Auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 Satz 3 MAVO werden für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der staatlichen Lehrkräfte, die dem kirchlichen Schulträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordnet oder nach Maßgabe des Art. 44 Satz 1 BaySchFG beurlaubt sind, nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Die staatlichen Lehrkräfte im Sinne des § 47 Abs. 4 MAVO wählen in der Einrichtung, in der sie tätig sind und bei der eine Mitarbeitervertretung gebildet ist: eine Sprecherin oder einen Sprecher bei 5 bis 50 staatlichen Lehrkräften