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Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. November 2020 Inhaltsverzeichnis Präambel</p> Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze § 1 Anwendungsbereich § 2 Beteiligte § 3 Bevollmächtigte und Beistände § 4 Verfahrensgrundsätze § 5 Anhörung § 6 Akteneinsicht durch Beteiligte § 7 Fristen und Termine § 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abschnitt 2 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 9 Begriff des Verwaltungsaktes und Ermessensausübung § 10

Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung,

Geschäftsordnung für die ständige Arbeitsgruppe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern (AG)

I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern und besteht aus den jeweils von den Generalvikaren in den (Erz-)Diözesen zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen sowie bei Benennung von Instituten oder Kanzleien aus deren Vertretern. Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe können sich in den Sitzungen der AG durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen

Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Änderung § 2 Absatz 12 und § 10 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Der § 2 wird wie folgt geändert: i) In § 2 KDO wird ein neuer Absatz 12 eingefügt mit folgendem Wortlaut: 12) Beschäftigte sind insbesondere: Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen, zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe an Abklärungen der beruflichen

Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

§ 9 ABD Teil D, 9. (Übernachtungsgeld) hier: Klarstellung Dienstgeberveranlassung rückwirkend zum 1. Januar 2010 Der Wortlaut der Beschlüsse ist in der Anlage Nr. 94 zum Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 1. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising 19. Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom 29. September 2003 (Amtsblatt Nr. 13/2003 S. 302-323) wird wie folgt geändert und neu

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

Verordnung 9. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen: Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Anordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz; hier: Berichtigung

Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) wird in § 2 „Begriffsbestimmungen" (ABI. S. 391) wie folgt berichtigt: In Absatz (1) wird das dritte Wort, „und“, durch das Wort „sind“ ersetzt. Absatz (1) lautet somit in berichtigter Fassung: „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“ München, den 22. Dezember 1995 Erzbischof Ordinariatsrat i.R. Ehrendomherr Prälat Ludwig Penger wurde vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter mit Wirkung zum 31. Dezember 1995

Ausführungsbestimmungen zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising vom 01.07.1978

Verordnung Ausführungsbestimmungen zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising vom 1.7.1978 Nach mehrjähriger praktischer Anwendung der KDO werden nachfolgend die zu ihrer Ausführung entwickelten Grundsätze in Form einer Ausführungsanordnung verbindlich festgelegt. Art. 1 zu § 4 KDO (Datengeheimnis) §1 Zum Kreis der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 KDO gehören nicht die Leiter der dateiführenden Stellen, wohl aber Dritte (Angestellte, ehrenamtliche Helfer, Unternehmen), die im Auftrag einer der in §

<h1>66. Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising</h1> <h2>§ 1<br>Dekanatsrat</h2> <p>1) Der Dekanatsrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats und zur Beratung pastoraler Fragen im Dekanat sowie zur Förderung der apostolischen Tätigkeit des Dekanates.</p> <p>2) Die Mitglieder des Dekanatsrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung.</p> <p>3) Die Amtsperiode des Dekanatsrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Dekanatsräte beginnt mit der konstituierenden

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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