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Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen Das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe ist eine Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. Es dient schwerpunktmäßig der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Übernahme weiterer Aufgaben möglich (siehe I.4. Optionen). Fortbildung ist der Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. (Das Nähere regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising, die auch den Grad der Verpflichtung festschreibt.) Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb einer Berufsgruppe vorbereitet und die Grundausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Die Tätigkeit des Instituts bezieht sich grundsätzlich auf alle drei Bildungsphasen der pastoralen Berufe. Es ist aber in den einzelnen Abschnitten in unterschiedlicher Weise zuständig. Optionen 4.1 In Fortführung der in I.1. genannten Aufgaben soll überlegt werden, ob das Institut in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für andere kirchliche Berufe erstellen kann. 4.2 Ferner ist daran zu denken, dass das Institut gemäß den Anregungen des Pastoralen Forums in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch verschiedene Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden koordiniert und gegebenenfalls durchführt. 4.3 Andere bestehende Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung (z.B. für spezielle pastorale Bereiche) können auf Antrag der betreffenden Einrichtung und mit Zustimmung der Diözesanleitung dem Institut zugeordnet, unter Umständen auch eingegliedert werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann das Institut eigene Kurse für Zusatzqualifikationen anbieten. II. Allgemeine Ziele und Aufgaben des Instituts Allgemeine Ziele Das grundlegende Bildungsziel der pastoralen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist „seelsorgliche Kompetenz“ unter Berücksichtigung des Propriums der verschiedenen pastoralen Berufe. In Anlehnung an die in allen drei Bildungsphasen wirksam werdenden Dimensionen „geistliches Leben und menschliche Reifung“, „theologische Bildung“ und „pastorale Befähigung“ dienen die Angebote des Instituts der spirituellen, theologischen und pastoral-praktischen Fort- und Weiterbildung. Aufgaben des Instituts 2.1 Dritte Bildungsphase: Fort- und Weiterbildung In der dritten Bildungsphase liegt der Schwerpunkt der Aufgaben des Instituts in den Bereichen Bildung, Beratung, Koordination, Reflexion sowie Konzeption für die Pastoral. 2.1.1 Bildung Hilfestellung bei den von den einzelnen Weihe- bzw. Jahrgangskursen, bzw. den einzelnen Berufsgruppen gewünschten Veranstaltungen wie z.B. Fortbildungswochen, Exerzitien, Besinnungstagen und Partnerwochenenden. Näheres regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising. Spezifische Angebote für die einzelnen pastoralen Berufsgruppen zu Fragen des Berufsbildes, der Berufsausprägung bzw. zu Themen, die zu den spezifischen Aufgabenschwerpunkten einer Berufsgruppe gehören. Dies erfolgt in Absprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitern/-innen des Erzbischöflichen Ordinariates. Erstellung eines Angebots von berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskursen für alle pastoralen Berufe zu theologischen, pastoral-praktischen, spirituellen, persönlichkeitsbildenden Themen in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Institut für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising, mit dem Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V., aber auch mit anderen entsprechenden diözesanen Stellen und Einrichtungen. Übernahme vorhandener Angebote dieser Einrichtungen zu den oben genannten Themenbereichen in das Kursprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung. Angebote von Exerzitien und Besinnungstagen in Absprache mit Priesterseelsorgern, Mentoren/-innen, geistlichen Begleitern/-innen und im Kontakt mit den diözesanen Exerzitienhäusern und geistlichen Zentren. 2.1.2. Beratung Beratung von Personen aus den verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, die spezifische Weiterbildungen oder eine Zusatzausbildung machen möchten (ggf. Erstellung eines Votums für das Personalreferat I) Begleitung der Personen, die spezifische Ausbildungen absolvieren, Vermittlung von Austausch Information der Berufsgruppen über die zur Verfügung stehenden Personen und Einrichtungen zur persönlichen und beruflichen Beratung (z.B. geistliche Begleitung, Supervision, Gemeindeberatung, Beratungsdienst für kirchliche Berufe, Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V.) ggf. Weiterleitung dieser Anfragen an die entsprechenden Personen und Einrichtungen 2.1.3 Koordination Berücksichtigung der Fort- und Weiterbildungsangebote anderer Bildungsträger Koordination der von den Jahrgangskursen der Priester und Pastoralreferenten/-innen in Absprache durchgeführten Fortbildungskurse Einladung zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch der Gruppen der Priesterseelsorger, geistlichen Beiräte der Diakonenkreise, Mentoren/-innen (geistliche Begleiter/-innen), Gemeindeberater/-innen und Supervisoren/-innen. 2.1.4 Reflexion und Konzeption für die Pastoral Aus der Reflexion der durchgeführten Fortbildungskurse und aus den Erfahrungen der Teilnehmer/-innen, sowie aus den Gesprächen mit den Personen und Gruppen, die im Bereich Fort- und Weiterbildung oder dessen Umfeld tätig sind, sollen Analysen und Zielvorstellungen für pastorale Notwendigkeiten formuliert werden. Diese Anregungen sollen in regelmäßigen Abständen mit der Diözesanleitung und den entsprechenden diözesanen Einrichtungen erörtert werden. 2.2 Subsidiäre Aufgaben in der zweiten Bildungsphase: Berufseinführung und -Vertiefung In der zweiten Bildungsphase wird das Institut auf Anfrage bzw. in Absprache mit den zuständigen Ausbildungs- und Fortbildungsieiter/- innen subsidiär tätig, z.B. durch Vermittlung von Referenten/-innen, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Supervisoren/-innen und geistlichen Begleiter/-innen für die Teilnehmer/-innen, insbesondere des Pastoralkurses. In Zusammenarbeit mit den Ausbildungsleitern/-innen sorgt das Institut für die Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche für alle pastoralen Berufe. Es hilft mit zum Beispiel - bei der Organisation der Kursfortbildungen und jährlichen Exerzitienwochen für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche bzw. von einzelnen Fortbildungstagen für alle pastoralen Berufe - durch Fachberatung und Begleitung der Pfarrer und ihrer pastoralen Mitarbeiter/-innen, die eine/n Berufsanfänger/-in aus den verschiedenen Berufsgruppen zur Mitarbeit erhalten haben - bei der Koordinierung der homiletischen Aus- und Fortbildung und Begleitung für Kapläne, Ständige Diakone, Pastoral- und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Vermittlung von Supervisoren/-innen - bei der Suche nach geistlicher Begleitung für Personen im pastoralen Dienst. 2.3 Subsidiäre Aufgaben in der ersten Bildungsphase: Berufsausbildung In der Zeit der ersten Bildungsphase der Interessenten/-innen und Bewerber/-innen für einen hauptamtlichen pastoralen Beruf kann das Institut subsidiär tätig werden, indem es z.B. auf Anfrage Adressen von Personen und Einrichtungen für die Durchführung von Werkwochen, Wochenenden, thematischen Abenden für die Auszubildenden der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen vermittelt. Dies erfolgt auf Anforderung durch die zuständigen Ausbildungsleitungen. Für die Einführung und Begleitung der Mentoren/-innen für Jahrespraktikanten/-innen der Fachhochschule bzw. der Fachakademie für künftige Gemeindereferenten/-innen, sowie für die Praktikumspfarrer der Bewerber für den Ständigen Diakonat können die zuständigen Ausbildungsleiter die Dienste einer Fachberatung und gegebenenfalls die Mitarbeit des Instituts in Anspruch nehmen. III. Zuordnung des Instituts im Erzbischöflichen Ordinariat Das Institut ist eine Einrichtung des Erzbischöflichen Ordinariats, angegliedert beim Personalreferat I, ähnlich einem Fachbereich. In der Ordinariatsitzung vertritt der Personalreferent für Priester, Diakone und pastorale Laiendienste die Belange des Instituts. Das jährliche Programm für die Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe wird vom Direktor mit der Programmkonferenz erarbeitet und der Diözesanleitung vorgestellt. Über Zielsetzungen und Prioritäten entscheidet die Diözesanleitung. Die Dienst- und Fachaufsicht über die verschiedenen pastoralen Berufe bleibt bei den zuständigen Referenten/-innen des Erzbischöflichen Ordinariats. IV. Die Organe des Instituts Der Direktor Der vom Erzbischof auf 5 Jahre berufene Direktor leitet das Institut. Er untersteht dem Leiter des Personalreferats I -Priester, Diakone und Pastorale Laiendienste-. Dem Direktor steht ein stellvertretender Direktor zur Seite, der auf Vorschlag des Direktors ernannt wird. Der Direktor leitet die Programmkonferenz des Instituts und beruft im Einvernehmen mit ihr gegebenenfalls notwendige freie Mitarbeiter/innen (z.B. Kursreferenten/-innen). Die Anstellung der weiteren Mitarbeiter/-innen erfolgt gemäß dem Stellenplan des Instituts. Der Direktor erhält zur Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts einen eigenen Etat, der im Rahmen des Etats für das Personalreferat I angesetzt wird. Die Programmkonferenz Die Programmkonferenz dient der konkreten Erarbeitung des jährlichen Kursprogramms für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts. Sie berät bei der Auswahl und Planung der Inhalte der Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für die verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, reflektiert die dabei gewonnenen Erfahrungen und beschließt das Programm. Der Programmkonferenz gehören an: - der Leiter des Personalreferats I - der Direktor - der/die Stellvertretende Direktor/-in - die hauptberuflich am Institut für die Fortbildung angestellten Mitarbeiter/-innen - der Fortbildungsleiter für die Ständigen Diakone, die Leiter/-innen der homiletischen, katechetischen und liturgischen Fortbildung, ein Vertreter des Instituts für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising - je ein/e Vertreter/-in der pastoralen Berufe (Pfarrer, Kapläne. Ständige Diakone, Pastoraireferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen) Die Programmkonferenz wird vom Direktor einberufen und geleitet. Der Beirat Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er berät und überprüft die Zielsetzungen und Schwerpunkte der Arbeit des Instituts, informiert über Entwicklungen und Akzente in der Seelsorge und den pastoralen Berufen und macht Vorschläge für die Gestaltung der Fort- und Weiterbildung. Dem Beirat gehören an: 1. Die Mitglieder der Programmkonferenz 2. Weitere Personen: - der Bischöfliche Beauftragte für Erwachsenenbildung - die Fachbereichsleiter/-innen der Berufsgruppen im Erzbischöflichen Ordinariat - die Ausbildungsleiter/-innen der pastoralen Berufe - der Regens des Priesterseminars - je ein Priesterseelsorger und ein/e Mentor/-in der anderen pastoralen Berufe - der Leiter des Kardinal-Döpfner-Hauses - ein/e Vertreter/-in des Instituts für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V. - ein Priester aus dem Priesterrat - ein/e Vertreter/-in der Arbeitsgemeinschaft Supervisoren/-innen - der/die Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft für Gemeindeberatung - ein/e Vertreter/-in des Pastoralteams (zum Aufbau und zur Begieitung von Pfarrverbänden) Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen auf fünf Jahre in den Beirat berufen. Auf Wunsch des Direktors können auch andere Personen hinzugezogen werden. Der Beirat wird vom Leiter des Personalreferats I geleitet und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. V. Sitz des Institutes Der Sitz des Instituts ist in München. Die vorliegende Satzung wird mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Satzung des Instituts vom 1. September 1995 (vgl. Amtsblatt 1995, S. 276 - 283) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. München, den 29. Juni 1997 Kardinal Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-06-29

Errichtung des Seminars für Homiletik in der Erzdiözese München und Freising

Nach Beschluss des Ordinariatsrates vom 05.10.2004 wird mit Wirkung vom 01.01.2005 das Seminar für Homiletik für die homiletische Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent/-innen in der Erzdiözese München und Freising errichtet. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der geltenden kirchlichen Ordnungen und diözesanen Richtlinien und berücksichtigt die berufs-spezifischen Verkündigungssituationen. Sie erstreckt sich auf die vielfältigen Formen kirchlicher Verkündigung. Die Leitung des Seminars nimmt ihre Aufgaben wahr in Absprache mit den Verantwortlichen für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der verschiedenen pastoralen Dienste. Die Schwerpunkte der Arbeit des Seminars sind: Angebot von homiletischen Grundkursen Hinführung zur homiletischen Praxis Fortbildung und Begleitung im Bereich Homiletik Dies geschieht durch Vermittlung theoretischer Grundlagen, Einübung und Vertiefung der homiletischen Praxis in Werkwochen und homiletischen Studientagen, sowie durch Besuche vor Ort mit fachlicher Beratung. Das Seminar ist eine nachgeordnete Einrichtung des Referates Pastorale Dienste: die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Leiter des genannten Referates. Im Haushalt dieses Referates besteht für die Arbeit des Seminars eine eigene Haushaltsstelle. Der Dienstort des Seminars richtet sich nach dem jeweiligen Dienstsitz der Seminarleitung. Derzeit steht für das Seminar eine Sekretärin (Teilzeitstelle mit 50 %) zur Verfügung. Die Leitung des Seminars hat die Fach- und Dienstaufsicht über die zur Mitarbeit im Bereich Homiletik angewiesenen Fachreferent/-innen und die Fachaufsicht über die homiletischen Berater. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 15. September 1999 gleichlautend je für ihren Bereich eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABI. S. 234), geändert durch Satzung vom 21. September 1995 (ABl. S. 434) beschlossen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ergab sich aus einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl. I S. 509). Gegen die erforderliche Änderung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz DKirchStO wurden gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08. November 1999 (Nr. 32-S 2447-27/85-41 317) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (Nr. MB 3-K 5020-2/120 260) Erinnerungen nicht erhoben. Die genannte Bestimmung wird in ihrem neugefassten und ab 01. Januar 2000 geltenden Wortlaut nachstehend bekanntgemacht. Art. 6 [Höhe des Umlagesatzes] (1) Die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v.H. der veranlagten Einkommen- und Lohnsteuer. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen- und der Kirchenlohnsteuer ist die Einkommen- und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschbetrag beträgt sieben v.H. der pauschalen Lohnsteuer und ist mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche zuzuteilen, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Freising, den 15. September 1999 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1999-09-15

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)Diözese ab dem 1. Januar 2015 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung. Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) 1. Teil: Besteuerungsrecht und Steuerpflicht Art. 1 Erhebung von Kirchensteuern; Kirchenumlagen und Kirchgeld (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeinschaftliche Steuerverbände einzeln oder nebeneinander Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 14. Eine Kirchensteuer in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen nicht erhoben. (2) Die Kirchengemeinden in den bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeindliche Steuerverbände Kirchensteuer in Form von Kirchgeld. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände. Art. 2 Zweck der Kirchensteuererhebung (1) Die Kirchenumlagen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes der (Erz-)Diözese sowie der Erfüllung überdiözesaner, auch weitkirchlicher Aufgaben. (2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse. Art. 3 Schuldner der Kirchensteuern (1) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Der Eintritt in die römisch-katholische Kirche bestimmt sich nach dem Codex Iuris Canonici, insbesondere can. 96. (3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der (Erz-)Diözese als gemeinschaftlichem Steuerverband. (4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. (5) Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 5 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes gilt für die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß. 2. Teil: Kirchenumlagen Erster Abschnitt. Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer I. Allgemeine Vorschriften Art. 4 Umlagepflichtige (1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in einer bayerischen (Erz-)Diözese einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in einer bayerischen (Erz-)Diözese insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Bundesland als dem Freistaat Bayern zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden. (2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb einer bayerischen (Erz-)Diözese wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird. Umlagepflichtig sind auch die außerhalb des Freistaates Bayern wohnenden Angehörigen einer nach diesem Gesetz oder dem Recht ihres Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigten (Erz-)Diözese, soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt; hierbei ist der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Umlagesatz anzuwenden. (3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. (4) Die Umlagepflicht beginnt: bei Aufnahme in die römisch-katholische Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme durchgeführt wird. bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der jeweiligen (Erz-)Diözese folgt. (5) Die Umlagepflicht endet: bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der jeweiligen (Erz-)Diözese aufgegeben worden ist, bei Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Art. 5 Erhebungszeitraum Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5. Art. 6 Höhe des Umlagesatzes (1) Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v. H. der veranlagten und im Abzugsverfahren erhobenen Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Die Kirchenkapitalertragsteuer ist nach dem Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dieser Gemeinschaft angehört. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt sieben v. H. der pauschalen Lohnsteuer und wird mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 auf die römisch-katholische Kirche und die übrigen umlageerhebenden Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlageerhebenden Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitsgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v. H. der pauschalen Lohnsteuer. (4) Der auf die erhebungsberechtigten Kirchen und Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte wird nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufgeteilt. II. Kircheneinkommensteuer Art. 7 Konfessions- oder glaubensverschieden Ehe (1) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte einer anderen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-) Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 der ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf den umlagepflichtigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen: § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung. (2) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-)Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Absatz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Art. 8 Ehegatten als Gesamtschuldner Wenn beide Ehegatten der römisch-katholischen Kirche angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner. Art. 9 Anrechnung der Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet. Art. 10 Vorauszahlungen Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet. III. Kirchenlohn- und Kapitalertragsteuer Art. 11 Abzug vom Arbeitslohn (1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitsgeber gelten entsprechend. (2) Von Arbeitgebern, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaats Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einbehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist. (3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Kirchen oder Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für die beteiligte (Erz-)Diözese nur aus der von dem umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer zugunsten der (Erz-)Diözese für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. (4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 festzusetzen und aufzuteilen. Art. 12 Abzug von Kapitalerträgen (1) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (2) Widerspricht der Umlagepflichtige nach § 51a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen. Art. 13 Datengeheimnis, Haftung (1) Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. (2) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung. Zweiter Abschnitt. Kirchengrundsteuer Art. 14 Umlageerhebung Die Kirchengrundsteuer nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen ab dem Veranlagungsjahr 2011 nicht mehr erhoben. Dritter Abschnitt. Verwaltung und Rechtsbehelfe Art. 15 Verwaltung der Kirchenumlagen (1) Die Verwaltung der Kircheneinkommen- und Kirchengrundsteuer obliegt den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. (2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kapitalertragsteuer steht den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den Kirchensteuerämtern, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird. (3) Soweit die Umlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern. Art. 16 Anzuwendende Vorschriften (1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht. (2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Das Kirchensteueramt kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig. Art. 17 Nachträgliche Änderungen Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Umlagepflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Umlagepflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt. Art. 18 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO), zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlass (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluss an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlass der Maßstabsteuer befugt. (2) Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen die Kirchensteuerämter nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen [Erz-]Diözesen [DStVS]). (3) Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen berät (Art. 11 Abs. 1 S. 2 DStVS). (4) Soweit das Kirchensteueramt einem Antrag nicht stattgibt, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bekannt zu geben. Art. 19. Rechtsbehelfe (1) Gegen die Kirchensteuertestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 6 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat. (2) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, wird das betreffende Kirchensteueramt zu dem Einspruchsverfahren zugezogen, wenn über die Umlageberechtigung der (Erz-)Diözese zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung wird das Kirchensteueramt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung beigeladen. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch von Umlagepflichtigen gegen Bescheide im Sinne von § 347 AO das Kirchensteueramt durch Einspruchsentscheidung; die Bestimmung in Art. 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Soweit einem Einspruch nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Umlagepfiichtigen bekannt zu geben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt als die Behörde der (Erz-)Diözese zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. 3. Teil: Kirchgeld Art. 20 Erhebung des Kirchgeldes Die Kirchengemeinden können für ihre ortskirchlichen Zwecke mit Zustimmung der (Erz-)Diözese nach den folgenden Vorschriften Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Art. 21 Kirchgeldpflichtige; Kirchgeldberechtigte (1) Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als jährlich 1.800 Euro haben. (2) Wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält. (3) Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird. Art. 22 Höchstbetrag; Fälligkeit (1) Die Kirchengemeinden dürfen das Kirchgeld im allgemeinen nur in einem für alle Pflichtigen gleich hohen Betrag erheben, der 1,50 Euro nicht überschreiten darf. Mit Genehmigung des Diözesansteuerausschusses können sie durch Satzung ein höheres, nach den Einkünften und Bezügen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 15 Euro erheben. (2) Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kirchgeldes bestimmt die Kirchengemeinde. (3) Die in Art. 21 Abs. 1 sowie in Art. 22 Abs. 1 genannten Beträge können durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses fortgeschrieben werden; die Regelung in Art. 27 Satz 2 bleibt unberührt. Beschlüsse nach Maßgabe von Satz 1 sind im Amtsblatt der betreffenden (Erz-)Diözese zu veröffentlichen. Art. 23 Verwaltung und Rechtsbehelfe Das Kirchgeld wird von den Kirchengemeinden verwaltet. Art. 15 Abs. 3, Art. 16, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 gelten entsprechend. 4. Teil: Besondere Bestimmungen Art. 24 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen (1) Die Verteilung des Aufkommens an die Kirchenumlagen zwischen den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese und den Kirchengemeinden (Pfarreien) bleibt den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese überlassen. (2) Die (erz-)Diözesen zeigen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen und an Kirchgeld alljährlich zum 1. April an. Art. 25 Auskunftspflicht; Steuererklärungen Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Steile Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Gemeinschaft abhängt. Angehörige der römisch-katholischen Kirche haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärung im Sinne von Satz 2. Art. 26 Ausführungsvorschriften; Übergangsbestimmungen Die (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern sind befugt, die zum Vollzug dieser Ordnung je für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu erlassen. Art. 27 Vorlagepflicht Die Bestimmungen dieser Ordnung über die Erhebung von Kirchengrundsteuer (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 14) in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie von Kirchgeld (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3, 20 mit 23) sind dem Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat jeweils spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen im Sinne von Satz 1 gilt diese Bestimmung entsprechend. Art. 28 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. (2) Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. München, den 4. März 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögenserwerb2015-03-04

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Abs. 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Abs. 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren (1) Findet der Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Bayerischen Regional-KODA nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit, kann mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von vier Wochen nach dem Schluss der Sitzung, in der über den Vermittlungsvorschlag abgestimmt wurde, die Schiedsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Zustellung eines seitens des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden der Bayerischen Regional-KODA unterzeichneten Schriftsatzes, der den Gegenstand bezeichnen und die Gründe für das Schiedsverfahren enthalten muss. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Die Schiedsstelle setzt sich aus fünf Personen zusammen und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei der Dienstgeberseite und zwei der Mitarbeiterseite angehören. Wer als Vorsitzender oder Beisitzer des Vermittlungsausschusses bei der Erarbeitung des Vermittlungsvorschlages mitgewirkt hat, darf nicht gleichzeitig der Schiedsstelle angehören. Die Bayerische Regional-KODA erstellt für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen, aus der im Falle der Anrufung der Schiedsstelle der für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, der im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, werden der für das Verfahren zuständige Vorsitzende und sein Stellvertreter durch das Los ermittelt. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Im Übrigen gilt § 14 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Benennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die durch die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite getrennt vorzunehmende Benennung der Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeiter sind vorsorglich in der Sitzung der Bayerischen Regional-KODA vorzunehmen, in der der Vermittlungsvorschlag nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit gefunden hat. (3) Die Schiedsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung festzustellen, ob in der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Angelegenheit ein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Spruch der Schiedsstelle ist mit einer Begründung zu versehen. Vor der Fällung des Schiedsspruches können die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite angehört werden. Die Anhörung erfolgt mündlich. (4) Gegen den Spruch der Schiedsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden. (5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Bayerische Regional-KODA innerhalb von vier Wochen einen Beschluss in der Sache herbeizuführen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Schiedsstelle bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (6) Fasst die Bayerische Regional-KODA innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kann von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von zwei Wochen erneut die Schiedsstelle angerufen werden. (7) Die Schiedsstelle hat in der Angelegenheit, für die ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden ist, innerhalb von vier Wochen nach ihrer erneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat einen Regelungsvorschlag zu enthalten. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (8) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle hat die Bayerische Regional-KODA mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Regelungsvorschlages der Schiedsstelle zu beschließen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Bayerischen Regional-KODA sind bei der Abstimmung an die Entscheidung der Schiedsstelle gebunden. (9) Die Beschlüsse nach Absatz 8 werden für die einzelne bayerische (Erz-)Diözese vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. § 12 findet keine Anwendung. Sieht sich ein (Erz-)Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, unterrichtet er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses die Bayerische Regional-KODA unter Angabe der Gründe. (10) Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB. In § 19 Absatz 4 werden nach dem Wort „Vorbereitungsausschusses“ die Worte „und der Schiedsstelle“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle, 9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz, 10. Erstellung eines Vorschlags für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung vom 01.07.2005

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Absatz 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Absatz 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Abschnittsüberschrift VI und §§ 40 - 49 § 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben § 41 Zusammensetzung - Besetzung § 42 Rechtsstellung der Mitglieder § 43 Berufungsvoraussetzungen § 44 Berufung der Mitglieder § 45 Zuständigkeit § 46 Verfahren § 47 Einigungsspruch Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung - Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungs­ausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren ...“ Übergangsregelung zu § 18 § 18 ist bis zum 30. September 2008 auf die „Kommission der Bayerischen Regional-KODA für Lehrer als Angestellte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Lehrerkommission)“ entsprechend anzuwenden. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigend notwendigen und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle,“ „9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz,“ „10. Erstellung eines Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regierungstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) 1. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KÄGOÄnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt Nr. 14/2005, S. 331 ff.) wird wie folgt geändert: Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt: „§ 1 b Gemeinsame Mitarbeitervertretung (1) Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Rariatsgemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u.ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner dieser Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. (2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.“ Nach § 22 wird eine neue Zwischenüberschrift und folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b (1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Abs. 1 Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen. (2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Nr. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einem kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat. (3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Bestimmungen geregelt wird. (4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 1 b gebildet ist. (5) Für die gemeinsame Mitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.“ § 25 Abs. 2 Nr. 7 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „7. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,“ § 25 Abs. 2 Nr. 8 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „8. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,“ § 25 Abs. 2 Nr. 9 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „9. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ § 25 Abs. 2 Nr. 10 MAVO wird aufgehoben. In § 25 Abs. 5 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 angefügt: „5. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichthofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ In § 26 Abs. 3 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 9 angefügt: „9. die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Kommissionen zur Behandlung von Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und zur Kontrolle des Systems der Leistungsfeststellung und -bezahlung zu benennen, soweit dies in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehen ist.“ In § 26 MAVO wird folgender Abs. 4 eingefügt: „(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vorsieht.“ In § 27 Abs. 2 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender weiterer Punkt angefügt: „Einrichtung von Langzeitkonten und deren Inhalt.“ In § 36 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ In § 37 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ § 38 Abs. 1 und 2 MAVO werden wie folgt neu gefasst: „(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig: 1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 2. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. 3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung. 4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen. 6. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 7. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 8. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen. 9. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt. 10. Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. 12. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. 13. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen. 14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Abs. 2 und 3. 15. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.” (2) Zur Verhandlung und zum Abschluss von Dienstvereinbarungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft. München, den 6. Juni 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-06-06

Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Inhaltsübersicht Präambel I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 2 Dienstgeber § 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 4 Mitarbeiterversammlung § 5 Mitarbeitervertretung II. Die Mitarbeitervertretung § 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung - Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung § 7 Aktives Wahlrecht § 8 Passives Wahlrecht § 9 Vorbereitung der Wahl § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 11 Durchführung der Wahl §§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren § 11a Voraussetzungen § 11b Vorbereitung der Wahl § 11c Durchführung der Wahl § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13a Weiterführung der Geschäfte § 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 13d Übergangsmandat § 13e Restmandat § 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 19 Kündigungsschutz § 20 Schweigepflicht III. Mitarbeiterversammlung § 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung § 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 23 Sondervertretung § 24 Gesamtmitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung § 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung § 27 Information § 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 29 Anhörung und Mitberatung § 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung § 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung § 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung § 32 Vorschlagsrecht § 33 Zustimmung § 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung § 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten § 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle § 37 Antragsrecht § 38 Dienstvereinbarung § 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche VI. Schlichtungsverfahren § 40 Schlichtungsstelle § 41 Schlichtungsverfahren § 42 Entscheidung der Schlichtungsstelle VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden § 43 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden § 43a Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden § 44 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden § 45 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden § 46 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 46a Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden VIII. Schulen, Hochschulen § 47 IX. Schlussbestimmungen § 48 § 49 Präambel Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension. Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken. Weil die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit. Deshalb wird aufgrund des Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese München und Freising erlassen. Ordnung vollständig im Amtsblatt hinterlegt - s. Link !!!!!! Schlussbestimmungen § 48 § 49 (1) Vorstehende Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in Kraft. Die bisherige Ordnung vom 1. August 1996 in der Fassung vom 1. April 2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. (2) Beim In-Kraft-Treten bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach Maßgabe der Bestimmungen in den Abschnitten III, IV, V und VI. München, den 30. Juni 2004 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2004-06-30

Gesetz zur Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Artikel 1 Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt Nr. 10 vom 15. Juli 2008) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. März 2016 wie folgt geändert: in der Überschrift und in der Präambel sowie in Teil [ Abschnitt 3.1 Satz 6, Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 3, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 und Abschnitt 4.2.4 Satz 6, in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 5 sowie Nummer 9 Satz 1 und Nummer 10, in Abschnitt 4.3.2 Satz 6, Abschnitt 4.4.1 Nummer 1 Satz 4, in Abschnitt 4.4.2 Nummern 1 und 4, in Teil I § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 2 und 8, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 1 Nummer 7 und Abs. 2 Nummer 1, in Anlage 3 Satz 1, in Nummer 1 Satz 1 und 5, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 sowie in der Fußnote 1 Satz 2 wird jeweils der Wortteil „(Erz-)“ gestrichen. In Teil I Abschnitt 1.5 Satz 1 werden die Wörter „zum Bistum“ durch die Wörter „zur Diözese“ und in Abschnitt 4.3.1 Satz 5 und 6 die Wörter „das Bistum“ durch die Wörter „die Diözese“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4.3 Satz 5 sowie in Abschnitt 4.4 Satz 5 wird das Wort „Bistümer“ jeweils durch das Wort „Diözesen“ ersetzt. In Teil II § 10 Abs. 6 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 1 und 3 wird das Wort „(Erz-)Bischöflichen“ bzw. „(Erz-)bischöflichen“ und in § 15 Abs. 2 und 4, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 4 das Wort „(Erz-)Bischöfliche“ bzw. „(Erz-)bischöfliche“ jeweils gestrichen. In der Übersicht wird in Teil I Nummer 2 das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt. In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vergütung“ das Wort „(Übergangsregelung)“ gestrichen und die anschließende Angabe „§ 20 (+ Anlage 1)“ durch die Angabe „§§ 20 bis 24 (+ Anlagen 1 und 1 a)“ und die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. Danach werden die Wörter „Berechnung und Auszahlung der Vergütung § 26“ eingefügt. Die Angabe „§ 22“ wird durch die Angabe „§ 27“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. Anschließend werden die Wörter „Ausschlussfrist § 29“ und „Übergangsbestimmungen/Überleitung § 30“ eingefügt. Die Angabe „§ 24“ wird durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. In der Übersicht, in Teil I Abschnitt 3.6 Satz 3, Abschnitt 4.1.3 nach Nummer 7, Abschnitt 4.2.1 Satz 4, Abschnitt 4.3.1 Nummer 2 Satz 2, Abschnitt 4.4.1 Satz 5 und in Nummer 4 Satz 4 sowie Abschnitt 4.4.2 Nummer 1 Satz 1, in Teil II § 5 Abs. 1 Satz 2, in der Fußnote 10 zu § 14 Abs. 3 Satz 3, in der Fußnote 14 zu § 17 Abs. 1 Satz 2, in § 17 Abs. 3 Satz 5 und in der Anlage 3 letzter Satz wird die Abkürzung „Ziff.“ jeweils durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4.1.3 Satz 4 wird das Wort „Ziffern“ durch das Wort „Abschnitte“ und in der Überschrift der Anlage 3 das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil II § 10 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Teil I“ das Wort „Abschnitte“ eingefügt. In § 17 Abs. 3 Satz 5 wird die Abkürzung „Abschn.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 3.3 Satz 4 wird die Zahl „2.“ und in Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 1 das Wort „zweiten“ jeweils durch das Wort „Zweiten“ ersetzt. In Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 2 und in Nummer 4 Satz 10 und 11 wird das Wort „zweite“ jeweils durch das Wort „Zweite“ ersetzt. In Teil II § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Tätigkeiten der“ gestrichen sowie das Wort „Bereiche“ durch das Wort „Bereichen“ ersetzt. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter „ohne vorherige Tätigkeit“ durch die Wörter „ohne einen vorherigen Dienst“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 1.3 werden die Wörter „Die Tätigkeit“ durch die Wörter „Der Dienst“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 4 sowie in Teil II § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „seines Dienstes“ ersetzt. In der Übersicht Teil II Nummer 2 sowie in zu § 19 werden die Wörter „der Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „des Dienstes“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4 Nummer 1 wird das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Dienste“ ersetzt. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „seine hauptberufliche Tätigkeit“ durch die Wörter „seinen hauptberuflichen Dienst“ ersetzt und in § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ und in Satz 3 die Wörter „von diesen Tätigkeiten“ gestrichen. In Teil I Abschnitt 1.1 Satz 11, Abschnitt 3.4 Satz 2, Abschnitt 4 Satz 2, 3, 5 und 7, Abschnitt 4.1.1 Satz 7, Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 Satz 1, Abschnitt 4.2.2 Satz 2, Abschnitt 4.2.3 Satz 1 und 2 sowie in Abschnitt 4.2.4 Satz 1, 3 und 5 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.4 Satz 6 wird das Wort „Bischofs“ durch das Wort „Diözesanbischofs“ ersetzt. In Teil II § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, in § 16 Abs. 2 2. Halbsatz, in § 18 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bischof“, in Abs. 2 wird das Wort „Diözesanbischofs“ und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Diözesanbischof“ jeweils durch das Wort „Ordinarius“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 1.2 Satz 8 wird das Wort „diakonische“ durch das Wort „diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 3 und in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird das Wort „diakonischer“ jeweils durch das Wort „diakonaler“ ersetzt. In Abschnitt 3.1 Satz 1, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ jeweils durch das Wort „diakonalen“ ersetzt, in Abschnitt 3.3 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonischen“ durch das Wort „pastoral-diakonalen“ ersetzt. In Abschnitt 4 Satz 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonische“ jeweils durch das Wort „pastoral-diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 wird das Wort „sozial-diakonischen“ durch das Wort „sozial-diakonalen“ ersetzt. In Teil II § 4 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ durch das Wort „diakonalen“ ersetzt. Die Präambel wird wie folgt geändert: Die Wörter „textlicher Übereinstimmung“ werden durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt. Nach dem Wort „verabschiedeten“ werden die Wörter „am 20./21. Juni 2011 geänderten und am 19. Mai 2015 von der Kongregation für den Klerus approbierten“ eingefügt. Nach dem Wort „Deutschland“ werden die Wörter „und zu ihrer Konkretisierung“ gestrichen. In der Fußnote 1 wird nach dem Wort „Heft“ die Zahl „50“ durch die Zahl „101“ ersetzt. Die Zahl „1994“ wird durch die Zahl „2016“ ersetzt und die Wörter „in dem die maßgeblichen Bestimmungen des CIC berücksichtigt“ werden gestrichen. Teil I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 1.1 Satz 1 wird das Wort „kirchliche“ durch das Wort „sakramentale“ ersetzt, in Satz 7 wird nach den Wörtern „Ad Gentes“, in Satz 9 und in Satz 10 nach den Wörtern „Lumen Gentium“ sowie in Satz 11 nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ jeweils das Wort „Nummer“ eingefügt. Dem Satz 11 werden folgende Sätze angefügt: „in dieser Hinsicht ist der Diakonat ein wesentlicher Beitrag in der Sendung der ganzen Kirche (Ratio fundamentalis Nummer 4). In den diözesanen Ausbildungs- bzw. Dienstordnungen muss dies ausdrücklich beachtet werden.“ In Abschnitt 1.2 wird in Satz 3 der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: „sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein“ (can. 1008)“. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: „Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen“ (can. 1009 § 3).“ Die nachfolgenden Sätze verschieben sich entsprechend. Im bisherigen Satz 6 wird nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ das Wort „Nummer“ eingefügt, im bisherigen Satz 11 wird das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „geschwisterlicher“ ersetzt. in Abschnitt 1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Von alters her ist der Diakon in allen drei Grunddiensten tätig: im Dienst der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie.“ in Satz 2 wird das Wort „Bruderdienst“ durch das Wort „Diakonie“ ersetzt, in Satz 3 werden nach dem Wort „Aufgabe“ die Wörter „(z.B. im Dienst der Liturgie)“ eingefügt. in Abschnitt 1.4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Pfarreien“ ersetzt. In Abschnitt 1.4 Satz 2 sowie in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ jeweils durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird nach dem Wort „eingesetzt“ das Wort „werden“ eingefügt. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird nach dem Wort „Gruppen“ das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „einer“ ersetzt, nach dem Wort „Gemeinschaft“ werden die Wörter „von Brüdern und Schwestern“ eingefügt, nach dem Wort „Aufbau“ werden die Wörter „brüderlicher Gemeinde“ durch die Wörter „der Gemeinschaft“ ersetzt. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3.1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt, nach den Wörtern „Bischofskonferenz zu“ wird die Abkürzung „c.“ durch die Abkürzung „can.“ ersetzt. In Abschnitt 3.2 Satz 10 werden die Wörter „mit anderen“ durch das Wort „von“ ersetzt. In Abschnitt 3.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Nach einer vorbereitenden Phase von mindestens einem Jahr, die einer fundamentalen Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes eines Diakons und der Prüfung der Berufung dienen soll (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 41-44), beginnt die eigentlich dreijährige Ausbildungszeit (Ratio fundamentalis Nummern 49-51). In Abschnitt 3.5 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: „Während der Ausbildung und während des Dienstes eines Ständigen Diakons sind seine Ehefrau und seine Familie in die Begleitung seines Weges und auch in die Aus- und Fortbildung des Ständigen Diakons ausdrücklich mit einzubeziehen (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 43 und 56; Directorium Nummer 61). Dabei wird realistischerweise die Einbeziehung der Ehefrau bzw. der Kinder unterschiedlichen Charakters sein.“ in Abschnitt 3.7 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Die Pfarrei des Interessenten für den Diakonat soll hinsichtlich der Akzeptanz des Interessenten vor der Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat am Ende der Vorbereitungsphase mit einbezogen werden (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 27 und 40). Dies könnte z. B. durch die Befragung des Pfarrgemeinderates geschehen.“ in Seite 5 wird das Wort „Bischöflichen“ sowie das Wort .Bischöfliche“ jeweils durch das Wort "bischöflich“ ersetzt. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: in Satz 1 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „(Ratio fundamentalis Nummer 21)“ angefügt, ln Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ gestrichen, in Satz 3 wird nach dem Wort „Ausbildung“ das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt, ln Satz 5 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, ln Satz 6 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „(Geistlicher Berater, vgl. Ratio fundamentaiis Nummer 71; Directorium Nummer 70)“ angefügt. ln Satz 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach Satz 12 wird folgender Satz eingefügt: „Auch für die gesamte Gruppe der Ständigen Diakone wird ein spiritueller Begleiter (Spiritual) (Ratio fundamentaiis Nummern 22, 23; Directorium Nummern 58, 65, 70) bestellt, der dem einzelnen Diakon und der Gruppe der Diakone zur Verfügung steht.“ In Satz 15 Nummer 2 wird das Wort „Bischöflicher“ bzw. „Bischöflichen“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter für den Ständigen“ werden durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger“ ersetzt und die Wörter „dem Personalreferat“ werden durch die Wörter „der zuständigen Personalstelle“ ersetzt. In Satz 15 Nummer 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter und“ werden durch die Wörter „der Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat und der“ ersetzt und die Wörter „Konferenz der bayerischen Bischöfe“ werden durch die Wörter „Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.2 Satz 6 wird das Wort “Bischöflichen” durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.3 Satz 2 wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Ziele“ und das Wort „ ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. !n Nummer 2 wird die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt, in Nummer 6 Satz 2 wird dem Wort „Verlängerung“ das Wort „Eine“ vorangestellt. In Abschnitt 4.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Wichtige Schritte zur Diakonenweihe sind die Aufnahme unter die Bewerber nach der vorbereitenden Phase, die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat und die Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihe zum Ständigen Diakon (Admissio, s. Ratio fundamentalis Nummer 45) im letzten Ausbildungsjahr.“ in Abschnitt 4.2.1 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ bzw. „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, in Satz 5 werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.2 Satz 1 werden die Wörter „des Lektors und des Akolythen“ durch die Wörter „Lektorat und Akolythat“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.4 Satz 3 wird das Wort Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. In Abschnitt 4.3.1 Satz 11 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. In Nummer 1 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt. In Nummer 7 werden die Wörter „Grund-, Aufbau- und“ durch die Wörter „Grund- und Aufbaukurses sowie“ ersetzt. In Abschnitt 4.4.1 Nr. 1, letzter Satz wird die Angabe “5-6” durch die Wörter “fünf bis sechs” ersetzt. 13. Teil II § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Der Diakon mit Zivilberuf erhält als Entschädigung für den mit seinem Dienst verbundenen Aufwand eine monatliche Pauschale. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß can. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Sustentation. Entstandene Reisekosten werden entsprechend der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung ersetzt.“ 14. § 6 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Wort „Tätigkeitsformen“ durch das Wort „Tätigkeitsform“ ersetzt. 15. § 10 wird wie folgt geändert: In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „schriftliche“ wird das Wort "Anweisung“ jeweils durch das Wort „Ernennung“ ersetzt und in Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder durch eine“ das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt. 16. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird Satz 1 und 2 und wie folgt gefasst: „(2) Die zeitliche Gestaltung des Dienstes als Diakon mit Zivilberuf erfolgt unter Berücksichtigung des Zivilberufs in Absprache mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten. Der Dienst kann nicht nur in der Assistenz beim Gottesdienst bestehen.“ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In Satz 3 wird das Wort „Pfarrgemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. 17. In § 17 Abs. 3 Satz 6 werden das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. 18. Der Unterüberschrift 3. in Teil li wird folgende Fußnote 16 angefügt: "Soweit in den Bestimmungen zur Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone auf Regelungen außerhalb dieser Ordnung Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieser Regelungen anzuwenden.“ 19. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Vergütung (1) Der hauptberufliche Diakon erhält ab dem Weihetag bzw., falls er zuvor Diakon mit Zivilberuf war, ab dem Zeitpunkt der Übernahme in den hauptberuflichen Dienst eine Vergütung nach dieser Ordnung. (2) Die Vergütung umfasst folgende Bestandteile: 1. Grundvergütung (§ 21) 2. Familienzuschlaq (§ 22) 3. Zuwendung (§ 23) 4. Besondere Zahlungen (§ 24) (3) Der im Zölibat lebende hauptberufliche Diakon erhält auf Antrag Zuschuss zur Vergütung einer Haushälterin nach der Regelung für Priester. (4) Darf ein hauptberuflicher Diakon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus persönlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben, erhält er eine Hilfe, die der gesetzlich geregelten Arbeitslosenunterstützung entspricht, die ihm zu diesem Zeitpunkt zustehen würde. Diese Hilfe wird gewährt, sofern und solange er aus anderen Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Gegebenenfalls sind staatliche (gesetzliche) Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung oder Erwerbsminderungsrente und Leistungen aus der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung gern. § 28 Abs. 2 zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.“ 20. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 bis 24 eingefügt: "§ 21 Grundvergütung (1) Die Grundvergütung bemisst sich nach folgenden Vergütungsgruppen: - Gruppe D 1: Diakone mit diözesaner Ausbildung oder abgeschlossenem Studium der Religionspädagogik (katholisch) oder Sozialpädagogik an einer Hochschule (Bachelor) oder Erstem Staatsexamen in katholischer Religionslehre -Gruppe D 2: Diakone mit abgeschlossenem Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Diplom) oder Zweitem Staatsexamen in katholischer Religionslehre. (2) Die Höhe der Grundvergütung ist in Anlage 1 geregelt. Die Grundvergütung verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/innen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Einmalzahlungen. (3) Die Grundvergütung wird nach Stufen bemessen. Die Zuordnung beginnt ab dem Weihetag in Stufe eins und ab dem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in Stufe zwei der jeweiligen Vergütungsgruppe. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt bis zur Stufe vier im Abstand von zwei Jahren und ab der Stufe fünf im Abstand von drei Jahren. Für die Bestimmung der Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gelten die Regelungen für pastorale Mitarbeiter/innen. (4) Beim Wechsel eines pastoralen Mitarbeiters in den Dienst als hauptberuflicher Diakon erfolgt die Festlegung der Vergütungsgruppe und Stufe nach den Absätzen 1 und 3. Übersteigen 90 Prozent des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter die Vergütung, die nach Satz 1 dem hauptberuflichen Diakon zu gewähren ist, kann eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt werden. Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden bei der Berechnung des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter nicht berücksichtigt. Der Familienzuschlag nach §22 wird ggf. neben der Besitzstandszulage gewährt. Die Besitzstandszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Grundvergütung um den Erhöhungsbetrag. (5) Beim Wechsel eines Diakons mit Zivilberuf in den hauptberuflichen Dienst ist Absatz 4 mit der Maßgabe anwendbar, dass die Besitzstandszulage höchstens bis zum Betrag der Endstufe von Vergütungsgruppe D 1 bzw. D 2 gewährt werden kann. § 22 Familienzuschlag (1) Der Familienzuschlag wird entsprechend der Familienverhältnisse des Diakons gewährt. Die Höhe des Familienzuschlags ist in Anlage 1a geregelt. Sie bemisst sich nach der Stufe, die den Famiiienverhältnissen des Diakons entspricht. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (2) Zur Stufe 1 gehören verheiratete und verwitwete Diakone sowie Diakone, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. (3) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Diakon der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend. (4) Diakone, deren Ehegattin als Angestellte, Beamtin, Richterin oder Soldatin im öffentlichen Dienst oder aufgrund des Bezuges einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen eigenen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder entsprechende Leistungen in Höhe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen hat, erhalten keine familienbezogenen Zuschläge. Steht die Ehegattin im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der zum Familienzuschlag vergleichbare Regelungen anwendet, erhält der Diakon den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte, wenn auch der andere Arbeitgeber nur den halben Anteil gewährt. Erreicht der Anspruch der teilzeitbeschäftigten Ehegattin nicht die Hohe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen des Familienzuschlages, erhält der Diakon eine Aufzahlung in der Höhe, dass beide Ehegatten den familienbezogenen Anteil insgesamt einmal erhalten. Entsprechendes gilt für Diakone, deren Ehegattin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält. § 23 Zuwendungen Der hauptberufliche Diakon erhält eine Zuwendung. Die Regelungen zur Gewährung der Jahressondefrahlung an pastorale Mitarbeiter/innen sind entsprechend anzuwenden. Soweit zur Bestimmung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung auf Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Vergütungsgruppe D 1 den Entgeltgruppen 9 bis 12 und die Vergütungsgruppe D 2 den Entgeltgruppen 13 bis 15. § 24 Besondere Zahlungen (1) Die Regelungen zur Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen an pastorale Mitarbeiter/innen finden entsprechend Anwendung. (2) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons, dessen Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin oder den Kindern Sterbegeld gewährt. Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zum Sterbegeld sind entsprechend anwendbar.“ 21. Der bisherige § 21 wird § 25 und wie folgt gefasst: „§ 25 Vergütung im Krankheitsfall (1) Wird ein hauptberuflicher Diakon infolge einer Erkrankung dienstunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird bis zur Dauer von sechs Wochen die Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung weiterbezahlt. Bei erneuter Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Ausscheiden aus dem Dienst gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Dienstunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Dienstverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). (2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhält der hauptamtliche Diakon für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder eine entsprechende gesetzliche Leistung gezahlt wird, eine Aufzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und der Nettovergütung. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Nettovergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vergütung im Sinne des § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung: bei freiwillig Krankenversicherten ist der Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. (3) Die Aufzahlung wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. (4) Für hauptberufliche Diakone, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Hauptberufliche Diakone, die privat krankenversichert sind, haben eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abzuschließen, die die Nettovergütung einschließlich der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die Beiträge zur Krankenversicherung absichert. Übergangsweise wird bei hauptberuflichen Diakonen, die bis zum 31.12.2007 die Weihe empfangen haben und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, anstelle des Krankengeldzuschusses eine Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung bis zur Dauer von 26 Wochen weitergezahlt. (5) Besteht auch nach Ablauf der Bezugsdauer des Krankengeldes oder einer entsprechenden Leistung im Sinne von Absatz 2 die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit fort, hat sich der hauptberufliche Diakon innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens der gesetzlichen Krankenkasse, dass der Anspruch auf Krankengeld ausläuft, unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Solange der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Zahlungen oder Hilfen gegenüber dem Dienstgeber. (6) Soweit nach Ablauf der Bezugsdauer des nachgewiesenen Arbeitslosengeldes über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden bzw. dieser Antrag abgelehnt wurde, und die Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit weiter besteht, erhält der hauptberufliche Diakon eine Vergütungsersatzleistung, die sich an der Höhe einer Erwerbsminderungsrente orientiert. Voraussetzung dafür ist, dass er aus anderen persönlichen und/oder familiären Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Für die Dauer des Verfahrens bis zur Genehmigung bzw. Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente wird diese Zahlung unter Vorbehalt geleistet. Die Dienstunfähigkeit und die persönliche Bedürftigkeit sind entsprechend nachzuweisen." 22. Der bisherige § 22 wird § 27 und wie folgt gefasst: "§ 28 Versorgung (1) Der hauptberufliche Diakon unterliegt der Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Der Dienstgeber übernimmt die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 346 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (Vl). Die anfallenden Abgaben (Steuern und Soziaiversicherungsbeiträge) sind vom Diakon zu tragen. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Dienstgeber vermindert sich in dem Umfang, in dem von inkardinierten Priestern Eigenbeiträge zur Emeritenanstalt zu leisten sind. (2) Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sind entsprechend anwendbar. (3) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons während des aktiven Dienstes erhält die Witwe auf Antrag eine monatliche Unterstützung in Höhe der Differenz ihrer regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte und einem Betrag in Höhe von 40 % aus der Stufe 4 der Vergütungsgruppe des verstorbenen hauptberuflichen Diakons. Ein Familienzuschlag für Kinder wird in entsprechender Anwendung der Regelungen für Diakone gewährt. Die monatliche Unterstützungszahlung für die Witwe wird so lange gewährt, wie ihr Familienstand unverändert bleibt, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der verstorbene Diakon Regelaltersrente bezogen hätte. Bel der Bestimmung der regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte nach Satz 1 sind alle Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen." 24. Der bisherige § 24 wird § 31. 25. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: "§ 26 Berechnung und Auszahlung der Vergütung (1) Bemessungszeitraum für die Grundvergütung und die sonstigen Bestandteile der Vergütung ist der Kalendermonat, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt an dem für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Zahltag auf das vom Diakon benannte Bankkonto. (2) Ein hauptberuflicher Diakon mit Teilzeitauftrag erhält die Grundvergütung und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil seines individuell vereinbarten Dienstes an der regelmäßigen Dienstzeit vergleichbarer hauptberuflicher Diakone im Vollzeitauftrag entspricht. Die Regelungen zur Arbeitszeit pastoraler Mitarbeiter/ innen sind entsprechend anwendbar." 26. Dem § 28 werden die folgenden §§ 29 und 30 angefügt: "§ 29 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom hauptberuflichen Diakon oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. § 30 Übergangsbestimmungen/Überleitung (1) Diese Ordnung sowie die nachfolgenden Übergangsbestimmungen gelten für alle Diakone, deren Dienstverhältnis über den 31.07.2016 hinaus fortbesteht. (2) Hauptberufliche Diakone werden der Vergütungsgruppe D 1 zugeordnet, sofern sie in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 1 a, D 1 b und D 1 c vergütet wurden. Die Zuordnung erfolgt zur Vergütungsgruppe D 2, sofern die Vergütung nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 2a, D 2b, D 2c erfolgte. (3) Für die Zuordnung zu den Stufen der Vergütungsgruppe wird eine Vergleichsvergütung gebildet. Die Vergleichsvergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschiag für Ledige und der allgemeinen Stellenzulage, die dem hauptberuflichen Diakon am 31.07.2016 gewährt wurde. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe, deren Betrag der ermittelten Vergleichsvergütung entspricht. Weist die Grundvergütungstabelle keinen identischen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der entsprechenden Vergütungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Liegt die Vergleichsvergütung über dem Betrag der Stufe sechs der entsprechenden Vergütungsgruppe, wird der übersteigende Betrag als Besitzstandszulage gewährt. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (4) Erfolgt die Überleitung aus der Grundvergütung D 2b 45. Lebensjahr, D 2b 43. Lebensjahr oder D 2b 41. Lebensjahr, wird eine nicht dynamische Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 200,- € gewährt. Die Zahlung der Besitzstandszulage beginnt für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 45. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2018, für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 43. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2020, und für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 41. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2022. Die Zahlung erfolgt dauerhaft. Bei einem Teilzeitauftrag wird die Besitzstandszulage entsprechend gekürzt. (5) Mit der Zuordnung zu einer Stufe der Grundvergütung beginnen die für die Stufenaufstiege maßgeblichen Zeitabstände des § 21 Abs. 3. Bereits in einer Stufe mit entsprechendem Grundvergütungsbetrag verbrachte Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe angerechnet, sofern die Überleitung nach Abs. 3 Satz 3 erfolgt ist.“ 27. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 Zu § 21 Abs. 2 - Grundvergütung - Grundvergütung (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Grundvergütung (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a angefügt: „Anlage 1a Zu § 22 Abs. 1 - Familienzuschlag - Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Familienzuschlag (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! 28. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 4 Ziffer 1 Satz 1 wird das Wort “(Personalreferat)” gestrichen. 29. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Wort “Dienstordnung” durch das Wort „Dienst- und Vergütungsordnung“ ersetzt. !n Nummer 1 Satz 1, 4 und 5 wird das Wort „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 7 wird das Wort „Ordinariatssitzung“ durch das Wort „Ordinariatskonferenz“ ersetzt. In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „des Personalreferates“ durch die Wörter „der für das Personal zuständigen Organisationseinheit des Ordinariats“ ersetzt und die Wörter „ein Fachbereich/“ sowie nach dem Wort „errichtet,“ das Wort „der/“ gestrichen, in Satz 2 wird das Wort „/dessen“ gestrichen, in Satz 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „des Fachbereichs/“ durch das Wort „der“ ersetzt. In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Vertreter/-innen“ durch das Wort „Vertreter/innen“ ersetzt, in Satz 2 wird dem Wort „mit“ das Wort „Diakonen“ vorangestellt sowie nach dem Wort „und“ das Wort „hauptberuflichen“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2016 in Kraft. München, den 29. Juli 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-07-29

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