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Abschnitt: Datenschutz Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese   Alle Filter entfernen
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Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Verordnungen Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising § 1 Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes im kirchlichen Bereich (1) Aufgabe des Datenschutzes im kirchlichen Bereich ist es, durch den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken. (2) Diese Anordnung schützt personenbezogene Daten, die vom Bistum, von den Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbänden und von den ihrer

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

DEKRET Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen; §1 Zweck und Anwendungsbereich Zweck dieser Anordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz - Neufassung

Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Einzelne durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wird zu diesem Zweck die folgende Anordnung erlassen: Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Anordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. November 2020 Inhaltsverzeichnis Präambel</p> Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze § 1 Anwendungsbereich § 2 Beteiligte § 3 Bevollmächtigte und Beistände § 4 Verfahrensgrundsätze § 5 Anhörung § 6 Akteneinsicht durch Beteiligte § 7 Fristen und Termine § 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abschnitt 2 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 9 Begriff des Verwaltungsaktes und Ermessensausübung § 10

Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft

Geschäftsordnung für die ständige Arbeitsgruppe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern (AG)

I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern und besteht aus den jeweils von den Generalvikaren in den (Erz-)Diözesen zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen sowie bei Benennung von Instituten oder Kanzleien aus deren Vertretern. Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe können sich in den Sitzungen der AG durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen

Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Allgemeine Genehmigung für Depositalverträge für Pfarrarchive

Sofern die Kirchenstiftungen die Pfarrarchive an das Archiv des Erzbistums München und Freising abgeben, ist ein Archivierungsvertrag für Pfarrarchive (sog. Depositalvertrag) zu schließen. Dieser Vertragsschluss unterliegt grundsätzlich dem Erfordernis der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung einen Vertrag nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats

Änderung § 2 Absatz 12 und § 10 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Der § 2 wird wie folgt geändert: i) In § 2 KDO wird ein neuer Absatz 12 eingefügt mit folgendem Wortlaut: 12) Beschäftigte sind insbesondere: Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen, zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe an Abklärungen der beruflichen

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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