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Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich gelten für die Nutzung des Archivs folgend Pauschalsätze: a. für einen Tag € 7,00 b. für eine Woche € 25,00 Diese Grundgebühr beinhaltet zwei Aushebungen pro Tag. Jede weitere Vorauslage wird mit € 1,50 berechnet. Selbstständiges Arbeiten wird dabei vorausgesetzt. 2. Auskunftstätigkeiten Für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung: a. einer wissenschaftlichen Fachkraft (höherer Dienst) € 40,00 b. einer geprüften Fachkraft (gehobener Dienst) € 35,00 c. einer Verwaltungskraft (mittlerer und einfacher Dienst) € 20,00 je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet. 3. Siegelung, Beglaubigung a. Ausstellung einer Urkunde mit Siegel € 10,00 b. Beglaubigung € 8,00 c. Beglaubigung einer Kopie eines Pfarrmatrikeleintrags € 6,00 4. Analoge und digitale Kopien Die nachstehenden Gebühren gelten nur insoweit, als die technischen Einrichtungen im Archiv vorhanden sind. Ansonsten wird der dem Archiv tatsächlich entstehende Aufwand weiterverrechnet. 4.1. Papierkopien: a. vom Nutzer erstellte (Selbstbedienung) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 0,20 (farbig) € 0,30 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 Ausdruck vom vorhandenen Digitalisat A4 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 A3 (schwarz/weiß) € 0,80 (farbig) € 1,20 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 0,60 DIN A3 € 0,90 b. vom Archiv erstellte (Auftrag) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 1,00 (farbig) € 1,20 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 2,00 (farbig) € 2,40 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 3,00 DIN A3 € 4,50 4.2 Digitalisate a. Digitalisat in einfacher Lesequalität € 1,00 b. Digitalisat in mittlerer Lesequalität € 2,00 c. Digitalisat in Druckqualität € 10,00 d. Digitalisat in Überformat bis DIN A2 € 15,00 e. Speichern auf Datenträger (pro Datenträger) € 5,00 5. Übermittlung, sonstige Auslagen, Zuschläge Die Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. Alle weiteren Auslagen, wie Versicherungsauslagen, Bankspesen sowie eventuell anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Benutzers. Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschalgebühr von € 10,00 erhoben. Der Mindestbetrag je Rechnung (ohne Porto und Verpackung) beträgt € 5,00. Bei Barzahlung ist kein Mindestbetrag anzusetzen. Digitalaufnahmen werden grundsätzlich auf dem Postweg entweder als Papierausdruck oder auf Datenträger versandt. § 3 Wiedergabe von Archivgut 1) Veröffentlichung von Reproduktionen (zuzüglich der Gebühren für deren Anfertigung) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern: a. einmalig € 40,00 b. unbeschränkt € 120,00 2) Wiedergabe von Filmmaterial (pro Sekunde) € 15,00 Wiedergabe von Tonmaterial (pro Minute) € 14,00 3) Onlinestellung von Bilddatei (max. 150dpi) € 80,00 Film (pro Sekunde) € 100,00 Tonaufnahme (pro Minute) € 90,00 § 4 Gebührenbefreiung 1. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme: a. für nachweisbar wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke, b. für Forschungen durch Einrichtungen oder im Auftrag der katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Landeskirche. c. durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. 2) Bei Vorliegen eines öffentlichen oder kirchlichen Interesses können die Gebühren nach § 3 ermäßigt oder erlassen werden. § 5 Fälligkeit - Vorschüsse - Eilaufträge 1. Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. 2. Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen. 3. Eilige Aufträge können in besonderen Fällen nach Absprache kurzfristig erledigt werden und werden mit einem Aufschlag von 50% belegt. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" findet wenigstens einmal im Jahr ein Gespräch über Entwicklungen, Themen und Trends statt. Dazu wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" ein differenzierter Arbeitsbericht vorgelegt. Dabei sind die Beratungsgrundsätze der Vertraulichkeit zu wahren. 1.3 Auf das Angebot der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung und die Namen der mit Gemeindeberatung beauftragten Personen weist die Diözesanleitung regelmäßig in geeigneter Weise hin. 1.4 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung" hält regelmäßigen Kontakt zum Institut für Fortbildung und berufliche Begleitung der pastoralen Berufe (IFB). II. Ziele und Aufgaben der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung 2.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung unterstützt Pfarrgemeinden und kirchliche Einrichtungen, ihre Aufgaben zu erkennen, Ziele zu vereinbaren, eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten zu entdecken, gemeinsam zu planen und zu handeln, Konflikte angemessen zu bearbeiten und Schritte zu unternehmen, die zur Erneuerung des pfarrlichen Lebens führen. Sie regt zum Nachdenken, zur Veränderung und Festigung von Zielen, Verhalten und Organisationsformen in der Gemeinde an und leistet so einen Beitrag zum Aufbau und zur Erneuerung kirchlichen Lebens. Die Berater und Beraterinnen haben dabei keine Aufsichtspflichten und Aufsichtsbefugnisse. 2.2 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung macht in ihrer Arbeit Erkenntnisse und Methoden der Pastoraltheologie, Pastoralpsychologie, der Kommunikationswissenschaften und der Organisationsentwicklung für die kirchliche Arbeit nutzbar. 2.3 Neben Pfarrgemeinden und kirchlichen Einrichtungen können auch andere kirchliche Organisationen, Verbände und Gremien Gemeindeberatung in Anspruch nehmen. Pfarreien und Einrichtungen fordern Gemeindeberatung von sich aus bei der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ an. Die Diözesanleitung wird ggfs. einer Pfarrei oder Einrichtung die Wahrnehmung einer Gemeindeberatung empfehlen. 2.4 Die Beratungspartner bestimmen, mit welchem Ziel und in welcher Weise die Beratung geschehen soll. Die Vereinbarung über Inhalt und Dauer der Beratung wird mit allen Beteiligten geschlossen. Nach einem Vorgespräch mit der anfragenden Gruppe entscheiden beide Seiten, ob eine Gemeindeberatung stattfindet. 2.5 Alle erhaltenen Informationen und Vorgänge werden von allen Seiten vertraulich behandelt. III. Mitglieder 3.1 In der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” arbeiten Priester und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Erzbistums, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet und durch die Diözesanleitung beauftragt wurden. In der Regel sind die Mitglieder der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ hauptberuflich zu 50% im pastoralen Dienst der Erzdiözese tätig. 3.2 Die Zulassung zur Zusatzausbildung erfolgt durch Entscheidung der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ nach den Richtlinien der jeweiligen Ausbildungsstätte und den Zulassungskriterien der Arbeitsgemeinschaft. Die Ausbildung erfolgt in einer fachlich anerkannten Einrichtung für Gemeindeberatung, die von der Diözesanleitung nach Rücksprache mit der “Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung” ausgewählt wurde. Die Kosten der Zusatzausbildung trägt die Erzdiözese München und Freising. Nach Abschluss der Ausbildung sind die Gemeindeberater/innen verpflichtet, mindestens 7 Jahre in der Arbeitsgemeinschaft mitzuarbeiten. 3.3 Mit der Zulassung zur Ausbildung und nach der Beauftragung durch die Diözesanleitung ist die Verpflichtung zur regelmäßigen Mitarbeit in der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in der Erzdiözese München und Freising und zur Supervision der laufenden Beratungspraxis verbunden. IV. Ausbildung der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen 4.1 Der Bewerber oder die Bewerberin stellt einen Antrag an das Seelsorgereferat II (Referat 8). Von dort wird der Antrag an die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ weitergeleitet. Diese führt ein Bewerbungsgespräch zur Klärung der Voraussetzungen und der Motivation und gibt der Diözesanleitung eine Empfehlung. Aufgrund dieser Empfehlung entscheidet die Diözesanleitung. 4.2 Als Bewerbungskriterien für die Zulassung zur Ausbildung gelten die Anforderungen der Ausbildungsstätte sowie folgende Voraussetzungen: 4.2.1 Abgeschlossene, in der Regel theologische Ausbildung (Hochschule, Fachhochschule). 4.2.2 Mindestens fünfjährige Erfahrung im Gemeindedienst. 4.2.3 Nachgewiesene Kenntnis und Erfahrung mit methodischer Gruppenarbeit. 4.2.4 Fähigkeit, eigenes berufliches Handeln auf dem Hintergrund der persönlichen Glaubens- und Lebensgeschichte zu reflektieren und darüber mit anderen in einen Austausch zu treten. 4.2.5 Bereitschaft zur Teamarbeit. V. Organisationsform der Arbeitsgemeinschaft 5.1 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/Sprecherin. Diese vertreten für die Arbeitsgemeinschaft die Anliegen der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der Erzdiözese nach außen und führen die laufenden Geschäfte. Notwendige Verwaltungsarbeiten werden von einem/einer teilzeitlich beschäftigten Sekretär oder Sekretärin übernommen. 5.2 Die „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird vom Sprecher/von der Sprecherin monatlich einberufen. In ihr werden u.a. die Beratungsanfragen behandelt und entsprechende Projekte vergeben. VI. Finanzierung 6.1 Für die Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ wird durch die Erzdiözese ein eigener Etat zur Verfügung gestellt. Laufende Kosten werden über diesen Etat abgerechnet. 6.2 Die anfallenden Kosten für die Gemeindeberatung in einer Pfarrei oder kirchlichen Einrichtung werden über deren jeweiligen Haushalt abgerechnet. Die Höhe der finanziellen Selbstbeteiligung wird von der „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung“ in Absprache mit dem Seelsorgereferat II (Referat 8) festgelegt. 6.3 Die Fahrtkosten der Gemeindeberater und Gemeindeberaterinnen werden im Rahmen der Reisekostenordnung der Erzdiözese abgerechnet. 6.4 Eine Genehmigung für Dienstfahrten innerhalb der Diözese wird generell erteilt. VII. In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer des Statuts Dieses geänderte Statut tritt rückwirkend zum 1. September 2002 in Kraft. Das bisherige Statut vom 1. April 2000 (vgl. Amtsblatt 2000, S. 145 - 149) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Neue Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung

Nach einer zweijährigen Erarbeitung unter vielfältiger Beteiligung unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung liegen nun die „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ als Broschüre vor. Kardinal Reinhard Marx hat die Leitlinien am 18. September 2012 in Kraft gesetzt. Sie lösen den „Kirchlichen Erwachsenenbildungsplan“ aus dem Jahr 1976 ab. Die Leitlinien verknüpfen Katholische Erwachsenenbildung mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Deshalb findet kirchliche Bildung lebensbegleitend statt und „umfasst alle Dimensionen des Menschseins“. Die Leitlinien nennen didaktische und bildungspolitische Prinzipien, beschreiben Inhalte, handelnde Personen und Träger der Erwachsenenbildung und treffen Aussagen zu Orten, Qualität und Finanzierung der außerschulischen Bildung. Sie bieten allen Engagierten in der Erwachsenenbildung eine wichtige Grundlage und werden die Entwicklung der Erwachsenenbildung in der Erzdiözese positiv befördern. Diesem Amtsblatt liegt für alle Seelsorgestellen eine Leitlinien-Broschüre bei. Weitere Informationen oder Bestellungen bitte an erwachsenenbildung@eomuc.de oder Tel. 089/2137-1387. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst über das theologische Fernstudium

Zur Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Theologisches Studium (1) Das theologische Fernstudium findet bei Theologie im Fernkurs, Katholische Akademie Domschule, Würzburg, statt. (2) Das Studium beinhaltet folgende Kurse von Theologie im Fernkurs: Theologischer Grundkurs, Theologischer Aufbaukurs, Religionspädagogisch-katechetischer Kurs, Pastoraltheologischer Kurs. (3) Zulassungsbedingungen sind: mindestens mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine längere Phase der Familientätigkeit, mehrjährige ehrenamtliche Mitarbeit in der Heimatgemeinde. § 2 Fachliche Begleitung des Studiums (1) Für den theologischen Grundkurs und den theologischen Aufbaukurs bietet das Ressort Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates eine fachliche Begleitung in Form von Begleitgruppen an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Anmeldung zu den Begleitgruppen erfolgt beim Fachbereich Theologische Bildung. (2) Die Annahme als Bewerberin/Bewerber erfolgt frühestens mit Beginn des Aufbaukurses. § 3 Praktika während des Studiums (1) Die studienbegleitende religionspädagogisch-katechetische Ausbildung, die im Rahmen des religionspädagogisch-katechetischen Kurses zu absolvieren ist, wird vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (Seminarausbildung für RL i. K. und GR) nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (2) Die Organisation der Praktikumsstellen für den religionspädagogisch-katechetischen Kurs liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Religionslehrkräfte im Kirchendienst (Ausbildungsleitung GR/RL). Die Organisation und Durchführung der fachlichen Begleitmaßnahmen zum religionspädagogisch-katechetischen Kurs sowie die dazugehörigen Prüfungen verantwortet der Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR. Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen praktischen Prüfungen nimmt eine Beauftragte/ein Beauftragter des Fachbereichs Seminarausbildung für RL i. K. und GR zusammen mit der Betreuungslehrkraft ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit dem Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR zu vereinbaren. (3) Die studienbegleitende pastoral-praktische Ausbildung, die im Rahmen des pastoraltheologischen Kurses zu absolvieren ist, wird von der Ausbildungsleitung GR/RL nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (4) Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen pastoral-praktischen Prüfungen nimmt die Ausbildungsleitung GR/RL zusammen mit der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter in der Gemeinde ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit der Ausbildungsleitung GR/RL zu vereinbaren. (5) Das Nähere zu den praktischen Prüfungen des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses und des pastoraltheologischen Kurses regeln die Prüfungsordnungen von Theologie im Fernkurs. § 4 Berufspraktisches Jahr (1) Voraussetzung für die Zulassung zum berufspraktischen Jahr ist der erfolgreich abgeschlossene Grundkurs, Aufbaukurs und Religionspädagogisch-katechetischem Kurs sowie die erfolgte Teilnahme an den Veranstaltungen des diözesanen Bewerberkreises, insbesondere am Grundkurs Homiletik. (2) Das von der Erzdiözese verantwortete berufspraktische Jahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Der Pastoraltheologische Kurs wird parallel zum berufspraktischen Jahr studiert. (3) Der Arbeitsumfang muss mindestens 50 % der regulären Wochenarbeitszeit umfassen. Ca. ein Drittel der Arbeitszeit wird im Religionsunterricht absolviert, ca. zwei Drittel werden in der Gemeindeseelsorge absolviert. Im Religionsunterricht sind bei 50 % Arbeitszeit wöchentlich vier bis fünf Hospitationsstunden an Grund- und/oder Mittelschule zu absolvieren. Ab Anfang November ist eine Lerngruppe selbstständig, jedoch unter Aufsicht der Betreuungslehrkraft, zu unterrichten. Ab Schuljahresmitte ist ein Wechsel der zu unterrichtenden Lerngruppe anzustreben. (4) Begleitend zum berufspraktischen Jahr finden Maßnahmen des Bewerberkreises statt. (5) Das berufspraktische Jahr wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus folgenden Prüfungsteilen besteht: praktische Gemeindeprüfung, schriftlicher Reflexionsbericht (10-15 Seiten), abschließendes Kolloquium (30 Minuten). Die Prüfungsteile sind nach der Maßgabe der Ausbildungsleitung GR/RL vorzubereiten und durchzuführen. (6) In die Gesamtbewertung des berufspraktischen Jahres werden die Noten der Lehrprobe aus dem religionspädagogischen Kurs mit einbezogen. Die Noten der Lehrprobe Grundschule und der Lehrprobe Mittelschule werden im Abschlusszeugnis von Theologie im Fernkurs mit aufgeführt. (7) Für die Bewertung der praktischen Gemeindeprüfung sind die Ausbildungsleitung GR/RL und die Praxisanleiter verantwortlich. (8) Die Korrektur des Reflexionsberichts und die Durchführung des Kolloquiums liegen in der Verantwortung der Prüferinnen/Prüfer, in der Regel der Leiterin/des Leiters der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung (Vorsitz) und der Ausbildungsleitung GR/RL. § 5 Geistliche Begleitung (1) Ein wesentliches Element der Ausbildung ist die geistliche Begleitung, die im Forum internum stattfindet. Die/der hierzu beauftragte geistliche Mentorin/Mentor steht als Gesprächspartnerin/Gesprächspartner zur Verfügung und führt entsprechende Veranstaltungen für die Bewerberinnen und Bewerber durch. (2) Zur geistlichen Begleitung gehören verpflichtend: Teilnahme an zwei Wochen Exerzitien im Laufe der Ausbildung; alternativ kann eine Exerzitienwoche durch ein Besinnungswochenende ersetzt werden, Teilnahme an mindestens vier Studientagen zur Spiritualität. § 6 Beratung Für alle Fragen der Ausbildung steht die Ausbildungsleitung GR/RL zur Verfügung. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten über das theologische Fernstudium (Amtsblatt 2005, Nr. 5, S. 123 ff.), in Kraft getreten am 1.April 2005, treten mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Ausführungsbestimmungen werden hiermit ausgefertigt. Sie sind im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, 13.07.2015 P. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie

1. Vorbemerkung Die Hochschul-Dienstrechtsreform modifiziert die Qualifikationswege für Universitätsprofessoren [Das Amt des Professors der Katholischen Theologie steht Männern und Frauen offen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die einheitliche Bezeichnung “Professor” verwendet.], wobei die Umsetzung in den Ländern z.T. in unterschiedlicher Weise erfolgen dürfte. Als neue Form des Nachweises der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Hochschulrahmengesetz (HRG) wird die Juniorprofessur eingeführt. Unbeschadet der anderen Qualifizierungswege (§ 44 Abs. 2 u. 4 HRG), die zur Gewährleistung eines ausreichenden wissenschaftlichen Nachwuchses für die Theologie unverzichtbar bleiben, wird die Juniorprofessur auch in der Katholischen Theologie eingeführt. Um die Qualität der Theologie an den Hochschulen zu sichern und ein abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten zu gewährleisten, hat die Deutsche Bischofskonferenz am 25. September 2003 die folgenden „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ beschlossen. Die Kirchlichen Anforderungen sind von der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 31. Juli 2004 rekognosziert worden. Die Habilitation bleibt für die Theologie insbesondere in den Ländern erhalten, wo sie staatskirchenrechtlich vereinbart ist. Als Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen hat sich die Habilitation in der Theologie bewährt. Sie wird von den folgenden Vorgaben nicht berührt. 2. Juniorprofessur als Qualifikationsstelle Die Juniorprofessur ist eine Qualifikationsstelle, in deren Rahmen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HRG erbracht werden. Für die Errichtung und Umschreibung von Juniorprofessuren gelten die einschlägigen hochschul- und kirchenrechtlichen Vorgaben. Vor der Errichtung einer Juniorprofessur in einer in der Katholischen Theologie bisher nicht vorgesehenen Disziplin [Zur Bezeichnung der Fächer vgl. insbesondere die Ausführungsbestimmungen zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (Art. 51 OrdSapChrist) sowie die “Rahmenordnung für die Priesterbildung” Nr. 86-118] ist die Zustimmung des Heiligen Stuhls einzuholen. Als Qualifikationsstelle kann die Juniorprofessur nicht auf die personelle Ausstattung der Katholisch-Theologischen Fakultäten sowie der Institute für die katholische Religionslehrerbildung mit hauptamtlichen Professuren angerechnet werden, für die es sachlich und rechtlich begründete Vorgaben gibt [Für die Katholisch-Theologischen Fakultäten gehen sowohl die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (Art. 22 SapChrist) als auch die Ausführungsbestimmungen von der Notwendigkeit einer „der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechenden[n] Zahl“ hauptamtlicher Professoren aus (Art. 45 § 1b OrdSapChrist). Die Ausführungsbestimmungen führen die Pflichtfächer des ersten Studienzyklus enumerativ auf (Art. 51.1 OrdSapChrist). Für Deutschland ist das Fächerspektrum durch die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (2003) und die „Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudienganges Katholische Theologie an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen“ (1995) konkretisiert worden. Für die Einrichtungen der Religionslehrerbildung hat die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutsohen Bischofskonferenz vom 9.-13. März 1987 beschlossen, dass Einrichtungen mit dem Lehramtsstudiengang Gymnasium/S II vier Professoren, die anderen drei Professoren haben sollen]. Als Inhaber von Qualifikationsstellen können Juniorprofessoren bei Berufungs- und Habilitationsverfahren nicht im Status von Professoren mitwirken. 3. Ausschreibung Die Berufung zum Juniorprofessor setzt eine öffentliche Ausschreibung der Stelle voraus. Die Offenheit des Auswahlverfahrens für die Qualifiziertesten schließt Hausberufungen bzw. einen tenure track in der Regel aus. 4. Berufungs- und Evaluationskommission Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Katholischen Theologie erfolgt in der Regel an Katholisch-Theologischen Fakultäten. Die Bildung von Berufungs- und Evaluationskommissionen für Juniorprofessuren erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben wie für hauptamtliche Professuren. Bei der Berufung von Juniorprofessoren in Institute für die katholische Religionslehrerausbildung ist in der Berufungskommission eine Mehrheit von Professoren der Katholischen Theologie - möglichst unter Beteiligung von Professoren einer Katholisch-Theologischen Fakultät - sicherzustellen. Dies gilt auch für die Evaluation. 5. Einstellungsvoraussetzungen Bei der Berufung zum Juniorprofessor müssen folgende im Akkommodationsdekret zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 1. Januar 1983 Nr. 8 näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein [Akkommodationsdekret Nr. 8 lautet: „Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen in einer theologischen Fakultät ist gefordert, dass der zu Ernennende wenigstens das Studium der Katholischen Theologie im ersten Studiengang in allen notwendigen Disziplinen, d.h. in den theologischen Hauptfächern, mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const. Art. 41 Par. 1 und Art. 72 Buchst, a; und Ord. Art. 51 Nr. 1), unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana' und nach Art. 17 der ,Ordinationes‘ gefor derten entsprechenden Doktorats.“ Das Akkommodationsdekret für theologische Einrichtungen außerhalb Katholisch-Theologischer Fakultäten in Deutschland vom 1. Januar 1983 legt fest, dass die Bestimmungen über die Dozenten auch an diesen Einrichtungen einzuhalten sind]: - Studium der Katholischen Theologie, - Qualifizierte Promotion in Katholischer Theologie an einer Theologischen Fakultät [Art. 17 OrdSapChrist lautet: „Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.“] Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Einstellungsvoraussetzungen für Theologieprofessoren (vgl. inbesondere § 44 HRG sowie Nr. 5 -9 Akkomodationsdekret). 6. Nihil obstat Die Nihilobstat-Anfrage erfolgt nach den staatskirchenrechtlichen Vorgaben durch den zuständigen Minister des Landes. Das Nihil obstat für Juniorprofessoren erteilt in angemessener Frist der für die Hochschule zuständige Diözesanbischof nach der Norm des Konkordatsrechts. Da es sich bei der Juniorprofessur um keine Lebenszeitberufung handelt, ist eine Anfrage beim Heiligen Stuhl gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 nicht erforderlich. 7. „Zweites Buch“ Bei der Juniorprofessur und den anderen Qualifikationswegen nach § 44 Abs. 2 HRG muss im Rahmen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach einer qualifizierten Dissertation eine weitere große Forschungsarbeit („Zweites Buch“) oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht werden. Diese sollen nachweisen, dass das Fach in der für die künftigen Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlichen Breite qualifiziert vertreten werden kann. Der Umfang des „Zweiten Buches“ soll so bemessen sein, dass es im Rahmen der begrenzten Zeit von bis zu sechs Jahren erstellt werden kann. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Führungsaufsicht für Kleriker

Dekret Führungsaufsicht für Kleriker, denen wegen schwerwiegender Delikte die Ausübung der mit ihrer Weihe verbundenen Befugnisse untersagt ist. In Konkretisierung der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, insbesondere des Absatzes 51, wonach dem Ordinarius obliegt, „dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden“, wird hiermit die Führungsaufsicht für Täter normiert, die Kleriker sind. Diese sind trotz der Strafe der Suspension weiterhin der bestehenden Aufsicht- und Fürsorgepflicht des Diözesanbischofs anvertraut. Missbrauchstäter im Sinne dieses Dekrets sind Kleriker, die sich nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland oder gemäß Art. 4 § 1 nn. 1 oder 4, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, oder Art. 6 § 1 Normae de gravioribus delictis strafbar gemacht haben. § 1 Ziele Primäres Ziel ist der Schutz von Opfern sowie die Vermeidung von weiteren Straftaten, Übergriffen und Grenzverletzungen. Ferner wird die eventuelle Wiedereingliederung in das Arbeitsleben angestrebt, um den negativen Konsequenzen von Untätigkeit entgegenzuwirken und vorhandenes Potenzial zur Geltung zu bringen. Darüber hinaus ist mit der Beschäftigung suspendierter Kleriker der Gefahr eines „clericus vagans“ sowie der sozialen Isolation, die diese durch ihre Taten selbst erwirkt haben, entgegenzusteuern. Ferner soll so weit wie möglich verhindert werden, dass erneute Auffälligkeiten unbemerkt bleiben. § 2 Führungsinstrumente a) Arbeitsgruppe Führungsaufsicht Zur Koordination und Beratung der gebotenen Maßnahmen wird die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht eingerichtet, deren Mitglieder durch den Generalvikar ernannt werden. Durch die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht ist zu prüfen, ob es angeraten ist, klerikale Missbrauchstäter zu einer psychologischen und/oder geistlichen Begleitung zu verpflichten. Aus den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht wird durch den Generalvikar eine Aufsichtsperson zur Überwachung der verfügten Maßnahmen hinsichtlich der Lebensführung bestellt. Diese Person bedarf einer der Aufgabe angemessenen fachlichen Qualifikation. b) Beschäftigung Eine Beschäftigung in der Kirche kann nur unter Ausschluss von Parteiverkehr sowie dem Kontakt mit Minderjährigen und minderjährigen Auszubildenden in Betracht gezogen werden. c) Gruppenarbeit Sollte die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe für Missbrauchstäter angezeigt ist, wie sie das Münchner Informationszentrum für Männer (MIM) in Kooperation mit dem Kinderschutzzentrum anbietet, so hat die Aufsichtsperson in Gesprächen mit dem Missbrauchstäter auf eine Teilnahme hinzuwirken. Entscheidungsgrundlagen der Arbeitsgruppe können unter anderem Berichte der Aufsichtsperson und Dokumente über staatliche oder kirchliche Strafmaßnahmen bzw. Ermittlungsergebnisse sein. Ziel dieser Gesprächsgruppen ist eine dauerhafte Verhaltensänderung, der eine grundlegende Änderung der Betrachtungsweise von Minderjährigen vorausgeht. § 3 Lebensführung Klerikale Missbrauchstäter haben jeden Kontakt zu Minderjährigen zu vermeiden; ihnen ist jegliche Haupt-, Neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen verboten. Dienstliche und private Reisen bedürfen unter Angabe des Reiseziels, des Reisezeitraums und des Reisezwecks der vorhergehenden Genehmigung durch das Ressort Personal. Ergibt sich aus der Lage der privaten Wohnung ein erhöhtes Risiko, etwa wegen einer im unmittelbaren Umfeld gelegenen Kita, kann das Ressort Personal auf der Grundlage einer Empfehlung der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht einen Umzug anordnen. § 4 Kontrollmaßnahmen Die Aufsichtsperson überzeugt sich durch regelmäßige, in festgelegten Intervallen stattfindende Besuche des Missbrauchstäters in seiner Privatwohnung von der Einhaltung der Auflagen. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, sich einen Eindruck von der Lebenssituation und der psychischen Gesamtverfassung zu verschaffen und die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht hierüber durch Protokolle sowie einen jährlichen Entwicklungsbericht schriftlich zu informieren. Wenn ein Missbrauchsopfer eine Art „Täter-Opfer-Ausgleich“ wünscht, wird dies von der Aufsichtsperson mit dem klerikalen Missbrauchstäter thematisiert mit dem Ziel, diesen Ausgleich auf der Grundlage der freiwilligen Bereitschaft des Täters zu ermöglichen. Der Missbrauchstäter wird über die für ihn festgelegten Intervalle der Besuche sowie deren Zuordnung zum forum externum informiert. § 5 Strafandrohung Verstöße gegen die Maßnahmen der Führungsaufsicht werden hiermit gemäß can. 1319 CIC unter Strafe gestellt. Die Nichtbeachtung der in diesem Dekret genannten Auflagen kann mit einer Kürzung der Bezüge bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) geahndet werden. Sollte ein klerikaler Missbrauchstäter erneut einschlägige Handlungen begehen, werden diese strafrechtlich unmittelbar verfolgt und geahndet, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen. Dieses Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. München, den 31. Mai 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht2019-05-31

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den/die Kranke/-n sein/ihr weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauerhaft behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Mitarbeiter/-innen der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Dienstgeber Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber den Mitarbeitern/-innen. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für die Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich der Mitarbeiter/-innen ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Hat der Suchtmittelmissbrauch zu einer Schwerbehinderung geführt, so sind die Vorschriften des SGB IX zu beachten. Ziele Die Leitlinien sollen: - die Mitarbeiter/-innen über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Mitarbeitern/-innen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. Abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Mitarbeiter/-innen, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Einrichtung sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit ist grundsätzlich untersagt, mit Ausnahme der Messfeier. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand oder Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter/-innen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsumfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen, das Verhalten des/der Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der/die Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des/der Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlagen empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem/der Betroffenen, der/die zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt im Besonderen auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des von dem/der Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den/die Betroffene/-n lediglich davor, die Wirkung seiner/ihrer Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des/der Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schließen lassen, haben die Führungskräfte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem/der Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, und gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft hat bei Auffälligkeiten das Direktionsrecht enger wahrzunehmen und vor allem sämtliche Auffälligkeiten einschließlich Fehlzeiten und Minderleistungen genau zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Vorfall, evtl. Zeugen). Der/Die Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkret Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit veranlassen, dass durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin festgestellt wird, ob der/die Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der/die Betroffene darauf hinzuweisen, dass er/sie den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung der/des Betroffenen, sich zur Feststellung seines/ihres Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahmen verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Mitarbeitern/-innen zu führen, in denen diese Auffälligkeiten konkret benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des/der Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen ebenso wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (MAV) und die Schwerbehindertenvertretung an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräfte können sich jederzeit an die „Bistumsinternen Suchtbeauftragten“ wenden (E-Mail: suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Unmittelbare Führungskräfte sollen den/die Betroffene/-n ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder er/sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/e Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des/der Mitarbeiters/-in Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem/einer Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem/der Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des/der Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem/der Betroffenen geführt. Zweck dieses Gesprächs ist, den/die Betroffene/n darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sein/ihr Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass unmittelbare Führungskräfte künftig verstärkt auf sein/ihr Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren werden, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden, und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gesprächs, spätestens nach zwei Monaten, und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden, solange das Verfahren nicht über die Stufe 1 hinausgeht, weder an andere Stellen weitergegeben, noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem/der Betroffenen auszuhändigen. Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem/der Betroffenen Rück meldungen über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Ge spräch. Der/Die Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die unmittelbare Führungskraft zusammen mit dem/der Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das er/sie ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet sie mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten und dem Protokoll von Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des/der Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Zu diesem Gespräch zieht die Führungskraft eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n hinzu. Der/Die Betroffene kann eine/n zweite/n Suchtbeauftragte/-n und gegebenenfalls eine/einen Vertreter/-in der MAV hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung, binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der unmittelbaren Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und der arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen eine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist bei dem/der Betroffenen keine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft den Vorgang zur Durchführung der Stufe 3 dem Ressort Personal. Stufe 3: Mit Ermahnung und Aufzeigen weiterer arbeitsrechtlicher Konsequenzen Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die Ankündigung, dass eine schriftliche Ermahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Mit schriftlicher Abmahnung und Androhen der Kündigung Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffenen, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, - die Ankündigung, dass durch die Leitung des Ressorts Personal eine schriftliche Abmahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins innerhalb von zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Kündigung Der Dienstgeber ergreift weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen. Im Regelfall erfolgt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wiederaufnahme der Arbeit/Wiedereinstellung Während und nach den Therapiemaßnahmen (bis einschließlich Stufe 4) begleitet und unterstützt ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den/die Betroffene/-n sowie ein/eine andere/-r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r die unmittelbare Führungskraft. Nach Abschluss von Therapiemaßnahmen (bis zur Stufe 4) ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird gegebenenfalls verwiesen. Die unmittelbare Führungskraft begleitet und unterstützt den/die Betroffene/-n bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz: sie hat den/die Betroffene/-n über seine/ihre Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren und nahezulegen, an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilzunehmen, und ihr eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorzulegen. Die unmittelbare Führungskraft soll Kontakt zu dem/der Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Wenn innerhalb eines Jahres nach erfolgter Kündigung (Stufe 5) der Nachweis über die vollständige Teilnahme an einer Therapie vorgelegt wird, prüft der Dienstgeber im Falle einer Bewerbung wohlwollend die Möglichkeit einer Wiedereinstellung. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines/einer Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Erfolgt nach diesem nochmaligen Verfahren gemäß dem Fünf-Stufen-Plan abermals ein Rückfall, entscheidet der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob entsprechend Stufe 4 eine Abmahnung erfolgt oder entsprechend Stufe 5 eine Kündigung ausgesprochen wird. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“; - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans; - Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener; - Beratung und Unterstützung der Betroffenen bei Hilfsangeboten, z.B. durch Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen; - Informationen und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen der Berufsgruppen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage, Mitarbeiterversammlungen) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit und bei allen Mitarbeitern/-innen ein Bewusstsein zu wecken, welches Suchterkrankungen entgegenwirkt; - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für unmittelbare Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal; - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen. Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Mitarbeiter/-innen können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 431) außer Kraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den Kranken sein weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauernd behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Erzbischof von München und Freising Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Priestern und Diakonen. Dies gilt auch für Ordensleute, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages in der Erzdiözese München und Freising tätig sind. Bei ihnen finden diese Leitlinien entsprechende Anwendung. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich von Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Ziele Die Leitlinien sollen - die Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising (einschließlich der einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens zugehörigen Ordensangehörigen) über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem betroffenen Priester bzw. Diakon rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses, vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Priestern und Diakonen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. -abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Priester und Diakone, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Diensträume sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist grundsätzlich untersagt. Die Feier der Eucharistie ist – außer bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit – von dieser Vorschrift unberührt. Bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit eines Priesters ist unverzüglich eine Erlaubnis zur Zelebration mit Traubensaft zu erteilen. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand, Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlage empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem Betroffenen, der zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des vom Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den Betroffenen lediglich davor, die Wirkung seiner Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Priesters oder Diakons schließen lassen, hat die Führungskraft aufgrund der Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige, Ordensangehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des Betroffenen. Der Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkretem Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin feststellen lassen, ob der Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung des Betroffenen, sich zur Feststellung seines Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahme verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Priestern bzw. Diakonen im Dienst der Erzdiözese zu führen, in denen diese Auffälligkeiten benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen/Kollegen und Führungskräfte können sich jederzeit an die Bistumsinternen Suchtbeauftragten wenden (suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Führungskräfte 1 sollen den Betroffenen ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/eine Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des Betroffenen Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem Priester oder Diakon aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem Betroffenen geführt. Zweck dieses Gespräches ist, den Betroffenen darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche Disziplinarmaßnahmen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den Betroffenen, sein Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass die Führungskraft künftig verstärkt auf sein Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren wird, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/n Bistums interne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gespräches nach zwei Monaten und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden weder an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem Betroffenen auszuhändigen (vgl. Gesprächsraster als Orientierungshilfe). Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem Betroffenen Rückmeldung über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Gespräch. Der Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die Führungskraft zusammen mit dem Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das die Führungskraft ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet die Führungskraft mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten, dem Protokoll der Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, leitet die Führungskraft das Protokoll auch an den Inkardinationsbischof bzw. den/die zuständige/-n Oberen/Oberin weiter. An diesem Gespräch nimmt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teil. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft das weitere Vorgehen dem Ressort Personal. Stufe 3: Gespräch mit Verwarnung und Aufzeigen weiterer Disziplinarmaßnahmen Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, soll einem Vertreter des Inkardinationsbischofs bzw. des Oberen der Oberin die Teilnahme an diesem Gespräch ermöglicht werden. Der Betroffene kann eine/-n zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Außerdem wird eine Verwarnung ausgesprochen, die zu den Personalakten genommen wird. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die eindringliche Aufforderung, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die unverzügliche Vorlage einer Bestätigung der Krankenkasse bei der Führungskraft, dass der Betroffene die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat. Die Führungskraft leitet die Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die Aufforderung, mit einer/einem Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Gespräch mit schriftlichem Verweis und Androhen des Verbots der Ausübung von Diensten bzw. der Enthebung von Ämtern Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Die Leitung des Ressorts Personal erteilt einen schriftlichen Verweis, der zu den Personalakten genommen wird. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, erhält der Inkardinationsbischof bzw. der Obere/die Oberin einen Abdruck des Protokolls und des schriftlichen Verweises. Zum Gespräch wird zusätzlich ein Fachmann/eine Fachfrau für Kirchenrecht hinzugezogen. Inhalte des Gesprächs: - Bericht des Betroffenen, ob und wenn ja, welche Schritte er unternommen hat. - Die zusammengestellten konkreten Fakten der erneuten Auffälligkeiten im Arbeits-/Sozialverhalten (Fehl- bzw. Minderleistungen mit Ort, Datum und Uhrzeit) sind dem Betroffenen zu nennen. - Das Ressort Personal kündigt für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an, den Betroffenen dem Erzbischof zur Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. zur Enthebung von Ämtern vorzuschlagen. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. Enthebung von Ämtern Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen oder bricht er eine Therapiemaßnahme vorzeitig ab, wird von der Leitung des Ressorts Personal beim Erzbischof die Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern beantragt. Bei Ordensangehörigen mit Gestellungsvertrag ist das Verbot der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern zusammen mit der Bitte, für Ersatz zu sorgen, dem/der zuständigen Oberen/Oberin vorgängig mitzuteilen. Wiederaufnahme der Arbeit Während und nach den Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den Betroffenen. Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt die Führungskraft die Wiederaufnahme der Arbeit. Dabei steht ihr eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r zur Verfügung. Die Leitung des Ressorts Personal hat den Betroffenen über seine Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren. Die Führungskraft soll Kontakt zu dem Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Der Betroffene muss an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilnehmen und der Führungskraft eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorlegen. Bei der Wiedereinsetzung ins Amt ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Wiedereinsetzung ins Amt Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen kann der Erzbischof, wenn er es nach Abwägen aller Umstände für tunlich hält, den Betroffenen wieder in sein Amt einsetzen. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“ - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans - Unterstützung der Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener - Beratung der Betroffenen und Unterstützung bei Hilfsangeboten, z.B. durch das Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen - Information und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit - bei Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ein Bewusstsein zu wecken, welches den Suchterkrankungen entgegenwirkt - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können durch das Ressort Personal zu einem Beratungsgespräch mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten verpflichtet werden. Von dem Betroffenen ist im Anschluss an ein solches Beratungsgespräch dem Ressort Personal eine schriftliche Bestätigung des erfolgten Beratungsgesprächs vorzulegen. Diese Verpflichtung steht nicht in Verbindung mit Disziplinarmaßnahmen, wie sie im Fünf-Stufen-Plan genannt sind. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 403) außer Kraft. ________________________________________________________________________________________________________ 1) Führungskräfte sind in der Regel: – für in der kategorialen Seelsorge Tätigen, die eine Stelle selbstständig leiten, der/die Leiter/-in des federführenden Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat, bzw. dessen/ deren Delegierte/-r; – für alle übrigen in der kategorialen Seelsorge Tätigen der Leiter der jeweiligen Seelsorgestelle; – für die Dekane und Landkreisdekane, Pfarrer, Pfarradministratoren, Kuraten, Moderatoren, Priesterliche Leiter der Seelsorge, Solidarpfarrer der Leiter des Ressorts Personal bzw. dessen Delegierter; – für alle übrigen in der Pfarrseelsorge Tätigen der Pfarrer, Pfarradministrator; – für die im Erzbischöflichen Ordinariat Tätigen die jeweilige Führungskraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2008 in Kraft. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in seiner Sitzung vom 05.03.2008 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2008 beschlossen. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 24.04.2008 beschlossen, ins ABD aufzunehmen, dass die KLDO Bestandteil der Arbeitsverträge der Lehrkräfte ist. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 30.04.2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2008-04-30

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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