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Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München vom 02.03.2001; hier: Änderungen

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München wird wie folgt geändert: In Art. 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Worte „ausschließlich durch Briefwahl“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „Jugendamt“ die Worte „mit Außenstellen“ und nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. April 2005 in Kraft. München, den 7. März 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-03-07

Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im Pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising

Diese Ordnung gilt für alle Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone, für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Fortbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. 1.2 Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb der beruflichen Aufgabenbereiche der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferentinnen, Gemeindereferentinnen und Seelsorgehelferinnen vorbereitet und die Grundausbildung sowie eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. 1.3 Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Sie ist von dieser Ordnung nicht betroffen. 2. Ziele und Aufgaben 2.1 Die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst ist eine wichtige Voraussetzung für das pastorale Handeln der Kirche. Das grundlegende Ziel ist die Vertiefung der eigenen Berufung und die Befähigung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen, ihren Dienst besser zu erfüllen. In der Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe sind drei Dimensionen unverzichtbar: Geistliches Leben und menschliche Reifung, theologische Bildung, pastorale Befähigung. Im Rahmen der Fortbildung werden deshalb Möglichkeiten angeboten, die für den jeweiligen Dienst erforderliche spirituelle, persönliche und fachliche Qualifikation zu erhalten und zu vertiefen. Die Maßnahmen der Weiterbildung zielen auf eine den verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechende berufsspezifische Qualifikation. Die berufsbegleitende Fortbildung ist Bestandteil des pastoralen Dienstes und gehört damit auch zur Dienstpflicht der einzelnen Mitarbeiter/-innen. 2.2 Der grundlegende Ansatz der Fortbildung ist die Analyse und kritische Reflexion der eigenen seelsorglichen Praxis. Aufgabenschwerpunkte sind die Beobachtung der Weiterentwicklung theologischer Fragestellungen und die Vermittlung neuer Erkenntnisse. Die Aufgabe der Weiterbildung ist die Ermöglichung einer zusätzlichen, den je verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechenden beruflichen Qualifikation. 2.3 Der pastorale Auftrag der Kirche wird von allen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst gemeinsam erfüllt. In der pastoralen Praxis arbeiten Personen mit unterschiedlichem Auftrag und mit unterschiedlicher Ausbildung zusammen. Die Fort- und Weiterbildung geschieht deshalb in gemeinsamen Veranstaltungen für die verschiedenen Berufsgruppen, damit gemeinsames Handeln in der Pastoral gefördert wird; in spezifischen Veranstaltungen für die einzelnen Berufsgruppen, damit der jeweilige spezifische Auftrag verdeutlicht und bestärkt wird; in Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen pastoraler Mitarbeiter/-innen, damit ihre Qualifikationen für spezielle Seelsorgsbereiche und Seelsorgsaufgaben vertieft werden. 3. Grundsätze, Rechte und Pflichten für alle pastoralen Berufe hinsichtlich der Fort- und Weiterbildung 3.1 Zum pastoralen Dienst gehört unabdingbar eine kontinuierliche Fortbildung. Ihr dient das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising. Die Mitarbeiter/-innen sind zur Fortbildung verpflichtet. Hierbei wird die persönliche und die berufliche Situation berücksichtigt. 3.2 Fortbildung 3.2.1 Die Fortbildung beginnt für Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone nach der Weihe und für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 3.2.2 Fortbildung ist eine lebenslange Aufgabe. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt für alle pastoralen Berufe bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus ist die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen wünschenswert und empfohlen. 3.2.3 Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden pro Jahr bis zu fünf Tagen Dienstbefreiung gewährt. 3.2.4 Alle 10 Jahre sollen alle pastoralen Mitarbeiter/-innen an einer längerfristigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen (Blockkurs, Intervallkurs o.ä.). Die dazu erforderliche Freistellung vom Dienst wird unter Anrechnung des Anspruchs in Ziffer 3.2.3 gewährt. 3.2.5 Mitarbeiter/-innen im Erziehungsurlaub bzw. Sonderurlaub können jährlich an bis zu 5 Tagen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung enthalten sind. Gleiches gilt auch für Teilzeitbeschäftigte (unter 50%). 3.3 Weiterbildung 3.3.1 Die Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung ist nur in Absprache mit der Erzdiözese möglich. 3.3.2 Weiterbildung kann einerseits von den Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst beantragt, andererseits von der Erzdiözese angeboten oder angeordnet werden. 3.4 Anmeldungen und Anträge 3.4.1 Anmeldungen zu Fortbildungen sind beim Institut für Fort- und Weiterbildung bzw. beim jeweiligen Veranstalter einzureichen. Der Termin der Fortbildung ist mit dem Vorgesetzten und den anderen Mitarbeiter/-innen an der Seelsorgestelle abzusprechen. Für Vertretungen hat der/die Antragsteller/-in selbst zu sorgen. Die Schulleitung/-en ist/sind rechtzeitig von den Mitarbeiter/-innen zu informieren. 3.4.2 Ein Antrag ist einzureichen, wenn die Teilnahme an einem Kurs beabsichtigt ist, der nicht vom Institut für Fort- und Weiterbildung veranstaltet wird oder wenn für die Fortbildung mehr als die zustehenden fünf Tage beansprucht werden. Für Mitarbeiter/-innen im kategorialen Dienst ist dazu die Befürwortung des zuständigen Referates notwendig. Dieser Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Anmeldeschluss der jeweiligen Veranstaltung mit Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten beim Institut für Fort- und Weiterbildung einzureichen, das ihn an den zuständigen Fachbereich im Personalreferat I weiterleitet. 4. Maßnahmen 4.1 Das Institut für Fort- und Weiterbildung führt gemäß seiner Satzung Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu spirituellen, theologischen und pastoralpraktischen Themen durch oder vermittelt entsprechende Angebote anderer Veranstalter. 4.2 Regelung für Priester 4.2.1 Priester sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.2.2 Die in Weihe-/Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Der/Die Kurssprecher/-in beantragt eine geplante Kursfortbildung beim Institut für Fort- und Weiterbildung. Das Institut für Fort- und Weiterbildung ist bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Fortbildungsveranstaltungen der Weihe-/Jahrgangskurse behilflich. Es berät die dafür Verantwortlichen bei inhaltlichen und methodischen Fragen, bei der Gewinnung von geeigneten Referenten/-innen und bei der Auswahl von geeigneten Bildungshäusern. Die Verpflichtung von Referenten/-innen sowie die Belegung von Bildungshäusern ist rechtzeitig mit dem Institut für Fort- und Weiterbildung abzustimmen. 4.2.3 Ordenspriestern im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehen die Fortbildungsangebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung. Auch sie sind auf der Grundlage des jeweiligen Gestellungsvertrages zur Teilnahme an den Fortbildungen für Priester verpflichtet. 4.2.4 Hauptamtlich im pastoralen Dienst der Erzdiözese München und Freising tätige Priester aus dem Ausland sind grundsätzlich in gleicher Weise wie einheimische Priester zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet. Für die Priester aus dem Ausland werden zusätzliche Maßnahmen der Fortbildung zur Einarbeitung von der Erzdiözese festgelegt. Einzelheiten werden mit dem Bischöflichen Beauftragten abgeklärt. 4.3 Regelung für Ständige Diakone 4.3.1 Die Ständigen Diakone sind bis zum 60. Lebensjahr verpflichtet, jährlich an bis zu drei Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt fünf Tagen teilzunehmen. Sie wählen dazu entsprechende Veranstaltungen aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.3.2 Fortbildungsmaßnahmen der Diakonenkreise sind analog den Regelungen der Weihe-/Jahrgangskurse möglich. Es gilt analog Ziffer 4.2.2. 4.4 Regelung für Pastoralreferent/-innen 4.4.1 Pastoralreferent/-innen sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.4.2 Die in den Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Es gilt Ziffer 4.2.2. 4.5 Regelung für Gemeindereferent/-innen und für Seelsorgehelfer/-innen Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen sind jährlich zu bis zu fünf Tagen Fortbildung verpflichtet. Sie wählen dazu eine Maßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 5. Kostenregelung 5.1 Für die genehmigte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme gewährt die Erzdiözese München und Freising einen Zuschuss zu den Tagungskosten (Unterkunft, Verpflegung, Kursgebühren). Die näheren Regelungen hierfür werden im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung bekannt gegeben, ebenso die bestehenden Richtlinien für die Kostenübernahme bei der Teilnahme an einer verpflichtenden Fortbildungsmaßnahme der Gemeindereferent/-innen und der Ständigen Diakone. Dort sind auch die jeweils geltenden Richtlinien für die Reisekostenerstattung veröffentlicht. Tage- und Übernachtungsgelder werden nicht gewährt. Lohnausfallkosten für Ständige Diakone mit Zivilberuf werden nicht erstattet. 5.2 Bei einer Weiterbildung, die im Interesse der Erzdiözese liegt (s. 3.3), werden in der Regel die Kosten bis zu 50% von der Erzdiözese übernommen. 5.3 Für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die überwiegend im privaten Interesse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegen, werden in der Regel keine Kosten erstattet. 6. Regelung der vergütungs- und versicherungsrechtlichen Fragen 6.1 Regelung für Priester Für Priester besteht im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht bei allen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Versicherungsschutz mit Gehaltsfortzahlung. 6.2 Regelung für Ständige Diakone und alle hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst 6.2.1 Für hauptamtliche Ständige Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst besteht bei allen von der Erzdiözese genehmigten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Gehaltsfortzahlung. 6.2.2 Verpflichtende Bildungsmaßnahmen gelten als Dienst (Dienstreise). Es besteht deshalb in gleicher Weise wie bei sonstiger dienstlicher Inanspruchnahme ein voller Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, der sich auch auf die Fahrt zur bzw. von der Bildungsstätte erstreckt. Bei Kfz-Unfällen sind Leistungen aus der Kfz-Schadens-Versicherung der Erzdiözese im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien möglich (vgl. Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, Jahrgang 1995 Nr. 7 vom 27. April 1995, Nr.67). 6.2.3 Darüber hinaus besteht bei allen Bildungsmaßnahmen, die in kirchlichen Gebäuden der Erzdiözese stattfinden, ein Unfallschutz während des Aufenthaltes in der Bildungsstätte. 7. Schlussbemerkung Die vorliegende Ordnung wird rückwirkend mit Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Ordnung vom 1. November 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S.383-388) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Priestern in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der Priester in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis der Kongregation für den Klerus, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung in Deutschland sowie den Vorgaben dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung einer priesterlichen Identität, die sich in den Dimensionen der menschlichen, der theologischen, der geistlichen und der berufspraktischen Reife eines Kandidaten zeigt. Die Priesterkandidaten werden in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen in diesen Dimensionen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren priesterlichen Dienst vorbereitet. § 2 Ausbildungsleitung Die Leitung der diözesanen Ausbildung obliegt dem Leiter des Erzbischöflichen Priesterseminars (Regens). Der Regens ist insbesondere verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für den Erlass einer Seminarordnung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die Vorbereitung der Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Leitung des Priesterseminars und die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Beurteilung der Eignung als Priester sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit dem Erzbischof und den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats, mit den Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Priesterausbildung. § 3 Bewerbung Die Interessenten für die Ausbildung zum Priester bewerben sich in der Regel vor Beginn des Studiums im Priesterseminar um die Annahme als Priesterkandidat. Diese ist mit der Aufnahme ins Priesterseminar verbunden. Auch eine spätere Bewerbung und Annahme ist möglich. Die bei der Bewerbung vorzulegenden Unterlagen sind in der Seminarordnung festgelegt. § 4 Zulassung zur Ausbildung Die für den Dienst als Priester notwendigen personalen und religiös-kirchlichen Voraussetzungen gemäß dem kanonischen Recht müssen zu Beginn und während der Ausbildung in erforderlichem Umfang gegeben sein. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Erzbischof. Der Regens bereitet die Entscheidung vor, prüft die Zulassungsvoraussetzungen und führt ein persönliches Gespräch. Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. § 5 Studium Das Theologiestudium findet in der Regel an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München statt und wird mit dem Magister Theologiae abgeschlossen. Über Sonderregelungen, zum Beispiel das Studium an einer päpstlichen Hochschule in Rom, entscheidet der Regens. Priesterkandidaten auf dem dritten Bildungsweg studieren am überdiözesanen Seminar St. Lambert in Lantershofen und erwerben dort einen kirchlichen Abschluss als Voraussetzung für die Priesterweihe. Der jeweils aktuelle Studiennachweis (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Zeugnis) ist zeitnah dem Priesterseminar zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen Die einzelnen Schritte und Elemente der Ausbildung und insbesondere die verpflichtenden und die freiwilligen Praktika sind in der Seminarordnung des Priesterseminars St. Johannes der Täufer geregelt. Die Seminarordnung wird vom Regens des Priesterseminars erlassen und von ihm mit den Erfordernissen der Ausbildungssituation fortgeschrieben. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Kandidaten nicht erreichbar, so entlässt ihn der Erzbischof aus der Ausbildung. Dies wird dem Kandidaten in Textform mitgeteilt. Will ein Kandidat auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform dem Regens mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der ersten Bildungsphase Die erste Bildungsphase schließt mit der Ersten Dienstprüfung (siehe § 8 (2)), mit dem Abschluss der verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) und einer Beurteilung durch den Regens ab. Als Erste Dienstprüfung ist der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlichen theologischen Abschlussexamens (Magister Theol. bzw. Dipl. Theol.) bzw. der kirchliche Abschluss des dritten Bildungsweges anerkannt. Am Ende der Ausbildung erfolgt hinsichtlich der Eignung als Priester eine Beurteilung durch den Regens. Als eine Grundlage hierfür dient der Kompetenzkanon für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese. Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase, d.h. den Pastoralkurs (Pastoralseminar) und die Berufseinführung vorausgesetzt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Änderung der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Die Nummern 1 und 6 der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 11, S. 286 f.) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geändert. Vergütungen für Seelsorgsaushilfen: Sonn- und Festtagsmesse (mit Homilie) 51,00 EUR bei weiterer Messe mit gleicher Homilie zusätzlich 32,00 EUR Vorabendmesse mit Homilie 51,00 EUR Werktagsmesse 22,00 EUR Predigt zu besonderem Anlass (z. B. Festpredigt) 64,00 EUR Beichte pro Stunde 19,00 EUR Taufe 19,00 EUR Trauung ohne Messe 32,00 EUR Trauung mit Messe 51,00 EUR Beerdigung ohne Messe 32,00 EUR Beerdigung mit Messe 51,00 EUR Wortgottesfeier mit Predigt 32,00 EUR Wortgottesfeier/Andacht ohne Predigt 19,00 EUR Die Vergütung für Seelsorgsaushilfen hat ausschließlich über das Erzbischöfliche Ordinariat München zu erfolgen. Die Vergütungen werden zulasten des Erzbischöflichen Ordinariats, Ressort Personal, auf das Konto der Aushilfe, bei Ordensgeistlichen auf das Konto des Ordens, überwiesen. Die Kirchenstiftungen werden mit diesen Kosten nicht belastet. Vergütungen für Aushilfen, die wegen der Abwesenheit eines Seelsorgers aus privaten Gründen notwendig sind, hat der Seelsorger dem Erzbischöflichen Ordinariat in voller Höhe zu ersetzen. München, den 15. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-12-15

Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Bei der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising (Amtsblatt 2000, S. 394) wurden nicht zutreffende Verweisstellen angegeben. Die Ausführungsbestimmungen werden deshalb in der gültigen Fassung wie folgt neu abgedruckt: Privat krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese Beihilfeleistungen im Sinne von § 7 d Beihilfeordnung (BO) für die Erzdiözese München und Freising in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Gesetzlich krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten Beihilfeleistungen gemäß § 7 BO zuzüglich Beihilfeleistungen nach § 7 b BO für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese, es sei denn, dass eine weitergehende schriftliche Zusage im Sinne von § 7 b Abs. 1 BO gegeben wurde (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden, erhalten im Pflegefall ausschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardinierte nicht gesetzlich krankenversicherte Priester sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Besoldungsbezüge für die Seelsorgsgeistlichen

Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 erhalten Seelsorgsgeistliche eine Gemeindevergütung gemäß Ziffer IV der Besoldungsordnung nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 1 Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kapläne vor 2. Dienstpr. Kapläne nach 2. Dienstpr. Kuraten und Pfarrkuraten vor 2. Dienstpr. Kuraten nach 2. Dienstpr. Pfarrer, mit eigenem Haushalt 1697,— 1844,— 2497,— 2644,— 2938,— 1810,— 1964,— 2610,— 2764,— 3071,— 1923,— 2084,— 2723,— 2884,— 3204,— 2036,— 2202,— 2836,— 3002,— 3336,— 2149,— 2322,— 2949,— 3122,— 3469,— 2262,— 2442,— 3062,— 3242,— 3602,— 2375,— 2562,— 3175,— 3362,— 3735,— 2487,— 2680,— 3287,— 3480,— 3867,— 2600,— 2800,— 3400,— 3600,— 4401,— 2713,— 2920,— 3513,— 3720,— 4573,— 2826,— 3039,— 3626,— 3839,— 4746,— 2938,— 3158,— 3738,— 3958,— 4918,— 3051,— 3278,— 3851,— 4078,— 5090,— 3164,— 3397,— 3964,— 4197,— 5262,— Zuschüsse: Gemäß Ziffer IX der Besoldungsordnung in den Besoldungsgruppen 3, 4 und 5 zur Besoldung einer Haushälterin. Stellenzulage: Die allgemeine Stellenzulage beträgt in allen Besoldungsgruppen ab 1. Januar 1990 DM 60,—. Haushaltszulage: Geistliche, die eine Haushälterin vollbeschäftigt und mit freier Station angestellt haben, erhalten zur Entlastung des Wohnungsaufwandes eine monatliche Haushaltszulage von DM 250,—. Der Kostenersatz für die Gewährung der freien Station der Kapläne im Haushalt des Pfarrers beträgt ab 1. Juli 1990 DM 800,—. Freie Wohnung und freie Verpflegung in den Besoldungsgruppen 1 und 2: Die Gewährung der freien Station schließt eine volle Verpflegung, Licht, Heizung, Besorgung und Reinigung der Wäsche ein und wird durch den haushaltsführenden Pfarrer geleistet. Für den genehmigten Jahresurlaub, für die Tage legaler Abwesenheit (Exerzitien, Konferenzen und freie Wochentage) und für Abwesenheit bei Krankheit sind vom Pfarrer an den Kaplan DM 17,— pro Tag auszuzahlen. Ruhestandsbezüge der Geistlichen der bayerischen Bistümer Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erhalten Emeriti nach der Besoldungsordnung für Geistliche Ziffer XVI eine Grundpension nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kuraten und Kapläne ohne Kuraten und Kapläne mit Pfarrkuraten und Pfarradministratoren Stufe Dienstjahr bei Eintritt in den Ruhestand monatlich monatlich monatlich 1.+ 2. 1873,— 1983,— 2204,— 3.+ 4. 1958,— 2073,— 2303,— 5.+ 6. 2042,— 2163,— 2403,— 7.+ 8. 2127,— 2252,— 2502,— 9.+ 10. 2212,— 2342,— 2602,— 11.+ 12. 2297,— 2432,— 2702,— 13.+ 14. 2381,— 2522,— 2801,— 15.+ 16. 2465,— 2610,— 2900,— 17.+ 18. 2550,— 2700,— 3301,— 19.+ 20. 2635,— 2790,— 3430,— 21.+ 22. 2720,— 2879,— 3560,— 23.+ 24. 2804,— 2969,— 3689,— 25.+ 26. 2888,— 3059,— 3818,— ab 27. 2973,— 3148,— 3947,— Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Die ergänzende Regelung zu Art. 10 Dienstwohnung der PrBesO wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wie folgt geändert: Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und die eine durch die Erzdiözese zugewiesene Dienstwohnung nutzen. Die Priester tragen neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen usw. für die privat genutzten Räume. Neben der Ausgleichszulage für den geldwerten Vorteil der Dienstwohnung wird ein Nebenkostenzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich anfallenden Betriebskosten und den nach der jeweiligen diözesanen Regelung ermittelten Nebenkostensätzen gewährt (zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 27. Oktober 2005, Nr. 216. Punkt 1., S. 527). Nach Zuweisung der Dienstwohnung sind vom jeweiligen Priester zeitnah die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Abteilung Priester im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. München, den 10. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-07-10

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