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Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester, hauptberuflichen Ständigen Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen

Zum Selbstverständnis des pastoralen Dienstes gehört der Dienst im Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen. Die besondere Aufgabe des Religionsunterrichts liegt darin, den christlichen Glauben im Dialog mit den Erfahrungen und Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, mit dem Wissen der anderen Fächer und den Positionen anderer Konfessionen und Religionen zu erschließen. Die Kirche hat diese Bildungsaufgabe stets als Verwirklichung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums verstanden und wahrgenommen. Um dieser Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt: Pfarrer, Pfarradministratoren mindestens eine Klasse bzw. Lerngruppe des GS bzw. MS bzw. FöS (2 bzw. 3 WStd.) Pfarrvikare, Pfarrkuraten, Kapläne Hauptberufliche Ständige Diakone Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen mindestens zwei Klassen bzw. Lerngruppen der GS Bzs. MS bzw. FöS (4 bzw. 5 oder 6 WStd.) Der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe soll von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. Art. 46,3 BayEUG; § 7, Satz 3 LDO). Das Ressort Bildung setzt die in Absprache mit dem Ressort Personal festgelegten Wochenstunden für Priester, hauptberufliche Ständige Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen in der Einsatzplanung für den Religionsunterricht je Schule um (Mitteilung von 3.1 an 5.2 bis Ende April). Sonderregelungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie Dispensen von dieser Unterrichtsverpflichtung sind im Ressort Personal zu beantragen. Für Priester in leitender Funktion (vgl. Art. 12 Priesterbesoldungsordnung) gilt die Dispens als erteilt, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde und nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres Bescheid ergeht. In der Regel ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pfarrei/ der Pfarrverband mit mindestens einem/ einer Vertreter/-in der Pastoralen Dienste im Religionsunterricht der Schule tätig ist. Falls in einem Schuljahr kein/e Vertreter/-in der Pastoralen Dienste Religionsunterricht erteilen kann (z. B. wegen deutlicher Unterbesetzung der Seelsorgeeinheit), trägt der Pfarrer Sorge für den Kontakt zur Schule und zu den Religionslehrkräften. Ab dem 60. Lebensjahr kann die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragt werden. Mit dem 65. Lebensjahr endet der Dienst im Religionsunterricht der Schule. Diese Ordnung tritt zum 1. Februar 2014 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017 Inhaltsübersicht Präambel Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck § 2 Sachlicher Anwendungsbereich § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich § 4 Begriffsbestimmungen Kapitel 2: Grundsätze § 5 Datengeheimnis § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 8 Einwilligung § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist Kapitel 3: Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Perso n § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung Kapitel 4: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 1 Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung § 26 Technische und organisatorische Maßnahmen § 27 Technikgestaltung und Voreinstellungen § 28 Gemeinsam Verantwortliche § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag § 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Abschnitt 2 Pflichten des Verantwortlichen § 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 32 Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht § 33 Meldung an die Datenschutzaufsicht § 34 Benachrichtigung der betroffenen Person § 35 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation Abschnitt 3 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter § 39 Allgemeine Grundsätze § 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien § 41 Ausnahmen Kapitel 6: Datenschutzaufsicht § 42 Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter der Datenschutzaufsicht § 43 Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten § 44 Aufgaben der Datenschutzaufsicht § 45 Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- und mehrdiözesanen Trägern § 46 Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten § 47 Beanstandungen durch die Datenschutzaufsicht Kapitel 7: Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen § 48 Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht § 49 Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht oder gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter § 50 Haftung und Schadenersatz § 51 Geldbußen Kapitel 8: Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen § 52 Videoüberwachung § 53 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses § 54 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken § 55 Datenverarbeitung durch die Medien Kapitel 9: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 56 Ermächtigungen § 57 Übergangsbestimmungen § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überprüfung Präambel Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. Dieses Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird erlassen aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Art. 91 und Erwägungsgrund 165 der Verord nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Gesetz den Einklang mit der EU-DSGVO her. Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen 1 davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen: a) die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände, b) den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, c) die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet, wenn diese im Rahmen oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle erfolgt. § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; „Anonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können; „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; „Drittland“ ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht; „Datenschutzaufsicht“ die von einem oder mehreren Diözesanbischöfen gemäß §§ 42 ff. errichtete unabhängige, mit der Datenschutzaufsicht beauftragte kirchliche Behörde; „Diözesandatenschutzbeauftragter“ den Leiter der Datenschutzaufsicht; „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten; „Beschäftigte“ insbesondere a) Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, b) Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, c) in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, d) zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, e) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitanden), f) in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätige Personen, g) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, h) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, i) sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Kapitel 2 - Grundsätze § 5 Datengeheimnis Den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen ist untersagt, diese unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an; b) die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt; c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; d) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; e) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; f) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; g) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt. Lit. g) gilt nicht für die von öffentlich- rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. (2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist nur rechtmäßig, wenn a) eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen, b) die betroffene Person eingewilligt hat, c) offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, d) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, e) die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, f) es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist, g) es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, h) es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte eines Dritten erforderlich ist, i) es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder j) der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert. (3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen, im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. (5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (6) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (7) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu den in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere 254 sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht; d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können. § 8 Einwilligung (1) Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. (2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen. (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 1 und die Gründe, aus 255 denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. (4) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (5) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. 6) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. (7) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. (8) Personenbezogene Daten eines Minderjährigen, dem elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle gemacht wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde. Hat der Minderjährige das dreizehnte Lebensjahr vollendet und handelt es sich ausschließlich um ein kostenfreies Beratungsangebot einer kirchlichen Stelle, so ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Minderjährigen eine Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder dessen Zustimmung nicht erforderlich. § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Ziffer 3. gegenüber kirchlichen Stellen im Geltungsbereich des § 3 ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und b) die Voraussetzungen des § 6 vorliegen. (2) Die Offenlegung personenbezogener Daten auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten kirchlichen Stellen angemessen ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. Erfolgt die Offenlegung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die offenlegende kirchliche Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Offenlegung besteht. (4) Die empfangende kirchliche Stelle darf die offengelegten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr offengelegt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 zulässig. (5) Für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden öffentlichen Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 und Absatz 2 offengelegt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende kirchliche Stelle ist unzulässig. (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle offengelegt werden. § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nicht kirchlichen Stellen, nicht öffentlichen Stellen oder sonstigen Empfängern ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 6 zulassen würden, oder b) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der offenzulegenden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung hat, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenlegung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. (3) In den Fällen der Offenlegung nach Absatz 1 lit. b) unterrichtet die offenlegende kirchliche Stelle die betroffene Person von der Offenlegung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, wenn die Unterrichtung wegen der Art der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht geboten erscheint, wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde. (4) Der Empfänger darf die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm gegenüber offengelegt werden. Die offenlegende kirchliche Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Offenlegung nach Absatz 1 zulässig wäre und die offenlegende kirchliche Stelle zugestimmt hat. § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung nach der Mitarbeitervertretungsordnung, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen, zulässig ist, c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich, und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, d) die Verarbeitung erfolgt durch eine kirchliche Stelle im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der kirchlichen Einrichtung oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden, e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der kirchlichen Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage kirchlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen kirchlichen Interesses erforderlich, h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage kirchlichen oder staatlichen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich. (3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 lit. h) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem kirchlichen oder staatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach kirchlichem oder staatlichem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. (4) In den Fällen des Absatzes 2 sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht zulässig ist. § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist (1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieses Gesetzes zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. (2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die §§ 17 bis 22 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Kapitel 3 Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person Abschnitt 1 Informationspflichten des Verantwortlichen § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person innerhalb einer angemessenen Frist alle Informationen gemäß den §§ 15 und 16 und alle Mitteilungen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, ggf. auch mit standardisierten Bildsymbolen, zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. (2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24. In den Fällen des § 13 Absatz 2 darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. (3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den §§ 17 bis 24 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Frist verlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Datenschutzaufsicht Beschwerde zu erheben oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. (5) Informationen gemäß den §§ 15 und 16 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. (6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den §§ 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des § 13 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. g) beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß § 40 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; c) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte, und f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann keine Anwendung, a) wenn und soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, b) wenn die Erteilung der Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder c) wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird. § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person über die in § 15 Absätze 1 und 2 genannten Informationen hinaus mit a) die zu ihr erhobenen Daten und b) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. (2) Der Verantwortliche erteilt die Informationen a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder, c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 1 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die in Absatz 1 genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, c) die Erlangung oder Offenlegung durch kirchliche Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder d) die personenbezogenen Daten gemäß dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information a) im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a) (1) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder (2) die Information dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, b) im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. (6) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Abschnitt 2 Rechte der betroffenen Person § 17 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung ein schließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (2) Werden personenbezogene Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 40 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein an gemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informa tionen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einem kirchlichen Archiv besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. (6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht ergänzend zu Absatz 5 nicht, wenn a) die betroffene Person nach § 15 Absatz 4 oder 5 oder nach § 16 Absatz 5 nicht zu informieren ist oder b) die Daten (1) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder (2) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. (7) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherte Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des § 20 einzuschränken. (8) Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. (9) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. § 18 Recht auf Berichtigung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. (2) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. Be streitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen § 19 Recht auf Löschung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig; b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; c) die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein; d) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet; e) die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die 269 Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 11 Absatz 2 lit. h) und i) sowie § 11 Absatz 3; d) für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten. (4) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 20. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Als Einschränkung der Verarbeitung gelten auch die Sperrung und die Eintragung eines Sperrvermerks. § 20 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; b) die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten; c) der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder d) die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 23 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. (2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses verarbeitet werden. (3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. (4) Die in Absatz 1 lit. a), b) und d) vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind § 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (1) Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt § 22 Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) oder auf einem Vertrag gemäß § 6 Absatz 1 lit. c) beruht und b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. (3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 lässt § 19 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. (4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht, soweit dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind. § 23 Widerspruchsrecht (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von § 6 Absatz 1 lit. f) oder g) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder der Ausübung oder Verteidigung von Rechten. Das Recht auf Widerspruch gegen- 272 über einer Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. (2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung oder Fundraising zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werb Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2018-03-02

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München vom 02.03.2001; hier: Änderungen

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München wird wie folgt geändert: In Art. 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Worte „ausschließlich durch Briefwahl“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „Jugendamt“ die Worte „mit Außenstellen“ und nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. April 2005 in Kraft. München, den 7. März 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-03-07

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München; hier: Änderung

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München (Amtsblatt 6/2001, S. 155f) wird mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München mit Wirkung zum 1. Februar 2012 wie folgt geändert: In Art. 2 lit c) werden die Worte „an Volks- und Förderschulen“ gestrichen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

I. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KAGOAnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 14, S. 331 ff.), durch Änderung vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 9, S. 194 ff.) und vom 2. November 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 15) wird wie folgt geändert: In der Präambel werden die Worte „vom 22. September 1993“ durch die Worte „in ihrer jeweiligen Fassung“ ersetzt. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Diözesancaritasverbände und deren“ durch die Worte „des Diözesancaritasverbandes und seinen“ ersetzt. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis spätestens zum 31.12.2013“ und das Wort „die“ vor dem Wort „Übernahme“ gestrichen, folgender Satz 2 wird eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.“ In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen des Absatzes 2 ist in allen“ durch das Wort „In“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsträgers“ wird das Wort „ist“ eingefügt. In § 1a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anhörung“ durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 wird gestrichen: „Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“ In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u. ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen“ durch die Worte „Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener und wegen gemeinsamer Interessen zusammenarbeitender Rechtsträger können“ ersetzt. § 1b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können Einrichtungen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind, einbeziehen, wenn die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.“ In § 1b Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt“ angefügt. In § 1b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rechtsträger“ folgende Fußnote eingefügt: „Dies sind z. B. die Pfarreien einer Pfarreiengemeinschaft, einer Seelsorgeeinheit oder eines Verbundes.“ In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. § 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst, es wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und nach den Worten „eine gemeinsame Versammlung“ werden die Worte „aller Mitarbeiter/-innen“ gestrichen: „Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil.“ In § 5 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeitern/innen“ durch die Worte und den Klammerzusatz „aktiv Wahlberechtigten (§ 7)“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 werden die Worte „wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt, und im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt und nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt: „In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.“ In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.“ In § 8 Absatz 3 werden das Wort „einer“ durch die Worte „an eine“, das Wort „zugeordnet“ durch die Worte „abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder gestellt“ ersetzt und nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Worte „soweit für sie eine Sondervertretung oder eine Vertretung nach § 23a gebildet ist“ angefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Worte „und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ und ein Komma eingefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf“ durch die Worte „erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen“ ersetzt. In § 9 Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter“ durch die Worte „wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein“ und ein Komma sowie die Worte „einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters“ durch die Worte „in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen“ ersetzt. In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und 4, § 11a Absatz 1 und 2, § 11b Absatz 1, § 13 Absatz 3 Nr. 1, § 13d Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bzw. „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ In § 11c Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ und die Worte „Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ durch die Worte „Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ ersetzt, im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender vierter Spiegelstrich angefügt: „– 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.“ In § 17 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Absatz 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.“ In § 18 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeitervertreter“ die Worte „oder als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden“ eingefügt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ gestrichen. In § 21 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung“ und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „eine Mitarbeiterversammlung findet“ durch die Worte „findet eine Mitarbeiterversammlung“ ersetzt. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Worte „Personen im Sinne des § 4 Satz 1“ ersetzt. In § 22a Absatz 2 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „Nr. 3 erste Alternative“ ersetzt. In § 23 Absatz 1 entfallen die Worte „Für“ und „gebildet werden“, das Wort „kann“ wird durch das Wort „bilden“ ersetzt. In § 23a werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „im“ durch die Worte „in Einrichtungen des“ und das Wort „Ordinariat“ durch das Wort „Ordinariats“ ersetzt, die Worte „und den nachgeordneten Einrichtungen“ werden gestrichen, in Absatz 2 wird das Wort „nachgeordneten“ gestrichen. § 24 wird wie folgt neu gefasst: „§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. (1a) Für jeweils alle gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1a in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising (z. B. Erzbischöfliche Schulen, Diözesane Kindertagesstätten) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und mindestens zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen oder Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen, die mehr als die Hälfte der in den gleichartigen Einrichtungen in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Bereichsgesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. Die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung tritt im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 an die Stelle der sie bildenden Mitarbeitervertretungen. Die Absätze 3 bis 7 und 9 sowie die in dieser Ordnung für Gesamtmitarbeitervertretungen getroffenen Bestimmungen gelten für die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung entsprechend. Absatz 8 gilt unter der Maßgabe, dass es zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers zur Auflösung einer einmal errichteten Bereichsgesamtmitarbeitervertretung bedarf, entsprechend (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechts-träger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbstständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. (3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen. (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Absatz 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden. (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet. (7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. (8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Absatz 3.“ In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Erz-)“ gestrichen, in Absatz 2 wird folgende Nr. 5 und ein Komma eingefügt, die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und es werden die Worte „Bayer. Regional-KODA“ durch die Worte „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ ersetzt, die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 9, die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10 und der Punkt durch ein Komma ersetzt: „5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ In § 25 Absatz 2 wird folgende Nr. 11 angefügt: „11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.“ In § 26 Absatz 3 werden in Nr. 2 nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Worte „sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“, anschließend ein Komma eingefügt, in Nr. 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 10 angefügt: „10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.“ In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“, die Angabe „§ 80 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 SGB IX“ und die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 27a Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt, im bisherigen Satz 3, der zu Satz 5 wird, werden nach dem Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ die Worte „oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung“ eingefügt: „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend.“ § 27a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 2. Rationalisierungsvorhaben; 3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie 9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.“ In § 27a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Verwaltungshaushalts“ durch das Wort „Haushalts“ ersetzt. In § 27a wird Absatz 4 gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt, der bisherige § 27b wird zu § 27c: „§ 27b Wirtschaftsausschuss (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden. (3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergeben-den Auswirkungen auf die Personalplanung dar. (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/-n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Absatz 2 gebildet wird, finden Satz 1 bis 6 entsprechend Anwendung. (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend. c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Fall der Bildung nach Absatz 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu erläutern. (6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.“ In § 28a Absatz 1 werden die Angabe „§§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX“ durch die Angabe „§§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ und das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 5 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ und die Angabe „§ 83 Absatz 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 166 Absatz 2 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 3 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 71 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 154 Absatz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 32 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 33 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Absatz 2 ist ausgeschlossen.“ § 33 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34, 35 und 36 Absatz 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 33 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Absatz 2 ausgeschlossen.“ In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Einstellungen und Anstellungen“ ersetzt, folgender Satz 2 wird eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden die Worte „Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen“ durch die Worte „Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen“ ersetzt, in Nr. 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 3 mit den Worten „3. Personen im Sinne des § 3 Absatz 2“ und ein Punkt angefügt: „Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.“ In § 34 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 3 zu Satz 5: „Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren.“ In § 36 Absatz 1 wird folgende Nr. 13 angefügt, in Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt: „13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Absatz 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.“ In § 38 Absatz 1 wird die Nr. 14 wie folgt neu gefasst: „14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Absätze 4 und 5. Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 Satz 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu.“ In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Mitarbeitervertretung (§ 45 Absätze 2 und 3)“ die Worte „sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Absatz 4)“ angefügt. In § 41 Absatz 1 Buchst. b werden die Worte „und der“ durch die Worte „sowie der Mitarbeiterinnen und“ ersetzt. In § 42 werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „(Erz-)Diözese jeweils“ durch die Worte „Erzdiözese München und Freising“ und in Absatz 4 die Worte „der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „des Vorstandes/der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ und in Absatz 2 Satz 1 die Worte „dem Vorstand/den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Vorstand/die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Absatz 6 vor der Einigungsstelle statt.“ In der Überschrift zu Abschnitt VII. werden die Worte „Vertrauensmann der Zivildienstleistenden“ und das davor stehende Komma gestrichen. § 53 wird aufgehoben und bleibt derzeit unbesetzt. In § 54 Absatz 4 wird das Wort „Staatliche“ gestrichen, vor den Worten „nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 2 Satz 1“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks. Diese sind abweichend von § 8 Absatz 3 auch wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.“ In § 54 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen, und nach den Worten „Absatzes 4“ ein Komma und die Worte „die von der Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung, in der sie tätig sind, ausgenommen sind“ und ein weiteres Komma eingefügt. In § 54 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „ die staatlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt. § 55 wird mit den Worten „Zwingende Wirkung“ überschrieben. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Änderungen der §§ 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3 für bei Inkrafttreten bereits bestehende Mitarbeitervertretungen erst nach dem Ende der laufenden Amtszeit. Abweichend von Satz 1 führen bei Inkrafttreten bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretungen ihre Tätigkeit weiter in der aufgrund des § 24 in der Fassung vom 30. April 2018 geregelten Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Stimmengewichtung längstens bis einen Monat nach Neuwahl der sie bildenden Mitarbeitervertretungen im nächsten einheitlichen Wahlzeitraum nach § 13. München, den 15. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-03-15

Regelung für Supervision für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/innen

Supervision: Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Sie beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) und zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz sowie die Qualität der Arbeit zu unterstützen, berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln: A) Grundsätzlich haben alle Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen (= pastorale Berufe) die Möglichkeit, in der Zeit der letzten Ausbildungsphase, der Berufseinführung bis zur Zweiten Dienstprüfung sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Supervision ist je nach Situation als Gruppen-, Einzel-, Team- oder Leitungssupervision möglich. B) Während der verschiedenen Phasen der Ausbildung und Berufseinführung wird Gruppensupervision als zeitlich begrenzte Maßnahme der Begleitung als Form des beruflichen Lernens angeboten. Sie kann durch die jeweils zuständigen Ausbildungsleitungen empfohlen bzw. angeordnet werden. Bei Befürwortung durch die zuständige Ausbildungsleitung ist auch Einzelsupervision möglich. Dazu kann ein Votum der Supervisorin bzw. des Supervisors vorgelegt werden. C) Supervision kann nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung bzw. nach der Zeit der Berufseinführung (bei Ständigen Diakonen drei Dienstjahre nach der Diakonenweihe) als eine begleitende Maßnahme zur Verwirklichung der oben genannten Ziele in Anspruch genommen werden. Die Teilnahme an Supervision ist in überschaubaren Zeiträumen (ca. fünf Jahre) zur Reflexion des eigenen beruflichen Handelns grundsätzlich sinnvoll, besonders angezeigt sein kann sie z.B. bei Übernahme einer neuen beruflichen Aufgabe (Stellenwechsel), in beruflichen Krisen, bei neuer Konstellation der beruflichen Zusammenarbeit, nach längerer Berufspraxis als erneute Reflexion des beruflichen Alltags. D) Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Art der Supervision, Supervisor/Supervisorin, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) mindestens vier Wochen vor Beginn des Supervisionsprozesses an das Personalreferat I, in der Ausbildung und Berufseinführung an den jeweils zuständigen Fachbereich. Die Rechnung stellen die Supervisor(inn)en in der Regel an ihre Auftraggeber, die Supervisanden. Die vom Supervisanden eingereichten Originalrechnungen werden dann entsprechend der Genehmigung bezuschusst. E) Supervision findet während der Dienstzeit statt, wenn sie entsprechend beantragt und genehmigt wurde. Die Zeiten für die Supervision sind ggf. rechtzeitig vorher dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten anzuzeigen und so zu vereinbaren, dass kein Religionsunterricht ausfällt. F) Supervision wird in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisor(inn)en genommen wird. Eine Liste der diözesan anerkannten Supervisor(inn)en ist im Personalreferat I bei den jeweiligen Fachbereichen bzw. beim Institut für Fort- und Weiterbildung/Sachgebiet Beratung erhältlich. Sie erscheint auch regelmäßig im IFW-Programm. Supervision bei anderen Fachkräften kann nur dann in der Dienstzeit stattfinden und ggf. bezuschusst werden, wenn vorher dazu eine Ausnahmegenehmigung durch den Leiter des Personalreferates I erteilt wurde. G) Die Reisekosten können gemäß der geltenden Reisekostenordnung über das Fahrtenbuch abgerechnet werden. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig: I. Supervision in der Ausbildungsphase: 1. PRIESTERAMTSKANDIDATEN, DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN IM PASTORALKURS UND BEWERBER FÜR DEN BERUF DES STÄNDIGEN DIAKONS 1.1 Für Priesteramtskandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Pastoralkurs sowie Ständige Diakone bzw. Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons, die als Gäste am Pastoralkurs teilnehmen, werden im Verlauf des zweijährigen Pastoralkurses 10 Einheiten Gruppensupervision als Teil der Ausbildung dringend empfohlen. 1.2 Die anderen Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons können auf Antrag und mit Genehmigung durch den Leiter des Fachbereichs „Ständiger Diakonat Personal“ 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihrer Ausbildung und des Diakonatspraktikums absolvieren. 1.3 Die jeweiligen Ausbildungsleitungen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung 75% der Kosten erstattet. Sie übernehmen 25% der Kosten als Eigenleistung (eigenes Abrechnungsblatt). 2. BEWERBER/-INNEN FÜR DEN BERUF DER GEMEINDEREFERENTIN / DES GEMEINDEREFERENTEN UND DER SEELSORGEHELFERIN/DES SEELSORGEHELFERS 2.1 Den Bewerbern/-innen für den Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten sowie der Seelsorgehelferin/des Seelsorgehelfers können in besonderen Situationen durch den zuständigen Ausbildungsleiter des Personalreferates I insgesamt bis zu 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihres berufspraktischen Jahres bzw. des Praktikumsjahres empfohlen werden; gegebenenfalls kann diese auch angeordnet werden. 2.2 Der Fachbereich „Ausbildungsleitung für Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.3 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung bei angeordneten Supervisionen 100% der Kosten erstattet. II. Supervision in der Berufseinführung: 1. PRIESTER, STÄNDIGE DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN 1.1 Priester, Ständige Diakone und Pastoralassistenten/-innen, die am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in der Phase der Berufseinführung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in der Regel bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Berufseinführung für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen bis zur 2. Dienstprüfung" den Antrag auf Teilnahme an einer Supervision ein (Formblatt). 1.2 Ständige Diakone, die nicht am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in den ersten drei Dienstjahren nach der Diakonenweihe ebenfalls bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Ständiger Diakonat Personal“ den Antrag auf Teilnahme an Supervision ein. 1.3 Der zuständige Fachbereich sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom jeweiligen Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 1.5 Die Honorarkosten werden nach Vorlage der bezahlten Originalrechnungen bis zu 50% bezuschusst. Die Abrechnung erfolgt über den zuständigen Fachbereich (eigenes Abrechnungsblatt). 2. GEMEINDEASSISTENTINNEN / GEMEINDEASSISTENTEN UND SEELSORGEHELFERINNEN / SEELSORGEHELFER 2.1 Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten sind verpflichtet, in der Zeit bis zur Zweiten Dienstprüfung an Supervision teilzunehmen. Die Anzahl der Supervisionseinheiten liegt in der Regel bei 15 - 20 Einheiten. 2.2 Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer sollen in den ersten beiden Dienstjahren zu den gleichen Bedingungen wie Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten an Supervision teilnehmen. 2.3 Der Fachbereich „Gemeindereferenten/-innen, Gemeindeassistenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 2.5 Da es sich um eine verpflichtende Begleitungsmaßnahme handelt, werden die Honorarkosten für Supervisor(inn)en zu 100% direkt vom zuständigen Fachbereich übernommen. III. Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung bzw. der Zeit der Berufseinführung: 1. Nach der Zweiten Dienstprüfung können Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Regel ca. alle fünf Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. Dabei wird jeweils ein Wechsel bei der Wahl des Supervisors bzw. der Supervisorin empfohlen. 2. Ständige Diakone, die nicht die Zweite Dienstprüfung absolviert haben, sowie Seelsorgehelfer/-innen nach erfolgter fester Anstellung, können nach den ersten drei Jahren der Berufseinführung ebenfalls in der Regel alle drei Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. 3. Die Leitung des jeweiligen Fachbereiches prüft den Antrag und gibt ein schriftliches Votum an den Leiter des Personalreferates I. Dieser erteilt die Genehmigung in der Regel für bis zu 10 Einheiten Supervision. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim zuständigen Fachbereich werden bis zu 50% der Kosten erstattet. IV. Supervision in besonderen Situationen: 1. Einzelsupervision kann in einer besonderen Situation (z.B. bei Übernahme eines neuen Aufgabenbereiches mit besonderer Problematik oder auch bei Übernahme einer Pfarrstelle) auf Antrag beim Leiter des Personalreferates I auch außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. 2. Teamsupervision kann einem Seelsorgsteam in einer Pfarrei, in einem Pfarrverband, in einem Krankenhaus (z.B. aus Anlass des Wechsels von Mitarbeitern/-innen oder zur Klärung von neuen Zuständigkeiten o.ä.) auf Antrag durch den Leiter des Personalreferates I für eine befristete Zeit ebenfalls außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. Eine gegebenenfalls im gleichen Zeitraum stattfindende andere Supervision ist zur Vermeidung einer Doppelberatung im selben beruflichen Feld zu unterbrechen. 3. Leitungssupervision ist nach Übernahme einer Leitungsrolle oder auch zur Reflexion einer bereits länger bestehenden Leitungsrolle möglich. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Honorarrechnung beim zuständigen Fachbereich werden in der Regel 50% der Kosten erstattet. 5. Darüber hinaus kann die Diözesanleitung für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie für ein Seelsorgsteam anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen (Dreieckskontrakt). In diesem Falle werden 100% der Honorarkosten durch das Personalreferat I erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Die bisherige Regelung vom 1. Juli 1996 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Regelstundenmaß der Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakone für den schulischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Die Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 1998 (Amtsblatt Nr. 9 vom 15. Juli 1998) stellt unter Art. 11 „Religionsstundenvergütungen" fest: "(1) Die Erteilung von Religionsstunden ist mit den Aufgaben der aktiv tätigen Priester in der Pfarrseelsorge untrennbar verbunden. Die Dienstbezüge dieser Priester schließen die Erteilung eines bestimmten Religionsstundenmaßes (= Regelstundenmaß) an Grund-, Haupt- und Förderschulen ein und gelten dieses ab. (2) Das Regelstundenmaß sowie die zusätzliche Vergütung bzw. Verminderung bei Über- oder Unterschreitung des Regelstundenmaßes werden gesondert geregelt." Im Sinne dieser Bestimmung wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt: Pfarrer, hauptamtliche Pfarradministratoren, Pfarrkuraten 4-6 WStd. bei besonderer Belastung auf Antrag 3 WStd. Kapläne im 1. und 2. Dienstjahr 4-6 WStd. Kapläne ab 3. Dienstjahr 6-8 WStd. Dekanats- und Kreisjugendseelsorger 6 WStd. bzw. Religionsunterricht an landwirtschaftlichen Berufsschulen hauptberufliche Ständige Diakone 6-8 WStd. (in analoger Anwendung der Ordnung für Priester) Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Seelsorgsgeistliche die dienstliche Verpflichtung hat, sein Regelstundenmaß an schulischem Religionsunterricht zu erfüllen. Die Erteilung außerschulischen Sakramentenunterrichts stellt keinen Ersatz für die Erteilung schulischen Religionsunterrichts dar (vgl. Amtsblatt 1974, S. 302). Mehrarbeit wird nach Jahreswochenstunden (derzeit Jahreswochenstunde DM 1 .284,36) vergütet. Bei nicht genehmigter Unterschreitung des Regelstundenmaßes erfolgt eine Gehaltskürzung von DM 500,- pro Jahreswochenstunde. Geistliche können ab dem 60. Lebensjahr die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragen. Mit dem 65. Lebensjahr erlischt die Verpflichtung zum schulischen Religionsunterricht. Bei gesundheitlicher Beeinträchtigung wird auf Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Reduzierung oder gegebenenfalls Entpflichtung gewährt. In begründeten Fällen kann das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats gesonderte Regelungen treffen. Diese Ordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand und zur Begleitung der Priester bei der Vorbereitung des Ruhestandes steht ein Diözesanreferent für Priester zur Verfügung. § 3 Vorbereitung des Ruhestands Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze der Ruhestand vorzubereiten. Hierzu hat der Diözesanreferent mit jedem Priester im vorletzten Jahr vor Erreichen der allgemeinen diözesanen Altersgrenze ein Gespräch zu führen, in dem die Pläne für den Ruhestand, den Ruhestandswohnsitz und die Möglichkeiten einer seelsorglichen Tätigkeit im Ruhestand besprochen werden. § 4 Antrag auf Ruhestandsversetzung (1) Spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Der Erzbischof entscheidet über den Antrag und befindet gegebenenfalls über eine weitere befristete Tätigkeit. (2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Priester in besonders begründeten Fällen einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Emeritensatzung). (3) Für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Bestätigung der Dienstunfähigkeit durch einen von der Erzdiözese bestellten Amtsarzt erforderlich (vgl. § 9 Abs. 2 Emeritensatzung). § 5 Ruhestandswohnsitz Der Diözesanreferent für Priester hilft auf Anfrage bei der Suche nach einem geeigneten Ruhestandswohnsitz. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Ruhestandswohnsitz mit ausdrücklicher Genehmigung auf dem Gebiet des bisherigen Zuständigkeitsgebiets gewählt werden. § 6 Amtliches Schriftgut und zum Gebrauch Überlassenes (1) Amtliches Schriftgut ist von privatem getrennt aufzubewahren. Bei Eintritt in den Ruhestand ist amtliches Schriftgut der jeweiligen Dienststelle zu übergeben. (2) Aus dem Eigentum der jeweiligen Dienststelle zum Gebrauch Überlassenes ist zurückzugeben. § 7 Seelsorgemithilfe im Ruhestand (1) Priester im Ruhestand können mit ihrem Einverständnis zur nebenamtlichen Seelsorgemithilfe angewiesen werden, soweit sie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes dazu in der Lage sind. (2) Die Anweisung ist vom Leiter der zukünftigen Einsatzstelle schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die vom Priester im Ruhestand zu leistenden Dienste aufzuführen. Die Einverständniserklärung des Priesters im Ruhestand mit der Übernahme der vorgesehenen Dienste ist mit dem Antrag vorzulegen. (3) Der Diözesanreferent für Priester im Ruhestand begleitet diesen Prozess und steht für den Priester im Ruhestand als Ansprechpartner zur Verfügung. § 8 Sorge um Priester im Ruhestand Der Erzbischof von München und Freising bittet alle im aktiven Dienst stehenden Priester, sich der Mitbrüder im Ruhestand anzunehmen und für ihre Einbindung in die Priestergemeinschaft des jeweiligen Dekanats und der Erzdiözese Sorge zu tragen. Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Alle gegenteiligen diözesanen Bestimmungen werden aufgehoben. München, den 15. September 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-09-15

Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden. Es wird gebeten, bei der Festlegung des Zeitpunktes der priesterlichen Konveniats wie bisher üblich den pastoralen Erfordernissen Vorrang einzuräumen. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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