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Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert: Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) I. 1.) § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz 1

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert: I. 1.) § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 36 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt: „1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“ 2.) § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 37 Absatz

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert: I. 1.) § 4 wird wie folgt geändert: a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz 1

Diözesangesetz zur Verlängerung der Wirksamkeit der neuen diözesanen Bauregeln

Diözesangesetz zur Verlängerung der Wirksamkeit der neuen diözesanen Bauregeln Die diözesanen und kirchenstiftungsrechtlichen Ordnungen für das Bauwesen in der Erzdiözese München und Freising wurden zum 1. April 2020 für die Dauer von zwei Jahren in Kraft gesetzt. Da sich die diözesanen Bauregeln in ihrer Anwendung bewährt haben, setze ich hiermit die im Amtsblatt 2020, Nr. 7, unter Teil B Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“, Teil C Regelungsbereich „Erzdiözese“ sowie Teil D Organisationsregeln veröffentlichten Ordnungen für zwei weitere Jahre bis zum Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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