Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Archiv: Nicht archiviert Archiv: archiviert   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (256)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (79)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (46)
  • Disziplinar- und Strafrecht (8)
  • Heiligungsdienst (21)
  • Kirchenvermögen (65)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (7)
  • Verkündigungsdienst (30)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (3)
  • Dekanate und Regionen (6)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (4)
  • Juristische Personen (16)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (13)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (20)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (56)
  • Pfarreien und Seelsorge (12)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (9)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (5)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (44)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (250)
  • archiviert (6)
Inkrafttreten Jahr
  • 2020 (26)
  • 2019 (8)
  • 2018 (18)
  • 2017 (15)
  • 2016 (8)
  • 2015 (11)
  • 2014 (8)
  • 2013 (2)
  • 2012 (6)
  • 2011 (3)
  • 2010 (3)
  • 2009 (3)
  • 2008 (4)
  • 2007 (2)
  • 2006 (2)
  • 2005 (8)
  • 2004 (4)
  • 2003 (3)
  • 2002 (6)
  • 2001 (5)
  • 2000 (5)
  • 1999 (3)
  • 1998 (1)
  • 1997 (4)
  • 1996 (3)
  • 1995 (1)
  • 1994 (2)
  • 1993 (1)
  • 1992 (1)
  • 1991 (2)
  • 1990 (2)
  • 1989 (1)
  • 1988 (5)
  • 1986 (1)
  • 1983 (2)
  • 1982 (2)
  • 1980 (1)
  • 1970 (74)
  • Mehr zeigen

Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden. Es wird gebeten, bei der Festlegung des Zeitpunktes der priesterlichen Konveniats wie bisher üblich den pastoralen Erfordernissen Vorrang einzuräumen. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Stiftung der Korbiniansplakette

DEKRET Zur Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich um das kirchliche Leben in der Erzdiözese München und Freising in besonderer Weise verdient gemacht haben, stifte ich die Korbiniansplakette als Zeichen der öffentlichen Anerkennung. München, den 1. Juli 1988 Card. Wetter Erzbischof Rainer Boeck, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1988-07-01

Siegelordnung für das Erzbistum München und Freising

§ 1 Siegel (1) Das Siegel dient dem Siegelberechtigten mit seiner Unterschrift als Beglaubigungszeichen. (2) Das Siegel ist formgebunden. Stempel mit postalischen und anderen Angaben in Zeilenform werden von dieser Siegelordnung nicht berührt. § 2 Siegelberechtigung (1) Siegelberechtigt sind die mit Rechtsbefugnis ausgestatteten kirchlichen Amtsträger, Körperschaften und Ämter. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über das Vorliegen einer Siegelberechtigung. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Siegelberechtigung weiteren kirchlichen Rechtsträgern und Dienststellen auf Antrag verleihen, wenn es die rechtlichen Verhältnisse erforderlich machen. Die kirchlichen Rechtsträger und Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung siegelberechtigt waren, bleiben weiterhin siegelberechtigt. § 3 Führung von Siegeln (1) Die Siegelführung obliegt demjenigen, der den Siegelberechtigten rechtlich vertritt. Dieser kann die Siegelführung delegieren. Die Delegation der Siegelführung muss schriftlich erfolgen. Die Anzahl der Siegelbenutzer ist möglichst gering zu halten. (2) Der Siegelführende trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird. (3) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Siegels berechtigt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen. § 4 Verwendung des Siegels (1) Siegelabdrucke sollen grundsätzlich nur sparsam verwendet werden. (2) Gesiegelt werden Schriftstücke mit rechtserheblicher Bedeutung, deren Gültigkeit beziehungsweise Echtheit einer eindeutigen Bestätigung durch den Siegelberechtigten bedarf. Das Siegel wird verwendet: a) bei Urkunden und Verträgen, durch die Rechte und/oder Pflichten begründet, anerkannt, aufgehoben oder verändert werden, b) bei Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, c) bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern, d) bei Beglaubigungen von Schriftstücken, e) bei Erteilung von Vollmachten, f) aufgrund von Vorschriften kirchlichen oder staatlichen Rechts, g) in allen sonstigen Fällen, die rechtliche Bedeutung haben. (3) Eine Verwendung des Siegels, die seiner Funktion als Beglaubigungszeichen nicht entspricht, ist unzulässig. (4) Das Siegel wird allgemein links neben die eigenhändige Unterschrift des Siegelbenutzers aufgedrückt. (5) Der Erzbischof siegelt in grüner bzw. roter Farbe, die übrigen Siegelberechtigten in blauer Farbe. § 5 Siegelbild, -form und -umschrift (1) Das Siegel ist kreisrund oder hat eine ovale Form. Es besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. (2) Das Siegelbild soll klar und einfach sein. Es muss in Beziehung zum Siegelberechtigten stehen, indem es Überlieferungen weiterführt, vorhandene Wappen aufgreift oder Patrone abbildet. (3) Die Siegelumschrift kann auch als Umrandung gestaltet sein. Die Schriftform soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein. Die Umschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten beziehungsweise die Körperschaft oder der Ämter gemäß § 2 wieder (Name und Ort). Sie kann in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. § 6 Aufbewahrung von Siegeln (1) Siegel sind sicher zu verwahren und nach Gebrauch unter Verschluss zu halten. (2) Das Siegel ist von dem Siegelberechtigten zu inventarisieren. Eine Liste der Siegelführenden ist beizulegen. (3) Die Unterlagen über die Anfertigung und Genehmigung eines Siegels sind im Archiv des Siegelberechtigten oder im Diözesanarchiv aufzubewahren. § 7 Erneuerung von Siegeln Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind vom Siegelberechtigten außer Gebrauch zu nehmen und im eigenen Archiv aufzubewahren oder dem Bistumsarchiv zu übergeben. Entsprechendes gilt für Siegel, die aus anderen Gründen außer Geltung sind. § 8 Verlust von Siegeln (1) Der Verlust eines Siegels ist zusammen mit einer Ablichtung des Siegelabdrucks dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Das abhanden gekommene Siegel wird vom Ortsordinarius durch Veröffentlichung und Abdruck im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig erklärt. (3) Das neu zu fertigende Siegel hat sich deutlich von dem abhanden gekommenen Siegel zu unterscheiden und ist nach den Bestimmungen dieser Ordnung zu genehmigen und anzufertigen. Wird ein mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmendes Ersatzsiegel angefertigt, so ist ein besonderes Beizeichen einzufügen. § 9 Entwurf eines Siegels (1) Die Gestaltung des Siegels liegt unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung im Ermessen des Siegelberechtigten. (2) Vor der Anfertigung des Siegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik Erfahrenen mit der Herstellung des Siegelentwurfs. Dieser fertigt für den Siegelberechtigten die Reinzeichnung (Entwurf). (3) Eine Reproduktion der Reinzeichnung in Originalgröße ist zur Genehmigung dem Erzbischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausführung vorzulegen. Gegebenenfalls ist der Abdruck eines früheren Siegels beizufügen. § 10 Anfertigung eines Siegels (1) Entsprechend dem genehmigten Siegelentwurf ist die Anfertigung des Siegels einem fachkundigen Gravier- oder Stempelbetrieb zu übertragen. Es darf nur ein einziges Siegel hergestellt werden. (2) In begründeten Fällen ist die Anfertigung mehrerer identischer Siegel zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat; die weiteren Siegel sind jeweils durch ein unterscheidendes Beizeichen zu kennzeichnen. (3) Dem Erzbischöflichen Ordinariat sind nach Fertigstellung des neuen Siegels drei Abdrucke auf gesonderten Blättern vorzulegen. (4) Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising ist das neue Siegel zur Verwendung freigegeben. § 11 Änderungen von Siegeln (1) Eine Änderung des bestehenden Siegels kann von dem Siegelberechtigten aus berechtigtem Grund veranlasst werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates und hat nach den Vorschriften dieser Ordnung zu erfolgen. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann den Siegelberechtigten, wenn das in Gebrauch befindliche Siegel mit den Bestimmungen dieser Ordnung nicht übereinstimmt, binnen angemessener Frist zur Änderung des Siegels auffordern. Wird dieser Aufforderung ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen, so ist das Siegel durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig zu erklären. Diese Ordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Alle bisherigen Anordnungen, Verfügungen und Richtlinien zum Siegelwesen treten außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1970-01-01

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

Aufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 22. März 1988 hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am Osterfest, 26. März 1989, die Gemeinschaft der Missionsschwestern vom Heiligsten Erlöser (Garser Missionsschwestern) zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Verwaltung des Verena-Hilfswerkes

Im Hinblick auf die vorgesehene Änderung der Verfahrensabläufe beim Verena-Hilfswerk der Erzdiözese München und Freising ist eine Änderung von § 3 des Verena-Hilfswerks erforderlich. § 3 der Ordnung für das Verena-Hilfswerk erhält folgende Fassung: § 3 Verwaltung des Verena-Hilfswerkes Das Verena-Hilfswerk wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat München verwaltet. Zuständig ist das Personal. Es entscheidet in Zweifels- und Urteilsfällen, prüft und schreibt etwaige Änderungen des regelmäßigen Unterstützungssatzes in Abstimmung mit den Bayerischen (Erz-)Diözesen fort. Diese Regelung tritt zum 01.05.2012 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Ordnung für die Arbeitsgemeinschaften von Pfarrgemeinderäten in Pfarrverbänden („Pfarrverbändsräte“) der Erzdiözese München und Freising

Präambel Grundlage für diese Ordnung bilden die Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising vom 1. Dezember 1993 und die Rahmenordnung für die Arbeit in Pfarrverbänden vom 21. Juli 1983. § 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist das Gremium der Mitverantwortung der Laien im Pfarrverband und damit die Arbeitsgemeinschaft von Pfarrgemeinderäten in Pfarrverbänden. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates Aufgabe des Pfarrverbandsrates ist es, in allen Fragen, die den Pfarrverband betreffen, die Arbeit zu koordinieren und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend oder beschließend mitzuwirken. Er wird unbeschadet der Eigenständigkeit der Pfarrgemeinderäte, Gruppen, Verbände und der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband in eigener Verantwortung tätig. Er berät und unterstützt das Seelsorgeteam des Pfarrverbands. Die Tagesordnungspunkte des Pfarrverbandsrates sollen in den Pfarrgemeinderäten vorbesprochen werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität (was in den einzelnen Pfarrgemeinden geschehen kann, hat dort zu geschehen) entspricht das Aufgabenfeld des Pfarrverbandsrates den Aufgaben der Pfarrgemeinderäte. Der Pfarrverbandsrat hat überpfarrliche Aufgaben vorzunehmen. Diese bestehen vor allem darin: das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren. die Planung und Koordinierung der Mitberatung im Liturgiebereich, insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, vorzunehmen. die Planung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. die Fortbildung und Zusammenarbeit der Wortgottesdienstleiter zu fördern. zu wählen: den/die Pfarrverbandsrats-Vorsitzende(n) den/die Stellvertreter(in) den/die Schriftführer(in) § 3 Mitglieder Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) das Seelsorgeteam kraft Amtes, b) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden und je ein bzw. zwei Delegierte der einzelnen Pfarrgemeinderäte des Pfarrverbandes (wobei die Zahl der Delegierten vom Pfarrverbandsrat festgelegt wird - zumindest für die Dauer einer Amtsperiode. Bei der erstmaligen Konstituierung legt sie der Pfarrverbandsleiter fest. Die Zahl der Mitglieder nach b) muss größer sein als die Zahl der Mitglieder nach a)). Die Delegierten der einzelnen Pfarrgemeinderäte werden in den jeweiligen Pfarrgemeinderäten gewählt (siehe „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ § 2.3i). § 4 Konstituierung Der Pfarrverbandsleiter lädt die Mitglieder zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens acht Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl stattfindet. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. Die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates ist in den einzelnen Pfarrgemeinden bekanntzugeben. § 5 Sitzungen Der Pfarrverbandsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates dies verlangt. Pfarrgemeinderatsvorsitzende können sich bei Verhinderung vertreten lassen. Werden Bereiche der Kirchenverwaltungen beraten, sind die einzelnen Mitglieder der verbandsangehörigen Kirchenverwaltungen nach § 3.2 der “Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising” als Gäste mit Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sind öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten beraten werden oder der Pfarrverbandsrat die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung beschließt. § 6 Beschlussfassung Es gilt § 7 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 7 Vorstand Der Pfarrverbandsrat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden dem/der Stellvertreter(in) dem/der Schriftführer(in) b) dem Pfarrverbandsleiter Es gilt § 8 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 8 Sachausschüsse Soweit bestimmte Sachbereiche nur auf Pfarrverbandsebene wahrgenommen werden können, soll der Pfarrverbandsrat dementsprechende Sachausschüsse bilden oder Sachbeauftragte bestellen. § 10.2 und 3 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ gilt entsprechend. § 9 Protokollführung Es gilt § 11 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 10 Schiedstelle Es gilt § 13 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 11 Schlussbestimmung Die am 9.10.1993 von der Vollversammlung des Diözesanrates beschlossene Ordnung für die Pfarrverbandsräte wird hiermit in Kraft gesetzt. München, den 1. Dezember 1993 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1993-12-01

Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches noch gesellschaftliches noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten. Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese. § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834, und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Sie ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag, die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. (2) Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Trägerschaften der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Döpfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. § 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsvorstand (§ 5) b) der Stiftungsrat (§ 6) (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. § 5 Der Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/-in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei. (2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es – unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung – der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats: a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen, b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen, c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. (3) Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats. Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor. (4) Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31. März des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. (5) Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (6) Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des Direktors/der Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt. § 6 Der Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat: a)nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO), b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen, c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung, d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit, e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote, f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen, g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss, h) bestellt den Wirtschaftsprüfer. (2) Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind: a) der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, b) der/die Leiter/-in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/-r Beauftragte/-r für Erwachsenenbildung), c) der/die Leiter/-in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, d) der/die Leiter/-in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, e) drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/-e Nachfolger/-in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen. (4) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. (5) Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktors/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/-in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt. (7) Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten/-n Wirtschaftsprüfer/-in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch eine/-n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/-n Wirtschaftsprüfer/-in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten. (2) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden. § 10 Auflösung der Stiftung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 1. September 2016 außer Kraft. Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Kirchgeld

Regelung ab 01.01.2002 Kirchgeld: 1,50 EUR Kirchgeld Höchstbetrag: 15,00 EUR Jahresbezüge/Einkünfte mehr als 1.800,00 EUR KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenordnung für die Fremdsprachigen Missionen

Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten werden. Es wird von den Angehörigen der Fremdsprachigen Missionen erwartet, dass sie einen eigenen Beitrag zum Haushalt leisten, wie dies für die Kirchenstiftungen in den Diözesen gilt.“ An allen Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte für die Zwecke der Mission durchzuführen. Von den oberhirtlich angeordneten Sammlungen sind für alle Fremdsprachigen Missionen verbindlich: Adveniat, Misereor, Renovabis, Weltmission und Caritas-Herbstsammlung. Für die Durchführung von Sammlungen sind die besonderen Hinweise Nr. 1 bis 5 im Kirchenkollekten-Jahresplan 2004 zu beachten. Die Kollekten für Adveniat, Misereor, Renovabis und Weltmission sind zu 100% an die Erzbischöfliche Finanzkammer abzuführen. Die Sammelergebnisse für Caritas sind zu 60% an die Erzbischöfliche Finanzkammer zu überweisen, 40% verbleiben in der Mission. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenwesen für die Missions- und Entwicklungshilfe

Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen: Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten Werke für die Missions- und Entwicklungshilfe, ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO müssen vorrangig gefördert werden. Deshalb dürfen in der Vorbereitungszeit für die Kollekten dieser Werke unbeschadet des Sammelprivilegs der Bettelorden gemäß c.621 - c.624 CJC in der Erzdiözese München und Freising keine konkurrierenden Sammlungen durch Einzelpersonen, Gruppen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Als Vorbereitungszeit für ADVENIAT gilt die Adventszeit. Als Vorbereitungszeit für MISEREOR gilt die Fastenzeit. Als Vorbereitungszeit für MISSIO gilt der Monat Oktober. Die Kollekten für diese Werke müssen ungekürzt abgeführt werden. Über sie kann nicht eigenmächtig disponiert werden. Die in der Bundesrepublik ansässigen missionierenden Orden und religiösen Gemeinschaften leisten durch ihre personelle Hilfe den kostbarsten Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt und sind auch eine zuverlässige Basis für eine wirksame kirchliche Entwicklungshilfe. Über die Hilfe hinaus, die den Orden und religiösen Gemeinschaften durch die Werke ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO zuteil wird, muß ihnen auch das Recht eingeräumt werden, sich in direkter Form an ihre Freunde und Wohltäter zu wenden und sich um eine eigene, finanzielle Basis für ihre missionarischen Aktivitäten zu bemühen. Die nach c. 1503 CJC erforderliche Genehmigung des Ortsoberhirten wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising vorbehaltlich der Regelung nach Nr. l erteilt. Um die Gläubigen nicht zu überfordern, sind andere Sammlungen ausländischer Geistlicher und missionarischer Einrichtungen nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden(vgl. c.1503 CJC): Es muß ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis des zuständigen Heimatbischofs oder des Ordensoberen zu der geplanten Kollekte erbracht werden. Es muß die Erlaubnis des Generalvikars der Erzdiözese München und Freising zur Durchführung der Kollekte vorgelegt werden. Es muß eine Stellungnahme des zuständigen kirchlichen Werkes eingeholt werden. Zuständig sind: Bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Lateinamerika: ADVENIAT, Bernestraße 5, 4300 Essen, Tel. (0201) 2204378; bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Afrika, Asien und Ozeanien: MISSIO München, Pettenkoferstr. 26-28, Tel. (089) 5 1621; bei einer Kollekte für soziale Vorhaben in Afrika, Asien und Lateinamerika: MISEREOR, Mozartstraße 9, 5100 Aachen, Tel. (0241) 4421. Über die Ergebnisse solcher Kollekten ist sowohl an das Generalvikariat, wie auch an das zuständige Werk, das die Stellungnahme abgegeben hat, Mitteilung zu machen. Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß bei der Vergabe von Meßstipendien an einzelne Priester mit großem Verantwortungsbewusstsein verfahren werden muß. Persönlich nicht bekannte Bittsteller sollen an die zuständigen Werke ADVENIAT und MISSIO verwiesen werden. Johann Strasser, Finanzdirektor Dr. Hogger KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • 26
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz