Nach Beschluss des Ordinariatsrates vom 05.10.2004 wird mit Wirkung vom 01.01.2005 das Seminar für Homiletik für die homiletische Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Priester, Ständigen D
§ 1 [Errichtung] Für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg wird aufgrund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe vom 2. März 2005 gemäß c
§ 1 Die Aufsicht über die Tätigkeit der Kirchenstiftungen auf dem Gebiet des Bauwesens obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat. § 2 Der Generalvikar bestimmt: a) welche Grundregeln für Bau und Unterha
Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München wird wie folgt geändert: In Art. 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Worte „ausschließlich durch Briefwah
Auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 Satz 3 MAVO werden für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der staatlichen Lehrkräfte, die dem kirchlichen Schulträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe d
Der Ordinariatsrat hat beschlossen, dass das Anbringen von Werbung an eingerüsteten kirchlichen Gebäuden (z.B. Kirche, Kirchturm) im Einzelfall grundsätzlich genehmigt werden kann. Damit wird ein bish