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Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Pfarreien und Seelsorge Inkrafttreten Jahr: 2018   Alle Filter entfernen
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Regelung über die Erstattung von Umzugskosten für Geistliche und hauptamtlich beschäftigte Laien; hier: Änderung der Anmerkung (Sternchenregelung)

1. Die Anmerkung (Sternchenregelung) zur Umzugskostenordnung vom 1. Juni 1993 (zuletzt abgedruckt im Amtsblatt 1999, Nr. 9, S. 197) wird wie folgt neu gefasst: „Vor Abschluss des Beförderungsvertrages sind mindestens Kostenvoranschläge von zwei Speditionsunternehmen, mit denen die Erzdiözese einen Rahmenvertrag geschlossen hat und die dem bisherigen oder neuen Wohnort räumlich am nächsten gelegen sind, einzuholen. Mit dem preisgünstigeren Unternehmen ist der Umzug durchzuführen. Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für den eigenen Haushalt anfallen und vom Leistungsumfang des Rahmenvertrages gemäß Leistungsbeschreibung abgedeckt werden. Der Rechnungsbetrag für alle erforderlichen und erstattungsfähigen Leistungen des Spediteurs, mit Ausnahme von Trinkgeldern, wird nachträglich gegen Vorlage der Originalrechnung und den eingeholten Kostenvoranschlägen über das Ressort Personal durch die Erzbischöfliche Finanzkammer erstattet.“ 2. Diese Änderung tritt zum 1. April 2018 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Die Nummern 1 und 6 der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 11, S. 286 f.) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geändert. Vergütungen für Seelsorgsaushilfen: Sonn- und Festtagsmesse (mit Homilie) 51,00 EUR bei weiterer Messe mit gleicher Homilie zusätzlich 32,00 EUR Vorabendmesse mit Homilie 51,00 EUR Werktagsmesse 22,00 EUR Predigt zu besonderem Anlass (z. B. Festpredigt) 64,00 EUR Beichte pro Stunde 19,00 EUR Taufe 19,00 EUR Trauung ohne Messe 32,00 EUR Trauung mit Messe 51,00 EUR Beerdigung ohne Messe 32,00 EUR Beerdigung mit Messe 51,00 EUR Wortgottesfeier mit Predigt 32,00 EUR Wortgottesfeier/Andacht ohne Predigt 19,00 EUR Die Vergütung für Seelsorgsaushilfen hat ausschließlich über das Erzbischöfliche Ordinariat München zu erfolgen. Die Vergütungen werden zulasten des Erzbischöflichen Ordinariats, Ressort Personal, auf das Konto der Aushilfe, bei Ordensgeistlichen auf das Konto des Ordens, überwiesen. Die Kirchenstiftungen werden mit diesen Kosten nicht belastet. Vergütungen für Aushilfen, die wegen der Abwesenheit eines Seelsorgers aus privaten Gründen notwendig sind, hat der Seelsorger dem Erzbischöflichen Ordinariat in voller Höhe zu ersetzen. München, den 15. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-12-15

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Die ergänzende Regelung zu Art. 10 Dienstwohnung der PrBesO wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wie folgt geändert: Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und die eine durch die Erzdiözese zugewiesene Dienstwohnung nutzen. Die Priester tragen neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen usw. für die privat genutzten Räume. Neben der Ausgleichszulage für den geldwerten Vorteil der Dienstwohnung wird ein Nebenkostenzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich anfallenden Betriebskosten und den nach der jeweiligen diözesanen Regelung ermittelten Nebenkostensätzen gewährt (zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 27. Oktober 2005, Nr. 216. Punkt 1., S. 527). Nach Zuweisung der Dienstwohnung sind vom jeweiligen Priester zeitnah die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Abteilung Priester im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. München, den 10. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-07-10

Abzug vom Gestellungsgeld bei Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung

Die im Amtsblatt 2009, Nr. 1, S. 21 f., veröffentlichten Abzüge vom Gestellungsgeld werden für die mit dem Orden vereinbarte Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung eines Ordensangehörigen ab 1. Januar 2018 wie folgt festgesetzt: Dienstwohnung: 6.000,00 € bei Gr. I, 5.400,00 € bei Gr. II Freie Verpflegung und freie Unterkunft im Pfarrhaus: 6.600,00 € bei allen Gruppen Freie Verpflegung ohne freie Unterkunft: 3.960,00 € bei allen Gruppen Freie Unterkunft ohne Verpflegung: 2.640,00 € bei allen Gruppen Bei geringerem Tätigkeitsumfang erfolgt ein anteiliger Abzug. Die durch die kaufmännische Gebäudeverwaltung EFK 3.1.3 ermittelten Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) bzw. die tatsächlich anfallenden Nebenkosten bei verbrauchsbasierter Abrechnung werden unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang ebenfalls vom Gestellungsgeld in Abzug gebracht und durch die Abteilung 3.4.2.1.2 Personalabrechnung Geistliche an den entsprechenden kirchlichen Wohnungseigentümer überwiesen. Die im Amtsblatt 1994, Nr. 12, S. 317 ff. veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising und die Ausführungsbestimmungen zu diesen genannten Grundsätzen und Regelungen gelten unverändert weiter. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

I. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KAGOAnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 14, S. 331 ff.), durch Änderung vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 9, S. 194 ff.) und vom 2. November 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 15) wird wie folgt geändert: In der Präambel werden die Worte „vom 22. September 1993“ durch die Worte „in ihrer jeweiligen Fassung“ ersetzt. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Diözesancaritasverbände und deren“ durch die Worte „des Diözesancaritasverbandes und seinen“ ersetzt. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis spätestens zum 31.12.2013“ und das Wort „die“ vor dem Wort „Übernahme“ gestrichen, folgender Satz 2 wird eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.“ In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen des Absatzes 2 ist in allen“ durch das Wort „In“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsträgers“ wird das Wort „ist“ eingefügt. In § 1a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anhörung“ durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 wird gestrichen: „Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“ In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u. ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen“ durch die Worte „Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener und wegen gemeinsamer Interessen zusammenarbeitender Rechtsträger können“ ersetzt. § 1b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können Einrichtungen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind, einbeziehen, wenn die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.“ In § 1b Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt“ angefügt. In § 1b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rechtsträger“ folgende Fußnote eingefügt: „Dies sind z. B. die Pfarreien einer Pfarreiengemeinschaft, einer Seelsorgeeinheit oder eines Verbundes.“ In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. § 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst, es wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und nach den Worten „eine gemeinsame Versammlung“ werden die Worte „aller Mitarbeiter/-innen“ gestrichen: „Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil.“ In § 5 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeitern/innen“ durch die Worte und den Klammerzusatz „aktiv Wahlberechtigten (§ 7)“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 werden die Worte „wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt, und im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt und nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt: „In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.“ In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.“ In § 8 Absatz 3 werden das Wort „einer“ durch die Worte „an eine“, das Wort „zugeordnet“ durch die Worte „abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder gestellt“ ersetzt und nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Worte „soweit für sie eine Sondervertretung oder eine Vertretung nach § 23a gebildet ist“ angefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Worte „und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ und ein Komma eingefügt. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf“ durch die Worte „erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen“ ersetzt. In § 9 Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter“ durch die Worte „wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein“ und ein Komma sowie die Worte „einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters“ durch die Worte „in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen“ ersetzt. In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und 4, § 11a Absatz 1 und 2, § 11b Absatz 1, § 13 Absatz 3 Nr. 1, § 13d Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bzw. „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt. In § 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“ In § 11c Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ und die Worte „Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ durch die Worte „Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ ersetzt, im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender vierter Spiegelstrich angefügt: „– 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3: „Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“ In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.“ In § 17 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Absatz 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.“ In § 18 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeitervertreter“ die Worte „oder als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden“ eingefügt. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ gestrichen. In § 21 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung“ und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „eine Mitarbeiterversammlung findet“ durch die Worte „findet eine Mitarbeiterversammlung“ ersetzt. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Worte „Personen im Sinne des § 4 Satz 1“ ersetzt. In § 22a Absatz 2 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „Nr. 3 erste Alternative“ ersetzt. In § 23 Absatz 1 entfallen die Worte „Für“ und „gebildet werden“, das Wort „kann“ wird durch das Wort „bilden“ ersetzt. In § 23a werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „im“ durch die Worte „in Einrichtungen des“ und das Wort „Ordinariat“ durch das Wort „Ordinariats“ ersetzt, die Worte „und den nachgeordneten Einrichtungen“ werden gestrichen, in Absatz 2 wird das Wort „nachgeordneten“ gestrichen. § 24 wird wie folgt neu gefasst: „§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. (1a) Für jeweils alle gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1a in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising (z. B. Erzbischöfliche Schulen, Diözesane Kindertagesstätten) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und mindestens zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen oder Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen, die mehr als die Hälfte der in den gleichartigen Einrichtungen in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Bereichsgesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. Die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung tritt im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 an die Stelle der sie bildenden Mitarbeitervertretungen. Die Absätze 3 bis 7 und 9 sowie die in dieser Ordnung für Gesamtmitarbeitervertretungen getroffenen Bestimmungen gelten für die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung entsprechend. Absatz 8 gilt unter der Maßgabe, dass es zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers zur Auflösung einer einmal errichteten Bereichsgesamtmitarbeitervertretung bedarf, entsprechend (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechts-träger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbstständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. (3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen. (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Absatz 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden. (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet. (7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. (8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Absatz 3.“ In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Erz-)“ gestrichen, in Absatz 2 wird folgende Nr. 5 und ein Komma eingefügt, die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und es werden die Worte „Bayer. Regional-KODA“ durch die Worte „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ ersetzt, die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 9, die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10 und der Punkt durch ein Komma ersetzt: „5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ In § 25 Absatz 2 wird folgende Nr. 11 angefügt: „11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.“ In § 26 Absatz 3 werden in Nr. 2 nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Worte „sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“, anschließend ein Komma eingefügt, in Nr. 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 10 angefügt: „10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.“ In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“, die Angabe „§ 80 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 SGB IX“ und die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 27a Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt, im bisherigen Satz 3, der zu Satz 5 wird, werden nach dem Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ die Worte „oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung“ eingefügt: „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend.“ § 27a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 2. Rationalisierungsvorhaben; 3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie 9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.“ In § 27a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Verwaltungshaushalts“ durch das Wort „Haushalts“ ersetzt. In § 27a wird Absatz 4 gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt, der bisherige § 27b wird zu § 27c: „§ 27b Wirtschaftsausschuss (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden. (3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergeben-den Auswirkungen auf die Personalplanung dar. (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/-n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Absatz 2 gebildet wird, finden Satz 1 bis 6 entsprechend Anwendung. (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend. c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Fall der Bildung nach Absatz 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu erläutern. (6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.“ In § 28a Absatz 1 werden die Angabe „§§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX“ durch die Angabe „§§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ und das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 5 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ und die Angabe „§ 83 Absatz 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 166 Absatz 2 SGB IX“ ersetzt. In § 28a Absatz 3 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 29 Absatz 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 71 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 154 Absatz 1 SGB IX“ ersetzt. In § 32 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt. In § 33 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: „Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Absatz 2 ist ausgeschlossen.“ § 33 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34, 35 und 36 Absatz 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 33 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: „Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Absatz 2 ausgeschlossen.“ In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Einstellungen und Anstellungen“ ersetzt, folgender Satz 2 wird eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden die Worte „Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen“ durch die Worte „Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen“ ersetzt, in Nr. 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 3 mit den Worten „3. Personen im Sinne des § 3 Absatz 2“ und ein Punkt angefügt: „Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.“ In § 34 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 3 zu Satz 5: „Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren.“ In § 36 Absatz 1 wird folgende Nr. 13 angefügt, in Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt: „13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Absatz 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.“ In § 38 Absatz 1 wird die Nr. 14 wie folgt neu gefasst: „14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Absätze 4 und 5. Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 Satz 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu.“ In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Mitarbeitervertretung (§ 45 Absätze 2 und 3)“ die Worte „sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Absatz 4)“ angefügt. In § 41 Absatz 1 Buchst. b werden die Worte „und der“ durch die Worte „sowie der Mitarbeiterinnen und“ ersetzt. In § 42 werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „(Erz-)Diözese jeweils“ durch die Worte „Erzdiözese München und Freising“ und in Absatz 4 die Worte „der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „des Vorstandes/der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ und in Absatz 2 Satz 1 die Worte „dem Vorstand/den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Vorstand/die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt. In § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Absatz 6 vor der Einigungsstelle statt.“ In der Überschrift zu Abschnitt VII. werden die Worte „Vertrauensmann der Zivildienstleistenden“ und das davor stehende Komma gestrichen. § 53 wird aufgehoben und bleibt derzeit unbesetzt. In § 54 Absatz 4 wird das Wort „Staatliche“ gestrichen, vor den Worten „nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 2 Satz 1“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks. Diese sind abweichend von § 8 Absatz 3 auch wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.“ In § 54 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen, und nach den Worten „Absatzes 4“ ein Komma und die Worte „die von der Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung, in der sie tätig sind, ausgenommen sind“ und ein weiteres Komma eingefügt. In § 54 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „ die staatlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt. § 55 wird mit den Worten „Zwingende Wirkung“ überschrieben. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Änderungen der §§ 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3 für bei Inkrafttreten bereits bestehende Mitarbeitervertretungen erst nach dem Ende der laufenden Amtszeit. Abweichend von Satz 1 führen bei Inkrafttreten bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretungen ihre Tätigkeit weiter in der aufgrund des § 24 in der Fassung vom 30. April 2018 geregelten Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Stimmengewichtung längstens bis einen Monat nach Neuwahl der sie bildenden Mitarbeitervertretungen im nächsten einheitlichen Wahlzeitraum nach § 13. München, den 15. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-03-15

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3: Name, Sitz Art. 4: Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Organ, Vertretung Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 8: Wählbarkeit Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 10: Ausschluss von Verwandten Art. 11: Wahlberechtigung Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts Art. 13: Wahlordnung Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung Art. 15: Amtszeit Art. 16: Rücktritt, Ausschluss Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 18: Anordnung einer Neuwahl Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 23: Inkrafttreten Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 537, 1254, 1260, 1263 und 1276 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform (1) Die Kirchengemeinden, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeindlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG). (2) Als Kirchengemeinden gelten: die Pfarrkirchengemeinden (Muttergemeinden), die Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden (Tochtergemeinden) und die Gesamtkirchengemeinden. Eine Gesamtkirchengemeinde ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbstständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 [dieser Satzung]); sie gilt anstelle der beteiligten Kirchengemeinden als gemeindlicher kirchlicher Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG). (3) Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 entstehen durch kirchenrechtliche Organisationsakte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt auf Antrag des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ([Erz-]Diözese) durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG). Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 werden verändert oder aufgehoben durch entsprechende kirchenrechtliche Akte, welche dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden. Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als gemeindliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Juris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 2–5, 20, 21 und 23 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 13, 22) zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände. (2) Für die Kirchengemeinden in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend. Art. 3: Name, Sitz (1) Der Name des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. (2) Der Sitz des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. Bei Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich der Sitz nach dem Amtssitz des Vorstandes der Gesamtkirchengemeinde. Art. 4: Aufgabenstellung (1) Dem gemeindlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband, Organ, Vertretung (1) Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist die Kirchenverwaltung. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband wird unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates (kirchliche Aufsichtsbehörde [Art. 20]) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich des Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 20 KiStiftO gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). (3) Eine Kirchenverwaltung muss bestehen: in den Pfarrkirchengemeinden, in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, in welchen es eine eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienst gibt und Kirchgeld (Art. 4 Abs. 2) erhoben wird sowie in den Gesamtkirchengemeinden. (4) Eine Kirchenverwaltung kann bestehen: in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, welche die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 2 nicht erfüllen und für (Neben-)Kirchen und Kapellen mit eigenem (Stamm-)Vermögen oder für Teile eines Pfarrbezirkes, wenn den dort wohnenden Bekenntnisangehörigen besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne dass eine Filialkirchengemeinde (nach Absatz 3 Nr. 2 bzw. 4 Nr. 1) besteht. (5) Besteht gemäß Absatz 4 keine Kirchenverwaltung, so erledigt die entsprechenden Aufgaben unter Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und Führung eigener Rechnung in den Fällen: des Absatzes 4 Nr. 1 die Pfarrkirchenverwaltung und des Absatzes 4 Nr. 2 eine von der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu bestimmende Verwaltung, sofern nicht herkömmlich oder stiftungsgemäß eine andere Verwaltung besteht. (6) Für die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe gelten die Absätze 4 Nr. 2 und 5 Nr. 2 entsprechend. (7) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStiftO gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung zu gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 KiStiftO gilt sinngemäß. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die Gesamtkirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, dem nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC die Gesamtverantwortung und -leitung der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden anvertraut sind, je einem Mitglied der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen, das jeweils von der es entsendenden Kirchenverwaltung auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, je einem weiteren Kirchenverwaltungsmitglied, das eine Mitgliedskirchengemeinde, sofern sie mehr als 3.000 Katholiken zählt, auf die Dauer der Amtszeit ihrer Kirchenverwaltung zu entsenden vermag. Das in Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 7 Bestimmte gilt entsprechend. (7) Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass die Zahl der Mitglieder der Gesamtkirchenverwaltung abweichend von Absatz 6 Nrn. 2 und 3 in Gesamtkirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht beträgt. Die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS, Art. 12 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 16, 17 DStVS, §§ 4, 6 und 7 DStVWO finden sinngemäße Anwendung. (8) Die abweichende Zahl der Mitglieder einer Gesamtkirchenverwaltung im Sinne von Absatz 7 Satz 1 kann der Diözesanbischof bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde festlegen. (9) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung wie der Gesamtkirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KiStiftO wird davon nicht berührt. Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Erhebung und Verwaltung des Kirchgeldes (Art. 20, 21 BayKirchStG), die Antragstellung bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Bestimmung der Fälligkeit des Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 2 DKirchStO), die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 26 mit 29 KiStiftO), die Anerkennung der Jahresrechnung des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbands (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 32 KiStiftO), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes in die Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes für die Wahl der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses (Art. 15 Abs. 2 DStVS) sowie die gewissenhafte Verwaltung des örtlichen Kirchengemeindevermögens, insbesondere bestehender kirchlicher Friedhöfe. (2) Ein Haushaltsplan nach Absatz 1 Nr. 4 wird nur aufgestellt und vollzogen, sofern eine Kirchengemeinde neben dem Kirchgeldaufkommen noch bedeutendes Vermögen zu verwalten hat, nachdem die Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für die Befriedigung kirchengemeindlicher Bedürfnisse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig im Haushaltsplan der betreffenden Kirchenstiftung erfolgen. Satz 1 gilt für die Jahresrechnung nach Absatz 1 Nr. 5 entsprechend. Art. 8: Wählbarkeit (1) Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat. (3) Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen. Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden können, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 gegeben sind, Personen: denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt, die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden, die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen, die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind, deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 ruht, die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStiftO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Wahlausschuss, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. (3) Als Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten nicht ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a EStG, 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Art. 10: Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Art. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Art. 11: Wahlberechtigung (1) Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts (1) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer: zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. (2) Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die: aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sich in Freiheitsentzug befinden oder aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen. Art. 13: Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. (3) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 15: Amtszeit (1) Die Amtszeit der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Kirchenverwaltungswahlen sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. (3) Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt. Art. 16: Rücktritt, Ausschluss (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. (2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 während der Amtszeit oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus. (3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 zulässig. (4) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, soll, falls diesem Umstand durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet werden. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann von einer Ergänzungswahl absehen, wenn die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder in Vollzug von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erreicht werden kann. Art. 18: Anordnung einer Neuwahl (1) Wenn die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder in der festgesetzten Zahl trotz Wiederholung des Wahlvorgangs nicht zustande kommt oder eine länger dauernde Beschlussunfähigkeit eintritt, der durch Nachrücken von Ersatzleuten oder eine einmalige Ergänzungswahl nicht abgeholfen werden kann, so wird vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet. (2) Soll auf diese Weise eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so wird mit der Wahlvorbereitung ein Wahlausschuss betraut, der nach Anhörung des zuständigen Seelsorgers vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. (3) Bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend. Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 12 mit 33, 41. Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht (1) Die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Sie werden zu diesem Zwecke von ihm beaufsichtigt. (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Obhutspflicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde). (3) Für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände gelten im Übrigen die für die kirchliche Stiftungsaufsicht maßgeblichen Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 42 (Abs. 3 mit 7), 43 mit 46. Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde (1) Gegen Bescheide der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einzulegen. Über ihn entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde. (2) Gegen Einspruchsentscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beim Diözesanbischof zu erheben. (3) Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Kirchenstiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besonders angeordnet wird. Wird bei Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KiStiftO von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde die sofortige Wirkung angeordnet, findet bei Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Art. 16 Abs. 4 GStVS mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ersatzmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung als vorläufiges Mitglied nachrückt. (4) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Die kirchliche Aufsichtsbehörde erlässt die für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien. Art. 23: Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 125 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

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