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Abschnitt: Juristische Personen Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese   Alle Filter entfernen
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Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich

Statut für die Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Erzdiözese München und Freising

I. Rechtsstellung und Name 1.1 Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ist eine von der Diözesanleitung des Erzbistums München und Freising anerkannte Form zur Förderung von Entwicklungsprozessen in Pfarrgemeinden, gemeindlichen Gruppen und Seelsorgeteams. 1.2 Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht im Erzbistum durch die bischöflich anerkannte diözesane „Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung." Als diözesane Einrichtung ist sie dem Seelsorgereferat II, Bildung und Beratung (Referat 8) zugeordnet. Zwischen der Diözesanleitung und der „Arbeitsgemeinschaft

Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising (Priesterratsstatut)

Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising (Priesterratsstatut) Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut: Artikel 1 – Rechtsstellung a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC). c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge

Satzung der Stiftung Erzbischöfliches Studienseminar St. Michael Traunstein

Präambel Das Erzbischöfliche Studienseminar St. Michael in Traunstein wurde durch Kardinal Faulhaber 1929 gegründet. Von Beginn an hatte es zum Ziel, Jungen eine profiliert christliche Erziehung und solide Bildung zu ermöglichen – insbesondere solchen, die aufgrund finanzieller, familiärer oder geografischer Verhältnisse auf anderem Wege keine Hochschulzugangsberechtigung hätten erwerben können. In seiner Gründung als Knabenseminar war damit ebenfalls die Zielsetzung verbunden, den Jungen eine Entscheidung für den Priesterberuf zu ermöglichen. In den zurückliegenden Jahrzehnten haben sich die

Allgemeine Genehmigung für Depositalverträge für Pfarrarchive

Sofern die Kirchenstiftungen die Pfarrarchive an das Archiv des Erzbistums München und Freising abgeben, ist ein Archivierungsvertrag für Pfarrarchive (sog. Depositalvertrag) zu schließen. Dieser Vertragsschluss unterliegt grundsätzlich dem Erfordernis der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung einen Vertrag nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats

IT-Nutzungsrichtlinie für die Informations- und Kommunikationssysteme der Erzdiözese München und Freising

Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich 1.1 Persönlicher Geltungsbereich 1.2 Sachlicher Geltungsbereich 1.3 Räumlicher Geltungsbereich 1.4 Zeitlicher Geltungsbereich 1.5 Bestehende Regelungen 2 Inhalt 2.1 Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Nutzung der IuK-Systeme 2.2 Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Umgang mit IuK-Systemen 2.3 Netzwerkdienste 2.4 Elektronische Kommunikation (E-Mail) 3 Inkrafttreten dieser Richtlinie Präambel (A) Die elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme, diese umfassen die bereitgestellte Hardware, Software und die IT-Dienste, insbesondere Inter-

Satzung des Diözesanrates der Katholiken der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Diözesanrat 1) Der Diözesanrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit. 2) Er ist der Zusammenschluss von Vertretern/-innen der Katholikenräte, der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden (siehe § 3 Abs. 1) h)). 3) Die Mitglieder des Diözesanrates entscheiden in eigener Verantwortung. 4) Die Amtszeit beträgt in der Regel

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in München. (2) Die

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Die Stiftung führt den Namen und hat ihren Sitz in München. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der

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