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Zum Selbstverständnis des pastoralen Dienstes gehört der Dienst im Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen. Die besondere Aufgabe des Religionsunterrichts liegt darin, den christliche
Die Nummern 1 und 6 der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 11, S. 286 f.) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geändert. Vergütungen für Seelsorgsaushilfen
Bei der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising (Amtsblatt 2000, S. 394) wurden nicht zutreffende Verweisstellen angeg
Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 erhalten Seelsorgsgeistliche eine Gemeindevergütung gemäß Ziffer IV der Besoldungsordnung nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 1 Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 3
Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldun
Die ergänzende Regelung zu Art. 10 Dienstwohnung der PrBesO wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wie folgt geändert: Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge einges
Nach Anhörung des Priesterrates am 01.07.2013 erlasse ich nachfolgende ergänzende Regelungen zur PrBesO (vgl. Amtsblatt 14/2012, S. 477 ff.); Zu Art. 1 Abs. 2 Gestalungsbereich - Ergänzende Bestimmung
1. Für Priester im aktiven Dienst in den Pfarreien gilt Folgendes: Der jeweilige Priester bezahlt pauschal 1,35 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten (Strom gesondert) oder 1,60 EUR/m²/Monat für H