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Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 15. September 1999 gleichlautend je für ihren Bereich eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABI. S. 234), geändert durch Satzung vom 21. September 1995 (ABl. S. 434) beschlossen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ergab sich aus einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)

Satzung zur Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 22.03.1995

Die Bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 21. September 1995 in Freising folgende Satzung beschlossen, die hiermit für die Erzdiözese München und Freising bekannt gemacht wird: §1 Die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABl. S. 234) wird wie folgt geändert: Art. 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Abkürzungsbezeichnung „(EStG)“ eingefügt. Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Pauschbetrag“ wird durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt. bb) Nach dem Wort „

Allgemeine Genehmigung für Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII

Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung auf schriftliche Anforderung des jeweiligen Landkreises, in dem sich der Pfarreisprengel befindet – gegebenenfalls auch mehrere Landkreise –, oder des Kreisjugendamtes mit diesen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII schließen muss, wird unter den Voraussetzungen, dass - die Vereinbarung Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 72a SGB

Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Nach Beschlussfassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. November 2020 setze ich mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die nachstehende Ordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids Präambel Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker, Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen –, erschüttert nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie

Satzung Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising

Satzung Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising Die Erzdiözese München und Freising richtet einen Betroffenenbeirat ein. Betroffene, denen als Minderjährige beziehungsweise schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst sexualisierte Gewalt angetan wurde, sind eingeladen, sich im Betroffenenbeirat der Erzdiözese München und Freising zu engagieren und damit die fachliche Weiterentwicklung des Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt in der Erzdiözese zu unterstützen und die Aufarbeitungsprozesse zu begleiten. 1. Ziele

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst – hier: Verlängerung einer Frist

Dekret In Ziffer 1 der von mir mit Wirkung zum 1. Januar 2020 am 10. Dezember 2019 in Kraft gesetzten „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ (Amtsblatt 2020, Nr. 1, 11–27) wurde kirchlichen Rechtsträgern, die nicht meiner bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, zur Anerkennung ihrer Förderungswürdigkeit bis zum 30. Juni 2021 entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut zu übernehmen oder von der Deutschen Bischofskonferenz als

Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids

Nach Beschlussfassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 26. April 2021 setze ich mit Wirkung zum 1. Juli 2021 die nachstehende Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids, veröffentlicht im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising 2021, Nr. 3, S. 97–109, für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Änderung der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids In die vorgenannte Ordnung wird in Abschnitt 4c (4) folgender Satz – nach Satz 2 – eingefügt: „Die Unabhängige Kommission kann für grundsätzlich geklärte

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