pastoralen Mitarbeiter/-innen hält es Kontakt mit den Betroffenen, begleitet die Pfarrei (Pfarrverband) in dieser Umbruchssituation und vermittelt Hilfestellung durch die verschiedenen Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats. Bei einer bevorstehenden Vakanzregelung für eine Pfarrei (Pfarrverband) bereitet es die Seelsorger und die Pfarrgemeinde auf die kommende Situation vor, hält während der Vakanz Kontakt und hilft, die Situation zu bestehen. Bei einer plötzlichen Vakanz geschieht dies in Absprache mit dem zuständigen Dekan. Bei Konflikten zwischen Seelsorgern oder innerhalb einer Pfarrei (Pfarrverband) ist es Aufgabe des Regionalteams, den Konflikt zu klären und bei dessen Behebung zu helfen (Gemeindeberatung, Supervision). Dabei ist die Unterscheidung zwischen Leitung und Beratung angemessen zu beachten. Das Regionalteam bietet Unterstützung bzw. Vermittlung auch bei Kontroversen mit Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats an. III. Zusammenarbeit Bei seiner Tätigkeit hält das Regionalteam engen Kontakt mit den Dekanen. Dies geschieht auf regionalen Dekanekonferenzen mit der Gesamtheit der Dekane, aber auch mit einzelnen Dekanen. Um den verschiedenen Aufgaben gerecht zu werden, hält es Kontakt mit diözesanen Einrichtungen wie Gemeindekatechese, Institut für Fort- und Weiterbildung, Seelsorge für Seelsorger, Supervision, Gemeindeberatung, Erwachsenenbildung, Diözesanrat, Stellen der Caritas und anderen Einrichtungen auf regionaler Ebene. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden sind die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die personellen und strukturellen Entscheidungen, im Einvernehmen mit den Referaten 2 und 7 zu treffen. Bei Vakanzregelungen arbeitet das Regionalteam zur Organisation von Aushilfen und zur Herbeiführung einer endgültigen Besetzung eng mit Referat 2 zusammen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen1970-01-01

Wahlordnung für den Dekanatsrat

Aufgrund der zum 1. März 2018 in Kraft gesetzten „Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates und der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates bereiten die konstituierende Vollversammlung und erforderlichenfalls die weitere Vollversammlung zur Durchführung der Vorstandswahlen des Dekanatsrates vor. An sie haben bis spätestens neun Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte, Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen ihre Delegierten bzw. Vertreter/Vertreterinnen für den Dekanatsrat zu melden. Der Dekan sorgt für die Benennung der bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 g) der Satzung für Dekanatsräte durch die Dekanatskonferenz. Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates haben die Aufgaben: a) gemeinsam den Zeitpunkt und den Ort für die konstituierende Vollversammlung festzulegen, in der die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates erfolgt. Diese soll spätestens 13 Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden. b) spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen den Termin der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates bekannt zu geben. c) einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sollen nach Möglichkeit aktive Pfarrgemeinderatsmitglieder oder Mitglieder einer Kirchenverwaltung in einer Pfarrei des Dekanates sein. Sie dürfen nicht selber bei der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates zur Wahl stehen. § 2 Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Wahlausschuss fordert spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte und die Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen auf, innerhalb einer festzulegenden Frist Vorschläge von Kandidaten/Kandidatinnen einzureichen. Auf die Beschränkung der Kandidaturen auf Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Absatz 2) ist dabei hinzuweisen. Der Wahlausschuss hat die eingehenden Wahlvorschläge zu sammeln, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Eine weitere Ergänzung der Wahlvorschläge ist auch bis zum Abschluss der Kandidatenliste durch Beschluss der Vollversammlung noch möglich. Das Einverständnis der Kandidaten/Kandidatinnen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist einzuholen. § 3 Ladungsfrist Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates laden im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss drei Wochen vor der konstituierenden Vollversammlung mit Angabe der Tagesordnung zur konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates ein. § 4 Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern nach § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates entscheidet über die Frage und ggf. das Ausmaß der Hinzuwahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte, soweit eine solche Hinzuwahl nicht erst später im Verlauf der Amtsperiode vorgenommen werden soll. Um hinzuzuwählenden oder nicht anwesenden bereits neu hinzugewählten Personen eine Kandidatur für Vorstandspositionen zu ermöglichen, kann die konstituierende Vollversammlung die Abhaltung einer weiteren Vollversammlung beschließen, in welcher dann die Wahlen der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vertreter/Vertreterinnen vorgenommen werden. Auch zu dieser weiteren Vollversammlung erfolgt die Ladung gemäß vorstehendem § 3. Die Hinzuwahl dieser Mitglieder gemäß § 3 j) der Satzung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Beschluss über die Zahl der hinzu zu wählenden Personen gefasst wird. Gewählt wird dann in einer Sammelabstimmung in geheimer Wahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind, wobei eine Stimmenhäufung nicht zulässig ist. Die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gelten als gewählt; ggf. erfolgt bei Stimmengleichheit die Vergabe der letzten Plätze durch Stichwahl. Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Dekanates seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Dekanates wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Dekanat teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Dekanatsräten ist unzulässig. § 5 Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und sonstiger Gremien Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates wählt in der Regel für die Dauer der Amtsperiode folgende Mitglieder des Vorstands: a) den/die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) den Schriftführer/die Schriftführerin, d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen, e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat, g) in der Seelsorgsregion München den Delegierten/die Delegierte im Katholikenrat der Region München, h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat, k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist. Die Vertreter/Vertreterinnen für sämtliche Positionen nach a) – k) können nur aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung des Dekanatsrates gemäß § 3 Absatz 1) b) bis d) sowie h) bis j) der Satzung für Dekanatsräte gewählt werden. Die Positionen b) – k) schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus. Die Mitglieder des Vorstandes des Dekanatsrates werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen per Akklamation erfolgen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied des Dekanatsrates geheime Wahlen verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los. § 6 Protokoll Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 Meldung an den Kreiskatholikenrat bzw. an den Katholikenrat der Region München und an den Diözesanrat Dem/Der amtierenden Vorsitzenden des Kreiskatholikenrates und dem beauftragten Dekan für den Landkreis (Landkreisdekan) sowie der Geschäftsstelle des Diözesanrates der Katholiken und ggf. der Geschäftsstelle des Katholikrates der Region München sind vom Versammlungsleiter in Zusammenarbeit mit dem Protokollführer umgehend die Gewählten mit Name, Alter, Beruf und Anschrift bekannt zu geben. Die Wahlordnung für den Dekanatsrat wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 beschlossen. Sie ersetzt die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates in der Fassung vom 1. Juli 2013. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird mit Wirkung vom 1. März 2018 diese Wahlordnung für den Dekanatsrat in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

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