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Tätigkeitsbeschreibung für das Regionalteam

I. Grundsätzliches In jeder Seelsorgsregion steht dem jeweiligen Bischofsvikar ein Regionalteam zur Seite. Es arbeitet unter der Leitung des Bischofsvikars und wird insofern im Auftrag der Diözesanleitung tätig. Zum Regionalteam gehören: der Regionalpfarrer und bis zu drei pastorale Mitarbeiter/-innen (davon mindestens eine Frau), die teilzeitlich (gegebenenfalls auch vollzeitlich) für eine begrenzte Zeit mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Die Arbeit des Regionalteams muss in engem Kontakt zu den Referaten des Erzbischöflichen Ordinariats (insbesondere den Referaten 2 und 7) geschehen. Gegenseitige Information ist notwendig. II. Aufgaben Das Regionalteam soll den Kontakt zwischen der Bistumsleitung und den Pfarreien bzw. den kategorialen Seelsorgestellen stärken. Durch die Führung und Begleitung der Seelsorger soll deren Arbeit gefördert, die Freude an der Seelsorge gestärkt und die Verbundenheit mit dem Erzbistum verbessert werden. Das Regionalteam unterstützt den Bischofsvikar bei der pastoralen Führung und Begleitung der Priester, der hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen und der Pfarreien (Pfarrverbände) der Seelsorgsregion. Das Regionalteam fördert die Pfarreien (Pfarrverbände) in ihrer Entwicklung gemäß den pastoralen Leitlinien der Erzdiözese. Bei der Visitation ist das Regionalteam entsprechend der Visitationsordnung tätig. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden ist es verantwortlich für die organisatorische Vorbereitung und die Beratung sowie für die geistlich-theologische Grundlegung. Beim Wechsel eines Pfarrers oder der pastoralen Mitarbeiter/-innen hält es Kontakt mit den Betroffenen, begleitet die Pfarrei (Pfarrverband) in dieser Umbruchssituation und vermittelt Hilfestellung durch die verschiedenen Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats. Bei einer bevorstehenden Vakanzregelung für eine Pfarrei (Pfarrverband) bereitet es die Seelsorger und die Pfarrgemeinde auf die kommende Situation vor, hält während der Vakanz Kontakt und hilft, die Situation zu bestehen. Bei einer plötzlichen Vakanz geschieht dies in Absprache mit dem zuständigen Dekan. Bei Konflikten zwischen Seelsorgern oder innerhalb einer Pfarrei (Pfarrverband) ist es Aufgabe des Regionalteams, den Konflikt zu klären und bei dessen Behebung zu helfen (Gemeindeberatung, Supervision). Dabei ist die Unterscheidung zwischen Leitung und Beratung angemessen zu beachten. Das Regionalteam bietet Unterstützung bzw. Vermittlung auch bei Kontroversen mit Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats an. III. Zusammenarbeit Bei seiner Tätigkeit hält das Regionalteam engen Kontakt mit den Dekanen. Dies geschieht auf regionalen Dekanekonferenzen mit der Gesamtheit der Dekane, aber auch mit einzelnen Dekanen. Um den verschiedenen Aufgaben gerecht zu werden, hält es Kontakt mit diözesanen Einrichtungen wie Gemeindekatechese, Institut für Fort- und Weiterbildung, Seelsorge für Seelsorger, Supervision, Gemeindeberatung, Erwachsenenbildung, Diözesanrat, Stellen der Caritas und anderen Einrichtungen auf regionaler Ebene. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden sind die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die personellen und strukturellen Entscheidungen, im Einvernehmen mit den Referaten 2 und 7 zu treffen. Bei Vakanzregelungen arbeitet das Regionalteam zur Organisation von Aushilfen und zur Herbeiführung einer endgültigen Besetzung eng mit Referat 2 zusammen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen1970-01-01

Wahlordnung für den Dekanatsrat

Aufgrund der zum 1. März 2018 in Kraft gesetzten „Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates und der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates bereiten die konstituierende Vollversammlung und erforderlichenfalls die weitere Vollversammlung zur Durchführung der Vorstandswahlen des Dekanatsrates vor. An sie haben bis spätestens neun Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte, Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen ihre Delegierten bzw. Vertreter/Vertreterinnen für den Dekanatsrat zu melden. Der Dekan sorgt für die Benennung der bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 g) der Satzung für Dekanatsräte durch die Dekanatskonferenz. Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates haben die Aufgaben: a) gemeinsam den Zeitpunkt und den Ort für die konstituierende Vollversammlung festzulegen, in der die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates erfolgt. Diese soll spätestens 13 Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden. b) spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen den Termin der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates bekannt zu geben. c) einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sollen nach Möglichkeit aktive Pfarrgemeinderatsmitglieder oder Mitglieder einer Kirchenverwaltung in einer Pfarrei des Dekanates sein. Sie dürfen nicht selber bei der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates zur Wahl stehen. § 2 Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Wahlausschuss fordert spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte und die Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen auf, innerhalb einer festzulegenden Frist Vorschläge von Kandidaten/Kandidatinnen einzureichen. Auf die Beschränkung der Kandidaturen auf Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Absatz 2) ist dabei hinzuweisen. Der Wahlausschuss hat die eingehenden Wahlvorschläge zu sammeln, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Eine weitere Ergänzung der Wahlvorschläge ist auch bis zum Abschluss der Kandidatenliste durch Beschluss der Vollversammlung noch möglich. Das Einverständnis der Kandidaten/Kandidatinnen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist einzuholen. § 3 Ladungsfrist Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates laden im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss drei Wochen vor der konstituierenden Vollversammlung mit Angabe der Tagesordnung zur konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates ein. § 4 Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern nach § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates entscheidet über die Frage und ggf. das Ausmaß der Hinzuwahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte, soweit eine solche Hinzuwahl nicht erst später im Verlauf der Amtsperiode vorgenommen werden soll. Um hinzuzuwählenden oder nicht anwesenden bereits neu hinzugewählten Personen eine Kandidatur für Vorstandspositionen zu ermöglichen, kann die konstituierende Vollversammlung die Abhaltung einer weiteren Vollversammlung beschließen, in welcher dann die Wahlen der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vertreter/Vertreterinnen vorgenommen werden. Auch zu dieser weiteren Vollversammlung erfolgt die Ladung gemäß vorstehendem § 3. Die Hinzuwahl dieser Mitglieder gemäß § 3 j) der Satzung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Beschluss über die Zahl der hinzu zu wählenden Personen gefasst wird. Gewählt wird dann in einer Sammelabstimmung in geheimer Wahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind, wobei eine Stimmenhäufung nicht zulässig ist. Die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gelten als gewählt; ggf. erfolgt bei Stimmengleichheit die Vergabe der letzten Plätze durch Stichwahl. Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Dekanates seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Dekanates wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Dekanat teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Dekanatsräten ist unzulässig. § 5 Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und sonstiger Gremien Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates wählt in der Regel für die Dauer der Amtsperiode folgende Mitglieder des Vorstands: a) den/die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) den Schriftführer/die Schriftführerin, d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen, e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat, g) in der Seelsorgsregion München den Delegierten/die Delegierte im Katholikenrat der Region München, h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat, k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist. Die Vertreter/Vertreterinnen für sämtliche Positionen nach a) – k) können nur aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung des Dekanatsrates gemäß § 3 Absatz 1) b) bis d) sowie h) bis j) der Satzung für Dekanatsräte gewählt werden. Die Positionen b) – k) schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus. Die Mitglieder des Vorstandes des Dekanatsrates werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen per Akklamation erfolgen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied des Dekanatsrates geheime Wahlen verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los. § 6 Protokoll Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 Meldung an den Kreiskatholikenrat bzw. an den Katholikenrat der Region München und an den Diözesanrat Dem/Der amtierenden Vorsitzenden des Kreiskatholikenrates und dem beauftragten Dekan für den Landkreis (Landkreisdekan) sowie der Geschäftsstelle des Diözesanrates der Katholiken und ggf. der Geschäftsstelle des Katholikrates der Region München sind vom Versammlungsleiter in Zusammenarbeit mit dem Protokollführer umgehend die Gewählten mit Name, Alter, Beruf und Anschrift bekannt zu geben. Die Wahlordnung für den Dekanatsrat wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 beschlossen. Sie ersetzt die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates in der Fassung vom 1. Juli 2013. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird mit Wirkung vom 1. März 2018 diese Wahlordnung für den Dekanatsrat in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Dekanatsrat Der Dekanatsrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats im Dekanat. Die Mitglieder des Dekanatsrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung. Die Amtsperiode des Dekanatsrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Dekanatsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Dekanatsrates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 h) beginnt und endet mit der Mitgliedschaft in der Diözesanratsvollversammlung. Die Amtszeit der Dekanatsräte endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen, nächsten Dekanatsrates gemäß § 4 dieser Satzung. § 2 Aufgaben Der Dekanatsrat dient der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Seine Schwerpunkte liegen dabei in der Mitgestaltung und Förderung des kirchlichen Lebens im Dekanat. Zu den Aufgaben des Dekanatsrates gehören dazu vor allem, auf Dekanatsebene die Aktivitäten und Initiativen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der katholischen Verbände, Organisationen und Einrichtungen miteinander abzustimmen und gegenseitig bekannt und zugänglich zu machen, Zukunfts- und Entwicklungsfragen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der Rätegremien und katholischen Verbände zu beraten, für die Weiterbildung der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte, der Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten sowie der katholischen Verbände Sorge zu tragen, die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern, Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, den Dekan in seinem Leitungsamt zu beraten, die Pastoral im Dekanat zusammen mit der Dekanatskonferenz abzustimmen, zu koordinieren und zu fördern (Artikel 2 Ziffer (1) Buchst. (b), Artikel 7 Ziffer (1) Buchst. (e) und Artikel 5 Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 27. November 2002), bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken, bei der Entwicklung und Festlegung pastoraler Schwerpunkte mitzuwirken, Fragen der Pastoral und des kirchlichen Lebens im Dekanat in den Diözesanrat einzubringen, Anregungen, Initiativen und Beschlüsse des Diözesanrates bekannt zu machen, die Entwicklungen und Herausforderungen im gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anregungen für die Arbeit des Kreiskatholikenrates bzw. des Katholikenrates der Region München zu geben. Gegebenenfalls führt der Dekanatsrat auf lokaler Ebene auch selbst den Dialog mit kommunalen Gremien und bringt Vorschläge und Stellungnahmen in den öffentlichen und politischen Diskurs ein. bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken. § 3 Mitglieder Mitglieder des Dekanatsrates sind: a) der Dekan, der Dekanstellvertreter und ggf. der/die gemäß Artikel 12 des Statutes für die Dekanate und Dekane Beauftragte des Dekans, b) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrgemeinderat im Dekanat oder dessen/dessen gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat, sowie eine/ein weitere/weiterer Delegierte/-r aus jedem Pfarrgemeinderat. Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrgemeinderates vertreten lassen. c) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrverbandsrat im Dekanat oder dessen/deren gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat soweit er/sie nicht bereits Mitglied nach Buchst. b ist. Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. d) je ein/e Delegierter/Delegierte der im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats. Scheiden Delegierte der katholischen Organisationen aus dem Dekanatsrat aus, so werden von der Organisation an deren Stelle neue Delegierte benannt. e) je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen, f) der Jugendseelsorger/die Jugendseelsorgerin und der Jugendpfleger/die Jugendpflegerin, g) bis zu zwei von der Dekanatskonferenz benannte Vertreter der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, h) die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanratsvollversammlung, die im Dekanat ihren Hauptwohnsitz haben, i) der/die Vorsitzende der Dekanats-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen, j) weitere von den Mitgliedern gemäß Buchst. a bis i für die Dauer der laufenden Amtsperiode zu wählende sachkundige Männer und Frauen, deren Zahl ein Viertel der Mitgliederzahl des Dekanatsrates nicht übersteigen darf. Eine Hinzuwahl kann in der konstituierenden Sitzung oder auch noch im Verlauf der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. k) die Vorsitzenden der von der Vollversammlung oder vom Vorstand des Dekanatsrates eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung. § 4 Konstituierung Die konstituierende Sitzung des Dekanatsrates, zu welcher der Dekan und der/die noch amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss die Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 a) bis i) drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll spätestens 13 Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl stattfinden. Näheres regelt die Wahlordnung für den Dekanatsrat. § 5 Wahlen Die Vollversammlung des Dekanatsrates wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 3 b) bis e) sowie h) bis j): a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) den Schriftführer/die Schriftführerin, d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen, e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat, g) in der Seelsorgsregion München den/die Delegierte/n im Katholikenrat der Region München, h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat, k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist. § 6 Organe Organe des Dekanatsrates sind: a) die Vollversammlung, b) der Vorstand. § 7 Vollversammlung Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Dekanatsrates. Die Vollversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Dekanatsrates dies verlangen. Die Sitzungen der Vollversammlung des Dekanatsrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Tagt der Dekanatsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Erklärt der Dekan förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage muss in der folgenden Vollversammlung erneut beraten werden. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Die Vollversammlung gibt Richtlinien für die Arbeit des Vorstands. § 8 Vorstand Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Dekan, dem Dekanstellvertreter und ggf. dem/der Beauftragten des Dekans, dem Schriftführer/die Schriftführerin, eventuell zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, dem Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, den zwei Delegierten im Kreiskatholikenrat, in der Seelsorgsregion München dem/der Delegierten im Katholikenrat der Region München, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Diözesanrat. Der Vorstand kann durch Beschluss der Vollversammlung um zwei Beisitzer/Beisitzerinnen erweitert werden. Aufgaben des Vorstands Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Richtlinien der Vollversammlung (gemäß § 7 Absatz 6) die Aufgaben des Dekanatsrates im Rahmen des Aufgabenkataloges nach § 2 wahr, sorgt für vorgesehene Vertretungen in Gremien der Caritas und Sozialarbeit, bereitet unter der Leitung des/der Vorsitzenden die Vollversammlung des Dekanatsrates vor, wobei unter anderem die Tagesordnung der Vollversammlung vorzuschlagen ist, vermittelt in Konfliktfällen, die auf Pfarr- und Pfarrverbandsebene entstanden sind, in den Aufgabenbereichen, für die der Pfarrgemeinderat und/oder der Pfarrverbandsrat zuständig sind, berät den Vorsitzenden/die Vorsitzende beim Vorschlag für die Wahl des Dekans. Amtszeit Das Amt eines zu wählenden Mitgliedes des Vorstandes beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand. Der Vorstand tagt in der Regel dreimal im Jahr. Der/die Vorsitzende vertritt den Dekanatsrat nach innen und nach außen, besonders in der Dekanatskonferenz, an der er/sie mit Stimmrecht teilnimmt (Artikel 3 Ziffer (3) Buchst. (b) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie hat für die Wahl des Dekans aktives Stimmrecht (Artikel 9 Ziffer (1) Buchst. (d) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie kann sich durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. § 9 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Dekanatsrates bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. Diese haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Dekanatsrates, die Dekanatskonferenz und die im Dekanat bestehenden katholischen Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Sie haben ferner die Aufgabe, die Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Zur Beratung aktueller Fragen können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand des Dekanatsrates Arbeitskreise bilden. Für diese gilt Absatz 2 sinngemäß. Mitglieder in den Gremien nach Absatz 1 und 3 und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Dekanatsrates sein. Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. § 10 Geschäftsordnung Der Dekanatsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Dekanatsrat in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 11 Protokollführung Über die Beratungen und Beschlüsse des Dekanatsrates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Dekanatsrates behandelt. Die Ergebnisse jeder Dekanatsratssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls dem Kreiskatholikenrat bzw. dem Katholikenrat der Region München und dem Diözesanrat zuzuleiten. Die Protokolle über die Sitzungen des Dekanatsrates gehören zu den amtlichen Akten des Dekanates und sind im Dekanatsarchiv aufzubewahren. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Dekanatsrates, die Mitglieder der Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern vergleichbar § 3 Absatz 6) der Satzung für Pfarrgemeinderäte, der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8) der Satzung für Pfarrgemeinderäte und des Vetorechtes des Dekans gemäß § 7 Absatz 5 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Dekanatsräte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Dekanatsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Standards für die Firmvorbereitung in den Pfarreien/Pfarrverbänden

Die Vorbereitung auf das Sakrament der Firmung nimmt in den Pfarrgemeinden einen wichtigen Platz in der Pastoral ein. Um in der breit gefächerten Praxis einen gemeinsamen Weg zu gehen, hat der Fachbereich „Sakramentenpastoral/Gemeindekatechese“ im Seelsorgereferat I Standards formuliert, die in der Sitzung des Ordinariatsrates am 11. Mai 2010 besprochen wurden. Sie sind ein verbindlicher Rahmen für die Gestaltung der Firmvorbereitung. Die Verantwortung für die Firmvorbereitung liegt beim Pfarrer, der sie im Rahmen der Gesamtpastoral der Pfarrei/des Pfarrverbandes an andere Seelsorger/innen delegieren kann. Eine wichtige Mitverantwortung kommt der gesamten Pfarrei zu - besonders dem jeweiligen Pfarrgemeinderat. Sie kann nicht außerpfarrlichen Gruppen übertragen werden. Entsprechend dem Lehrplan der 7./8. Jahrgangsstufe (7.1 / 8.1 HS - 7.2 RS - 7.3 Gym) kann schulisch vermitteltes Basiswissen bei den Firmlingen vorausgesetzt werden. Die Firmvorbereitung in der Pfarrei soll den Lern- und Lebensort Schule berücksichtigen sowie den Kontakt zu den Religionslehrern/innen nutzen, die wichtige Lebens- und Glaubensbegleiter der Firmlinge sind. Als unterstützende Kooperationspartner bieten sich in der Regel die Jugendpfleger/innen und -seelsorger/innen an den Katholischen Jugendstellen der Landkreise an. Besonders bei der Begleitung von Besinnungstagen können sie das personale Angebot der Pfarrei bereichern. Sie können auch nach der Firmung dabei helfen, die Firmlinge in die Jugendarbeit der Pfarrei zu integrieren. Die Firmgruppenleiter/innen (FGL) haben für die Seelsorger/innen herausragende Bedeutung und sind kooperativ in die Firmvorbereitung, in die Planung der einzelnen Termine usw. einzubeziehen. Auf ihre Ausbildung und Begleitung ist besondere Mühe und Sorgfalt zu verwenden. Für die Firmlinge sind sie wichtige Zeugen des Glaubens und Bindeglieder zum Leben der Pfarrei. Inhaltlich widmet sich die Firmvorbereitung vor allem den Themen „Heiliger Geist“ und „Sakrament“ und geht der Frage nach, wie diese im Leben der Jugendlichen erfahrbar sein können. Auf das Erleben von Gemeinschaft/Kirche (in Kleingruppe, Großgruppe, Pfarrei) ist Wert zu legen. Neben Gruppenstunden sind Jugendliturgie, Beicht-/Glaubensgespräche, Projektarbeit und Einkehrtage oder -wochenenden wichtige und angemessene Erfahrungsräume. Ein „Firmpass“ kann ein unterstützendes Instrument dabei sein, die Firmlinge aktiver während der Vorbereitungszeit zu beteiligen. Die Anforderungen sollen jedoch nicht so hoch sein, dass Firmlinge vom Empfang des Sakraments ausgeschlossen werden. Eine wichtige Zielgruppe bei der Firmvorbereitung sind die Eltern und Paten der Firmlinge. Zu Themen wie „Pubertät“, „Loslassen können“, „Lebensbegleitung“ bieten sich abendliche Treffen an - mit Erfahrungsaustausch und Informationen, in denen auch die frohe Botschaft des Firmsakramentes für sie aufleuchtet. Das Diözesankonzept „Geistreich leben“ mit seinen acht Gruppenstunden ist die Basis in qualitativer wie quantitativer Hinsicht; insgesamt sollen es (mit Gottesdiensten, Ausflügen, Projekten etc.) nicht mehr als 16 verpflichtende Termine sein. In Pfarreien, in denen die Firmvorbereitung in zusammenhängenden Blöcken (z.B. an Samstagen) erfolgt, ist die Zahl der Treffen entsprechend anzupassen. Die Dauer der Firmvorbereitung - Anmeldung bis Firmspendung - soll sich zwischen vier und sechs Monaten bewegen. Der Fachbereich „Sakramentenpastoral/Gemeindekatechese/Ehrenamtliche Laiendienste“ bietet den Seelsorgern/innen auf Pfarrei- sowie Dekanatsebene fachliche Beratung an; er lädt zu Reflexion und Erfahrungsaustausch ein und bildet Firmgruppenleiter/innen aus. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Leitlinien für die Sakramentenpastoral (Taufe, Erstkommunion, Firmung)

Das Pastorale Forum in Freising hat sich mit der Pastoral der Initiationssakramente Taufe, Erstkommunion und Firmung befasst. Es konnte die in diesem Zusammenhang anstehenden Fragen nicht abschließend behandeln. In Weiterführung der grundsätzlichen Vorschläge des Pastoralen Forums befassten sich daraufhin eine Arbeitsgruppe und ein Studientag mit diesen Fragen und erarbeiteten „Leitlinien für die Sakramentenpastoral“ im Hinblick auf Taufe, Erstkommunion und Firmung. Diese „Leitlinien für die Sakramentenpastoral“ werden hiermit veröffentlicht und für die Pfarrgemeinden im Erzbistum München und Freising als verbindlich erklärt: sie liegen diesem Amtsblatt in Form einer Broschüre bei, die Bestandteil des Amtsblattes ist. Weitere Exemplare dieser Broschüre können im Seelsorgereferat, Fachbereich „Gemeindekatechese/ehrenamtliche Laiendienste“, Tel. (089) 21371371, angefordert werden. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

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