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Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 20./21. September 1995 in Freising folgende Ordnung beschlossen, die ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft setze: Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen A) Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Bischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen für die Zweite Dienstprüfung von Priestern folgende Ordnung: Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten Bildungsphase gemäß Nr. 158 der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Dezember 1988. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Führung eines pastoralen Amtes. I. PRÜFUNGSKOMMISSION Zur Durchführung der Zweiten Dienstprüfung beruft der Diözesanbischof eine Prüfungskommission. § 1 Mitglieder Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar ein Theologieprofessor der Priesterreferent bzw. der Personalreferent der Leiter des Seelsorgeamtes der Regens des Priesterseminars zwei Priester, nämlich zwei Pfarrer oder ein Pfarrer und ein Religionslehrer der/die Leiter der Berufseinführung/Fortbildung der Priester zwei Vertreter der Prüfungskandidaten. Der Diözesanbischof kann die Prüfungskommission vergrößern oder verkleinern. § 2 Berufung Der Diözesanbischof beruft die Mitglieder der Prüfungskommission. Der Priesterrat wählt die in § 1 Abs. (6) genannten Mitglieder; diese müssen nicht dem Priesterrat angehören. Die Prüfungskandidaten schlagen jeweils für ihre Prüfung die in § 1 Abs. (8) genannten Vertreter vor. Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt bekanntgegeben. § 3 Vorsitz Die Prüfungskommission wählt aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Vertreter; Vertreter der Prüfungskandidaten können nicht gewählt werden. § 4 Aufgaben Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: die Festlegung und Veröffentlichung des Terminplanes die Planung des Vorbereitungskurses und die Festlegung seiner Thematik die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile die Festsetzung der Gesamtnote die Entscheidung über Einsprüche. II. PRÜFER § 5 Aufgaben der Prüfer Die Aufgaben der Prüfer sind die Durchführung und Benotung der einzelnen Prüfungsteile. Die Referenten des Vorbereitungskurses sollen nach Möglichkeit bei der Schlussprüfung (vgl. § 10 Abs. 4) mitwirken. III. BEWERBUNG UND ZULASSUNG § 6 Bewerbung (1) Um die Zulassung zur Prüfung können sich bewerben: Diözesanpriester, Priester anderer Diözesen mit Zustimmung ihres Ortsordinarius sowie Ordenspriester mit Zustimmung ihres Oberen. (2) Nach Ausschreibung der Prüfung im Amtsblatt haben die Bewerber bis zum gesetzten Termin ihr Zulassungsgesuch an den Ortsordinarius zu richten. § 7 Zulassung Der Ortsordinarius entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt und bei Ablehnung begründet. § 8 Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung sind: drei Dienstjahre nach der Priesterweihe der Nachweis der Teilnahme an der vorgeschriebenen Fortbildung in der Diözese bzw. im klösterlichen Verband in begründeten Fällen sind individuelle oder generelle Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. (1) und (2) möglich. IV. DURCHFÜHRUNG § 9 Thematik des Vorbereitungskurses und der Schlussprüfung Im Zusammenhang mit der Schlussprüfung findet ein Vorbereitungskurs statt. Referate und Kolloquien führen in den Prüfungsstoff ein. Als Prüfungsstoff werden pastoral bedeutsame Themenkreise so bestimmt, dass die verschiedenen theologischen Disziplinen ihren spezifischen Beitrag einbringen können. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung sind auch Fragen der Pfarramtsverwaltung zu behandeln. § 10 Prüfungsteile Die Prüfung umfasst folgende Teile: die schriftliche Hausarbeit eine Lehrprobe im Rahmen des schulischen Religionsunterrichts eine Predigt im Zusammenhang eines Gottesdienstes die schriftliche und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Vorbereitungskurs (Schlussprüfung). § 11 Schriftliche Hausarbeit Der Kandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Arbeit vorzulegen, die eine wissenschaftliche theologische Reflexion über einen Teilbereich heutiger Pastoral oder ein anderes theologisches Thema zum Gegenstand hat. Die Wahl des Themas und des Gutachters erfolgt in Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die theologische Disziplin des Themas ist eigens zu vermerken. Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, dass sie selbständig gefertigt wurde, die verwendete Literatur vollständig angeführt ist und die Ausarbeitung noch nirgends zum Zweck einer Prüfung vorgelegen hat. § 12 Religionsunterricht Die Prüfungskommission bestellt auf Vorschlag der Schulabteilung mindestens zwei Prüfer. Diese besuchen im Rahmen eines von der Prüfungskommission festgelegten Zeitraumes eine Religionsstunde des Kandidaten. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Im Anschluss an den Unterricht findet ein Kolloquium zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; danach erfolgt die Benotung durch die Prüfer. Der hier geforderte Nachweis kann in begründeten Ausnahmefällen auch aus der Gemeindekatechese oder der außerschulischen Gemeindearbeit erbracht werden. § 13 Predigt Innerhalb einer von der Prüfungskommission festgelegten Frist besuchen ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - mindestens einer davon ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates eine Predigt des Kandidaten. Dieser Prüfungsbesuch wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Kolloquium mit dem Prediger geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt. § 14 Schriftliche und mündliche Prüfung (Schlussprüfung) (1) Die Schlussprüfung umfasst: a) die Klausurarbeit: Der Prüfungskandidat schreibt aus einem der Fachgebiete, die im Vorbereitungskurs behandelt wurden, eine Klausurarbeit, für die drei Stunden zur Verfügung stehen. Sie wird von dem Fachreferenten benotet, der das Thema gestellt hat. b) die mündliche Prüfung: Sie findet als Einzelprüfung vor wenigstens zwei Prüfern statt, dauert zwanzig Minuten und dient der Benotung des theologischen und pastoralen Grundwissens. (2) Die Beurteilung der gesamten Schlussprüfung wird aus den Noten für die Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen in einer einzigen Note zusammengefasst. § 15 Benotung und Beurteilung (1) Für die Benotung gelten folgende Notenstufen: SEHR GUT = 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung) GUT = 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung) BEFRIEDIGEND = 3 (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht) AUSREICHEND = 4 (eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln den Anforderungen noch entspricht) NICHT AUSREICHEND = 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung) Bei den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die größtenteils aus den Voten mehrerer Prüfer zu bilden sind, ist die Angabe von Zehntelbruchteilen vorzusehen. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile. Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,50 SEHR GUT - bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 GUT - bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 BEFRIEDIGEND - bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,50 AUSREICHEND - bei einem Durchschnitt ab 4,51 NICHT AUSREICHEND. (3) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit oder der Klausurarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission einen zweiten Rezensenten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (4) Hat ein Kandidat in einem Prüfungsteil einmal die Note „nicht ausreichend (5)“ erhalten, so hat er diesen Prüfungsteil nicht bestanden. (5) Hat ein Kandidat in mehr als einem Prüfungsteil die Note „nicht ausreichend (5)" erhalten, so hat er die Prüfung nicht bestanden. § 16 Wiederholung, Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag einmal, und zwar bei der nächsten turnusmäßigen Prüfung, ein nicht bestandener Prüfungsteil kann auf Antrag ebenfalls einmal, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach neun Monaten, wiederholt werden. (2) Der Prüfungskandidat kann aus schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Geschieht dies vor Abschluss des letzten Prüfungsteils, werden ihm bereits abgelegte Prüfungsteile bis zu einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin anerkannt. (3) Ist ein Prüfungskandidat verhindert, sich einzelnen Prüfungsteilen zu unterziehen, so hat er diese Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen und zu begründen. Die Prüfungskommission entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung, ob gemäß § 16 Abs. (1) verfahren werden kann. (4) Entzieht sich ein Prüfungskandidat nach seiner Zulassung Teilen der Prüfung, so gelten diese Teile als nicht bestanden. (5) Einem Prüfungsteilnehmer können auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, die ganze oder teilweise Ablegung eines Prüfungsteiles erlassen werden. Erteilte Dispensen sind im Zeugnis zu vermerken. § 17 Einspruch Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Prüfer. § 18 Zeugnis (1) Das Ergebnis der Prüfung wird in einem bischöflichen Zeugnis zusammengefasst. Es enthält die Einzelnoten nach ganzen Notenstufen in Worten; die Noten werden als Ziffern mit Zehntelbruchteilen in Klammern beigefügt. (2) Die Gesamtnote wird als ganze Notenstufe in Worten angegeben. Die Note wird als Ziffer mit Hundertstelbruchteilen in Klammern beigefügt. (3) Als Datum des Zeugnisses ist in der Regel der Tag der Schlusssitzung der Prüfungskommission, auf der die Gesamtnote festgelegt wurde, anzugeben. Ausnahmen legt die Prüfungskommission fest. B) Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Bischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen für die Zweite Dienstprüfung, von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen nachfolgende Ordnung. Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlußprüfung der zweiten Bildungsphase gemäß Ziffer 4,2 des „Rahmenstatuts der Deutschen Bischofskonferenz für Pastoralreferent{inn)en in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 19. September 1978 und gemäß Ziffer III, 14 der „Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferent(inn)en“ vom 10. März 1987. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausübung eines pastoralen Dienstes. I. PRÜFUNGSKOMMISSION Zur Durchführung der Zweiten Dienstprüfung beruft der Diözesanbischof eine Prüfungskommission. § 1 Mitglieder Mitglieder der Prüfungskommission sind: (1) der Generalvikar (2) ein Theologieprofessor (3) der Personalreferent (4) der Leiter des Seelsorgeamtes (5) der Leiter der Berufseinführung/Fortbildung der Pastoralassistenten und der Ausbildungsleiter (6) ein Pfarrer (7) ein Pastoralreferent (siehe Fußnote!) (8) zwei Vertreter der Prüfungskandidaten Der Diözesanbischof kann die Prüfungskommission vergrößern oder verkleinern. § 2 Berufung Der Diözesanbischof beruft die Mitglieder der Prüfungskommission. Der Priesterrat wählt das in § 1 Abs, (6) genannte Mitglied: dieses muß nicht dem Priesterrat angehören. Die Prüfungskandidaten schlagen jeweils für ihre Prüfung die in § 1 Abs. (8) genannten Vertreter vor. Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt bekanntgegeben. § 3 Vorsitz Die Prüfungskommission wählt aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Vertreter der Prüfungskandidaten können nicht gewählt werden. 2 Auf Personen bezogene Aussagen verstehen sich als Rollen- oder Berufsbezeichnungen (z.B. Vorsitzender), sie gelten in gleicherweise für Frauen und Männer, § 4 Aufgaben Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: (1) die Festlegung und Veröffentlichung des Terminplanes (2) die Planung des Vorbereitungskurses und die Festlegung seiner Thematik (3) die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungstelle (4) die Festsetzung der Gesamtnote (5) die Entscheidung über Einsprüche. II. PRÜFER § 5 Aufgaben der Prüfer Die Aufgaben der Prüfer sind die Durchführung und Benotung der einzelnen Prüfungsteile. Die Referenten des Vorbereitungskurses sollen nach Möglichkeit bei der Schlußprüfung [vgl. § 10 Abs. (4)] mitwirken. III. BEWERBUNG UND ZULASSUNG § 6 Bewerbung (1) Um die Zulassung zur Prüfung können sich bewerben: Pastoralassistenten und Laientheologen mit ordentlichem akademischen Theologiestudium, sowie entsprechende Bewerber aus anderen Diözesen mit Zustimmung ihres Ortsordinarius, (2) Nach Ausschreibung der Prüfung im Amtsblatt haben die Bewerber bis zum gesetzten Termin ihr Zulassungsgesuch an den Ortsordinarius zu richten. § 7 Zulassung Der Ortsordinarius entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt und bei Ablehnung begründet. § 8 Zulassungsbedingungen Voraussetzungen für die Zulassung sind: (1) drei Jahre kirchlicher Dienst bzw. Tätigkeit mit kirchlicher Bevollmächtigung nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes (Berufseinführung). Bei Teiizeitbe- schäftigung oder Beurlaubung verlängert sich die Frist entsprechend den diözesanen Regelungen (2) der Nachweis der Teilnahme an der vorgeschriebenen Fortbildung (3) in begründeten Fällen sind Individuelle oder generelle Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. (1) und (2) möglich. IV. DURCHFÜHRUNG § 9 Thematik des Vorbereitungskurses und der Schlußprüfung Im Zusammenhang mit der Schlußprüfung findet ein Vorbereitungskurs statt, Referate und Kolloquien führen in den Prüfungsstoff ein. Als Prüfungsstoff werden pastoral bedeutsame Themenkreise so bestimmt, daß die verschiedenen theologischen Disziplinen ihren spezifischen Beitrag einbringen können. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung sind auch Fragen der Pfarramtsver- ) waltung zu behandeln. § 10 Prüfungsteile Die Prüfung umfaßt folgende Teile: (1) die schriftliche Hausarbeit (2) eine Lehrprobe im Rahmen des schulischen Religionsunterrichts (3) die Mitarbeit in der Glaubensverkündigung (4) die schriftliche und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Vorbereitungskurs (Schlußprüfung). §11 Schriftliche Hausarbeit Der Kandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Arbeit vorzulegen, die eine wissenschaftliche theologische Reflexion über einen Teilbereich heutiger Pastoral oder ein anderes theologisches Thema zum Gegenstand hat. Die Wahl des Themas und des Gutachters erfolgt in Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, Die theologische Disziplin des Themas ist eigens zu vermerken. Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, daß sie selbständig gefertigt, die verwendete Literatur vollständig angeführt ist und die Ausarbeitung noch nirgends zum Zweck einer Prüfung Vorgelegen hat. § 12 Religionsunterricht Die Prüfungskommission bestellt auf Vorschlag der Schulabteilung mindestens zwei Prüfer. Diese besuchen im Rahmen eines von der Prüfungskommission festgelegten Zeitraumes eine Religionsstunde des Kandidaten. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart; Im Anschluß an den Unterricht findet ein Kolloquium zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; danach erfolgt die Benotung durch die Prüfer. Der hier geforderte Nachweis kann in begründeten Ausnahmefällen auch aus der Gemeindekatechese oder der außerschulischen Gemeindearbeit erbracht werden. § 13 Mitarbeit in der Glaubensverkündigung (1) Innerhalb der von der Prüfungskommission bestimmten Frist besuchen ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - einer davon nach Möglichkeit ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates einen Vortrag des Kandidaten zur Glaubensverkündigung. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Koiioquium mit dem Kandidaten geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note der Beurteilung wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt. (2) Für Prüfungskandidaten, die die besondere Erlaubnis zur Predigttätigkeit erhalten haben, ist anstelle von Abs. (1) die Bewertung einer Predigt im Rahmen eines Gottesdienstes nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regelungen möglich. In diesem Fall besuchen innerhalb einer von der Prüfungskommission festgelegten Frist ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - mindestens einer davon ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates eine Predigt des Kandidaten. Dieser Prüfungsbesuch wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Kolloquium mit dem Prediger geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt. § 14 Schriftliche und mündliche Prüfung (Schlußprüfung) (1) Die Schlußprüfung umfaßt a) die Klausurarbeit: Der Prüfungskandidat schreibt aus einem der Fachgebiete, die im Vorbereitungskurs behandelt wurden, eine Klausurarbeit, für die drei Stunden zur Verfügung stehen. Sie wird von dem Fachreferenten benotet, der das Thema gestellt hat, b) die mündliche Prüfung: Sie findet als Einzelprüfung vor wenigstens zwei Prüfern statt, dauert zwanzig Minuten und dient der Benotung des theologischen und Pastoralen Grundwissens. (2) Die Beurteilung der gesamten Schlußprüfung wird aus den Noten für die Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen in einer einzigen Note zusammengefaßt. § 15 Benotung und Beurteilung (1) Für die Benotung geiten folgende Notenstufen: SEHR GUT = 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung) GUT = 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung) BEFRIEDIGEND - 3 (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht) AUSREICHEND = 4 (eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln den Anforderungen noch entspricht) NICHTAUSREICHEND = 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung) Bei den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die größtenteils aus den Voten mehrerer Prüfer zu bilden sind, ist die Angabe von Zehntelbruchteilen vorzusehen. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile. Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,50 SEHR GUT - bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 GUT - bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 BEFRIEDIGEND - bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,50 AUSREICHEND - bei einem Durchschnitt ab 4,51 NICHT AUSREICHEND. (3) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit oder der Klausurarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission einen zweiten Rezensenten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (4) Hat ein Kandidat in einem Prüfungsteil einmal die Note „nicht ausreichend (5)“ erhalten, so hat er diesen Prüfungsteil nicht bestanden. (5) Hat ein Kandidat in mehr als einem Prüfungsteil die Note „nicht ausreichend“ (5) erhalten, so hat er die Prüfung nicht bestanden. § 16 Wiederholung, Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis (1) Eine nichtbestandende Prüfung kann auf Antrag einmal, und zwar bei der nächsten turnusmäßigen Prüfung, ein nichtbestandener Prüfungsteil kann auf Antrag ebenfalls einmal, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach neun Monaten, wiederholt werden. (2) Der Prüfungskandidat kann aus schwerwiegenden Gründen mit der Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Geschieht dies vor Abschluß des letzten Prüfungsteiles, werden ihm bereits abgelegte Prüfungsteile bis zu einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin anerkannt. (3) Ist ein Prüfungskandidat verhindert, sich einzelnen Prüfungsteilen zu unterziehen, so hat er diese Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen und zu begründen. Die Prüfungskommission entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung, ob gemäß § 16 Abs. (1), verfahren werden kann. (4) Entzieht sich ein Prüfungskandidat nach seiner Zulassung Teilen der Prüfung, so gelten diese Teile als nicht bestanden. (5) Einem Prüfungsteilnehmer können auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, die ganze oder teilweise Ablegung eines Prüfungsteiles erlassen werden.^ Erteilte Dispensen sind im Zeugnis zu vermerken. § 17 Einspruch Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Prüfer. § 18 Zeugnis (1) Das Ergebnis der Prüfung wird in einem bischöflichen Zeugnis zusammengefaßt. Es enthält die Einzelnoten nach ganzen Notenstufen in Worten; die Noten werden als Ziffern mit Zehntelbruchteilen in Klammern beigefügt. (2) Die Gesamtnote wird als ganze Notenstufe in Worten angegeben. Die Note wird als Ziffer mit Hundertstelbruchteilen in Klammern beigefügt. (3) Als Datum des Zeugnisses ist in der Regel der Tag der Schlußsitzung der Prüfungskommission, auf der die Gesamtnote festgelegt wurde, anzugeben. Ausnahmen legt die Prüfungskommission fest. München, den 12. Januar 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1995-01-12

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Ständigen Diakonen in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der hauptberuflichen Ständigen Diakone sowie der Ständigen Diakone mit Zivilberuf in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den jeweils geltenden gesamtkirchlichen Vorgaben, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für Ständige Diakone, der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung sind die menschlichen, religiösen, kirchlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Dienstes als hauptberuflicher Ständiger Diakon oder als Ständiger Diakon mit Zivilberuf sowie die Entwicklung einer Identität als Ständiger Diakon. Neben dem erfolgreichen Studium werden die Bewerber in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren Dienst in der Erzdiözese vorbereitet. § 2 Zuständigkeiten (1) Der bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat ist zuständig für die Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Anerkennung von Studienleistungen, für die Zulassung der Interessenten und der Bewerber zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten (Interessentenzeit, Bewerberzeit, Weihekurs) sowie für die Vorschläge an den Erzbischof bezüglich Lektorat, Akolythat, Admissio und Weihe. Er wird in seiner Verantwortung für die Ausbildung unterstützt durch den Leiter des Fachbereichs Ausbildung Ständige Diakone im Erzbischöflichen Ordinariat (Ausbildungsleitung STD) und durch die Ausbildungskonferenz Ständige Diakone (Ausbildungskonferenz STD). (2) Die Ausbildungsleitung STD ist zuständig für die Beurteilung der Eignung für den Dienst als Ständiger Diakon und bereitet die Entscheidungen des Bischöflichen Beauftragten vor. Sie ist ferner verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Auswahl der Leiter der Diakonatskreise und für die Zuteilung der Teilnehmer an die Diakonatskreise sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats und mit dem Priesterseminar, mit Akademien und Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Ausbildung Ständiger Diakone und den Geistlichen Mentoren. (3) Der Ausbildungskonferenz STD gehören an: der Bischöfliche Beauftragte (Leitung), die Ausbildungsleitung STD (Geschäftsführung), der Diözesanreferent für die Ständigen Diakone, die Leiter von Diakonatskreisen bzw. im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, der Verantwortliche für die homiletische Ausbildung der Ständigen Diakone. Weitere Personen können vom Bischöflichen Beauftragten – auch zu einzelnen Besprechungspunkten – dazu geladen werden. Die Ausbildungskonferenz STD berät den Bischöflichen Beauftragten bei allen Entscheidungen, die die Interessenten und die Bewerber betreffen, insbesondere bei der Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten. Die Inhalte der Sitzungen unterliegen der Verschwiegenheit. § 3 Bewerbung (1) Männer, die zum Ständigen Diakon ausgebildet werden wollen, bewerben sich beim Fachbereich Ausbildung STD um die Annahme. (2) Folgende Unterlagen müssen im Original beziehungsweise in beglaubigter Kopie eingereicht werden: schriftliche Bewerbung um Aufnahme in die Ausbildung aktueller Lebenslauf Passbild aktueller Auszug aus dem Taufbuch mit Firmeintrag (nicht älter als drei Monate), auch ggf. der Ehefrau sowie der Kinder alle gegebenenfalls vorhandenen Nachweise über den zivilen und kirchlichen Personenstand (z. B. Eheschließungsurkunden, Scheidungsurteile, Eheannulierungsurteile, Weiheurkunden, Nachweis über Ordensprofess) Referenz des Pfarrers der Wohnsitzpfarrei und mindestens zweier weiterer Geistlicher oder pastoraler Mitarbeiter Zeugnis über den Bildungsabschluss ggf. Zeugnis über die Berufsausbildung ggf. Arbeitszeugnisse ggf. Nachweis der Sprachkompetenz Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung sowie erweitertes behördliches Führungszeugnis § 4 Zulassung zur Ausbildung (1) Die für den Dienst als Ständiger Diakon notwendigen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen, die Studienabschlüsse sowie die religiös-kirchlichen Voraussetzungen müssen zu Beginn und während der Ausbildung im jeweils erforderlichen Umfang gegeben sein. Auch sind bereits in dieser Zeit die Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie sowie die Anforderungen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse als Orientierungsrahmen zu beachten. (2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Bischöfliche Beauftragte nach Beratung in der Ausbildungskonferenz. Die Ausbildungsleitung STD führt für die Annahme ein persönliches Gespräch und prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Hierbei werden die Wahrnehmungen der Diakonatskreisleiter, die den Kandidaten zu Hause besucht haben, einbezogen. (3) Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. Auf die Annahme besteht kein Rechtsanspruch. Bedingung für die Annahme ist die Übernahme der Verpflichtung zur Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen. § 5 Studium (1) Das theologische Studium muss bei der Zulassung zur Ausbildung mindestens dem Grundkurs von „Theologie im Fernkurs“, Würzburg, entsprechen. (2) Das theologische Studium während der Ausbildung erfolgt in der Regel über den Aufbaukurs und den Pastoraltheologischen Kurs von „Theologie im Fernkurs“, Würzburg. (3) Über die Anrechnung anderer theologischer Studien entscheidet der Bischöfliche Beauftragte. (4) Der jeweils aktuelle Studiennachweis ist zeitnah der Ausbildungsleitung STD zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen (1) Teilnehmer an der Ausbildung übernehmen die Verantwortung für die eigene Entwicklung. Sie werden dabei durch Maßnahmen der diözesanen Ausbildung unterstützt. Diese dienen der individuellen Förderung und der beruflich-praktischen Qualifizierung. Sie fordern zur Persönlichkeitsentwicklung heraus und tragen dazu bei, den persönlichen Glauben zu weiten und zu vertiefen sowie tragfähige Formen des Glaubenslebens weiterzuentwickeln. Sie ermöglichen den Teilnehmenden, die Tätigkeitsfelder, beruflichen Aufgaben, Rollen und Anforderungen, das kirchliche Leben sowie die Erzdiözese München und Freising kennenzulernen. Sie dienen den Teilnehmern und – soweit sie nicht dem Forum internum zuzurechnen sind – der Ausbildungsleitung als Grundlage, die berufliche Eignung einzuschätzen. (2) Zu den Ausbildungsmaßnahmen gehören: a) Gespräche mit der Ausbildungsleitung STD b) Mitarbeit in einem Diakonatskreis c) eine fachliche Grundausbildung d) Praktika sowie in Form internum (Verschwiegenheit über Inhalte): e) Geistliche und personenorientierte Begleitung Zu a) Es finden mindestens zwei Gespräche mit der Ausbildungsleitung STD statt, und zwar in der Regel während und nach Abschluss des Diakonatspraktikums. Sie haben den individuellen Stand der theologischen und der praktischen Ausbildung, die persönliche Entwicklung sowie die berufliche Eignung und Entscheidungsfindung zum Inhalt. Weitere Gespräche können nach Bedarf angesetzt werden. Zu b) Die Mitarbeit in einem Diakonatskreis ergänzt in inhaltlicher und methodischer Vielfalt das Studium im Hinblick auf das angezielte Amt. Der Diakonatskreis dient dem Kennenlernen des Aufgaben- und Anforderungsprofils eines Ständigen Diakons sowie der Bewerberinnen/Bewerber für andere pastorale Dienste und der Zusammenarbeit mit diesen. Er bietet zudem einen weiten Raum für Initiativen und für Formen der Mitverantwortung der Bewerber für ihre Ausbildung. Zu c) Die fachliche Grundausbildung verbindet in berufsfeldbezogener Perspektive Theorie, Praxis und Reflexion von Erfahrungen. Die Bewerber üben sich darin, die theologischen Methoden und Inhalte des Studiums in Praxisfelder hinein zu übersetzen. Die fachliche Grundausbildung umfasst Einführungen in zentrale Aufgabenbereiche (z. B. Verkündigung, Liturgie, Religionsunterricht) sowie ein Modul zur Prävention von sexualisierter Gewalt. Zu d) Um einen ersten Einblick in die Tätigkeitsfelder eines Ständigen Diakons zu erhalten, wird bereits zu Beginn der Ausbildung in der Interessentenzeit ein freiwilliges Hospitieren an einzelnen diakonischen Projekten (mindestens drei Mal ein Tag) dringend empfohlen (sog. Schnupperpraktika). Dies sollte in Kurzberichten dokumentiert werden. Das Diakonatspraktikum (Pflichtpraktikum in der Diakonenausbildung) wird unter Anleitung berufserfahrener Mitarbeiter – in der Regel eines hauptberuflichen Ständigen Diakons – durchgeführt. Es ermöglicht Einblicke, Erfahrungen und Reflexion in ausgewählten zentralen beruflichen Feldern von Ständigen Diakonen. Es findet in der Regel berufsbegleitend statt und umfasst bei einer durchschnittlichen Tätigkeit von mindestens sechs Wochenstunden in der Regel 18 Monate. In begründeten Fällen kann die Dauer des Diakonatspraktikums vom bischöflichen Beauftragten um längstens zwölf Monate verlängert werden. Nach Abschluss des Diakonatspraktikums wird das Praxismodul Caritas durchgeführt. Es ermöglicht Einblicke, Erfahrungen und Reflexion in Situationen konkreter menschlicher Nöte und macht mit entsprechenden Hilfsmöglichkeiten vertraut. Es wird von Kandidaten für den Ständigen Diakon mit Zivilberuf als Pflichtpraktikum in der Diakonenausbildung durchgeführt und umfasst bei einer durchschnittlichen Tätigkeit von mindestens sechs Wochenstunden in der Regel drei Monate. Bei Kandidaten für den hauptberuflichen Ständigen Diakon ist dieses Modul in den Pastoralkurs (Teil der zweiten Bildungsphase) integriert. Zu e) Die Geistliche Begleitung wird durch hierfür beauftragte Mentorinnen/Mentoren gewährleistet. Diese bestätigen die Teilnahme an Gesprächen und Exerzitien. Der Mindestumfang der Geistlichen Begleitung und der Exerzitien wird von der Ausbildungsleitung STD festgelegt und bekannt gegeben. Veranstaltungen des Mentorates finden im Forum internum statt. Geistliche Mentoren werden nicht zur Beurteilung bezüglich der Eignung oder der Einstellung herangezogen. (3) Da der Dienst eines verheirateten Ständigen Diakons in hohem Maße mit seiner Ehe und Familie vereinbar sein muss, werden die Ehefrauen und Kinder zu den Maßnahmen der Ausbildung eingeladen und mit einbezogen. (4) Die genauen und aktuellen Angaben zu freiwilligen und zu den verpflichtenden Maßnahmen werden von der Ausbildungsleitung STD jeweils rechtzeitig bekannt gegeben (z. B. Terminübersicht, Praktikumsinformationen, Ausbildungsheft, Rahmen der Geistlichen Begleitung). Die Ausbildungsmaßnahmen können in Kooperation mit anderen Veranstaltern (z. B. andere Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats und anderen Ausbildungseinrichtungen) durchgeführt werden. (5) In begründeten Fällen kann die Ausbildungsleitung STD alternative Leistungen anerkennen (z. B. Praxismodule einer Hochschule oder in einer anderen Diözese erbrachte Leistungen). Individuelle Besonderheiten und Vorerfahrungen (z. B. aus einem ehrenamtlichen Engagement) können nach Einschätzung der Ausbildungsleitung STD bei der Festlegung des individuellen Programms berücksichtigt werden. Gäste, z. B. Studierende aus einer anderen Diözese oder mit einem anderen Berufsziel, können von der Ausbildungsleitung bei den einzelnen Ausbildungsmaßnahmen eingeladen bzw. zugelassen werden. (6) Die Teilnehmer an der Ausbildung STD erhalten von der Ausbildungsleitung STD eine Bescheinigung über die absolvierten Maßnahmen. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung (1) Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Bewerbers nicht erreichbar, so entlässt ihn der Bischöfliche Beauftragte aus der Ausbildung. Dies wird dem Teilnehmer in Textform mitgeteilt. (2) Will ein Teilnehmer auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform der Ausbildungsleitung STD mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der Ausbildung (1) Die Ausbildung schließt mit einer (Ersten) Dienstprüfung ab. Der erfolgreiche Abschluss der Ersten Dienstprüfung wird vom Bischöflichen Beauftragten schriftlich bestätigt. Hierfür sind vorausgesetzt: a) der nachgewiesene erfolgreiche Studienabschluss (siehe § 5) b) der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) c) eine Beurteilung der Eignung als Ständiger Diakon durch die Ausbildungsleitung STD (2) Die Beurteilung der Eignung als hauptberuflicher Ständiger Diakon beziehungsweise als Ständiger Diakon mit Zivilberuf erfolgt durch die Ausbildungsleitung STD auf der Grundlage des Kompetenzkanons für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese und wird unter Einbeziehung der Stellungnahmen der mit der Durchführung des Diakonatspraktikums und des Praxismoduls Caritas beauftragten Personen erstellt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Diözesankommission für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese München und Freising

Das Dekret zur Errichtung der Diözesankommission für den Ständigen Diakonat in der Erzdiözese München und Freising vom 24. November 1999 (Amtsblatt 1999, Nr. 14.-22. Dezember, S. 337) wird mit Wirkung vom 1.1.2012 durch folgende Neufassung ersetzt. 1) Zweck und Aufgabe der Diözesankommission ist es, die Angelegenheiten des Ständigen Diakonats in der Erzdiözese München und Freising zu beraten, gemäß den Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls - Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone - Rom 22. Februar 1998 und der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen, vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 10.-15. Juli 2008) zu beachten. Diese Aufgaben sind vor allem: Erörterung aller grundsätzlichen Fragen des Diakonats Förderung des Diakonats Weiterentwicklung des Profils des Diakons Erstellung der Konzepte für die Ausbildung, die Berufseinführung und für die Fortbildung Grundsatzfragen des Einsatzes und der Versorgung der Diakone 2) Als Mitglieder der Kommission werden berufen: Der Bischöfliche Beauftragte für den Diakonat - als Vorsitzender Der Ressortleiter Personal, bzw. der Hauptabteilungsleiter Personal Pastorale Dienste und Religionslehrkräfte i. K. Der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben Der Regens des Priesterseminars Der Abteilungsleiter Diakone - als Diözesanreferent und Geschäftsführer Ein geistlicher Mentor für die Diakone Der Fachbereichsleiter Ausbildung Diakone Der Leiter der Berufseinführung der Diakone Der Leiter der Fortbildung der Diakone Der Diözesansprecher der Diakone Aus dem Sprecherrat ein hauptberuflicher Diakon, ein Diakon mit Zivilberuf, ein Diakon im Ruhestand Die Mitglieder der Diözesankommission für den Ständigen Diakonat werden jeweils für 4 Jahre berufen. Die Diözesankommission tagt in der Regel zwei Mal pro Jahr. Zur Beratung, Begleitung und Entscheidung über die Ausbildung zum Diakonat setzt die Diözesankommission für den Ständigen Diakonat eine Ausbildungskonferenz ein, deren Vorsitzender der Bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat ist. München, den 30. Dezember 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-12-30

Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone

Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 20./21. Juni 2011 beschlossenen Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland wurden von der Kongregation für den Klerus am 15. Mai 2015 approbiert. Die Rahmenordnung wurde vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in der neuen Fassung im Jahr 2016 unter der Rubrik „Die deutschen Bischöfe Hirtenschreiben, Erklärungen“ als Druckschrift Nr. 101 herausgegeben. Auf einen Abdruck der Rahmenordnung im Amtsblatt wird verzichtet, weil die Änderungen bei der Neufassung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen berücksichtigt wurden (vgl. Amtsblatt 2016, Nr. 14). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen

!!!!Nicht in dieser Version verfügbar!! Bitte laden Sie sich das Amtsblatt unter nachstehendem Link herunter!!!! Präambel Teil 1: Grundlegende Bestimmungen 1. Beruf und kirchliche Stellung Das kirchliche Amt Der Dienst des Diakons Die Einheit des kirchlichen Amtes Bezugsperson für Gemeinden Einsatz des Diakons übergemeindlich/kategorial 2. Berufliche Aufgabenbereiche Bruderdienst Liturgischer Dienst 3. Voraussetzungen für den Dienst Religiöse und kirchliche Voraussetzungen Menschliche Voraussetzungen Fachliche Voraussetzungen Kirchenrechtliche Voraussetzungen Lebensform Einverständnis der Ehefrau Referenzen 4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung Organisationsstrukturen Diakonatskreise Diakonenkreise 5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe Teil 2: Dienstrechtliche Bestimmungen 1. Dienstrechtliche Grundlagen Rechtsnatur des kirchlichen Dienstverhältnisses Anzuwendende Vorschriften Dienstverhältnis und Tätigkeitsformen des Diakonats Der hauptberufliche Diakon Der Diakon mit Zivilberuf Änderung der Tätigkeitsform Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten Wechsel des kirchlichen Dienstverhältnisses Beendigung des kirchlichen Dienstverhältnisses 2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen Ernennung Aufgabenumschreibung Zeitliche Gestaltung des Dienstes Fortbildung Urlaub, Dienstbefreiung Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst Diakonenkreis, Standesvereinigung Beschwerden, Konfliktlösung Dauer des Dienstes 3. Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone Vergütung im Krankheitsfall Berechnung und Auszahlung der Vergütung Krankenversicherung, Beihilfe Versorgung Ausschlussfrist Übertragungsbestimmungen Inkrafttreten 1. Einordnung in die Rahmenordnung In Umsetzung der am 24. Februar 1994 von den deutschen Bischöfen verabschiedeten... 4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des Diakons mit Zivilberuf 5. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung hauptberuflicher Diakone Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-07-01

Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising

Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten Bildungsphase (Berufseinführung) und gemäß der am 1. August 2016 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzten „Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen“ für Diakone im Hauptberuf vorgesehen (Teil I Nr. 4.4.1: Amtsblatt 2016. Nr. 14, S. 563). Ziel der Prüfung ist der Übung des pastoralen Dienstes als Sti. Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar die Leiterin/der Leiter die Bischöfliche Beauftragte/der Bischöfliche Beauftragte für den die Leiterin/der Leiter des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ständige Diakone die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (pastoral-praktische Prüfung, Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht, homiletische Prüfung) ein Mitglied des Sprecherrats der Ständigen Diakone, das selbst Diakon im Hauptberuf ist zwei Vertreter der Prüfungskandidaten (1) Die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen gemäß § 1 Nr. 8 werden von der jeweils fachlich zuständigen Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat benannt. (2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 1 Nr. 9 wird vom Sprecherrat benannt. (3) Die Vertreter der Prüfungskandidaten gemäß § 1 Nr. 10 werden von diesen gewählt. (4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Generalvikar. Für den Fall seiner Abwesenheit wird er von der Leiterin/vom Leiter des Ressorts Personal vertreten. (2) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission liegt bei der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone. (1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: Festlegung und Bekanntgabe des Terminplanes Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung Genehmigung der Themen der schriftlichen Hausarbeiten Bestellung der zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile einschließlich der Gutachterinnen/Gutachter der schriftlichen Hausarbeit Feststellung der Gesamtnoten Entscheidung über Anträge und Einsprüche (2) Die Prüfungskommission berät und beschließt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Beschlüsse können auch im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden. (3) Bei Angelegenheiten, die unmittelbar einen der beiden Vertreter der Prüfungskandidaten betreffen, darf dieser bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. Bei der Beschlussfassung in dieser Angelegenheit hat der andere Vertreter der Prüfungskandidaten zwei Stimmen. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall des Umlaufverfahrens entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über jede Sitzung der Prüfungskommission wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern zugestellt wird. Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Dokumentation hierüber vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen. (1) Die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung können beantragen: Ständige Diakone im Hauptberuf, die in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind Ständige Diakone im Hauptberuf, die nicht in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind, mit Zustimmung ihres Ordinarius Der Antrag ist bis zu dem im Amtsblatt veröffentlichten Termin schriftlich an die Prüfungskommission zu richten. Ein Nachweis über absolvierte Maßnahmen der Berufseinführung ist beizufügen. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (1) Die Zulassung kann frühestens zum Ende des zweiten Dienstjahres erfolgen. (2) Bedingung für die Zulassung ist die Übernahme der Verpflichtung zur Teilnahme an noch ausstehenden Maßnahmen der Berufseinführung, die im Zulassungsbescheid verbindlich mitgeteilt werden. (1) Aufgabe der Prüferinnen/der Prüfer ist die Durchführung und Benotung der ihnen übertragenen Prüfungsteile. (2) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer legt für die Prüfungsteile im Rahmen der Vorgaben der Prüfungskommission sowie der Vorgaben durch die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (§ 1 Nr. 8) den Prüfungstermin, Abgabefristen u. Ä. fest. (3) Die Benotung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt durch die jeweilige Erstprüferin/den jeweiligen Erstprüfer nach Beratung mit der Zweitprüferin/dem Zweitprüfer und unter Einbeziehung von deren/dessen Bewertung der Prüfungsleistung (zur Möglichkeit des Einspruchs gegen die Benotung vgl. § 20). (4) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer teilt die Note der Geschäftsführung der Prüfungskommission schriftlich mit einer kurzen Begründung (z.B. über einen Prüfungsbogen) mit. Ein Wechsel der Prüferin/des Prüfers aus schwerwiegenden Gründen ist nach Zustimmung durch die Geschäftsführung der Prüfungskommission zulässig. Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung werden in den Bereichen Liturgie, Homiletik, Religionsunterricht und pastorale Praxis verpflichtend Beratungsbesuche durchgeführt. In der Regel gehören die Beraterinnen/Berater zum Kreis der für den jeweiligen Prüfungsteil zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und sind bei den Kandidaten, bei denen sie Beratungsbesuche durchgeführt haben, als Prüferinnen/Prüfer tätig. (1) Die Zweite Dienstprüfung umfasst folgende Teile: eine schriftliche Hausarbeit eine homiletische Prüfung eine Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht eine pastoral-praktische Prüfung ein Kolloquium In einzelnen Fällen, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, ist die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen möglich. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung spätestens mit dem Antrag auf Zulassung an die Prüfungskommission zu richten. Die Dispens wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission erteilt und in der Zulassung zur Prüfung sowie im Zeugnis vermerkt. Anstelle der Prüfungsteile, für die Befreiung erteilt worden ist, können Ersatzleistungen verlangt werden. (1) Der Prüfungskandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Hausarbeit über ein im Rahmen seiner pastoralen Tätigkeit von ihm selbst durchgeführtes sozial-diakonisches Projekt vorzulegen. (2) Die schriftliche Hausarbeit beinhaltet eine theologische Reflexion, die wissenschaftlichen Kriterien genügt. (3) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission wählt aus dem Kreis der Gutachterinnen/Gutachter gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 nach Rücksprache mit dem einzelnen Prüfungskandidaten eine Gutachterin/einen Gutachter für die schriftliche Hausarbeit aus. (4) Der Prüfungskandidat hat das Thema der schriftlichen Hausarbeit mit der jeweiligen Gutachterin/dem jeweiligen Gutachter abzusprechen und über die Geschäftsführung der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Hausarbeit muss mit einer Versicherung des Prüfungskandidaten versehen sein, dass er die Arbeit selbstständig angefertigt, bisher weder ganz noch in Teilen zum Zweck einer Prüfung vorgelegt und keine anderen als die angeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (6) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission ein Zweitgutachten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (1) Die homiletische Prüfung findet innerhalb eines Gottesdienstes statt. (2) Die homiletische Prüfung wird von einer/einem Erst- und einer/einem Zweitprüferin/Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Im Anschluss an den Gottesdienst findet eine Besprechung zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; an dieser nimmt auch ein Mitglied des. (1) Gegenstand der Lehrprobe ist eine Unterrichtseinheit an einer Grund- oder Mittelschule. (2) Die Lehrprobe wird von einer Erstprüferin/einem Erstprüfer und einer Zweitprüferin/einem Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Der Termin wird spätestens 14 Tage vor der Lehrprobe festgelegt. (4) Im Anschluss an die Unterrichtseinheit findet eine Besprechung zwischen den Prüferinnen/Prüfern und dem Kandidaten statt. Danach erfolgt die Benotung. (1) Die pastoral-praktische Prüfung findet in einem der Bereiche Liturgie oder Gemeindekatechese statt. Der Gegenstand der Prüfung wird in Absprache zwischen dem Prüfungskandidaten und der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone festgelegt. (2) Die Prüfung wird in der Regel von der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone als Erstprüfer abgenommen. Diese/Dieser wählt aus dem Kreis der Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Zweitprüferin/den Zweitprüfer aus. (1) Das Kolloquium dauert ca. 20 Minuten. Es erstreckt sich auf die Aufgabenbereiche, die gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Diakone in den bayerischen Diözesen zum Dienst des Diakons gehören. Ein inhaltlicher Schwerpunkt ist der Themenbereich der schriftlichen Hausarbeit. (2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel: die Leiterin/der Leiter des Ressorts Personal als Erstprüferin/Erstprüfer die Gutachterin/der Gutachter der schriftlichen Hausarbeit die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone (1) Für die Benotung der Prüfungsteile gelten folgende Notenstufen: 1 GUT 2 BEFRIEDIGEND (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) 3 AUSREICHEND (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht) 4 NICHT AUSREICHEND (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt. (3) Die Noten der Prüfungsteile gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 werden dem Kandidaten im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben. Die Note der schriftlichen Hausarbeit und die Note des Kolloquiums werden in der Regel im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben. (4) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile gebildet. (5) Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt: von 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT, von 1,51 bis einschließlich 2,50: BEFRIEDIGEND, von 2,51 bis einschließlich 3,50: AUSREICHEND, von 3,51 bis einschließlich 4,50: NICHT AUSREICHEND, ab 4,51. (1) Der Prüfungskandidat kann vor Abschluss des letzten Prüfungsteiles aus schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Die von ihm bereits abgelegten Prüfungsteile können bei der Zulassung zu einem der nächsten ordentlichen Prüfungstermine anerkannt werden. Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfungskandidat a) zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder b) zu Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (4) Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der Geschäftsführung der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe von der Geschäftsführung der Prüfungskommission anerkannt, setzt diese in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer einen neuen Prüfungstermin fest. Werden nicht alle Prüfungsteile bis zum Termin der Feststellung der Gesamtnote absolviert, entscheidet die Prüfungskommission über das weitere Verfahren. Versucht ein Prüfungskandidat, das Ergebnis eines Prüfungsteiles durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Der Sachverhalt wird vom jeweiligen Erstprüfer zusammen mit der Note der Geschäftsführung schriftlich mitgeteilt. (1) Die Zweite Dienstprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile bestanden und die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 vollständig erfüllt hat. (2) Ein Prüfungsteil, der mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, wiederholt werden. Über den genauen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Geschäftsführung in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer. Falls die schriftliche Hausarbeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, kann sie einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist ein neues Thema zu wählen und über die Geschäftsführung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Dieser setzt die Bearbeitungsfrist fest. Wird ein Prüfungsteil aufgrund einer Täuschung mit „nicht ausreichend“ bewertet (§ 18 Abs. 5), so kann in schweren Fällen (z.B. Plagiat) der Prüfungskandidat mit sofortiger Wirkung von der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Möglichkeit und die Bedingungen einer erneuten Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Der Kandidat kann die gesamte Prüfung einmal wiederholen, wenn er nach Vorlage eines Antrages auf Zulassung gemäß § 5 erneut zugelassen wird. Ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Schlusssitzung der Prüfungskommission nicht vollständig erfüllt, entscheidet die Prüfungskommission darüber, unter welchen Bedingungen die Verpflichtungen als erfüllt angesehen werden können. Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat, die Zweitprüferin/der Zweitprüfer oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Dieser entscheidet. Der Prüfungskandidat kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen. (1) Diese Ordnung tritt am 2. März 2017 in Kraft. (2) Die Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising vom 4. März 2005 tritt mit Ablauf des 1. März 2017 außer Kraft. Diese Prüfungsordnung wird hiermit erlassen und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-03-02

Neufassung der Anlage 2 zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen

(1) Erholungsurlaub Dem im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Diakon im Hauptberuf steht Erholungsurlaub gemäß § 15 Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 in der Fassung vom 1. August 2016 (Amtsblatt 2016, Nr. 14, S. 528–583) zu. Der Diakon erhält in Anlehnung an die Ordnung für die im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester in jedem Urlaubsjahr 42 Kalendertage Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch beginnt mit dem Monat der Weihe bzw. der Übernahme in den Dienst als Diakon im Hauptberuf. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden, auch angefangenen Monat. Urlaub, der dem Diakon in einem früheren kirchlichen Beschäftigungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in die Zeit seines Dienstverhältnisses als Diakon im Hauptberuf fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Diakons in mehreren Teilen genommen werden; dabei muss jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, dass der Diakon mindestens für zwei volle Wochen vom Dienst befreit ist. Erkrankt der Diakon während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an (vgl. Teil II, § 15 Abs. 3), so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen er dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Er hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zum Dienst zu melden. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Jahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 31. März des Folgejahres anzutreten. Kann der Urlaub aus pastoralen Gründen oder wegen nicht krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. Urlaub, der wegen Krankheit nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden kann, ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. Scheidet der Diakon wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder durch Erreichung der Altersgrenze im Laufe eines Jahres aus dem Dienst aus, erhält er für jeden Monat des Jahres ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs. Von der Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs gemäß § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) wird Gebrauch gemacht, wenn der Diakon Elternzeit in Anspruch nimmt. Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte gelten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX. (2) Sonderurlaub Der Diakon kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Bezüge Sonderurlaub erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Voraussetzung ist, dass die Diözese ein dienstliches oder pastorales Interesse an der Beurlaubung hat. Der Diakon kann wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen der Pflege oder der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Jahren erhalten, wenn die dienstlichen, insbesondere pastoralen Verhältnisse es gestatten. Eine Verlängerung kann gewährt werden. Sonderurlaub wegen Kindererziehung kann gewährt werden, wenn er mindestens ein Kind bis zum Ende des schulpflichtigen Alters tatsächlich betreut. Sonderurlaub wegen Kindererziehung kann längstens bis zu insgesamt zwölf Jahren gewährt werden. Diakone, die gemäß Abs. 1 und 2 beurlaubt sind, können den Sonderurlaub durch Elternzeit unterbrechen, wenn ihnen während des Sonderurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des BEEG Elternzeit zusteht. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt zu dem für das Ende des Sonderurlaubes vorgesehenen Termin, es sei denn, der Erziehungsurlaub überschreitet das vorgesehene Ende des beantragten Sonderurlaubes. Der Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden. (3) Dienstbefreiung Aus folgenden Anlässen erhält ein Diakon Dienstbefreiung: Geburt eines Kindes: 1 Arbeitstag Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag 25-, 40- und 50-jähriges Weihejubiläum: 1 Arbeitstag Schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag/Jahr eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat: 4 Arbeitstage/Jahr einer Betreuungsperson, wenn der Diakon deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss: 4 Arbeitstage/Jahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder zur Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Diakons zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. - Ärztliche Behandlung des Diakons, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen muss. Dem Diakon kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder pastoralen Verhältnisse es gestatten. (4) Verfahrensregelungen Für jeden Kalendertag der beabsichtigten Abwesenheitszeit ist ein Urlaubstag einzubringen. Der Antrag auf Genehmigung des Urlaubs bedarf der Genehmigung des Ressorts Personal, in der Regel des Abteilungsleiters Ständige Diakone. Der Antrag ist über WebServices elektronisch zu stellen. An den Hochfesten Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist der Diakon im Sozialraum grundsätzlich im Dienst. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten vom Ressort Personal zu genehmigen. Studienreisen sowie länger als drei Tage dauernde Gruppenfahrten/Pilgerfahrten o. Ä. in der Dienstzeit bedürfen der Genehmigung durch das Ressort Personal. Sonstige, nicht zum Urlaub zählende Abwesenheiten (Fortbildung, Exerzitien) sind dem Ressort Personal anzuzeigen. Alle Abwesenheiten vom Dienstort, sei es aus Urlaubsgründen oder aus einem der oben genannten Gründe, sind auch dem zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu melden. Seine Kenntnisnahme und Zustimmung ist auf dem Antrag zu vermerken. Diakone, die Unterrichtsverpflichtungen in der Schule haben, sind verpflichtet, bei nicht krankheitsbedingter Abwesenheit für eine Vertretung zu sorgen. Abweichungen von der Urlaubsregelung bedürfen der Genehmigung durch das Ressort Personal. Vorstehende Neufassung der Anlage 2 zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die Anlage 2 zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen (Amtsblatt 2016, Nr. 14, S. 585–588) vom 1. August 2016 außer Kraft gesetzt. München, den 10. Juni 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht2019-06-10

Veröffentlichung der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

In der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ ist das Heft Nr. 40 mit dem Titel „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen. Diese „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ ist dieser Ausgabe des Amtsblattes als Beilage beigegeben. Sie wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising veröffentlicht, in Kraft gesetzt und gilt als Bestandteil dieser Nummer des Amtsblattes für das Erzbistum München und Freising. Der jetzt veröffentlichte und in Kraft gesetzte Text ersetzt die Fassung des entsprechenden Dokumentes vom 22. Januar 1979 (veröffentlicht in Heft Nr. 22 der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ und in Kraft gesetzt im Amtsblatt Nr. 21/1979, S. 498). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu § 47 Absatz 5 MAVO

Auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 Satz 3 MAVO werden für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der staatlichen Lehrkräfte, die dem kirchlichen Schulträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordnet oder nach Maßgabe des Art. 44 Satz 1 BaySchFG beurlaubt sind, nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Die staatlichen Lehrkräfte im Sinne des § 47 Abs. 4 MAVO wählen in der Einrichtung, in der sie tätig sind und bei der eine Mitarbeitervertretung gebildet ist: eine Sprecherin oder einen Sprecher bei 5 bis 50 staatlichen Lehrkräften zwei Sprecherinnen oder Sprecher bei 51 und mehr staatlichen Lehrkräften, die an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 MAVO teilnehmen. § 2 (1) Die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend §§ 11 b und 11 c MAVO. (2) Für das aktive Wahlrecht finden § 7 Abs. 1 und 4 MAVO Anwendung. Für das passive Wahlrecht findet § 8 Abs. 1 MAVO mit der Maßgabe Anwendung, dass am Wahltag eine Zugehörigkeit zu der kirchlichen Einrichtung von mindestens einem Jahr gegeben sein muss. § 3 Für die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher gilt § 44 Satz 1 entsprechend. §§ 13 b und 13 c finden entsprechende Anwendung. § 4 Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Juni 2005 in Kraft. München, den 28. April 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-04-28

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: I. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (DiAG-MAV-A) §1 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) dem/r Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München, b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Schulen in Trägerschaft der Erzdiözese und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, c) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Kirchenstiftungen bzw. gemeinsamer Mitarbeitervertretungen gemäß § 1 b MAVO, d) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, e) einem/r von den Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen gewählten Vertreter/in, f) einem/r von den Jugendsprechern/innen der einzelnen Einrichtungen gewählten Vertreter/in. Zusätzlich zu dem/der jeweiligen Vorsitzenden kann jede Mitarbeitervertretung: ab fünf Mitgliedern eine/n weitere/n Vertreter/in, ab elf Mitgliedern zwei weitere Vertreter/innen, ab fünfzehn Mitgliedern drei weitere Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung entsenden. Die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter/innen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen. Die Vertreter/innen der Mitarbeiter/innen in der Bayerischen Regional-KODA können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Daneben sind zwei Teilversammlungen möglich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung und/oder eine außerordentliche Teilversammlung kann bei entsprechender Notwendigkeit im Benehmen mit dem Ordinarius einberufen werden. Die Gründe für die Notwendigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen Teilversammlung sind dem Ordinarius schriftlich darzulegen. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach Ende des Wahlzeitraums eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bzw. zur Teilversammlung ein. Die Mitgliederversammlung bzw. Teilversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bzw. Teilversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreter/innen über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn mindestens 25 Vertreter/innen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. § 2 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung der DIAG-MAV-A ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 MAVO festgelegten Aufgaben zuständig für: die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands, die Wahl von fünf (persönlichen) Ersatzmitgliedern für den Vorstand, die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-A und die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands. § 3 Vorstand der DiAG-MAV-A Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Im Vorstand sollen jeweils ein/e Vertreter/in der in § 1 Abs. 1 a) bis d) genannten Mitarbeitervertretungen vertreten sein. Die Wahl der Vorstands- und Ersatzmitglieder erfolgt jeweils durch Einzelwahl. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13c Ziff. 2 mit 5 und § 13b Abs. 3 MAVO finden entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied nach. Dieses Ersatzmitglied tritt auch im Falle einer längerfristigen Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für die Dauer dieser Verhinderung ein. Eine längerfristige Verhinderung liegt insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Inanspruchnahme von Elternzeit und bei einer längeren Erkrankung vor. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben bei einem einheitlichen Wahlzeitraum abweichend von Satz 2 in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haben für die Einberufung der konstituierenden Mitarbeiterversammlung und eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung des Vorstandes wird ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. § 4 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor, führt deren Beschlüsse aus und nimmt die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 MAVO wahr. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Ferner obliegen ihm folgende Aufgaben: a) die Bestellung von zwei Beisitzern/innen und deren Stellvertretern/innen für die Schlichtungsstelle für die Erzdiözese (Individualschlichtung) gemäß § 3 Abs. 3 Ordnung für Schlichtungsverfahren, b) die Erstellung der Beisitzerlisten für die Einigungsstelle gemäß § 44 Abs. 2 MAVO zusammen mit dem Vorstand der DiAG-MAV-B und c) die Wahl des aus fünf Mitgliedern bestehenden Diözesan-Wahlvorstands für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Bayerischen Regional-KODA gemäß § 1 Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA. Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-A nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. § 5 Kosten Die Kosten für die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Mitglieder- bzw. Teilversammlungen und die dadurch entstehenden Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber. Die Erzdiözese erstattet anderen Dienstgebern die notwendigen Kosten der Freistellung von Mitarbeitervertretern/innen für die Vorstandsarbeit und die dadurch anfallenden Reisekosten. II. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich B (DiAG-MAV-B) § 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V., b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Fachverbände und sonstigen caritativen Rechtsträger, c) einem/r von den Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachverbände gewählten Vertreter/in, d) einem/r von den Jugendsprechern/innen der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachverbände gewählten Vertreter/in. Zusätzlich zu dem/der jeweiligen Vorsitzenden kann jede Mitarbeitervertretung: ab fünf Mitgliedern eine/n weitere/n Vertreter/in, ab elf Mitgliedern zwei weitere Vertreter/innen, ab fünfzehn Mitgliedern drei weitere Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung entsenden. Die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter/innen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen. Die gewählten Vertreter/innen der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und ihre Stellvertreter/innen können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Benehmen mit dem Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V. einberufen werden. Die Gründe für die Notwendigkeit einer zweiten Mitgliederversammlung sind dem Caritas-Vorstand schriftlich darzulegen. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach Ende des Wahlzeitraums eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen ein. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Vertreter/innen über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn mindestens 25 Vertreter/innen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung der DIAG-MAV-B ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO festgelegten Aufgaben zuständig für: die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands, die Wahl von fünf Ersatzmitgliedern für den Vorstand, die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-B, die Verabschiedung einer Wahlordnung für die DiAG-MAV-B, die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und die Einrichtung der Arbeitsgruppen gemäß § 10. § 8 Vorstand der DiAG-MAV-B Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Im Vorstand sollen jeweils zwei Mitglieder aus dem Trägerbereich Caritasverband sowie dem Trägerbereich der Fachverbände und sonstigen caritativen Fachverbände vertreten sein. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der persönlichen Ersatzmitglieder erfolgt gemäß Wahlordnung. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13c Ziff. 2 mit 5 und § 13b Abs. 3 MAVO finden entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt vor allem das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen aus dem jeweiligen Trägerbereich nach. Dieses Ersatzmitglied tritt auch im Falle einer längerfristigen Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für die Dauer dieser Verhinderung ein. Eine längerfristige Verhinderung liegt insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Inanspruchnahme von Elternzeit und bei einer längeren Erkrankung vor. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben bei einem einheitlichen Wahlzeitraum abweichend von Satz 2 in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haben für die Einberufung der konstituierenden Mitarbeiterversammlung und eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung des Vorstands wird ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. § 9 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus und nimmt die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO wahr. Er erstellt zusammen mit der DIAG-MAV-A die Beisitzerlisten für die Einigungsstelle gemäß § 44 Abs. 2 MAVO. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-B nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. § 10 Facharbeitsgruppen Die Mitarbeitervertretungen im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V., der caritativen Fachverbände und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechtsträger und Stiftungen bilden Facharbeitsgruppen zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Angelegenheiten: Riege Kinder- und Jugendhilfe Behindertenhilfe Beratungsdienste, insbesondere Sucht und Sozialpsychiatrie Berufsbildende Schulen Verwaltung und Servicebereich Die Arbeitsgruppen können ihre Anträge und Vorschläge über den Vorstand der DiAG-MAV-B an die Mitgliederversammlung weiterleiten. Die Arbeitsgruppen tagen unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds der DiAG-MAV-B mindestens einmal, höchstens aber dreimal jährlich. § 11 Kosten Die Kosten für die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen bzw. Facharbeitsgruppen und die dadurch entstehenden Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber. Der Diözesancaritasverband erstattet anderen Dienstgebern die notwendigen Kosten für die Freistellung ihrer Mitarbeitervertreter/innen für die Vorstandsarbeit und die dadurch anfallenden Reisekosten. III. Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. Oktober 2001 (Amtsblatt Nr. 13/2001, S. 346 ff.) außer Kraft gesetzt. München, den 15.10.2009 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2009-10-15

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