Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Sakrament   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (65)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (56)
  • Heiligungsdienst (9)
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (3)
  • Dekanate und Regionen (6)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (4)
  • Juristische Personen (16)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (13)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (20)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (56)
  • Pfarreien und Seelsorge (12)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (9)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (5)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (44)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (64)
  • archiviert (1)
Inkrafttreten Jahr
  • 2018 (5)
  • 2017 (4)
  • 2016 (4)
  • 2015 (1)
  • 2014 (1)
  • 2013 (1)
  • 2012 (3)
  • 2011 (2)
  • 2009 (2)
  • 2008 (1)
  • 2006 (1)
  • 2005 (5)
  • 2004 (1)
  • 2002 (1)
  • 2001 (2)
  • 2000 (1)
  • 1999 (2)
  • 1997 (2)
  • 1996 (1)
  • 1995 (1)
  • 1994 (2)
  • 1991 (1)
  • 1990 (2)
  • 1983 (1)
  • 1970 (18)
  • Mehr zeigen

Ordnung für die Eucharistieverehrung und die Ewige Anbetung in der Erzdiözese München und Freising

Aufbewahrung und Verehrung der Eucharistie Schon seit alter Zeit wird die Eucharistie außerhalb der Messfeier den Kranken und Sterbenden gebracht. Die konsekrierten Hostien, die dafür notwendig sind, werden in der Kirche aufbewahrt und verehrt, weil in ihnen Christus selbst gegenwärtig ist. Der Tabernakel, in dem das Allerheiligste Sakrament des Altares aufbewahrt wird, ist ein Kennzeichen katholischer Kirchen und lädt die Gläubigen ein, das Geheimnis der Eucharistie auch außerhalb der Messfeier zu betrachten, Christus im Sakrament anzubeten und für alle empfangenen Gnaden zu danken. Zugleich nährt das betrachtende Gebet vor dem Allerheiligsten Sakrament des Altares die Sehnsucht nach der Teilnahme an der Feier der Eucharistie und an der sakramentalen Kommunion. Mit Nachdruck wünscht die Kirche, dass die Gläubigen in jeder Messfeier den Leib des Herrn von den Hostien empfangen, die in derselben Feier konsekriert wurden. [Vgl. Vaticanum II, Konstitution “Sacrosanctum Concilium”, Nr. 55; Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Nr. 85; Benedikt XIV., Enzyklika “Certiores effecti” von 1742; Pius XII., Enzyklika “Mediator Dei” von 1947] Deshalb sollen nicht zu viele konsekrierte Hostien im Tabernakel aufbewahrt werden. Vor allem aber ist darauf zu achten, dass die Hostien im Tabernakel nicht zu alt oder gar ungenießbar werden. Wenn Messfeiern außerhalb der Kirche gefeiert werden, sollen nur so viele Hostien konsekriert werden, wie für die Kommunion notwendig sind. Sofern die Zahl nicht vorher festgestellt werden kann, ist ein Ort vorzubereiten, an dem die übriggebliebenen konsekrierten Hostien mit der notwendigen Ehrfurcht nach der Kommunionausteilung aufbewahrt werden können. Zugleich ist vorher zu klären, wie die Hostien nach der Messfeier in angemessener Weise in den Tabernakel einer Kirche übertragen werden. Sind während der Messfeier nach der Kommunion konsekrierte Hostien im Tabernakel aufzubewahren, so geschieht dies durch den Priester oder Diakon. Sie nehmen auch, wenn es notwendig ist, das Ziborium vor der Kommunion aus dem Tabernakel und tragen es zum Altar. Außerhalb der Messfeier können auch beauftragte Laien, die die Kommunion zu den Kranken bringen oder das Allerheiligste zur Verehrung aussetzen, das Allerheiligste dem Tabernakel entnehmen bzw. in den Tabernakel reponieren. Wer immer den Tabernakel öffnet, macht eine Kniebeuge, bevor er Ziborium oder Custodia entnimmt; auch nachdem Ziborium oder Custodia in den Tabernakel zurückgestellt sind, erfolgt eine Kniebeuge vor dem Verschließen des Tabernakels. Es ist wünschenswert, dass zu bestimmten Zeiten das Allerheiligste in der Monstranz, in der Custodia oder im Ziborium zur Anbetung ausgesetzt wird. Doch muss dabei die Anwesenheit wenigstens einiger weniger Beter gesichert sein. Besonders zu fördern ist der Brauch, regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen, zu eigenen Eucharistischen Andachten und Gebetsstunden einzuladen. Am Gründonnerstag soll nach der Messe vom Letzten Abendmahl vor dem Allerheiligsten, das im Tabernakel aufbewahrt wird, Anbetung gehalten werden [Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Rundschreiben „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ vom 16. Januar 1988, Nr. 55 f.]. Am Karfreitag tritt an die Stelle der Eucharistischen Anbetung die Verehrung des Heiligen Grabes bzw. des Kreuzes. Auch in nichteucharistischen Andachten kann in einem abschließenden Teil das Allerheiligste zur Anbetung ausgesetzt werden. Die Gemeinde wendet sich dann im Gebet ausdrücklich an Jesus Christus. Sofern ein Priester oder ein Diakon die Feier leitet, wird sie mit dem Sakramentalen Segen beschlossen. Ewige Anbetung Die Verehrung der Eucharistie ist eine ausgezeichnete Weise, in der die Kirche die Verbundenheit mit ihrem Herrn zum Ausdruck bringt und pflegt. Die Gebetsgemeinschaft des ganzen Bistums kommt in der sogenannten „Ewigen Anbetung“ zum Ausdruck. An jedem Tag übernehmen einzelne Pfarreien und Gemeinschaften stellvertretend die Aufgabe, Christus im Allerheiligsten Sakrament des Altares anzubeten und in den Anliegen der Kirche und Welt zu beten. Auf diese Weise soll in allen Kirchen, in denen die Eucharistie ständig aufbewahrt wird, zumindest einmal “jährlich eine feierliche, längere Zeit … andauernde Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden, damit die Ortsgemeinde dieses Geheimnis mit größerer Hingabe betrachten und anbeten kann.” [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 86.] Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll nach Möglichkeit immer beginnen mit der Feier der heiligen Messe, in der die Hostie konsekriert wird, die nach der Kommunion in der Monstranz auf dem Altar niedergestellt wird. Die Messe endet mit dem Schlussgebet. Segen und Entlassung entfallen. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 94.] Nur wenn die Feier der heiligen Messe vor Beginn der Aussetzung nicht möglich ist, darf die Hostie aus dem Tabernakel genommen und in der Monstranz zur Anbetung auf den Altar gestellt werden. Während der Aussetzung des Allerheiligsten darf im selben Kirchenraum keine Messe gefeiert werden. [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 83.] Es ist sicherzustellen, dass bis zum feierlichen Abschluss der Anbetung immer Gläubige vor dem Allerheiligsten beten. Dabei sind verschiedene Formen im Laufe des Tages möglich: Einzelne Gläubige verpflichten sich zur Anwesenheit für eine bestimmte Zeit und beten dort in Stille. Zu bestimmten Zeiten werden die Gläubigen insgesamt oder einzelne Gruppen zu besonderen Gebetsstunden eingeladen, die auch durch gemeinsame Gebete und Lieder gestaltet werden. Zu den entsprechenden Zeiten können auch einzelne Horen der Tagzeitenliturgie (Terz, Sext und Non, vor allem aber die Vesper) vor dem Allerheiligsten gefeiert werden. Wo mangels einer angemessenen Zahl von Betern die Aussetzung nicht ohne Unterbrechung gehalten werden kann, kann man das heilige Sakrament zu vorher festgesetzten und bekanntgemachten Stunden reponieren, jedoch nicht öfter als zweimal am Tag. Der Tag der „Ewigen Anbetung“ soll in der Regel mit der Vesper oder einer feierlichen Andacht abgeschlossen werden. Wenn die Anbetung allerdings bis in die späten Abendstunden fortgesetzt wird, kann sie auch mit der Komplet beendet werden. Die abschließende Feier endet jeweils mit dem Sakramentalen Segen, wenn sie von einem Priester oder Diakon geleitet wird. Für die Aussetzung, die Anbetung und den Eucharistischen Segen sind die Vorgaben des liturgischen Buches „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“ zu beachten [Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe. Studienausgabe. Hg. V. den Liturgischen Instituten Salzburg. Trier, Zürich. Einsiedeln u. a. 1976, Nr. 79-100.]. Anregungen für das Gebet der Einzelnen finden sich im Gebet- und Gesangbuch „Gotteslob“, aber auch in einer Gebetshilfe, die unsere Erzdiözese zur Verfügung stellt. Auch für die Gebetsstunden und die Abschlussandacht stellt die Erzdiözese Gestaltungshilfen zur Verfügung. Die Tage, an denen die einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften die „Ewige Anbetung“ halten, sind in dem „Kalender der Ewigen Anbetung in der Erzdiözese München und Freising“ in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt und dem Direktorium für die Erzdiözese München und Freising zu entnehmen. Mit dieser Ordnung, die am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, verbinde ich den Wunsch, dass die Eucharistische Anbetung in unserer Erzdiözese zur Vertiefung der Eucharistischen Frömmigkeit beiträgt, die immer von der lebendigen Feier der Eucharistie ausgehen und zu ihr hinführen muss. München, am Hochfest der Gottesmutter Maria, dem 1. Januar 2012 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2012-01-01

Messweinverordnung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 23. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze: Messweinverordnung Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen“ (Nr. 322; vgl. c. 924 § 3 CIC). Aus diesem Grund hatten die deutschen Bischöfe im Jahre 1976 vor dem Hintergrund des damaligen Lebensmittelrechts die „Verordnung über den Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ verabschiedet (für unsere Erzdiözese abgedruckt im Amtsblatt 1976, S. 259-262). Da inzwischen das weltliche Recht die Reinheit des Weines strikt normiert und die Beimischung von Fremdstoffen weitestgehend verbietet, ist die besagte kirchliche Verordnung hinfällig und wird hiermit aufgehoben. Einer Approbation einzelner Messweinlieferanten bedarf es daher künftig nicht mehr. Die Priester haben weiterhin gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Feier der Eucharistie ein Wein verwendet wird, der mindestens den Anforderungen eines Qualitätsweines (nach deutschem Weinrecht) genügt und so der Würde des Sakramentes entspricht. München, den 5. September 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2014-09-05

Änderung der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Die Nummern 1 und 6 der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 11, S. 286 f.) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geändert. Vergütungen für Seelsorgsaushilfen: Sonn- und Festtagsmesse (mit Homilie) 51,00 EUR bei weiterer Messe mit gleicher Homilie zusätzlich 32,00 EUR Vorabendmesse mit Homilie 51,00 EUR Werktagsmesse 22,00 EUR Predigt zu besonderem Anlass (z. B. Festpredigt) 64,00 EUR Beichte pro Stunde 19,00 EUR Taufe 19,00 EUR Trauung ohne Messe 32,00 EUR Trauung mit Messe 51,00 EUR Beerdigung ohne Messe 32,00 EUR Beerdigung mit Messe 51,00 EUR Wortgottesfeier mit Predigt 32,00 EUR Wortgottesfeier/Andacht ohne Predigt 19,00 EUR Die Vergütung für Seelsorgsaushilfen hat ausschließlich über das Erzbischöfliche Ordinariat München zu erfolgen. Die Vergütungen werden zulasten des Erzbischöflichen Ordinariats, Ressort Personal, auf das Konto der Aushilfe, bei Ordensgeistlichen auf das Konto des Ordens, überwiesen. Die Kirchenstiftungen werden mit diesen Kosten nicht belastet. Vergütungen für Aushilfen, die wegen der Abwesenheit eines Seelsorgers aus privaten Gründen notwendig sind, hat der Seelsorger dem Erzbischöflichen Ordinariat in voller Höhe zu ersetzen. München, den 15. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-12-15

Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Bei der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising (Amtsblatt 2000, S. 394) wurden nicht zutreffende Verweisstellen angegeben. Die Ausführungsbestimmungen werden deshalb in der gültigen Fassung wie folgt neu abgedruckt: Privat krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese Beihilfeleistungen im Sinne von § 7 d Beihilfeordnung (BO) für die Erzdiözese München und Freising in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Gesetzlich krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten Beihilfeleistungen gemäß § 7 BO zuzüglich Beihilfeleistungen nach § 7 b BO für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese, es sei denn, dass eine weitergehende schriftliche Zusage im Sinne von § 7 b Abs. 1 BO gegeben wurde (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden, erhalten im Pflegefall ausschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardinierte nicht gesetzlich krankenversicherte Priester sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Besoldungsbezüge für die Seelsorgsgeistlichen

Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 erhalten Seelsorgsgeistliche eine Gemeindevergütung gemäß Ziffer IV der Besoldungsordnung nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 1 Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kapläne vor 2. Dienstpr. Kapläne nach 2. Dienstpr. Kuraten und Pfarrkuraten vor 2. Dienstpr. Kuraten nach 2. Dienstpr. Pfarrer, mit eigenem Haushalt 1697,— 1844,— 2497,— 2644,— 2938,— 1810,— 1964,— 2610,— 2764,— 3071,— 1923,— 2084,— 2723,— 2884,— 3204,— 2036,— 2202,— 2836,— 3002,— 3336,— 2149,— 2322,— 2949,— 3122,— 3469,— 2262,— 2442,— 3062,— 3242,— 3602,— 2375,— 2562,— 3175,— 3362,— 3735,— 2487,— 2680,— 3287,— 3480,— 3867,— 2600,— 2800,— 3400,— 3600,— 4401,— 2713,— 2920,— 3513,— 3720,— 4573,— 2826,— 3039,— 3626,— 3839,— 4746,— 2938,— 3158,— 3738,— 3958,— 4918,— 3051,— 3278,— 3851,— 4078,— 5090,— 3164,— 3397,— 3964,— 4197,— 5262,— Zuschüsse: Gemäß Ziffer IX der Besoldungsordnung in den Besoldungsgruppen 3, 4 und 5 zur Besoldung einer Haushälterin. Stellenzulage: Die allgemeine Stellenzulage beträgt in allen Besoldungsgruppen ab 1. Januar 1990 DM 60,—. Haushaltszulage: Geistliche, die eine Haushälterin vollbeschäftigt und mit freier Station angestellt haben, erhalten zur Entlastung des Wohnungsaufwandes eine monatliche Haushaltszulage von DM 250,—. Der Kostenersatz für die Gewährung der freien Station der Kapläne im Haushalt des Pfarrers beträgt ab 1. Juli 1990 DM 800,—. Freie Wohnung und freie Verpflegung in den Besoldungsgruppen 1 und 2: Die Gewährung der freien Station schließt eine volle Verpflegung, Licht, Heizung, Besorgung und Reinigung der Wäsche ein und wird durch den haushaltsführenden Pfarrer geleistet. Für den genehmigten Jahresurlaub, für die Tage legaler Abwesenheit (Exerzitien, Konferenzen und freie Wochentage) und für Abwesenheit bei Krankheit sind vom Pfarrer an den Kaplan DM 17,— pro Tag auszuzahlen. Ruhestandsbezüge der Geistlichen der bayerischen Bistümer Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erhalten Emeriti nach der Besoldungsordnung für Geistliche Ziffer XVI eine Grundpension nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kuraten und Kapläne ohne Kuraten und Kapläne mit Pfarrkuraten und Pfarradministratoren Stufe Dienstjahr bei Eintritt in den Ruhestand monatlich monatlich monatlich 1.+ 2. 1873,— 1983,— 2204,— 3.+ 4. 1958,— 2073,— 2303,— 5.+ 6. 2042,— 2163,— 2403,— 7.+ 8. 2127,— 2252,— 2502,— 9.+ 10. 2212,— 2342,— 2602,— 11.+ 12. 2297,— 2432,— 2702,— 13.+ 14. 2381,— 2522,— 2801,— 15.+ 16. 2465,— 2610,— 2900,— 17.+ 18. 2550,— 2700,— 3301,— 19.+ 20. 2635,— 2790,— 3430,— 21.+ 22. 2720,— 2879,— 3560,— 23.+ 24. 2804,— 2969,— 3689,— 25.+ 26. 2888,— 3059,— 3818,— ab 27. 2973,— 3148,— 3947,— Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Die ergänzende Regelung zu Art. 10 Dienstwohnung der PrBesO wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wie folgt geändert: Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und die eine durch die Erzdiözese zugewiesene Dienstwohnung nutzen. Die Priester tragen neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen usw. für die privat genutzten Räume. Neben der Ausgleichszulage für den geldwerten Vorteil der Dienstwohnung wird ein Nebenkostenzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich anfallenden Betriebskosten und den nach der jeweiligen diözesanen Regelung ermittelten Nebenkostensätzen gewährt (zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 27. Oktober 2005, Nr. 216. Punkt 1., S. 527). Nach Zuweisung der Dienstwohnung sind vom jeweiligen Priester zeitnah die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Abteilung Priester im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. München, den 10. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-07-10

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Nach Anhörung des Priesterrates am 01.07.2013 erlasse ich nachfolgende ergänzende Regelungen zur PrBesO (vgl. Amtsblatt 14/2012, S. 477 ff.); Zu Art. 1 Abs. 2 Gestalungsbereich - Ergänzende Bestimmungen bei Beschäftigung ausländischer Priester Es finden die Richtlinien für aus dem Ausland stammende Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising Anwendung (vgl. Amtsblatt Nr. 3 vom 30. Januar 2001). Zu Art. 9 Grundgehalt für Priester außerhalb der Pfarrseelsorge Priester, die außerhalb der Pfarrseelsorge tätig sind, erhalten i. d. R. ein Grundgehalt wie Priester in der Pfarrseelsorge. Zu Art. 10 Dienstwohnung Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und Bezüge nach Art. 8 PrBesO erhalten. Der Priester trägt neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom usw. für die privat genutzten Räume (s. ABI Nr. 20 vom 27.10.2005, S. 527). Inwieweit vom Priester auch die Kosten für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen zu tragen sind, wird derzeit einer dienst- und steuerrechtlichen Prüfung unterzogen. Nach Bezug einer zugewiesenen Dienstwohnung sind vom Priester die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Personalabrechnungsstelle im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. Zu Art. 12 Zulage für Priester in leitender Funktion Priester, die in der territorialen oder kategorialen Seelsorge als verantwortliche Leiter tätig sind, erhalten für die Dauer einer Wahrnehmung dieser Funktion eine nicht versorgungsfähige Zulage in Höhe von 10 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 311,87 €). Dekane, stellvertretende Dekane oder Priester, die vorübergehend eine zusätzliche Leitung übernehmen, erhalten für die Dauer einer Wahrnehmung dieser Aufgabe eine weitere Zulage in Höhe von 5 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 155,94 €). Mehr als zwei Zulagen werden nicht gewährt. Zu Art. 13 Zulage für die Erbringung zusätzlicher Seelsorgsdienste Priester im Sonderdienst und im Ruhestand, die in einem Pfarrverband regelmäßig mitarbeiten oder adscribiert sind, erhalten für ihre Mitarbeit eine zusätzliche Vergütung, die dem Umfang ihrer durchschnittlichen Dienstleistungen entspricht: bei geringfügiger Mitarbeit (wöchentlich zwei Werktagsmessen und ein Sonntagsgottesdienst mit Predigt) 7,5 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 233,90 €); bei größerem Umfang (zusätzliche Kasualien) 7,5 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 319,80 €). Mitarbeitende Priester (Pfarrvikare), die neben den Tätigkeiten, für die sie angewiesen wurden, weitere Dienste verrichten (z. B. über das Regelstundenmaß hinaus Religionsunterricht erteilen), erhalten eine Zulage in Höhe von 7,5 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 319,80 €). Bei einzelnen Seelsorgsaushilfen findet die Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen Anwendung (vgl. Amtsblatt Nr. 11 vom 28. Juli 2004 i.V.m. Nr. 1 vom 29.01.2009) Anwendung. Zu Art. 14 Vergütung von Stolarienanteilen Stolarienanteile im Sinne von Art. 14 werden dem Priester unmittelbar von der örtlichen Kirchenstiftung ausbezahlt; dies geschieht nach Maßgabe der jeweiligen Fassung der Stipendien- und Stolariengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen (ABI. Nr. 15 vom 29.11.2002). Für den Priester bzw. Offiziator beträgt der Anteil jeweils 5,00 € (ABI. Nr. 14 vom 27.11.2001). Sofern der Priester bzw. Offiziator nicht auf die Auszahlung verzichtet, ist der ausgezahlte Jahresbetrag im darauf folgenden Jahr der Personalabrechnungsstelle im Erzbischöflichen Ordinariat zur Versteuerung schriftlich zu melden. Zu Art. 15 Vergütung von Religionsunterrichtsstunden Es findet die Regelung zum Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakonen für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen (vgl. Amtsblatt Nr. 22 vom 20. Dezember 2005) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zu Art. 20 Abs. 2 und 3 Beamtenähnliche Versorgung – Sozialversicherung 1. Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising, die bei ihrer Inkardination verheiratet sind, haben Anspruch auf eine Versorgung als inkardinierte Priester. Zu diesem Zwecke werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Erzdiözese übernimmt die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 168 SGB VI. Die dadurch anfallenden Abgaben (Steuern) trägt ebenfalls die Erzdiözese. Zusätzlich werden diese Priester bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert. Für diese Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Sie haben außerdem nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe und sind deshalb von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III befreit. Diese Priester erhalten in entsprechender Anwendung von § 6 PrBesO Versorgungsbezüge wie ein Priester, dessen Versorgung sich aus der Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising ergibt, allerdings unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Beim Tod finden ggf. zur Versorgung der Hinterbliebenen die für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen (Art. 31 bis 44 BayBeamtVG) Anwendung. 2. Priester, die nicht in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, werden zum Zwecke einer künftigen Altersversorgung und für den Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Erzdiözese kann die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 168 SGB VI übernehmen. Die anfallenden Abgaben (Steuern) sind dann vom Priester zu tragen. Zusätzlich werden diese Priester bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert. Für diese Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Diese Priester sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Erzdiözese kann die entsprechenden Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteile gemäß § 346 SGB III übernehmen. Die anfallenden Abgaben (Steuern) sind dann vom Priester zu tragen. Weitere für Priester geltende Regelungen: Für Dienst- und Fortbildungsreisen gelten die diözesane Reisekostenordnung und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese Bestimmungen gelten auch für Ordensangehörige. Bei dienstlich veranlassten Umzügen werden Priestern neben den Speditionskosten eine Umzugskostenvergütung gewährt (Umzugskostenordnung s. Amtsblatt Nr. 9/1999, S. 197). Es gelten folgende Werte: Pauschaler Zuschuss (ohne eigenen Haushalt): 76,69 €; pauschaler Zuschuss (mit eigenem Haushalt): 230,08 €; pauschaler Zuschuss erhöht um 20 %, wenn innerhalb von 5 Jahren ein zweiter Umzug erforderlich ist: pauschale Umzugskosten (bei selbst durchgeführtem Umzug): 409,03 €; Kapläne und Berufsanfänger nach Ausbildungsverhältnis (Vorbereitungsdienst): Kapläne und Ledige 409,03 €. Verheiratete 818,07 €. Die Priester erhalten einen jährlichen Urlaub nach Maßgabe der Urlaubsregelung für Priester im aktiven Dienst der Erzdiözese (Amtsblatt 1995, S. 189) sowie der hierzu jährlich im Amtsblatt veröffentlichten Erläuterungen. Inkrafttreten Diese Regelungen treten zum 01.09.2013 in Kraft. München, den 03. Juli 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2013-07-03

Nebenkosten bei Priestern (Weltpriester und Ordenspriester) - Festlegung der Güitigkeit

1. Für Priester im aktiven Dienst in den Pfarreien gilt Folgendes: Der jeweilige Priester bezahlt pauschal 1,35 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten (Strom gesondert) oder 1,60 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten inklusive Strom. 2. Für sämtliche anderen Priester (Seelsorger mit Sonderaufgaben, Ruhestandspriester usw.) gilt Folgendes: Variante 1: Werden die tatsächlich verbrauchten Kosten abgerechnet und können diese auf den jeweiligen Priester verbrauchsabhängig zugeordnet werden, erfolgt eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Die bisherige Richtlinie, dass von Priestern keine Grundsteuer erhoben wird, ist weiterhin zu beachten. Variante 2: Sind aufgrund fehlender Messgeräte die Kosten zwar nicht verbrauchsabhängig abrechenbar, können die Kosten des speziellen Objektes aber infolge allgemein anerkannter Kalkulationsgrundlagen bzw. aufgrund von Rechnungen aus den Vorjahren ermittelt werden, werden diese Kosten in Form einer einzelfallorientierten Pauschale erhoben. Die Angemessenheit der Pauschale ist zu beachten. Variante 3: Nur für den Fall, dass die Kosten nicht verbrauchsabhängig und einzelfallorientiert bestimmt werden können, wird festgelegt, dass der jeweilige Priester pauschal 1,35 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten (Strom gesondert) und 1,60 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten inklusive Strom zu begleichen hat. Hier können sich aufgrund fester Pauschalbeträge Energiebewusstsein und Kostenreduzierungen nicht (jedenfalls nicht unmittelbar) auswirken. Vorstehende Regelung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen Das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe ist eine Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. Es dient schwerpunktmäßig der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Übernahme weiterer Aufgaben möglich (siehe I.4. Optionen). Fortbildung ist der Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. (Das Nähere regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising, die auch den Grad der Verpflichtung festschreibt.) Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb einer Berufsgruppe vorbereitet und die Grundausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Die Tätigkeit des Instituts bezieht sich grundsätzlich auf alle drei Bildungsphasen der pastoralen Berufe. Es ist aber in den einzelnen Abschnitten in unterschiedlicher Weise zuständig. Optionen 4.1 In Fortführung der in I.1. genannten Aufgaben soll überlegt werden, ob das Institut in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für andere kirchliche Berufe erstellen kann. 4.2 Ferner ist daran zu denken, dass das Institut gemäß den Anregungen des Pastoralen Forums in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch verschiedene Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden koordiniert und gegebenenfalls durchführt. 4.3 Andere bestehende Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung (z.B. für spezielle pastorale Bereiche) können auf Antrag der betreffenden Einrichtung und mit Zustimmung der Diözesanleitung dem Institut zugeordnet, unter Umständen auch eingegliedert werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann das Institut eigene Kurse für Zusatzqualifikationen anbieten. II. Allgemeine Ziele und Aufgaben des Instituts Allgemeine Ziele Das grundlegende Bildungsziel der pastoralen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist „seelsorgliche Kompetenz“ unter Berücksichtigung des Propriums der verschiedenen pastoralen Berufe. In Anlehnung an die in allen drei Bildungsphasen wirksam werdenden Dimensionen „geistliches Leben und menschliche Reifung“, „theologische Bildung“ und „pastorale Befähigung“ dienen die Angebote des Instituts der spirituellen, theologischen und pastoral-praktischen Fort- und Weiterbildung. Aufgaben des Instituts 2.1 Dritte Bildungsphase: Fort- und Weiterbildung In der dritten Bildungsphase liegt der Schwerpunkt der Aufgaben des Instituts in den Bereichen Bildung, Beratung, Koordination, Reflexion sowie Konzeption für die Pastoral. 2.1.1 Bildung Hilfestellung bei den von den einzelnen Weihe- bzw. Jahrgangskursen, bzw. den einzelnen Berufsgruppen gewünschten Veranstaltungen wie z.B. Fortbildungswochen, Exerzitien, Besinnungstagen und Partnerwochenenden. Näheres regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising. Spezifische Angebote für die einzelnen pastoralen Berufsgruppen zu Fragen des Berufsbildes, der Berufsausprägung bzw. zu Themen, die zu den spezifischen Aufgabenschwerpunkten einer Berufsgruppe gehören. Dies erfolgt in Absprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitern/-innen des Erzbischöflichen Ordinariates. Erstellung eines Angebots von berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskursen für alle pastoralen Berufe zu theologischen, pastoral-praktischen, spirituellen, persönlichkeitsbildenden Themen in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Institut für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising, mit dem Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V., aber auch mit anderen entsprechenden diözesanen Stellen und Einrichtungen. Übernahme vorhandener Angebote dieser Einrichtungen zu den oben genannten Themenbereichen in das Kursprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung. Angebote von Exerzitien und Besinnungstagen in Absprache mit Priesterseelsorgern, Mentoren/-innen, geistlichen Begleitern/-innen und im Kontakt mit den diözesanen Exerzitienhäusern und geistlichen Zentren. 2.1.2. Beratung Beratung von Personen aus den verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, die spezifische Weiterbildungen oder eine Zusatzausbildung machen möchten (ggf. Erstellung eines Votums für das Personalreferat I) Begleitung der Personen, die spezifische Ausbildungen absolvieren, Vermittlung von Austausch Information der Berufsgruppen über die zur Verfügung stehenden Personen und Einrichtungen zur persönlichen und beruflichen Beratung (z.B. geistliche Begleitung, Supervision, Gemeindeberatung, Beratungsdienst für kirchliche Berufe, Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V.) ggf. Weiterleitung dieser Anfragen an die entsprechenden Personen und Einrichtungen 2.1.3 Koordination Berücksichtigung der Fort- und Weiterbildungsangebote anderer Bildungsträger Koordination der von den Jahrgangskursen der Priester und Pastoralreferenten/-innen in Absprache durchgeführten Fortbildungskurse Einladung zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch der Gruppen der Priesterseelsorger, geistlichen Beiräte der Diakonenkreise, Mentoren/-innen (geistliche Begleiter/-innen), Gemeindeberater/-innen und Supervisoren/-innen. 2.1.4 Reflexion und Konzeption für die Pastoral Aus der Reflexion der durchgeführten Fortbildungskurse und aus den Erfahrungen der Teilnehmer/-innen, sowie aus den Gesprächen mit den Personen und Gruppen, die im Bereich Fort- und Weiterbildung oder dessen Umfeld tätig sind, sollen Analysen und Zielvorstellungen für pastorale Notwendigkeiten formuliert werden. Diese Anregungen sollen in regelmäßigen Abständen mit der Diözesanleitung und den entsprechenden diözesanen Einrichtungen erörtert werden. 2.2 Subsidiäre Aufgaben in der zweiten Bildungsphase: Berufseinführung und -Vertiefung In der zweiten Bildungsphase wird das Institut auf Anfrage bzw. in Absprache mit den zuständigen Ausbildungs- und Fortbildungsieiter/- innen subsidiär tätig, z.B. durch Vermittlung von Referenten/-innen, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Supervisoren/-innen und geistlichen Begleiter/-innen für die Teilnehmer/-innen, insbesondere des Pastoralkurses. In Zusammenarbeit mit den Ausbildungsleitern/-innen sorgt das Institut für die Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche für alle pastoralen Berufe. Es hilft mit zum Beispiel - bei der Organisation der Kursfortbildungen und jährlichen Exerzitienwochen für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche bzw. von einzelnen Fortbildungstagen für alle pastoralen Berufe - durch Fachberatung und Begleitung der Pfarrer und ihrer pastoralen Mitarbeiter/-innen, die eine/n Berufsanfänger/-in aus den verschiedenen Berufsgruppen zur Mitarbeit erhalten haben - bei der Koordinierung der homiletischen Aus- und Fortbildung und Begleitung für Kapläne, Ständige Diakone, Pastoral- und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Vermittlung von Supervisoren/-innen - bei der Suche nach geistlicher Begleitung für Personen im pastoralen Dienst. 2.3 Subsidiäre Aufgaben in der ersten Bildungsphase: Berufsausbildung In der Zeit der ersten Bildungsphase der Interessenten/-innen und Bewerber/-innen für einen hauptamtlichen pastoralen Beruf kann das Institut subsidiär tätig werden, indem es z.B. auf Anfrage Adressen von Personen und Einrichtungen für die Durchführung von Werkwochen, Wochenenden, thematischen Abenden für die Auszubildenden der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen vermittelt. Dies erfolgt auf Anforderung durch die zuständigen Ausbildungsleitungen. Für die Einführung und Begleitung der Mentoren/-innen für Jahrespraktikanten/-innen der Fachhochschule bzw. der Fachakademie für künftige Gemeindereferenten/-innen, sowie für die Praktikumspfarrer der Bewerber für den Ständigen Diakonat können die zuständigen Ausbildungsleiter die Dienste einer Fachberatung und gegebenenfalls die Mitarbeit des Instituts in Anspruch nehmen. III. Zuordnung des Instituts im Erzbischöflichen Ordinariat Das Institut ist eine Einrichtung des Erzbischöflichen Ordinariats, angegliedert beim Personalreferat I, ähnlich einem Fachbereich. In der Ordinariatsitzung vertritt der Personalreferent für Priester, Diakone und pastorale Laiendienste die Belange des Instituts. Das jährliche Programm für die Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe wird vom Direktor mit der Programmkonferenz erarbeitet und der Diözesanleitung vorgestellt. Über Zielsetzungen und Prioritäten entscheidet die Diözesanleitung. Die Dienst- und Fachaufsicht über die verschiedenen pastoralen Berufe bleibt bei den zuständigen Referenten/-innen des Erzbischöflichen Ordinariats. IV. Die Organe des Instituts Der Direktor Der vom Erzbischof auf 5 Jahre berufene Direktor leitet das Institut. Er untersteht dem Leiter des Personalreferats I -Priester, Diakone und Pastorale Laiendienste-. Dem Direktor steht ein stellvertretender Direktor zur Seite, der auf Vorschlag des Direktors ernannt wird. Der Direktor leitet die Programmkonferenz des Instituts und beruft im Einvernehmen mit ihr gegebenenfalls notwendige freie Mitarbeiter/innen (z.B. Kursreferenten/-innen). Die Anstellung der weiteren Mitarbeiter/-innen erfolgt gemäß dem Stellenplan des Instituts. Der Direktor erhält zur Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts einen eigenen Etat, der im Rahmen des Etats für das Personalreferat I angesetzt wird. Die Programmkonferenz Die Programmkonferenz dient der konkreten Erarbeitung des jährlichen Kursprogramms für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts. Sie berät bei der Auswahl und Planung der Inhalte der Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für die verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, reflektiert die dabei gewonnenen Erfahrungen und beschließt das Programm. Der Programmkonferenz gehören an: - der Leiter des Personalreferats I - der Direktor - der/die Stellvertretende Direktor/-in - die hauptberuflich am Institut für die Fortbildung angestellten Mitarbeiter/-innen - der Fortbildungsleiter für die Ständigen Diakone, die Leiter/-innen der homiletischen, katechetischen und liturgischen Fortbildung, ein Vertreter des Instituts für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising - je ein/e Vertreter/-in der pastoralen Berufe (Pfarrer, Kapläne. Ständige Diakone, Pastoraireferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen) Die Programmkonferenz wird vom Direktor einberufen und geleitet. Der Beirat Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er berät und überprüft die Zielsetzungen und Schwerpunkte der Arbeit des Instituts, informiert über Entwicklungen und Akzente in der Seelsorge und den pastoralen Berufen und macht Vorschläge für die Gestaltung der Fort- und Weiterbildung. Dem Beirat gehören an: 1. Die Mitglieder der Programmkonferenz 2. Weitere Personen: - der Bischöfliche Beauftragte für Erwachsenenbildung - die Fachbereichsleiter/-innen der Berufsgruppen im Erzbischöflichen Ordinariat - die Ausbildungsleiter/-innen der pastoralen Berufe - der Regens des Priesterseminars - je ein Priesterseelsorger und ein/e Mentor/-in der anderen pastoralen Berufe - der Leiter des Kardinal-Döpfner-Hauses - ein/e Vertreter/-in des Instituts für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V. - ein Priester aus dem Priesterrat - ein/e Vertreter/-in der Arbeitsgemeinschaft Supervisoren/-innen - der/die Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft für Gemeindeberatung - ein/e Vertreter/-in des Pastoralteams (zum Aufbau und zur Begieitung von Pfarrverbänden) Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen auf fünf Jahre in den Beirat berufen. Auf Wunsch des Direktors können auch andere Personen hinzugezogen werden. Der Beirat wird vom Leiter des Personalreferats I geleitet und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. V. Sitz des Institutes Der Sitz des Instituts ist in München. Die vorliegende Satzung wird mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Satzung des Instituts vom 1. September 1995 (vgl. Amtsblatt 1995, S. 276 - 283) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. München, den 29. Juni 1997 Kardinal Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-06-29

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz