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Diözesane Erlasse für kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände sowie die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Diözesane Erfassung für kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände sowie die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 19. Oktober 2011 gleichlautend je für ihren Bereich eine Satzung zur Änderung der Ordnung für kirchliche Stiftungen, der Satzungen für die gemeindlichen sowie gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände samt Wahlordnungen sowie der Ordnung über die

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und

Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 15. September 1999 gleichlautend je für ihren Bereich eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABI. S. 234), geändert durch Satzung vom 21. September 1995 (ABl. S. 434) beschlossen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ergab sich aus einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)

Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern

Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung)

Diese Ordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 in Würzburg beschlossen und vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 24. Januar 2022 an kirchenrechtliche Neuregelungen angepasst. Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung) A. Einführung Präambel In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener haben sich die deutschen Bischöfe

Diözesangesetz zur Verlängerung der Wirksamkeit der neuen diözesanen Bauregeln

Diözesangesetz zur Verlängerung der Wirksamkeit der neuen diözesanen Bauregeln Die diözesanen und kirchenstiftungsrechtlichen Ordnungen für das Bauwesen in der Erzdiözese München und Freising wurden zum 1. April 2020 für die Dauer von zwei Jahren in Kraft gesetzt. Da sich die diözesanen Bauregeln in ihrer Anwendung bewährt haben, setze ich hiermit die im Amtsblatt 2020, Nr. 7, unter Teil B Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“, Teil C Regelungsbereich „Erzdiözese“ sowie Teil D Organisationsregeln veröffentlichten Ordnungen für zwei weitere Jahre bis zum Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.

Revisionsordnung der Erzdiözese München und Freising

DEKRET Die Revisionsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 10. Januar 2015 (Amtsblatt 2015, Nr. 3, S. 54 bis 65) wird mit sofortiger Wirkung unverändert bis zum 31. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. München, den 1. November 2021 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für die Vereinbarung der befristeten Überlassung von Räumen an Dritte

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte (MV-Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2020.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Bau/Gebäude/Pfarrheim). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße

Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung“ zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2018.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Allgemeine Genehmigungen & Musterverträge). Es wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996, Nr. 476 – 2 – 151 (Öffentliches Auftragswesen: Scientology-Organisation – Verwendung von Schutzerklärungen

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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