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Archiv: Nicht archiviert Inkrafttreten Jahr: 2011   Alle Filter entfernen
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Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung in der Erzdiözese München und Freising

Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) vom 1. Januar 2006 (Amtsblatt Nr. 20/2005 S. 507-509) wird wie folgt geändert: I. Änderung In die bestehende Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) wird ein neuer § 5 a eingefügt. II. Änderung § 5a erhält folgende Fassung: § 5 a Automatisiertes Abrufverfahren (1) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen. (2) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

I. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO erlassenen Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (Amtsblatt Nr. 13/2009, S. 322 ff.) werden wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird in Buchstabe f) der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe g) angefügt: „g) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Kindertagesstättenregionalverbünde der Erzdiözese.” 2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 5“ durch die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 4“ ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Satz 9 werden die Worte „konstituierende Mitarbeiterversammlung

Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Vorbemerkung: Diese Richtlinien enthalten Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten daher für Männer und Frauen in gleichem Maße. Gemäß can. 804 § 1 CIC werden für die Erzdiözese München und Freising folgende, in allen bayerischen (Erz-)Diözesen gleichlautende Regelungen erlassen: Die Verleihung der Missio canonica durch den Diözesanbischof erfolgt in den (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einheitlich hinsichtlich Anforderungen und Form. Für die Dauer des

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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