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Satzung des Diözesanmuseums für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising

§1 (1) Das „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ ist eine dem Erzbischöflichen Ordinariat München nachgeordnete Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. (2) Es führt den Namen „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ und hat seinen Sitz in 8050 Freising, Domberg 21. §2 (1) Das Diözesanmuseum dient der Sammlung, Erhaltung und Ausstellung alter und zeitgenössischer christlicher Kunst vorwiegend aus dem Bereich der Erzdiözese München und Freising und stellt einen Beitrag zur Ausführung der Richtlinien des Heiligen Stuhles für die Sorge für den geschichtlich-künstlerischen Besitz der Kirche (Rundschreiben der Hl. Kongregation für den Klerus vom 11. April 1971 an die Bischofskonferenzen, AAS 63, 1971, 315–317 sowie Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“ vom 28.06.1988, Artt. 99-104, AAS 80, 1988, 885 f.) dar. (2) Es veranstaltet im Benehmen mit dem Beirat und nach Beschluss des Kuratoriums zeitlich unbegrenzte und zeitlich begrenzte Ausstellungen sowie wissenschaftliche Kolloquien. (3) Es verwaltet den ihm zur Bewahrung und Ausstellung zugewiesenen beweglichen Kunstbesitz aus dem Eigentum der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising, der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising, der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising und alle anderen ihm anvertrauten Leihgaben. Weitere Bestände können ihm durch Beschluss des Diözesanvermögensrates oder der zuständigen Kirchenverwaltungen zugewiesen werden. (4) Der Kunstbesitz des Diözesanmuseums ist in einem Inventarverzeichnis vollständig verbal, metrisch und fotografisch zu erfassen und mit der Angabe von Eigentümer und Standort auszuweisen. (5) Dem Diözesanmuseum obliegt die konservatorische Betreuung der von ihm verwalteten Objekte. §3 (1) Für Kunstwerke, die dem Diözesanmuseum zum Zweck der Ausstellung von Dritten als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden, ist ein schriftlicher Leihvertrag mit dem Eigentümer nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. Der Direktor des Diözesanmuseums erhält hierzu Vertretungsvollmacht für die Erzdiözese München und Freising. (2) Soweit es sich um Kunstgegenstände handelt, die zur bleibenden Ausstattung von öffentlichen Kirchen und Kapellen gehören, soll die Ausleihfrist an das Diözesanmuseum im Allgemeinen nicht mehr als sechs Monate betragen, es sei denn, die Ausleihe erfolgt aus Sicherheitsgründen. Bei langfristiger Ausleihe sind die Bestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, Art. 6, zu beachten und das Erzbischöfliche Ordinariat München zur amtlichen Korrektur der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ zu benachrichtigen. §4 (1) Kunstwerke, die vom Diözesanmuseum verwaltet werden, können an kirchliche Einrichtungen innerhalb der Erzdiözese auf bestimmte oder unbestimmte Zeit als Leihgaben ausgegeben werden. Ebenso kann eine Ausleihe an kirchliche und nichtkirchliche wissenschaftliche Institutionen, Museen und Sammlungen erfolgen. Das Einverständnis der jeweiligen Eigentümer ist vorher einzuholen. (2) Für Ausleihungen des Diözesanmuseums an kirchliche Einrichtungen oder Dritte ist ebenfalls ein Leihvertrag nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. (3) Über Leihgaben von mehr als einem Jahr Dauer ist dem Kuratorium zu berichten. (4) Standort und Zustand der Leihgaben sind in der Regel einmal jährlich durch das Diözesanmuseum zu überprüfen. §5 (1) Die Erzdiözese München und Freising stellt dem Diözesanmuseum das Gebäude des früheren Erzbischöflichen Knabenseminars in Freising, Domberg 21, sowie die Häuser Domberg 15 und Domberg 19 einschließlich des zugehörigen Gartenhanges, Gartens und Terrasse (Fl.St.Nr. 754, 756, 757 und 762) zur Unterbringung zur Verfügung, die sie von der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung mietet. (2) Unbeschadet der Zweckbestimmung des Gebäudes für das Diözesanmuseum werden bis auf Weiteres entsprechende Räume für die Dombibliothek Freising vorbehalten. Lichthof und Vortragssaal können im Einvernehmen mit dem Direktor des Diözesanmuseums auch für Veranstaltungen des Bildungszentrums Freising verwendet werden. §6 (1) Die Erzdiözese München und Freising gewährleistet die erforderlichen Mittel für den Personen- und Sachbedarf zum Betrieb des Diözesanmuseums aus Diözesansteuermitteln im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans. (2) Innerhalb des Gesamthaushalts sind die einzelnen Sachkostenetattitel übertragbar. §7 (1) Organe des Diözesanmuseums sind der Direktor, das Kuratorium und der Beirat. §8 (1) Der Direktor ist der verantwortliche Leiter des Diözesanmuseums. Er vertritt es nach innen und außen. Zur vermögensrechtlichen Vertretung der Erzdiözese München und Freising für das Diözesanmuseum ist er im Rahmen der §§ 3 und 4 dieser Satzung oder aufgrund einer Einzelermächtigung durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor befugt; zur arbeitsrechtlichen Vertretung im Rahmen des § 13, Abs. 3 und 4 dieser Satzung. (2) Der Direktor hat hausherrliche Gewalt über das Diözesanmuseum und ist unmittelbar Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums. (3) Er ist zuständig für den Vollzug dieser Satzung, soweit sie nicht ausdrücklich anderes bestimmt. (4) Der Direktor schlägt geeignete Bewerber für die Besetzung der Planstellen vor (vgl. § 13 (4)). (5) In Abwesenheit des Direktors wird dieser von dem durch das Erzbischöfliche Ordinariat ernannten stellvertretenden Direktor vertreten. (6) Der Direktor ist verantwortlicher Schriftleiter der Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising — Kataloge und Schriften“, die vom Kuratorium herausgegeben wird. (7) Der Direktor ist stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer des Beirates. §9 (1) Das Kuratorium besteht aus: a)dem Kunstreferenten des Erzbischöflichen Ordinariats München, b) dem Erzbischöflichen Finanzdirektor, c) dem Direktor des Diözesanmuseums und d) ggf. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Erzbischof auf fünf Jahre ernannt werden. (2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Kunstreferent des Erzbischöflichen Ordinariats. (3) Mit dem Ausscheiden aus ihren Ämtern, aufgrund derer sie Mitglieder des Kuratoriums sind, scheiden die unter (1) a — c genannten Personen auch aus dem Kuratorium aus. (4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen bzw. wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. §10 (1) Das Kuratorium beschließt: a) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Diözesansteuerausschuss den Jahreshaushalt des Diözesanmuseums, der vom Direktor jeweils spätestens zum 1. Januar zu beantragen ist, b) die Durchführung von Ausstellungen und Kolloquien des Diözesanmuseums, c) die Neuerwerbungen von Kunstgegenständen im Wert über DM 20.000, – . Neuerwerbungen bis zum Wert von DM 20.000, – können im Rahmen des Haushalts vom Direktor selbständig getätigt werden. d) Änderungen in der Konzeption des Museums, vorbehaltlich der Zustimmung des Erzbischofs. (2) Das Kuratorium prüft die Jahresrechnung des Diözesanmuseums. (3) Das Kuratorium erlässt Geschäfts- und Hausordnungen, einschließlich der Bestimmung von Eintrittspreisen und Öffnungszeiten. Öffnungszeiten und Eintrittspreise für den allgemeinen Besuch sind durch Anschlag am Eingang des Museums bekanntzugeben. (4) Das Kuratorium schlägt die Einrichtung neuer Planstellen vor (vgl. § 13 (1)). (5) Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung der Mitglieder des Beirats durch den Erzbischof. (6) Das Kuratorium gibt die Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising - Kataloge und Schriften“ heraus. §11 (1) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die als Künstler, Kunstexperten, Historiker und Vertreter des öffentlichen und kulturellen Lebens durch Fachbildung und Interesse mit den Aufgaben des Museums verbunden sind. (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Erzbischof von München und Freising für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Kuratorium hat dazu ein Vorschlagsrecht. (3) Der Kunstreferent im Erzbischöflichen Ordinariat München ist Vorsitzender des Beirats. Er beruft die Sitzungen in Abstimmung mit dem Direktor ein. (4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied unterzeichnen die Protokolle der Beiratssitzungen. (5) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn es mindestens drei Mitglieder verlangen. §12 (1) Der Beirat berät über die Konzeption und das Programm des Diözesanmuseums für Ausstellungen, öffentliche Vorträge und andere Veranstaltungen, formuliert Empfehlungen und leitet sie zur Beschlussfassung an das Kuratorium weiter. §13 (1) Der Bedarf an notwendigem Personal wird nach einem vom Kuratorium vorzuschlagenden und vom Erzbischöflichen Ordinariat München zu genehmigenden Stellenplan gedeckt. (2) Die Stellen sind im Stellenplan des Erzbischöflichen Ordinariats München auszuweisen. (3) Arbeitgeber aller Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums ist die Erzdiözese München und Freising, vertreten durch den Generalvikar. (4) Die Einstellung erfolgt auf Vorschlag des Direktors des Diözesanmuseums mit schriftlichem Vertrag durch das Erzbischöfliche Ordinariat München (vgl. § 8 (4)). §14 (1) Vorliegende Satzung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Januar 1979 außer Kraft. München, den 15. Oktober 1991 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1991-10-15

Bestattung russisch-orthodoxer Christen

Im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich sei, den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen. Wesentlicher Bestandteil des orthodoxen Begräbnisritus ist die Verabschiedung mit einem Kuss. Daher sei es unerlässlich, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet bleibt, bis er in die Erde gelassen wird. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu mitgeteilt, dass es gegen eine solche Praxis keine Bedenken erhebt, sofern nicht infektionshygienische Gesichtspunkte entgegenstehen. Bestimmungen in gemeindlichen Verordnungen, die vorschreiben, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geschlossen sein müsse, sind nach Darstellung des Ministeriums zum Schutz der Gesundheit nicht erforderlich, sofern keine infektionshygienischen Bedenken bestehen, und haben deshalb keine Grundlage in der Verordnungsermächtigung nach Art. 17 Abs. 1 BayBestG. Entsprechende Bestimmungen in gemeindlichen Satzungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere da sie eine Einschränkung der ungestörten Religionsausübung bedeuten können. Das Ministerium hat diejenigen Gemeinden, die solche Regelungen erlassen haben, bereits auffordern lassen, diese Bestimmungen zu prüfen und ggf. zu ändern. Sollte im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen der Wunsch geäußert werden, den Sarg während der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen, kann daher auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Bezug genommen werden. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Leitlinien für die katholische Begräbnisliturgie in der Erzdiözese München und Freising 2014

Der Wandel in der Bestattungskultur und die pastoralen Strukturveränderungen haben auch Konsequenzen für die katholische Begräbnisfeier. Für die unterschiedlichen pastoralen Situationen sind verschiedene Anpassungsmöglichkeiten in den liturgischen Ordnungen vorgesehen. Um jedoch die notwendige Einheit innerhalb der Diözese zu sichern, sind von allen folgende Leitlinien zu beachten: Die katholische Begräbnisliturgie folgt dem liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ aus dem Jahr 2009 [Die kirchliche Begräbnisfeier in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite authentische Ausgabe auf der Grundlage der Editio typica von 1969, Freiburg - Basel-Wien 2009 (ISBN 978-3-451-32205-1; ISBN 978-3-7917-2163-7).] oder dem im Jahr 2012 erschienenen Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ [Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012 (ISBN 978-3-937796-12-3).]. Die Gesänge innerhalb der Liturgie (Statio, Messfeier, Verabschiedung, Beisetzung) müssen liturgiegemäß sein. Es ist darauf zu achten, dass alle musikalischen Elemente innerhalb der Liturgie der Würde des Gottesdienstes entsprechen. Andere musikalische Beiträge haben gegebenenfalls außerhalb des Gottesdienstes ihren Platz. Ein wesentliches Charakteristikum katholischer Begräbnisliturgie ist die Begräbnismesse. Deshalb ist für jeden Verstorbenen/jede Verstorbene mindestens eine hl. Messe zu applizieren, auch wenn eine ausdrückliche Begräbnismesse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis möglich ist oder gewünscht wird. Wird bei einem katholischen Begräbnis gewünscht, dass der Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen bei der Begräbnismesse vor dem Altar aufgestellt wird, so ist diesem Wunsch stattzugeben, sofern dies von den örtlichen Gegebenheiten her möglich ist. Eine kirchliche Feier der Verabschiedung in privaten Feierräumen der Bestattungsinstitute ist nur möglich, wenn der Raum durch ein Kreuz und gegebenenfalls die Osterkerze zumindest für die Dauer der Feier eine dezidiert christliche Prägung erhält. Die Verwendung zumindest von Weihwasser muss in dem Raum grundsätzlich möglich und erlaubt sein [Vgl. so auch: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat.“ Katholische Bestattungskultur angesichts neuer Herausforderungen (Die deutschen Bischöfe 97), Bonn 2011,20 (Nr. 13.)] München, den 2. November 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2013-11-02

Kirchliche Lehrerdienstordnung für die Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer als Angestellte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2000 in Kraft. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 10.02.2000 den von § 2 Bayerische BayRKO erfassten Abschnitten I und II der KLDO zugestimmt. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks in seiner Sitzung vom 23.03.2000 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2000 beschlossen. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, 11. November 2000 Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2000-11-11

Kriterienkatalog zur Verfahransordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht

Für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht nach der Verfahrensordnung vom 1. März 2002 gelten die folgenden allgemeinen und besonderen Kriterien (Zulassungsvoraussetzungen): 1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Lehrbücher Die Zulassung setzt voraus, dass die zur Prüfung vorgelegten Lehrbücher: mit den Richtlinien bzw. Lehrplänen, auf die sie Bezug nehmen, übereinstimmen; die Aussagen der maßgeblichen kirchlichen Dokumente über Zielsetzung und Aufgabenstellung des katholischen Religionsunterrichts [vgl. 2 (2)] zugrunde legen; mit der Lehre der Kirche in Einklang stehen; den Anforderungen der Theologie und der erziehungswissenschaftlichen Bezugswissenschaften in fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht genügen. 2. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrbüchern Die Zulassung als Lehrbuch setzt näherhin Folgendes voraus: Übereinstimmung mit den kirchlichen und staatlichen Richtlinien bzw. Lehrplänen Die Lehrbücher müssen den Lehrplan (die Lehrpläne), auf den (die) sie Bezug nehmen, so konkretisieren, dass die wesentlichen Ziele und Inhalte der jeweiligen Schulart und der jeweiligen Jahrgangsstufe angemessene Darstellung finden. Die Konkretisierung der Richtlinien bzw. Lehrpläne muss in einer didaktisch strukturierten Form geschehen. Zielsetzung und Aufgabe Die verbindlichen Aussagen der Kirche über Zielsetzung und Aufgaben des Religionsunterrichts müssen die Konzeption der Lehrbücher grundlegend bestimmen. Maßgebend sind zur Zeit insbesondere: das Directorium Catechisticum Generale (1997), die Apostolischen Lehrschreiben „Evangelii Nuntiandi“ und „Catechesi Tradendae“ sowie der Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Der Religionsunterricht in der Schule“ und das Bischofswort „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“. Bei der Konkretisierung dieser Vorhaben müssen folgende Grundlinien beachtet und im Ergebnis erkennbar werden: Der Zusammenhang zwischen Glaube und Leben und die Vermittlung (Korrelation) zwischen diesen beiden Bereichen müssen dargestellt und einsichtig gemacht werden. Die Aufgabe des Religionsunterrichts, eine geordnete und systematische Einführung in den Glauben zu geben, setzt eine aufbauende Systematik in der Konzeption der Lehrbücher voraus. Die Anliegen und Ergebnisse des ökumenischen und interreligiösen Dialogs sind theologisch und didaktisch verantwortlich zu berücksichtigen. Lehre und Leben der Kirche Bei der Auswahl und Darstellung der einzelnen Inhalte muss der Bezug zum Gesamt des Glaubens leitend sein. Die Glaubensinhalte müssen so zur Darstellung gebracht werden, wie sie vom kirchlichen Lehramt und der mit ihm verbundenen wissenschaftlichen Theologie verstanden werden. Eine einseitige Festlegung oder ein Übergewicht einzelner theologischer Richtungen sind zu vermeiden. Die Lehrbücher müssen die erzieherische Aufgabe des Religionsunterrichts und seine Intention, zu einem christlichen Leben in Gemeinschaft mit der Kirche hinzuführen, unterstützen. Dies macht es erforderlich: dass die Bedeutung des Glaubens für das persönliche und gesellschaftliche Leben (z. B. Einsatz für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung) deutlich gemacht wird; dass die Morallehre der Kirche deutlich und motivierend zur Darstellung kommt; dass Formen und Gestalten des kirchlichen Lebens (Liturgie, Feste im Kirchenjahr, kirchliches Brauchtum, Heilige etc.) in angemessenem Umfang einbezogen werden. Die spirituelle Dimension des Glaubens muss ausreichend deutlich werden. Durch die Aufnahme geeigneter Texte und Bilder (Gebete, meditative Texte und Darstellungen) soll das Lehrbuch zu persönlicher Frömmigkeit motivieren und zum Mitleben in der kirchlichen Gemeinschaft anregen. Methodisch-didaktische Anforderungen Die Lehrbücher müssen unter Beachtung der differenzierten religiösen Situation in den heutigen Klassen in den Glauben einführen und so konzipiert sein, dass sie Schülern mit unterschiedlichen Glaubensvoraussetzungen und unterschiedlicher Verbundenheit mit der Kirche zur Förderung der religiösen Entwicklung dienen können. Die Lehrbücher müssen in Konzeption und Ausgestaltung dem Anforderungsprofil der jeweiligen Altersstufe und Schulart bzw. Schulstufe angemessen sein. Sie müssen so konzipiert und nach Inhalt und Form gestaltet sein, dass die Arbeit mit ihnen zu nachprüfbaren Lernfortschritten führt. Durch entsprechende Anregungen (z. B. kurze Zusammenfassung wesentlicher Inhalte, Merksätze etc.) sollen ein erfolgreicher Lernprozess und eine Ergebnissicherung gefördert werden. Die Sprache der Lehrbücher muss dem Verständnishorizont der Schüler, aber auch dem behandelten Inhalt angemessen sein. Dasselbe gilt für Bildmaterialien und andere Beigaben. Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung von religiösem Grundverständnis, religiöser Sprachkompetenz und von religiösem Symbolverständnis zu widmen. Nichtreligiöse Texte (Geschichten, Beispiele etc.) sind nur aufzunehmen, wenn sie didaktisch so integriert sind, dass ein eindeutiger und erkennbarer Bezug zur Zielsetzung des Religionsunterrichts vorhanden ist. Äußere Gestaltung In Umfang und Gestaltung müssen die Lehrbücher den üblichen Anforderungen von Schulbüchern entsprechen. Das Bildmaterial muss der Zielsetzung des Religionsunterrichts angemessen und didaktisch mit dem Text verbunden (d. h. nicht rein illustrierend) sein. 3. Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrerkommentaren Als Konkretisierung und Ergänzung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind für die Zulassung von Lehrerkommentaren die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen zu erfüllen: Setzen Lehrbücher die Benutzung von Lehrerkommentaren voraus, sind auch die Lehrerkommentare zur Zulassung vorzulegen. Die Lehrerkommentare müssen die Konzeption der zugehörigen Lehrbücher erschließen und begründen. Sie müssen die erforderlichen fachwissenschaftlichen (insbesondere theologischen und erziehungswissenschaftlichen) Informationen zu den Unterrichtseinheiten der Lehrbücher bereitstellen und praktische Anregungen für die Planung, Durchführung und Analyse des Religionsunterrichts bieten. Darüber hinaus sollen sie weiterführende Anregungen sowie inhaltliche und methodische Alternativen vorstellen. In Auswahl, Umfang und Darbietung ihres Stoffs müssen Lehrerkommentare den Anforderungen der jeweiligen Schularten bzw. Schulformen und der hier tätigen Lehrer Rechnung tragen. Die Lehrerkommentare sollen den Erziehungsauftrag und die Verantwortung der Religionslehrer als Zeugen des Glaubens in ermutigender Weise deutlich machen. 4. Voraussetzungen für die Zulassung von ergänzenden Materialien Für die kirchliche Zulassung von Ergänzenden Materialien gelten folgende Voraussetzungen: Die Materialien sollen eine wirkliche Ergänzungs- oder Vertiefungsfunktion im Rahmen des jeweiligen Lehrplans besitzen. Sie müssen in ihrem Inhalt mit der Lehre der Kirche übereinstimmen. Sie müssen eine didaktische Konzeption besitzen (keine bloßen Text- oder Materialsammlungen). 5. In-Kraft-Treten Dieser „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft gesetzt. [Der Kriterienkatalog wurde am 24./25.06.2002 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen.] München, den 25. November 2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2002-11-25

Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern

Für die Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit die KLDO für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 01.05.2008 in Kraft. Für die Lehrer als Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in seiner Sitzung vom 05.03.2008 die KLDO mit Wirkung zum 01.05.2008 beschlossen. Die Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA hat auf ihrer Vollversammlung vom 24.04.2008 beschlossen, ins ABD aufzunehmen, dass die KLDO Bestandteil der Arbeitsverträge der Lehrkräfte ist. Der Wortlaut dieser für Lehrer als Angestellte und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden KLDO ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 30.04.2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2008-04-30

Ordnung für die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising (Ordnung 2. Ausbildungsphase RL)

Präambel Die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen sieht die Dienstordnung einen kirchlichen Vorbereitungsdienst vor. In Folge der Veränderungen im Fachhochschulstudium und der daraus resultierenden Verschiebung und Verringerung von praktischen Studienzeiten wird für die Erzdiözese München und Freising der kirchliche Vorbereitungsdienst der Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst auf Veränderungen in der Ausbildungssituation angepasst und gemeinsam mit der zweiten Bildungsphase von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten neu gestaltet. § 1 Ziele der zweiten Ausbildungsphase (1) Die Zweite Ausbildungsphase ermöglicht ein schrittweises Hineinwachsen in den Beruf und führt die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Religionslehrerin/Religionslehrer im Kirchendienst. Sie ermöglicht sowohl den Teilnehmenden als auch den diözesanen Verantwortlichen die Überprüfung der dafür notwendigen Fähigkeiten. (2) Die zweite Ausbildungsphase zielt auf den Erwerb bzw. die Erweiterung der für die Berufsausübung erforderlichen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufsbezogenen Kompetenzen, die Einübung in die berufliche Rolle und in Kooperationen, die selbständige Erfüllung zentraler Aufgaben, die systematische Reflexion der Praxiserfahrungen, die Entfaltung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität, die Bewältigung von Belastungen, Krisen und Konflikten, die Stärkung der Identifikation mit dem Beruf und der Freude daran. § 2 Einordnung der zweiten Ausbildungsphase, Dauer, Struktur, Berufsbezeichnung (1) Die zweite Ausbildungsphase baut auf dem Studium und der studienbegleitenden Ausbildung (siehe Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising, kurz: Ausbildungsordnung GR/RL) auf und führt die Absolventinnen/Absolventen unterschiedlicher Studienorte und -wege zusammen. (2) Während der zweiten Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst (i.K.) lautet die Berufsbezeichnung Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (i.k.V.). (3) Die zweite Ausbildungsphase beginnt mit der Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.k.V. und endet am 31. August des Jahres, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird. Die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. ist in der Erzdiözese München und Freising auf drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung angelegt. Für den Fall von Teilzeitbeschäftigung, längerer Krankheit und/oder Beurlaubung gilt eine eigene Regelung. (4) Die zweite Ausbildungsphase gliedert sich in die Berufseinführung-Grundlegung, die im ersten Jahr gemeinsam von Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.k.V. absolviert wird und in das Religionspädagogische Seminar im zweiten und dritten Jahr, in dem die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i.k.V. ihre spezifische Ausbildung für den Beruf Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen erhalten. (5) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist Voraussetzung für die unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. Für die Durchführung der Zweiten Dienstprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising § 3 Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase (1) Die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase setzt die abgeschlossene erste Dienstprüfung (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 Ausbildungsordnung GR/RL) sowie die Annahme als Bewerberin/Bewerber voraus (vgl. §§ 4 und 5 Ausbildungsordnung GR/RL) und erfolgt in einem Bewerbungsverfahren. (2) Zusätzlich zu Bewerberinnen/Bewerbern, die die studienbegleitende Ausbildung im diözesanen Bewerberkreis absolviert haben, können Interessentinnen/Interessenten auch nach Abschluss der ersten Dienstprüfung als Bewerberinnen/Bewerber angenommen werden, um den diözesanen Bedarf an Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. zu decken. Hierzu sind die in § 3 Abs. 2 Ausbildungsordnung GR/RL genannten Unterlagen vorzulegen. (3) Über die Annahme als Bewerberin/Bewerber entscheidet die Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. Bedingung für die Annahme als Bewerberin/Bewerber ist die Übernahme der Verpflichtung, an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die im Annahmebescheid verbindlich mitgeteilt werden (z. B. Veranstaltungen des Mentorats). (4) Zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase gehören: ein Bewerbungsschreiben, ein Nachweis der beruflichen Kompetenz gemäß der Ausbildungsphase, ein Bewerbungsgespräch, ein Kompetenzprofil, die Zulassungsentscheidung. (5) Für die Annahme der Bewerbung in die zweite Ausbildungsphase wird der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen, die bei der Annahme als Bewerberin/Bewerber festgelegt worden sind, vorausgesetzt. Das Bewerbungsschreiben ist formlos. (6) Der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der Ausbildungsphase geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Beurteilung eines mindestens 12-wöchigen Praktikums, das im Rahmen der ersten Bildungsphase geleistet wird. Liegt der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der ersten Ausbildungsphase nicht im Rahmen eines Praktikums vor, kann er in einem gesonderten Verfahren der Eignungsfeststellung erbracht werden. (7) Das Bewerbungsgespräch wird von je einer Vertreterin/einem Vertreter des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. und des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen geführt. (8) Das berufsbezogene Kompetenzprofil wird auf der Grundlage der vorliegenden Wahrnehmungen und Unterlagen erstellt. Aus ihm geht die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen/Bewerber hervor. Stehen mehr geeignete Bewerberinnen/Bewerber zur Verfügung als Stellen, so entscheidet der Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/- innen und Religionslehrkräfte i. K. gemeinsam mit dem Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen auf der Grundlage der erstellten Kompetenzprofile über die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen/Bewerber zum Zug kommen sollen. (9) Fachlich und persönlich geeignete Bewerberinnen/Bewerber werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen der Leiterin/dem Leiter des Ressorts Bildung vorgestellt. Das erstellte Kompetenzprofil wird vorgelegt. Die Leiterin/der Leiter des Ressorts Bildung entscheidet über die Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. k. V. und damit über die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase. Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (10) Spätestens mit der Bewerbung um Teilnahme an der Zweiten Ausbildungsphase können sich Kandidatinnen/Kandidaten für ein freiwilliges vorgeschaltetes Praktikum beim Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. melden, das zwei bis fünf Monate dauern kann. Es findet möglichst an der vorgesehenen Stelle für die Berufseinführung-Grundlegung statt. Es wird hierfür eine Praktikumsvergütung vergleichbar zu der im berufspraktischen Jahr(vgl. § 7 Abs. 2 und 3 Ausbildungsordnung GR/RL) gewährt. § 4 Vertrag und Vergütung (1) Für die Zeit der zweiten Ausbildungsphase wird ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausbildung als Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst geschlossen. Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferent/in ist während der zweiten Ausbildungsphase auf Antrag in den ersten vier Monaten möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. (2) Die Vergütung während der Berufseinführung erfolgt gemäß den Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA. Im Hinblick auf das Arbeitsvertragsrecht gelten die Regelungen des ABD. § 5 Erstes Jahr: Berufseinführung-Grundlegung (1) Im ersten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, der Berufseinführungs-Grundlegung, sind die Teilnehmenden in einer Pfarrei oder einem Pfarrverband und im Religionsunterricht an einer Grund- und/oder Mittelschule eingesetzt. Sie arbeiten dabei grundsätzlich unter Anleitung und werden nicht auf Planstellen bzw. nicht im eigenverantwortlichen Religionsunterricht eingesetzt. In der Berufseinführung-Grundlegung kann an ein bereits absolviertes Praktikum an der gleichen Stelle angeknüpft werden. Die Organisation der Einsatzstellen liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (2) Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer an der Berufseinführung-Grundlegung wird für die Gemeindepastoral einer Anleiterin/einem Anleiter und für den Bereich Bildung einer Betreuungslehrkraft zugewiesen. Den Teilnehmenden wird, ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend, im Verlauf der Berufseinführung-Grundlegung von der Anleiterin/vom Anleiter und von der Betreuungslehrkraft zunehmend mehr Selbstständigkeit und Verantwortung für einzelne Aufgaben übertragen. (3) Während der Berufseinführung-Grundlegung kann die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte ihre/seine Aufgaben an die jeweilige Anleiterin/den jeweiligen Anleiter delegieren. (4) In der Berufseinführung-Grundlegung werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Anleiter- und Betreuungslehrergespräche, in denen Planung, Durchführung und Reflexion in Pastoral und Bildung eingeübt werden und die Teilnehmerin/der Teilnehmer Feedback zu übernommenen Aufgaben erhält, Fachberatung in zentralen beruflichen Aufgaben, ein Supervisionsprozess, in dem die beruflichen Rollen, Aufgaben, Erfahrungen und Verhaltensweisen auch in Bezug zur Persönlichkeit des Teilnehmenden reflektiert werden, Bildungsmaßnahmen (z. B. Werkwochen, Workshops, Seminare, Studientage), die auf die grundlegenden beruflichen Anforderungen abgestimmt sind, spirituelle Bildung (Besinnungstage bzw. Exerzitien, Gespräch mit einem/einer Geistlichen Mentor/in). (5) Die Verantwortung für den gesamten Ausbildungsplan und die konkrete Durchführung der Maßnahmen liegt während der Berufseinführungs-Grundlegung im Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (6) Die religionspädagogische und -didaktische Ausbildung zur Erteilung des Religionsunterrichts liegt in der Verantwortung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. § 6 Bestehen der Probezeit (1) Während der Probezeit informiert sich die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/innen über den Ausbildungsfortschritt und entscheidet über das Bestehen der Probezeit. Grundlage dieser Entscheidung sind: der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion, die Vergewisserung über die grundlegenden Kompetenzen für die Berufsausübung. (2) Der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion wird erbracht durch einen Tätigkeitsbericht. Die genauen Vorgaben für die Abfassung und die Beurteilung des Berichts liegen bei der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. Bereits vorliegende Tätigkeitsberichte aus der Studienphase können ganz oder teilweise anerkannt werden. (3) Die Vergewisserung über die für den Berufseinstieg notwendigen Kompetenzen erfolgt durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen unter Einbeziehung der Anleiterin/des Anleiters und der Betreuungslehrkraft sowie der Fachberaterinnen/Fachberater. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. (4) Treten Zweifel an der Eignung von Kandidatinnen/Kandidaten auf oder können die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden, so werden die zu Grunde liegenden Unterlagen der Leitung der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen vorgelegt. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen über das weitere Vorgehen. Dies kann insbesondere sein: Vereinbarung von individuellen Fördermaßnahmen; Mitteilung der Bedenken, ob die zweite Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen werden kann, an die Betroffene/den Betroffenen; Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit. (5) Nach bestandener Probezeit kann die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bei der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen beantragt werden. Nach Prüfung der Anforderungen gemäß der bischöflichen Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen erhalten die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. durch das Ressort Bildung die Vorläufige Unterrichtserlaubnis. § 7 Zweites und Drittes Jahr: Religionspädagogisches Seminar (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. erteilen im zweiten und im dritten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, dem Religionspädagogischen Seminar, eigenverantwortlich Religionsunterricht. Dabei wird darauf geachtet, dass sich der Unterrichtseinsatz für den Berufseinstieg eignet. Die Aufgaben richten sich nach der Dienstordnung für Religionslehrer/innen i. K. in den Bayerischen (Erz-)Diözesen. Für die Zeit des Religionspädagogischen Seminars werden Anrechnungsstunden gewährt. (2) Die Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar liegt bei dem/der hierzu Beauftragten. Diese/dieser ist insbesondere verantwortlich für die Leitung des Seminars, für den Informationsfluss zu den Teilnehmenden und zu anderen Beteiligten, für die Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen, für die Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. unter Anleitung oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Unterrichtsbesuchen werden die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. beraten und es wird der Leistungsstand ermittelt, für die Mitwirkung bei der Auswahl und Anleitung der Betreuungslehrkräfte, für die abschließende Dokumentation und Beurteilung. (3) Während der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Fachberatung im eigenverantwortlich gehaltenen Religionsunterricht, Praktikum im Unterricht einer Betreuungslehrkraft, eigenverantwortliche Hospitation, Seminarveranstaltungen zu Inhalten und Kompetenzbereichen der Religionspädagogik, der theologischen und anthropologischen Fachwissenschaften, der Fachdidaktik, der Allgemeindidaktik und Methodik sowie schulrechtliche Grundlagen, wobei im Mittelpunkt des Religionspädagogischen Seminars deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der jeweiligen Schulart sowie die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts steht, Sonderseminarveranstaltungen: z. B. zu Inklusion, zum Unterricht mit erziehungsschwierigen Schülerinnen/Schülern, zur Schulpastoral, zur religionspädagogischen Erwachsenenbildung, Fortführung der Supervison, geistliche Begleitung (Mentorat). § 8 Grundsätze und Durchführung von Maßnahmen (1) Die jeweils zuständige Leitung stellt den Teilnehmerinnen/Teilnehmern die Möglichkeit zur Verfügung, alle verlangten Maßnahmen zu absolvieren. Anderweitig (z. B. während des Studiums oder in einer anderen Diözese) erworbene Nachweise werden von ihr geprüft und ggf. anerkannt. (2) Die Trennung von forum externum und forum internum wird beachtet. (3) In der Durchführung der Berufseinführung-Grundlegung wird die Kooperation mit den Pastoralkursen und der Berufseinführung der Priester, der Pastoralreferenten/-referentinnen und der Ständigen Diakone i. H. gesucht, so dass neben berufsspezifischen Maßnahmen auch - unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten - Maßnahmen durchgeführt werden können, in denen die Mitglieder verschiedener Berufsgruppen zusammenfinden. Dadurch werden eine Vergewisserung des gemeinsamen Grundauftrages, eine Sensibilisierung für das Zusammenwirken der Berufsgruppen, eine Schärfung der Berufsprofile, eine Erweiterung und Bereicherung der Lerngruppen, ein Qualitäts- und Ressourcengewinn für die einzelnen Maßnahmen angestrebt. (4) Die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten geschieht während der Dienstzeit, wobei darauf zu achten ist, dass verpflichtend zu erteilender Religionsunterricht nicht entfällt. § 9 Abschluss der zweiten Ausbildungsphase (1) Zum erfolgreichen Abschluss gehören: die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, ggf. Erfüllung von Auflagen, die von der zuständigen Leitung ad personam als verpflichtend mitgeteilt worden sind, das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung, eine positive Beurteilung durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. (2) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist für die unbesfristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.K. vorausgesetzt, begründet aber keinen Anspruch auf Einstellung. (3) Die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, sowie weitere für die Personalentwicklung relevante Informationen werden vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen in Abstimmung mit den einzelnen Teilnehmerinnen/Teilnehmern dokumentiert. (4) Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach der zweiten Dienstprüfung ist grundsätzlich möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. Er wird von Qualifizierungsmaßnahmen begleitet, die von der Abteilung Gemeindereferenten/-innen festgelegt werden. § 10 Kirchliche Sendung und unbefristete Einstellung (1) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase führt gemäß der bischöflichen Richtlinien zur Erteilung der Missio canonica als Voraussetzung für eine Bewerbung zur unbefristeten Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und die Erteilung der Missio canonica nicht begründet. (2) Der Antrag bzw. die Bewerbung für eine unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen in der Erzdiözese München und Freising ist im März des zweiten Seminarjahrs in der Abteilung Religionslehrkräfte i. K. einzureichen. Die Entscheidung über eine unbefristete Einstellung trifft das Ressort Bildung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Hinsichtlich des Außerkrafttretens der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 22, S. 579 ff.) gilt § 18 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen

47. B.III Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) 1. Ziele und Anforderungen Ziel des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist es, bei der Auswahl der Anbieter die Einhaltung der Ziele und Anforderungen der Obersten Bauregel, namentlich jedoch nicht ausschließlich im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude sowie die Einhaltung der Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, der Fachlichkeit (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), der Transparenz, der Regionalität und der Revisionssicherheit zu gewährleisten. 2. Anwendungsbereich der KiStiftVergO-Bau 2.1 Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) gilt für jegliche auf die Planung und Realisierung von Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen (soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) gerichteten und mit diesen Baumaßnahmen im sachlichen Zusammenhang stehenden Vergaben von entgeltlichen Leistungen Dritter (insbesondere Projektmanagement-, Bau-, Architekten-, Fachplaner-, Gutachter-, Ingenieur-, Liefer- und Transportleistungen), unabhängig davon, ob diese auf der Basis von Einzel- oder Rahmenverträgen erbracht werden sollen. Die KiStiftVergO-Bau gilt nicht im Hinblick auf die Beauftragung entgeltlicher Leistungen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Darüber hinaus gilt die KiStiftVergO-Bau auch für die Vergabe von entgeltlichen Leistungen Dritter, soweit diese Leistungen mit Stellungnahmen, die die Kirchenstiftungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren (auf das Zustandekommen eines Bebauungsplans oder eines Flächennutzungsplans gerichtete Verfahren) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens abgeben, in Verbindung stehen. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren oder dem von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren die Eigentümerstellung (oder die Erbbauberechtigung) an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbauberechtigung] an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 2.1 DVergO-Bau). 2.2 Die KiStiftVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung einer Kirchenstiftung oder einer Pfründestiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der KiStiftVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Absatz 5 Nummer 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nummer 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nummer 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nummer 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nummer 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3. Verhältnis Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen zur Erzdiözese Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Kirchenstiftungen und die Pfründestiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder einen externen Dritten mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau oder der externe Dritte seitens der Kirchenstiftung oder der Pfründestiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung des externen Dritten haben die Kirchenstiftung und die Pfründestiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der KiStiftVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 4. Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt wird und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5. Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe, BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto und bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto und bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto und bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen). enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit d) und Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berücksichtigung: der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) und einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6. Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der KiStiftGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7. Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die KiStiftVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen in Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8. Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising

Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising Präambel Die Bauwerke der Kirche geben Zeugnis von der kulturprägenden Kraft des christlichen Glaubens und der Volksfrömmigkeit in unserem Land. Kirchliches Bauen nimmt Maß am Auftrag der Kirche in Gottesdienst, Verkündigung, Caritas, Gemeinschaftsstiftung und Bildung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Kirchen und anderen Stätten des Gebetes als Räumen für die würdige und zeitgemäße Gottesdienstfeier und für die Gottesverehrung zu. Die diözesanen Bauregeln sollen gewährleisten, dass die nachfolgend definierten Ziele des diözesanen Bauwesens im Zusammenwirken von Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen, von Verantwortlichen vor Ort und der Diözesanverwaltung erreicht werden können. In diesem Zusammenhang stellen die diözesanen Bauregeln durch Verfahrenstransparenz sicher, dass alle Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising sowie der nachfolgend definierten kirchlichen Rechtsträger vergleichbaren Bestimmungen unterworfen sind. Die diözesanen Bauregeln sollen den kirchlichen Rechtsträgern durch eine eindeutige Verfahrensdefinition eine Hilfestellung sein, durch Zuständigkeits- und Entscheidungsregelungen eine Beschleunigung des auf die Realisierung einer Baumaßnahme gerichteten Verfahrens erreichen, bei Wahrung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude kraft Berücksichtigung verschiedener Wettbewerbselemente einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der finanziellen Mittel gewährleisten sowie zu einem insgesamt nachhaltigen diözesanen Bauwesen beitragen. 1 Anwendbarkeit der diözesanen Bauregeln 1.1 Die Bauregeln für die Erzdiözese München und Freising („diözesane Bauregeln“) gelten für sämtliche Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising („Erzdiözese“) und der kirchlichen Stiftungen im Sinne der Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Erzdiözese München und Freising. (Die vorgenannten kirchlichen Stiftungen werden nachstehend auch als „kirchliche Rechtsträger“ bezeichnet.) Darüber hinaus gelten die Bauregeln für Stellungnahmen, die die Erzdiözese oder die kirchlichen Rechtsträger im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder fremden Baumaßnahmen betreffenden Baugenehmigungsverfahren abgeben. 1.2 Wenn die Erzdiözese finanzielle Leistungen zu Baumaßnahmen anderer Rechtsträger gewährt und/oder diese Baumaßnahmen in sonstiger Weise unterstützt, entscheidet die Erzdiözese im Einzelfall, ob und in welchem Maße sie die Einhaltung der diözesanen Bauregeln diesen anderen Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Gewährung der finanziellen Leistung oder der sonstigen Unterstützung auferlegt. 1.3 Der Generalvikar bzw. der/die Amtschef/-in können für Baumaßnahmen der Erzdiözese und kirchlicher Stiftungen aus gerechtem Grund im Einzelfall von den diözesanen Bauregeln abweichende Sonderregelungen erlassen. 2 Umfang der diözesanen Bauregeln Die diözesanen Bauregeln setzen sich aus folgenden Teilen zusammen: Teil A: Oberste Bauregel Teil B: Regelungsbereich „Kirchenstiftungen” Der Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“ gilt für alle Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und für alle Baumaßnahmen von Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen und setzt sich aus den folgenden Ordnungen zusammen: I. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) II. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStift-ZuschO-Bau) III. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) IV. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens (KiStiftPrioO-Bau) V. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) VI. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KiStiftConReO-Bau) Teil C: Regelungsbereich „Erzdiözese” Der Regelungsbereich „Erzdiözese“ gilt für alle Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen3 (mit der Ausnahme von Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) sowie der sonstigen kirchlichen Stiftungen und setzt sich aus den folgenden Ordnungen zusammen: I Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) II Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen (DVergO-Bau) III Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens (DPrioO-Bau) IV Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (DAusfO-Bau) V Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) Teil D: Organisationsregeln I Geschäftsordnung für den Strategischen Vergabeausschuss (GO SVA-Bau) II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) III Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) IV Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK) Teil E: Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauens I Standardraumprogramm für Pfarrheime und Pfarrhäuser – derzeitiger Stand 31.12.2006 II Orientierungsrahmen für Baumaßnahmen in familienorientierten Einrichtungen – derzeitiger Stand 17.12.2014 Teil F: Merkblätter I Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – derzeitiger Stand 01.04.2020 II Merkblatt für Drittzuschüsse – derzeitiger Stand 01.04.2020 III Merkblatt für Staatsbaulasten – derzeitiger Stand 01.04.2020 IV Merkblatt für bauliche Notmaßnahmen – derzeitiger Stand 01.04.2020 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Baumaßnahmen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage geplant, hergestellt, instand gehalten, instand gesetzt, geändert oder beseitigt wird. Die Beschaffung und/oder Instandhaltung/Instandsetzung von Einrichtungsgegenständen und Ausstattung einer baulichen Anlage stellt einen Teil der Baumaßnahme dar, wenn sie mit der Baumaßnahme in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. 3.2 Bauherr ist derjenige, der die Baumaßnahme in eigener Verantwortung plant und durchführt. Der Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte ist der Bauherr der Baumaßnahme, es sei denn, dem tatsächlich Nutzungsberechtigten obliegt die Last zur Durchführung der Baumaßnahme. 3.3 Liturgische Orte sind Altar, Ambo, Priestersitz, Taufstein und Tabernakel. 3.4 Die Gesamtkosten einer Baumaßnahme umfassen die Errichtungs- und Planungskosten (= Kostengruppen 200 [Herrichten und Erschließen], 300 [Bauwerk – Baukonstruktionen], 400 [Bauwerk – Technische Anlagen], 500 [Außenanlagen], 600 [Ausstattung und Kunstwerke] und 700 [Baunebenkosten] der DIN 276). 4 Ziele des und Anforderungen an das diözesane(n) Bauwesen(s) Ziel des diözesanen Bauwesens ist es, die baulichen Voraussetzungen für die Pastoral, nämlich die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrags der Kirche, ihr liturgisches, caritatives, erzieherisches, gemeinschaftsstiftendes, bildungsvermittelndes und gesellschaftliches Wirken im Bereich der Erzdiözese zu schaffen und auf Dauer zu gewährleisten. Dabei ist vor dem Hintergrund der unvermeidlichen Reduzierung von Lebenszykluskosten (Planungs-, Bau-, Unterhalts- und Folgekosten) die erforderliche Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude über die gesamte Lebensdauer (= Lebenszyklus) nachhaltig zu gewährleisten. Nachhaltigkeit bedeutet, ökonomische Effizienz, soziale Fairness und ökologische Tragfähigkeit als sich wechselseitig bedingende Größen zu verstehen und bei ihrem Abgleich zu jeweils verantwortbaren und nachvollziehbaren Ergebnissen zu kommen. Die Kirche hat in Ansehung ihrer Verantwortung für die Schöpfung eine besondere Vorbildfunktion. Will sie dieser Verantwortung im Hinblick auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen auch für zukünftige Generationen nachkommen, so muss sich auch das durch seine sichtbare Präsenz im öffentlichen Raum gekennzeichnete Bauen, sowohl bei den Fällen der Modernisierung im Bestand als auch bei der Planung und Realisierung eines Neubauvorhabens, an den Anforderungen eines ökologisch verantwortungsvollen und ressourcenschonenden Bauens orientieren. Daher sind bei allen Planungs- und Entscheidungsprozessen Nachhaltigkeits- und Umweltaspekte zu beachten, zu untersuchen und in bestmöglichem Umfang umzusetzen. Um die insoweit definierten Ziele des diözesanen Bauwesens zu erreichen, sind a) regelmäßig zu überprüfende und gegebenenfalls anzupassende Standards für die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität zu definieren (siehe Ziff. 4.1 „Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität“), b) die für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel durch Konzentration auf die strategische Entwicklung des Gebäudeportfolios der Erzdiözese und die Erfüllung von Nutzer-, Eigentümer- und Nachhaltigkeitsanforderungen sowie die Gewährleistung von Kostentransparenz und Kostenkontrolle effizient einzusetzen (siehe Ziff. 4.2 „Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten“) sowie c) die Baumaßnahmen grundsätzlich nach den auf der Grundlage der diözesanen Bauregeln geschaffenen Prozessen durchzuführen (siehe Ziff. 4.3 „Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse“). 4.1 Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität Die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität ergeben sich aus dem allgemeinen Auftrag kirchlichen Bauens, der Bedeutung des konkreten Ortes und des konkreten Objekts sowie den Standards für die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität. 4.1.1 Die Vielfalt der betroffenen Belange erfordert eine in dem Prozess der Festlegung der Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität vorzunehmende Abwägung. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung sind bei allen Bauwerken die Belange a) Angemessenheit bzw. Stimmigkeit, b) Wirtschaftlichkeit über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Planungs-, Realisierungs- und Inbetriebnahmekosten; Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten beim Betrieb insbesondere in energetischer Hinsicht und bezüglich des zukünftigen Instandhaltungsaufwands; Modernisierungskosten; Folgekosten für Außerbetriebnahme, Abriss und Entsorgung) sowie c) Minimierung der Umweltbeeinträchtigungen, Schonung der Bausubstanz und Beachtung der sozialen Auswirkungen (Grundsatz der Nachhaltigkeit) zu berücksichtigen. 4.1.2 Bei Kirchen bzw. Räumen primär kirchlich-religiöser Nutzung sind zusätz lich die Belange a) Pastoral (Mittel für die pastorale Tätigkeit der Kirche, liturgische Nutzung, Verstehbarkeit und Erfahrbarkeit der Glaubensinhalte, möglichst flächendeckende Versorgung), b) Theologie und christliche Tradition (Gottesbild, Zeichen und Zeugnis, Verbindung von Göttlichem und religiöser Verehrung) sowie c) Bildung, Kultur und Soziales (signifikante kirchliche Präsenz im öffentlichen Raum in Stadt und Land) zu berücksichtigen. 4.2 Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten Der Bestand der für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen und den Gebäudeunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel ist begrenzt. Um den effizienten und effektiven Einsatz dieser Mittel für bauwirtschaftliche Aufgaben zu gewährleisten, sind insbesondere erforderlich: a) Überprüfung des Gebäudebestands in Form regelmäßiger Baubegehungen zur Feststellung eines Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsbedarfs und Anpassung des Gebäudebestands, b) Beschränkung auf bedarfsgerechte Maßnahmen, c) Steuerung und Transparenz der Kosten sowie d) laufende Verifizierung der Effizienz und Effektivität beim Mitteleinsatz. 4.3 Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse Zu den Anforderungen an die Qualität der Prozesse gehören insbesondere a) Nachhaltigkeitsorientierung (Schöpfungsverantwortung), b) Eigentümer- bzw. Nutzerorientierung, c) Gewährleistung von Beratungskompetenz, d) Gewährleistung von Kosten-, Qualitäts- und Termintreue, e) Dokumentation, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Planungs und Entscheidungsprozesse sowie f) Verifizierung der Prozessergebnisse 5 Bauherr (Verantwortlichkeit für Baumaßnahmen), Verhältnis kirchliche Rechtsträger – Erzdiözese bei Baumaßnahmen kirchlicher Rechtsträger 5.1 Baumaßnahmen sind vorbehaltlich etwaig bestehender Genehmigungserfordernisse nach der KiStiftGenO-Bau oder der DGenO-Bau grundsätzlich vom Bauherrn in eigener Verantwortung zu planen und durchzuführen. Der Bauherr hat die Finanzierung sicherzustellen. Die Einrichtung von Kirchenbaufonds bzw. Förderinitiativen wird empfohlen, ebenso die Werbung um private Zustiftungen oder Spenden. Ist die Gewährung einer privaten Zustiftung oder Spende mit der Erfüllung einer Auflage und/oder Bedingung verbunden, so bedarf die Annahme der Zustiftung oder Spende einer gesonderten stiftungsaufsichtlichen Genehmigung (Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 KiStiftO; can. 1304 § 1 CIC). Diese stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist im Rahmen des auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten und nach der KiStiftGenO-Bau und der DGenO-Bau durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zu beantragen (als Bestandteil des vorzulegenden Finanzierungsplanes) und wird von der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Stelle erteilt. 171 Die Beantragung der kommunalen und staatlichen Zuschüsse hat der Bauherr in Abstimmung mit den bei der Erzdiözese insoweit zuständigen Stellen vorzunehmen. Der Bauherr ist für die Einhaltung aller (steuer-)rechtlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen allein verantwortlich. Dies gilt auch und insbesondere für die Zuschussgewährung und die Einhaltung der insoweit einschlägigen Vergaberegelungen. 5.2 Die Erzdiözese ist bei eigenen Baumaßnahmen – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – frei in der Entscheidung, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang sie bei der Planung, Durchführung, Steuerung/Leitung der Baumaßnahmen die Dienste Externer in Anspruch nimmt oder nicht. Die Beauftragung Externer ist schriftlich zu dokumentieren. 5.3 Der kirchliche Rechtsträger ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 500.000,00 brutto – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – frei in der Entscheidung, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang er bei der Planung, Durchführung, Steuerung/Leitung der Baumaßnahmen die Dienste Externer in Anspruch nimmt oder nicht. Die Beauftragung Externer ist zu dokumentieren. Der strategische Vergabeausschuss (SVA) kann jedoch die Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers auf begründeten Antrag oder von Amts wegen im Einzelfall anordnen. Die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses ist mit einer kurzen Begründung zu dokumentieren. Die Erzdiözese hat hierzu mit einer Anzahl von externen Dienstleistern Projektmanagement-Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage auch die kirchlichen Rechtsträger die vertragsgegenständlichen Projektmanagementleistungen abrufen können. 5.4 Der kirchliche Rechtsträger ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 500.000,00 brutto – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – grundsätzlich verpflichtet, einen von der Erzdiözese (Vergabestelle Bau) benannten externen Dienstleister mit dem Projektmanagement (Projektleitung und Projektsteuerung) der Baumaßnahme zu beauftragen. Ziffer 5.3 Satz 5 gilt entsprechend. 5.5 Der strategische Vergabeausschuss (SVA) kann den kirchlichen Rechtsträger bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto auf begründeten Antrag oder von Amts wegen von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers teilweise oder vollständig befreien und festlegen, dass die in dem Projektmanagement-Rahmenvertrag der Erzdiözese enthaltenen Leistungen nicht oder nicht vollständig zu beauftragen sind. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass diese Baumaßnahmen nur geringe Projektsteuerungsanforderungen aufweisen (geringe Komplexität der Projektorganisation, geringes Risiko bei der Projektrealisierung, geringe Termin- und Kostenanforderungen), – keine besonderen Denkmalschutzanforderungen haben, – keinen grundlegenden Eingriff in den Bestandsschutz (Nutzungsart, statisches System, Brandschutz) beinhalten und – der kirchliche Rechtsträger in personeller Hinsicht die Gewähr dafür bietet, dass diese Baumaßnahmen kosten- und terminsicher geplant und realisiert werden. 5.6 Bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto ist eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers durch den SVA auf begründeten Antrag oder von Amts wegen nur dann möglich, wenn der kirchliche Rechtsträger durch eigene Mitarbeiter sicherstellt, dass die Leistungsanforderungen und die Qualität eines Projektmanagers (maßgebliches Leistungsprofil sind insoweit die „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ im jeweils aktuellen Stand) eingehalten werden 5.7 Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach Ziff. 5.5 und 5.6 ist vom kirchlichen Rechtsträger in seinem Antrag (im Rahmen des Vorplanungsgenehmigungsantrages) darzulegen und zu begründen. Die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses ist mit einer kurzen Begründung zu dokumentieren. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers kann vom SVA auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit aufgehoben oder angepasst werden. 5.8 Eine Beauftragung der Erzdiözese mit der Erbringung von Planungs-, Projektmanagement- (Projektsteuerung und Projektleitung) oder Generalübernehmer- oder Generalunternehmerleistungen für den kirchlichen Rechtsträger scheidet aus. 5.9 Die Erzdiözese erbringt durch ihre Fachabteilungen (z.B. Justiziariat, Vergabestelle Bau, Ressort Bauwesen und Kunst, Erzbischöfliche Finanzkammer – Rechnungswesen Bau) auf Wunsch des kirchlichen Rechtsträgers bei Baumaßnahmen Service- und Beratungsleistungen als hoheitliche Beistandsleistungen unentgeltlich zugunsten des kirchlichen Rechtsträgers. Diese sind sachgerecht zu dokumentieren. 6 Aufsicht über kirchliche Stiftungen 6.1 Die Aufsichtsfunktion der Erzdiözese über alle Bautätigkeiten der kirchlichen Stiftungen gilt unabhängig von einer Wertgrenze. 6.2 Bauausführungen der kirchlichen Stiftungen bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 der Kirchenstiftungsordnung. Diese Vorschrift wird durch die diözesanen Bauregeln konkretisiert. So ist in den in der KiStiftGenO-Bau und der DGenO-Bau geregelten Genehmigungen (Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Vorplanungsgenehmigung und Baugenehmigung im Normalverfahren und Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung im besonderen Verfahren) die stiftungsaufsichtliche und/oder kirchenaufsichtliche Genehmigung enthalten, wenn und soweit die genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster der Erzdiözese verwendet werden. Für die genehmigungsfreien Baumaßnahmen gemäß Ziff. 2.1 KiStiftGenO-Bau oder Ziff. 2.1 DGenO-Bau gilt die stiftungsaufsichtsrechtliche Genehmigung gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 KiStiftO als generell erteilt, wenn und soweit die genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster der Erzdiözese verwendet werden. Im Übrigen bleibt die Kirchenstiftungsordnung unberührt. Gleiches gilt für universalrechtliche Beispruchsrechte. 7 Inkrafttreten der diözesanen Bauregeln, Übergangsregelungen 7.1 Die in Ziff.2 dieser Obersten Bauregel erwähnten Teile A (Oberste Bauregel), B (Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“), C (Regelungsbereich „Erzdiözese“), D (Organisationsregeln), Teil E (Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauwesens) und F (Merkblätter) der diözesanen Bauregeln in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung erfassen alle Baumaßnahmen, die ab einem bestimmten Datum beantragt werden (Eingang des Genehmigungsantrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer). Für Baumaßnahmen, die bis zum 31.03.2016 beantragt wurden, gelten die vor dem 01.04.2016 geltenden diözesanen Bauregeln, es sei denn, die erforderliche Vorplanungsgenehmi gung wurde noch nicht erteilt. Auch für diese Baumaßnahmen gelten die ab dem 01.04.2016 in Kraft gesetzten diözesanen Bauregeln (Regelung der Altfälle). 7.2 Die in Ziff. 2 dieser Obersten Bauregel erwähnten Teile A (Oberste Bauregel), B (Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“), C (Regelungsbereich „Erzdiözese“), D (Organisationsregeln), Teil E (Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauwesens) und F (Merkblätter) der diözesanen Bauregeln in der ab dem 01.04.2020 geltenden Fassung erfassen alle Baumaßnahmen, die ab dem 01.04.2020 beantragt werden (Eingang des Genehmigungsantrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer). Für Baumaßnahmen, die bis zum 31.03.2020 beantragt wurden, gelten die vor dem 01.04.2020 geltenden diözesanen Bauregeln, es sei denn, die erforderliche Vorplanungsgenehmigung wurde noch nicht erteilt. Auch für diese Baumaßnahmen gelten die ab dem 01.04.2020 in Kraft gesetzten diözesanen Bauregeln. 7.3 Soweit für einzelne Ordnungen andere Übergangsregelungen gelten, sind diese in der jeweiligen Ordnung beschrieben. Diese Oberste Bauregel wird hiermit als Diözesangesetz erlassen und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx, Erzbischof von München und Freising Volker Laube, Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-04-13

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Herrn Dr. Ludwig Spaenle und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern, vertreten durch die Hochwürdigsten Herren Diözesanbischöfe über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden (Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen) § 1 Geltungsbereich (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden auf der Grundlage der überkommenen Rechte. Dieser Vertrag und die sich daraus ergebende Übung ändern die bestehenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Verjährungsregelungen nicht ab. Soweit für einzelne Kirchengebäude darüber hinaus besondere Baulastregelungen, etwa aufgrund eines Vertrags, eines gerichtlichen Urteils, eines Anerkenntnisses, eines Vergleichs, aufgrund Herkommens (Observanz) oder Ersitzung (erwerbender wie erlöschender Verjährung) gelten, bleiben diese durch den Abschluss und die Umsetzung dieses Vertrages unberührt. Diesem Vertrag ist für jede der sieben katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern eine deklaratorische Auflistung von kircheneigenen Kirchengebäuden, die der staatlichen Baupflicht unterfallen, beigefügt (Anlage). (2) Über den Umfang der Baupflicht nach den altrechtlichen Regeln sowie über die Auslegung der allgemeinen Baugrundsätze bestehen zwischen Staat und Kirchen hinsichtlich einzelner Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Diese werden von den Vertragsparteien unverändert aufrechterhalten. Unbeschadet der jeweils vertretenen Rechtspositionen streben die Vertragsparteien jedoch einen Konsens im Vollzug, eine für beide Vertragsparteien kostenneutrale Vereinfachung des Verfahrens sowie eine möglichst weitgehende und ausgewogene Pauschalierung an. Sie kommen deshalb überein, dass der Vollzug der staatlichen Baupflicht an Kirchengebäuden unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 entsprechend den nachfolgend konkretisierten Bestimmungen erfolgt. (3) Dieser Vertrag gilt nicht für Baumaßnahmen an staatseigenen Kirchengebäuden und an Domkirchen. § 2 Grundsätze (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an Kirchengebäuden nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. (2) Bezugsobjekt der staatlichen Leistungspflicht ist der aktuelle Baubestand, soweit nicht in der Vergangenheit An- oder Einbauten auf Kosten kirchlicher Rechtsträger erfolgt sind. Eine nachträgliche Vereinbarung über die Baupflicht hieran ist dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Die staatliche Baupflicht beschränkt sich auf die Schadensbeseitigung einschließlich der hierfür erforderlichen Voruntersuchungen. Die Leistungen werden durch die staatliche Bauverwaltung erbracht. Eine Pflicht zur Kostenerstattung seitens des Staates für die durch die Kirche selbst durchgeführten oder veranlassten Bauarbeiten besteht nicht. (4) Wird ein Kirchengebäude nicht regelmäßig für liturgische Zwecke genutzt, ruht die staatliche Baupflicht, bei einer Nutzungsaufgabe oder -änderung erlischt sie. Einzelne Räume, die nicht zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden, werden lediglich in Dach und Fach unterhalten. Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unberührt. (5) Soweit an Kirchengebäuden oder an einzelnen Baulastgegenständen nur eine Teilbaupflicht besteht, trägt der Staat nur den entsprechenden Teil. (6) Für den Inhalt der Leistungspflicht nach diesem Vertrag ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine primäre oder eine subsidiäre Baupflicht handelt. § 3 Insuffizienz (1) Soweit an einem kircheneigenen Kirchengebäude die primäre Baupflicht einem kirchlichen Rechtsträger und die subsidiäre Baupflicht dem Freistaat Bayern obliegt, werden vom primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträger zur Abgeltung der ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegenden Baupflicht im Baufall Pauschalzahlungen in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese vom Staatlichen Bauamt erbracht werden, geleistet. Dies gilt auch für etwaige vom Freistaat Bayern im Rahmen des Baupflichtverhältnisses über die staatliche Verpflichtung hinaus oder vergleichsweise übernommene Leistungen. Die jeweilige (Erz-)Diözese wird darauf hinwirken, dass die örtlichen kirchlichen Rechtsträger die ihnen nach Satz 1 obliegenden Leistungen erbringen. (2) Die Leistungsfähigkeit eines primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträgers wird im Einzelfall vom Staat nicht mehr geprüft. Die Leistungsfähigkeit in Höhe der Pauschalzahlungen wird angenommen, darüber hinaus wird der primär baupflichtige kirchliche Rechtsträger als leistungsunfähig angesehen. § 4 Ausführung baulicher Maßnahmen (1) Die örtlichen kirchlichen Rechtsträger sind als Eigentümer für den Zustand ihrer Gebäude grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn bauliche Maßnahmen an einem Kirchengebäude, deren Kosten der Staat trägt, veranlasst sind, setzt sich der kirchliche Rechtsträger mit dem Staatlichen Bauamt in Verbindung. Der Staat wird dann unverzüglich den erforderlichen Bauumfang feststellen und nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger Maßnahmen einleiten (zur Verkehrssicherungspflicht siehe § 12). Die Planung und Durchführung der gesamten Baumaßnahme obliegt grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt. Dies gilt auch dann, wenn der Staat nur anteilig baupflichtig ist oder wenn im Zusammenhang mit staatlichen Baumaßnahmen Arbeiten durchgeführt werden, die nicht unter die Baupflicht fallen. Der erforderliche Bauumfang und die Dringlichkeit der Maßnahme werden im Rahmen einer gemeinsamen Besichtigung des Kirchengebäudes zwischen Staat und den zuständigen kirchlichen Rechtsträgern festgestellt. (2) Die staatlichen Behörden übersenden den kirchlichen Stellen die für die beabsichtigte Baumaßnahme angefertigte Planung. Eine bauamtliche Kostenermittlung wird gefertigt, das Staatliche Bauamt übersendet dem kirchlichen Rechtsträger und seiner Aufsichtsbehörde eine Abschrift einschließlich etwaiger späterer Änderungen und teilt mit, in welcher Höhe der kirchliche Rechtsträger voraussichtlich an den Gesamtkosten beteiligt ist. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der kirchliche Rechtsträger rechtswirksam zur Übernahme der Kosten zu verpflichten (Kostenübernahmeerklärung mit stiftungsaufsichtlicher Genehmigung). (3) Besondere Anregungen und Wünsche kirchlicher Stellen hinsichtlich der Planung und Durchführung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten außerhalb der Baupflicht oder verlorene Planungskosten entstehen, hat diese der zuständige kirchliche Rechtsträger zu tragen. Der Staat übernimmt keine Folgekosten aus der Umsetzung kirchlicher Nutzerwünsche, welche die künftige Erfüllung der staatlichen Baupflicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn der kirchliche Rechtsträger Veränderungen am Kirchengebäude vornimmt. (4) Für Baumaßnahmen des für das Kirchengebäude zuständigen kirchlichen Rechtsträgers, die nicht im Zusammenhang mit einer staatlichen Baupflichtmaßnahme durchgeführt werden, kann das Staatliche Bauamt im Einvernehmen mit dem kirchlichen Rechtsträger Planung und Durchführung übernehmen. Dies setzt voraus, dass der kirchliche Rechtsträger die Übernahme der Planungskosten erklärt hat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 Satz 3 entsprechend. § 5 Hand- und Spanndienste Wenn im Einzelfall Verpflichtungen zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bestehen, werden sie vom kirchlichen Rechtsträger ausschließlich durch Pauschalzahlung in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese von den Staatlichen Bauämtern erbracht werden, abgegolten. Arbeits- und Naturalleistungen sind ausgeschlossen. § 6 Vor- und nachbereitende Arbeiten Zu den vor- und nachbereitenden Arbeiten zählen insbesondere die Schaffung freier Zugänglichkeit der Baustelle, die Beseitigung und Erneuerung von Bepflanzungen, Pflasterung und Asphaltierung, die Verlegung von Grabsteinen, die Erweiterungen von Zugängen sowie der Ein- und Ausbau von Schutzmaßnahmen für Bauteile, Gegenstände der Inneneinrichtung und Kunstwerke. Die Kosten für die vor- und nachbereitenden Arbeiten werden entsprechend der Zuordnung der einzelnen Bauteile, an denen die vor- und nachbereitenden Arbeiten jeweils durchgeführt werden, auf Staat und kirchlichen Rechtsträger aufgeteilt. Nicht zu den vorbereitenden Arbeiten im Sinne dieser Regelung gehören die Einrichtung und der Abbau der Baustelle selbst, Kosten für den Winterbau und die Beleuchtung der Baustelle. Diese werden prozentual nach der Kostenaufteilung bei den jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276 aufgeteilt. § 7 Planungskosten (1) Soweit Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts erfolgen, kommen die kirchlichen Rechtsträger bei Maßnahmen, die dem kirchlichen Kostenanteil zuzuschreiben sind, für die Leistungen des Bauamts gemäß Honorarrechnung des Bauamts auf. Diese erfolgt nach der HOAI. Soweit die Honorare danach frei vereinbar sind, gilt automatisch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand als vereinbart. Die Möglichkeit der Abrechnung mittels Pauschalen bleibt unbenommen; eine Abrechnung mittels Pauschalen ist jedoch vorab zu vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, soweit nicht ein kürzerer Zeitraum angemessen ist. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der Mittelwert für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Beträgt der kirchliche Kostenanteil nach Satz 1 weniger als 5.000,00 € (brutto), werden keine Honorarforderungen für Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts geltend gemacht. Die übrigen Planungs- und Untersuchungskosten werden innerhalb der jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276, in denen sie anfallen, prozentual nach der Kostenaufteilung zwischen Staat und Kirche aufgeteilt. (2) Kosten für Archiv-, Archäologie- und Kampfmitteluntersuchungen sowie für die Dokumentationen werden hälftig zwischen Staat und kirchlichem Rechtsträger aufgeteilt, soweit gesetzliche oder behördliche Anordnungen solche Untersuchungen notwendig machen. § 8 Zuordnung der Kosten für einzelne Bauteile (1) Unbeschadet § 1 Abs. 1 und unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtsauffassung über den Umfang der Baupflicht gehen beide Vertragsparteien für den Vollzug von der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Zuordnung aus. (2) Sollten Kostenbereiche in der unter den §§ 9 und 10 genannten Aufzählung nicht genannt sein und/oder zukünftig entstehen, werden die Parteien eine einvernehmliche Regelung anstreben. § 9 Kostentragung durch den Staat (1) Im Außenbereich trägt der Staat die Kosten für Arbeiten am Hauptzugangsweg zur Kirche samt Zubehör, z.B. in den Zugangsweg integrierte Fußabstreifer, Vordach, Entwässerungsvorrichtung ohne Sparten sowie an den zur Standsicherheit des Kirchengebäudes erforderlichen Stützmauern. Gleiches gilt für Umfassungsmauern von Pertinenzfriedhöfen, soweit der Staat diese bisher baulich unterhalten hat. (2) Der Staat trägt die Kosten für folgende bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, nämlich an Fundamenten einschließlich der Drainage für das Gebäude, nicht aber an der Zuleitung zum öffentlichen Kanal, an Mauern, am Putz einschließlich gliedernder Bestandteile und figürlicher Darstellungen, an Natursteinelementen (Gesimse, Fensterlaibungen, Sockel und figürliche Darstellungen, nicht jedoch Objekte, die nicht konzeptionell zur Gebäudehülle gehören, wie etwa Epitaphien, Ölbergszenen, Kreuzigungsgruppen, etc.), am Dachstuhl, am Dach (Dachhaut einschließlich aller Spenglerarbeiten), an Schneefanggittern, an Blitzschutzanlagen (einschließlich Erläuterungen und Erdarbeiten), an der Turm- und Giebelzier (Befestigung und Oberflächenbehandlung), am Glockenstuhl und an den historischen Glocken (soweit nachgewiesen), an den Schailäden, an allen Außentüren (einschließlich fest mit dem Gebäude verbundener), an Trittstufen, die direkt in das Gebäude führen, einschließlich der bauordnungsrechtlich zwingend notwendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Handlauf), an Fenstern, an Tür- und Fenstergittern, wenn diese aus statischen Gründen erforderlich sind. Ferner trägt er die Kosten für Hagelschutz, für Taubenvergrämung, für Abdeckungen zum Schutz von Bauteilen, für Farbgebung (einschließlich farblicher Absetzungen), für die Grobreinigung. (3) Der Staat trägt die Kosten für folgende Maßnahmen im Gebäudeinneren: an der Raumschale (ohne Stuck und Fresken oder sonstige direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien, jedoch für farbliche Absetzungen an architektonischen Gliederungselementen wie Pilastern oder Gesimsen oder Kapitellen), Anstrich einschließlich farblicher Absetzungen für architektonische Gliederungselemente, am Hauptaltar Tisch ohne Aufbau, an Altarstufen, an der Kanzel, am Taufstein, an den Emporen, an Innentreppen, an einer Sakristei im Umfang, am Bodenbelag, an der Krypta bzw. Gruft (Bausubstanz). Ferner trägt er die Kosten für die Brandschutztüren, für die bauordnungsrechtlich zwingend erforderlichen Absturzsicherungen, für Schädlingsbekämpfung, soweit die Bauteile der staatlichen Kostentragungspflicht unterliegen, unabhängig von der Schadensquelle, für die Dachraumentschuttung (nicht Entrümpelung), für die Grobreinigung Bei Stuck und Fresken oder sonstigen direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien erfolgt eine anteilige Kostentragung des Staates in Höhe von 95 % freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über diesen Vertrag hinaus (§ 1 Abs. 2). (4) Die Kosten für Baugerüste im Gebäudeinneren werden, soweit sie nicht eindeutig zugeordnet werden können, vom Staat und kirchlichem Rechtsträger anteilig getragen. Maßstab für die Aufteilung bilden die Kosten für die Leistungen, für die die Gerüste benötigt werden. (5) Die Maßnahmen erfolgen bei allen bei Inkrafttreten des Vertrages bereits vorhandenen Bauteilen in material- und denkmalgerechter Ausführung. § 10 Kostentragung durch den kirchlichen Rechtsträger (1) Der kirchliche Rechtsträger trägt die Kosten für die Erschließung des Kirchengebäudes (Elektro), für die Umfriedung und Zwischenzäune, für die behindertengerechte Zugänglichkeit, für die Schiessanlage, für die Turmuhr, für die Entrümpelung, für die Feinreinigung, für die Wiederherstellung der Außenanlagen (ohne Drainage des Kirchengebäudes), sofern nicht von § 9 Abs. 1 erfasst, für Maßnahmen an Mauern, die im Einzelfall nicht der staatlichen Baupflicht unterliegen. (2) Ferner gehören zu den vom kirchlichen Rechtsträger zu tragenden Kosten die Kosten für Maßnahmen im Gebäudeinneren an allen Innentüren, an Abschlussgittern, am Aufbau des Hauptaltars, an sonstigen Altären, am Kirchengestühl, an Gestühlpodesten, an Beichtstühlen, am Mobiliar (z.B. Ambo, Sedilien, Kreuzwegbilder, Wandleuchten, sonstige Bildnisse und Wandschmuck oder figürliche Ausstattung, unabhängig davon, ob sie fest mit dem Gebäude verbunden sind), an der Orgel einschließlich aller raumbildenden Umbauten und separater (ausschließlich für die Orgel errichteter) Orgelemporen mit Treppen, an Epitaphien und an der Ausstattung und am Mobiliar der Sakristei. Ferner gehören hierzu Maßnahmen für den Brandschutz mit Ausnahme der Brandschutztüren, für die Brandmeldeanlage, für den inneren Blitzschutz (insbesondere Überspannungsschutz und Potenzialausgleich), für die sonstige Verkehrssicherung (Feuerlöscher, Hinweisschilder etc.), für sanitäre Anlagen und Einbauten, für alle Installationen im Bereich Wasser, Abwasser, Elektro, Beleuchtung, Liedanzeige, Beschallungsanlagen, Lüftung, Heizung, Turmuhr und Läutemaschine, für die Wärmedämmung, für den Sonnenschutz, für die Winterfenster als Wärmeschutz, für Fenster-, Tür- und sonstige Gitter, die der Einbruchsicherung dienen, für Schädlingsbekämpfung, soweit der Staat hierfür nicht kostentragungspflichtig ist, unabhängig von der Schadensquelle. § 11 Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung und Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (1) Das bisherige Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 3. Mai 1990 (GemBek, KWMBI S. 153) entfällt. (2) Bisher wurde die aus denkmalpflegerischen Gründen notwendige Instandsetzung von Fresken, Stuck, Grabdenkmälern, Altären (Altar Tisch mit Aufbau), Gestühl, Kanzel, Taufstein und Beichtstühlen, soweit diese fest eingebaut sind, im Rahmen der GemBek gefördert; ein darüber hinausgehender Einsatz von Mitteln des Entschädigungsfonds oder von Zuschussmitteln des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege war ausgeschlossen. Angesichts des vom Freistaat Bayern nach den vorstehenden Bestimmungen getragenen Aufwands kommt ein Einsatz solcher Mittel für die Instandsetzung dieser Gegenstände auch weiterhin nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Förderung anderer Bauteile/Objekte aus Denkmalpflegemitteln im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien bleibt unberührt. § 12 Verkehrssicherungspflicht (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Kirchengebäudes gegenüber Dritten in vollem Umfang; insbesondere gilt dies bei Sturm, Hochwasser und vergleichbaren Ereignissen, die eine Gefahr für Dritte im oder am Kirchengebäude mit sich bringen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die regelmäßige Prüfung der Liegenschaft einschließlich des Zubehörs auf Gefahren. Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, Schäden, an deren Beseitigung der Staat beteiligt ist, dem zuständigen Staatlichen Bauamt unverzüglich anzuzeigen und vorläufige Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Dasselbe gilt, wenn eine Vorkehrung zum Schutz des Gebäudes oder der Einrichtungen gegen einen drohenden Schaden (z.B. bei Sturm, Wassereinbruch, etc.) erforderlich wird. (2) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die Reinigung der Gehwege und des Hofraumes, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis, die Beleuchtung des Zugangs zum Kirchengebäude, der Treppen und Wege sowie ähnliche Maßnahmen. § 13 Betriebskosten und Kleinreparaturen (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die mit der Benutzung des Kirchengebäudes zusammenhängenden wiederkehrenden Geldleistungen und Maßnahmen (Betriebsaufwendungen), Kleinreparaturen sowie die Wartung aller technischen Einrichtungen. (2) Zu den Betriebsaufwendungen gehören insbesondere die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die Kosten des Betriebs von Personen- oder Lastenaufzügen, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung, die Kosten des Betriebs der technischen Anlagen (Strom), die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, alle Wartungskosten, einschließlich der Kosten für regelmäßige Überprüfungen und eventuell anfallender Zählermieten, die geeignete Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen und sanitären Einrichtungen, die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen, die Reinigung der Dachrinnen, die Entfernung des eingewehten Schnees im Dachraum, die Ungezieferbekämpfung. (3) Zu den Kleinreparaturen gehören insbesondere die Beseitigung von Verstopfungen in Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes, das Reinigen und Schmieren der Beschlagteile bei Türen und Toren, der Ersatz und die Mehrfachfertigung der Schlüssel, kleinere Ausbesserungen der Schlösser und die Abänderung wegen Schlüsselverlustes sowie die Befestigung loser Beschlagteile in nicht schadhaftem Holz. § 14 Versicherungen Die Parteien stimmen darin überein, dass aus dem Baupflichtrecht keine Verpflichtung der kirchlichen Rechtsträger abgeleitet werden kann, Versicherungen abzuschließen. Wenn im Einzelfall abweichende Regelungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sofern (Gebäude-)Versicherungen bestehen, werden die kirchlichen Rechtsträger im Schadensfall dafür Sorge tragen, dass die Versicherungen auch zugunsten des Staates in Anspruch genommen werden. §4 Abs. 1Satz 2 bleibt unberührt. § 15 Auslegung des Vertrags Sollten sich bei der Auslegung des vorstehenden Vertrages Schwierigkeiten ergeben, so werden die Vertragsparteien eine freundschaftliche Lösung herbeiführen. § 16 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Übergangsregelung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt wird. (2) Für bereits begonnene und bis 31. März 2017 noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen bleibt es bei der festgesetzten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kostenaufteilung; auf sie sind die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung (§ 11) weiterhin anzuwenden. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (3) Bei Baumaßnahmen, die aus teilweise bereits abgeschlossenen Bauabschnitten bestehen, werden die Kosten insgesamt nach diesem Vertrag aufgeteilt. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (4) Sofern dieser Vertrag von einem der Vertragsteile gekündigt wird, gilt insoweit die vor Abschluss dieses Vertrages bestehende Rechtslage unverändert. Bamberg, den 23. März 2017 Für das Erzbistum München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-03-23

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