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Anlagerichtlinien für die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

A. Anlageausrichtung Detailrestriktionen Ziele (Inhalt) Vermögenserhalt: Sicherung des realen Wertes des Stiftungsvermögens Ertrag (Ausschüttung): Stetige regelmäßige Ausschüttung(en) Ertrag (Performance): 1 % über Inflationsrate wird angestrebt Ziele (Messung) Vermögenserhalt: Auswertung der Bank Ertrag (Ausschüttung): Auswertung der Bank Ertrag (Performance): Tatsächlicher Wertzuwachs Darstellung: tabellarisch, halbjährlich Restriktionen rechtliche: gesetzliche/vertragliche Restriktionen ökologische/soziale/ethische: Die ökologischen, sozialen und ethischen Restriktionen beruhen auf der katholischen Glaubenslehre. Sie sind beschrieben in der Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland („Ethisch nachhaltig investieren“) der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK). Positivmerkmal: Es sind nur Investitionen in Wertpapiere, Fonds, Forderungen und Währungen zulässig, die in diesen Anlagerichtlinien explizit genannt bzw. aufgeführt sind. B. Währungsuniversum Detailrestriktionen Euro: Es sind ausschließlich Investitionen in auf Euro lautende Wertpapiere, Fonds und Forderungen zulässig. C. Anlagegegenstände Detailrestriktionen Renten, Geldmarktinstrumente und ähnliche Wertpapiere Bedingungen Durchschnittsrating Das Durchschnittsrating über alle Rentenpapiere sollte mindestens A- (S&P)/A3 (Moody’s)/A- (Fitch) betragen. Bedingungen Mindestrating Investmentgrade: BBB- (S&P)/Baa3 (Moody’s)/BBB- (Fitch) Nur geratete Wertpapiere sind zulässig. Sofern kein Emissionsrating vorliegt, ist das Emittentenrating zulässig. Ausgenommen vom Emittentenrating sind Institute der Genossenschaftsgruppe und der Sparkassengruppe. Anleihen der deutschen Bundesländer sind auch ohne Rating zulässig. Downgrade (Herabstufung) während der Haltedauer führt nicht automatisch zum Verkauf, allerdings ist eine Abstimmung mit der Erzb. Finanzkammer erforderlich. Typen Staatsanleihen: Nicht zulässig sind Staatsanleihen der Länder: Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien. Pfandbriefe: Bei ausländischen Pfandbriefen bedarf es der Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer. Unternehmensanleihen: Summe aller Unternehmensanleihen max. 20 % des Anlagevermögens, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens, inkludierte Gläubigerkündigungsrechte sind zulässig. Bundeswertpapiere (kurzfr.): Bundesschatzanweisungen (Schätze), unverzinsliche Schatzanweisungen (Bubills). Forderungen Bedingungen Einlagensicherung Forderungen sind nur zulässig, sofern sie über die Sicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und/oder dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) vollständig gedeckt sind (Kreditinstitut ist Mitglied in einem inländischen Einlagensicherungsfonds oder in einem institutsbezogenen Sicherungssystem). Typen Bankguthaben: Sichteinlagen, Spareinlagen, Tagesgelder, Termingelder (Festgelder), Sparbriefe. Schuldscheindarlehen: Summe aller Schuldscheindarlehen max. 10 % des Anlagevermögens. Investmentfonds Bedingungen Nachhaltigkeit/Management Zulässig sind nur Investitionen in nachhaltige und aktiv gemanagte Investmentfonds. Aktienquote Aktienanteil darf max. 50 % des Anlagevermögens betragen. Typen Aktienfonds Mischfonds: Zulässig sind nur solche Mischfonds, die in die Anlageklassen Aktien und Renten investieren. Rentenfonds Geldmarktfonds: Summe aller Geldmarktfonds max. 10 % des Anlagevolumens. Immobilienfonds (offen) Ausgeschlossen sind ausschließlich Anteile an Fonds der Aachener Grundvermögen, Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH und Anteile am ImmoWert (LIGA-Bank/Axa). Sonstige Anlagegegenstände Genossenschaftsanteile: Vorherige Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens. Diese Verwaltungsrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2019-06-30

Gesetz zur Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising

Entsprechend einem gemeinsamen Vorschlag der Bayerischen (Erz-)Bischöfe auf ihrer Herbstkonferenz vom 8. November 1984 in Freising für die Anpassung der Pfründeverwaltung an die Normen des Codex des kirchlichen Rechts gemäß Kanon 1272 CIC (1983) erlasse ich für die Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising nachfolgendes Gesetz: § 1 Erhaltung der Pfründestiftungen und ihres Vermögens (1) Das Bayerische Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 (BayBS II S. 661), geändert durch Art. 109 Abs. 1 Nr. 22 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 179), durch § 2 Abs. 2 Buchst, e und Abs. 3 Buchst, b des Gesetzes zur Änderung des Kostengesetzes vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 149), durch § 5 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25. April 1973 (GVBl. S. 191) und durch § 18 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1974 (GVBl. S. 245) und die Rücksicht auf den Stifterwillen (c. 1300 CJC; Art. 2 Abs. 1 StG) stehen der Aufhebung von Stiftungen (Art. 2 Abs. 2 StG) und der Übertragung des Stiftungsvermögens auf andere Rechtsträger (Art. 10 Abs. 1 StG) entgegen. (2) Daher bleiben Pfründestiftungen (Pfarrpfründen, Kuratbenefizien, Inkuratbenefizien) bestehen und ihr Stiftungsvermögen bleibt ungeschmälert erhalten. (3) Auf den Gebrauch und die Verwaltung der Stiftungen sind die nachstehenden Normen anzuwenden. § 2 Zweck der Pfründestiftungen Zweck der Pfründestiftungen ist der Beitrag zum Lebensunterhalt und die Bereitstellung des Wohngebäudes als Dienstsitz für den Pfründeinhaber. § 3 Trennung von Amt und Pfründe (1) Die bisherige enge Verbindung zwischen Pfründe und Amt, die zur Folge hatte, dass dem Pfründeinhaber lebenslang nicht nur Erträgnisse der Pfründe, sondern auch die geistlichen Rechte des mit der Pfründe verbundenen Amtes zustand (c. 1472 CJC 1917), wird gelöst. Das Amt ist unabhängig von der Pfründe. Die Pfründe ist ein Anhang zum Amt. (2) Daher werden Pfarrer, die Inhaber einer Pfarrpfründe sind, und andere Pfründeinhaber, nicht mehr investiert, sondern ergreifen von ihrem Amt Besitz (c. 527 CJC) oder werden auf ihr geistliches Amt installiert. § 4 Übertragung und Erledigung der Pfründe (1) Soweit zu einem Amt eine Pfründe als Anhang gehört, wird der Amtsinhaber auch zum Pfründeinhaber bestellt. (2) Auch wenn die Erträgnisse der Pfründe zur Besoldung mehrerer Geistlicher ausreichen würden, kann die Pfründe doch nur einem einzigen, und zwar dem Amtsinhaber, übertragen werden. (3) Die Pfründe wird durch den Verlust des Amtes erledigt, zu dem sie als Anhang gehört. § 5 Einweisung in die Pfründe (1) Der zu einem Amt berufene Geistliche, der zugleich Pfründeinhaber ist, wird nach der Besitzergreifung von dem geistlichen Amt durch den Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde in den Gebrauch (Nießbrauch) der Pfründe eingewiesen. Erst von diesem Zeitpunkt an steht dem Pfründeinhaber der Gebrauch der Pfründe zu. (2) Zum Gebrauch der Pfründe gehört das freie Wohnrecht im Pfründegebäude als Dienstsitz und der Bezug der Erträgnisse der Pfründe nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 6 Einheitliche Ordnung der Besoldung und der Ruhestandsbezüge (1) Die Besoldung der im Dienst der Erzdiözese stehenden Geistlichen erfolgt unabhängig von der Höhe der Pfründeeinnahmen einheitlich nach der Besoldungsordnung der Erzdiözese. (2) Da durch die Pfründe Dienstwohnung gestellt wird, entfällt der Ortszuschlag. (3) Der im Ruhestand befindliche Geistliche erhält nach der Satzung der Emeritenanstalt 75 % aus dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des aktiven Dienstes als Geistlicher, in der dieser zuletzt eingestuft war oder gewesen wäre und 75 % des Ortszuschlages der entsprechenden Tarifklasse. § 7 Organe und Vertretung der Pfründe (1) Organe der Pfründe sind: a) der Pfründeinhaber, b) der Pfründeverwaltungsrat (c. 1280 CJC). (2) Der Pfründeinhaber vertritt die Pfründe. (3) Der Pfründeverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren Mitgliedern wählt. (4) Die Mitglieder des Pfründeverwaltungsrates sind vor allen wichtigen Entscheidungen, die die Verwaltung der Pfründe betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. § 8 Verwaltung der Pfründe (1) Pfründeinhaber sind grundsätzlich berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Pfründe selbst zu verwalten. (2) Aus Gründen der Entlastung von seelsorgsfremden Aufgaben und der Verwaltungsvereinfachung wird den Pfründeinhabern empfohlen, sich der von der Erzdiözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung anzuschließen. (3) Pfründeinhaber, die sich der zentralen Pfründeverwaltung durch die Erzdiözese nicht angeschlossen haben, sind verpflichtet, den gesamten Ertrag der Pfründe an die Erzdiözese abzuführen, die dafür ihre Besoldung nach der Besoldungsordnung übernimmt. Als Entgelt für die Verwaltung der Pfründe wird ein in jedem Einzelfall zu bestimmender Betrag dem Pfründeinhaber erstattet. § 9 Die Grundsätze der Pfründeverwaltung (1) Für die Verwaltung der Pfründe gelten die Grundsätze des allgemeinen kirchlichen Rechts für die Verwaltung kirchlichen Vermögens (cc. 1284 - 1288, cc. 1290 - 1298 CJC) und die einschlägigen Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz. (2) Ferner wird die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anweisungen für die Verwaltung der Pfründe zu erlassen (c. 1276 CJC). (3) Erweist sich ein Pfründeinhaber in der Verwaltung der Pfründestiftung säumig oder fügt er ihr Schaden zu, kann ihm die kirchliche Stiftungsaufsicht die Verwaltung der Pfründe entziehen und diese selbst erledigen (c. 1279 § 1 CJC). In diesem Fall ist die kirchliche Stiftungsaufsicht auch Organ der Pfründestiftung und kann sie vertreten. (4) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Kirchenverwaltung, wenn für die Planung, Errichtung und Unterhaltung der Pfründegebäude Mittel der Kirchenstiftung oder Kirchengemeinde benötigt werden (Art. 15 Abs. 3 Ziff. 2 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den Bayerischen [Erz-]Diözesen). § 10 Teilung von Pfründen (1) Verfügt eine Pfründe über Vermögen, dessen Ertrag die für die Besoldung des Pfründeinhabers erforderlichen Mittel übersteigt, kann bei der Bildung neuer Seelsorgsbezirke aus dem der Pfründe zugeordneten Gebiet ein Teil des Pfründevermögens für die Besoldung der neuen Seelsorgsstelle im entsprechenden Verhältnis auf die Erzdiözese übertragen werden. (2) Dieser Vermögensübertrag kann auch noch nachträglich erfolgen. § 11 Verbot der Neuerrichtung von Pfründen Neue Pfründestiftungen dürfen nicht mehr errichtet werden. § 12 Inkrafttreten des Gesetzes (1) Dieses Gesetz wurde dem Hl. Stuhl zur Billigung gemäß. 1272 CJC vorgelegt. Die Billigung wurde mit Schreiben der Kongregation für den Klerus vom 8. Januar 1986 (Nr. 177189/1) erteilt. (2) Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 1986 in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben. München, den 20. Juni 1986 Friedrich Card. Wetter Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1986-06-20

Änderung der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Die Nummern 1 und 6 der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 11, S. 286 f.) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geändert. Vergütungen für Seelsorgsaushilfen: Sonn- und Festtagsmesse (mit Homilie) 51,00 EUR bei weiterer Messe mit gleicher Homilie zusätzlich 32,00 EUR Vorabendmesse mit Homilie 51,00 EUR Werktagsmesse 22,00 EUR Predigt zu besonderem Anlass (z. B. Festpredigt) 64,00 EUR Beichte pro Stunde 19,00 EUR Taufe 19,00 EUR Trauung ohne Messe 32,00 EUR Trauung mit Messe 51,00 EUR Beerdigung ohne Messe 32,00 EUR Beerdigung mit Messe 51,00 EUR Wortgottesfeier mit Predigt 32,00 EUR Wortgottesfeier/Andacht ohne Predigt 19,00 EUR Die Vergütung für Seelsorgsaushilfen hat ausschließlich über das Erzbischöfliche Ordinariat München zu erfolgen. Die Vergütungen werden zulasten des Erzbischöflichen Ordinariats, Ressort Personal, auf das Konto der Aushilfe, bei Ordensgeistlichen auf das Konto des Ordens, überwiesen. Die Kirchenstiftungen werden mit diesen Kosten nicht belastet. Vergütungen für Aushilfen, die wegen der Abwesenheit eines Seelsorgers aus privaten Gründen notwendig sind, hat der Seelsorger dem Erzbischöflichen Ordinariat in voller Höhe zu ersetzen. München, den 15. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-12-15

Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Bei der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising (Amtsblatt 2000, S. 394) wurden nicht zutreffende Verweisstellen angegeben. Die Ausführungsbestimmungen werden deshalb in der gültigen Fassung wie folgt neu abgedruckt: Privat krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese Beihilfeleistungen im Sinne von § 7 d Beihilfeordnung (BO) für die Erzdiözese München und Freising in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Gesetzlich krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten Beihilfeleistungen gemäß § 7 BO zuzüglich Beihilfeleistungen nach § 7 b BO für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese, es sei denn, dass eine weitergehende schriftliche Zusage im Sinne von § 7 b Abs. 1 BO gegeben wurde (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden, erhalten im Pflegefall ausschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardinierte nicht gesetzlich krankenversicherte Priester sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Besoldungsbezüge für die Seelsorgsgeistlichen

Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 erhalten Seelsorgsgeistliche eine Gemeindevergütung gemäß Ziffer IV der Besoldungsordnung nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 1 Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kapläne vor 2. Dienstpr. Kapläne nach 2. Dienstpr. Kuraten und Pfarrkuraten vor 2. Dienstpr. Kuraten nach 2. Dienstpr. Pfarrer, mit eigenem Haushalt 1697,— 1844,— 2497,— 2644,— 2938,— 1810,— 1964,— 2610,— 2764,— 3071,— 1923,— 2084,— 2723,— 2884,— 3204,— 2036,— 2202,— 2836,— 3002,— 3336,— 2149,— 2322,— 2949,— 3122,— 3469,— 2262,— 2442,— 3062,— 3242,— 3602,— 2375,— 2562,— 3175,— 3362,— 3735,— 2487,— 2680,— 3287,— 3480,— 3867,— 2600,— 2800,— 3400,— 3600,— 4401,— 2713,— 2920,— 3513,— 3720,— 4573,— 2826,— 3039,— 3626,— 3839,— 4746,— 2938,— 3158,— 3738,— 3958,— 4918,— 3051,— 3278,— 3851,— 4078,— 5090,— 3164,— 3397,— 3964,— 4197,— 5262,— Zuschüsse: Gemäß Ziffer IX der Besoldungsordnung in den Besoldungsgruppen 3, 4 und 5 zur Besoldung einer Haushälterin. Stellenzulage: Die allgemeine Stellenzulage beträgt in allen Besoldungsgruppen ab 1. Januar 1990 DM 60,—. Haushaltszulage: Geistliche, die eine Haushälterin vollbeschäftigt und mit freier Station angestellt haben, erhalten zur Entlastung des Wohnungsaufwandes eine monatliche Haushaltszulage von DM 250,—. Der Kostenersatz für die Gewährung der freien Station der Kapläne im Haushalt des Pfarrers beträgt ab 1. Juli 1990 DM 800,—. Freie Wohnung und freie Verpflegung in den Besoldungsgruppen 1 und 2: Die Gewährung der freien Station schließt eine volle Verpflegung, Licht, Heizung, Besorgung und Reinigung der Wäsche ein und wird durch den haushaltsführenden Pfarrer geleistet. Für den genehmigten Jahresurlaub, für die Tage legaler Abwesenheit (Exerzitien, Konferenzen und freie Wochentage) und für Abwesenheit bei Krankheit sind vom Pfarrer an den Kaplan DM 17,— pro Tag auszuzahlen. Ruhestandsbezüge der Geistlichen der bayerischen Bistümer Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erhalten Emeriti nach der Besoldungsordnung für Geistliche Ziffer XVI eine Grundpension nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kuraten und Kapläne ohne Kuraten und Kapläne mit Pfarrkuraten und Pfarradministratoren Stufe Dienstjahr bei Eintritt in den Ruhestand monatlich monatlich monatlich 1.+ 2. 1873,— 1983,— 2204,— 3.+ 4. 1958,— 2073,— 2303,— 5.+ 6. 2042,— 2163,— 2403,— 7.+ 8. 2127,— 2252,— 2502,— 9.+ 10. 2212,— 2342,— 2602,— 11.+ 12. 2297,— 2432,— 2702,— 13.+ 14. 2381,— 2522,— 2801,— 15.+ 16. 2465,— 2610,— 2900,— 17.+ 18. 2550,— 2700,— 3301,— 19.+ 20. 2635,— 2790,— 3430,— 21.+ 22. 2720,— 2879,— 3560,— 23.+ 24. 2804,— 2969,— 3689,— 25.+ 26. 2888,— 3059,— 3818,— ab 27. 2973,— 3148,— 3947,— Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Die ergänzende Regelung zu Art. 10 Dienstwohnung der PrBesO wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wie folgt geändert: Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und die eine durch die Erzdiözese zugewiesene Dienstwohnung nutzen. Die Priester tragen neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen usw. für die privat genutzten Räume. Neben der Ausgleichszulage für den geldwerten Vorteil der Dienstwohnung wird ein Nebenkostenzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich anfallenden Betriebskosten und den nach der jeweiligen diözesanen Regelung ermittelten Nebenkostensätzen gewährt (zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 27. Oktober 2005, Nr. 216. Punkt 1., S. 527). Nach Zuweisung der Dienstwohnung sind vom jeweiligen Priester zeitnah die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Abteilung Priester im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. München, den 10. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-07-10

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Nach Anhörung des Priesterrates am 01.07.2013 erlasse ich nachfolgende ergänzende Regelungen zur PrBesO (vgl. Amtsblatt 14/2012, S. 477 ff.); Zu Art. 1 Abs. 2 Gestalungsbereich - Ergänzende Bestimmungen bei Beschäftigung ausländischer Priester Es finden die Richtlinien für aus dem Ausland stammende Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising Anwendung (vgl. Amtsblatt Nr. 3 vom 30. Januar 2001). Zu Art. 9 Grundgehalt für Priester außerhalb der Pfarrseelsorge Priester, die außerhalb der Pfarrseelsorge tätig sind, erhalten i. d. R. ein Grundgehalt wie Priester in der Pfarrseelsorge. Zu Art. 10 Dienstwohnung Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und Bezüge nach Art. 8 PrBesO erhalten. Der Priester trägt neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom usw. für die privat genutzten Räume (s. ABI Nr. 20 vom 27.10.2005, S. 527). Inwieweit vom Priester auch die Kosten für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen zu tragen sind, wird derzeit einer dienst- und steuerrechtlichen Prüfung unterzogen. Nach Bezug einer zugewiesenen Dienstwohnung sind vom Priester die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Personalabrechnungsstelle im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. Zu Art. 12 Zulage für Priester in leitender Funktion Priester, die in der territorialen oder kategorialen Seelsorge als verantwortliche Leiter tätig sind, erhalten für die Dauer einer Wahrnehmung dieser Funktion eine nicht versorgungsfähige Zulage in Höhe von 10 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 311,87 €). Dekane, stellvertretende Dekane oder Priester, die vorübergehend eine zusätzliche Leitung übernehmen, erhalten für die Dauer einer Wahrnehmung dieser Aufgabe eine weitere Zulage in Höhe von 5 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 155,94 €). Mehr als zwei Zulagen werden nicht gewährt. Zu Art. 13 Zulage für die Erbringung zusätzlicher Seelsorgsdienste Priester im Sonderdienst und im Ruhestand, die in einem Pfarrverband regelmäßig mitarbeiten oder adscribiert sind, erhalten für ihre Mitarbeit eine zusätzliche Vergütung, die dem Umfang ihrer durchschnittlichen Dienstleistungen entspricht: bei geringfügiger Mitarbeit (wöchentlich zwei Werktagsmessen und ein Sonntagsgottesdienst mit Predigt) 7,5 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 233,90 €); bei größerem Umfang (zusätzliche Kasualien) 7,5 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 319,80 €). Mitarbeitende Priester (Pfarrvikare), die neben den Tätigkeiten, für die sie angewiesen wurden, weitere Dienste verrichten (z. B. über das Regelstundenmaß hinaus Religionsunterricht erteilen), erhalten eine Zulage in Höhe von 7,5 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 319,80 €). Bei einzelnen Seelsorgsaushilfen findet die Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen Anwendung (vgl. Amtsblatt Nr. 11 vom 28. Juli 2004 i.V.m. Nr. 1 vom 29.01.2009) Anwendung. Zu Art. 14 Vergütung von Stolarienanteilen Stolarienanteile im Sinne von Art. 14 werden dem Priester unmittelbar von der örtlichen Kirchenstiftung ausbezahlt; dies geschieht nach Maßgabe der jeweiligen Fassung der Stipendien- und Stolariengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen (ABI. Nr. 15 vom 29.11.2002). Für den Priester bzw. Offiziator beträgt der Anteil jeweils 5,00 € (ABI. Nr. 14 vom 27.11.2001). Sofern der Priester bzw. Offiziator nicht auf die Auszahlung verzichtet, ist der ausgezahlte Jahresbetrag im darauf folgenden Jahr der Personalabrechnungsstelle im Erzbischöflichen Ordinariat zur Versteuerung schriftlich zu melden. Zu Art. 15 Vergütung von Religionsunterrichtsstunden Es findet die Regelung zum Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakonen für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen (vgl. Amtsblatt Nr. 22 vom 20. Dezember 2005) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zu Art. 20 Abs. 2 und 3 Beamtenähnliche Versorgung – Sozialversicherung 1. Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising, die bei ihrer Inkardination verheiratet sind, haben Anspruch auf eine Versorgung als inkardinierte Priester. Zu diesem Zwecke werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Erzdiözese übernimmt die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 168 SGB VI. Die dadurch anfallenden Abgaben (Steuern) trägt ebenfalls die Erzdiözese. Zusätzlich werden diese Priester bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert. Für diese Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Sie haben außerdem nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe und sind deshalb von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III befreit. Diese Priester erhalten in entsprechender Anwendung von § 6 PrBesO Versorgungsbezüge wie ein Priester, dessen Versorgung sich aus der Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising ergibt, allerdings unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Beim Tod finden ggf. zur Versorgung der Hinterbliebenen die für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen (Art. 31 bis 44 BayBeamtVG) Anwendung. 2. Priester, die nicht in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, werden zum Zwecke einer künftigen Altersversorgung und für den Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Erzdiözese kann die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 168 SGB VI übernehmen. Die anfallenden Abgaben (Steuern) sind dann vom Priester zu tragen. Zusätzlich werden diese Priester bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert. Für diese Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Diese Priester sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Erzdiözese kann die entsprechenden Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteile gemäß § 346 SGB III übernehmen. Die anfallenden Abgaben (Steuern) sind dann vom Priester zu tragen. Weitere für Priester geltende Regelungen: Für Dienst- und Fortbildungsreisen gelten die diözesane Reisekostenordnung und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese Bestimmungen gelten auch für Ordensangehörige. Bei dienstlich veranlassten Umzügen werden Priestern neben den Speditionskosten eine Umzugskostenvergütung gewährt (Umzugskostenordnung s. Amtsblatt Nr. 9/1999, S. 197). Es gelten folgende Werte: Pauschaler Zuschuss (ohne eigenen Haushalt): 76,69 €; pauschaler Zuschuss (mit eigenem Haushalt): 230,08 €; pauschaler Zuschuss erhöht um 20 %, wenn innerhalb von 5 Jahren ein zweiter Umzug erforderlich ist: pauschale Umzugskosten (bei selbst durchgeführtem Umzug): 409,03 €; Kapläne und Berufsanfänger nach Ausbildungsverhältnis (Vorbereitungsdienst): Kapläne und Ledige 409,03 €. Verheiratete 818,07 €. Die Priester erhalten einen jährlichen Urlaub nach Maßgabe der Urlaubsregelung für Priester im aktiven Dienst der Erzdiözese (Amtsblatt 1995, S. 189) sowie der hierzu jährlich im Amtsblatt veröffentlichten Erläuterungen. Inkrafttreten Diese Regelungen treten zum 01.09.2013 in Kraft. München, den 03. Juli 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2013-07-03

Nebenkosten bei Priestern (Weltpriester und Ordenspriester) - Festlegung der Güitigkeit

1. Für Priester im aktiven Dienst in den Pfarreien gilt Folgendes: Der jeweilige Priester bezahlt pauschal 1,35 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten (Strom gesondert) oder 1,60 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten inklusive Strom. 2. Für sämtliche anderen Priester (Seelsorger mit Sonderaufgaben, Ruhestandspriester usw.) gilt Folgendes: Variante 1: Werden die tatsächlich verbrauchten Kosten abgerechnet und können diese auf den jeweiligen Priester verbrauchsabhängig zugeordnet werden, erfolgt eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Die bisherige Richtlinie, dass von Priestern keine Grundsteuer erhoben wird, ist weiterhin zu beachten. Variante 2: Sind aufgrund fehlender Messgeräte die Kosten zwar nicht verbrauchsabhängig abrechenbar, können die Kosten des speziellen Objektes aber infolge allgemein anerkannter Kalkulationsgrundlagen bzw. aufgrund von Rechnungen aus den Vorjahren ermittelt werden, werden diese Kosten in Form einer einzelfallorientierten Pauschale erhoben. Die Angemessenheit der Pauschale ist zu beachten. Variante 3: Nur für den Fall, dass die Kosten nicht verbrauchsabhängig und einzelfallorientiert bestimmt werden können, wird festgelegt, dass der jeweilige Priester pauschal 1,35 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten (Strom gesondert) und 1,60 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten inklusive Strom zu begleichen hat. Hier können sich aufgrund fester Pauschalbeträge Energiebewusstsein und Kostenreduzierungen nicht (jedenfalls nicht unmittelbar) auswirken. Vorstehende Regelung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen Das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe ist eine Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. Es dient schwerpunktmäßig der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Übernahme weiterer Aufgaben möglich (siehe I.4. Optionen). Fortbildung ist der Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. (Das Nähere regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising, die auch den Grad der Verpflichtung festschreibt.) Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb einer Berufsgruppe vorbereitet und die Grundausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Die Tätigkeit des Instituts bezieht sich grundsätzlich auf alle drei Bildungsphasen der pastoralen Berufe. Es ist aber in den einzelnen Abschnitten in unterschiedlicher Weise zuständig. Optionen 4.1 In Fortführung der in I.1. genannten Aufgaben soll überlegt werden, ob das Institut in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für andere kirchliche Berufe erstellen kann. 4.2 Ferner ist daran zu denken, dass das Institut gemäß den Anregungen des Pastoralen Forums in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch verschiedene Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden koordiniert und gegebenenfalls durchführt. 4.3 Andere bestehende Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung (z.B. für spezielle pastorale Bereiche) können auf Antrag der betreffenden Einrichtung und mit Zustimmung der Diözesanleitung dem Institut zugeordnet, unter Umständen auch eingegliedert werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann das Institut eigene Kurse für Zusatzqualifikationen anbieten. II. Allgemeine Ziele und Aufgaben des Instituts Allgemeine Ziele Das grundlegende Bildungsziel der pastoralen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist „seelsorgliche Kompetenz“ unter Berücksichtigung des Propriums der verschiedenen pastoralen Berufe. In Anlehnung an die in allen drei Bildungsphasen wirksam werdenden Dimensionen „geistliches Leben und menschliche Reifung“, „theologische Bildung“ und „pastorale Befähigung“ dienen die Angebote des Instituts der spirituellen, theologischen und pastoral-praktischen Fort- und Weiterbildung. Aufgaben des Instituts 2.1 Dritte Bildungsphase: Fort- und Weiterbildung In der dritten Bildungsphase liegt der Schwerpunkt der Aufgaben des Instituts in den Bereichen Bildung, Beratung, Koordination, Reflexion sowie Konzeption für die Pastoral. 2.1.1 Bildung Hilfestellung bei den von den einzelnen Weihe- bzw. Jahrgangskursen, bzw. den einzelnen Berufsgruppen gewünschten Veranstaltungen wie z.B. Fortbildungswochen, Exerzitien, Besinnungstagen und Partnerwochenenden. Näheres regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising. Spezifische Angebote für die einzelnen pastoralen Berufsgruppen zu Fragen des Berufsbildes, der Berufsausprägung bzw. zu Themen, die zu den spezifischen Aufgabenschwerpunkten einer Berufsgruppe gehören. Dies erfolgt in Absprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitern/-innen des Erzbischöflichen Ordinariates. Erstellung eines Angebots von berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskursen für alle pastoralen Berufe zu theologischen, pastoral-praktischen, spirituellen, persönlichkeitsbildenden Themen in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Institut für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising, mit dem Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V., aber auch mit anderen entsprechenden diözesanen Stellen und Einrichtungen. Übernahme vorhandener Angebote dieser Einrichtungen zu den oben genannten Themenbereichen in das Kursprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung. Angebote von Exerzitien und Besinnungstagen in Absprache mit Priesterseelsorgern, Mentoren/-innen, geistlichen Begleitern/-innen und im Kontakt mit den diözesanen Exerzitienhäusern und geistlichen Zentren. 2.1.2. Beratung Beratung von Personen aus den verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, die spezifische Weiterbildungen oder eine Zusatzausbildung machen möchten (ggf. Erstellung eines Votums für das Personalreferat I) Begleitung der Personen, die spezifische Ausbildungen absolvieren, Vermittlung von Austausch Information der Berufsgruppen über die zur Verfügung stehenden Personen und Einrichtungen zur persönlichen und beruflichen Beratung (z.B. geistliche Begleitung, Supervision, Gemeindeberatung, Beratungsdienst für kirchliche Berufe, Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V.) ggf. Weiterleitung dieser Anfragen an die entsprechenden Personen und Einrichtungen 2.1.3 Koordination Berücksichtigung der Fort- und Weiterbildungsangebote anderer Bildungsträger Koordination der von den Jahrgangskursen der Priester und Pastoralreferenten/-innen in Absprache durchgeführten Fortbildungskurse Einladung zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch der Gruppen der Priesterseelsorger, geistlichen Beiräte der Diakonenkreise, Mentoren/-innen (geistliche Begleiter/-innen), Gemeindeberater/-innen und Supervisoren/-innen. 2.1.4 Reflexion und Konzeption für die Pastoral Aus der Reflexion der durchgeführten Fortbildungskurse und aus den Erfahrungen der Teilnehmer/-innen, sowie aus den Gesprächen mit den Personen und Gruppen, die im Bereich Fort- und Weiterbildung oder dessen Umfeld tätig sind, sollen Analysen und Zielvorstellungen für pastorale Notwendigkeiten formuliert werden. Diese Anregungen sollen in regelmäßigen Abständen mit der Diözesanleitung und den entsprechenden diözesanen Einrichtungen erörtert werden. 2.2 Subsidiäre Aufgaben in der zweiten Bildungsphase: Berufseinführung und -Vertiefung In der zweiten Bildungsphase wird das Institut auf Anfrage bzw. in Absprache mit den zuständigen Ausbildungs- und Fortbildungsieiter/- innen subsidiär tätig, z.B. durch Vermittlung von Referenten/-innen, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Supervisoren/-innen und geistlichen Begleiter/-innen für die Teilnehmer/-innen, insbesondere des Pastoralkurses. In Zusammenarbeit mit den Ausbildungsleitern/-innen sorgt das Institut für die Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche für alle pastoralen Berufe. Es hilft mit zum Beispiel - bei der Organisation der Kursfortbildungen und jährlichen Exerzitienwochen für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche bzw. von einzelnen Fortbildungstagen für alle pastoralen Berufe - durch Fachberatung und Begleitung der Pfarrer und ihrer pastoralen Mitarbeiter/-innen, die eine/n Berufsanfänger/-in aus den verschiedenen Berufsgruppen zur Mitarbeit erhalten haben - bei der Koordinierung der homiletischen Aus- und Fortbildung und Begleitung für Kapläne, Ständige Diakone, Pastoral- und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Vermittlung von Supervisoren/-innen - bei der Suche nach geistlicher Begleitung für Personen im pastoralen Dienst. 2.3 Subsidiäre Aufgaben in der ersten Bildungsphase: Berufsausbildung In der Zeit der ersten Bildungsphase der Interessenten/-innen und Bewerber/-innen für einen hauptamtlichen pastoralen Beruf kann das Institut subsidiär tätig werden, indem es z.B. auf Anfrage Adressen von Personen und Einrichtungen für die Durchführung von Werkwochen, Wochenenden, thematischen Abenden für die Auszubildenden der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen vermittelt. Dies erfolgt auf Anforderung durch die zuständigen Ausbildungsleitungen. Für die Einführung und Begleitung der Mentoren/-innen für Jahrespraktikanten/-innen der Fachhochschule bzw. der Fachakademie für künftige Gemeindereferenten/-innen, sowie für die Praktikumspfarrer der Bewerber für den Ständigen Diakonat können die zuständigen Ausbildungsleiter die Dienste einer Fachberatung und gegebenenfalls die Mitarbeit des Instituts in Anspruch nehmen. III. Zuordnung des Instituts im Erzbischöflichen Ordinariat Das Institut ist eine Einrichtung des Erzbischöflichen Ordinariats, angegliedert beim Personalreferat I, ähnlich einem Fachbereich. In der Ordinariatsitzung vertritt der Personalreferent für Priester, Diakone und pastorale Laiendienste die Belange des Instituts. Das jährliche Programm für die Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe wird vom Direktor mit der Programmkonferenz erarbeitet und der Diözesanleitung vorgestellt. Über Zielsetzungen und Prioritäten entscheidet die Diözesanleitung. Die Dienst- und Fachaufsicht über die verschiedenen pastoralen Berufe bleibt bei den zuständigen Referenten/-innen des Erzbischöflichen Ordinariats. IV. Die Organe des Instituts Der Direktor Der vom Erzbischof auf 5 Jahre berufene Direktor leitet das Institut. Er untersteht dem Leiter des Personalreferats I -Priester, Diakone und Pastorale Laiendienste-. Dem Direktor steht ein stellvertretender Direktor zur Seite, der auf Vorschlag des Direktors ernannt wird. Der Direktor leitet die Programmkonferenz des Instituts und beruft im Einvernehmen mit ihr gegebenenfalls notwendige freie Mitarbeiter/innen (z.B. Kursreferenten/-innen). Die Anstellung der weiteren Mitarbeiter/-innen erfolgt gemäß dem Stellenplan des Instituts. Der Direktor erhält zur Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts einen eigenen Etat, der im Rahmen des Etats für das Personalreferat I angesetzt wird. Die Programmkonferenz Die Programmkonferenz dient der konkreten Erarbeitung des jährlichen Kursprogramms für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts. Sie berät bei der Auswahl und Planung der Inhalte der Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für die verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, reflektiert die dabei gewonnenen Erfahrungen und beschließt das Programm. Der Programmkonferenz gehören an: - der Leiter des Personalreferats I - der Direktor - der/die Stellvertretende Direktor/-in - die hauptberuflich am Institut für die Fortbildung angestellten Mitarbeiter/-innen - der Fortbildungsleiter für die Ständigen Diakone, die Leiter/-innen der homiletischen, katechetischen und liturgischen Fortbildung, ein Vertreter des Instituts für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising - je ein/e Vertreter/-in der pastoralen Berufe (Pfarrer, Kapläne. Ständige Diakone, Pastoraireferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen) Die Programmkonferenz wird vom Direktor einberufen und geleitet. Der Beirat Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er berät und überprüft die Zielsetzungen und Schwerpunkte der Arbeit des Instituts, informiert über Entwicklungen und Akzente in der Seelsorge und den pastoralen Berufen und macht Vorschläge für die Gestaltung der Fort- und Weiterbildung. Dem Beirat gehören an: 1. Die Mitglieder der Programmkonferenz 2. Weitere Personen: - der Bischöfliche Beauftragte für Erwachsenenbildung - die Fachbereichsleiter/-innen der Berufsgruppen im Erzbischöflichen Ordinariat - die Ausbildungsleiter/-innen der pastoralen Berufe - der Regens des Priesterseminars - je ein Priesterseelsorger und ein/e Mentor/-in der anderen pastoralen Berufe - der Leiter des Kardinal-Döpfner-Hauses - ein/e Vertreter/-in des Instituts für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V. - ein Priester aus dem Priesterrat - ein/e Vertreter/-in der Arbeitsgemeinschaft Supervisoren/-innen - der/die Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft für Gemeindeberatung - ein/e Vertreter/-in des Pastoralteams (zum Aufbau und zur Begieitung von Pfarrverbänden) Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen auf fünf Jahre in den Beirat berufen. Auf Wunsch des Direktors können auch andere Personen hinzugezogen werden. Der Beirat wird vom Leiter des Personalreferats I geleitet und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. V. Sitz des Institutes Der Sitz des Instituts ist in München. Die vorliegende Satzung wird mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Satzung des Instituts vom 1. September 1995 (vgl. Amtsblatt 1995, S. 276 - 283) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. München, den 29. Juni 1997 Kardinal Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-06-29

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