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  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (3)
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  • Juristische Personen (3)
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  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (1)
  • Liturgie (0)
Archiv
  • Nicht archiviert (17)
  • archiviert (3)
Inkrafttreten Jahr
  • 2020 (1)
  • 2016 (1)
  • 1997 (1)

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in München. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 11 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen, kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Art. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). (2) Die Stiftung hat den Zweck, die Glieder der Kirche bei der Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche zu unterstützen, die Gemeinschaft mit Gott und die Feier des Gottesdienstes (Liturgie) im umfassenden Sinn zu fördern sowie die Begegnung von katholischen Gläubigen untereinander und mit Menschen anderer Bekenntnisse und Religionen sowie Religionslosen zu ermöglichen. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck durch Bereitstellung ihrer Betriebsmittel (Art. 3 Abs. 3) und Gebäude insbesondere an die Erzdiözese München und Freising, die sie ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwenden darf. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens, insbesondere aber nicht abschließend im Fall von inflationsbedingten Wertminderungen, Schadensfällen und/oder sonstigen Wertverlusten, ist es der Stiftung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (§§ 51 ff. AO) sowie des pflichtgemäßen Ermessens gestattet und geboten, aus Erträgen Rücklagen zu bilden. Art. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und Betriebsmittel (Abs. 3). Zum Grundstockvermögen gehören insbesondere bebaute und unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Zu den Betriebsmitteln gehören auch die Rücklagen. (2) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (3) Die Betriebsmittel bestehen aus Erträgen des Grundstockvermögens oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweck- entsprechenden Verwaltung zu verwalten. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder der Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. (5) Die Stiftung ist berechtigt, die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen zu übernehmen, wenn und soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Zwecke nicht beeinträchtigt wird und für sie damit keine steuerlichen Nachteile verbunden sind. Art. 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Vorsitzende des Stiftungsrates (Art. 5), b) der Stiftungsrat (Art. 5), c) der Vermögensanlagerat (Art. 7), d) die Geschäftsführung (Art. 8). (2) Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Die Stiftung schließt für die Mitglieder der Organe eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang ab. (5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Art. 5 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Amtschef/die Amtschefin des Erzbischöflichen Ordinariates München. Einfaches Mitglied des Stiftungsrates kraft Amtes ist außerdem der Leiter des Ressorts „Bildung“ des Erzbischöflichen Ordinariates. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars berufen und entlassen. Mindestens zwei Stiftungsräte müssen über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen. (3) Der Stiftungsrat hat – unbeschadet der alleinigen Zuständigkeit des Vermögensanlagerates in den in dieser Satzung genannten Fällen – insbesondere folgende Aufgaben: a) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an die Geschäftsführung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens, b) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung, c) Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes (Lagebericht und Jahres- abschluss), d) Beschlussfassung über die Verwendung der Betriebsmittel (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen), e) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte, f) Entlastung des Geschäftsführers, g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für die Geschäftsführung, die auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte sowie Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen. Art. 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Der Anwesenheit am Sitzungsort ist die Teilnahme mittels Videokonferenz gleichgestellt. (2) Die Geschäftsführung hat an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie hat im Stiftungsrat kein Stimmrecht. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising sowie der Erzbischöfliche Finanzdirektor/die Erzbischöfliche Finanzdirektorin dürfen an den Sitzungen und Beratungen des Stiftungsrates teilnehmen und mitwirken. Sie besitzen kein Stimmrecht. Art. 7 Vermögensanlagerat (1) Der Vermögensanlagerat besteht aus dem Stiftungsratsvorsitzenden und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei Letztere über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen müssen. Diese Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars für den Vermögensanlegerat gesondert berufen und entlassen. (2) Der Vermögensanlagerat übernimmt die fortlaufende Kontrolle des von der Geschäftsführung erstellten Anlageplanes für das Grundstockvermögen und entscheidet – ggf. mit Hilfe externer Berater – nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung, die auch Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss, über dessen Anpassung sowie ggf. einzelne Anlageentscheidungen. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Art. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Art. 8 Geschäftsführung Die Stiftung hat bis zu zwei Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit 3/4-Mehrheit bestimmt. Die Geschäftsführer führen unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung eigenverantwortlich die Geschäfte der Stiftung und vollziehen die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vermögensanlagerates, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Zur Vertretung der Stiftung sind sie nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht des Stiftungsratsvorsitzenden berechtigt, die jedenfalls bei Geschäften von größerer Bedeutung nur als gemeinschaftliche Vollmacht erteilt werden soll. Die Geschäftsführer werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Art. 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung und einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt die Geschäftsführung dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. (5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder ein von ihm Beauftragter wird alljährlich öffentlich in geeigneter Form über die Höhe des von der Stiftung verwalteten Vermögens, die von der Stiftung aus der Verwaltung dieses Vermögens erzielten Erträge und die Art und Weise ihrer Verwendung, insbesondere über die der Erzdiözese München und Freising zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel, berichten. Art. 10 Begründung von Anstellungsverhältnissen Die Begründung von Anstellungsverhältnissen bei der Stiftung ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, und bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung. Bei der Auswahl von Angestellten sowie der Vergütung müssen der kirchliche Charakter der Stiftung und ihre Zielsetzung beachtet werden. Art. 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStO). Art. 12 Satzungsänderung Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising geändert werden. Art. 13 Aufhebung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Art. 14 Genehmigung, Inkrafttreten Die Satzung vom 10.01.2015, zuletzt geändert durch Dekret vom 19.07.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016, gilt mit Wirkung zum 01.01.2020 in der durch Dekret vom 12.12.2019 geänderten Fassung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2019-12-12

Satzung der Domkirchenstiftung Freising

Präambel Die Domkirche in Freising, unter dem Patronat der heiligen Maria und des heiligen Korbinians, wird seit der kanonischen Gründung des Bistums im Jahre 739 in vielen altehrwürdigen Stiftungsurkunden erwähnt, so auch in der Urkunde Kaiser Ottos III. vom 22. Mai 996 über die Gewährung der Marktrechte an Bischof Gottschalk. Nach der Säkularisation im Jahre 1803 gingen durch die Errichtung des Erzbischofssitzes in München die Rechte einer Kathedrale verloren. Es wurde durch das Konkordat von 1817 und das Apostolische Schreiben „Dei ac Domini nostri Jesu Christi“ vom 1. April 1818 die Würde des Metropolitansitzes der Pfarrkirche zu Unserer Lieben Frau in München zugesprochen. Der Freisinger Dom, zunächst im Besitz des Staates Bayern, wurde im Jahre 1872 als eigene Kirchenstiftung anerkannt, jedoch ohne eigenen Pfarrbezirk, mit Fortführung der staatlichen Bauunterhaltsleistungen im bisherigen Umfang. Hingegen sind die östlich angrenzende „Benediktuskirche“ und die westlich anschließende „Johanniskirche“ bis zur Gegenwart im Staatsbesitz verblieben. Mit der Errichtung des Erzbischöflichen Klerikalseminars in Freising 1826 wurde der Freisinger Dom regelmäßig durch die Regenten des Priesterseminars als Kirchenrektoren betreut: in deren Nachfolge durch die Direktoren des Bildungszentrums. Aufgrund des Dekrets der Kongregation für die Bischöfe vom 25. Januar 1983 wurde am 20. Februar 1983 durch Erzbischof Dr. Friedrich Wetter die Erhebung des Freisinger Doms zur Konkathedrale des Erzbistums München und Freising feierlich verkündet (Amtsblatt 1983, S. 122 ff.). Die nachfolgende Satzung der Domkirchenstiftung Freising wird zur ordnungsgemäßen Verwaltung der als eigene Rechtsperson anerkannten Stiftung gemäß Art. 8 und Art. 30 des Bayerischen Stiftungsgesetzes und entsprechend den Vorschriften des kirchlichen Rechtsbuches (CIC 1983) Can. 1279 § 2 und Can. 1280 erlassen. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Domkirchenstiftung Freising. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 30 des bayerischen Stiftungsgesetzes und des Art. 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 (KiStiftO). (2) Sitz der Stiftung ist 85354 Freising, Domberg 27. § 2 Stiftungszweck Die Stiftung hat seit 1872 den Auftrag, die alte Domkirche Mariä Geburt in Freising zu unterhalten und zu erhalten, sowie den Sach- und Personalaufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes zu tragen. Zu den einzelnen Aufgaben in diesem Rahmen gehören insbesondere die in Art. 11 Abs. V Ziff. 2, 5, 6, 8 und 9 der KiStiftO aufgeführten sowie die Geltendmachung von Baulastansprüchen und sonstigen Ansprüchen gegen den Staat oder Dritte. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 Grundstockvermögen und Stiftungsmittel (1) Das in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhaltene Vermögen der Stiftung (Grundstockvermögen) besteht aus den Domgrundstücken (Gemarkung Freising, Flst. 779 und 782), der Innenausstattung und sonstigem Zubehör der Domkirche sowie den Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden. Im ehemaligen Kapitelhaus (Flst. 782) bleibt weiterhin ein Teil der Dombibliothek untergebracht. (2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe insbesondere aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Kollekten und Zuwendungen, sofern diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich für andere Zwecke bestimmt sind, aus regelmäßigen Zuweisungen des Freistaats Bayern für den Domkustos (HHSt. 5.7965) und auf der Grundlage von Baulastverpflichtungen, sowie aus Zuschüssen aus dem Diözesankirchensteuerhaushalt. § 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines etwaigen jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. (3) Sämtliche Mittel, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäß verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. § 5 Organe der Stiftung Die Stiftungsorgane sind: der Stiftungsvorstand der Stiftungsrat § 6 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand ist der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Rektor der Domkirche (rector ecciesiae). (2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach den Weisungen des Erzbischofs von München und Freising. Im Übrigen gelten für seine Geschäftsführung und insbesondere für sein Verhältnis zum Stiftungsrat die Vorschriften des zweiten Abschnitts der KiStiftO (Art. 9 - 34) entsprechend. (3) Die Stiftung wird vom Stiftungsvorstand vertreten. Bei Grundstücksgeschäften (Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Verfügungen über Rechte an Grundstücken, Schenkungen) wird die Stiftung vom Stiftungsvorstand gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (Art. 44 KiStiftO) werden erst mit der Mitteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung an den Vertragspartner wirksam. (4) Bei Verhinderung des Stiftungsvorstandes bestellt der Erzbischof einen Vertreter. § 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Domdekan des Metropolitankapitels München ist geborener Vorsitzender des Stiftungsrates. Der Rektor der Domkirche ist geborenes Mitglied. Dazu kommen drei weitere Mitglieder des Metropolitankapitels, gemäß eigener Wahl und nachfolgender Bestätigung durch den Erzbischof, auf jeweils 5 Jahre. (2) Der Stiftungsrat hat beschließende Funktion. Für seine Aufgaben und für sein Verhältnis zum Stiftungsvorstand gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der KiStiftO entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs. (3) Der Stiftungsrat tagt auf Einladung des Vorsitzenden in der Regel zweimal im Kalenderjahr. § 8 Stiftungsaufsicht Die Domkirchenstiftung Freising untersteht der allgemeinen Stiftungsaufsicht des Diözesanbischofs und diese wird durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München wahrgenommen (KiStiftO Art. 42 Abs. I und II). § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann durch den Erzbischof von München und Freising nach mehrheitlicher Empfehlung des Metropolitankapitels geändert werden. § 10 Vermögensanfall Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung wurde vom Konsultorenkollegium (Metropolitankapitel München) in der Ordinariatssitzung vom 25.02.1997 beschlossen und durch den Erzbischof von München und Freising gebilligt. Sie wird dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung bzw. zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sie wird mit Wirkung vom 01.04.1997 in Kraft gesetzt und ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. München, den 27. Februar 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Vorstehende Satzung in der Fassung vom 27. Februar 1997 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, mit Schreiben vom 21. März 1997 AZ: II/3-K1125F-5/33267 ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-02-27

Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches, noch gesellschaftliches, noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten. Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der Außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese. § 1 Name, Rechtsform und Sitz Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). § 2 Stiftungszweck Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß der Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18.09.2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag; die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend der Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18.09.2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Rechtsträgern der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Dopfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. § 4 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind: a) Der Stiftungsvorstand (§ 5) b) Der Stiftungsrat (§ 6) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind - mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters - grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugestanden werden. § 5 Der Stiftungsvorstand Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es - unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung - der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats: a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats. Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31.03. des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor. Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31.03. des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des/der Direktors/Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt. § 6 Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat: a) nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO) b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss h) bestellt den Wirtschaftsprüfer. Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind: a) Der/Die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. b) Der/Die Leiter/in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/r Beauftragte/r für Erwachsenenbildung). c) Der/Die Leiter/in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. d) Der/Die Leiter/in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. e) Drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/e Nachfolger/in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen. Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von 6 Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktor/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt. Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten Wirtschaftsprüfer/in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwahrung und des Inventars wird durch eine/n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/n Wirtschaftsprüfer/in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsrechts Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten. Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde wahrgenommen. § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden. § 10 Auflösung der Stiftung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01.05.1990 außer Kraft. Dekret Die Stiftungsverwaltung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising hat - nach Anhörung des Kuratoriums - am 2. Juni 2016 die Änderung der Satzung der Stiftung beschlossen. Nach Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat sowie nach Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Finanzdirektor erteile ich zu dieser Änderung die kirchenaufsichtliche Genehmigung. Der Inhalt dieses Dekrets ist bei der Bekanntmachung bzw. Niederlegung der Satzungsänderung in den Satzungstext aufzunehmen. München, den 10. August 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2016-08-10

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