Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Abschnitt: Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen Abschnitt: Rechtsakte   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (18)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (2)
  • Kirchenvermögen (16)
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (13)
  • Dekanate und Regionen (9)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (5)
  • Juristische Personen (25)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (16)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (24)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (69)
  • Pfarreien und Seelsorge (13)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (10)
  • Satzungen öffentlicher juristischer Personen (2)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (11)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (51)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (15)
  • archiviert (3)
Inkrafttreten Jahr
  • 2021 (3)
  • 2019 (2)
  • 2018 (2)
  • 2016 (1)
  • 2010 (1)
  • 2008 (1)
  • 2004 (2)
  • 2003 (2)
  • 1999 (1)
  • 1988 (1)
  • 1986 (1)
  • 1982 (1)
  • Mehr zeigen

Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 11 Kirchenverwaltung –

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge

c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge Mit Amtsblatt 2015, Nr. 5, S. 155 wurde die Allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Wartungs- und Dienstleistungsverträge ab dem 1. April 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zum Widerruf erteilt. Ab 1. Januar 2021 wird die Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO wie folgt erteilt: Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung Verträge nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet des Erzbistums

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom

b) Rahmenvertrag der bayerischen (Erz-)Diözesen mit den Stromversorgern E.ON und Naturstrom Die Erzdiözese München und Freising hat im Auftrag aller bayerischen (Erz-)Diözesen neue Stromrahmenvereinbarungen mit den Versorgern E.ON und Naturstrom verhandelt und am 15. Juli 2020 abgeschlossen. Diese Rahmenverträge lösen die bestehenden zum 1. Januar 2021 ab und haben eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Die neuen Verträge beinhalten u. a. die Belieferung mit ausschließlich regenerativ erzeugter und zertifizierter Energie, einen marktbasierten Preis

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta

Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta Seit 2011 besteht der Rahmenvertrag über Druck- und Kopiersysteme der Firma Konica Minolta mit der Erzdiözese München und Freising. Gegenstand des Rahmenvertrages sind die Mietbedingungen, zu denen Konica Minolta Mietverträge über bestimmte Multifunktionssysteme (

Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 17./18. September 2003 wird die seit 1. Januar 2003 geltende Stipendien- und Studiengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen geändert. In der Ziffer 1 (Messstipendien) wird der Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt: „Nach der Personalisierung der Messe fällt das Messstipendium in voller Höhe der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium.“ Der erste Satz der Schlussbestimmungen erhält folgende Fassung: „Über die Verteilung der Stolarienanteile können die (Erz-)Diözesen

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß c. 952 § 1 und c. 1264 n. 2 CIC wird nach Beschluss in der Freisinger Bischofskonferenz vom 06./07. März 2002 für die Kirchenprovinz München und Freising und die Kirchenprovinz Bamberg folgende Stipendien- und Stolgebührenordnung erlassen: 1. Messstipendien Das vom Gläubigen für eine Messintention zu gebende Stipendium beträgt einheitlich 5,00 EUR. Die bisher übliche Unterscheidung zwischen Messe und Amt entfällt. Den Wünschen der Gläubigen in Bezug auf Messintentionen ist auch dann nachzukommen, wenn die erbetenen Messen nicht am Ort persolviert werden können. Für jede Messe darf nur ein

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung

Dekret Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung über die Verwendung der Stipendien- und Stolarienanteile mit Wirkung vom 01. Januar 2003 erlassen: Der Stipendienanteil des Priesters beträgt EUR 1,25. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. des Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stipendien- und Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. München, den 07. November 2002 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung - Neufassung

Dekret Die ergänzende Regelung zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 07. November 2002 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 2002, S. 313) erhält folgende Fassung: Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 in der Fassung vom 18. September 2003 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung erlassen: Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung

  • 1
  • 2
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz