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Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen Das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe ist eine Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. Es dient schwerpunktmäßig der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Übernahme weiterer Aufgaben möglich (siehe I.4. Optionen). Fortbildung ist der Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. (Das Nähere regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising, die auch den Grad der Verpflichtung festschreibt.) Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb einer Berufsgruppe vorbereitet und die Grundausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Die Tätigkeit des Instituts bezieht sich grundsätzlich auf alle drei Bildungsphasen der pastoralen Berufe. Es ist aber in den einzelnen Abschnitten in unterschiedlicher Weise zuständig. Optionen 4.1 In Fortführung der in I.1. genannten Aufgaben soll überlegt werden, ob das Institut in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für andere kirchliche Berufe erstellen kann. 4.2 Ferner ist daran zu denken, dass das Institut gemäß den Anregungen des Pastoralen Forums in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch verschiedene Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden koordiniert und gegebenenfalls durchführt. 4.3 Andere bestehende Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung (z.B. für spezielle pastorale Bereiche) können auf Antrag der betreffenden Einrichtung und mit Zustimmung der Diözesanleitung dem Institut zugeordnet, unter Umständen auch eingegliedert werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann das Institut eigene Kurse für Zusatzqualifikationen anbieten. II. Allgemeine Ziele und Aufgaben des Instituts Allgemeine Ziele Das grundlegende Bildungsziel der pastoralen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist „seelsorgliche Kompetenz“ unter Berücksichtigung des Propriums der verschiedenen pastoralen Berufe. In Anlehnung an die in allen drei Bildungsphasen wirksam werdenden Dimensionen „geistliches Leben und menschliche Reifung“, „theologische Bildung“ und „pastorale Befähigung“ dienen die Angebote des Instituts der spirituellen, theologischen und pastoral-praktischen Fort- und Weiterbildung. Aufgaben des Instituts 2.1 Dritte Bildungsphase: Fort- und Weiterbildung In der dritten Bildungsphase liegt der Schwerpunkt der Aufgaben des Instituts in den Bereichen Bildung, Beratung, Koordination, Reflexion sowie Konzeption für die Pastoral. 2.1.1 Bildung Hilfestellung bei den von den einzelnen Weihe- bzw. Jahrgangskursen, bzw. den einzelnen Berufsgruppen gewünschten Veranstaltungen wie z.B. Fortbildungswochen, Exerzitien, Besinnungstagen und Partnerwochenenden. Näheres regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising. Spezifische Angebote für die einzelnen pastoralen Berufsgruppen zu Fragen des Berufsbildes, der Berufsausprägung bzw. zu Themen, die zu den spezifischen Aufgabenschwerpunkten einer Berufsgruppe gehören. Dies erfolgt in Absprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitern/-innen des Erzbischöflichen Ordinariates. Erstellung eines Angebots von berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskursen für alle pastoralen Berufe zu theologischen, pastoral-praktischen, spirituellen, persönlichkeitsbildenden Themen in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Institut für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising, mit dem Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V., aber auch mit anderen entsprechenden diözesanen Stellen und Einrichtungen. Übernahme vorhandener Angebote dieser Einrichtungen zu den oben genannten Themenbereichen in das Kursprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung. Angebote von Exerzitien und Besinnungstagen in Absprache mit Priesterseelsorgern, Mentoren/-innen, geistlichen Begleitern/-innen und im Kontakt mit den diözesanen Exerzitienhäusern und geistlichen Zentren. 2.1.2. Beratung Beratung von Personen aus den verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, die spezifische Weiterbildungen oder eine Zusatzausbildung machen möchten (ggf. Erstellung eines Votums für das Personalreferat I) Begleitung der Personen, die spezifische Ausbildungen absolvieren, Vermittlung von Austausch Information der Berufsgruppen über die zur Verfügung stehenden Personen und Einrichtungen zur persönlichen und beruflichen Beratung (z.B. geistliche Begleitung, Supervision, Gemeindeberatung, Beratungsdienst für kirchliche Berufe, Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V.) ggf. Weiterleitung dieser Anfragen an die entsprechenden Personen und Einrichtungen 2.1.3 Koordination Berücksichtigung der Fort- und Weiterbildungsangebote anderer Bildungsträger Koordination der von den Jahrgangskursen der Priester und Pastoralreferenten/-innen in Absprache durchgeführten Fortbildungskurse Einladung zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch der Gruppen der Priesterseelsorger, geistlichen Beiräte der Diakonenkreise, Mentoren/-innen (geistliche Begleiter/-innen), Gemeindeberater/-innen und Supervisoren/-innen. 2.1.4 Reflexion und Konzeption für die Pastoral Aus der Reflexion der durchgeführten Fortbildungskurse und aus den Erfahrungen der Teilnehmer/-innen, sowie aus den Gesprächen mit den Personen und Gruppen, die im Bereich Fort- und Weiterbildung oder dessen Umfeld tätig sind, sollen Analysen und Zielvorstellungen für pastorale Notwendigkeiten formuliert werden. Diese Anregungen sollen in regelmäßigen Abständen mit der Diözesanleitung und den entsprechenden diözesanen Einrichtungen erörtert werden. 2.2 Subsidiäre Aufgaben in der zweiten Bildungsphase: Berufseinführung und -Vertiefung In der zweiten Bildungsphase wird das Institut auf Anfrage bzw. in Absprache mit den zuständigen Ausbildungs- und Fortbildungsieiter/- innen subsidiär tätig, z.B. durch Vermittlung von Referenten/-innen, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Supervisoren/-innen und geistlichen Begleiter/-innen für die Teilnehmer/-innen, insbesondere des Pastoralkurses. In Zusammenarbeit mit den Ausbildungsleitern/-innen sorgt das Institut für die Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche für alle pastoralen Berufe. Es hilft mit zum Beispiel - bei der Organisation der Kursfortbildungen und jährlichen Exerzitienwochen für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche bzw. von einzelnen Fortbildungstagen für alle pastoralen Berufe - durch Fachberatung und Begleitung der Pfarrer und ihrer pastoralen Mitarbeiter/-innen, die eine/n Berufsanfänger/-in aus den verschiedenen Berufsgruppen zur Mitarbeit erhalten haben - bei der Koordinierung der homiletischen Aus- und Fortbildung und Begleitung für Kapläne, Ständige Diakone, Pastoral- und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Vermittlung von Supervisoren/-innen - bei der Suche nach geistlicher Begleitung für Personen im pastoralen Dienst. 2.3 Subsidiäre Aufgaben in der ersten Bildungsphase: Berufsausbildung In der Zeit der ersten Bildungsphase der Interessenten/-innen und Bewerber/-innen für einen hauptamtlichen pastoralen Beruf kann das Institut subsidiär tätig werden, indem es z.B. auf Anfrage Adressen von Personen und Einrichtungen für die Durchführung von Werkwochen, Wochenenden, thematischen Abenden für die Auszubildenden der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen vermittelt. Dies erfolgt auf Anforderung durch die zuständigen Ausbildungsleitungen. Für die Einführung und Begleitung der Mentoren/-innen für Jahrespraktikanten/-innen der Fachhochschule bzw. der Fachakademie für künftige Gemeindereferenten/-innen, sowie für die Praktikumspfarrer der Bewerber für den Ständigen Diakonat können die zuständigen Ausbildungsleiter die Dienste einer Fachberatung und gegebenenfalls die Mitarbeit des Instituts in Anspruch nehmen. III. Zuordnung des Instituts im Erzbischöflichen Ordinariat Das Institut ist eine Einrichtung des Erzbischöflichen Ordinariats, angegliedert beim Personalreferat I, ähnlich einem Fachbereich. In der Ordinariatsitzung vertritt der Personalreferent für Priester, Diakone und pastorale Laiendienste die Belange des Instituts. Das jährliche Programm für die Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe wird vom Direktor mit der Programmkonferenz erarbeitet und der Diözesanleitung vorgestellt. Über Zielsetzungen und Prioritäten entscheidet die Diözesanleitung. Die Dienst- und Fachaufsicht über die verschiedenen pastoralen Berufe bleibt bei den zuständigen Referenten/-innen des Erzbischöflichen Ordinariats. IV. Die Organe des Instituts Der Direktor Der vom Erzbischof auf 5 Jahre berufene Direktor leitet das Institut. Er untersteht dem Leiter des Personalreferats I -Priester, Diakone und Pastorale Laiendienste-. Dem Direktor steht ein stellvertretender Direktor zur Seite, der auf Vorschlag des Direktors ernannt wird. Der Direktor leitet die Programmkonferenz des Instituts und beruft im Einvernehmen mit ihr gegebenenfalls notwendige freie Mitarbeiter/innen (z.B. Kursreferenten/-innen). Die Anstellung der weiteren Mitarbeiter/-innen erfolgt gemäß dem Stellenplan des Instituts. Der Direktor erhält zur Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts einen eigenen Etat, der im Rahmen des Etats für das Personalreferat I angesetzt wird. Die Programmkonferenz Die Programmkonferenz dient der konkreten Erarbeitung des jährlichen Kursprogramms für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts. Sie berät bei der Auswahl und Planung der Inhalte der Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für die verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, reflektiert die dabei gewonnenen Erfahrungen und beschließt das Programm. Der Programmkonferenz gehören an: - der Leiter des Personalreferats I - der Direktor - der/die Stellvertretende Direktor/-in - die hauptberuflich am Institut für die Fortbildung angestellten Mitarbeiter/-innen - der Fortbildungsleiter für die Ständigen Diakone, die Leiter/-innen der homiletischen, katechetischen und liturgischen Fortbildung, ein Vertreter des Instituts für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising - je ein/e Vertreter/-in der pastoralen Berufe (Pfarrer, Kapläne. Ständige Diakone, Pastoraireferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen) Die Programmkonferenz wird vom Direktor einberufen und geleitet. Der Beirat Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er berät und überprüft die Zielsetzungen und Schwerpunkte der Arbeit des Instituts, informiert über Entwicklungen und Akzente in der Seelsorge und den pastoralen Berufen und macht Vorschläge für die Gestaltung der Fort- und Weiterbildung. Dem Beirat gehören an: 1. Die Mitglieder der Programmkonferenz 2. Weitere Personen: - der Bischöfliche Beauftragte für Erwachsenenbildung - die Fachbereichsleiter/-innen der Berufsgruppen im Erzbischöflichen Ordinariat - die Ausbildungsleiter/-innen der pastoralen Berufe - der Regens des Priesterseminars - je ein Priesterseelsorger und ein/e Mentor/-in der anderen pastoralen Berufe - der Leiter des Kardinal-Döpfner-Hauses - ein/e Vertreter/-in des Instituts für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V. - ein Priester aus dem Priesterrat - ein/e Vertreter/-in der Arbeitsgemeinschaft Supervisoren/-innen - der/die Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft für Gemeindeberatung - ein/e Vertreter/-in des Pastoralteams (zum Aufbau und zur Begieitung von Pfarrverbänden) Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen auf fünf Jahre in den Beirat berufen. Auf Wunsch des Direktors können auch andere Personen hinzugezogen werden. Der Beirat wird vom Leiter des Personalreferats I geleitet und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. V. Sitz des Institutes Der Sitz des Instituts ist in München. Die vorliegende Satzung wird mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Satzung des Instituts vom 1. September 1995 (vgl. Amtsblatt 1995, S. 276 - 283) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. München, den 29. Juni 1997 Kardinal Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-06-29

Errichtung des Seminars für Homiletik in der Erzdiözese München und Freising

Nach Beschluss des Ordinariatsrates vom 05.10.2004 wird mit Wirkung vom 01.01.2005 das Seminar für Homiletik für die homiletische Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent/-innen in der Erzdiözese München und Freising errichtet. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der geltenden kirchlichen Ordnungen und diözesanen Richtlinien und berücksichtigt die berufs-spezifischen Verkündigungssituationen. Sie erstreckt sich auf die vielfältigen Formen kirchlicher Verkündigung. Die Leitung des Seminars nimmt ihre Aufgaben wahr in Absprache mit den Verantwortlichen für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der verschiedenen pastoralen Dienste. Die Schwerpunkte der Arbeit des Seminars sind: Angebot von homiletischen Grundkursen Hinführung zur homiletischen Praxis Fortbildung und Begleitung im Bereich Homiletik Dies geschieht durch Vermittlung theoretischer Grundlagen, Einübung und Vertiefung der homiletischen Praxis in Werkwochen und homiletischen Studientagen, sowie durch Besuche vor Ort mit fachlicher Beratung. Das Seminar ist eine nachgeordnete Einrichtung des Referates Pastorale Dienste: die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Leiter des genannten Referates. Im Haushalt dieses Referates besteht für die Arbeit des Seminars eine eigene Haushaltsstelle. Der Dienstort des Seminars richtet sich nach dem jeweiligen Dienstsitz der Seminarleitung. Derzeit steht für das Seminar eine Sekretärin (Teilzeitstelle mit 50 %) zur Verfügung. Die Leitung des Seminars hat die Fach- und Dienstaufsicht über die zur Mitarbeit im Bereich Homiletik angewiesenen Fachreferent/-innen und die Fachaufsicht über die homiletischen Berater. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 15. September 1999 gleichlautend je für ihren Bereich eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABI. S. 234), geändert durch Satzung vom 21. September 1995 (ABl. S. 434) beschlossen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ergab sich aus einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl. I S. 509). Gegen die erforderliche Änderung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz DKirchStO wurden gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08. November 1999 (Nr. 32-S 2447-27/85-41 317) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (Nr. MB 3-K 5020-2/120 260) Erinnerungen nicht erhoben. Die genannte Bestimmung wird in ihrem neugefassten und ab 01. Januar 2000 geltenden Wortlaut nachstehend bekanntgemacht. Art. 6 [Höhe des Umlagesatzes] (1) Die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v.H. der veranlagten Einkommen- und Lohnsteuer. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen- und der Kirchenlohnsteuer ist die Einkommen- und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschbetrag beträgt sieben v.H. der pauschalen Lohnsteuer und ist mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche zuzuteilen, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Freising, den 15. September 1999 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1999-09-15

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)Diözese ab dem 1. Januar 2015 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung. Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) 1. Teil: Besteuerungsrecht und Steuerpflicht Art. 1 Erhebung von Kirchensteuern; Kirchenumlagen und Kirchgeld (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeinschaftliche Steuerverbände einzeln oder nebeneinander Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 14. Eine Kirchensteuer in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen nicht erhoben. (2) Die Kirchengemeinden in den bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeindliche Steuerverbände Kirchensteuer in Form von Kirchgeld. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände. Art. 2 Zweck der Kirchensteuererhebung (1) Die Kirchenumlagen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes der (Erz-)Diözese sowie der Erfüllung überdiözesaner, auch weitkirchlicher Aufgaben. (2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse. Art. 3 Schuldner der Kirchensteuern (1) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Der Eintritt in die römisch-katholische Kirche bestimmt sich nach dem Codex Iuris Canonici, insbesondere can. 96. (3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der (Erz-)Diözese als gemeinschaftlichem Steuerverband. (4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. (5) Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 5 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes gilt für die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß. 2. Teil: Kirchenumlagen Erster Abschnitt. Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer I. Allgemeine Vorschriften Art. 4 Umlagepflichtige (1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in einer bayerischen (Erz-)Diözese einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in einer bayerischen (Erz-)Diözese insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Bundesland als dem Freistaat Bayern zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden. (2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb einer bayerischen (Erz-)Diözese wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird. Umlagepflichtig sind auch die außerhalb des Freistaates Bayern wohnenden Angehörigen einer nach diesem Gesetz oder dem Recht ihres Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigten (Erz-)Diözese, soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt; hierbei ist der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Umlagesatz anzuwenden. (3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. (4) Die Umlagepflicht beginnt: bei Aufnahme in die römisch-katholische Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme durchgeführt wird. bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der jeweiligen (Erz-)Diözese folgt. (5) Die Umlagepflicht endet: bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der jeweiligen (Erz-)Diözese aufgegeben worden ist, bei Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Art. 5 Erhebungszeitraum Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5. Art. 6 Höhe des Umlagesatzes (1) Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v. H. der veranlagten und im Abzugsverfahren erhobenen Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Die Kirchenkapitalertragsteuer ist nach dem Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dieser Gemeinschaft angehört. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt sieben v. H. der pauschalen Lohnsteuer und wird mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 auf die römisch-katholische Kirche und die übrigen umlageerhebenden Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlageerhebenden Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitsgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v. H. der pauschalen Lohnsteuer. (4) Der auf die erhebungsberechtigten Kirchen und Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte wird nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufgeteilt. II. Kircheneinkommensteuer Art. 7 Konfessions- oder glaubensverschieden Ehe (1) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte einer anderen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-) Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 der ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf den umlagepflichtigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen: § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung. (2) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-)Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Absatz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Art. 8 Ehegatten als Gesamtschuldner Wenn beide Ehegatten der römisch-katholischen Kirche angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner. Art. 9 Anrechnung der Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet. Art. 10 Vorauszahlungen Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet. III. Kirchenlohn- und Kapitalertragsteuer Art. 11 Abzug vom Arbeitslohn (1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitsgeber gelten entsprechend. (2) Von Arbeitgebern, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaats Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einbehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist. (3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Kirchen oder Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für die beteiligte (Erz-)Diözese nur aus der von dem umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer zugunsten der (Erz-)Diözese für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. (4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 festzusetzen und aufzuteilen. Art. 12 Abzug von Kapitalerträgen (1) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (2) Widerspricht der Umlagepflichtige nach § 51a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen. Art. 13 Datengeheimnis, Haftung (1) Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. (2) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung. Zweiter Abschnitt. Kirchengrundsteuer Art. 14 Umlageerhebung Die Kirchengrundsteuer nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen ab dem Veranlagungsjahr 2011 nicht mehr erhoben. Dritter Abschnitt. Verwaltung und Rechtsbehelfe Art. 15 Verwaltung der Kirchenumlagen (1) Die Verwaltung der Kircheneinkommen- und Kirchengrundsteuer obliegt den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. (2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kapitalertragsteuer steht den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den Kirchensteuerämtern, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird. (3) Soweit die Umlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern. Art. 16 Anzuwendende Vorschriften (1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht. (2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Das Kirchensteueramt kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig. Art. 17 Nachträgliche Änderungen Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Umlagepflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Umlagepflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt. Art. 18 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO), zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlass (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluss an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlass der Maßstabsteuer befugt. (2) Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen die Kirchensteuerämter nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen [Erz-]Diözesen [DStVS]). (3) Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen berät (Art. 11 Abs. 1 S. 2 DStVS). (4) Soweit das Kirchensteueramt einem Antrag nicht stattgibt, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bekannt zu geben. Art. 19. Rechtsbehelfe (1) Gegen die Kirchensteuertestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 6 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat. (2) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, wird das betreffende Kirchensteueramt zu dem Einspruchsverfahren zugezogen, wenn über die Umlageberechtigung der (Erz-)Diözese zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung wird das Kirchensteueramt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung beigeladen. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch von Umlagepflichtigen gegen Bescheide im Sinne von § 347 AO das Kirchensteueramt durch Einspruchsentscheidung; die Bestimmung in Art. 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Soweit einem Einspruch nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Umlagepfiichtigen bekannt zu geben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt als die Behörde der (Erz-)Diözese zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. 3. Teil: Kirchgeld Art. 20 Erhebung des Kirchgeldes Die Kirchengemeinden können für ihre ortskirchlichen Zwecke mit Zustimmung der (Erz-)Diözese nach den folgenden Vorschriften Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Art. 21 Kirchgeldpflichtige; Kirchgeldberechtigte (1) Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als jährlich 1.800 Euro haben. (2) Wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält. (3) Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird. Art. 22 Höchstbetrag; Fälligkeit (1) Die Kirchengemeinden dürfen das Kirchgeld im allgemeinen nur in einem für alle Pflichtigen gleich hohen Betrag erheben, der 1,50 Euro nicht überschreiten darf. Mit Genehmigung des Diözesansteuerausschusses können sie durch Satzung ein höheres, nach den Einkünften und Bezügen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 15 Euro erheben. (2) Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kirchgeldes bestimmt die Kirchengemeinde. (3) Die in Art. 21 Abs. 1 sowie in Art. 22 Abs. 1 genannten Beträge können durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses fortgeschrieben werden; die Regelung in Art. 27 Satz 2 bleibt unberührt. Beschlüsse nach Maßgabe von Satz 1 sind im Amtsblatt der betreffenden (Erz-)Diözese zu veröffentlichen. Art. 23 Verwaltung und Rechtsbehelfe Das Kirchgeld wird von den Kirchengemeinden verwaltet. Art. 15 Abs. 3, Art. 16, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 gelten entsprechend. 4. Teil: Besondere Bestimmungen Art. 24 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen (1) Die Verteilung des Aufkommens an die Kirchenumlagen zwischen den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese und den Kirchengemeinden (Pfarreien) bleibt den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese überlassen. (2) Die (erz-)Diözesen zeigen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen und an Kirchgeld alljährlich zum 1. April an. Art. 25 Auskunftspflicht; Steuererklärungen Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Steile Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Gemeinschaft abhängt. Angehörige der römisch-katholischen Kirche haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärung im Sinne von Satz 2. Art. 26 Ausführungsvorschriften; Übergangsbestimmungen Die (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern sind befugt, die zum Vollzug dieser Ordnung je für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu erlassen. Art. 27 Vorlagepflicht Die Bestimmungen dieser Ordnung über die Erhebung von Kirchengrundsteuer (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 14) in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie von Kirchgeld (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3, 20 mit 23) sind dem Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat jeweils spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen im Sinne von Satz 1 gilt diese Bestimmung entsprechend. Art. 28 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. (2) Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. München, den 4. März 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögenserwerb2015-03-04

Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern

Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen. Die Verwaltung erledigt die Erzbischöfliche Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising. Aufgrund seither gemachter Erfahrungen, sich neu einstellender Bedürfnisse sowie der zunehmenden Bedeutung überdiözesaner Angelegenheiten haben die bayerischen (Erz-)Bischöfe im Herbst 2017 beschlossen, die Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben neu zu ordnen und zu diesem Zweck durch Zusammenschluss einen eigenständigen Zweckverband zu bilden, diesem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen zu lassen und ihm die nachstehende Satzung zu geben. § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Erzdiözesen München und Freising sowie Bamberg und die Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV unter Fortbestand ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem „Überdiözesanen Fonds Bayern“ (ÜDF) zusammengeschlossen und hierdurch diesen Zweckverband errichtet, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden soll. (2) Der ÜDF hat seinen Sitz in München. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Aufgabe des ÜDF ist es, die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er hat damit Anteil am kirchlichen, mithin hoheitlichen Auftrag der bayerischen (Erz-)Diözesen und dessen Erfüllung. Dienststellen und Einrichtungen, die überdiözesane Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen erfüllen, bleiben Teil der jeweiligen Diözesanverwaltung. (2) Der ÜDF erfüllt seine Aufgaben durch - die Leistung von Aufwendungsersatz für die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben durch einzelne (Erz-)Diözesen gemäß § 2 Abs. 1, - die Gewährung von Zuschüssen zu den für die Erledigung der überdiözesanen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten bzw. deren Übernahme, - die Gewährung von Zuschüssen für die Erledigung überdiözesaner Aufgaben und für die Durchführung überdiözesaner Projekte, - die Überlassung von Mitteln an überdiözesan in Bayern tätige steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonst gemeinnützige Rechtsträger und rechtlich unselbständige Einrichtungen, wenn diese Empfänger mit den zugewendeten Mitteln Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 wahrnehmen oder fördern. Er kann aufgrund einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die Trägerschaft überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf deren Personal, übernehmen. (3) Ein Anspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen des ÜDF besteht auf der Grundlage dieser Satzung nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der ÜDF grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer; dessen ungeachtet verfolgt der ÜDF ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der ÜDF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des ÜDF dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des ÜDF erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des ÜDF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ÜDF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der ÜDF darf Rücklagen bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. § 4 Organe (1) Organe des ÜDF sind das Präsidium, die Finanzkommission sowie der Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft in den Organen ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Vertretung im Einzelfall erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Mitglieder der Finanzkommission sind verpflichtet, über Sachverhalte, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 5 Präsidium (1) Dem Präsidium gehören die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen an. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz. (2) Die Zuständigkeit des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten des ÜDF, deren Besorgung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die Errichtung, Änderung und Aufhebung überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, die Feststellung überdiözesaner Aufgaben und Projekte, die Feststellung der diözesanen Umlagen gemäß § 12, das Aufstellen von Grundsätzen und der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des ÜDF, insbesondere von Zuschussrichtlinien, die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, die Genehmigung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Bestellung des Jahresabschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder der Finanzkommission, die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Finanzkommission, die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Finanzierung von überdiözesanen Aufgaben und Projekten, die im jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind, die Entscheidung über die Bildung und Auflösung eines Fondsvermögens, das nicht unmittelbar zur Finanzierung der Aufgaben des ÜDF eingesetzt wird, und die Zuweisung von Mittelzuflüssen, insbesondere aus Zustiftungen, zu dem Fondsvermögen, die Entscheidung über die Übernahme von Einrichtungsträgerschaften und die Zahl der in solchen Einrichtungen Beschäftigten sowie die Beschlussfassung über die Aufhebung des ÜDF. (3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatzes 2 Nr. 5, 7 bis 9 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder/der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung erforderlich. (4) Die Sitzungen des Präsidiums sollen im Rahmen der Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz stattfinden. Im Bedarfsfall, insbesondere wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beim Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz beantragen, haben aber auch Sitzungen außerhalb der turnusmäßigen Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz zu erfolgen. Soweit sich die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Freisinger Bischofskonferenz vertreten lassen können, gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Für den Geschäftsgang des Präsidiums gelten im Übrigen die §§ 8 mit 10 entsprechend. (5) Die Mitglieder des Präsidiums können sich durch einen Bischofskoadjutor, den Generalvikar oder einen Bischofsvikar im Einzelfall vertreten lassen. § 6 Zusammensetzung der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission besteht aus dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig; einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. § 7 Aufgaben der Finanzkommission (1) Die Aufgaben der Finanzkommission sind die Beratung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Beratung des Jahresabschlusses und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Erarbeitung von Vorschlägen und Vorlage für diejenigen Angelegenheiten, für die das Präsidium zuständig ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Entlastung sowie die Überprüfung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie sonstiger Angelegenheiten von Zuwendungsempfängern des ÜDF; sie kann sich zu diesem Zweck auch der Revisionsstelle des ÜDF sowie im Bedarfsfall der Revisionsabteilungen der Ordinariate der bayerischen (Erz-)Diözesen bedienen. (2) Die Finanzkommission kann sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf. § 8 Sitzungen der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission kommt mindestens einmal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Sie tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission dies verlangen. (2) Ort und Zeitpunkt der Sitzungen der Finanzkommission bestimmt der Vorsitzende. Er lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin, ein. Die Ladungsfrist kann in eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. (3) Die Sitzungen der Finanzkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Teilnahme Dritter, insbesondere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berater, an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen. (4) Über die Sitzungen der Finanzkommission ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser muss nicht Mitglied der Finanzkommission sein. Ist der Protokollführer nicht Mitglied der Finanzkommission, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und – im Wortlaut – die im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bedarf der Anerkennung durch die Mitglieder der Finanzkommission. § 9 Beschlussfassung (1) Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. (2) Ist die Finanzkommission nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb einer Woche mit einer Frist von höchstens zwei Wochen ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Finanzkommission beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung sowie in allen übrigen Angelegenheiten, soweit diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder oder die satzungsmäßigen Grundlagen des ÜDF betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied der Finanzkommission mit der jeweiligen Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt. (5) Ein Mitglied der Finanzkommission kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, soweit es sich dabei nicht um die von ihm in der Finanzkommission vertretene (Erz-)Diözese handelt, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Finanzkommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Finanzkommission hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Geschäftsführer (1) Geschäftsführer des ÜDF ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising. (2) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des ÜDF unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts, dieser Satzung sowie der Beschlüsse, (Verwaltungs-)Anweisungen und Vorgaben des Präsidiums und der Finanzkommission, soweit nicht eine Zuständigkeit der Finanzkommission gegeben ist. Er vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Finanzkommission und vertritt den ÜDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn sie in der Zuständigkeit des Präsidiums oder der Finanzkommission liegen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, hat er das zuständige Organ unverzüglich, spätestens bei dessen nächster Sitzung über sein Handeln zu informieren. (3) Der Geschäftsführer kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle des ÜDF einrichten und sich, gegebenenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe, der Unterstützung durch Dritte, insbesondere der Erzbischöflichen Finanzkammer des Erzbischöflichen Ordinariates München, bedienen. Für eine Geschäftsstelle des ÜDF gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend. (4) Der Geschäftsführer hat die Finanzkommission und das Präsidium regelmäßig – bei wichtigem Anlass unverzüglich – über die Angelegenheiten des ÜDF zu unterrichten und auf Verlangen auch weitere Auskünfte zu erteilen. § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplan, Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Buchführung erfolgt nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (3) Der Geschäftsführer erstellt einen jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan, der nach vorheriger Beratung durch die Finanzkommission durch das Präsidium festzustellen ist. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein festgestellter Finanz- und Wirtschaftsplan vor, so können die Geschäfte bis zur Feststellung auf der Grundlage des Finanz- und Wirtschaftsplans des Vorjahres vorläufig fortgeführt werden. (4) Der Geschäftsführer erstellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsgesetzbuches, sofern die Finanzkommission nicht einstimmig etwas anderes bestimmt. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen über die Pflichtprüfung von einem Jahresabschlussprüfer, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 bestellt wurde, zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Mittel des ÜDF einschließlich etwaiger Zuschüsse Dritter erstrecken. Das Präsidium und die Finanzkommission sind jeweils für sich berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen. § 12 Mittelaufkommen (1) Die nach Maßgabe des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans benötigten Mittel werden, sofern sie nicht aus der Verwendung zum Verbrauch bestimmter Rücklagen oder anderweitigen Mittelzuflüssen gedeckt werden, von jeder beteiligten (Erz-)Diözese jährlich nach Maßgabe des sog. Kirchenlohnsteuer-Verteilungsschlüssels in Bayern bereitgestellt. Dadurch sollen der ÜDF und dessen Zuwendungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzt werden, satzungsgemäß sowie gemeinnützig tätig zu werden, insbesondere die ihm bzw. ihnen nach seiner bzw. ihrer Satzung oder Statuten obliegenden, auch und gerade kirchlichen Aufgaben sachgerecht sowie angemessen erfüllen zu können. (2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Vermögen zugeführt werden. (3) Eine Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels entfaltet für den ÜDF keine Rückwirkung. Eine Rückrechnung oder ein Ausgleich erfolgter Zahlungen für die Vergangenheit erfolgt nicht. Eine Neufestsetzung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels wirkt für den ÜDF nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. § 13 Satzungsänderung Die Satzung kann nach Anhörung der Finanzkommission vom Präsidium geändert werden. § 14 Aufhebung Das Präsidium kann nach Anhörung der Finanzkommission die Aufhebung des ÜDF beschließen. Die Aufhebung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sowie der Widerruf der Körperschaftsrechte des ÜDF zu beantragen. Die vorhandenen Mittel des ÜDF fallen an die beteiligten bayerischen (Erz-)Diözesen im prozentualen Verhältnis der von ihnen nach Maßgabe des § 12 im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Aufhebung bereitgestellten Mittel. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung bildet einen Bestandteil des betreffenden Organisationsaktes der bayerischen (Erz-)Bischöfe und tritt mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugunsten des ÜDF zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen; gleiches gilt für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung. München, den 15. November 2017 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-11-15

Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände In den bayerischen (Erz-)Diözesen

Der Erzbischof von München und Freising erlässt - ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich - zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 16 DStVS die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2012 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin und Wahlbezirke (1) Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmt den Wahltermin unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 18 DStVS sowie des Zeitpunktes der Wahlen für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen und veröffentlicht ihn mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt. (2) Es bildet drei Wahlbezirke für die Wahl der geistlichen und neun Wahlbezirke für die Wahl der weltlichen Vertreter (Art. 6 DStVS). § 2 Diözesanwahlleiter, Diözesanwahlausschuss und Bezirkswahlausschüsse (1) Der Diözesanwahlleiter wird vom (Erz-)Bischof ernannt. Er ist Vorsitzender des Diözesanwahlausschusses, der die Abstimmungsergebnisse in den Wahlbezirken feststellt. Von den vier weiteren Mitgliedern des Diözesanwahlausschusses werden zwei durch den bisherigen Diözesansteuerausschuss gewählt, ein Mitglied wird vom Diözesanrat der Katholiken und ein Mitglied vom Pastoralrat der (Erz-)Diözese gewählt. (2) Ein Bezirkswahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (3) Die Vorsitzenden der Bezirkswahlausschüsse werden vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat ernannt und sind die Bezirkswahlleiter. Die zwei weiteren Mitglieder eines Bezirkswahlausschusses für die Wahl der geistlichen Vertreter werden von den Diözesanpriestern des Dekanats gewählt, dem der Vorsitzende angehört. Der Vorsitzende eines Bezirkswahlausschusses für die weltlichen Vertreter bestimmt aus dem Dekanatsrat der Katholiken seines Dekanats ein Mitglied und aus der Kirchenverwaltung seiner Kirchengemeinde das weitere Mitglied. § 3 Wahlvorschläge und Wahllisten für die geistlichen Vertreter (1) Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für den geistlichen Vertreter sind die Diözesanpriester eines Wahlbezirks berechtigt. Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen Bezirkswahlleiter einen Kandidaten schriftlich zur Wahl vorschlagen. Die Namen der fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen werden für die Wahl zusammengestellt (Wahlliste). Ergibt sich für den 5. Platz Stimmengleichheit, werden alle Namen der mit gleicher Stimmenzahl Vorgeschlagenen auf die Wahlliste gesetzt. Von allen auf der Wahlliste aufgeführten Personen ist vorher die Erklärung der Bereitschaft einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. Auf der Wahlliste sind die Namen in der Buchstabenfolge nach Familienname, Vorname und Alter aufzuführen. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb einer vom Bezirkswahlausschuss festgelegten Frist einzureichen. Die Wahlliste veröffentlicht der Wahlausschuss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag in geeigneter Weise. (3) Ist eine Wahlliste veröffentlicht worden, können nur Kandidaten gewählt werden, deren Namen auf der Wahlliste aufgeführt sind. Liegt kein Wahlvorschlag vor, entfällt die Wahlliste und der Bezirkswahlausschuss gibt bekannt, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt wird. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 4 Stimmabgabe zur Wahl (1) Jeder Wahlberechtigte benennt auf dem Stimmzettel einen Vertreter (Art. 12 Abs. 1 mit 3 DStVS). (2) Gewählt ist, wer in seinem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 17 Abs. 1 DStVS). (3) Die nicht als Vertreter gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 17 Abs. 2 DStVS). (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 17 Abs. 3 DStVS). § 5 Wahl der geistlichen Vertreter (1) Die Wahl der geistlichen Vertreter und ihrer Ersatzleute erfolgt durch Briefwahl. (2) Der Stimmzettel ist in einem mit der Aufschrift „Briefwahl für den geistlichen Vertreter des Wahlbezirks ..." unter Angabe des Namens und der Zahl des Wahlbezirks zu versehenden verschlossenen Umschlag, der in einen weiteren verschlossenen Umschlag mit dem Namen des Absenders gelegt wird, fristgerecht dem zuständigen Bezirkswahlausschuss zuzusenden. (3) Der Bezirkswahlausschuss verwahrt die Umschläge bis zum letzten Tag des Wahlzeitraums. Zur Auszählung der Stimmzettel vermerkt er zunächst die Stimmabgabe in einer eigenen Liste und öffnet sodann die Umschläge mit den Stimmzetteln. § 6 Wahl der weltlichen Vertreter (1) Innerhalb der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmten Frist benennt jede Kirchenverwaltung dem Bezirkswahlleiter aus der Mitte ihrer weltlichen Mitglieder einen Delegierten für die Wahl der weltlichen Vertreter (und ihrer Ersatzleute). (2) Die Wahl findet in jedem Wahlbezirk an dem vom Bezirkswahlausschuss bestimmten Ort und Zeitpunkt statt; sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch persönliche Ausübung des Stimmrechts (§ 4 Abs. 1). (3) Für die Stimmabgabe, die Feststellung des Ergebnisses und die Aufnahme einer Niederschrift sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 und 3, §§ 8, 9, 11 und 12 der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend anzuwenden. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 DStVS). § 7 Mitteilung des Wahlergebnisses (1) Nach der Wahl verständigt der Bezirkswahlleiter die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 17 Abs. 4 DStVS). (2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 teilen die Bezirkswahlleiter dem Diözesanwahlleiter Namen und Anschriften der gewählten Mitglieder und Ersatzleute des Diözesansteuerausschusses mit. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 8 Einspruch und Beschwerde (1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Bezirkswahlleiter erheben, wegen: Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Bezirkswahlausschusses oder Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Bezirkswahlausschuss. (2) Gegen die Einspruchsentscheidung des Bezirkswahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. (3) Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. (5) Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten (1) Diese Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Juli 2006 (ABl. S. 231 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. München, den 9. Dezember 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2011-12-09

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Abs. 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Abs. 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren (1) Findet der Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Bayerischen Regional-KODA nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit, kann mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von vier Wochen nach dem Schluss der Sitzung, in der über den Vermittlungsvorschlag abgestimmt wurde, die Schiedsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Zustellung eines seitens des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden der Bayerischen Regional-KODA unterzeichneten Schriftsatzes, der den Gegenstand bezeichnen und die Gründe für das Schiedsverfahren enthalten muss. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Die Schiedsstelle setzt sich aus fünf Personen zusammen und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei der Dienstgeberseite und zwei der Mitarbeiterseite angehören. Wer als Vorsitzender oder Beisitzer des Vermittlungsausschusses bei der Erarbeitung des Vermittlungsvorschlages mitgewirkt hat, darf nicht gleichzeitig der Schiedsstelle angehören. Die Bayerische Regional-KODA erstellt für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen, aus der im Falle der Anrufung der Schiedsstelle der für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, der im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, werden der für das Verfahren zuständige Vorsitzende und sein Stellvertreter durch das Los ermittelt. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Im Übrigen gilt § 14 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Benennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die durch die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite getrennt vorzunehmende Benennung der Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeiter sind vorsorglich in der Sitzung der Bayerischen Regional-KODA vorzunehmen, in der der Vermittlungsvorschlag nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit gefunden hat. (3) Die Schiedsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung festzustellen, ob in der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Angelegenheit ein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Spruch der Schiedsstelle ist mit einer Begründung zu versehen. Vor der Fällung des Schiedsspruches können die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite angehört werden. Die Anhörung erfolgt mündlich. (4) Gegen den Spruch der Schiedsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden. (5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Bayerische Regional-KODA innerhalb von vier Wochen einen Beschluss in der Sache herbeizuführen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Schiedsstelle bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (6) Fasst die Bayerische Regional-KODA innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kann von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von zwei Wochen erneut die Schiedsstelle angerufen werden. (7) Die Schiedsstelle hat in der Angelegenheit, für die ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden ist, innerhalb von vier Wochen nach ihrer erneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat einen Regelungsvorschlag zu enthalten. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (8) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle hat die Bayerische Regional-KODA mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Regelungsvorschlages der Schiedsstelle zu beschließen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Bayerischen Regional-KODA sind bei der Abstimmung an die Entscheidung der Schiedsstelle gebunden. (9) Die Beschlüsse nach Absatz 8 werden für die einzelne bayerische (Erz-)Diözese vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. § 12 findet keine Anwendung. Sieht sich ein (Erz-)Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, unterrichtet er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses die Bayerische Regional-KODA unter Angabe der Gründe. (10) Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB. In § 19 Absatz 4 werden nach dem Wort „Vorbereitungsausschusses“ die Worte „und der Schiedsstelle“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle, 9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz, 10. Erstellung eines Vorschlags für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung vom 01.07.2005

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Absatz 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Absatz 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Abschnittsüberschrift VI und §§ 40 - 49 § 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben § 41 Zusammensetzung - Besetzung § 42 Rechtsstellung der Mitglieder § 43 Berufungsvoraussetzungen § 44 Berufung der Mitglieder § 45 Zuständigkeit § 46 Verfahren § 47 Einigungsspruch Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung - Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungs­ausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren ...“ Übergangsregelung zu § 18 § 18 ist bis zum 30. September 2008 auf die „Kommission der Bayerischen Regional-KODA für Lehrer als Angestellte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Lehrerkommission)“ entsprechend anzuwenden. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigend notwendigen und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle,“ „9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz,“ „10. Erstellung eines Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regierungstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

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