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Abschnitt: Liturgie Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Für die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (siehe dieses Amtsblatt S. 317) gelten folgende Ausführungsbestimmungen: Umstellung der bestehenden Gestellungsverträge Gestellungsverträge für hauptamtliche Tätigkeit (mindestens 50% einer vollzeitlichen Tätigkeit): Die vom Erzbischöflichen Ordinariat München abgeschlossenen Verträge werden von amtswegen geändert, soweit das erforderlich ist. Die Zahlung des Gestellungsgeldes nach den neuen Sätzen (s. dieses Amtsblatt S. 321) erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1994. Da die Umstellung aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Laufe des 2. Halbjahres 1994 vollzogen werden kann, werden die sich ergebenden Differenzbeträge mit Stichtag 1. Juli nachberechnet. Die der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Träger sind verpflichtet, bestehende Gestellungsverträge im Lauf des Jahres 1994 umzustellen. Spätestens ab 1. Januar 1995 sind die Gestellungsgelder ausschließlich nach den jeweils im Amtsblatt veröffentlichten Sätzen zu berechnen. Gestellungsverträge für nebenamtliche bzw. teilzeitliche Tätigkeit (Teilgestellungsverträge mit weniger als 50% einer vollen Tätigkeit): Die vom Erzbistum mit Ordensgemeinschaften abgeschlossenen Verträge werden auf Antrag der Ordensgemeinschaften umgestellt. Die neuen Sätze für die Berechnung des Gestellungsgeldes finden Anwendung mit Wirkung vom 1. Juli 1994, wenn der Antrag noch in diesem Jahr beim Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen ist. Den übrigen kirchlichen Trägern im Erzbistum wird empfohlen, ebenso zu verfahren. Anpassungsverfahren Soweit es sich um Gestellungsverträge zwischen Erzdiözese und Ordensgemeinschaften handelt, erfolgt die Anpassung der bestehenden Verträge durch Briefwechsel zwischen dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem zuständigen Leitungsorgan der Ordensgemeinschaft (in der Regel Provinzleitung), in dem die getroffenen Änderungen, vor allem die Neufestsetzung des Gestellungsgeldes, festgehalten wird. Neuabschlüsse von Gestellungsverträgen Ab sofort finden bei Neuabschluss eines Gestellungsvertrages zwischen der Erzdiözese und einer Ordensgemeinschaft die neuen Regelungen Anwendung mit Wirkung vom Beginn der Gültigkeit des Vertrags, bei rückwirkend abgeschlossenen Verträgen frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Den übrigen kirchlichen Trägern wird empfohlen, ebenso zu verfahren; die neuen Sätze für das Gestellungsgeld sind auf jeden Fall anzuwenden, wenn der Vertrag ab 1. Juli 1994 oder später wirksam wird. Mustervordrucke Mustervordrucke für Gestellungsverträge und Anlagen können beim Erzbischöflichen Ordinariat München (Personalreferate, Ordensreferat) angefordert werden. Beratung Auf Wunsch stehen die Personalreferate und das Ordensreferat des Erzbischöflichen Ordinariats München zur Beratung bei Abschluß von Gestellungsverträgen und Anwendung der neuen Sätze des Gestellungsgeldes zur Verfügung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe D 1 D 2 1 3.572,08 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.251,36 2 3.937,08 ab Zweiter Dienstprüfung 4.659,40 3 4.167,36 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 4.954,39 4 4.397,49 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.101,95 5 4.628,59 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.249,43 6 4.873,89 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.396,84 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe D 1 D 2 1 3.682,46 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.382,73 2 4.058,74 ab Zweiter Dienstprüfung 4.803,38 3 4.296,13 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.107,48 4 4.533,37 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.259,60 5 4.771,61 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.411,64 6 5.024,49 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.563,60 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe D 1 D 2 1 3.721,49 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.429,19 2 4.101,76 ab Zweiter Dienstprüfung 4.854,30 3 4.341,67 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.161,62 4 4.581,42 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.315,35 5 4.822,19 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.469,00 6 5.077,75 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.622,57 Anlage 1 a Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe 1 Stufe 2 140,73 259,95 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 119,22 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe 1 Stufe 2 145,08 267,98 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 122,90 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe 1 Stufe 2 146,62 270,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 124,20 €. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone

Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 20./21. Juni 2011 beschlossenen Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland wurden von der Kongregation für den Klerus am 15. Mai 2015 approbiert. Die Rahmenordnung wurde vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in der neuen Fassung im Jahr 2016 unter der Rubrik „Die deutschen Bischöfe Hirtenschreiben, Erklärungen“ als Druckschrift Nr. 101 herausgegeben. Auf einen Abdruck der Rahmenordnung im Amtsblatt wird verzichtet, weil die Änderungen bei der Neufassung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen berücksichtigt wurden (vgl. Amtsblatt 2016, Nr. 14). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Veröffentlichung der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

In der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ ist das Heft Nr. 40 mit dem Titel „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen. Diese „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ ist dieser Ausgabe des Amtsblattes als Beilage beigegeben. Sie wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising veröffentlicht, in Kraft gesetzt und gilt als Bestandteil dieser Nummer des Amtsblattes für das Erzbistum München und Freising. Der jetzt veröffentlichte und in Kraft gesetzte Text ersetzt die Fassung des entsprechenden Dokumentes vom 22. Januar 1979 (veröffentlicht in Heft Nr. 22 der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ und in Kraft gesetzt im Amtsblatt Nr. 21/1979, S. 498). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Geltung der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen für Priester, Diakone und Beamte der Erzdiözese München und Freising

Die Bestimmungen der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (zuletzt geändert durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 3. Dezember 2015) einschließlich der dazu erlassenen diözesanen Regelungen und Bestimmungen werden in der jeweils geltenden Fassung auch auf Dienstreisen und Dienstgänge von Priestern, Priesteramtskandidaten, Diakonen und Beamten der Erzdiözese München und Freising angewandt (vgl. auch Amtsblatt 2009, Nr. 11, S. 240). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 15.06.1998; hier: Änderung

§ 12 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung wird wie folgt geändert: „Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 Bistums-/Regional-KODA-Ordnung entsprechen." Fußnote: „Bis längstens 31.12.1999 ist § 12 Abs. 2 wegen der erforderlichen Übereinstimmung mit der bayerischen Regional-KODA-Ordnung wie folgt zu verstehen: Zu Beisitzerinnen und Beisitzern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können als Dienstgebervertreter (-innen) nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zu Entscheidungen in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen." München, den 26. Februar 1999 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1999-02-26

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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