Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine Haftung des Auftraggebers für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch seine Auftragnehmer eingeführt. Um die Risiken für die Erzdiözese bzw. die Kirchenstiftungen einzudämmen, sind bei der Beauftragung von Unternehmern mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen folgende nachstehende Punkte zu beachten: 1. Bei der Auswahl des Auftragnehmers sind ausschließlich solche Angebote zu berücksichtigen, aus denen hervorgeht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet ist (die Dienstleistung muss zu dem angebotenen