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Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO

Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft. Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt. Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt. Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: “§ 26 Mittlere Führungsebene” Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst: “§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst: “§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt. In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt. Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt. § 6 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“ Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt. In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“ 84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen: Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG )] Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem- ber 2016 wie folgt geändert: Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „ bzw :' ersetzt c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt: ,,§ 26 Mittlere Führungsebene" d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger" e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37. f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge -fasst: ,,§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge" g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39. 2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen. 3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt 4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte „Beamtinnen und" eingefügt 5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1 bbb ) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung ,,und1' ersetzt. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir- chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:, cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we -niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt bbb ) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet'' dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge -fügt bbb ) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs - und Unterrichtswesen ( BayEUG )" ersetzt. 6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert: a) § 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt. bbb ) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt. bbb ) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte ,,Heilpädagoginnen und" eingefügt. b) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt: „die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen." cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge -stellt sein." dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt. bbb ) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt. c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt. d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt. e) § 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Klassenleitung und Kursleitung" bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt. cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „ seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd ) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee ) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher." ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er- setzt dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt. ddd ) Es wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." eee ) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst: ,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent -sprechend." ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aaa ) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt. bbb ) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte „die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt. 1) § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR ) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge -troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten." 7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert: a) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa ) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts." bbb ) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt. ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz- tagsangebote , Inklusion)" eingefügt. cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI S. 161" eingefügt. b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst: ,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar- beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be- schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich- rechtli - chen Dienstherrn, anzuzeigen." bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. c) § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort ,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt. Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft. Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. München, den 27. März 2017 VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2017-03-27

Gesetz zur Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Artikel 1 Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt Nr. 10 vom 15. Juli 2008) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. März 2016 wie folgt geändert: in der Überschrift und in der Präambel sowie in Teil [ Abschnitt 3.1 Satz 6, Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 3, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 und Abschnitt 4.2.4 Satz 6, in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 5 sowie Nummer 9 Satz 1 und Nummer 10, in Abschnitt 4.3.2 Satz 6, Abschnitt 4.4.1 Nummer 1 Satz 4, in Abschnitt 4.4.2 Nummern 1 und 4, in Teil I § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 2 und 8, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 1 Nummer 7 und Abs. 2 Nummer 1, in Anlage 3 Satz 1, in Nummer 1 Satz 1 und 5, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 sowie in der Fußnote 1 Satz 2 wird jeweils der Wortteil „(Erz-)“ gestrichen. In Teil I Abschnitt 1.5 Satz 1 werden die Wörter „zum Bistum“ durch die Wörter „zur Diözese“ und in Abschnitt 4.3.1 Satz 5 und 6 die Wörter „das Bistum“ durch die Wörter „die Diözese“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4.3 Satz 5 sowie in Abschnitt 4.4 Satz 5 wird das Wort „Bistümer“ jeweils durch das Wort „Diözesen“ ersetzt. In Teil II § 10 Abs. 6 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 1 und 3 wird das Wort „(Erz-)Bischöflichen“ bzw. „(Erz-)bischöflichen“ und in § 15 Abs. 2 und 4, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 4 das Wort „(Erz-)Bischöfliche“ bzw. „(Erz-)bischöfliche“ jeweils gestrichen. In der Übersicht wird in Teil I Nummer 2 das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt. In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vergütung“ das Wort „(Übergangsregelung)“ gestrichen und die anschließende Angabe „§ 20 (+ Anlage 1)“ durch die Angabe „§§ 20 bis 24 (+ Anlagen 1 und 1 a)“ und die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. Danach werden die Wörter „Berechnung und Auszahlung der Vergütung § 26“ eingefügt. Die Angabe „§ 22“ wird durch die Angabe „§ 27“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. Anschließend werden die Wörter „Ausschlussfrist § 29“ und „Übergangsbestimmungen/Überleitung § 30“ eingefügt. Die Angabe „§ 24“ wird durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. In der Übersicht, in Teil I Abschnitt 3.6 Satz 3, Abschnitt 4.1.3 nach Nummer 7, Abschnitt 4.2.1 Satz 4, Abschnitt 4.3.1 Nummer 2 Satz 2, Abschnitt 4.4.1 Satz 5 und in Nummer 4 Satz 4 sowie Abschnitt 4.4.2 Nummer 1 Satz 1, in Teil II § 5 Abs. 1 Satz 2, in der Fußnote 10 zu § 14 Abs. 3 Satz 3, in der Fußnote 14 zu § 17 Abs. 1 Satz 2, in § 17 Abs. 3 Satz 5 und in der Anlage 3 letzter Satz wird die Abkürzung „Ziff.“ jeweils durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4.1.3 Satz 4 wird das Wort „Ziffern“ durch das Wort „Abschnitte“ und in der Überschrift der Anlage 3 das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil II § 10 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Teil I“ das Wort „Abschnitte“ eingefügt. In § 17 Abs. 3 Satz 5 wird die Abkürzung „Abschn.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 3.3 Satz 4 wird die Zahl „2.“ und in Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 1 das Wort „zweiten“ jeweils durch das Wort „Zweiten“ ersetzt. In Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 2 und in Nummer 4 Satz 10 und 11 wird das Wort „zweite“ jeweils durch das Wort „Zweite“ ersetzt. In Teil II § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Tätigkeiten der“ gestrichen sowie das Wort „Bereiche“ durch das Wort „Bereichen“ ersetzt. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter „ohne vorherige Tätigkeit“ durch die Wörter „ohne einen vorherigen Dienst“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 1.3 werden die Wörter „Die Tätigkeit“ durch die Wörter „Der Dienst“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 4 sowie in Teil II § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „seines Dienstes“ ersetzt. In der Übersicht Teil II Nummer 2 sowie in zu § 19 werden die Wörter „der Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „des Dienstes“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4 Nummer 1 wird das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Dienste“ ersetzt. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „seine hauptberufliche Tätigkeit“ durch die Wörter „seinen hauptberuflichen Dienst“ ersetzt und in § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ und in Satz 3 die Wörter „von diesen Tätigkeiten“ gestrichen. In Teil I Abschnitt 1.1 Satz 11, Abschnitt 3.4 Satz 2, Abschnitt 4 Satz 2, 3, 5 und 7, Abschnitt 4.1.1 Satz 7, Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 Satz 1, Abschnitt 4.2.2 Satz 2, Abschnitt 4.2.3 Satz 1 und 2 sowie in Abschnitt 4.2.4 Satz 1, 3 und 5 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.4 Satz 6 wird das Wort „Bischofs“ durch das Wort „Diözesanbischofs“ ersetzt. In Teil II § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, in § 16 Abs. 2 2. Halbsatz, in § 18 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bischof“, in Abs. 2 wird das Wort „Diözesanbischofs“ und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Diözesanbischof“ jeweils durch das Wort „Ordinarius“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 1.2 Satz 8 wird das Wort „diakonische“ durch das Wort „diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 3 und in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird das Wort „diakonischer“ jeweils durch das Wort „diakonaler“ ersetzt. In Abschnitt 3.1 Satz 1, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ jeweils durch das Wort „diakonalen“ ersetzt, in Abschnitt 3.3 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonischen“ durch das Wort „pastoral-diakonalen“ ersetzt. In Abschnitt 4 Satz 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonische“ jeweils durch das Wort „pastoral-diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 wird das Wort „sozial-diakonischen“ durch das Wort „sozial-diakonalen“ ersetzt. In Teil II § 4 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ durch das Wort „diakonalen“ ersetzt. Die Präambel wird wie folgt geändert: Die Wörter „textlicher Übereinstimmung“ werden durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt. Nach dem Wort „verabschiedeten“ werden die Wörter „am 20./21. Juni 2011 geänderten und am 19. Mai 2015 von der Kongregation für den Klerus approbierten“ eingefügt. Nach dem Wort „Deutschland“ werden die Wörter „und zu ihrer Konkretisierung“ gestrichen. In der Fußnote 1 wird nach dem Wort „Heft“ die Zahl „50“ durch die Zahl „101“ ersetzt. Die Zahl „1994“ wird durch die Zahl „2016“ ersetzt und die Wörter „in dem die maßgeblichen Bestimmungen des CIC berücksichtigt“ werden gestrichen. Teil I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 1.1 Satz 1 wird das Wort „kirchliche“ durch das Wort „sakramentale“ ersetzt, in Satz 7 wird nach den Wörtern „Ad Gentes“, in Satz 9 und in Satz 10 nach den Wörtern „Lumen Gentium“ sowie in Satz 11 nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ jeweils das Wort „Nummer“ eingefügt. Dem Satz 11 werden folgende Sätze angefügt: „in dieser Hinsicht ist der Diakonat ein wesentlicher Beitrag in der Sendung der ganzen Kirche (Ratio fundamentalis Nummer 4). In den diözesanen Ausbildungs- bzw. Dienstordnungen muss dies ausdrücklich beachtet werden.“ In Abschnitt 1.2 wird in Satz 3 der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: „sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein“ (can. 1008)“. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: „Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen“ (can. 1009 § 3).“ Die nachfolgenden Sätze verschieben sich entsprechend. Im bisherigen Satz 6 wird nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ das Wort „Nummer“ eingefügt, im bisherigen Satz 11 wird das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „geschwisterlicher“ ersetzt. in Abschnitt 1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Von alters her ist der Diakon in allen drei Grunddiensten tätig: im Dienst der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie.“ in Satz 2 wird das Wort „Bruderdienst“ durch das Wort „Diakonie“ ersetzt, in Satz 3 werden nach dem Wort „Aufgabe“ die Wörter „(z.B. im Dienst der Liturgie)“ eingefügt. in Abschnitt 1.4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Pfarreien“ ersetzt. In Abschnitt 1.4 Satz 2 sowie in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ jeweils durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird nach dem Wort „eingesetzt“ das Wort „werden“ eingefügt. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird nach dem Wort „Gruppen“ das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „einer“ ersetzt, nach dem Wort „Gemeinschaft“ werden die Wörter „von Brüdern und Schwestern“ eingefügt, nach dem Wort „Aufbau“ werden die Wörter „brüderlicher Gemeinde“ durch die Wörter „der Gemeinschaft“ ersetzt. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3.1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt, nach den Wörtern „Bischofskonferenz zu“ wird die Abkürzung „c.“ durch die Abkürzung „can.“ ersetzt. In Abschnitt 3.2 Satz 10 werden die Wörter „mit anderen“ durch das Wort „von“ ersetzt. In Abschnitt 3.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Nach einer vorbereitenden Phase von mindestens einem Jahr, die einer fundamentalen Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes eines Diakons und der Prüfung der Berufung dienen soll (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 41-44), beginnt die eigentlich dreijährige Ausbildungszeit (Ratio fundamentalis Nummern 49-51). In Abschnitt 3.5 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: „Während der Ausbildung und während des Dienstes eines Ständigen Diakons sind seine Ehefrau und seine Familie in die Begleitung seines Weges und auch in die Aus- und Fortbildung des Ständigen Diakons ausdrücklich mit einzubeziehen (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 43 und 56; Directorium Nummer 61). Dabei wird realistischerweise die Einbeziehung der Ehefrau bzw. der Kinder unterschiedlichen Charakters sein.“ in Abschnitt 3.7 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Die Pfarrei des Interessenten für den Diakonat soll hinsichtlich der Akzeptanz des Interessenten vor der Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat am Ende der Vorbereitungsphase mit einbezogen werden (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 27 und 40). Dies könnte z. B. durch die Befragung des Pfarrgemeinderates geschehen.“ in Seite 5 wird das Wort „Bischöflichen“ sowie das Wort .Bischöfliche“ jeweils durch das Wort "bischöflich“ ersetzt. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: in Satz 1 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „(Ratio fundamentalis Nummer 21)“ angefügt, ln Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ gestrichen, in Satz 3 wird nach dem Wort „Ausbildung“ das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt, ln Satz 5 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, ln Satz 6 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „(Geistlicher Berater, vgl. Ratio fundamentaiis Nummer 71; Directorium Nummer 70)“ angefügt. ln Satz 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach Satz 12 wird folgender Satz eingefügt: „Auch für die gesamte Gruppe der Ständigen Diakone wird ein spiritueller Begleiter (Spiritual) (Ratio fundamentaiis Nummern 22, 23; Directorium Nummern 58, 65, 70) bestellt, der dem einzelnen Diakon und der Gruppe der Diakone zur Verfügung steht.“ In Satz 15 Nummer 2 wird das Wort „Bischöflicher“ bzw. „Bischöflichen“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter für den Ständigen“ werden durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger“ ersetzt und die Wörter „dem Personalreferat“ werden durch die Wörter „der zuständigen Personalstelle“ ersetzt. In Satz 15 Nummer 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter und“ werden durch die Wörter „der Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat und der“ ersetzt und die Wörter „Konferenz der bayerischen Bischöfe“ werden durch die Wörter „Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.2 Satz 6 wird das Wort “Bischöflichen” durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.3 Satz 2 wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Ziele“ und das Wort „ ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. !n Nummer 2 wird die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt, in Nummer 6 Satz 2 wird dem Wort „Verlängerung“ das Wort „Eine“ vorangestellt. In Abschnitt 4.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Wichtige Schritte zur Diakonenweihe sind die Aufnahme unter die Bewerber nach der vorbereitenden Phase, die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat und die Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihe zum Ständigen Diakon (Admissio, s. Ratio fundamentalis Nummer 45) im letzten Ausbildungsjahr.“ in Abschnitt 4.2.1 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ bzw. „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, in Satz 5 werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.2 Satz 1 werden die Wörter „des Lektors und des Akolythen“ durch die Wörter „Lektorat und Akolythat“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.4 Satz 3 wird das Wort Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. In Abschnitt 4.3.1 Satz 11 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. In Nummer 1 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt. In Nummer 7 werden die Wörter „Grund-, Aufbau- und“ durch die Wörter „Grund- und Aufbaukurses sowie“ ersetzt. In Abschnitt 4.4.1 Nr. 1, letzter Satz wird die Angabe “5-6” durch die Wörter “fünf bis sechs” ersetzt. 13. Teil II § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Der Diakon mit Zivilberuf erhält als Entschädigung für den mit seinem Dienst verbundenen Aufwand eine monatliche Pauschale. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß can. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Sustentation. Entstandene Reisekosten werden entsprechend der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung ersetzt.“ 14. § 6 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Wort „Tätigkeitsformen“ durch das Wort „Tätigkeitsform“ ersetzt. 15. § 10 wird wie folgt geändert: In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „schriftliche“ wird das Wort "Anweisung“ jeweils durch das Wort „Ernennung“ ersetzt und in Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder durch eine“ das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt. 16. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird Satz 1 und 2 und wie folgt gefasst: „(2) Die zeitliche Gestaltung des Dienstes als Diakon mit Zivilberuf erfolgt unter Berücksichtigung des Zivilberufs in Absprache mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten. Der Dienst kann nicht nur in der Assistenz beim Gottesdienst bestehen.“ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In Satz 3 wird das Wort „Pfarrgemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. 17. In § 17 Abs. 3 Satz 6 werden das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. 18. Der Unterüberschrift 3. in Teil li wird folgende Fußnote 16 angefügt: "Soweit in den Bestimmungen zur Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone auf Regelungen außerhalb dieser Ordnung Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieser Regelungen anzuwenden.“ 19. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Vergütung (1) Der hauptberufliche Diakon erhält ab dem Weihetag bzw., falls er zuvor Diakon mit Zivilberuf war, ab dem Zeitpunkt der Übernahme in den hauptberuflichen Dienst eine Vergütung nach dieser Ordnung. (2) Die Vergütung umfasst folgende Bestandteile: 1. Grundvergütung (§ 21) 2. Familienzuschlaq (§ 22) 3. Zuwendung (§ 23) 4. Besondere Zahlungen (§ 24) (3) Der im Zölibat lebende hauptberufliche Diakon erhält auf Antrag Zuschuss zur Vergütung einer Haushälterin nach der Regelung für Priester. (4) Darf ein hauptberuflicher Diakon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus persönlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben, erhält er eine Hilfe, die der gesetzlich geregelten Arbeitslosenunterstützung entspricht, die ihm zu diesem Zeitpunkt zustehen würde. Diese Hilfe wird gewährt, sofern und solange er aus anderen Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Gegebenenfalls sind staatliche (gesetzliche) Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung oder Erwerbsminderungsrente und Leistungen aus der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung gern. § 28 Abs. 2 zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.“ 20. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 bis 24 eingefügt: "§ 21 Grundvergütung (1) Die Grundvergütung bemisst sich nach folgenden Vergütungsgruppen: - Gruppe D 1: Diakone mit diözesaner Ausbildung oder abgeschlossenem Studium der Religionspädagogik (katholisch) oder Sozialpädagogik an einer Hochschule (Bachelor) oder Erstem Staatsexamen in katholischer Religionslehre -Gruppe D 2: Diakone mit abgeschlossenem Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Diplom) oder Zweitem Staatsexamen in katholischer Religionslehre. (2) Die Höhe der Grundvergütung ist in Anlage 1 geregelt. Die Grundvergütung verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/innen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Einmalzahlungen. (3) Die Grundvergütung wird nach Stufen bemessen. Die Zuordnung beginnt ab dem Weihetag in Stufe eins und ab dem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in Stufe zwei der jeweiligen Vergütungsgruppe. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt bis zur Stufe vier im Abstand von zwei Jahren und ab der Stufe fünf im Abstand von drei Jahren. Für die Bestimmung der Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gelten die Regelungen für pastorale Mitarbeiter/innen. (4) Beim Wechsel eines pastoralen Mitarbeiters in den Dienst als hauptberuflicher Diakon erfolgt die Festlegung der Vergütungsgruppe und Stufe nach den Absätzen 1 und 3. Übersteigen 90 Prozent des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter die Vergütung, die nach Satz 1 dem hauptberuflichen Diakon zu gewähren ist, kann eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt werden. Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden bei der Berechnung des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter nicht berücksichtigt. Der Familienzuschlag nach §22 wird ggf. neben der Besitzstandszulage gewährt. Die Besitzstandszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Grundvergütung um den Erhöhungsbetrag. (5) Beim Wechsel eines Diakons mit Zivilberuf in den hauptberuflichen Dienst ist Absatz 4 mit der Maßgabe anwendbar, dass die Besitzstandszulage höchstens bis zum Betrag der Endstufe von Vergütungsgruppe D 1 bzw. D 2 gewährt werden kann. § 22 Familienzuschlag (1) Der Familienzuschlag wird entsprechend der Familienverhältnisse des Diakons gewährt. Die Höhe des Familienzuschlags ist in Anlage 1a geregelt. Sie bemisst sich nach der Stufe, die den Famiiienverhältnissen des Diakons entspricht. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (2) Zur Stufe 1 gehören verheiratete und verwitwete Diakone sowie Diakone, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. (3) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Diakon der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend. (4) Diakone, deren Ehegattin als Angestellte, Beamtin, Richterin oder Soldatin im öffentlichen Dienst oder aufgrund des Bezuges einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen eigenen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder entsprechende Leistungen in Höhe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen hat, erhalten keine familienbezogenen Zuschläge. Steht die Ehegattin im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der zum Familienzuschlag vergleichbare Regelungen anwendet, erhält der Diakon den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte, wenn auch der andere Arbeitgeber nur den halben Anteil gewährt. Erreicht der Anspruch der teilzeitbeschäftigten Ehegattin nicht die Hohe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen des Familienzuschlages, erhält der Diakon eine Aufzahlung in der Höhe, dass beide Ehegatten den familienbezogenen Anteil insgesamt einmal erhalten. Entsprechendes gilt für Diakone, deren Ehegattin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält. § 23 Zuwendungen Der hauptberufliche Diakon erhält eine Zuwendung. Die Regelungen zur Gewährung der Jahressondefrahlung an pastorale Mitarbeiter/innen sind entsprechend anzuwenden. Soweit zur Bestimmung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung auf Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Vergütungsgruppe D 1 den Entgeltgruppen 9 bis 12 und die Vergütungsgruppe D 2 den Entgeltgruppen 13 bis 15. § 24 Besondere Zahlungen (1) Die Regelungen zur Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen an pastorale Mitarbeiter/innen finden entsprechend Anwendung. (2) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons, dessen Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin oder den Kindern Sterbegeld gewährt. Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zum Sterbegeld sind entsprechend anwendbar.“ 21. Der bisherige § 21 wird § 25 und wie folgt gefasst: „§ 25 Vergütung im Krankheitsfall (1) Wird ein hauptberuflicher Diakon infolge einer Erkrankung dienstunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird bis zur Dauer von sechs Wochen die Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung weiterbezahlt. Bei erneuter Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Ausscheiden aus dem Dienst gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Dienstunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Dienstverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). (2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhält der hauptamtliche Diakon für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder eine entsprechende gesetzliche Leistung gezahlt wird, eine Aufzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und der Nettovergütung. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Nettovergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vergütung im Sinne des § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung: bei freiwillig Krankenversicherten ist der Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. (3) Die Aufzahlung wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. (4) Für hauptberufliche Diakone, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Hauptberufliche Diakone, die privat krankenversichert sind, haben eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abzuschließen, die die Nettovergütung einschließlich der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die Beiträge zur Krankenversicherung absichert. Übergangsweise wird bei hauptberuflichen Diakonen, die bis zum 31.12.2007 die Weihe empfangen haben und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, anstelle des Krankengeldzuschusses eine Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung bis zur Dauer von 26 Wochen weitergezahlt. (5) Besteht auch nach Ablauf der Bezugsdauer des Krankengeldes oder einer entsprechenden Leistung im Sinne von Absatz 2 die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit fort, hat sich der hauptberufliche Diakon innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens der gesetzlichen Krankenkasse, dass der Anspruch auf Krankengeld ausläuft, unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Solange der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Zahlungen oder Hilfen gegenüber dem Dienstgeber. (6) Soweit nach Ablauf der Bezugsdauer des nachgewiesenen Arbeitslosengeldes über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden bzw. dieser Antrag abgelehnt wurde, und die Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit weiter besteht, erhält der hauptberufliche Diakon eine Vergütungsersatzleistung, die sich an der Höhe einer Erwerbsminderungsrente orientiert. Voraussetzung dafür ist, dass er aus anderen persönlichen und/oder familiären Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Für die Dauer des Verfahrens bis zur Genehmigung bzw. Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente wird diese Zahlung unter Vorbehalt geleistet. Die Dienstunfähigkeit und die persönliche Bedürftigkeit sind entsprechend nachzuweisen." 22. Der bisherige § 22 wird § 27 und wie folgt gefasst: "§ 28 Versorgung (1) Der hauptberufliche Diakon unterliegt der Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Der Dienstgeber übernimmt die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 346 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (Vl). Die anfallenden Abgaben (Steuern und Soziaiversicherungsbeiträge) sind vom Diakon zu tragen. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Dienstgeber vermindert sich in dem Umfang, in dem von inkardinierten Priestern Eigenbeiträge zur Emeritenanstalt zu leisten sind. (2) Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sind entsprechend anwendbar. (3) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons während des aktiven Dienstes erhält die Witwe auf Antrag eine monatliche Unterstützung in Höhe der Differenz ihrer regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte und einem Betrag in Höhe von 40 % aus der Stufe 4 der Vergütungsgruppe des verstorbenen hauptberuflichen Diakons. Ein Familienzuschlag für Kinder wird in entsprechender Anwendung der Regelungen für Diakone gewährt. Die monatliche Unterstützungszahlung für die Witwe wird so lange gewährt, wie ihr Familienstand unverändert bleibt, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der verstorbene Diakon Regelaltersrente bezogen hätte. Bel der Bestimmung der regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte nach Satz 1 sind alle Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen." 24. Der bisherige § 24 wird § 31. 25. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: "§ 26 Berechnung und Auszahlung der Vergütung (1) Bemessungszeitraum für die Grundvergütung und die sonstigen Bestandteile der Vergütung ist der Kalendermonat, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt an dem für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Zahltag auf das vom Diakon benannte Bankkonto. (2) Ein hauptberuflicher Diakon mit Teilzeitauftrag erhält die Grundvergütung und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil seines individuell vereinbarten Dienstes an der regelmäßigen Dienstzeit vergleichbarer hauptberuflicher Diakone im Vollzeitauftrag entspricht. Die Regelungen zur Arbeitszeit pastoraler Mitarbeiter/ innen sind entsprechend anwendbar." 26. Dem § 28 werden die folgenden §§ 29 und 30 angefügt: "§ 29 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom hauptberuflichen Diakon oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. § 30 Übergangsbestimmungen/Überleitung (1) Diese Ordnung sowie die nachfolgenden Übergangsbestimmungen gelten für alle Diakone, deren Dienstverhältnis über den 31.07.2016 hinaus fortbesteht. (2) Hauptberufliche Diakone werden der Vergütungsgruppe D 1 zugeordnet, sofern sie in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 1 a, D 1 b und D 1 c vergütet wurden. Die Zuordnung erfolgt zur Vergütungsgruppe D 2, sofern die Vergütung nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 2a, D 2b, D 2c erfolgte. (3) Für die Zuordnung zu den Stufen der Vergütungsgruppe wird eine Vergleichsvergütung gebildet. Die Vergleichsvergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschiag für Ledige und der allgemeinen Stellenzulage, die dem hauptberuflichen Diakon am 31.07.2016 gewährt wurde. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe, deren Betrag der ermittelten Vergleichsvergütung entspricht. Weist die Grundvergütungstabelle keinen identischen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der entsprechenden Vergütungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Liegt die Vergleichsvergütung über dem Betrag der Stufe sechs der entsprechenden Vergütungsgruppe, wird der übersteigende Betrag als Besitzstandszulage gewährt. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (4) Erfolgt die Überleitung aus der Grundvergütung D 2b 45. Lebensjahr, D 2b 43. Lebensjahr oder D 2b 41. Lebensjahr, wird eine nicht dynamische Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 200,- € gewährt. Die Zahlung der Besitzstandszulage beginnt für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 45. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2018, für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 43. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2020, und für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 41. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2022. Die Zahlung erfolgt dauerhaft. Bei einem Teilzeitauftrag wird die Besitzstandszulage entsprechend gekürzt. (5) Mit der Zuordnung zu einer Stufe der Grundvergütung beginnen die für die Stufenaufstiege maßgeblichen Zeitabstände des § 21 Abs. 3. Bereits in einer Stufe mit entsprechendem Grundvergütungsbetrag verbrachte Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe angerechnet, sofern die Überleitung nach Abs. 3 Satz 3 erfolgt ist.“ 27. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 Zu § 21 Abs. 2 - Grundvergütung - Grundvergütung (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Grundvergütung (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a angefügt: „Anlage 1a Zu § 22 Abs. 1 - Familienzuschlag - Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Familienzuschlag (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! 28. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 4 Ziffer 1 Satz 1 wird das Wort “(Personalreferat)” gestrichen. 29. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Wort “Dienstordnung” durch das Wort „Dienst- und Vergütungsordnung“ ersetzt. !n Nummer 1 Satz 1, 4 und 5 wird das Wort „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 7 wird das Wort „Ordinariatssitzung“ durch das Wort „Ordinariatskonferenz“ ersetzt. In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „des Personalreferates“ durch die Wörter „der für das Personal zuständigen Organisationseinheit des Ordinariats“ ersetzt und die Wörter „ein Fachbereich/“ sowie nach dem Wort „errichtet,“ das Wort „der/“ gestrichen, in Satz 2 wird das Wort „/dessen“ gestrichen, in Satz 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „des Fachbereichs/“ durch das Wort „der“ ersetzt. In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Vertreter/-innen“ durch das Wort „Vertreter/innen“ ersetzt, in Satz 2 wird dem Wort „mit“ das Wort „Diakonen“ vorangestellt sowie nach dem Wort „und“ das Wort „hauptberuflichen“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2016 in Kraft. München, den 29. Juli 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-07-29

Verwaltungsanweisung gem. Art. 48 Abs. 1 KiStiftO betreffend die Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen

Verwaltungsanweisung gemäß Art. 48 Abs. 1 KiStiftO bezüglich der Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und (über-)pfarrliche Gruppen, mit spezifischen Problemstellungen und erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist und dafür eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt wird (vgl. zuletzt Amtsblatt 2007, Nr. 3, S. 68ff.). Im Hinblick auf pastorale Bedürfnisse einerseits und nicht zuletzt durch die Komplexität der Rechtslage bedingte Schwierigkeiten bei der Anwendung der bisherigen Regelung ist im Hinblick auf die Bemühungen um größtmögliche Rechtssicherheit und Risikominimierung auch und gerade im Interesse der Handelnden vor Ort eine Präzisierung und Anpassung der bestehenden Regelungen erforderlich. Zur Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für Reiseveranstaltungen von kirchlichen Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen, ergeht deshalb folgende Verwaltungsanweisung: 1. Zum Begriff der “Reise” a) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von Reiseleistungen gegen Entgelt angeboten wird (Pauschalreise im Sinne der §§ 651 a ff. BGB). Reiseleistungen sind vor allem Beförderung, Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung), geführte Besichtigungen, Kurse u.ä. b)Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach insbesondere vor, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind und ein einheitliches Entgelt gefordert wird, das alle Leistungen umfasst: aa) Die Anfahrt zum Reiseziel, z. B. mit einem privaten Busunternehmen, wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten. Eine gemeinsame Anreise der Veranstaltungsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne vorherige Buchung reicht insoweit nicht aus. bb) Die Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung) am Reiseziel wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten, wobei die lediglich unverbindliche Reservierung einer bestimmten Anzahl von Zimmern nicht ausreichend ist. cc) Die inhaltliche Ausgestaltung der Veranstaltung geht über die geistliche Begleitung insbesondere in der Form von geistlichen Impulsen, Reflexions- und Gesprächsangeboten, liturgischen Feiern u.Ä. hinaus und beinhaltet z. B. (1) sachverständige Kunstführungen, (2) ein fachkundig geleitetes Besichtigungsprogramm unterwegs oder am Reiseziel, (3) ein gestaltetes Ausflugsprogramm unterwegs oder am Reiseziel. c) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach nicht vor, wenn einer der nachfolgenden Fälle gegeben ist: aa) Ein Entgelt für die Teilnahme wird nicht erhoben. bb) Der (nicht gesamtkostendeckende) Teilnehmerbeitrag wird nur für eine Leistung, z.B. Fahrt oder Unterkunft, gefordert. Soweit eine Veranstaltung mehrere kostenpflichtige Leistungen umfasst, wird durch die verantwortliche Stelle nur eine Leistung angeboten. Für die sonstigen kostenpflichtigen Leistungen, z. B. Anfahrt oder Unterkunft, muss die Teilnehmer/in gegebenenfalls nach einer unverbindlichen Reservierung selbst unmittelbar mit dem Leistungserbringer kontrahieren und abrechnen; in diesem Fall muss in der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, für welche konkrete Leistung der Teilnehmerbeitrag erbracht wird. cc) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder von pfarrlichen oder pfarreiübergreifenden Gremien, v. a. Pfarrgemeinde- bzw. Pfarrverbandsrat oder Kirchenverwaltung, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit angeboten und durchgeführt. dd) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder einer organisatorisch verfestigten (über-)pfarrlichen Gruppierung, z.B. Ministranten, Kirchenchor, Frauengemeinschaft, im Rahmen des gruppenspezifischen Zwecks angeboten und durchgeführt und hält sich im Rahmen des Zwecks der jeweiligen Gruppierung. Dazu gehören auch Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Sakramentenkatechese bis zum Empfang der Ersten Heiligen Kommunion bzw. Spendung der Firmung. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die sich unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten pfarrlichen oder überpfarrlichen Gruppierung an eine bestimmte Zielgruppe richten. 2. Zum Begriff des “Reiseveranstalters” Die kirchliche Stiftung ist Reiseveranstalter, wenn sie verspricht, eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung gegen Entgelt zu erbringen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Veranstaltung von einem eigenständigen Reiseveranstalter, wie z. B. dem Bayerischen Pilgerbüro, der Biblische Reisen GmbH oder örtlichen Bus-/Touristikunternehmen, organisiert und durchgeführt wird. In diesem Fall muss bereits im Rahmen der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieser und nicht die kirchliche Stiftung im Rechtssinne der Reiseveranstalter ist. Insbesondere die Abwicklung der Zahlungen sollen in diesem Fall nach Möglichkeit nur unmittelbar über den Reiseveranstalter, nicht jedoch über Konten der Kirchenstiftung oder gar von Privatpersonen (v. a. Pfarrer, Pfarrgemeinderatsvorsitzende/r, Kirchenpfleger/- in. Soweit eine Abwicklung der Zahlungen unmittelbar über den Reiseveranstalter nicht möglich ist, müssen die Zahlungen als durchlaufende Posten in der Buchhaltung erfasst werden. Eine Entgegennahme der Anmeldungen durch pfarrliche Steilen ist jedoch möglich. 3. Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung Soweit danach eine Reise vorliegt, ist eine vorherige stiftungsaufsichtliche Genehmigung für die Durchführung der Reise gemäß Art. 44 KiStiftO erforderlich, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: - Es nehmen mehr als 15 Personen an der Reise teil, sofern es sich nicht um Ausflüge oder Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen in engem zeitlichen Zusammenhang, d.h. bis zu acht Wochen nach der Erstkommunion oder der Firmung, handelt; - Das Reiseziel liegt mehr als 50 km vom Abfahrtsort entfernt; - Die Reise dauert mehr als 24 Stunden und beinhaltet eine Übernachtung, einen Flug oder eine Schifffahrt; - Das Reiseziel liegt im Ausland; - Der Reisepreis beträgt mehr als 75,00 €. Sofern eine Reiseveranstaltung genehmigungsfrei ist, entbindet dies den Veranstalter nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere bezüglich der Pflichten eines Reiseveranstalters. 4. Voraussetzungen für die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung a) Sofern danach eine von einer kirchlichen Stiftung veranstaltete und stiftungsaufsichtlich zu genehmigende Reise vorliegt, darf diese nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde durchgeführt werden (Art. 44 KiStiftO). Für den Genehmigungsantrag mit den zu den nachfolgend unter lit. b) im Einzelnen dargestellten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben ist das bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verfügbare Formular zu verwenden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor der Ausschreibung der Veranstaltung und vor dem Eingehen vertraglicher Beziehungen zu steilen. Im Falle eines verspäteten, insbesondere nach bereits erfolgter Ausschreibung und bereits vorliegender Anmeldungen gestellten Antrags auf Genehmigung kann dieser allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden. b) Eine Genehmigung kann, ohne dass ein darauf gerichteter Anspruch besteht, nur erteilt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Reise kann nicht durch einen kommerziellen Reiseveranstalter, wie z. B. das Bayerische Pilgerbüro, örtliche Bus-/Touristikunternehmen oder andere veranstaltet werden. Dies ist unter Angabe der angefragten Reiseveranstalter und des Ansprechpartners schriftlich zu versichern. Eine solche Versicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich aus der Art der Veranstaltung ergibt, dass kommerzielle Reiseveranstalter für deren Durchführung nicht zur Verfügung stehen (z. B. Jugendzeltlager). - Die Teilnehmer/in der Reise haben in dem rechtlich zulässigen Umfang auf Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegenüber dem Veranstalter verzichtet. Dies setzt voraus, dass bereits im Rahmen der Ausschreibung sowie der Anmeldung unmissverständlich und deutlich auf die Reisebedingungen kirchlicher Stiftungen im Bereich der Erzdiözese München und Freising hingewiesen wurde und diese in den Anmeldeunterlagen vollständig abgedruckt wurden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Reisebedingungen vor Erteilung der Reisebestätigung übermittelt werden. Die inhaltlichen Anforderungen einer Reisebestätigung ergeben sich aus § 6 BGB-InfoV. Die entsprechenden Vordrucke sind im Intranet der Erzdiözese abrufbar. - Sofern die Sammelversicherung für die Erzdiözese München und Freising nicht greift, beispielsweise bei Flug- und Schiffsreisen, muss für alle Teilnehmer eine ausreichende Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Versicherer muss der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen. Die Deckungssumme muss mindestens 10,0 Mio. € pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsbedingungen dürfen jedenfalls nicht schlechter sein als marktübliche Konditionen. Es muss von den Veranstaltern gewährleistet werden, dass etwa verbleibende Haftungsrisiken, soweit möglich, durch die Versicherung effektiv abgedeckt und alle Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt werden, sodass der vertragsgemäße Versicherungsschutz nicht gefährdet ist. Auskünfte zu möglichen Anbietern, die den oben genannten Bedingungen entsprechen, erteilt die Erzbischöfliche Finanzkammer, Sachgebiet Versicherungen, Frau Christine Wild (Tel.: 089/ 21 37-12 98; E-Mail: cwiid@eomuc.de). - Die zutreffende steuerliche Behandlung der vereinnahmten Reisekosten, insbesondere mit Blick auf die umsatzsteuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt des „Betriebs gewerblicher Art“, muss gewährleistet sein. - Die Reise dient ausschließlich anerkannten seelsorgerischen bzw. pfarrlichen Zwecken und ist im Hinblick auf die Erfüllung kirchlicher Aufgaben angemessen. Diese Verwaltungsanweisung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret zur Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott der Kongregation für die Glaubenslehre vom 14.09.2000

Bestimmungen zu Heiligungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising Einleitung Im Vertrauen auf die Zusage, dass der Mensch mit allem, was ihn bewegt, zu Gott kommen darf, ist die Bitte um Gesundheit, Genesung und ganzheitliches Heilsein ein zutiefst nachvollziehbares menschliches Bedürfnis. Außerhalb von Pfarreien gibt es eine unüberschaubare Vielzahl von Segnungs- und Heilungsangeboten, die von Rat und Hilfe suchenden Menschen in Anspruch genommen werden. Neue Angebote kommen laufend hinzu und signalisieren, wie stark die Nachfrage ist nach Menschen, Gottesdiensten und Ritualen, die Mut und Beistand vermitteln, aber auch Hoffnung auf Heilung und Heil versprechen. „Wunderheiler“ treten vermehrt auf, technische Apparate, Tropfen und Salben werden angepriesen. Auch verschiedene christliche Gruppen und Bewegungen bieten ein breites Spektrum von Angeboten, unter anderem Segnungs- bzw. Heilungsgottesdienste. Auf diesem Hintergrund werden auch Pfarreien und Gemeinschaften angegangen mit der Bitte, einen Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu veranstalten. Seit einigen Jahren ist außerdem die Tendenz zu beobachten, dass sich in diesen Gottesdiensten die Aufmerksamkeit auf Menschen richtet, die von einer besonderen persönlichen Begegnung mit Gott zu berichten wissen oder denen ein hervorragendes Heilungscharisma zugesprochen wird. Am 14. September 2000 hat die Glaubenskongregation im Auftrag von Papst Johannes Paul II. eine Instruktion zur Feier von Heilungsgottesdiensten veröffentlicht. [1] Sie trägt der Entwicklung Rechnung, dass die Nachfrage nach katholischen Heilungs- und Segnungsangeboten zunimmt, und soll „vor allem den Ortsordinarien helfen (...), die Gläubigen in dieser Frage besser zu leiten, indem sie fördern, was gut ist, und korrigieren, was vermieden werden soll.“ [2] Die Instruktion enthält eine Reihe von Vorschriften, die sowohl für Heilungs- und Segnungsgottesdienste zu beachten als auch für den Dienst der Befreiung sehr hilfreich sind. Die bestehenden Unsicherheiten sind damit weitgehend beseitigt. Wie die Kirche den Herrn in der Liturgie um die Gesundheit der Kranken bittet, so können und sollen auch einzelne Gläubige für sich und andere zu Gott um Heilung beten. Die vorliegenden Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising verstehen sich als Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben. [3] Sie sollen helfen, Gutes zu fördern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §1 Allgemeine Vorgaben für Heilungsgebete und Heilungsgottesdienste Die Klarheit darüber, dass Heilung ein Gnadengeschenk ist, das einzig Gott bewirkt, darf zu keiner Zeit und durch nichts verwischt werden. Alle Begriffe und ausdeutenden Riten, welche diese Klarheit verdunkeln könnten, sind zu unterlassen. In den entsprechenden Feiern ist die Verbreitung von privaten Offenbarungen nicht gestattet. Im Mittelpunkt der Feiern und Gebete darf nicht die Person des Verkünders dieser Botschaft stehen, sondern immer die Heilszusage Gottes. Gebete, Ansprachen und Predigt dürfen keine Erwartungen hervorrufen, die nicht erfüllt werden können. Suggestive Formulierungen und Negativbotschaften sind zu unterlassen. §2 Exorzismus und Exorzismusgebete (1) Der Dienst des Exorzismus darf ohne Beauftragung durch den Erzbischof nicht ausgeübt werden. (2) Die im Rituale Romanum vorgesehenen Exorzismusgebete dürfen nicht, auch nicht teilweise, in die öffentlichen oder privaten Heilungsgottesdienste eingefügt werden §3 Verhältnis zu medizinischen Angeboten Es ist strikt darauf zu achten, dass jegliche Diskreditierung (schul-)medizinischer Angebote unterbleibt. Die Hilfe suchenden Gläubigen sind darin zu bestärken, gegebenenfalls medizinische, therapeutische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es dürfen keine expliziten oder impliziten therapeutischen Empfehlungen (z. B. verordnete Medikamente abzusetzen oder Besuche beim Arzt einzustellen) gegeben werden; auf die Klarheit und Eindeutigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist besonders zu achten. §4 Verkauf von Büchern und Schriften Während der Gebete und Gottesdienste dürfen keine Bücher oder Schriften verkauft werden. Dieses Verbot gilt generell auch für den Verkauf in Gottesdiensträumen. §5 Teilnahme ausländischer Gäste Sofern ausländische Gäste zur Veranstaltung geladen werden, ist auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Ein- und Ausreise zu achten; ebenso müssen sämtliche Versicherungsfragen geklärt sein (vor allem Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung). §6 Geldsammlungen Geldsammlungen, die nicht für Werke der Evangelisierung, der Frömmigkeit oder der Caritas bestimmt sind, sind strikt untersagt. Werden Geldsammlungen ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks vorgenommen, fallen diese als Klingbeuteleinnahmen der Pfarrei zu. Für Kollekten, die nicht für Zwecke der Pfarrei bestimmt sind, gilt die Verordnung „Kollektenwesen für Missions- und Entwicklungshilfe“. [4] Zweiter Abschnitt: Heiligungsgebete §7 Kirchenamtliche und private Heiligungsgebete Heilungsgebete sind dann amtliche Gebete, wenn sie den liturgischen Büchern entnommen sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sind; andernfalls handelt es sich um private Gebete. § 8 Verhältnis von Heiligungsgebeten zu anderen gottesdienstlichen Handlungen (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete oder private Gebete dürfen nicht zusätzlich in die Feier der Eucharistie, der Sakramente und Sakramentalien sowie des Stundengebetes eingefügt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Gottesdienste für die Kranken. (3) Im Rahmen von Fürbitten können stets Gebetsintentionen für die Heilung von Kranken eingefügt werden. §9 Private Heiligungsgebete (1) Private Heilungsgebete, die aufgrund ihrer Eigenart von öffentlichen Feiern unterschieden werden müssen, sind Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes. Auch wenn es sich hierbei um private Versammlungen handelt, unterliegen diese der Vigilanz des Ortsordinarius. [5] (2) Im Rahmen der kirchlichen Normen ist die Möglichkeit der Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes, in die freie Heilungsgebete eingefügt werden können, vorgesehen. (3) Es ist sorgfältig alles zu vermeiden, was zur Verwechslung der freien, nichtliturgischen Gebete mit liturgischen Gottesdiensten im eigentlichen Sinn führen könnte. §10 Kirchenamtliche Heiligungsgebete (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete sind ausschließlich aus den approbierten liturgischen Büchern zu entnehmen. Die Normen für die liturgischen Feiern sind einzuhalten (vgl. Ordo benedictionis infirmorum des Rituale Romanum). [6] (2) Kirchenamtliche Heilungsgebete haben ihren originären Ort in sakralen Räumen. (3) Der Vorsteher der Feier hat liturgische Kleidung zu tragen. Dritter Abschnitt: Heiligungsgottesdienste §11 Erforderlichkeit eines pastoralen Gesamtkonzeptes Heilungs- und Segnungsgottesdienste können sinnvoll nur gefeiert werden, wenn sie in ein pastorales Gesamtkonzept eingepasst sind, das von einer begleitenden Seelsorge für Kranke, Belastete und Leidende geprägt ist. §12 Erlaubnisvorbehalt Für Heilungsgottesdienste muss eine ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius erteilt werden, auch wenn diese von einem auswärtigen Bischof gefeiert werden. Der Antrag für den Heilungsgottesdienst ist rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Ort, mitwirkenden Personen und Ablaufplan (siehe Antragsformular) an das Erzbischöfliche Ordinariat München/Ressort Seelsorge und kirchliches Leben zu richten. §13 Verantwortung des Kirchenrektors (1) Es ist ausschließlich in der Verantwortung des Ortspfarrers oder Kirchenrektors, in dessen Kirche oder Kapelle der Heilungsgottesdienst gefeiert werden soll, die erforderliche Erlaubnis für den Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu beantragen. Er ist auch für den Ablauf des Gottesdienstes und die Einhaltung der kirchenrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. (2) Der Kirchenrektor hat den Ortspfarrer vor der Beantragung der Erlaubnis über den Ablauf des Gottesdienstes zu informieren. Dessen Einverständnis ist auf dem Antragsformular zu dokumentieren. §14 Verantwortung des Ortspfarrers Der zuständige Dekan und die benachbarten Pfarreien werden vom Ortspfarrer oder Kirchenrektor rechtzeitig über den Heilungsgottesdienst informiert. §15 Einhaltung zivilrechtlicher Bestimmungen Die zivilrechtlichen Bestimmungen (z. B. feuerpolizeiliche Auflagen, gegebenenfalls Anmeldung der Veranstaltung bei den Ordnungsämtern) sind einzuhalten. §16 Seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer (1) Bei der Auswahl der Örtlichkeiten und der gezielten Werbung ist zu beachten, dass für die geplante Größe der Veranstaltung die seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer in ausreichendem Maße geleistet werden kann. (2) Es ist zu beachten, dass Heilungsgottesdienste naturgemäß von Menschen mit einer mehr oder weniger expliziten Hoffnung auf Heilung besucht werden. Erfahren Menschen nicht die erhoffte Heilung, kann es in Einzelfällen zu schwerwiegenden Reaktionen kommen. Bei allen Heilungsgottesdiensten sind daher die Voraussetzungen zu schaffen, dass den Menschen qualifiziert beigestanden werden kann. In der Katechese ist ein christliches Verständnis von Krankheit und Leid zu entfalten (vgl. Instruktion: 1. Krankheit und Heilung: Ihr Sinn und Wert in der Heilsökonomie), sodass anstelle einer Fixierung auf Heilung ein christlich-erwachsener Umgang mit Krankheit, Leid und Tod möglich wird. (3) Es ist zu bedenken, dass die Teilnahme an einem Heilungsgottesdienst und/oder eine persönliche Segnung die Gläubigen sehr tief berühren können. Unter Umständen wird in solchen Fällen eine seelsorgliche Begleitung über den Gottesdienst hinaus notwendig. Die Verantwortlichen müssen darauf vorbereitet und dazu bereit sein. Daher muss auch in den Tagen nach einem Heilungs- und Segnungsgottesdienst ein seelsorgliches Angebot für die Teilnehmer, die um Rat und Hilfe bitten, bestehen. §17 Segenshaltungen Bei Einzelsegnung der Gläubigen ist den Empfangenden freizustellen, ob sie allein, mit anderen gemeinsam, kniend oder stehend gesegnet werden möchten. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmung §18 Inkrafttreten Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. März 2016 in Kraft. München, den 1. Februar 2016 R. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler Anmerkungen [1] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Kongregation für die Glaubenslehre; Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott, Bonn 2000 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 149). Downloadbar unter: www.weltanschauungsfragen.de/305. [2] Ebd. [3] Vgl. Art. 4 - § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht, für die eigene Teilkirche gemäß can. 34 CIC Normen für liturgische Heilungsgottesdienste zu erlassen. Art. 10 - Der Diözesanbischof hat pflichtgemäß einzugreifen, wenn bei liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgottesdiensten Missbräuche verkommen und ein offensichtliches Ärgernis für die Gemeinschaft der Gläubigen vorliegt oder wenn schwerwiegend gegen die liturgischen oder disziplinären Normen verstoßen wird. [4] Abgedruckt in: Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8/1979, Seite 189ff. [5] Vgl. can. 839 §2 CIC. [6] Vgl. can. 834 CIC. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2016-02-01

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising vom 01.01.2016 Präambel Als zuständiger Gesetzgeber erlasse ich gemäß c. 391 CIC folgende Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising, der das Metropolitankapitel München und der Diözesansteuerausschuss (c. 1295 i.V.m. c. 1292 § 1 CIC, Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen) zugestimmt haben und zu der der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt und der Priesterrat der Erzdiözese gehört wurden. §1 Name, Aufgabe, Rechtsstellung, Sitz (1) Die Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising gewährt ihren Mitgliedern während des Ruhestandes Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. (2) Die Emeritenanstalt erfüllt die sich aus den can. 281 § 2 i.V.m. can. 1274 § 1 und can. 402 § 2 CIC sowie aus Art. 10 § 1 Buchst. a und b des Bayerischen Konkordats (BayK) vom 7. April 1925 i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (in der Fassung der Regelungen des Gesetzes vom 11.12.2012 zur Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe, Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats) sowie aus der Besoldungsordnung für die (Erz-)Bischöfe der (Erz-)Diözesen Bayerns und aus der Besoldungsordnung für die Weihbischöfe, Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare der (Erz-)Diözesen Bayerns (BesOWDKBay) jeweils vom 31. Januar 2013 (rückwirkend zum 1. Januar 2013) sowie der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising in der jeweiligen Fassung ergebende Versorgungspflicht. (3) Die Emeritenanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (anerkannt durch Entschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 1923 - Nr. 26306). (4) Die Emeritenanstalt hat ihren Sitz in München. § 2 Mittelaufkommen (1) Die Emeritenanstalt erhält die für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlichen Mittel durch: Einkünfte aus eigenem Vermögen und Rücklagen, Leistungen des Bayerischen Staates gemäß Art. 10 Buchst. i) BayK, Eigenbeiträge der Mitglieder, Zuschüsse der Erzdiözese München und Freising aus Diözesansteuermitteln, freiwillige Zuwendungen (2) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt sorgt für die Anforderung der nötigen Mittel zur Erfüllung des Anstaltszwecks. § 3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ist Pflichtmitgliedschaft, soweit nicht nach dieser Satzung Ausnahmen bestehen. (2) Mitglieder der Emeritenanstalt sind: a) die Erzbischöfe von München und Freising; b) die Weihbischöfe der Erzdiözese München und Freising; c) die in die Erzdiözese München und Freising inkardinierten Priester; d) heimatvertriebene Priester deutscher Abstammung, die zwar einer anderen Diözese angehören, für die aber die Erzdiözese München und Freising nach den Richtlinien zur Regelung der Versorgung der heimatvertriebenen Priester als Aufnahmediözese gilt; e) die Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising gemäß § 4 Buchst. a. (3) Von der Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ausgenommen sind Priester und Priesteramtskandidaten gemäß § 4 Buchst. a, für die bei der Aufnahme in den Klerus der Erzdiözese (Inkardination) bzw. bei Beginn des Pastoralkurses eine - staatlichen Angestellten gleichwertige - Versorgung anderweitig gesichert ist und eine entsprechende Bestätigung der Erzdiözese vorliegt. § 4 Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt für: a) Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising mit Beginn des Pastoralkurses; b) Priester, die erst nach ihrer Priesterweihe in den Klerus der Erzdiözese München und Freising aufgenommen werden, mit dem Tag der Inkardination; c) den Erzbischof mit dem Tag der Besitzergreifung; d) heimatvertriebene Priester mit dem Tag ihrer Aufnahme in den dauernden Dienst der Erzdiözese. § 5 Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ruht ab dem Zeitpunkt: a) ab dem eine anderweitige Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII schriftlich zugesichert wurde, bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand; b) der Aufnahme in das Noviziat eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht. (2) Entfällt eine anderweitige Versorgung nach Abs. 1 und kehrt der Diözesanpriester in den Dienst der Erzdiözese München und Freising zurück, so lebt die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt wieder auf. § 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) mit der Besitzergreifung einer anderen Diözese als Bischof, mit der endgültigen Aufnahme in den Klerus einer anderen Diözese und mit der endgültigen Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht; b) durch Ausscheiden aus der Emeritenanstalt (§ 7); c) mit dem Ausscheiden als Priesteramtskandidat; d) mit dem Tod. § 7 Ausscheiden eines Mitglieds, Nachversicherung (1) Ein Mitglied scheidet bei dauerndem Verlust des die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt begründenden Status nach § 3 oder aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit der Erzdiözese aus der Emeritenanstalt aus. (2) Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Nach Leistung der gesetzlichen Nachversicherungsbeträge durch die Erzdiözese erlöschen die Ansprüche des Ausgeschiedenen an die Emeritenanstalt. § 8 Eigenbeiträge (1) Die Mitglieder der Emeritenanstalt sind verpflichtet, Eigenbeiträge zu leisten. (2) Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Eigenbeiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses durch den Erzbischof festgesetzt. Der Erzbischof kann mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesansteuerausschusses Eigenbeiträge der Mitglieder aussetzen. (3) Ruht die Mitgliedschaft oder ist sie beendet, ohne dass Leistungen nach § 10 in Anspruch genommen worden sind, werden Eigenbeiträge eines Mitglieds nur zurückerstattet, wenn dies in vergleichbaren Fällen nach § 210 SGB VI vorgesehen ist. § 9 Versetzung in den Ruhestand (1) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt auf Antrag des Priesters, wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat; der Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres bedarf einer besonderen Begründung. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die freie Resignation und die freie Annahme der Resignation durch den Oberhirten, die Bestimmungen der Satzung des Metropolitankapitels sowie des can. 401 CIC davon unberührt. (2) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand hat dann zu erfolgen, wenn ein Priester aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. (3) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Priesters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Erzbischöflichen Ordinariats untersuchen und, falls der vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellte Arzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. (4) Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, solange eine anderweitige Verwendung möglich ist. (5) Ein Priester kann wegen Dienstunfähigkeit i.S. von Abs. 2 zeitlich befristet in den Ruhestand versetzt werden. §10 Leistungen (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge entsteht mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand. (2) Die Emeritenanstalt leistet Versorgungsbezüge nach § 11. (3) Auf die Höhe der Versorgungsbezüge werden angerechnet: a) Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, b) Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung, c) Leistungen aus einer Versorgung, zu der die Erzdiözese oder ein anderer Dienstgeber Mittel ganz oder teilweise beisteuern oder beigesteuert haben, d) Bezüge aus einem anderweitigen Dienstverhältnis, sofern die Summe der Bezüge des Berechtigten die vergleichbaren Bezüge bei aktivem Dienst um mehr als 20 % übersteigt. § 11 Höhe der Versorgungsbezüge (1) Die Mitglieder der Anstalt erhalten Versorgungsbezüge entsprechend den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe, in die diese im aktiven Dienst zuletzt eingestuft waren oder gewesen wären, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vereinbart wurde. Mitglieder mit laufendem Versorgungsbezug erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG. (2) Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten 100 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 1. (3) Abweichend hiervon gelten bei Priestern mit Besoldung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising folgende v. H.-Sätze der jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe des BayBesG: Besoldungsgruppe 3 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3); 85 v. H., Besoldungsgruppe 4 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 4); 90 v. H., Besoldungsgruppe 5 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 5); 100 v. H.. (4) Die Höhe der Versorgungsbezüge beträgt 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge. (5) Bei einem schweren Dienstvergehen, insbesondere bei Vergehen, die eine Suspension oder sonstige Kirchenstrafen zur Folge haben, hat der Erzbischof von München und Freising unbeschadet der Bestimmungen in can. 281 §§ 1 und 2 CIC das Recht, die Höhe der Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen. §12 Verwaltungsausschuss - Zusammensetzung (1) Dem Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt gehören an: a) der Leiter des Ressorts 3 als Vorsitzender; b) ein vom Metropolitankapitel aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied; c) ein vom Priesterrat für die Zeit der Amtsperiode benannter Priester; d) der Vorsitzende des Klerusvereins der Erzdiözese München und Freising; e) ein vom Diözesansteuerausschuss aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied, das nicht selbst Priester ist. (2) Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist beratendes Mitglied des Verwaltungsausschusses; in begründeten Einzelfällen kann der Verwaltungsausschuss ihn von der Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten oder an einer Sitzung ausschließen. § 13 Verwaltungsausschuss - Aufgaben (1) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt a) genehmigt den vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erstellten Wirtschaftsplan; b) billigt den nach § 14 Abs. 2 testierten Jahresabschluss; c) entlastet den Erzbischöflichen Finanzdirektor; d) ist vor einer Satzungsänderung, vor Festsetzung oder Änderung der Höhe der Eigenbeiträge und vor der Entlassung eines Mitglieds aus der Emeritenanstalt zu hören, sofern die Entlassung nicht durch ein kirchenrechtliches Verfahren oder durch Entscheidung des Apostolischen Stuhls erfolgt ist. (2) Der Verwaltungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. §14 Verwaltung und Vertretung (1) Die laufende Verwaltung der Emeritenanstalt besorgt der Erzbischöfliche Finanzdirektor. Er vertritt die Emeritenanstalt nach innen und außen. (2) Art. 13 Abs. 2 der Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising gilt entsprechend. (3) Der Jahresabschluss ist von einer externen Prüfungsstelle zu prüfen und dem Verwaltungsausschuss vorzulegen. §15 Anfallsberechtigung Im Falle der Auflösung der Emeritenanstalt verfällt ihr verbleibendes Vermögen an die Erzdiözese München und Freising. Diese Satzung regelt die Mitgliedschaft und Versorgungszahlungen ab dem 1. Januar 2013. Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 7. Januar 2003 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. München, den 1. Januar 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-01-01

Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen

!!!!Nicht in dieser Version verfügbar!! Bitte laden Sie sich das Amtsblatt unter nachstehendem Link herunter!!!! Präambel Teil 1: Grundlegende Bestimmungen 1. Beruf und kirchliche Stellung Das kirchliche Amt Der Dienst des Diakons Die Einheit des kirchlichen Amtes Bezugsperson für Gemeinden Einsatz des Diakons übergemeindlich/kategorial 2. Berufliche Aufgabenbereiche Bruderdienst Liturgischer Dienst 3. Voraussetzungen für den Dienst Religiöse und kirchliche Voraussetzungen Menschliche Voraussetzungen Fachliche Voraussetzungen Kirchenrechtliche Voraussetzungen Lebensform Einverständnis der Ehefrau Referenzen 4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung Organisationsstrukturen Diakonatskreise Diakonenkreise 5. Zulassungsschritte zur Diakonenweihe Teil 2: Dienstrechtliche Bestimmungen 1. Dienstrechtliche Grundlagen Rechtsnatur des kirchlichen Dienstverhältnisses Anzuwendende Vorschriften Dienstverhältnis und Tätigkeitsformen des Diakonats Der hauptberufliche Diakon Der Diakon mit Zivilberuf Änderung der Tätigkeitsform Unvereinbarkeit von Tätigkeiten, Nebentätigkeiten Wechsel des kirchlichen Dienstverhältnisses Beendigung des kirchlichen Dienstverhältnisses 2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen Ernennung Aufgabenumschreibung Zeitliche Gestaltung des Dienstes Fortbildung Urlaub, Dienstbefreiung Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst Diakonenkreis, Standesvereinigung Beschwerden, Konfliktlösung Dauer des Dienstes 3. Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone Vergütung im Krankheitsfall Berechnung und Auszahlung der Vergütung Krankenversicherung, Beihilfe Versorgung Ausschlussfrist Übertragungsbestimmungen Inkrafttreten 1. Einordnung in die Rahmenordnung In Umsetzung der am 24. Februar 1994 von den deutschen Bischöfen verabschiedeten... 4. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung des Diakons mit Zivilberuf 5. Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung hauptberuflicher Diakone Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-07-01

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand und zur Begleitung der Priester bei der Vorbereitung des Ruhestandes steht ein Diözesanreferent für Priester zur Verfügung. § 3 Vorbereitung des Ruhestands Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze der Ruhestand vorzubereiten. Hierzu hat der Diözesanreferent mit jedem Priester im vorletzten Jahr vor Erreichen der allgemeinen diözesanen Altersgrenze ein Gespräch zu führen, in dem die Pläne für den Ruhestand, den Ruhestandswohnsitz und die Möglichkeiten einer seelsorglichen Tätigkeit im Ruhestand besprochen werden. § 4 Antrag auf Ruhestandsversetzung (1) Spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Der Erzbischof entscheidet über den Antrag und befindet gegebenenfalls über eine weitere befristete Tätigkeit. (2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Priester in besonders begründeten Fällen einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Emeritensatzung). (3) Für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Bestätigung der Dienstunfähigkeit durch einen von der Erzdiözese bestellten Amtsarzt erforderlich (vgl. § 9 Abs. 2 Emeritensatzung). § 5 Ruhestandswohnsitz Der Diözesanreferent für Priester hilft auf Anfrage bei der Suche nach einem geeigneten Ruhestandswohnsitz. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Ruhestandswohnsitz mit ausdrücklicher Genehmigung auf dem Gebiet des bisherigen Zuständigkeitsgebiets gewählt werden. § 6 Amtliches Schriftgut und zum Gebrauch Überlassenes (1) Amtliches Schriftgut ist von privatem getrennt aufzubewahren. Bei Eintritt in den Ruhestand ist amtliches Schriftgut der jeweiligen Dienststelle zu übergeben. (2) Aus dem Eigentum der jeweiligen Dienststelle zum Gebrauch Überlassenes ist zurückzugeben. § 7 Seelsorgemithilfe im Ruhestand (1) Priester im Ruhestand können mit ihrem Einverständnis zur nebenamtlichen Seelsorgemithilfe angewiesen werden, soweit sie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes dazu in der Lage sind. (2) Die Anweisung ist vom Leiter der zukünftigen Einsatzstelle schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die vom Priester im Ruhestand zu leistenden Dienste aufzuführen. Die Einverständniserklärung des Priesters im Ruhestand mit der Übernahme der vorgesehenen Dienste ist mit dem Antrag vorzulegen. (3) Der Diözesanreferent für Priester im Ruhestand begleitet diesen Prozess und steht für den Priester im Ruhestand als Ansprechpartner zur Verfügung. § 8 Sorge um Priester im Ruhestand Der Erzbischof von München und Freising bittet alle im aktiven Dienst stehenden Priester, sich der Mitbrüder im Ruhestand anzunehmen und für ihre Einbindung in die Priestergemeinschaft des jeweiligen Dekanats und der Erzdiözese Sorge zu tragen. Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Alle gegenteiligen diözesanen Bestimmungen werden aufgehoben. München, den 15. September 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-09-15

Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches, noch gesellschaftliches, noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten. Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der Außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese. § 1 Name, Rechtsform und Sitz Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). § 2 Stiftungszweck Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß der Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18.09.2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag; die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend der Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18.09.2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Rechtsträgern der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Dopfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. § 4 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind: a) Der Stiftungsvorstand (§ 5) b) Der Stiftungsrat (§ 6) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind - mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters - grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugestanden werden. § 5 Der Stiftungsvorstand Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es - unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung - der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats: a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats. Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31.03. des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor. Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31.03. des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des/der Direktors/Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt. § 6 Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat: a) nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO) b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss h) bestellt den Wirtschaftsprüfer. Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind: a) Der/Die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. b) Der/Die Leiter/in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/r Beauftragte/r für Erwachsenenbildung). c) Der/Die Leiter/in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. d) Der/Die Leiter/in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. e) Drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/e Nachfolger/in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen. Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von 6 Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktor/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt. Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten Wirtschaftsprüfer/in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwahrung und des Inventars wird durch eine/n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/n Wirtschaftsprüfer/in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsrechts Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten. Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde wahrgenommen. § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden. § 10 Auflösung der Stiftung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01.05.1990 außer Kraft. Dekret Die Stiftungsverwaltung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising hat - nach Anhörung des Kuratoriums - am 2. Juni 2016 die Änderung der Satzung der Stiftung beschlossen. Nach Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat sowie nach Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Finanzdirektor erteile ich zu dieser Änderung die kirchenaufsichtliche Genehmigung. Der Inhalt dieses Dekrets ist bei der Bekanntmachung bzw. Niederlegung der Satzungsänderung in den Satzungstext aufzunehmen. München, den 10. August 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2016-08-10

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