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Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Die ergänzende Regelung zu Art. 10 Dienstwohnung der PrBesO wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wie folgt geändert: Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und die eine durch die Erzdiözese zugewiesene Dienstwohnung nutzen. Die Priester tragen neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom, Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen usw. für die privat genutzten Räume. Neben der Ausgleichszulage für den geldwerten Vorteil der Dienstwohnung wird ein Nebenkostenzuschuss in Höhe des Differenzbetrages zwischen den tatsächlich anfallenden Betriebskosten und den nach der jeweiligen diözesanen Regelung ermittelten Nebenkostensätzen gewährt (zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 vom 27. Oktober 2005, Nr. 216. Punkt 1., S. 527). Nach Zuweisung der Dienstwohnung sind vom jeweiligen Priester zeitnah die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Abteilung Priester im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. München, den 10. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2018-07-10

Ergänzende Regelungen zur Priesterbesoldungsordnung

Nach Anhörung des Priesterrates am 01.07.2013 erlasse ich nachfolgende ergänzende Regelungen zur PrBesO (vgl. Amtsblatt 14/2012, S. 477 ff.); Zu Art. 1 Abs. 2 Gestalungsbereich - Ergänzende Bestimmungen bei Beschäftigung ausländischer Priester Es finden die Richtlinien für aus dem Ausland stammende Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising Anwendung (vgl. Amtsblatt Nr. 3 vom 30. Januar 2001). Zu Art. 9 Grundgehalt für Priester außerhalb der Pfarrseelsorge Priester, die außerhalb der Pfarrseelsorge tätig sind, erhalten i. d. R. ein Grundgehalt wie Priester in der Pfarrseelsorge. Zu Art. 10 Dienstwohnung Art. 10 findet auch Anwendung bei Priestern, die außerhalb der Pfarrseelsorge eingesetzt werden und Bezüge nach Art. 8 PrBesO erhalten. Der Priester trägt neben den Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung die Kosten für Heizung, Strom usw. für die privat genutzten Räume (s. ABI Nr. 20 vom 27.10.2005, S. 527). Inwieweit vom Priester auch die Kosten für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen zu tragen sind, wird derzeit einer dienst- und steuerrechtlichen Prüfung unterzogen. Nach Bezug einer zugewiesenen Dienstwohnung sind vom Priester die einschlägigen Unterlagen (Grundrissplan der Dienstwohnung mit Kennzeichnung der privat, dienstlich oder anderweitig genutzten Räume; Objekterhebungsbogen) an die Personalabrechnungsstelle im Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich zu melden. Zu Art. 12 Zulage für Priester in leitender Funktion Priester, die in der territorialen oder kategorialen Seelsorge als verantwortliche Leiter tätig sind, erhalten für die Dauer einer Wahrnehmung dieser Funktion eine nicht versorgungsfähige Zulage in Höhe von 10 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 311,87 €). Dekane, stellvertretende Dekane oder Priester, die vorübergehend eine zusätzliche Leitung übernehmen, erhalten für die Dauer einer Wahrnehmung dieser Aufgabe eine weitere Zulage in Höhe von 5 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 155,94 €). Mehr als zwei Zulagen werden nicht gewährt. Zu Art. 13 Zulage für die Erbringung zusätzlicher Seelsorgsdienste Priester im Sonderdienst und im Ruhestand, die in einem Pfarrverband regelmäßig mitarbeiten oder adscribiert sind, erhalten für ihre Mitarbeit eine zusätzliche Vergütung, die dem Umfang ihrer durchschnittlichen Dienstleistungen entspricht: bei geringfügiger Mitarbeit (wöchentlich zwei Werktagsmessen und ein Sonntagsgottesdienst mit Predigt) 7,5 v. H. der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 233,90 €); bei größerem Umfang (zusätzliche Kasualien) 7,5 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 319,80 €). Mitarbeitende Priester (Pfarrvikare), die neben den Tätigkeiten, für die sie angewiesen wurden, weitere Dienste verrichten (z. B. über das Regelstundenmaß hinaus Religionsunterricht erteilen), erhalten eine Zulage in Höhe von 7,5 v. H. der Endstufe der Besoldungsgruppe 5 (z. Zt. 319,80 €). Bei einzelnen Seelsorgsaushilfen findet die Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen Anwendung (vgl. Amtsblatt Nr. 11 vom 28. Juli 2004 i.V.m. Nr. 1 vom 29.01.2009) Anwendung. Zu Art. 14 Vergütung von Stolarienanteilen Stolarienanteile im Sinne von Art. 14 werden dem Priester unmittelbar von der örtlichen Kirchenstiftung ausbezahlt; dies geschieht nach Maßgabe der jeweiligen Fassung der Stipendien- und Stolariengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen (ABI. Nr. 15 vom 29.11.2002). Für den Priester bzw. Offiziator beträgt der Anteil jeweils 5,00 € (ABI. Nr. 14 vom 27.11.2001). Sofern der Priester bzw. Offiziator nicht auf die Auszahlung verzichtet, ist der ausgezahlte Jahresbetrag im darauf folgenden Jahr der Personalabrechnungsstelle im Erzbischöflichen Ordinariat zur Versteuerung schriftlich zu melden. Zu Art. 15 Vergütung von Religionsunterrichtsstunden Es findet die Regelung zum Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakonen für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen (vgl. Amtsblatt Nr. 22 vom 20. Dezember 2005) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zu Art. 20 Abs. 2 und 3 Beamtenähnliche Versorgung – Sozialversicherung 1. Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising, die bei ihrer Inkardination verheiratet sind, haben Anspruch auf eine Versorgung als inkardinierte Priester. Zu diesem Zwecke werden sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Erzdiözese übernimmt die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 168 SGB VI. Die dadurch anfallenden Abgaben (Steuern) trägt ebenfalls die Erzdiözese. Zusätzlich werden diese Priester bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert. Für diese Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Sie haben außerdem nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe und sind deshalb von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III befreit. Diese Priester erhalten in entsprechender Anwendung von § 6 PrBesO Versorgungsbezüge wie ein Priester, dessen Versorgung sich aus der Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising ergibt, allerdings unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Beim Tod finden ggf. zur Versorgung der Hinterbliebenen die für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen (Art. 31 bis 44 BayBeamtVG) Anwendung. 2. Priester, die nicht in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardiniert sind, werden zum Zwecke einer künftigen Altersversorgung und für den Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Erzdiözese kann die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 168 SGB VI übernehmen. Die anfallenden Abgaben (Steuern) sind dann vom Priester zu tragen. Zusätzlich werden diese Priester bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert. Für diese Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Diese Priester sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Erzdiözese kann die entsprechenden Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteile gemäß § 346 SGB III übernehmen. Die anfallenden Abgaben (Steuern) sind dann vom Priester zu tragen. Weitere für Priester geltende Regelungen: Für Dienst- und Fortbildungsreisen gelten die diözesane Reisekostenordnung und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese Bestimmungen gelten auch für Ordensangehörige. Bei dienstlich veranlassten Umzügen werden Priestern neben den Speditionskosten eine Umzugskostenvergütung gewährt (Umzugskostenordnung s. Amtsblatt Nr. 9/1999, S. 197). Es gelten folgende Werte: Pauschaler Zuschuss (ohne eigenen Haushalt): 76,69 €; pauschaler Zuschuss (mit eigenem Haushalt): 230,08 €; pauschaler Zuschuss erhöht um 20 %, wenn innerhalb von 5 Jahren ein zweiter Umzug erforderlich ist: pauschale Umzugskosten (bei selbst durchgeführtem Umzug): 409,03 €; Kapläne und Berufsanfänger nach Ausbildungsverhältnis (Vorbereitungsdienst): Kapläne und Ledige 409,03 €. Verheiratete 818,07 €. Die Priester erhalten einen jährlichen Urlaub nach Maßgabe der Urlaubsregelung für Priester im aktiven Dienst der Erzdiözese (Amtsblatt 1995, S. 189) sowie der hierzu jährlich im Amtsblatt veröffentlichten Erläuterungen. Inkrafttreten Diese Regelungen treten zum 01.09.2013 in Kraft. München, den 03. Juli 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2013-07-03

Nebenkosten bei Priestern (Weltpriester und Ordenspriester) - Festlegung der Güitigkeit

1. Für Priester im aktiven Dienst in den Pfarreien gilt Folgendes: Der jeweilige Priester bezahlt pauschal 1,35 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten (Strom gesondert) oder 1,60 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten inklusive Strom. 2. Für sämtliche anderen Priester (Seelsorger mit Sonderaufgaben, Ruhestandspriester usw.) gilt Folgendes: Variante 1: Werden die tatsächlich verbrauchten Kosten abgerechnet und können diese auf den jeweiligen Priester verbrauchsabhängig zugeordnet werden, erfolgt eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Die bisherige Richtlinie, dass von Priestern keine Grundsteuer erhoben wird, ist weiterhin zu beachten. Variante 2: Sind aufgrund fehlender Messgeräte die Kosten zwar nicht verbrauchsabhängig abrechenbar, können die Kosten des speziellen Objektes aber infolge allgemein anerkannter Kalkulationsgrundlagen bzw. aufgrund von Rechnungen aus den Vorjahren ermittelt werden, werden diese Kosten in Form einer einzelfallorientierten Pauschale erhoben. Die Angemessenheit der Pauschale ist zu beachten. Variante 3: Nur für den Fall, dass die Kosten nicht verbrauchsabhängig und einzelfallorientiert bestimmt werden können, wird festgelegt, dass der jeweilige Priester pauschal 1,35 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten (Strom gesondert) und 1,60 EUR/m²/Monat für Heiz- und Betriebskosten inklusive Strom zu begleichen hat. Hier können sich aufgrund fester Pauschalbeträge Energiebewusstsein und Kostenreduzierungen nicht (jedenfalls nicht unmittelbar) auswirken. Vorstehende Regelung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen Das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe ist eine Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. Es dient schwerpunktmäßig der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Übernahme weiterer Aufgaben möglich (siehe I.4. Optionen). Fortbildung ist der Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. (Das Nähere regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising, die auch den Grad der Verpflichtung festschreibt.) Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb einer Berufsgruppe vorbereitet und die Grundausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Die Tätigkeit des Instituts bezieht sich grundsätzlich auf alle drei Bildungsphasen der pastoralen Berufe. Es ist aber in den einzelnen Abschnitten in unterschiedlicher Weise zuständig. Optionen 4.1 In Fortführung der in I.1. genannten Aufgaben soll überlegt werden, ob das Institut in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für andere kirchliche Berufe erstellen kann. 4.2 Ferner ist daran zu denken, dass das Institut gemäß den Anregungen des Pastoralen Forums in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch verschiedene Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden koordiniert und gegebenenfalls durchführt. 4.3 Andere bestehende Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung (z.B. für spezielle pastorale Bereiche) können auf Antrag der betreffenden Einrichtung und mit Zustimmung der Diözesanleitung dem Institut zugeordnet, unter Umständen auch eingegliedert werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann das Institut eigene Kurse für Zusatzqualifikationen anbieten. II. Allgemeine Ziele und Aufgaben des Instituts Allgemeine Ziele Das grundlegende Bildungsziel der pastoralen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist „seelsorgliche Kompetenz“ unter Berücksichtigung des Propriums der verschiedenen pastoralen Berufe. In Anlehnung an die in allen drei Bildungsphasen wirksam werdenden Dimensionen „geistliches Leben und menschliche Reifung“, „theologische Bildung“ und „pastorale Befähigung“ dienen die Angebote des Instituts der spirituellen, theologischen und pastoral-praktischen Fort- und Weiterbildung. Aufgaben des Instituts 2.1 Dritte Bildungsphase: Fort- und Weiterbildung In der dritten Bildungsphase liegt der Schwerpunkt der Aufgaben des Instituts in den Bereichen Bildung, Beratung, Koordination, Reflexion sowie Konzeption für die Pastoral. 2.1.1 Bildung Hilfestellung bei den von den einzelnen Weihe- bzw. Jahrgangskursen, bzw. den einzelnen Berufsgruppen gewünschten Veranstaltungen wie z.B. Fortbildungswochen, Exerzitien, Besinnungstagen und Partnerwochenenden. Näheres regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising. Spezifische Angebote für die einzelnen pastoralen Berufsgruppen zu Fragen des Berufsbildes, der Berufsausprägung bzw. zu Themen, die zu den spezifischen Aufgabenschwerpunkten einer Berufsgruppe gehören. Dies erfolgt in Absprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitern/-innen des Erzbischöflichen Ordinariates. Erstellung eines Angebots von berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskursen für alle pastoralen Berufe zu theologischen, pastoral-praktischen, spirituellen, persönlichkeitsbildenden Themen in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Institut für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising, mit dem Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V., aber auch mit anderen entsprechenden diözesanen Stellen und Einrichtungen. Übernahme vorhandener Angebote dieser Einrichtungen zu den oben genannten Themenbereichen in das Kursprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung. Angebote von Exerzitien und Besinnungstagen in Absprache mit Priesterseelsorgern, Mentoren/-innen, geistlichen Begleitern/-innen und im Kontakt mit den diözesanen Exerzitienhäusern und geistlichen Zentren. 2.1.2. Beratung Beratung von Personen aus den verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, die spezifische Weiterbildungen oder eine Zusatzausbildung machen möchten (ggf. Erstellung eines Votums für das Personalreferat I) Begleitung der Personen, die spezifische Ausbildungen absolvieren, Vermittlung von Austausch Information der Berufsgruppen über die zur Verfügung stehenden Personen und Einrichtungen zur persönlichen und beruflichen Beratung (z.B. geistliche Begleitung, Supervision, Gemeindeberatung, Beratungsdienst für kirchliche Berufe, Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V.) ggf. Weiterleitung dieser Anfragen an die entsprechenden Personen und Einrichtungen 2.1.3 Koordination Berücksichtigung der Fort- und Weiterbildungsangebote anderer Bildungsträger Koordination der von den Jahrgangskursen der Priester und Pastoralreferenten/-innen in Absprache durchgeführten Fortbildungskurse Einladung zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch der Gruppen der Priesterseelsorger, geistlichen Beiräte der Diakonenkreise, Mentoren/-innen (geistliche Begleiter/-innen), Gemeindeberater/-innen und Supervisoren/-innen. 2.1.4 Reflexion und Konzeption für die Pastoral Aus der Reflexion der durchgeführten Fortbildungskurse und aus den Erfahrungen der Teilnehmer/-innen, sowie aus den Gesprächen mit den Personen und Gruppen, die im Bereich Fort- und Weiterbildung oder dessen Umfeld tätig sind, sollen Analysen und Zielvorstellungen für pastorale Notwendigkeiten formuliert werden. Diese Anregungen sollen in regelmäßigen Abständen mit der Diözesanleitung und den entsprechenden diözesanen Einrichtungen erörtert werden. 2.2 Subsidiäre Aufgaben in der zweiten Bildungsphase: Berufseinführung und -Vertiefung In der zweiten Bildungsphase wird das Institut auf Anfrage bzw. in Absprache mit den zuständigen Ausbildungs- und Fortbildungsieiter/- innen subsidiär tätig, z.B. durch Vermittlung von Referenten/-innen, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Supervisoren/-innen und geistlichen Begleiter/-innen für die Teilnehmer/-innen, insbesondere des Pastoralkurses. In Zusammenarbeit mit den Ausbildungsleitern/-innen sorgt das Institut für die Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche für alle pastoralen Berufe. Es hilft mit zum Beispiel - bei der Organisation der Kursfortbildungen und jährlichen Exerzitienwochen für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche bzw. von einzelnen Fortbildungstagen für alle pastoralen Berufe - durch Fachberatung und Begleitung der Pfarrer und ihrer pastoralen Mitarbeiter/-innen, die eine/n Berufsanfänger/-in aus den verschiedenen Berufsgruppen zur Mitarbeit erhalten haben - bei der Koordinierung der homiletischen Aus- und Fortbildung und Begleitung für Kapläne, Ständige Diakone, Pastoral- und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Vermittlung von Supervisoren/-innen - bei der Suche nach geistlicher Begleitung für Personen im pastoralen Dienst. 2.3 Subsidiäre Aufgaben in der ersten Bildungsphase: Berufsausbildung In der Zeit der ersten Bildungsphase der Interessenten/-innen und Bewerber/-innen für einen hauptamtlichen pastoralen Beruf kann das Institut subsidiär tätig werden, indem es z.B. auf Anfrage Adressen von Personen und Einrichtungen für die Durchführung von Werkwochen, Wochenenden, thematischen Abenden für die Auszubildenden der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen vermittelt. Dies erfolgt auf Anforderung durch die zuständigen Ausbildungsleitungen. Für die Einführung und Begleitung der Mentoren/-innen für Jahrespraktikanten/-innen der Fachhochschule bzw. der Fachakademie für künftige Gemeindereferenten/-innen, sowie für die Praktikumspfarrer der Bewerber für den Ständigen Diakonat können die zuständigen Ausbildungsleiter die Dienste einer Fachberatung und gegebenenfalls die Mitarbeit des Instituts in Anspruch nehmen. III. Zuordnung des Instituts im Erzbischöflichen Ordinariat Das Institut ist eine Einrichtung des Erzbischöflichen Ordinariats, angegliedert beim Personalreferat I, ähnlich einem Fachbereich. In der Ordinariatsitzung vertritt der Personalreferent für Priester, Diakone und pastorale Laiendienste die Belange des Instituts. Das jährliche Programm für die Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe wird vom Direktor mit der Programmkonferenz erarbeitet und der Diözesanleitung vorgestellt. Über Zielsetzungen und Prioritäten entscheidet die Diözesanleitung. Die Dienst- und Fachaufsicht über die verschiedenen pastoralen Berufe bleibt bei den zuständigen Referenten/-innen des Erzbischöflichen Ordinariats. IV. Die Organe des Instituts Der Direktor Der vom Erzbischof auf 5 Jahre berufene Direktor leitet das Institut. Er untersteht dem Leiter des Personalreferats I -Priester, Diakone und Pastorale Laiendienste-. Dem Direktor steht ein stellvertretender Direktor zur Seite, der auf Vorschlag des Direktors ernannt wird. Der Direktor leitet die Programmkonferenz des Instituts und beruft im Einvernehmen mit ihr gegebenenfalls notwendige freie Mitarbeiter/innen (z.B. Kursreferenten/-innen). Die Anstellung der weiteren Mitarbeiter/-innen erfolgt gemäß dem Stellenplan des Instituts. Der Direktor erhält zur Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts einen eigenen Etat, der im Rahmen des Etats für das Personalreferat I angesetzt wird. Die Programmkonferenz Die Programmkonferenz dient der konkreten Erarbeitung des jährlichen Kursprogramms für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts. Sie berät bei der Auswahl und Planung der Inhalte der Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für die verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, reflektiert die dabei gewonnenen Erfahrungen und beschließt das Programm. Der Programmkonferenz gehören an: - der Leiter des Personalreferats I - der Direktor - der/die Stellvertretende Direktor/-in - die hauptberuflich am Institut für die Fortbildung angestellten Mitarbeiter/-innen - der Fortbildungsleiter für die Ständigen Diakone, die Leiter/-innen der homiletischen, katechetischen und liturgischen Fortbildung, ein Vertreter des Instituts für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising - je ein/e Vertreter/-in der pastoralen Berufe (Pfarrer, Kapläne. Ständige Diakone, Pastoraireferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen) Die Programmkonferenz wird vom Direktor einberufen und geleitet. Der Beirat Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er berät und überprüft die Zielsetzungen und Schwerpunkte der Arbeit des Instituts, informiert über Entwicklungen und Akzente in der Seelsorge und den pastoralen Berufen und macht Vorschläge für die Gestaltung der Fort- und Weiterbildung. Dem Beirat gehören an: 1. Die Mitglieder der Programmkonferenz 2. Weitere Personen: - der Bischöfliche Beauftragte für Erwachsenenbildung - die Fachbereichsleiter/-innen der Berufsgruppen im Erzbischöflichen Ordinariat - die Ausbildungsleiter/-innen der pastoralen Berufe - der Regens des Priesterseminars - je ein Priesterseelsorger und ein/e Mentor/-in der anderen pastoralen Berufe - der Leiter des Kardinal-Döpfner-Hauses - ein/e Vertreter/-in des Instituts für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V. - ein Priester aus dem Priesterrat - ein/e Vertreter/-in der Arbeitsgemeinschaft Supervisoren/-innen - der/die Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft für Gemeindeberatung - ein/e Vertreter/-in des Pastoralteams (zum Aufbau und zur Begieitung von Pfarrverbänden) Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen auf fünf Jahre in den Beirat berufen. Auf Wunsch des Direktors können auch andere Personen hinzugezogen werden. Der Beirat wird vom Leiter des Personalreferats I geleitet und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. V. Sitz des Institutes Der Sitz des Instituts ist in München. Die vorliegende Satzung wird mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Satzung des Instituts vom 1. September 1995 (vgl. Amtsblatt 1995, S. 276 - 283) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. München, den 29. Juni 1997 Kardinal Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-06-29

Errichtung des Seminars für Homiletik in der Erzdiözese München und Freising

Nach Beschluss des Ordinariatsrates vom 05.10.2004 wird mit Wirkung vom 01.01.2005 das Seminar für Homiletik für die homiletische Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent/-innen in der Erzdiözese München und Freising errichtet. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der geltenden kirchlichen Ordnungen und diözesanen Richtlinien und berücksichtigt die berufs-spezifischen Verkündigungssituationen. Sie erstreckt sich auf die vielfältigen Formen kirchlicher Verkündigung. Die Leitung des Seminars nimmt ihre Aufgaben wahr in Absprache mit den Verantwortlichen für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der verschiedenen pastoralen Dienste. Die Schwerpunkte der Arbeit des Seminars sind: Angebot von homiletischen Grundkursen Hinführung zur homiletischen Praxis Fortbildung und Begleitung im Bereich Homiletik Dies geschieht durch Vermittlung theoretischer Grundlagen, Einübung und Vertiefung der homiletischen Praxis in Werkwochen und homiletischen Studientagen, sowie durch Besuche vor Ort mit fachlicher Beratung. Das Seminar ist eine nachgeordnete Einrichtung des Referates Pastorale Dienste: die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Leiter des genannten Referates. Im Haushalt dieses Referates besteht für die Arbeit des Seminars eine eigene Haushaltsstelle. Der Dienstort des Seminars richtet sich nach dem jeweiligen Dienstsitz der Seminarleitung. Derzeit steht für das Seminar eine Sekretärin (Teilzeitstelle mit 50 %) zur Verfügung. Die Leitung des Seminars hat die Fach- und Dienstaufsicht über die zur Mitarbeit im Bereich Homiletik angewiesenen Fachreferent/-innen und die Fachaufsicht über die homiletischen Berater. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Abs. 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Abs. 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren (1) Findet der Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Bayerischen Regional-KODA nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit, kann mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von vier Wochen nach dem Schluss der Sitzung, in der über den Vermittlungsvorschlag abgestimmt wurde, die Schiedsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Zustellung eines seitens des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden der Bayerischen Regional-KODA unterzeichneten Schriftsatzes, der den Gegenstand bezeichnen und die Gründe für das Schiedsverfahren enthalten muss. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Die Schiedsstelle setzt sich aus fünf Personen zusammen und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei der Dienstgeberseite und zwei der Mitarbeiterseite angehören. Wer als Vorsitzender oder Beisitzer des Vermittlungsausschusses bei der Erarbeitung des Vermittlungsvorschlages mitgewirkt hat, darf nicht gleichzeitig der Schiedsstelle angehören. Die Bayerische Regional-KODA erstellt für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen, aus der im Falle der Anrufung der Schiedsstelle der für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, der im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, werden der für das Verfahren zuständige Vorsitzende und sein Stellvertreter durch das Los ermittelt. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Im Übrigen gilt § 14 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Benennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die durch die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite getrennt vorzunehmende Benennung der Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeiter sind vorsorglich in der Sitzung der Bayerischen Regional-KODA vorzunehmen, in der der Vermittlungsvorschlag nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit gefunden hat. (3) Die Schiedsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung festzustellen, ob in der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Angelegenheit ein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Spruch der Schiedsstelle ist mit einer Begründung zu versehen. Vor der Fällung des Schiedsspruches können die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite angehört werden. Die Anhörung erfolgt mündlich. (4) Gegen den Spruch der Schiedsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden. (5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Bayerische Regional-KODA innerhalb von vier Wochen einen Beschluss in der Sache herbeizuführen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Schiedsstelle bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (6) Fasst die Bayerische Regional-KODA innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kann von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von zwei Wochen erneut die Schiedsstelle angerufen werden. (7) Die Schiedsstelle hat in der Angelegenheit, für die ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden ist, innerhalb von vier Wochen nach ihrer erneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat einen Regelungsvorschlag zu enthalten. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (8) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle hat die Bayerische Regional-KODA mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Regelungsvorschlages der Schiedsstelle zu beschließen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Bayerischen Regional-KODA sind bei der Abstimmung an die Entscheidung der Schiedsstelle gebunden. (9) Die Beschlüsse nach Absatz 8 werden für die einzelne bayerische (Erz-)Diözese vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. § 12 findet keine Anwendung. Sieht sich ein (Erz-)Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, unterrichtet er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses die Bayerische Regional-KODA unter Angabe der Gründe. (10) Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB. In § 19 Absatz 4 werden nach dem Wort „Vorbereitungsausschusses“ die Worte „und der Schiedsstelle“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle, 9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz, 10. Erstellung eines Vorschlags für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung vom 01.07.2005

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Absatz 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Absatz 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Abschnittsüberschrift VI und §§ 40 - 49 § 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben § 41 Zusammensetzung - Besetzung § 42 Rechtsstellung der Mitglieder § 43 Berufungsvoraussetzungen § 44 Berufung der Mitglieder § 45 Zuständigkeit § 46 Verfahren § 47 Einigungsspruch Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung - Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungs­ausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren ...“ Übergangsregelung zu § 18 § 18 ist bis zum 30. September 2008 auf die „Kommission der Bayerischen Regional-KODA für Lehrer als Angestellte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Lehrerkommission)“ entsprechend anzuwenden. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigend notwendigen und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle,“ „9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz,“ „10. Erstellung eines Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regierungstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) 1. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KÄGOÄnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt Nr. 14/2005, S. 331 ff.) wird wie folgt geändert: Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt: „§ 1 b Gemeinsame Mitarbeitervertretung (1) Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Rariatsgemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u.ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner dieser Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. (2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.“ Nach § 22 wird eine neue Zwischenüberschrift und folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b (1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Abs. 1 Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen. (2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Nr. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einem kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat. (3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Bestimmungen geregelt wird. (4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 1 b gebildet ist. (5) Für die gemeinsame Mitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.“ § 25 Abs. 2 Nr. 7 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „7. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,“ § 25 Abs. 2 Nr. 8 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „8. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,“ § 25 Abs. 2 Nr. 9 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „9. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ § 25 Abs. 2 Nr. 10 MAVO wird aufgehoben. In § 25 Abs. 5 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 angefügt: „5. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichthofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ In § 26 Abs. 3 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 9 angefügt: „9. die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Kommissionen zur Behandlung von Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und zur Kontrolle des Systems der Leistungsfeststellung und -bezahlung zu benennen, soweit dies in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehen ist.“ In § 26 MAVO wird folgender Abs. 4 eingefügt: „(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vorsieht.“ In § 27 Abs. 2 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender weiterer Punkt angefügt: „Einrichtung von Langzeitkonten und deren Inhalt.“ In § 36 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ In § 37 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ § 38 Abs. 1 und 2 MAVO werden wie folgt neu gefasst: „(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig: 1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 2. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. 3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung. 4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen. 6. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 7. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 8. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen. 9. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt. 10. Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. 12. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. 13. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen. 14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Abs. 2 und 3. 15. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.” (2) Zur Verhandlung und zum Abschluss von Dienstvereinbarungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft. München, den 6. Juni 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-06-06

Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Inhaltsübersicht Präambel I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 2 Dienstgeber § 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 4 Mitarbeiterversammlung § 5 Mitarbeitervertretung II. Die Mitarbeitervertretung § 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung - Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung § 7 Aktives Wahlrecht § 8 Passives Wahlrecht § 9 Vorbereitung der Wahl § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 11 Durchführung der Wahl §§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren § 11a Voraussetzungen § 11b Vorbereitung der Wahl § 11c Durchführung der Wahl § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13a Weiterführung der Geschäfte § 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 13d Übergangsmandat § 13e Restmandat § 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 19 Kündigungsschutz § 20 Schweigepflicht III. Mitarbeiterversammlung § 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung § 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 23 Sondervertretung § 24 Gesamtmitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung § 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung § 27 Information § 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 29 Anhörung und Mitberatung § 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung § 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung § 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung § 32 Vorschlagsrecht § 33 Zustimmung § 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung § 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten § 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle § 37 Antragsrecht § 38 Dienstvereinbarung § 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche VI. Schlichtungsverfahren § 40 Schlichtungsstelle § 41 Schlichtungsverfahren § 42 Entscheidung der Schlichtungsstelle VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden § 43 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden § 43a Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden § 44 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden § 45 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden § 46 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 46a Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden VIII. Schulen, Hochschulen § 47 IX. Schlussbestimmungen § 48 § 49 Präambel Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension. Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken. Weil die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit. Deshalb wird aufgrund des Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese München und Freising erlassen. Ordnung vollständig im Amtsblatt hinterlegt - s. Link !!!!!! Schlussbestimmungen § 48 § 49 (1) Vorstehende Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in Kraft. Die bisherige Ordnung vom 1. August 1996 in der Fassung vom 1. April 2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. (2) Beim In-Kraft-Treten bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach Maßgabe der Bestimmungen in den Abschnitten III, IV, V und VI. München, den 30. Juni 2004 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2004-06-30

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