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Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester, hauptberuflichen Ständigen Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen

Zum Selbstverständnis des pastoralen Dienstes gehört der Dienst im Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen. Die besondere Aufgabe des Religionsunterrichts liegt darin, den christlichen Glauben im Dialog mit den Erfahrungen und Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, mit dem Wissen der anderen Fächer und den Positionen anderer Konfessionen und Religionen zu erschließen. Die Kirche hat diese Bildungsaufgabe stets als Verwirklichung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums verstanden und wahrgenommen. Um dieser Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt: Pfarrer, Pfarradministratoren mindestens eine Klasse bzw. Lerngruppe des GS bzw. MS bzw. FöS (2 bzw. 3 WStd.) Pfarrvikare, Pfarrkuraten, Kapläne Hauptberufliche Ständige Diakone Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen mindestens zwei Klassen bzw. Lerngruppen der GS Bzs. MS bzw. FöS (4 bzw. 5 oder 6 WStd.) Der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe soll von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. Art. 46,3 BayEUG; § 7, Satz 3 LDO). Das Ressort Bildung setzt die in Absprache mit dem Ressort Personal festgelegten Wochenstunden für Priester, hauptberufliche Ständige Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen in der Einsatzplanung für den Religionsunterricht je Schule um (Mitteilung von 3.1 an 5.2 bis Ende April). Sonderregelungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie Dispensen von dieser Unterrichtsverpflichtung sind im Ressort Personal zu beantragen. Für Priester in leitender Funktion (vgl. Art. 12 Priesterbesoldungsordnung) gilt die Dispens als erteilt, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde und nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres Bescheid ergeht. In der Regel ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pfarrei/ der Pfarrverband mit mindestens einem/ einer Vertreter/-in der Pastoralen Dienste im Religionsunterricht der Schule tätig ist. Falls in einem Schuljahr kein/e Vertreter/-in der Pastoralen Dienste Religionsunterricht erteilen kann (z. B. wegen deutlicher Unterbesetzung der Seelsorgeeinheit), trägt der Pfarrer Sorge für den Kontakt zur Schule und zu den Religionslehrkräften. Ab dem 60. Lebensjahr kann die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragt werden. Mit dem 65. Lebensjahr endet der Dienst im Religionsunterricht der Schule. Diese Ordnung tritt zum 1. Februar 2014 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit Art. 17 Beschlussfähigkeit Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen Art. 21 Sitzungsniederschrift Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen Art. 27 Einnahmen, Ausgaben Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle Art. 45 Gesetzliche Genehmigung/stiftungsaufsichtliche Genehmigung Art. 46 Anzeigepflichtige Rechtshandlungen Siebter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 47 Einspruch und Beschwerde Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 48 Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-) Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 381, 391, 537, 1254, 1272, 1276, 1297 und 1304 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 142 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 4 BayKonk zu Art. 23 BayStG die Ordnung für kirchliche Stiftungen für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform (1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieser Ordnung sind solche, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche in Bayern, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung oder dem Wohlfahrtswesen, gewidmet sind und 1. von der katholischen Kirche errichtet sind oder 2. nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit der katholischen Kirche verbunden oder ihrer Aufsicht unterstellt sein sollen. (2) Als kirchliche Stiftungen gelten 1. die Kirchenstiftungen, 2. die Pfründestiftungen und 3. sonstige Stiftungen, die a) ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken dienen, b) nach Art. 5 Abs. 4 KGO (GVBl. 1912, S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, c) Kultus-, Unterrichts-, Wohlfahrts- oder sonstige in Art. 1 Abs. 4, 10 Abs. 2 Nr. 1 BayStG aufgeführte Zwecke verfolgen und die Voraussetzung unter Buchst. a) oder b) nach Feststellung der zuständigen Genehmigungsbehörde erfüllen. (3) Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige der katholischen Kirche von der Stiftung begünstigt werden. (4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu verwalten waren, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen. (5) Die Kirchen- und Pfründestiftungen sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sonstige Stiftungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern ihnen diese Eigenschaft zukommt oder diese durch das zuständige Bayerische Staatsministerium festgestellt worden ist. Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Für die kirchlichen Stiftungen gelten 1. die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, 2. die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes nach Maßgabe der Art. 22 Abs. 3 (Art. 1 mit 9) und Art. 23, ferner entsprechend 3. die Art. 11 mit 17 und 25 BayStG, 4. die Bestimmungen dieser Ordnung, 5. das Gesetz der Bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, 6. die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des Bayerischen Stiftungsgesetzes und 7. die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 29 Abs. 5, 48) zu dieser Ordnung. Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung (1) Eine kirchliche Stiftung entsteht durch den Stiftungsakt/das Stiftungsgeschäft, die kanonische Errichtung und die staatliche Anerkennung, die von der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde) beantragt wird. (2) Eine Stiftung darf nur mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde als kirchliche Stiftung staatlich anerkannt, umgewandelt oder aufgehoben werden (Art. 22 Abs. 2 BayStG). Eine Satzungsänderung anlässlich der staatlichen Anerkennung (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayStG) bedarf der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. (3) Kirchliche Stiftungen werden umgewandelt oder aufgehoben durch entsprechende kanonische Akte und betreffende Entscheidungen des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, die von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden. (4) Ist für den Fall des Erlöschens einer kirchlichen Stiftung kein Anfallberechtigter bestimmt, so fällt ihr Vermögen an die betreffende (Erz-)Diözese, welche dieses Vermögen tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden, nach Möglichkeit einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen hat. Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung (1) Bei kirchlichen Stiftungen sind jeweils im Stiftungsgeschäft selbst oder in einer damit verbundenen Satzung Name, Rechtsstellung und Art, Sitz, Aufgabe, Zweck, Vermögensausstattung und Organe der Stiftung sowie die Verwendung des Stiftungsertrages zu bezeichnen. (2) Die Satzung der Kirchen- und Pfründestiftungen bestimmt sich nach dieser Ordnung. Für sonstige kirchliche Stiftungen muss eine Satzung erstellt werden, die den Vorschriften dieser Ordnung entspricht und durch die Stiftungsurkunde bestimmt wird. (3) Der durch den Willen des Stifters bestimmte Zweck der kirchlichen Stiftung ist wesentlicher Bestandteil der Stiftungssatzung. Die Stiftung soll im Rahmen der Art. 21 und 25 Abs. 3 BayStG ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, religiösen, mildtätigen oder sonst gemeinnützigen Zwecken dienen. (4) Bestehende Stiftungssatzungen sind erforderlichenfalls gemäß den Absätzen 1 und 3 zu ergänzen. (5) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name (1) Die Namen der 1. katholischen Kirchenstiftungen lauten „Pfarrkirchenstiftung“, „Kuratiekirchenstiftung“, „Expositurkirchenstiftung“, „Filialkirchenstiftung“, 2. katholischen Pfründestiftungen lauten „Pfarrpfründestiftung“, „Kuratiepfründestiftung“, „Benefiziumspfründestiftung“, „Kaplaneistiftung“ jeweils in Verbindung mit den Widmungs- und Ortsnamen; 3. sonstigen kirchlichen Stiftungen sollen dem Widmungszweck ihres Vermögens entsprechen. (2) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die vor Erlass dieser Ordnung bereits bestanden haben, bleiben unverändert. (3) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung errichtet werden, sind in dem Stiftungsgeschäft zu bestimmen (Art. 4 Abs. 1). Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz (1) Der Sitz der Kirchenstiftungen ist der Ort der mit ihrem Vermögen in Beziehung stehenden oder geplanten Kirche. (2) Der Sitz der Pfründestiftungen ist der Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben ihren Sitz an dem satzungsmäßig bestimmten Ort, hilfsweise am Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (4) Wenn besondere Umstände es nahelegen, kann als Sitz kirchlicher Stiftungen auch ein anderer als der in den Absätzen 1 mit 3 vorgeschriebene Ort bestimmt werden. (5) Art. 5 Abs. 1 und 3 gilt für den Sitz einer kirchlichen Stiftung entsprechend. Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck (1) Die Kirchenstiftung trägt vor allem die ihre Kirche betreffenden rechtlichen Beziehungen und dient mit ihrem Vermögen wie dessen Ertrag den ortskirchlichen Bedürfnissen. (2) Die Pfründestiftung ist der vermögensrechtliche Anhang eines Kirchenamtes und dem Zweck gewidmet, dem jeweiligen Pfründeinhaber, insbesondere Seelsorgsgeistlichen, ein Wohnrecht im Pfarrhaus als Dienstsitz und aus dem Ertrag ihres Vermögens Einkünfte als Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu gewähren, deren Genuss ihm auf die Dauer seines Amtes verliehen ist. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen dienen der Befriedigung und Förderung kirchlicher Bedürfnisse nach Maßgabe des in der Stiftungsurkunde näher bestimmten Zweckes. Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung (1) Zustiftungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie zählen zu den sog. nichtrechtsfähigen oder fiduziarischen Stiftungen. (2) Zustiftungen sind Zuwendungen einer bestimmten Vermögensmasse durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen an eine kirchliche Stiftung mit der Anordnung, dass das übertragene Vermögen deren Zweckbestimmung teilt, oder mit der Auflage, dass die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst für einen bestimmten, regelmäßig kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden. (3) Eine Zweckbindung des Stifters ist gewissenhaft zu beachten und die Verpflichtung, soweit die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst dafür hinreichen, zu erfüllen. (4) Bei der Annahme von Zustiftungen hat die bedachte kirchliche Stiftung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung (1) Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die aufgrund der zu Art. 5 des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes erlassenen Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen gebildet ist. (2) Die Kirchenstiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich der Art. 13 Abs. 4 und 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). Die Regelung des Art. 25 Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Kuratie-, Expositur- und Filialkirchenstiftungen werden, sofern der Stiftungsakt nichts anderes bestimmt, bis zur Bildung einer eigenen Kirchenverwaltung von der zuständigen Pfarrkirchenverwaltung vertreten. (4) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus 1. dem Pfarrer oder Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, sowie 2. den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder für die Dauer der Amtszeit zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 wird davon nicht berührt. Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben. (2) Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.). (3) Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen. (4) Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 6 Abs. 2 BayStG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. (5) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere 1. die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk, 2. der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes, 3. der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß can. 1254 § 2 CIC, 4. die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt, 5. die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw., 6. die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter, 7. die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives, 8. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat, 9. die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis), 10. die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung, 11. der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie 12. die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens. (6) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen gehört ferner die Erfüllung der Verbindlichkeiten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aufgrund Herkommens oder besonderer Rechtsverhältnisse. (7) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Kirchenverwaltung. Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitgliedes. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Kirchenverwaltung ein Exemplar dieser Ordnung. Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1) bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich bei der Vorbereitung und Leitung einer Sitzung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied vertreten lassen; die Regelung in Art. 10 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung eines Kindergartens, eines Pfarrheimes, eines Friedhofs oder einer sonstigen Einrichtung der Kirchenstiftung zu erledigen; über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auch einen diözesanen Mitarbeiter im Sinne von Satz 2 bevollmächtigen. (3) Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Kirchenstiftung unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Kirchenverwaltungsvorstand nach Maßgabe des Art. 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten; sonst aufgrund eines ihn jeweils bevollmächtigenden Beschlusses der Kirchenverwaltung. (5) Der Kirchenverwaltungsvorstand wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch die Einrichtungen – insbesondere des Pfarramtes – der Kirchenstiftung und ihre Mitarbeiter sowie den Kirchenpfleger unterstützt. (6) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchenstiftung. (7) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat jährlich mindestens einmal die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte unvermutet zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und zusammen mit der jeweiligen Jahresrechnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle vorzulegen. Die Niederschrift kann aus einem handschriftlichen Vermerk (ggf. im Kassenbuch) bestehen. (8) Der Kirchenverwaltungsvorstand darf die seiner Aufsicht unterstehenden Kasse und Bankkonten der Kirchenstiftung nur insoweit selbst führen, als ein anderer Anordnungsbefugter in jedem Einzelfall den Vollzug des jeweiligen Bank- oder Kassengeschäfts freigegeben hat. Ein Anordnungsbefugter für Bank- und Kassengeschäfte der Kirchenstiftung darf in seiner Person sowie in gleicher Sache nicht nacheinander deren Freigabe verfügen und diese sodann bank- oder kassenmäßig vollziehen. Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben (1) Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Die Kirchenverwaltung bestimmt hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte, ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit. Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen werden. Bei unabweisbarem Bedarf wird ein Kirchenpfleger für die jeweilige Amtszeit der Kirchenverwaltung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde mit Wirkung für und gegen die betreffende Kirchenstiftung von Amts wegen bestimmt. (2) Der nicht aus der Mitte der Kirchenverwaltung bestimmte Kirchenpfleger wird mit der Übertragung dieser Aufgabe gleichzeitig Mitglied der Kirchenverwaltung. In diesem Falle erhöht sich die Zahl der in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Kirchenverwaltungsmitglieder. Für dieses Kirchenverwaltungsmitglied gelten im Übrigen die Rechte und Pflichten der Kirchenverwaltungsmitglieder entsprechend. (3) Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw. außer ordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3) eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben wie Ausgaben nur sofern und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. (4) Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln. Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen, insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen. (5) Unbeschadet der Zeichnungsvollmacht des Kirchenverwaltungsvorstandes nach Art. 13 Abs. 8 Satz 1 kann die Kirchenverwaltung durch förmlichen Beschluss die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten für die Zeit der Verhinderung des Kirchenpflegers an der Wahrnehmung seiner Aufgaben insgesamt oder für Einzelfälle schriftlich an ein allein zeichnungsberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung übertragen. Der Widerruf erteilter Zeichnungsvollmacht(en) bedarf gleichfalls eines förmlichen Beschlusses. (6) Sofern ein Kirchenverwaltungsmitglied eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarrheim, einen Friedhof oder eine sonstige Einrichtung der Kirchenstiftung oder namentlich eine Kindergartenleiterin betreffende Betriebsmittel verwaltet, kann die Kirchenverwaltung dieser Person durch förmlichen Beschluss – unbeschadet der Befugnisse des Kirchenpflegers bzw. seiner Verhinderungsvertreter nach Absatz 5 Satz 1 – eine Zeichnungsvollmacht für bestimmte Bankkonten der Kirchenstiftung unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der Kirchenpfleger vermag neben dieser Tätigkeit die Rechte und Pflichten eines Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes (Art. 10 Abs. 4) nicht wahrzunehmen (Art. 13 Abs. 8). (8) Die Abberufung des Kirchenpflegers bedarf eines stiftungsaufsichtlich genehmigten Kirchenverwaltungsbeschlusses. Die Regelungen in Art. 12 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1, Art. 22 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand lädt die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet. (2) Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel schriftlich und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden. Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. (2) Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nicht öffentlich. (3) Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung. (4) Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 17 Beschlussfähigkeit (1) Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 2 entsprechend. Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Kirchenverwaltung wird durch Beschlussfassung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der zu ihren Sitzungen erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes; diese Regelung gilt für den Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand sinngemäß. Kein anwesender Stimmberechtigter darf sich der Stimme enthalten. (2) Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von zwei oder mehr Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. (3) Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Für die Beschlussfassung gilt Absatz 1 sinngemäß. (4) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend. Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen (1) Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die eine Verpflichtung gegenüber Dritten begründet oder auf ein Recht verzichtet wird oder Ermächtigungen (Vollmachten) ausgesprochen werden, bedürfen der Schriftform sowie vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 18 Abs. 1 der Unterschrift des Kirchenverwaltungsvorstandes und des Kirchenpflegers sowie der Beidrückung des (Pfarr-)Amtssiegels oder Amtsstempels und der Bezugnahme auf diesem Handeln zugrunde liegende Kirchenverwaltungsbeschlüsse. Die von Behörden, Gerichten oder Notariaten aufgenommenen Urkunden werden vom Kirchenverwaltungsvorstand unter Vorlage einer pfarramtlich beglaubigten Abschrift des entsprechenden und von allen anwesenden Kirchenverwaltungsmitgliedern unterzeichneten Kirchenverwaltungsbeschlusses unterschrieben. (2) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die Geschäfte der laufenden Verwaltung (Art. 13 Abs. 2), dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 13 Abs. 3) erledigt werden, genügen im Gegensatz zu den Vorschriften des Absatzes 1 regelmäßig die Schriftform und die Unterzeichnung durch den Kirchenverwaltungsvorstand unter Angabe seiner Amtsbezeichnung. (3) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, die weder von Absatz 1 noch Absatz 2 erfasst werden, gilt gleichfalls die vereinfachte Form des Absatzes 2. (4) Für die aufsichtliche Genehmigung des Handelns nach den Absätzen 1 mit 3 gelten die Art. 42 Abs. 4 und 44. Art. 21 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen, die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten. (2) Die Niederschrift ist vom erschienenen Kirchenverwaltungsvorstand, von seinem Stellvertreter (Art. 10 Abs. 4) oder Verhinderungsvertreter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2), dem Protokollführer und den übrigen erschienenen Kirchenverwaltungsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift kann von den Kirchenverwaltungsmitgliedern jederzeit eingesehen werden. Im Übrigen gilt Art. 16 Abs. 3 entsprechend. Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung (1) Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. (2) Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. (3) Gegen den Beschluss der Kirchenverwaltung nach Absatz 2, welcher zu seiner Rechtswirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, sowie die Entscheidung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Rechtsbehelfe nach Art. 47 zulässig. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend. Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Die Mitglieder der Kirchenverwaltung sind der Kirchenstiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Ist der Schaden durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben. Ebenso haften bei allen sonstigen Versäumnissen der Kirchenverwaltung alle dafür verantwortlichen Kirchenverwaltungsmitglieder. Wenn mehrere in gleicher Weise verantwortlich sind, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach den Sätzen 2 und 3 beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat (1) Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien. (2) Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung eingeladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört. (3) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört. Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12. (4) Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei. Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen (1) Kirchenstiftungen, auch Filialkirchenstiftungen, können bei der Erfüllung von Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung von ortskirchlichen Bedürfnissen (Art. 11 Abs. 5) zusammenwirken, indem sie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, eine pfarrliche Arbeitsgemeinschaft (Abs. 2) gründen oder eine Zweckvereinbarung (Abs. 3 ff.) schließen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, pfarrliche Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von ortskirchlichen Einrichtungen aufeinander abzustimmen und die wirtschaftliche sowie zweckmäßige Erfüllung pfarrlicher Aufgaben gemeinsam nachhaltig sicherzustellen. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von ortskirchlichen Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (3) Die Zweckvereinbarung muss die ortskirchlichen Aufgaben aufführen, die einem Beteiligten übertragen (Abs. 4) oder gemeinschaftlich durchgeführt (Abs. 5) werden sollen. (4) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einem von ihnen einzelne oder alle mit einem Zweck zusammenhängenden ortskirchlichen Aufgaben übertragen; ein Beteiligter kann dabei insbesondere gestatten, dass die übrigen eine von ihm betriebene Einrichtung mitbenutzen, z.B. eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarr- und Jugendheim oder einen Friedhof. a) Werden ortskirchliche Aufgaben übertragen, so kann den übrigen Beteiligten durch die Zweckvereinbarung das Recht auf Anhörung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden. b) In einer Zweckvereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Beteiligter dem anderen Beteiligten Mitarbeiter zur Erfüllung seiner ortskirchlichen Aufgaben zeitanteilig gegen Kostenersatz zur Verfügung stellt. c) In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen ortskirchlichen Aufgaben vorgesehen werden; er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird. (5) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben gemeinschaftlich durchführen und hierzu gemeinschaftliche Einrichtungen schaffen oder betreiben. a) Werden ortskirchliche Aufgaben gemeinschaftlich durchgeführt, so muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand unter den Beteiligten verteilt wird. b) Soweit erforderlich, geben sich die Beteiligten für ihr Zusammenwirken eine Geschäftsordnung. (6) Auf Antrag der beteiligten Kirchenstiftungen, der auch in der Zweckvereinbarung enthalten sein kann, oder von Amts wegen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Bildung und Zusammensetzung einer Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 6 mit 8 GStVS) oder eines sonstigen Vertretungsorgans bei dem Rechtsträger, dem die betreffenden Aufgaben übertragen wurden, zur sachgerechten Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben gestatten beziehungsweise verfügen. Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt die Kirchenverwaltung einen ordentlichen Haushaltsplan (Art. 11 Abs. 2), der mit besonderer Sorgfalt und unter Mitwirkung des Kirchenpflegers vorzubereiten ist. (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann für Kirchenstiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Aufstellung eines Haushaltsplanes für mehrere Jahre gestatten. Sie kann in besonders gelagerten Fällen auf die Aufstellung eines Haushaltsplanes verzichten. In diesen Fällen gilt das Zahlenwerk der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses des Vorjahres als Haushaltsplan. (4) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der der Kirchenstiftung obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), im Bewilligungszeitraum erforderlich ist. (5) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er ermächtigt die Kirchenverwaltung, Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan selbst werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (6) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (7) Der Haushaltsplan ist – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse – in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (8) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. (9) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes holt die Kirchenverwaltung die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates ein. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen. Art. 27 Einnahmen, Ausgaben (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (2) Als Einnahmen sind sämtliche voraussichtlichen Einkünfte, insbesondere etwaige Einnahmenüberträge aus dem Vorjahr, Vermögenserträge, Zuschüsse und Beiträge einschließlich der Anteile an Stipendien und Stolarien, Opfergelder, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeldaufkommen, einzusetzen. (3) Als Ausgaben sind die zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchenstiftung, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), notwendigen Mittel einzusetzen. Etwaige Mehrausgaben aus Vorjahren sind zu berücksichtigen. Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan (1) Außerplanmäßige Ausgaben sind Gegenstand außerordentlicher Haushaltsplanung. Sie sind von der Kirchenverwaltung zu beschließen, die dabei gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat (Finanzierungsplan). (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die etwaige im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen können. (3) Im Übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung (1) Der Haushaltsplan ist von der Kirchenverwaltung vor Beginn des Haushaltsjahres oder innerhalb der von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgegebenen Frist zu beschließen. (2) Der beschlossene Haushaltsplan ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. Anschließend ist der Haushaltsplan der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Einsicht, Prüfung und Genehmigung vorzulegen. (3) Nach erteilter Genehmigung ist der Haushaltsplan unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vollziehen. Im Rahmen der Genehmigung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde festgestellte Mängel und Fehler sind unverzüglich und gewissenhaft zu beseitigen. Einer getroffenen Anordnung oder erteilten Weisung ist zu entsprechen. Einer mitgeteilten Beurteilung von Sach- und Rechtslagen ist Rechnung zu tragen. (4) Größere Neuanschaffungen aufgrund dafür summarisch bewilligter Haushaltsmittel bedürfen je für sich eines förmlichen Kirchenverwaltungsbeschlusses. (5) Die Kirchenstiftung hat die Haushaltswirtschaft, insbesondere den Haushaltsvollzug nach den Grundsätzen der Kameralistik oder gemäß den Vorgaben der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäß zu führen. (6) Ausführungsbestimmungen für die Haushaltsplanung wie dazu erforderliche Richtlinien erlässt die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf die Kirchenverwaltung 1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um a) bestehende kirchliche Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten, den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Kirchenstiftung zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt wurden, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können. 2. das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeld nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, 3. im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Rücklagen einsetzen. Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und der Kirchenverwaltung unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: 1. sämtliche für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes, 2. die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge, 3. die Übereinstimmung des Buchbestandes mit dem Kassenstand, 4. den Stand des Vermögens (einschließlich Rücklagen) zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen sowie 5. die Niederschrift über den ordnungsgemäßen Kassenabschluss. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderweitiger diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: 1. Die Kirchenstiftung hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 2. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. 3. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. 4. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens der Kirchenstiftung sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. (4) Art. 29 Abs. 5 gilt für die Rechnungsvorlage entsprechend. (5) Die Kirchenverwaltung erstattet den Kirchengemeindemitgliedern über ihre Arbeit in geeigneter Form jährlich Bericht. Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist auf Anforderung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung (1) Nach Erstellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses ist von der Kirchenverwaltung über ihre/dessen Anerkennung durch förmlichen Beschluss zu befinden (Art. 11 Abs. 2). (2) Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass 1. der Haushaltsplan eingehalten wurde, 2. die Einnahmequellen ausgeschöpft wurden und die Ausgaben zweckgebunden und verantwortlich erfolgten, 3. alle Ausgaben belegt, die einzelnen Rechnungsbeträge rechnerisch richtig und sachlich begründet sind und 4. die zum Kassenabschluss benötigten Kassenbücher, Bankgegenbücher, Kontoauszüge, Vermögens- und Rücklagekonten den Bestand am Abschlussstichtag ausweisen. Über die Anerkennung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung (1) Die/Der von der Kirchenverwaltung anerkannte Jahresrechnung/Jahresabschluss ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. (2) Anschließend ist die Jahresrechnung/der Jahresabschluss zusammen mit der Niederschrift über die Anerkennung und etwaigen Einwendungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Prüfung vorzulegen. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Prüfung über die Entlastung der Kirchenverwaltung. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich die Kirchenverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ der Kirchenstiftung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 5 (Abs. 3 mit 6), 8 mit 18. Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung (1) Organe der Pfründestiftung sind der Pfründeinhaber und der Pfründenverwaltungsrat. (2) Die Pfründestiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Pfründeinhaber gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (3) Der Pfründenverwaltungsrat ist vor allen wichtigen Entscheidungen, welche die Verwaltung der Pfründestiftung betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. (4) Der Pfründenverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte wählt. Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben (1) Dem Pfründeinhaber obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die Verfolgung des Stiftungszweckes und die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Der Pfründeinhaber sorgt dafür, dass das ihm anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat er insbesondere den jährlichen Haushaltsplan wie die Jahresrechnung der Pfründestiftung zu erstellen oder erstellen zu lassen. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe des Pfründeinhabers. (5) Der Kirchenpfleger unterstützt den Pfründeinhaber bei der Erledigung seiner Aufgaben. Der Pfründeinhaber kann sich bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens ferner der Mitwirkung örtlicher kirchlicher Mitarbeiter bedienen. Er kann diese auch einer von der (Erz-)Diözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung übertragen. Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten die Art. 23, 26 Abs. 1 mit 8, 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und Art. 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet vorbehaltlich des Art. 36 Abs. 5 Satz 2 nach durchgeführter Revision über die Entlastung des Pfründeinhabers. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich der Pfründeinhaber innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung (1) Die Organe der sonstigen kirchlichen Stiftungen bestimmen sich jeweils nach den Stiftungsurkunden und -satzungen. (2) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen werden unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Stiftungsorgane nach Maßgabe der Stiftungsurkunden und -satzungen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beschränken sich gegenüber kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts auf die Ausübung der Rechtsaufsicht. Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben (1) Den Stiftungsorganen obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften wie der betreffenden Stiftungsurkunden und -satzungen die Verfolgung des Stiftungszweckes wie die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Die Stiftungsorgane sorgen dafür, dass das ihnen anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke haben sie insbesondere den jährlichen Haushaltsplan der Stiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Stiftungsorgane. (5) Die Stiftungsorgane können sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung und ihrer Mitarbeiter bedienen. Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Vermögens sonstiger kirchlicher Stiftungen gelten die Art. 23, 25, 26 Abs. 1 mit 8, Art. 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Revision über die Entlastung der Stiftungsorgane. Zu festgestellten Erinnerungen haben sich diese innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen u. Ä. Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen (1) Wenn zwischen einer Kirchenstiftung und einer Pfründestiftung desselben ortskirchlichen Bereiches ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll oder die Interessen der beiden kirchlichen Rechtsträger sich widerstreiten, so wird die Pfründestiftung von dem Kirchenverwaltungsvorstand als gleichzeitigen Pfründeinhaber und die Kirchenstiftung von den übrigen Kirchenverwaltungsmitgliedern vertreten, die zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu bestellen haben. (2) Wenn sonst Träger ortskirchlichen (Stiftungs-)Vermögens sich im Sinne des Absatzes 1 gegenüberstehen, so wird erforderlichenfalls von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beachtung von Art. 35 Abs. 2 (dieser Ordnung) eine besondere Vertretung bestellt. Dasselbe gilt für die in Art. 14 BayStG bezeichneten Fälle. (3) Bei der Bestellung einer Stiftungsvertretung nach Absatz 2 hat die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Unabhängigkeit der Stiftungen gewahrt bleibt und zu ihrer Vertretung Persönlichkeiten berufen werden, die zur Erfüllung einer solchen Aufgabe geeignet und auch auf längere Dauer zur Wahrnehmung der Stiftungsinteressen in der Lage sind. Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben (1) Die kirchlichen Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Zu diesem Zwecke werden sie von ihm beaufsichtigt (Stiftungsaufsicht). (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde). (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wird die Stiftungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung stärken. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (einschließlich dieser Ordnung) wie der betreffenden Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens wie die stiftungsmäßige Verwendung seines Ertrages und sonstiger Einnahmen. (4) Ihre Aufsicht umfasst die Rechts- und Fachaufsicht. Sie schließt insbesondere das Recht ein, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Weisungen zu erteilen, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen, rechts- und satzungswidrige Beschlüsse der Stiftungsorgane zu beanstanden wie ihre Änderung oder Aufhebung zu verlangen. (5) Kommen Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 4 getroffenen Anordnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so ist diese unbeschadet der zulässigen Rechtsbehelfe der kirchlichen Stiftung befugt, die notwendigen Maßnahmen anstelle der angewiesenen Organe zu verfügen und zu vollziehen. Entstehende Kosten trägt die kirchliche Stiftung. (6) In dringenden Fällen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde einstweilige Anordnungen erlassen. (7) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann von Amts wegen in Rechtsangelegenheiten, insbesondere Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren aller Art, die Vertretung einzelner oder aller daran beteiligten kirchlichen Stiftungen, die ihrer Obhut und Aufsicht unterstellt sind, übernehmen. (8) Von den bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam errichtete kirchliche Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut der bayerischen (Erz-)Bischöfe. Zu diesem Zwecke werden sie von den bayerischen (Erz-)Bischöfen oder einer von ihnen damit beauftragten kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt. Im Übrigen finden die Absätze 2 mit 7 wie die Art. 43 mit 48 entsprechende Anwendung. Für lediglich von einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete kirchliche Stiftungen gelten die Sätze 1 mit 3 entsprechend. Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten (1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung einer Kirchenstiftung durch Beschlussunfähigkeit der Kirchenverwaltung oder durch ihre Weigerung, gesetz- oder satzungsmäßige Anordnungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 den Vorstand der Kirchenverwaltung ermächtigen, bis zum Abschluss einer Neuwahl allein zu handeln. (2) Weigert sich der Vorstand der Kirchenverwaltung oder ist der gesetz- oder satzungswidrige Zustand nicht anders zu beheben, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 die Kirchenverwaltung auflösen und ihre Neuwahl anordnen. Führt dies nicht zur Wiederherstellung eines gesetz- und satzungsgemäßen Zustandes, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde eine neue Kirchenverwaltung bestellen. (3) Bei Nichtübertragung der Vermögensverwaltung der Kirchen stiftung auf das zuständige Organ, namentlich auf einen Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1), oder der Entziehung dieser Befugnisse durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde hat diese gleichzeitig für einen betreffenden organschaftlichen Ersatz zu sorgen. Bei unabweisbarem Bedarf kann ausnahmsweise ein Laie als Kirchenverwaltungsvorstand bestellt werden; Art. 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein zu befristender organschaftlicher Ersatz endet mit der Übertragung auf das satzungsgemäß zuständige Organ oder Organmitglied sowie mit Ablauf der im Bestellungsdekret genannten Frist, spätestens mit dem Ende einer Amtszeit (Wahlperiode); eine Wiederbestellung ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die Organe von Pfründestiftungen wie sonstigen kirchlichen Stiftungen entsprechend. Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle (1) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die für die kirchlichen Stiftungen grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art erwarten lassen, bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet erforderlichenfalls über das Vorliegen dieser Voraussetzungen. (2) Der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen insbesondere 1. die Annahme von Zuwendungen oder Zustiftungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind oder die einem erweiterten oder anderen Zweck als dem der bedachten kirchlichen Stiftung dienen, 2. Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München vom 02.03.2001; hier: Änderungen

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München wird wie folgt geändert: In Art. 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Worte „ausschließlich durch Briefwahl“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „Jugendamt“ die Worte „mit Außenstellen“ und nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. April 2005 in Kraft. München, den 7. März 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-03-07

Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München; hier: Änderung

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München (Amtsblatt 6/2001, S. 155f) wird mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München mit Wirkung zum 1. Februar 2012 wie folgt geändert: In Art. 2 lit c) werden die Worte „an Volks- und Förderschulen“ gestrichen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

I. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KAGOAnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 14, S. 331 ff.), durch Änderung vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 9, S. 194 ff.) und vom 2. November 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 15) wird wie folgt geändert: In der Präambel werden die Worte „vom 22. September 1993“ durch die Worte „in ihrer jeweiligen Fassung“ ersetzt. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Diözesancaritasverbände und deren“ durch die Worte „des Diözesancaritasverbandes und seinen“ ersetzt. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis spätestens zum 31.12.2013“ und das Wort „die“ vor dem Wort „Übernahme“ gestrichen, folgender Satz 2 wird eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.“ In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen des Absatzes 2 ist in allen“ durch das Wort „In“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsträgers“ wird das Wort „ist“ eingefügt. In § 1a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anhörung“ durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 wird gestrichen: „Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“ In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u. ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen“ durch die Worte „Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener und wegen gemeinsamer Interessen zusammenarbeitender Rechtsträger können“ ersetzt. § 1b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können Einrichtungen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind, einbeziehen, wenn die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.“ In § 1b Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt“ angefügt. In § 1b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rechtsträger“ folgende Fußnote eingefügt: „Dies sind z. B. die Pfarreien einer Pfarreiengemeinschaft, einer Seelsorgeeinheit oder eines Verbundes.“ In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. § 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst, es wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und nach den Worten „eine gemeinsame Versammlung“ werden die Worte „aller Mitarbeiter/-innen“ gestrichen: „Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil.“ In § 5 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeitern/innen“ durch die Worte und den Klammerzusatz „aktiv Wahlberechtigten (§ 7)“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 werden die Worte „wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt, und im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt und nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt: „In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.“ In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.“ In § 8 Absatz 3 werden das Wort „einer“ durch die Worte „an eine“, das Wort „zugeordnet“ durch die Worte „abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder gestellt“ ersetzt und nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Worte „soweit für sie eine Sondervertretung oder eine Vertretung nach § 23a gebildet ist“ angefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Worte „und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ und ein Komma eingefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf“ durch die Worte „erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen“ ersetzt. In § 9 Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter“ durch die Worte „wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein“ und ein Komma sowie die Worte „einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters“ durch die Worte „in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen“ ersetzt. In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und 4, § 11a Absatz 1 und 2, § 11b Absatz 1, § 13 Absatz 3 Nr. 1, § 13d Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bzw. „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ In § 11c Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ und die Worte „Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ durch die Worte „Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ ersetzt, im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender vierter Spiegelstrich angefügt: „– 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.“ In § 17 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Absatz 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.“ In § 18 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeitervertreter“ die Worte „oder als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden“ eingefügt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ gestrichen. In § 21 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung“ und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „eine Mitarbeiterversammlung findet“ durch die Worte „findet eine Mitarbeiterversammlung“ ersetzt. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Worte „Personen im Sinne des § 4 Satz 1“ ersetzt. In § 22a Absatz 2 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „Nr. 3 erste Alternative“ ersetzt. In § 23 Absatz 1 entfallen die Worte „Für“ und „gebildet werden“, das Wort „kann“ wird durch das Wort „bilden“ ersetzt. In § 23a werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „im“ durch die Worte „in Einrichtungen des“ und das Wort „Ordinariat“ durch das Wort „Ordinariats“ ersetzt, die Worte „und den nachgeordneten Einrichtungen“ werden gestrichen, in Absatz 2 wird das Wort „nachgeordneten“ gestrichen. § 24 wird wie folgt neu gefasst: „§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. (1a) Für jeweils alle gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1a in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising (z. B. Erzbischöfliche Schulen, Diözesane Kindertagesstätten) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und mindestens zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen oder Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen, die mehr als die Hälfte der in den gleichartigen Einrichtungen in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Bereichsgesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. Die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung tritt im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 an die Stelle der sie bildenden Mitarbeitervertretungen. Die Absätze 3 bis 7 und 9 sowie die in dieser Ordnung für Gesamtmitarbeitervertretungen getroffenen Bestimmungen gelten für die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung entsprechend. Absatz 8 gilt unter der Maßgabe, dass es zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers zur Auflösung einer einmal errichteten Bereichsgesamtmitarbeitervertretung bedarf, entsprechend (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechts-träger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbstständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. (3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen. (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Absatz 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden. (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet. (7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. (8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Absatz 3.“ In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Erz-)“ gestrichen, in Absatz 2 wird folgende Nr. 5 und ein Komma eingefügt, die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und es werden die Worte „Bayer. Regional-KODA“ durch die Worte „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ ersetzt, die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 9, die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10 und der Punkt durch ein Komma ersetzt: „5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ In § 25 Absatz 2 wird folgende Nr. 11 angefügt: „11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.“ In § 26 Absatz 3 werden in Nr. 2 nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Worte „sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“, anschließend ein Komma eingefügt, in Nr. 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 10 angefügt: „10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.“ In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“, die Angabe „§ 80 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 SGB IX“ und die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 27a Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt, im bisherigen Satz 3, der zu Satz 5 wird, werden nach dem Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ die Worte „oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung“ eingefügt: „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend.“ § 27a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 2. Rationalisierungsvorhaben; 3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie 9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.“ In § 27a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Verwaltungshaushalts“ durch das Wort „Haushalts“ ersetzt. In § 27a wird Absatz 4 gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt, der bisherige § 27b wird zu § 27c: „§ 27b Wirtschaftsausschuss (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden. (3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergeben-den Auswirkungen auf die Personalplanung dar. (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/-n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Absatz 2 gebildet wird, finden Satz 1 bis 6 entsprechend Anwendung. (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend. c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Fall der Bildung nach Absatz 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu erläutern. (6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.“ In § 28a Absatz 1 werden die Angabe „§§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX“ durch die Angabe „§§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ und das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 5 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ und die Angabe „§ 83 Absatz 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 166 Absatz 2 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 3 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 71 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 154 Absatz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 32 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 33 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Absatz 2 ist ausgeschlossen.“ § 33 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34, 35 und 36 Absatz 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 33 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Absatz 2 ausgeschlossen.“ In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Einstellungen und Anstellungen“ ersetzt, folgender Satz 2 wird eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden die Worte „Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen“ durch die Worte „Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen“ ersetzt, in Nr. 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 3 mit den Worten „3. Personen im Sinne des § 3 Absatz 2“ und ein Punkt angefügt: „Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.“ In § 34 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 3 zu Satz 5: „Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren.“ In § 36 Absatz 1 wird folgende Nr. 13 angefügt, in Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt: „13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Absatz 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.“ In § 38 Absatz 1 wird die Nr. 14 wie folgt neu gefasst: „14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Absätze 4 und 5. Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 Satz 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu.“ In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Mitarbeitervertretung (§ 45 Absätze 2 und 3)“ die Worte „sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Absatz 4)“ angefügt. In § 41 Absatz 1 Buchst. b werden die Worte „und der“ durch die Worte „sowie der Mitarbeiterinnen und“ ersetzt. In § 42 werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „(Erz-)Diözese jeweils“ durch die Worte „Erzdiözese München und Freising“ und in Absatz 4 die Worte „der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „des Vorstandes/der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ und in Absatz 2 Satz 1 die Worte „dem Vorstand/den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Vorstand/die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Absatz 6 vor der Einigungsstelle statt.“ In der Überschrift zu Abschnitt VII. werden die Worte „Vertrauensmann der Zivildienstleistenden“ und das davor stehende Komma gestrichen. § 53 wird aufgehoben und bleibt derzeit unbesetzt. In § 54 Absatz 4 wird das Wort „Staatliche“ gestrichen, vor den Worten „nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 2 Satz 1“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks. Diese sind abweichend von § 8 Absatz 3 auch wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.“ In § 54 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen, und nach den Worten „Absatzes 4“ ein Komma und die Worte „die von der Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung, in der sie tätig sind, ausgenommen sind“ und ein weiteres Komma eingefügt. In § 54 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „ die staatlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt. § 55 wird mit den Worten „Zwingende Wirkung“ überschrieben. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Änderungen der §§ 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3 für bei Inkrafttreten bereits bestehende Mitarbeitervertretungen erst nach dem Ende der laufenden Amtszeit. Abweichend von Satz 1 führen bei Inkrafttreten bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretungen ihre Tätigkeit weiter in der aufgrund des § 24 in der Fassung vom 30. April 2018 geregelten Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Stimmengewichtung längstens bis einen Monat nach Neuwahl der sie bildenden Mitarbeitervertretungen im nächsten einheitlichen Wahlzeitraum nach § 13. München, den 15. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-03-15

Regelung für Supervision für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/innen

Supervision: Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Sie beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) und zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz sowie die Qualität der Arbeit zu unterstützen, berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln: A) Grundsätzlich haben alle Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen (= pastorale Berufe) die Möglichkeit, in der Zeit der letzten Ausbildungsphase, der Berufseinführung bis zur Zweiten Dienstprüfung sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Supervision ist je nach Situation als Gruppen-, Einzel-, Team- oder Leitungssupervision möglich. B) Während der verschiedenen Phasen der Ausbildung und Berufseinführung wird Gruppensupervision als zeitlich begrenzte Maßnahme der Begleitung als Form des beruflichen Lernens angeboten. Sie kann durch die jeweils zuständigen Ausbildungsleitungen empfohlen bzw. angeordnet werden. Bei Befürwortung durch die zuständige Ausbildungsleitung ist auch Einzelsupervision möglich. Dazu kann ein Votum der Supervisorin bzw. des Supervisors vorgelegt werden. C) Supervision kann nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung bzw. nach der Zeit der Berufseinführung (bei Ständigen Diakonen drei Dienstjahre nach der Diakonenweihe) als eine begleitende Maßnahme zur Verwirklichung der oben genannten Ziele in Anspruch genommen werden. Die Teilnahme an Supervision ist in überschaubaren Zeiträumen (ca. fünf Jahre) zur Reflexion des eigenen beruflichen Handelns grundsätzlich sinnvoll, besonders angezeigt sein kann sie z.B. bei Übernahme einer neuen beruflichen Aufgabe (Stellenwechsel), in beruflichen Krisen, bei neuer Konstellation der beruflichen Zusammenarbeit, nach längerer Berufspraxis als erneute Reflexion des beruflichen Alltags. D) Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Art der Supervision, Supervisor/Supervisorin, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) mindestens vier Wochen vor Beginn des Supervisionsprozesses an das Personalreferat I, in der Ausbildung und Berufseinführung an den jeweils zuständigen Fachbereich. Die Rechnung stellen die Supervisor(inn)en in der Regel an ihre Auftraggeber, die Supervisanden. Die vom Supervisanden eingereichten Originalrechnungen werden dann entsprechend der Genehmigung bezuschusst. E) Supervision findet während der Dienstzeit statt, wenn sie entsprechend beantragt und genehmigt wurde. Die Zeiten für die Supervision sind ggf. rechtzeitig vorher dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten anzuzeigen und so zu vereinbaren, dass kein Religionsunterricht ausfällt. F) Supervision wird in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisor(inn)en genommen wird. Eine Liste der diözesan anerkannten Supervisor(inn)en ist im Personalreferat I bei den jeweiligen Fachbereichen bzw. beim Institut für Fort- und Weiterbildung/Sachgebiet Beratung erhältlich. Sie erscheint auch regelmäßig im IFW-Programm. Supervision bei anderen Fachkräften kann nur dann in der Dienstzeit stattfinden und ggf. bezuschusst werden, wenn vorher dazu eine Ausnahmegenehmigung durch den Leiter des Personalreferates I erteilt wurde. G) Die Reisekosten können gemäß der geltenden Reisekostenordnung über das Fahrtenbuch abgerechnet werden. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig: I. Supervision in der Ausbildungsphase: 1. PRIESTERAMTSKANDIDATEN, DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN IM PASTORALKURS UND BEWERBER FÜR DEN BERUF DES STÄNDIGEN DIAKONS 1.1 Für Priesteramtskandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Pastoralkurs sowie Ständige Diakone bzw. Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons, die als Gäste am Pastoralkurs teilnehmen, werden im Verlauf des zweijährigen Pastoralkurses 10 Einheiten Gruppensupervision als Teil der Ausbildung dringend empfohlen. 1.2 Die anderen Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons können auf Antrag und mit Genehmigung durch den Leiter des Fachbereichs „Ständiger Diakonat Personal“ 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihrer Ausbildung und des Diakonatspraktikums absolvieren. 1.3 Die jeweiligen Ausbildungsleitungen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung 75% der Kosten erstattet. Sie übernehmen 25% der Kosten als Eigenleistung (eigenes Abrechnungsblatt). 2. BEWERBER/-INNEN FÜR DEN BERUF DER GEMEINDEREFERENTIN / DES GEMEINDEREFERENTEN UND DER SEELSORGEHELFERIN/DES SEELSORGEHELFERS 2.1 Den Bewerbern/-innen für den Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten sowie der Seelsorgehelferin/des Seelsorgehelfers können in besonderen Situationen durch den zuständigen Ausbildungsleiter des Personalreferates I insgesamt bis zu 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihres berufspraktischen Jahres bzw. des Praktikumsjahres empfohlen werden; gegebenenfalls kann diese auch angeordnet werden. 2.2 Der Fachbereich „Ausbildungsleitung für Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.3 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung bei angeordneten Supervisionen 100% der Kosten erstattet. II. Supervision in der Berufseinführung: 1. PRIESTER, STÄNDIGE DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN 1.1 Priester, Ständige Diakone und Pastoralassistenten/-innen, die am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in der Phase der Berufseinführung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in der Regel bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Berufseinführung für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen bis zur 2. Dienstprüfung" den Antrag auf Teilnahme an einer Supervision ein (Formblatt). 1.2 Ständige Diakone, die nicht am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in den ersten drei Dienstjahren nach der Diakonenweihe ebenfalls bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Ständiger Diakonat Personal“ den Antrag auf Teilnahme an Supervision ein. 1.3 Der zuständige Fachbereich sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom jeweiligen Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 1.5 Die Honorarkosten werden nach Vorlage der bezahlten Originalrechnungen bis zu 50% bezuschusst. Die Abrechnung erfolgt über den zuständigen Fachbereich (eigenes Abrechnungsblatt). 2. GEMEINDEASSISTENTINNEN / GEMEINDEASSISTENTEN UND SEELSORGEHELFERINNEN / SEELSORGEHELFER 2.1 Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten sind verpflichtet, in der Zeit bis zur Zweiten Dienstprüfung an Supervision teilzunehmen. Die Anzahl der Supervisionseinheiten liegt in der Regel bei 15 - 20 Einheiten. 2.2 Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer sollen in den ersten beiden Dienstjahren zu den gleichen Bedingungen wie Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten an Supervision teilnehmen. 2.3 Der Fachbereich „Gemeindereferenten/-innen, Gemeindeassistenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 2.5 Da es sich um eine verpflichtende Begleitungsmaßnahme handelt, werden die Honorarkosten für Supervisor(inn)en zu 100% direkt vom zuständigen Fachbereich übernommen. III. Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung bzw. der Zeit der Berufseinführung: 1. Nach der Zweiten Dienstprüfung können Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Regel ca. alle fünf Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. Dabei wird jeweils ein Wechsel bei der Wahl des Supervisors bzw. der Supervisorin empfohlen. 2. Ständige Diakone, die nicht die Zweite Dienstprüfung absolviert haben, sowie Seelsorgehelfer/-innen nach erfolgter fester Anstellung, können nach den ersten drei Jahren der Berufseinführung ebenfalls in der Regel alle drei Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. 3. Die Leitung des jeweiligen Fachbereiches prüft den Antrag und gibt ein schriftliches Votum an den Leiter des Personalreferates I. Dieser erteilt die Genehmigung in der Regel für bis zu 10 Einheiten Supervision. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim zuständigen Fachbereich werden bis zu 50% der Kosten erstattet. IV. Supervision in besonderen Situationen: 1. Einzelsupervision kann in einer besonderen Situation (z.B. bei Übernahme eines neuen Aufgabenbereiches mit besonderer Problematik oder auch bei Übernahme einer Pfarrstelle) auf Antrag beim Leiter des Personalreferates I auch außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. 2. Teamsupervision kann einem Seelsorgsteam in einer Pfarrei, in einem Pfarrverband, in einem Krankenhaus (z.B. aus Anlass des Wechsels von Mitarbeitern/-innen oder zur Klärung von neuen Zuständigkeiten o.ä.) auf Antrag durch den Leiter des Personalreferates I für eine befristete Zeit ebenfalls außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. Eine gegebenenfalls im gleichen Zeitraum stattfindende andere Supervision ist zur Vermeidung einer Doppelberatung im selben beruflichen Feld zu unterbrechen. 3. Leitungssupervision ist nach Übernahme einer Leitungsrolle oder auch zur Reflexion einer bereits länger bestehenden Leitungsrolle möglich. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Honorarrechnung beim zuständigen Fachbereich werden in der Regel 50% der Kosten erstattet. 5. Darüber hinaus kann die Diözesanleitung für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie für ein Seelsorgsteam anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen (Dreieckskontrakt). In diesem Falle werden 100% der Honorarkosten durch das Personalreferat I erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Die bisherige Regelung vom 1. Juli 1996 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Regelstundenmaß der Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakone für den schulischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Die Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 1998 (Amtsblatt Nr. 9 vom 15. Juli 1998) stellt unter Art. 11 „Religionsstundenvergütungen" fest: "(1) Die Erteilung von Religionsstunden ist mit den Aufgaben der aktiv tätigen Priester in der Pfarrseelsorge untrennbar verbunden. Die Dienstbezüge dieser Priester schließen die Erteilung eines bestimmten Religionsstundenmaßes (= Regelstundenmaß) an Grund-, Haupt- und Förderschulen ein und gelten dieses ab. (2) Das Regelstundenmaß sowie die zusätzliche Vergütung bzw. Verminderung bei Über- oder Unterschreitung des Regelstundenmaßes werden gesondert geregelt." Im Sinne dieser Bestimmung wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt: Pfarrer, hauptamtliche Pfarradministratoren, Pfarrkuraten 4-6 WStd. bei besonderer Belastung auf Antrag 3 WStd. Kapläne im 1. und 2. Dienstjahr 4-6 WStd. Kapläne ab 3. Dienstjahr 6-8 WStd. Dekanats- und Kreisjugendseelsorger 6 WStd. bzw. Religionsunterricht an landwirtschaftlichen Berufsschulen hauptberufliche Ständige Diakone 6-8 WStd. (in analoger Anwendung der Ordnung für Priester) Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Seelsorgsgeistliche die dienstliche Verpflichtung hat, sein Regelstundenmaß an schulischem Religionsunterricht zu erfüllen. Die Erteilung außerschulischen Sakramentenunterrichts stellt keinen Ersatz für die Erteilung schulischen Religionsunterrichts dar (vgl. Amtsblatt 1974, S. 302). Mehrarbeit wird nach Jahreswochenstunden (derzeit Jahreswochenstunde DM 1 .284,36) vergütet. Bei nicht genehmigter Unterschreitung des Regelstundenmaßes erfolgt eine Gehaltskürzung von DM 500,- pro Jahreswochenstunde. Geistliche können ab dem 60. Lebensjahr die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragen. Mit dem 65. Lebensjahr erlischt die Verpflichtung zum schulischen Religionsunterricht. Bei gesundheitlicher Beeinträchtigung wird auf Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Reduzierung oder gegebenenfalls Entpflichtung gewährt. In begründeten Fällen kann das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats gesonderte Regelungen treffen. Diese Ordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand und zur Begleitung der Priester bei der Vorbereitung des Ruhestandes steht ein Diözesanreferent für Priester zur Verfügung. § 3 Vorbereitung des Ruhestands Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze der Ruhestand vorzubereiten. Hierzu hat der Diözesanreferent mit jedem Priester im vorletzten Jahr vor Erreichen der allgemeinen diözesanen Altersgrenze ein Gespräch zu führen, in dem die Pläne für den Ruhestand, den Ruhestandswohnsitz und die Möglichkeiten einer seelsorglichen Tätigkeit im Ruhestand besprochen werden. § 4 Antrag auf Ruhestandsversetzung (1) Spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Der Erzbischof entscheidet über den Antrag und befindet gegebenenfalls über eine weitere befristete Tätigkeit. (2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Priester in besonders begründeten Fällen einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Emeritensatzung). (3) Für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Bestätigung der Dienstunfähigkeit durch einen von der Erzdiözese bestellten Amtsarzt erforderlich (vgl. § 9 Abs. 2 Emeritensatzung). § 5 Ruhestandswohnsitz Der Diözesanreferent für Priester hilft auf Anfrage bei der Suche nach einem geeigneten Ruhestandswohnsitz. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Ruhestandswohnsitz mit ausdrücklicher Genehmigung auf dem Gebiet des bisherigen Zuständigkeitsgebiets gewählt werden. § 6 Amtliches Schriftgut und zum Gebrauch Überlassenes (1) Amtliches Schriftgut ist von privatem getrennt aufzubewahren. Bei Eintritt in den Ruhestand ist amtliches Schriftgut der jeweiligen Dienststelle zu übergeben. (2) Aus dem Eigentum der jeweiligen Dienststelle zum Gebrauch Überlassenes ist zurückzugeben. § 7 Seelsorgemithilfe im Ruhestand (1) Priester im Ruhestand können mit ihrem Einverständnis zur nebenamtlichen Seelsorgemithilfe angewiesen werden, soweit sie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes dazu in der Lage sind. (2) Die Anweisung ist vom Leiter der zukünftigen Einsatzstelle schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die vom Priester im Ruhestand zu leistenden Dienste aufzuführen. Die Einverständniserklärung des Priesters im Ruhestand mit der Übernahme der vorgesehenen Dienste ist mit dem Antrag vorzulegen. (3) Der Diözesanreferent für Priester im Ruhestand begleitet diesen Prozess und steht für den Priester im Ruhestand als Ansprechpartner zur Verfügung. § 8 Sorge um Priester im Ruhestand Der Erzbischof von München und Freising bittet alle im aktiven Dienst stehenden Priester, sich der Mitbrüder im Ruhestand anzunehmen und für ihre Einbindung in die Priestergemeinschaft des jeweiligen Dekanats und der Erzdiözese Sorge zu tragen. Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Alle gegenteiligen diözesanen Bestimmungen werden aufgehoben. München, den 15. September 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-09-15

Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden. Es wird gebeten, bei der Festlegung des Zeitpunktes der priesterlichen Konveniats wie bisher üblich den pastoralen Erfordernissen Vorrang einzuräumen. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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