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Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Inkrafttreten Jahr: 2016   Alle Filter entfernen
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Gesetz zur Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Artikel 1 Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt Nr. 10 vom 15. Juli 2008) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. März 2016 wie folgt geändert: in der Überschrift und in der Präambel sowie in Teil [ Abschnitt 3.1 Satz 6, Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 3, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 und Abschnitt 4.2.4 Satz 6, in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 5 sowie Nummer 9 Satz 1 und Nummer 10, in Abschnitt 4.3.2

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand

Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen

!!!!Nicht in dieser Version verfügbar!! Bitte laden Sie sich das Amtsblatt unter nachstehendem Link herunter!!!! Präambel Teil 1: Grundlegende Bestimmungen 1. Beruf und kirchliche Stellung Das kirchliche Amt Der Dienst des Diakons Die Einheit des kirchlichen Amtes Bezugsperson für Gemeinden Einsatz des Diakons übergemeindlich/kategorial 2. Berufliche Aufgabenbereiche Bruderdienst Liturgischer Dienst 3. Voraussetzungen für den Dienst Religiöse und kirchliche Voraussetzungen Menschliche Voraussetzungen Fachliche Voraussetzungen Kirchenrechtliche Voraussetzungen Lebensform Einverständnis der Ehefrau

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising vom 01.01.2016 Präambel Als zuständiger Gesetzgeber erlasse ich gemäß c. 391 CIC folgende Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising, der das Metropolitankapitel München und der Diözesansteuerausschuss (c. 1295 i.V.m. c. 1292 § 1 CIC, Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen) zugestimmt haben und zu der der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt und der Priesterrat der Erzdiözese gehört wurden. §1 Name, Aufgabe, Rechtsstellung, Sitz (1)

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Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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