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Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Rahmen d
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§ 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist wie der Pfarrgemeinderat ein vom Erzbischof anerkanntes eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Beratun
Für die Arbeit in Pfarrverbänden wird bis auf weiteres folgende Rahmenordnung erlassen: Der Leiter eines Pfarrverbandes bemüht sich, in absehbarer Zeit ein Seelsorgeteam aufzubauen. Ihm gehören an all
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Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geände
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Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising (Jahresfinanzplanungs- und abschlussgesetz - JFPAG) V