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Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen

!!!!Nicht in dieser Version verfügbar!! Bitte laden Sie sich das Amtsblatt unter nachstehendem Link herunter!!!! Präambel Teil 1: Grundlegende Bestimmungen 1. Beruf und kirchliche Stellung Das kirchliche Amt Der Dienst des Diakons Die Einheit des kirchlichen Amtes Bezugsperson für Gemeinden Einsatz des Diakons übergemeindlich/kategorial 2. Berufliche Aufgabenbereiche Bruderdienst Liturgischer Dienst 3. Voraussetzungen für den Dienst Religiöse und kirchliche Voraussetzungen Menschliche Voraussetzungen Fachliche Voraussetzungen Kirchenrechtliche Voraussetzungen Lebensform Einverständnis der Ehefrau Referenzen 4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung Organisationsstrukturen Diakonatskreise Diakonenkreise 5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe Teil 2: Dienstrechtliche Bestimmungen 1. Dienstrechtliche Grundlagen Rechtsnatur des kirchlichen Dienstverhältnisses Anzuwendende Vorschriften Dienstverhältnis und Tätigkeitsformen des Diakonats Der hauptberufliche Diakon Der Diakon mit Zivilberuf Änderung der Tätigkeitsform Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten Wechsel des kirchlichen Dienstverhältnisses Beendigung des kirchlichen Dienstverhältnisses 2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen Ernennung Aufgabenumschreibung Zeitliche Gestaltung des Dienstes Fortbildung Urlaub, Dienstbefreiung Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst Diakonenkreis, Standesvereinigung Beschwerden, Konfliktlösung Dauer des Dienstes 3. Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone Vergütung im Krankheitsfall Berechnung und Auszahlung der Vergütung Krankenversicherung, Beihilfe Versorgung Ausschlussfrist Übertragungsbestimmungen Inkrafttreten 1. Einordnung in die Rahmenordnung In Umsetzung der am 24. Februar 1994 von den deutschen Bischöfen verabschiedeten... 4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des Diakons mit Zivilberuf 5. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung hauptberuflicher Diakone Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-07-01

Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising

Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten Bildungsphase (Berufseinführung) und gemäß der am 1. August 2016 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzten „Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen“ für Diakone im Hauptberuf vorgesehen (Teil I Nr. 4.4.1: Amtsblatt 2016. Nr. 14, S. 563). Ziel der Prüfung ist der Übung des pastoralen Dienstes als Sti. Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar die Leiterin/der Leiter die Bischöfliche Beauftragte/der Bischöfliche Beauftragte für den die Leiterin/der Leiter des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ständige Diakone die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (pastoral-praktische Prüfung, Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht, homiletische Prüfung) ein Mitglied des Sprecherrats der Ständigen Diakone, das selbst Diakon im Hauptberuf ist zwei Vertreter der Prüfungskandidaten (1) Die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen gemäß § 1 Nr. 8 werden von der jeweils fachlich zuständigen Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat benannt. (2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 1 Nr. 9 wird vom Sprecherrat benannt. (3) Die Vertreter der Prüfungskandidaten gemäß § 1 Nr. 10 werden von diesen gewählt. (4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Generalvikar. Für den Fall seiner Abwesenheit wird er von der Leiterin/vom Leiter des Ressorts Personal vertreten. (2) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission liegt bei der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone. (1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: Festlegung und Bekanntgabe des Terminplanes Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung Genehmigung der Themen der schriftlichen Hausarbeiten Bestellung der zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile einschließlich der Gutachterinnen/Gutachter der schriftlichen Hausarbeit Feststellung der Gesamtnoten Entscheidung über Anträge und Einsprüche (2) Die Prüfungskommission berät und beschließt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Beschlüsse können auch im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden. (3) Bei Angelegenheiten, die unmittelbar einen der beiden Vertreter der Prüfungskandidaten betreffen, darf dieser bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. Bei der Beschlussfassung in dieser Angelegenheit hat der andere Vertreter der Prüfungskandidaten zwei Stimmen. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall des Umlaufverfahrens entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über jede Sitzung der Prüfungskommission wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern zugestellt wird. Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Dokumentation hierüber vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen. (1) Die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung können beantragen: Ständige Diakone im Hauptberuf, die in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind Ständige Diakone im Hauptberuf, die nicht in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind, mit Zustimmung ihres Ordinarius Der Antrag ist bis zu dem im Amtsblatt veröffentlichten Termin schriftlich an die Prüfungskommission zu richten. Ein Nachweis über absolvierte Maßnahmen der Berufseinführung ist beizufügen. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (1) Die Zulassung kann frühestens zum Ende des zweiten Dienstjahres erfolgen. (2) Bedingung für die Zulassung ist die Übernahme der Verpflichtung zur Teilnahme an noch ausstehenden Maßnahmen der Berufseinführung, die im Zulassungsbescheid verbindlich mitgeteilt werden. (1) Aufgabe der Prüferinnen/der Prüfer ist die Durchführung und Benotung der ihnen übertragenen Prüfungsteile. (2) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer legt für die Prüfungsteile im Rahmen der Vorgaben der Prüfungskommission sowie der Vorgaben durch die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (§ 1 Nr. 8) den Prüfungstermin, Abgabefristen u. Ä. fest. (3) Die Benotung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt durch die jeweilige Erstprüferin/den jeweiligen Erstprüfer nach Beratung mit der Zweitprüferin/dem Zweitprüfer und unter Einbeziehung von deren/dessen Bewertung der Prüfungsleistung (zur Möglichkeit des Einspruchs gegen die Benotung vgl. § 20). (4) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer teilt die Note der Geschäftsführung der Prüfungskommission schriftlich mit einer kurzen Begründung (z.B. über einen Prüfungsbogen) mit. Ein Wechsel der Prüferin/des Prüfers aus schwerwiegenden Gründen ist nach Zustimmung durch die Geschäftsführung der Prüfungskommission zulässig. Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung werden in den Bereichen Liturgie, Homiletik, Religionsunterricht und pastorale Praxis verpflichtend Beratungsbesuche durchgeführt. In der Regel gehören die Beraterinnen/Berater zum Kreis der für den jeweiligen Prüfungsteil zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und sind bei den Kandidaten, bei denen sie Beratungsbesuche durchgeführt haben, als Prüferinnen/Prüfer tätig. (1) Die Zweite Dienstprüfung umfasst folgende Teile: eine schriftliche Hausarbeit eine homiletische Prüfung eine Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht eine pastoral-praktische Prüfung ein Kolloquium In einzelnen Fällen, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, ist die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen möglich. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung spätestens mit dem Antrag auf Zulassung an die Prüfungskommission zu richten. Die Dispens wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission erteilt und in der Zulassung zur Prüfung sowie im Zeugnis vermerkt. Anstelle der Prüfungsteile, für die Befreiung erteilt worden ist, können Ersatzleistungen verlangt werden. (1) Der Prüfungskandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Hausarbeit über ein im Rahmen seiner pastoralen Tätigkeit von ihm selbst durchgeführtes sozial-diakonisches Projekt vorzulegen. (2) Die schriftliche Hausarbeit beinhaltet eine theologische Reflexion, die wissenschaftlichen Kriterien genügt. (3) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission wählt aus dem Kreis der Gutachterinnen/Gutachter gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 nach Rücksprache mit dem einzelnen Prüfungskandidaten eine Gutachterin/einen Gutachter für die schriftliche Hausarbeit aus. (4) Der Prüfungskandidat hat das Thema der schriftlichen Hausarbeit mit der jeweiligen Gutachterin/dem jeweiligen Gutachter abzusprechen und über die Geschäftsführung der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Hausarbeit muss mit einer Versicherung des Prüfungskandidaten versehen sein, dass er die Arbeit selbstständig angefertigt, bisher weder ganz noch in Teilen zum Zweck einer Prüfung vorgelegt und keine anderen als die angeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (6) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission ein Zweitgutachten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (1) Die homiletische Prüfung findet innerhalb eines Gottesdienstes statt. (2) Die homiletische Prüfung wird von einer/einem Erst- und einer/einem Zweitprüferin/Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Im Anschluss an den Gottesdienst findet eine Besprechung zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; an dieser nimmt auch ein Mitglied des. (1) Gegenstand der Lehrprobe ist eine Unterrichtseinheit an einer Grund- oder Mittelschule. (2) Die Lehrprobe wird von einer Erstprüferin/einem Erstprüfer und einer Zweitprüferin/einem Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Der Termin wird spätestens 14 Tage vor der Lehrprobe festgelegt. (4) Im Anschluss an die Unterrichtseinheit findet eine Besprechung zwischen den Prüferinnen/Prüfern und dem Kandidaten statt. Danach erfolgt die Benotung. (1) Die pastoral-praktische Prüfung findet in einem der Bereiche Liturgie oder Gemeindekatechese statt. Der Gegenstand der Prüfung wird in Absprache zwischen dem Prüfungskandidaten und der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone festgelegt. (2) Die Prüfung wird in der Regel von der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone als Erstprüfer abgenommen. Diese/Dieser wählt aus dem Kreis der Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Zweitprüferin/den Zweitprüfer aus. (1) Das Kolloquium dauert ca. 20 Minuten. Es erstreckt sich auf die Aufgabenbereiche, die gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Diakone in den bayerischen Diözesen zum Dienst des Diakons gehören. Ein inhaltlicher Schwerpunkt ist der Themenbereich der schriftlichen Hausarbeit. (2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel: die Leiterin/der Leiter des Ressorts Personal als Erstprüferin/Erstprüfer die Gutachterin/der Gutachter der schriftlichen Hausarbeit die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone (1) Für die Benotung der Prüfungsteile gelten folgende Notenstufen: 1 GUT 2 BEFRIEDIGEND (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) 3 AUSREICHEND (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht) 4 NICHT AUSREICHEND (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt. (3) Die Noten der Prüfungsteile gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 werden dem Kandidaten im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben. Die Note der schriftlichen Hausarbeit und die Note des Kolloquiums werden in der Regel im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben. (4) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile gebildet. (5) Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt: von 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT, von 1,51 bis einschließlich 2,50: BEFRIEDIGEND, von 2,51 bis einschließlich 3,50: AUSREICHEND, von 3,51 bis einschließlich 4,50: NICHT AUSREICHEND, ab 4,51. (1) Der Prüfungskandidat kann vor Abschluss des letzten Prüfungsteiles aus schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Die von ihm bereits abgelegten Prüfungsteile können bei der Zulassung zu einem der nächsten ordentlichen Prüfungstermine anerkannt werden. Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfungskandidat a) zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder b) zu Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (4) Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der Geschäftsführung der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe von der Geschäftsführung der Prüfungskommission anerkannt, setzt diese in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer einen neuen Prüfungstermin fest. Werden nicht alle Prüfungsteile bis zum Termin der Feststellung der Gesamtnote absolviert, entscheidet die Prüfungskommission über das weitere Verfahren. Versucht ein Prüfungskandidat, das Ergebnis eines Prüfungsteiles durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Der Sachverhalt wird vom jeweiligen Erstprüfer zusammen mit der Note der Geschäftsführung schriftlich mitgeteilt. (1) Die Zweite Dienstprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile bestanden und die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 vollständig erfüllt hat. (2) Ein Prüfungsteil, der mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, wiederholt werden. Über den genauen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Geschäftsführung in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer. Falls die schriftliche Hausarbeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, kann sie einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist ein neues Thema zu wählen und über die Geschäftsführung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Dieser setzt die Bearbeitungsfrist fest. Wird ein Prüfungsteil aufgrund einer Täuschung mit „nicht ausreichend“ bewertet (§ 18 Abs. 5), so kann in schweren Fällen (z.B. Plagiat) der Prüfungskandidat mit sofortiger Wirkung von der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Möglichkeit und die Bedingungen einer erneuten Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Der Kandidat kann die gesamte Prüfung einmal wiederholen, wenn er nach Vorlage eines Antrages auf Zulassung gemäß § 5 erneut zugelassen wird. Ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Schlusssitzung der Prüfungskommission nicht vollständig erfüllt, entscheidet die Prüfungskommission darüber, unter welchen Bedingungen die Verpflichtungen als erfüllt angesehen werden können. Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat, die Zweitprüferin/der Zweitprüfer oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Dieser entscheidet. Der Prüfungskandidat kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen. (1) Diese Ordnung tritt am 2. März 2017 in Kraft. (2) Die Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising vom 4. März 2005 tritt mit Ablauf des 1. März 2017 außer Kraft. Diese Prüfungsordnung wird hiermit erlassen und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-03-02

Veröffentlichung der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

In der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ ist das Heft Nr. 40 mit dem Titel „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen. Diese „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ ist dieser Ausgabe des Amtsblattes als Beilage beigegeben. Sie wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising veröffentlicht, in Kraft gesetzt und gilt als Bestandteil dieser Nummer des Amtsblattes für das Erzbistum München und Freising. Der jetzt veröffentlichte und in Kraft gesetzte Text ersetzt die Fassung des entsprechenden Dokumentes vom 22. Januar 1979 (veröffentlicht in Heft Nr. 22 der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ und in Kraft gesetzt im Amtsblatt Nr. 21/1979, S. 498). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu § 47 Absatz 5 MAVO

Auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 Satz 3 MAVO werden für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der staatlichen Lehrkräfte, die dem kirchlichen Schulträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordnet oder nach Maßgabe des Art. 44 Satz 1 BaySchFG beurlaubt sind, nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Die staatlichen Lehrkräfte im Sinne des § 47 Abs. 4 MAVO wählen in der Einrichtung, in der sie tätig sind und bei der eine Mitarbeitervertretung gebildet ist: eine Sprecherin oder einen Sprecher bei 5 bis 50 staatlichen Lehrkräften zwei Sprecherinnen oder Sprecher bei 51 und mehr staatlichen Lehrkräften, die an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 MAVO teilnehmen. § 2 (1) Die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend §§ 11 b und 11 c MAVO. (2) Für das aktive Wahlrecht finden § 7 Abs. 1 und 4 MAVO Anwendung. Für das passive Wahlrecht findet § 8 Abs. 1 MAVO mit der Maßgabe Anwendung, dass am Wahltag eine Zugehörigkeit zu der kirchlichen Einrichtung von mindestens einem Jahr gegeben sein muss. § 3 Für die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher gilt § 44 Satz 1 entsprechend. §§ 13 b und 13 c finden entsprechende Anwendung. § 4 Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Juni 2005 in Kraft. München, den 28. April 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-04-28

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: I. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (DiAG-MAV-A) §1 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) dem/r Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München, b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Schulen in Trägerschaft der Erzdiözese und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, c) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Kirchenstiftungen bzw. gemeinsamer Mitarbeitervertretungen gemäß § 1 b MAVO, d) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, e) einem/r von den Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen gewählten Vertreter/in, f) einem/r von den Jugendsprechern/innen der einzelnen Einrichtungen gewählten Vertreter/in. Zusätzlich zu dem/der jeweiligen Vorsitzenden kann jede Mitarbeitervertretung: ab fünf Mitgliedern eine/n weitere/n Vertreter/in, ab elf Mitgliedern zwei weitere Vertreter/innen, ab fünfzehn Mitgliedern drei weitere Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung entsenden. Die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter/innen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen. Die Vertreter/innen der Mitarbeiter/innen in der Bayerischen Regional-KODA können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Daneben sind zwei Teilversammlungen möglich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung und/oder eine außerordentliche Teilversammlung kann bei entsprechender Notwendigkeit im Benehmen mit dem Ordinarius einberufen werden. Die Gründe für die Notwendigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen Teilversammlung sind dem Ordinarius schriftlich darzulegen. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach Ende des Wahlzeitraums eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung bzw. zur Teilversammlung ein. Die Mitgliederversammlung bzw. Teilversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bzw. Teilversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreter/innen über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn mindestens 25 Vertreter/innen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. § 2 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung der DIAG-MAV-A ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 MAVO festgelegten Aufgaben zuständig für: die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands, die Wahl von fünf (persönlichen) Ersatzmitgliedern für den Vorstand, die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-A und die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands. § 3 Vorstand der DiAG-MAV-A Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Im Vorstand sollen jeweils ein/e Vertreter/in der in § 1 Abs. 1 a) bis d) genannten Mitarbeitervertretungen vertreten sein. Die Wahl der Vorstands- und Ersatzmitglieder erfolgt jeweils durch Einzelwahl. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13c Ziff. 2 mit 5 und § 13b Abs. 3 MAVO finden entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied nach. Dieses Ersatzmitglied tritt auch im Falle einer längerfristigen Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für die Dauer dieser Verhinderung ein. Eine längerfristige Verhinderung liegt insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Inanspruchnahme von Elternzeit und bei einer längeren Erkrankung vor. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben bei einem einheitlichen Wahlzeitraum abweichend von Satz 2 in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haben für die Einberufung der konstituierenden Mitarbeiterversammlung und eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung des Vorstandes wird ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. § 4 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor, führt deren Beschlüsse aus und nimmt die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 MAVO wahr. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Ferner obliegen ihm folgende Aufgaben: a) die Bestellung von zwei Beisitzern/innen und deren Stellvertretern/innen für die Schlichtungsstelle für die Erzdiözese (Individualschlichtung) gemäß § 3 Abs. 3 Ordnung für Schlichtungsverfahren, b) die Erstellung der Beisitzerlisten für die Einigungsstelle gemäß § 44 Abs. 2 MAVO zusammen mit dem Vorstand der DiAG-MAV-B und c) die Wahl des aus fünf Mitgliedern bestehenden Diözesan-Wahlvorstands für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Bayerischen Regional-KODA gemäß § 1 Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA. Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-A nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. § 5 Kosten Die Kosten für die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Mitglieder- bzw. Teilversammlungen und die dadurch entstehenden Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber. Die Erzdiözese erstattet anderen Dienstgebern die notwendigen Kosten der Freistellung von Mitarbeitervertretern/innen für die Vorstandsarbeit und die dadurch anfallenden Reisekosten. II. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich B (DiAG-MAV-B) § 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V., b) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Fachverbände und sonstigen caritativen Rechtsträger, c) einem/r von den Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachverbände gewählten Vertreter/in, d) einem/r von den Jugendsprechern/innen der einzelnen Einrichtungen des Diözesan-Caritasverbandes und der Fachverbände gewählten Vertreter/in. Zusätzlich zu dem/der jeweiligen Vorsitzenden kann jede Mitarbeitervertretung: ab fünf Mitgliedern eine/n weitere/n Vertreter/in, ab elf Mitgliedern zwei weitere Vertreter/innen, ab fünfzehn Mitgliedern drei weitere Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung entsenden. Die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter/innen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen. Die gewählten Vertreter/innen der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und ihre Stellvertreter/innen können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Benehmen mit dem Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V. einberufen werden. Die Gründe für die Notwendigkeit einer zweiten Mitgliederversammlung sind dem Caritas-Vorstand schriftlich darzulegen. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach Ende des Wahlzeitraums eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen ein. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Vertreter/innen über die in der Tagesordnung genannten Punkte beschlussfähig. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nur möglich, wenn mindestens 25 Vertreter/innen anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung der DIAG-MAV-B ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO festgelegten Aufgaben zuständig für: die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands, die Wahl von fünf Ersatzmitgliedern für den Vorstand, die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-B, die Verabschiedung einer Wahlordnung für die DiAG-MAV-B, die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und die Einrichtung der Arbeitsgruppen gemäß § 10. § 8 Vorstand der DiAG-MAV-B Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Im Vorstand sollen jeweils zwei Mitglieder aus dem Trägerbereich Caritasverband sowie dem Trägerbereich der Fachverbände und sonstigen caritativen Fachverbände vertreten sein. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der persönlichen Ersatzmitglieder erfolgt gemäß Wahlordnung. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13c Ziff. 2 mit 5 und § 13b Abs. 3 MAVO finden entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt vor allem das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen aus dem jeweiligen Trägerbereich nach. Dieses Ersatzmitglied tritt auch im Falle einer längerfristigen Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für die Dauer dieser Verhinderung ein. Eine längerfristige Verhinderung liegt insbesondere bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Inanspruchnahme von Elternzeit und bei einer längeren Erkrankung vor. Bei einem einheitlichen Wahlzeitraum für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bleiben bei einem einheitlichen Wahlzeitraum abweichend von Satz 2 in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie haben für die Einberufung der konstituierenden Mitarbeiterversammlung und eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung des Vorstands wird ein/e Vorsitzende/r und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. § 9 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus und nimmt die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 9 MAVO wahr. Er erstellt zusammen mit der DIAG-MAV-A die Beisitzerlisten für die Einigungsstelle gemäß § 44 Abs. 2 MAVO. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-B nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. § 10 Facharbeitsgruppen Die Mitarbeitervertretungen im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V., der caritativen Fachverbände und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechtsträger und Stiftungen bilden Facharbeitsgruppen zur Wahrnehmung ihrer spezifischen Angelegenheiten: Riege Kinder- und Jugendhilfe Behindertenhilfe Beratungsdienste, insbesondere Sucht und Sozialpsychiatrie Berufsbildende Schulen Verwaltung und Servicebereich Die Arbeitsgruppen können ihre Anträge und Vorschläge über den Vorstand der DiAG-MAV-B an die Mitgliederversammlung weiterleiten. Die Arbeitsgruppen tagen unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds der DiAG-MAV-B mindestens einmal, höchstens aber dreimal jährlich. § 11 Kosten Die Kosten für die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen bzw. Facharbeitsgruppen und die dadurch entstehenden Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber. Der Diözesancaritasverband erstattet anderen Dienstgebern die notwendigen Kosten für die Freistellung ihrer Mitarbeitervertreter/innen für die Vorstandsarbeit und die dadurch anfallenden Reisekosten. III. Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. Oktober 2001 (Amtsblatt Nr. 13/2001, S. 346 ff.) außer Kraft gesetzt. München, den 15.10.2009 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2009-10-15

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

I. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO erlassenen Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (Amtsblatt Nr. 13/2009, S. 322 ff.) werden wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird in Buchstabe f) der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe g) angefügt: „g) den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Kindertagesstättenregionalverbünde der Erzdiözese.” 2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 5“ durch die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 4“ ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Satz 9 werden die Worte „konstituierende Mitarbeiterversammlung“ durch die Worte „konstituierende Mitgliederversammlung“ ersetzt. 4. In § 4 Abs. 1 lit. c werden die Worte „§ 1 Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA“ durch die Worte „§§ 3, 4 Ordnung für das Verfahren zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Bayerischen Regional-KODA (Regional-KODA-Wahlordnung - WOBayRK)“ ersetzt. 5. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 5“ durch die Worte „§ 13c Ziff. 2 mit 4“ ersetzt. 6. In § 8 Abs. 2 Satz 9 werden die Worte „konstituierende Mitarbeiterversammlung“ durch die Worte „konstituierende Mitgliederversammlung“ ersetzt. 7. In § 11 Satz 2 werden die Worte „ihrer Mitarbeitervertreter/innen“ durch die Worte „von Mitarbeitervertretern/innen“ ersetzt. II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in Kraft. München, 2. November 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die ab 1. Dezember 2011 geltende Fassung der MAVO mit Ausführungsbestimmungen wird in der Anlage zu diesem Amtsblatt bekannt gemacht. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-11-02

Mitarbeitervertretungsordnung für die KNA - Katholische Nachrichten-Agentur GmbH

Für die KNA - Katholische Nachrichten-Agentur GmbH, München, habe ich eine Mitarbeitervertretungsordnung, die von der Gesellschafterversammlung am 11. November 1982 mit Wirkung zum 1. Januar 1983 beschlossen worden ist, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1987 in Kraft gesetzt. München, den 25. November 1982 Ernst Tewes Kapitularvikar Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1982-11-25

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Änderung von §25

Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9/1988, zuletzt geändert am 18. Juli 1994, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wie folgt geändert: § 25 MAVO Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (1) Im Erzbistum München und Freising werden zwei Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft Bereich A umfasst die Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese, der Kirchenstiftungen und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Regelungsbereich der Bayerischen Regional-KODA. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft Bereich B umfasst die Mitarbeitervertretungen des Diözesan-Caritasverbandes, der caritativen Fachverbände und der sonstigen caritativen Rechtsträger, die die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt. (2) Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen, Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes, Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung, Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreter, Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung, Entgegennahme und Weiterleitung von Anregungen an die Bayerische Regional-KODA bzw. an die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. (3) Organe der Arbeitsgemeinschaften sind die Mitgliederversammlung der Vorstand. (4) Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Bereich A notwendigen Kosten trägt die Erzdiözese. Die Kosten für den Bereich B trägt der Diözesan-Caritasverband. Die Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches bzw. betriebliches Interesse entgegensteht. Die in diesem Rahmen anfallenden notwendigen Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber entsprechend der geltenden Reisekostenregelung. München, den 21. September 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1995-09-21

Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München

Gemäß §§ 23a Abs. 1 Satz 2 wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 und 4 MAVO mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München mit Wirkung vom 15. März 2001 nachstehende Regelung getroffen: Art. 1 Zur Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO 15 Mitglieder zu wählen. Art. 2 Für die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München werden zur Vertretung der in § 23a Abs. 1 MAVO genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienstbereiche a) Erzbischöfliches Ordinariat und nachgeordnete Einrichtungen b) Erzbischöfliches Jugendamt mit Außenstellen sowie die Gruppen c) Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) an Volks- und Förderschulen d) Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten e) Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer gebildet, die jeweils durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen. Art. 3 (1) Die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung erfolgt mittels eines einheitlichen Stimmzettels, auf dem die Kandidatinnen und Kandidaten - jeweils ihrem Dienstbereich bzw. ihrer Gruppe zugeordnet - alphabetisch aufgelistet werden. (2) Sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehört und in einem der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig ist, ist die Zugehörigkeit zur Gruppe vorrangig, d. h., sie/er wird der jeweiligen Gruppe zugeordnet. (3) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in beiden der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig, ist die Zugehörigkeit zum Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ vorrangig, d. h., sie/er wird diesem Dienstbereich zugeordnet. (4) Kandidatinnen oder Kandidaten, die weder im Dienstbereich „Erzbischöfliches Jugendamt“ tätig sind noch einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehören, werden dem Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ zugeordnet. Art. 4 Es können in allen Dienstbereichen und Gruppen Stimmen vergeben werden, insgesamt jedoch höchstens so viele, wie nach Art. 1 Mitglieder zu wählen sind und je Kandidatin oder Kandidat nur eine Stimme. Art. 5 Als Mitglieder sind abweichend von § 11 Abs. 6 MAVO diejenigen gewählt, die in ihrem Dienstbereich bzw. in ihrer Gruppe die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Die weiteren Mitglieder bestimmen sich nach der Reihenfolge der Anzahl der insgesamt auf sie entfallenen Stimmen. Art. 6 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder. Soweit ein Dienstbereich oder eine Gruppe infolge des Ausscheidens eines Mitglieds in der Mitarbeitervertretung nicht mehr vertreten ist, rückt abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Abs. 1 MAVO das Ersatzmitglied aus diesem Dienstbereich bzw. dieser Gruppe, das die meisten Stimmen erhalten hat, nach. München, den 2. März 2001 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2001-03-02

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 15.06.1998; hier: Änderung

§ 12 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung wird wie folgt geändert: „Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 Bistums-/Regional-KODA-Ordnung entsprechen." Fußnote: „Bis längstens 31.12.1999 ist § 12 Abs. 2 wegen der erforderlichen Übereinstimmung mit der bayerischen Regional-KODA-Ordnung wie folgt zu verstehen: Zu Beisitzerinnen und Beisitzern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können als Dienstgebervertreter (-innen) nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zu Entscheidungen in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen." München, den 26. Februar 1999 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1999-02-26

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