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Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München vom 02.03.2001; hier: Änderungen

Die Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München wird wie folgt geändert: In Art. 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Worte „ausschließlich durch Briefwahl“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. In Art. 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „Jugendamt“ die Worte „mit Außenstellen“ und nach dem Wort „Ordinariat“ die Worte „und nachgeordnete Einrichtungen“ eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. April 2005 in Kraft. München, den 7. März 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-03-07

Geistliche Konzerte in Kirchen

Die Bedeutung der Kirchenmusik für die Gestaltung des Gottesdienstes wurde durch die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt und gefestigt (Konstitution über die Heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 112). Gleichwohl greift die Musica Sacra mit ihrem Reichtum über den gottesdienstlichen Rahmen hinaus, sodass mit Recht auf das gleiche Kapitel VI, Art. 114 Bezug genommen werden kann, in dem es heißt: „Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorgfalt bewahrt und gepflegt werden.“ Nach diesem Grundsatz finden in unserer Erzdiözese seit Jahren geistliche Konzerte statt, für deren Durchführung im Amtsblatt 1978, Nr. 4/44 Regelungen erlassen wurden. Die Römische Gottesdienstkongregation hat mit Datum vom 5. November 1987 allen Bischofskonferenzen ein Schreiben über „Konzerte in Kirchen“ zukommen lassen (s. dieses Amtsblatt, Seite 228). Sie weist dabei auf grundsätzliche Fragen hin und gibt einige Kriterien an, nach denen in den Diözesen die Frage der geistlichen Konzerte in Kirchen behandelt werden soll. Auf Grund dieses Schreibens wird unsere pastorale Anweisung „Geistliche Konzerte in der Kirche“, Amtsblatt 1978, Nr. 4/44, in Erinnerung gerufen und ihr unter Einbeziehung des Schreibens der Gottesdienstkongregation folgende Fassung gegeben, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Unsere Kirchen sind Stätten des Gottesdienstes und der Gottesverehrung. Auch ein geistliches Konzert steht im Dienst der Verkündigung und will auf seine Weise den Menschen zum Lob Gottes führen. Von daher sind die in Kirchenkonzerten aufzuführenden Werke zu beurteilen bzw. zuzulassen. Nicht jedes gute Orchesterstück, auch wenn es von einem Klassiker geistlicher Musik stammt, ist dafür geeignet. Es sind auch Anforderungen an einen etwaigen Text zu stellen: Es muss sich um geistliche Werke , wenn auch in einem weiteren Sinn, handeln. Die Erlaubnis zur Durchführung von Kirchenkonzerten erteilt der Kirchenrektor nach Einsichtnahme in das Programm, das den unter 1. genannten Kriterien entsprechen muss. Das Amt für Kirchenmusik steht dabei auf Wunsch beratend zur Verfügung. In Konfliktfällen trifft es die Entscheidung. Nach Möglichkeit spricht der Kirchenrektor bzw. ein von ihm Beauftragter ein kurzes geistliches Wort. Die Aufstellung von Chor und Orchester bedarf besonderer Sorgfalt. Wenn sie nur im Chorraum geschehen kann, muss unbedingt die Ehrfurcht gegenüber dem Altar gewahrt werden (auch in der Kleidung). Das gilt auch für einen nicht befestigten Altar. Das Sanctissimum ist in diesem Fall in einer Seitenkapelle oder an einem anderen sicheren und geziemenden Platz aufzubewahren. Bei der Planung des Programms ist darauf zu achten, dass das Konzert ohne Pause durchgeführt werden kann. Eintrittsgeld darf nur zur Deckung der Unkosten erhoben werden. Die Höhe des Unkostenbeitrags ist mit dem Kirchenrektor abzusprechen. Jede kommerzielle Nutzung von Kirchenräumen ist untersagt. Die Mitarbeit von Konzertagenturen bzw. von außerkirchlichen Trägern der Kirchenkonzerte darf sich nur auf den technischen und organisatorischen Teil beschränken. Der Karten- bzw. Programmverkauf muss außerhalb des eigentlichen Kirchenraumes stattfinden. Wo es notwendig erscheint, können Ordner die Plätze anweisen. Wenn das Konzert durch Hörfunk oder Fernsehen übertragen werden soll, ist vorher die Erlaubnis des Erzbischöflichen Ordinariats (Referat für Öffentlichkeitsarbeit) einzuholen. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im Pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising

Diese Ordnung gilt für alle Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone, für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Fortbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. 1.2 Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb der beruflichen Aufgabenbereiche der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferentinnen, Gemeindereferentinnen und Seelsorgehelferinnen vorbereitet und die Grundausbildung sowie eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. 1.3 Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Sie ist von dieser Ordnung nicht betroffen. 2. Ziele und Aufgaben 2.1 Die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst ist eine wichtige Voraussetzung für das pastorale Handeln der Kirche. Das grundlegende Ziel ist die Vertiefung der eigenen Berufung und die Befähigung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen, ihren Dienst besser zu erfüllen. In der Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe sind drei Dimensionen unverzichtbar: Geistliches Leben und menschliche Reifung, theologische Bildung, pastorale Befähigung. Im Rahmen der Fortbildung werden deshalb Möglichkeiten angeboten, die für den jeweiligen Dienst erforderliche spirituelle, persönliche und fachliche Qualifikation zu erhalten und zu vertiefen. Die Maßnahmen der Weiterbildung zielen auf eine den verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechende berufsspezifische Qualifikation. Die berufsbegleitende Fortbildung ist Bestandteil des pastoralen Dienstes und gehört damit auch zur Dienstpflicht der einzelnen Mitarbeiter/-innen. 2.2 Der grundlegende Ansatz der Fortbildung ist die Analyse und kritische Reflexion der eigenen seelsorglichen Praxis. Aufgabenschwerpunkte sind die Beobachtung der Weiterentwicklung theologischer Fragestellungen und die Vermittlung neuer Erkenntnisse. Die Aufgabe der Weiterbildung ist die Ermöglichung einer zusätzlichen, den je verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechenden beruflichen Qualifikation. 2.3 Der pastorale Auftrag der Kirche wird von allen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst gemeinsam erfüllt. In der pastoralen Praxis arbeiten Personen mit unterschiedlichem Auftrag und mit unterschiedlicher Ausbildung zusammen. Die Fort- und Weiterbildung geschieht deshalb in gemeinsamen Veranstaltungen für die verschiedenen Berufsgruppen, damit gemeinsames Handeln in der Pastoral gefördert wird; in spezifischen Veranstaltungen für die einzelnen Berufsgruppen, damit der jeweilige spezifische Auftrag verdeutlicht und bestärkt wird; in Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen pastoraler Mitarbeiter/-innen, damit ihre Qualifikationen für spezielle Seelsorgsbereiche und Seelsorgsaufgaben vertieft werden. 3. Grundsätze, Rechte und Pflichten für alle pastoralen Berufe hinsichtlich der Fort- und Weiterbildung 3.1 Zum pastoralen Dienst gehört unabdingbar eine kontinuierliche Fortbildung. Ihr dient das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising. Die Mitarbeiter/-innen sind zur Fortbildung verpflichtet. Hierbei wird die persönliche und die berufliche Situation berücksichtigt. 3.2 Fortbildung 3.2.1 Die Fortbildung beginnt für Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone nach der Weihe und für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 3.2.2 Fortbildung ist eine lebenslange Aufgabe. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt für alle pastoralen Berufe bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus ist die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen wünschenswert und empfohlen. 3.2.3 Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden pro Jahr bis zu fünf Tagen Dienstbefreiung gewährt. 3.2.4 Alle 10 Jahre sollen alle pastoralen Mitarbeiter/-innen an einer längerfristigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen (Blockkurs, Intervallkurs o.ä.). Die dazu erforderliche Freistellung vom Dienst wird unter Anrechnung des Anspruchs in Ziffer 3.2.3 gewährt. 3.2.5 Mitarbeiter/-innen im Erziehungsurlaub bzw. Sonderurlaub können jährlich an bis zu 5 Tagen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung enthalten sind. Gleiches gilt auch für Teilzeitbeschäftigte (unter 50%). 3.3 Weiterbildung 3.3.1 Die Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung ist nur in Absprache mit der Erzdiözese möglich. 3.3.2 Weiterbildung kann einerseits von den Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst beantragt, andererseits von der Erzdiözese angeboten oder angeordnet werden. 3.4 Anmeldungen und Anträge 3.4.1 Anmeldungen zu Fortbildungen sind beim Institut für Fort- und Weiterbildung bzw. beim jeweiligen Veranstalter einzureichen. Der Termin der Fortbildung ist mit dem Vorgesetzten und den anderen Mitarbeiter/-innen an der Seelsorgestelle abzusprechen. Für Vertretungen hat der/die Antragsteller/-in selbst zu sorgen. Die Schulleitung/-en ist/sind rechtzeitig von den Mitarbeiter/-innen zu informieren. 3.4.2 Ein Antrag ist einzureichen, wenn die Teilnahme an einem Kurs beabsichtigt ist, der nicht vom Institut für Fort- und Weiterbildung veranstaltet wird oder wenn für die Fortbildung mehr als die zustehenden fünf Tage beansprucht werden. Für Mitarbeiter/-innen im kategorialen Dienst ist dazu die Befürwortung des zuständigen Referates notwendig. Dieser Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Anmeldeschluss der jeweiligen Veranstaltung mit Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten beim Institut für Fort- und Weiterbildung einzureichen, das ihn an den zuständigen Fachbereich im Personalreferat I weiterleitet. 4. Maßnahmen 4.1 Das Institut für Fort- und Weiterbildung führt gemäß seiner Satzung Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu spirituellen, theologischen und pastoralpraktischen Themen durch oder vermittelt entsprechende Angebote anderer Veranstalter. 4.2 Regelung für Priester 4.2.1 Priester sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.2.2 Die in Weihe-/Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Der/Die Kurssprecher/-in beantragt eine geplante Kursfortbildung beim Institut für Fort- und Weiterbildung. Das Institut für Fort- und Weiterbildung ist bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Fortbildungsveranstaltungen der Weihe-/Jahrgangskurse behilflich. Es berät die dafür Verantwortlichen bei inhaltlichen und methodischen Fragen, bei der Gewinnung von geeigneten Referenten/-innen und bei der Auswahl von geeigneten Bildungshäusern. Die Verpflichtung von Referenten/-innen sowie die Belegung von Bildungshäusern ist rechtzeitig mit dem Institut für Fort- und Weiterbildung abzustimmen. 4.2.3 Ordenspriestern im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehen die Fortbildungsangebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung. Auch sie sind auf der Grundlage des jeweiligen Gestellungsvertrages zur Teilnahme an den Fortbildungen für Priester verpflichtet. 4.2.4 Hauptamtlich im pastoralen Dienst der Erzdiözese München und Freising tätige Priester aus dem Ausland sind grundsätzlich in gleicher Weise wie einheimische Priester zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet. Für die Priester aus dem Ausland werden zusätzliche Maßnahmen der Fortbildung zur Einarbeitung von der Erzdiözese festgelegt. Einzelheiten werden mit dem Bischöflichen Beauftragten abgeklärt. 4.3 Regelung für Ständige Diakone 4.3.1 Die Ständigen Diakone sind bis zum 60. Lebensjahr verpflichtet, jährlich an bis zu drei Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt fünf Tagen teilzunehmen. Sie wählen dazu entsprechende Veranstaltungen aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.3.2 Fortbildungsmaßnahmen der Diakonenkreise sind analog den Regelungen der Weihe-/Jahrgangskurse möglich. Es gilt analog Ziffer 4.2.2. 4.4 Regelung für Pastoralreferent/-innen 4.4.1 Pastoralreferent/-innen sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.4.2 Die in den Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Es gilt Ziffer 4.2.2. 4.5 Regelung für Gemeindereferent/-innen und für Seelsorgehelfer/-innen Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen sind jährlich zu bis zu fünf Tagen Fortbildung verpflichtet. Sie wählen dazu eine Maßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 5. Kostenregelung 5.1 Für die genehmigte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme gewährt die Erzdiözese München und Freising einen Zuschuss zu den Tagungskosten (Unterkunft, Verpflegung, Kursgebühren). Die näheren Regelungen hierfür werden im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung bekannt gegeben, ebenso die bestehenden Richtlinien für die Kostenübernahme bei der Teilnahme an einer verpflichtenden Fortbildungsmaßnahme der Gemeindereferent/-innen und der Ständigen Diakone. Dort sind auch die jeweils geltenden Richtlinien für die Reisekostenerstattung veröffentlicht. Tage- und Übernachtungsgelder werden nicht gewährt. Lohnausfallkosten für Ständige Diakone mit Zivilberuf werden nicht erstattet. 5.2 Bei einer Weiterbildung, die im Interesse der Erzdiözese liegt (s. 3.3), werden in der Regel die Kosten bis zu 50% von der Erzdiözese übernommen. 5.3 Für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die überwiegend im privaten Interesse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegen, werden in der Regel keine Kosten erstattet. 6. Regelung der vergütungs- und versicherungsrechtlichen Fragen 6.1 Regelung für Priester Für Priester besteht im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht bei allen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Versicherungsschutz mit Gehaltsfortzahlung. 6.2 Regelung für Ständige Diakone und alle hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst 6.2.1 Für hauptamtliche Ständige Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst besteht bei allen von der Erzdiözese genehmigten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Gehaltsfortzahlung. 6.2.2 Verpflichtende Bildungsmaßnahmen gelten als Dienst (Dienstreise). Es besteht deshalb in gleicher Weise wie bei sonstiger dienstlicher Inanspruchnahme ein voller Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, der sich auch auf die Fahrt zur bzw. von der Bildungsstätte erstreckt. Bei Kfz-Unfällen sind Leistungen aus der Kfz-Schadens-Versicherung der Erzdiözese im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien möglich (vgl. Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, Jahrgang 1995 Nr. 7 vom 27. April 1995, Nr.67). 6.2.3 Darüber hinaus besteht bei allen Bildungsmaßnahmen, die in kirchlichen Gebäuden der Erzdiözese stattfinden, ein Unfallschutz während des Aufenthaltes in der Bildungsstätte. 7. Schlussbemerkung Die vorliegende Ordnung wird rückwirkend mit Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Ordnung vom 1. November 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S.383-388) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Priestern in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der Priester in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis der Kongregation für den Klerus, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung in Deutschland sowie den Vorgaben dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung einer priesterlichen Identität, die sich in den Dimensionen der menschlichen, der theologischen, der geistlichen und der berufspraktischen Reife eines Kandidaten zeigt. Die Priesterkandidaten werden in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen in diesen Dimensionen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren priesterlichen Dienst vorbereitet. § 2 Ausbildungsleitung Die Leitung der diözesanen Ausbildung obliegt dem Leiter des Erzbischöflichen Priesterseminars (Regens). Der Regens ist insbesondere verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für den Erlass einer Seminarordnung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die Vorbereitung der Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Leitung des Priesterseminars und die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Beurteilung der Eignung als Priester sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit dem Erzbischof und den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats, mit den Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Priesterausbildung. § 3 Bewerbung Die Interessenten für die Ausbildung zum Priester bewerben sich in der Regel vor Beginn des Studiums im Priesterseminar um die Annahme als Priesterkandidat. Diese ist mit der Aufnahme ins Priesterseminar verbunden. Auch eine spätere Bewerbung und Annahme ist möglich. Die bei der Bewerbung vorzulegenden Unterlagen sind in der Seminarordnung festgelegt. § 4 Zulassung zur Ausbildung Die für den Dienst als Priester notwendigen personalen und religiös-kirchlichen Voraussetzungen gemäß dem kanonischen Recht müssen zu Beginn und während der Ausbildung in erforderlichem Umfang gegeben sein. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Erzbischof. Der Regens bereitet die Entscheidung vor, prüft die Zulassungsvoraussetzungen und führt ein persönliches Gespräch. Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. § 5 Studium Das Theologiestudium findet in der Regel an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München statt und wird mit dem Magister Theologiae abgeschlossen. Über Sonderregelungen, zum Beispiel das Studium an einer päpstlichen Hochschule in Rom, entscheidet der Regens. Priesterkandidaten auf dem dritten Bildungsweg studieren am überdiözesanen Seminar St. Lambert in Lantershofen und erwerben dort einen kirchlichen Abschluss als Voraussetzung für die Priesterweihe. Der jeweils aktuelle Studiennachweis (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Zeugnis) ist zeitnah dem Priesterseminar zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen Die einzelnen Schritte und Elemente der Ausbildung und insbesondere die verpflichtenden und die freiwilligen Praktika sind in der Seminarordnung des Priesterseminars St. Johannes der Täufer geregelt. Die Seminarordnung wird vom Regens des Priesterseminars erlassen und von ihm mit den Erfordernissen der Ausbildungssituation fortgeschrieben. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Kandidaten nicht erreichbar, so entlässt ihn der Erzbischof aus der Ausbildung. Dies wird dem Kandidaten in Textform mitgeteilt. Will ein Kandidat auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform dem Regens mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der ersten Bildungsphase Die erste Bildungsphase schließt mit der Ersten Dienstprüfung (siehe § 8 (2)), mit dem Abschluss der verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) und einer Beurteilung durch den Regens ab. Als Erste Dienstprüfung ist der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlichen theologischen Abschlussexamens (Magister Theol. bzw. Dipl. Theol.) bzw. der kirchliche Abschluss des dritten Bildungsweges anerkannt. Am Ende der Ausbildung erfolgt hinsichtlich der Eignung als Priester eine Beurteilung durch den Regens. Als eine Grundlage hierfür dient der Kompetenzkanon für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese. Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase, d.h. den Pastoralkurs (Pastoralseminar) und die Berufseinführung vorausgesetzt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Änderung der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Die Nummern 1 und 6 der Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 11, S. 286 f.) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geändert. Vergütungen für Seelsorgsaushilfen: Sonn- und Festtagsmesse (mit Homilie) 51,00 EUR bei weiterer Messe mit gleicher Homilie zusätzlich 32,00 EUR Vorabendmesse mit Homilie 51,00 EUR Werktagsmesse 22,00 EUR Predigt zu besonderem Anlass (z. B. Festpredigt) 64,00 EUR Beichte pro Stunde 19,00 EUR Taufe 19,00 EUR Trauung ohne Messe 32,00 EUR Trauung mit Messe 51,00 EUR Beerdigung ohne Messe 32,00 EUR Beerdigung mit Messe 51,00 EUR Wortgottesfeier mit Predigt 32,00 EUR Wortgottesfeier/Andacht ohne Predigt 19,00 EUR Die Vergütung für Seelsorgsaushilfen hat ausschließlich über das Erzbischöfliche Ordinariat München zu erfolgen. Die Vergütungen werden zulasten des Erzbischöflichen Ordinariats, Ressort Personal, auf das Konto der Aushilfe, bei Ordensgeistlichen auf das Konto des Ordens, überwiesen. Die Kirchenstiftungen werden mit diesen Kosten nicht belastet. Vergütungen für Aushilfen, die wegen der Abwesenheit eines Seelsorgers aus privaten Gründen notwendig sind, hat der Seelsorger dem Erzbischöflichen Ordinariat in voller Höhe zu ersetzen. München, den 15. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-12-15

Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Bei der Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 20 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising (Amtsblatt 2000, S. 394) wurden nicht zutreffende Verweisstellen angegeben. Die Ausführungsbestimmungen werden deshalb in der gültigen Fassung wie folgt neu abgedruckt: Privat krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese Beihilfeleistungen im Sinne von § 7 d Beihilfeordnung (BO) für die Erzdiözese München und Freising in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Gesetzlich krankenversicherte Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden und einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardiniert sind, erhalten Beihilfeleistungen gemäß § 7 BO zuzüglich Beihilfeleistungen nach § 7 b BO für die Dauer ihres Dienstes in der Erzdiözese, es sei denn, dass eine weitergehende schriftliche Zusage im Sinne von § 7 b Abs. 1 BO gegeben wurde (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-103). Priester, die gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Priesterbesoldungsordnung besoldet werden, erhalten im Pflegefall ausschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Einem Inkardinationsverband mit Sitz außerhalb Deutschlands inkardinierte nicht gesetzlich krankenversicherte Priester sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Besoldungsbezüge für die Seelsorgsgeistlichen

Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 erhalten Seelsorgsgeistliche eine Gemeindevergütung gemäß Ziffer IV der Besoldungsordnung nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 1 Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kapläne vor 2. Dienstpr. Kapläne nach 2. Dienstpr. Kuraten und Pfarrkuraten vor 2. Dienstpr. Kuraten nach 2. Dienstpr. Pfarrer, mit eigenem Haushalt 1697,— 1844,— 2497,— 2644,— 2938,— 1810,— 1964,— 2610,— 2764,— 3071,— 1923,— 2084,— 2723,— 2884,— 3204,— 2036,— 2202,— 2836,— 3002,— 3336,— 2149,— 2322,— 2949,— 3122,— 3469,— 2262,— 2442,— 3062,— 3242,— 3602,— 2375,— 2562,— 3175,— 3362,— 3735,— 2487,— 2680,— 3287,— 3480,— 3867,— 2600,— 2800,— 3400,— 3600,— 4401,— 2713,— 2920,— 3513,— 3720,— 4573,— 2826,— 3039,— 3626,— 3839,— 4746,— 2938,— 3158,— 3738,— 3958,— 4918,— 3051,— 3278,— 3851,— 4078,— 5090,— 3164,— 3397,— 3964,— 4197,— 5262,— Zuschüsse: Gemäß Ziffer IX der Besoldungsordnung in den Besoldungsgruppen 3, 4 und 5 zur Besoldung einer Haushälterin. Stellenzulage: Die allgemeine Stellenzulage beträgt in allen Besoldungsgruppen ab 1. Januar 1990 DM 60,—. Haushaltszulage: Geistliche, die eine Haushälterin vollbeschäftigt und mit freier Station angestellt haben, erhalten zur Entlastung des Wohnungsaufwandes eine monatliche Haushaltszulage von DM 250,—. Der Kostenersatz für die Gewährung der freien Station der Kapläne im Haushalt des Pfarrers beträgt ab 1. Juli 1990 DM 800,—. Freie Wohnung und freie Verpflegung in den Besoldungsgruppen 1 und 2: Die Gewährung der freien Station schließt eine volle Verpflegung, Licht, Heizung, Besorgung und Reinigung der Wäsche ein und wird durch den haushaltsführenden Pfarrer geleistet. Für den genehmigten Jahresurlaub, für die Tage legaler Abwesenheit (Exerzitien, Konferenzen und freie Wochentage) und für Abwesenheit bei Krankheit sind vom Pfarrer an den Kaplan DM 17,— pro Tag auszuzahlen. Ruhestandsbezüge der Geistlichen der bayerischen Bistümer Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erhalten Emeriti nach der Besoldungsordnung für Geistliche Ziffer XVI eine Grundpension nach folgender Tabelle: Besoldungsgruppe 3 Besoldungsgruppe 4 Besoldungsgruppe 5 Kuraten und Kapläne ohne Kuraten und Kapläne mit Pfarrkuraten und Pfarradministratoren Stufe Dienstjahr bei Eintritt in den Ruhestand monatlich monatlich monatlich 1.+ 2. 1873,— 1983,— 2204,— 3.+ 4. 1958,— 2073,— 2303,— 5.+ 6. 2042,— 2163,— 2403,— 7.+ 8. 2127,— 2252,— 2502,— 9.+ 10. 2212,— 2342,— 2602,— 11.+ 12. 2297,— 2432,— 2702,— 13.+ 14. 2381,— 2522,— 2801,— 15.+ 16. 2465,— 2610,— 2900,— 17.+ 18. 2550,— 2700,— 3301,— 19.+ 20. 2635,— 2790,— 3430,— 21.+ 22. 2720,— 2879,— 3560,— 23.+ 24. 2804,— 2969,— 3689,— 25.+ 26. 2888,— 3059,— 3818,— ab 27. 2973,— 3148,— 3947,— Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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