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Bestattung russisch-orthodoxer Christen

Im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich sei, den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen. Wesentlicher Bestandteil des orthodoxen Begräbnisritus ist die Verabschiedung mit einem Kuss. Daher sei es unerlässlich, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet bleibt, bis er in die Erde gelassen wird. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu mitgeteilt, dass es gegen eine solche Praxis keine Bedenken erhebt, sofern nicht infektionshygienische Gesichtspunkte entgegenstehen

Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone (Amtsblatt Nr. 14 vom 30. September 2016, S. 544 ff.)

Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen Zu § 4 Abs. 2 (1) Der hauptberufliche Diakon leistet seinen Dienst grundsätzlich in Vollzeit. Zu § 4 Abs. 5 (1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich. (2) In diesem Fall erfolgt im Laufe der Ausbildung zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die verbleibende Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. (3) Ein pastoraler Mitarbeiter in der Ausbildung

Datenschutz

Datenschutz Hinweise zu der Verarbeitung Ihrer Daten auf unserer Website Die Erzdiözese München und Freising KdöR nimmt den Schutz von personenbezogenen Daten sehr ernst und hält die Anforderungen der Datenschutzgesetze ein. Für kirchliche Stellen gilt das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz ( KDG ). Personen-bezogene Daten werden auf dieser Webseite nur erhoben, wenn dies aus technischen oder inhaltlichen Gründen erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Ein Profiling im Sinne von § 4 Satz 5 KDG findet nicht statt. Diese Datenschutzhinweise gelten ausschließlich für diese

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Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone

Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen Zu § 4 Abs. 5 (1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich. (2) In diesem Fall erfolgt zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. (3) Ständige Diakone in Ausbildung erhalten eine Vergütung in Höhe von 80 % der Vergütung aus derjenigen Vergütungsgruppe, in die der Bewerber nach der Weihe gemäß § 20

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