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Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Vorbemerkung: Diese Richtlinien enthalten Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten daher für Männer und Frauen in gleichem Maße. Gemäß can. 804 § 1 CIC werden für die Erzdiözese München und Freising folgende, in allen bayerischen (Erz-)Diözesen gleichlautende Regelungen erlassen: Die Verleihung der Missio canonica durch den Diözesanbischof erfolgt in den (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einheitlich hinsichtlich Anforderungen und Form. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird Religionslehrern aller Schularten, die die Verleihung der Missio canonica anstreben, auf Antrag eine Vorläufige Unterrichtserlaubnis durch den Diözesanbischof erteilt. Diese erlischt mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Voraussetzungen für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica sind: 3.1 erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie (1. Staatsexamen für das jeweilige Lehramt); 3.2 nur beim Antrag auf Verleihung der Missio canonica zusätzlich: erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrerlaufbahn mit kirchlicher Unterrichtserlaubnis (2. Staatsexamen für das jeweilige Lehramt); 3.3 die volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch die Initiationssakramente der Taufe, Firmung und Eucharistie; 3.4 Teilnahme am Leben der Kirche, nachgewiesen durch zwei entsprechende schriftliche Referenzen, wovon eine bei einem Geistlichen einzuholen ist; 3.5 das schriftliche Versprechen, den Religionsunterricht glaubwürdig in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Katholischen Kirche zu beachten; 3.6 Teilnahme an den verpflichtenden Mentoratsveranstaltungen der jeweiligen Diözese während des Studiums (beim Antrag auf Vorläufige Unterrichtserlaubnis) bzw. während des Referendariats (beim Antrag auf Verleihung der Missio canonica) gemäß den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der jeweiligen (Erz-)Diözese. Dem Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. nach Abschluss des Referendariates auf Verleihung der Missio canonica sind deshalb neben einem handschriftlichen oder tabellarischen Lebenslauf beizufügen: Kopien des Zeugnisses über die I. und II. Staatsprüfung, der Studienbegleitbrief beziehungsweise entsprechende Mentoratsbescheinigungen zum Nachweis der Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Kirchlichen Studienbegleitung, ein aktuelles Tauf- und Firmzeugnis, Referenzen über die Teilnahme am kirchlichen Leben, das schriftliche Versprechen gemäß Ziff. 3.5. 4. Die Anträge sind an das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat zu richten und werden vom Schulreferat der (Erz-)Diözese bearbeitet. Im Regelfall wird dem (Erz-)Bischof nach Prüfung des Antrages empfohlen, die Vorläufige Unterrichtserlaubnis zu erteilen bzw. die Missio canonica zu verleihen. Wenn Bedenken bestehen, dem Antrag stattzugeben, wird der Antrag dem (Erz-)Bischof erst nach besonderer Prüfung durch das Schulreferat und gegebenenfalls durch die von ihm eingesetzte Missio-Kommission zur persönlichen Entscheidung vorgelegt. 5. Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. Verleihung der Missio canonica stattzugeben, gilt folgende Verfahrensregelung: a) Der Antragsteller wird über Inhalt und Umfang der Bedenken und - soweit wie möglich - über eventuelle Zeugen für die Bedenken schriftlich unterrichtet und auch über die Begründung der Bedenken im Einzelnen informiert. b) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder mündlich eine Stellungnahme zu Protokoll zu geben. c) Der Antragsteller kann sich in jeder Lage des Verfahrens einer Person seines Vertrauens als Beistand bedienen und diese auch stets bei Gesprächen beiziehen. d) Gelten die Bedenken als ausgeräumt, wird der Antrag mit den Dokumenten nach a) und b) durch das Schulreferat dem (Erz-)Bischof mit der Empfehlung vorgelegt, die Vorläufige Unterrichtserlaubnis zu erteilen bzw. die Missio canonica zu verleihen. e) Bleiben die Bedenken bestehen, wird die vom (Erz-)Bischof eingesetzte Missio-Kommission angerufen, die den Antragsteller zu einem Gespräch lädt. Seitens der Missio-Kommission nehmen deren Vorsitzender, ein Vertreter der Religionspädagogik der betroffenen Schulart und wenigstens ein Vertreter der theologischen Disziplin teil, die am meisten in Bezug zu den bestehenden Bedenken steht. f) Ein Mitglied der Missio-Kommission kann wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Betroffenen abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich zu stellen und zu begründen ist, entscheidet die Missio-Kommission ohne das Mitglied, gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. g) Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte dem (Erz-)Bischof das Ergebnis mit einer Empfehlung für die Erteilung bzw. Verleihung oder für die Ablehnung der Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. der Verleihung der Missio canonica und fügt gegebenenfalls ein Minderheitenvotum bei. 6. Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungsmomente gewährleistet ist. Der Missio-Kommission gehören an: a) ein Vertreter des (Erz-)Bischofs als Vorsitzender; b) Vertreter der Religionspädagogik, und zwar wenigstens ein Vertreter der jeweils betroffenen Schulart; diese werden in der Regel von ihren Verbänden auf Zeit gewählt und dem (Erz-)Bischof zur Berufung in die Kommission vorgeschlagen; c) Vertreter theologischer Disziplinen, und zwar möglichst Hochschullehrer; diese werden vom Schulreferat dem (Erz-)Bischof zur Berufung in die Kommission vorgeschlagen. 7. Bei Annahme des Antrags erteilt der (Erz-)Bischof die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bzw. die Missio canonica entsprechend der erworbenen Lehrbefähigung (beachte Ziff. 1). Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. Verleihung der Missio canonica werden dem Antragsteller durch den (Erz-)Bischof die Gründe schriftlich mitgeteilt, die für seine Entscheidung ausschlaggebend sind. 8. Für den Fall eines notwendig erscheinenden Entzuges der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica ist in Anlehnung an das Verfahren nach Ziff. 5 vorzugehen. 9. Die in einer bayerischen (Erz-)Diözese erteilte Vorläufige Unterrichtserlaubnis bzw. Missio canonica gilt für alle (Erz-)Diözesen Bayerns. Ein eventueller Entzug wird allen Ordinariaten Bayerns sowie der zum Zeitpunkt des Entzuges zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. 10. Ausführungsbestimmungen zu diesen Richtlinien erlässt der (Erz-)Bischöfliche Generalvikar. Diese Richtlinien treten am 01.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas .Katholische Religionslehre'“ und die „Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas .Katholische Religionslehre'“, jeweils vom 15. Dezember 1973 (vgl. Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising aus 1973 Nr. 20 S. 535 ff.), außer Kraft. München, 18. Januar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-01-18

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 10. Mai 1995 zustande gekommen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe (vgl. § 15 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission). Bei der Inkraftsetzung von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Diözesanbischöfe wirkt die „Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes" (AG) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit. Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft werden durch die Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen. Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden und Vertretern folgender Regionen zusammen: Bayern mit den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg, Würzburg - 3 Mitglieder Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn - 3 Mitglieder Mittelraum mit den Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier - 2 Mitglieder Nord mit den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim, Osnabrück - 2 Mitglieder Ost mit den (Erz-)Bistümern Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg - 2 Mitglieder Süd-West mit den Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart - 2 Mitglieder Der Vorsitzende soll die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft dem Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes übertragen. Tagesordnung und Sitzungsunterlagen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind durch den Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft in der Regel drei Wochen vor der Sitzung den Bistümern und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zuzuleiten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sollen sich rechtzeitig mit den Bistümern der von ihnen vertretenen Region über die zu beratenden Materialien abstimmen und sie über die Beratungsergebnisse informieren. Die Arbeitsgemeinschaft und die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes sollen gemeinsam tagen. Tagen Arbeitsgemeinschaft und Arbeitsrechtliche Kommission gemeinsam, so führt der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vorsitz. Ein wirksam zustande gekommener Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur in Kraft treten, wenn ihm die Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zustimmt. Ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission, dem die Arbeitsgemeinschaft zugestimmt hat, wird vom Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft den Bistümern zur Inkraftsetzung zugeleitet. Sieht sich ein Diözesanbischof außerstande, den Beschluss in Kraft zu setzen, erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlusses beim Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Widerspruch. Dieser beruft unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft in erweiterter Zusammensetzung ein, zu der jedes Bistum einen Vertreter entsendet. Gleichzeitig informiert er den Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Widerspruch. Die Arbeitsgemeinschaft berät in der erweiterten Zusammensetzung den Widerspruch. Stimmen nunmehr mindestens 2/3 der Vertreter aller Bistümer dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zu, wird der Beschluss von den Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt und in den diözesanen Amtsblättern veröffentlicht. Sieht sich ein Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so gilt er in dem entsprechenden Bistum nicht. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 1. Oktober 1966. München, den 12. Dezember 1996 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1996-12-12

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland; hier: Ergänzung

Den „Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland“ wird bei Ziffer 3 folgende Fußnote angefügt: „Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die 14 ordentlichen Regionalvertreter sowie der Vorsitzende der Kommission für Personalwesen.“ München, den 10. Juli 1997 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-07-10

Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen. 2. Anerkennung von Maßnahmen a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit den bayerischen Generalvikaren entscheidet. b) Die Versagung der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn: sich das jeweilige Programm nicht nach den vorgegebenen Richtlinien richtet, die Maßnahme gegen kirchliches Recht verstößt. c) Die (Erz-)Diözese kann in begründeten Fällen die Genehmigung einer Maßnahme versagen. 3. Anerkennung des Inhalts der Maßnahmen a) Es gelten die vorgegebenen Inhalte der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Sozialer Bildungswerke in der Bundesrepublik Deutschland (AKSB), Themenkatalog für die Fortbildung von Mitarbeitervertretern im kirchlichen Dienst nach § 16 MAVO, (AKSB Dokumente - Manuskripte - Protokolle Heft 15). b) Das Kursangebot sollte umfassen: Grundlagenkurse, Grundkurse, Aufbaukurse, Vorsitzendenkurse, Spezialkurse zu bestimmten Themen für besondere Berufsgruppen (Pastoral-, Krankenbericht etc.). c) Die Kurse müssen inhaltlich folgendes gewährleisten: Sachinformation, Einbeziehung der Kursteilnehmer, Einbeziehung der Spiritualität. Je nach Kurs kann auch eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Bereiche gegeben sein. 4. Anerkennung der Referenten a) Geschäftsgrundlage für die Zulassung der Referenten ist die Anerkennung der Grundordnung und die grundsätzliche Loyalität zur Kirche. Vom Referenten wird eine positive Identifikation mit den staatskirchenrechtlichen Vorgaben und die Zustimmung zum Dritten Weg als dem spezifischen kirchlichen Weg der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen erwartet. b) Es ist Aufgabe des jeweiligen Fortbildungsträgers, auf Fachkompetenz und Erfahrung der Referenten zu achten. Diese können nachgewiesen sein durch Veröffentlichungen oder durch eine Laufbahnausbildung bei einem Fortbildungsträger. Erforderlich ist außerdem Erfahrung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes bzw. im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht. c) Die Referententätigkeit hat in vertrauensbildender Form zu erfolgen und muss der Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft, des Arbeitsklimas und des Arbeitsfriedens innerhalb der Einrichtung förderlich sein. Sie soll die Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Dienstgemeinschaft motivieren. Bei Verstößen gegen die genannten Kriterien kann dem Referenten für weitere Fortbildungsveranstaltungen die Zulassung entzogen werden. Gegebenenfalls soll im Konfliktfall von den Beteiligten ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung geführt werden. d) Zulassungsverfahren: Die Benennung der Referenten erfolgt durch die Einrichtungen, die dafür verantwortlich sind, dass die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Sind die vorgegebenen Kriterien für die Referenten nicht oder nicht mehr erfüllt, bzw. bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Referenten, kann die Genehmigung der Maßnahme versagt werden. II. Erfahrungsaustausch mit den Referenten In der Regel kommen einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch zusammen: die Generalvikare oder deren Beauftragte, Vertreter der Referenten, Vertreter der Fortbildungsträger, je ein Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften. Eingeladen wird derzeit vom Generalvikar der Erzdiözese München und Freising. Bei Bedarf kann der Wunsch nach einem zusätzlichen Treffen mit Begründung an den Generalvikar von München und Freising gerichtet werden. Dieser entscheidet darüber nach billigem Ermessen. Die Kosten tragen jeweils die Entsendenden. *) MAV-Fortbildungen, die in Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienstgeber innerdiözesan angeboten werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für die religionspädagogische Fortbildung und Begleitung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen des Erzbistums München und Freising

Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat sowie innerkirchlicher Regelungen sind Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen, die in der Pfarrseelsorge tätig sind, zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet. Für diesen Dienst in der Schule ist über die religionspädagogische Ausbildung hinaus konkrete Hilfe und Unterstützung durch regelmäßige Weiterbildung und Beratung dringend erforderlich. In Anbetracht neuer Entwicklungen im Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschule und im Hinblick auf Problemsituationen im Unterricht sehen es die Verantwortlichen in der Erzdiözese als ihre Fürsorgepflicht an, oben genanntem Personenkreis in religionspädagogischen und didaktischen Fragen zur Seite zu stehen und sie weiter zu qualifizieren. Dafür gilt nach der 2. Dienstprüfung folgende Regelung: 1. Religionspädagogische Fortbildung und religionspädagogischer Beratungsbesuch Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen, die Religionsunterricht im Bereich der Volksschulen erteilen, sind bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres verpflichtet, in Zeiträumen von jeweils vier Jahren an einer dreitägigen religionspädagogischen Fortbildung des Instituts für Fort- und Weiterbildung (IFW) zu unterrichtspraktischen Fragestellungen teilzunehmen. Außerdem erhalten sie regelmäßig alle vier Jahre einen verpflichtenden Beratungsbesuch durch Vertreter/-innen des Schulreferats. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres werden sie zu den Maßnahmen religionspädagogischer Fortbildung und Beratung dringend eingeladen. Die Verpflichtung zur dreitägigen religionspädagogischen Fortbildung des IFW kann auch mit der Teilnahme an einem Lehrgang im Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschule am Institut für Lehrerfortbildung Gars abgegolten werden. 2. Durchführung und Ablauf Die Fortbildungsverpflichtung beginnt mit dem Jahr 2002. Der verpflichtende religionspädagogische Beratungsbesuch beginnt zeitversetzt zwei Jahre später. Die Mitteilung zur Pflichtfortbildung des IFW erfolgt vom Personalreferat I in Zusammenarbeit mit dem Schulreferat. 3. Kosten sowie vergütungs- und versicherungsrechtliche Fragen Es gelten die Regelungen der Fortbildungsordnung der pastoralen Berufe. Die Kosten der verpflichtenden Teilnahme an einem Kurs des IFW übernimmt die Erzdiözese. Die Kosten an einem Kurs des Instituts für Lehrerfortbildung Gars übernimmt der Staat, sofern der/die Teilnehmer/-in Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule erteilt. Vorstehende Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Satzung für die Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising

Für die seit 1826 bestehende „Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising" mit dem Zweck des Unterhalts des Priesterseminars wurde gemäß Beschluss des Metropolitankapitels vom 5. Oktober 1982 eine Satzung erstellt. Diese Satzung der Stiftung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 22. Oktober 1982 - AZ V/2-2/155 221 genehmigt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1982-10-05

Verwaltungsanweisung gem. Art. 48 Abs. 1 KiStiftO betreffend die Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen

Verwaltungsanweisung gemäß Art. 48 Abs. 1 KiStiftO bezüglich der Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und (über-)pfarrliche Gruppen, mit spezifischen Problemstellungen und erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist und dafür eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt wird (vgl. zuletzt Amtsblatt 2007, Nr. 3, S. 68ff.). Im Hinblick auf pastorale Bedürfnisse einerseits und nicht zuletzt durch die Komplexität der Rechtslage bedingte Schwierigkeiten bei der Anwendung der bisherigen Regelung ist im Hinblick auf die Bemühungen um größtmögliche Rechtssicherheit und Risikominimierung auch und gerade im Interesse der Handelnden vor Ort eine Präzisierung und Anpassung der bestehenden Regelungen erforderlich. Zur Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für Reiseveranstaltungen von kirchlichen Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen, ergeht deshalb folgende Verwaltungsanweisung: 1. Zum Begriff der “Reise” a) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von Reiseleistungen gegen Entgelt angeboten wird (Pauschalreise im Sinne der §§ 651 a ff. BGB). Reiseleistungen sind vor allem Beförderung, Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung), geführte Besichtigungen, Kurse u.ä. b)Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach insbesondere vor, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind und ein einheitliches Entgelt gefordert wird, das alle Leistungen umfasst: aa) Die Anfahrt zum Reiseziel, z. B. mit einem privaten Busunternehmen, wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten. Eine gemeinsame Anreise der Veranstaltungsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne vorherige Buchung reicht insoweit nicht aus. bb) Die Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung) am Reiseziel wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten, wobei die lediglich unverbindliche Reservierung einer bestimmten Anzahl von Zimmern nicht ausreichend ist. cc) Die inhaltliche Ausgestaltung der Veranstaltung geht über die geistliche Begleitung insbesondere in der Form von geistlichen Impulsen, Reflexions- und Gesprächsangeboten, liturgischen Feiern u.Ä. hinaus und beinhaltet z. B. (1) sachverständige Kunstführungen, (2) ein fachkundig geleitetes Besichtigungsprogramm unterwegs oder am Reiseziel, (3) ein gestaltetes Ausflugsprogramm unterwegs oder am Reiseziel. c) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach nicht vor, wenn einer der nachfolgenden Fälle gegeben ist: aa) Ein Entgelt für die Teilnahme wird nicht erhoben. bb) Der (nicht gesamtkostendeckende) Teilnehmerbeitrag wird nur für eine Leistung, z.B. Fahrt oder Unterkunft, gefordert. Soweit eine Veranstaltung mehrere kostenpflichtige Leistungen umfasst, wird durch die verantwortliche Stelle nur eine Leistung angeboten. Für die sonstigen kostenpflichtigen Leistungen, z. B. Anfahrt oder Unterkunft, muss die Teilnehmer/in gegebenenfalls nach einer unverbindlichen Reservierung selbst unmittelbar mit dem Leistungserbringer kontrahieren und abrechnen; in diesem Fall muss in der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, für welche konkrete Leistung der Teilnehmerbeitrag erbracht wird. cc) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder von pfarrlichen oder pfarreiübergreifenden Gremien, v. a. Pfarrgemeinde- bzw. Pfarrverbandsrat oder Kirchenverwaltung, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit angeboten und durchgeführt. dd) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder einer organisatorisch verfestigten (über-)pfarrlichen Gruppierung, z.B. Ministranten, Kirchenchor, Frauengemeinschaft, im Rahmen des gruppenspezifischen Zwecks angeboten und durchgeführt und hält sich im Rahmen des Zwecks der jeweiligen Gruppierung. Dazu gehören auch Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Sakramentenkatechese bis zum Empfang der Ersten Heiligen Kommunion bzw. Spendung der Firmung. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die sich unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten pfarrlichen oder überpfarrlichen Gruppierung an eine bestimmte Zielgruppe richten. 2. Zum Begriff des “Reiseveranstalters” Die kirchliche Stiftung ist Reiseveranstalter, wenn sie verspricht, eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung gegen Entgelt zu erbringen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Veranstaltung von einem eigenständigen Reiseveranstalter, wie z. B. dem Bayerischen Pilgerbüro, der Biblische Reisen GmbH oder örtlichen Bus-/Touristikunternehmen, organisiert und durchgeführt wird. In diesem Fall muss bereits im Rahmen der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieser und nicht die kirchliche Stiftung im Rechtssinne der Reiseveranstalter ist. Insbesondere die Abwicklung der Zahlungen sollen in diesem Fall nach Möglichkeit nur unmittelbar über den Reiseveranstalter, nicht jedoch über Konten der Kirchenstiftung oder gar von Privatpersonen (v. a. Pfarrer, Pfarrgemeinderatsvorsitzende/r, Kirchenpfleger/- in. Soweit eine Abwicklung der Zahlungen unmittelbar über den Reiseveranstalter nicht möglich ist, müssen die Zahlungen als durchlaufende Posten in der Buchhaltung erfasst werden. Eine Entgegennahme der Anmeldungen durch pfarrliche Steilen ist jedoch möglich. 3. Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung Soweit danach eine Reise vorliegt, ist eine vorherige stiftungsaufsichtliche Genehmigung für die Durchführung der Reise gemäß Art. 44 KiStiftO erforderlich, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: - Es nehmen mehr als 15 Personen an der Reise teil, sofern es sich nicht um Ausflüge oder Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen in engem zeitlichen Zusammenhang, d.h. bis zu acht Wochen nach der Erstkommunion oder der Firmung, handelt; - Das Reiseziel liegt mehr als 50 km vom Abfahrtsort entfernt; - Die Reise dauert mehr als 24 Stunden und beinhaltet eine Übernachtung, einen Flug oder eine Schifffahrt; - Das Reiseziel liegt im Ausland; - Der Reisepreis beträgt mehr als 75,00 €. Sofern eine Reiseveranstaltung genehmigungsfrei ist, entbindet dies den Veranstalter nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere bezüglich der Pflichten eines Reiseveranstalters. 4. Voraussetzungen für die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung a) Sofern danach eine von einer kirchlichen Stiftung veranstaltete und stiftungsaufsichtlich zu genehmigende Reise vorliegt, darf diese nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde durchgeführt werden (Art. 44 KiStiftO). Für den Genehmigungsantrag mit den zu den nachfolgend unter lit. b) im Einzelnen dargestellten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben ist das bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verfügbare Formular zu verwenden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor der Ausschreibung der Veranstaltung und vor dem Eingehen vertraglicher Beziehungen zu steilen. Im Falle eines verspäteten, insbesondere nach bereits erfolgter Ausschreibung und bereits vorliegender Anmeldungen gestellten Antrags auf Genehmigung kann dieser allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden. b) Eine Genehmigung kann, ohne dass ein darauf gerichteter Anspruch besteht, nur erteilt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Reise kann nicht durch einen kommerziellen Reiseveranstalter, wie z. B. das Bayerische Pilgerbüro, örtliche Bus-/Touristikunternehmen oder andere veranstaltet werden. Dies ist unter Angabe der angefragten Reiseveranstalter und des Ansprechpartners schriftlich zu versichern. Eine solche Versicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich aus der Art der Veranstaltung ergibt, dass kommerzielle Reiseveranstalter für deren Durchführung nicht zur Verfügung stehen (z. B. Jugendzeltlager). - Die Teilnehmer/in der Reise haben in dem rechtlich zulässigen Umfang auf Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegenüber dem Veranstalter verzichtet. Dies setzt voraus, dass bereits im Rahmen der Ausschreibung sowie der Anmeldung unmissverständlich und deutlich auf die Reisebedingungen kirchlicher Stiftungen im Bereich der Erzdiözese München und Freising hingewiesen wurde und diese in den Anmeldeunterlagen vollständig abgedruckt wurden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Reisebedingungen vor Erteilung der Reisebestätigung übermittelt werden. Die inhaltlichen Anforderungen einer Reisebestätigung ergeben sich aus § 6 BGB-InfoV. Die entsprechenden Vordrucke sind im Intranet der Erzdiözese abrufbar. - Sofern die Sammelversicherung für die Erzdiözese München und Freising nicht greift, beispielsweise bei Flug- und Schiffsreisen, muss für alle Teilnehmer eine ausreichende Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Versicherer muss der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen. Die Deckungssumme muss mindestens 10,0 Mio. € pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsbedingungen dürfen jedenfalls nicht schlechter sein als marktübliche Konditionen. Es muss von den Veranstaltern gewährleistet werden, dass etwa verbleibende Haftungsrisiken, soweit möglich, durch die Versicherung effektiv abgedeckt und alle Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt werden, sodass der vertragsgemäße Versicherungsschutz nicht gefährdet ist. Auskünfte zu möglichen Anbietern, die den oben genannten Bedingungen entsprechen, erteilt die Erzbischöfliche Finanzkammer, Sachgebiet Versicherungen, Frau Christine Wild (Tel.: 089/ 21 37-12 98; E-Mail: cwiid@eomuc.de). - Die zutreffende steuerliche Behandlung der vereinnahmten Reisekosten, insbesondere mit Blick auf die umsatzsteuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt des „Betriebs gewerblicher Art“, muss gewährleistet sein. - Die Reise dient ausschließlich anerkannten seelsorgerischen bzw. pfarrlichen Zwecken und ist im Hinblick auf die Erfüllung kirchlicher Aufgaben angemessen. Diese Verwaltungsanweisung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Vorgehensweise beim Bau von Photovoltaikanlagen in Pfarrgemeinden

Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage sollte ein geeignetes Dach eines Pfarrhauses, Pfarrheims, Kindergartens oder eines ähnlichen kirchlichen Gebäudes sein. Dächer von Kirchenbauten stehen nicht zur Verfügung. In jedem Fall muss die Genehmigung durch die Erzb. Bau- und Kunstkommission, bei Baudenkmälern die Erlaubnis nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Weitere Voraussetzung ist eine Vorabsprache mit dem zuständigen/infragekommenden Energieversorgungsunternehmen über den Vertrag bezüglich der Abnahme des geernteten Stromes. Vor einer endgültigen Entscheidung in der Kirchenverwaltung wird ein Berater beauftragt, der prüft, ob ein geeigneter Ort für die Anlage vorhanden ist, ob sich das Vorhaben technisch realisieren lässt, wie groß die Anlage sein soll bzw. kann und welche Kosten entstehen. Für diese Beratung können örtliche Fachleute und Fachbüros herangezogen werden. Fachleute können auch beim Umweltbeauftragten der Erzdiözese, Herrn Gotthard Dobmeier, Pacellistraße 10/III, 80333 München, Tel. (089) 2137-1514, erfragt werden. Auch die Prüfung durch das Baureferat des Erzb. Ordinariats vor Ort, vor allem bezüglich möglicher nachträglicher baulicher Schäden am Gebäude, ist in der Vorbereitungsphase notwendig. Für die Finanzierung der Photovoltaikanlage bieten sich folgende Möglichkeiten an: - Die kostendeckende Vergütung bei der Einspeisung des geernteten Stromes ins öffentliche Netz; dies ist mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen zu klären und zu vereinbaren; - Darlehen, Spenden u. ä. von Mitgliedern der Pfarrgemeinde; - Kommunale und staatliche Zuschüsse. Nach Beschlussfassung durch die Kirchenverwaltung und nach Zustimmung des Baureferates des Erzb. Ordinariats über die Durchführung des Projektes und nach Sicherstellung der Finanzierung und Vorlage des Finanzierungsplanes erfolgt - soweit keine Hinderungsgründe vorliegen - die stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer. Auf Wunsch steht das Baureferat des Erzb. Ordinariats beratend zur Verfügung. Das Projekt kann durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Hierbei können die Berater nach Erfordernis zusätzlich Auskünfte erteilen. Mit der Ausführung ist auch der endgültige Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abzuschließen und der Erzbischöflichen Finanzkammer zur stiftungsaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1999-10-27

Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung § 3 Wahlvorschläge § 4 Wahlliste § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl § 7 Briefwahl § 8 Wahlhandlung § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl § 13 Inkrafttreten Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen In der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 13 GStVS die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVWO) Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin Der Wahltermin wird unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 15 GStVS vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat festgelegt und mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt veröffentlicht. § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung Acht Wochen vor dem Wahltermin wird ein Wahlausschuss gebildet. Dem Wahlausschuss gehören an: 1. der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, 2. zwei von der Kirchenverwaltung gewählte Mitglieder und 3. zwei vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder. Fehlt eines der Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3, so wählt das andere alle vier Mitglieder; fehlen beide Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 und 3, so bestimmt der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. § 3 Wahlvorschläge Der Wahlausschuss gibt durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, seine Zusammensetzung wie den Termin für die Kirchenverwaltungswahl bekannt und fordert die Wahlberechtigten auf, Kandidaten rechtzeitig vorzuschlagen. Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet sein. Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 v.H. größer ist als die Anzahl der zu Wählenden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder kommt ein solcher nicht zustande, so erstellt der Wahlausschuss eine Vorschlagsliste. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 4 Wahlliste Der Wahlausschuss stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Wahlliste zusammen. Von den Vorgeschlagenen ist vorher die Erklärung einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. In der Wahlliste werden die Vorgeschlagenen nach Familienname, Vorname, Alter, Beruf und Wohnort in Buchstabenfolge aufgeführt. Jeder sonstige Hinweis unterbleibt. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlliste durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, auf die Dauer von drei Wochen und weist auf die Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushangs hin. Die Wahlliste ist auch in Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung zu veröffentlichen. Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der Wahlliste ist im Rahmen der Gottesdienste auf die veröffentlichte Wahlliste hinzuweisen. Dabei sind gleichzeitig die Vorschriften für die Wahl in ihren Grundzügen bekannt zu geben. Über Einsprüche gegen die Wahlliste entscheidet der Wahlausschuss. § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Der Wahlausschuss legt den Wahlort und die Wahlzeit fest. Mit der Bekanntgabe von Ort und Zeit ist eine Einladung zur Teilnahme an der Wahl zu verbinden. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass ausreichende Gelegenheit zur Wahl, insbesondere vor und nach den Gottesdiensten, besteht. Der Wahlraum ist mindestens drei Stunden ununterbrochen offen zu halten. Die Durchführung der Wahl findet grundsätzlich als Urnenwahl mit der Möglichkeit einer Briefwahl statt (§§ 6 und 8). Auf Antrag des Wahlausschusses kann mit schriftlicher Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 und 5). Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann die Durchführung der Wahl von Amts wegen ausschließlich als Briefwahl anordnen. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl Sofern eine Liste der Wahlberechtigten nicht zur Verfügung steht, geben die Wähler zur Überprüfung ihrer Wahlberechtigung gemäß Art. 11 Abs. 2 GStVS auf einem Vordruck oder einer Wählerliste Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind auf Verlangen durch amtliche Personalausweise oder auf andere geeignete Art nachzuweisen. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Sind mehr Stimmen als hiernach zulässig auf einem Stimmzettel abgegeben, so ist die Stimmabgabe ungültig. Der Wähler kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf ist durch Aufdruck auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. In diesem Falle darf die Vertrauensperson den Stimmzettel nur nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ausfüllen. § 7 Briefwahl Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein. Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden. Nach Prüfung der Wahlberechtigung erhält der Antragsteller einen 1. Briefwahlschein, 2. amtlichen Stimmzettel, 3. Wahlumschlag und 4. Wahlbriefumschlag ausgehändigt oder zugesandt. Der Briefwähler füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem Vorsitzenden des Wahlausschusses über das zuständige Pfarramt oder lässt den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahlraum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß. Am Wahltag werden die beim Pfarramt eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht. Der Vorsitzende des Wahlausschusses öffnet die Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Briefwählers ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden. § 8 Wahlhandlung Der Wahlausschuss sorgt für den ungestörten Ablauf der Wahl, registriert die Namen der Wähler, die ihre Stimme abgeben, nimmt die Stimmzettel entgegen, fügt die Briefwahlstimmen bei und zählt nach Ablauf der Wahlzeit die abgegebenen Stimmen. Über die Wahlhandlung fertigt der Wahlausschuss anschließend eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Während der Wahlzeit müssen mindestens jeweils zwei Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlaufsicht führen. § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 14 Abs. 1 GStVS). Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 14 Abs. 2 GStVS). Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 14 Abs. 3 GStVS). Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und ist am Sonntag, nachdem die Gewählten eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben, spätestens am zweiten Sonntag nach dem Wahltermin durch Verkündigung und/oder Anschlag unter Angabe der Stimmenzahl bekannt zu geben. Das Wahlergebnis ist dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat nach Ablauf der Einspruchsfrist und, falls ein Einspruch erfolgt ist, nach Vorliegen der Entscheidung des Wahlausschusses darüber und nach Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Pfarramt erheben wegen 1. Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, 2. vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Wahlausschusses oder 3. Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Einspruchsentscheidung des Wahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Pfarramt eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung des Wahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, die Akten über den Wahlvorgang zum Zwecke der Nachprüfung anzufordern. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl Für Ergänzungswahlen (Art. 17 GStVS) wie Neuwahlen (Art. 18 GStVS) gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend. § 13 Inkrafttreten Diese Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. Die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 138 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen - 1. Vorgehensweise beim Bau, 2. Förderung durch die Erzdiözese München und Freising

Um dem sich anbahnenden Klimawandel entgegenzutreten, setzt die Erzdiözese verstärkt auf den Einsatz erneuerbarer Energien. Ausdruck ist der Beitritt der Erzdiözese zur Bayerischen Klima-Allianz am 11.01.2007. In der Schriftenreihe Nr. 29 der Deutschen Bischöfe, „Der Klimawandel: Brennpunkt globaler, intergenerationeller und ökologischer Gerechtigkeit“, wird die besondere Verantwortung der Kirche herausgestellt. Aufgrund aktueller Anfragen und einer verstärkten Nachfrage nach Unterstützung erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen folgende Verordnung: I. Anwendungsbereich Gegenstand dieser Verordnung ist die Genehmigung und Förderung neu zu errichtender Photovoltaikanlagen, die der Energiegewinnung (Strom) dienen, sofern die Kirchenstiftungen diese mittels Fachfirmen oder teilweise in Eigenleistung installieren und selber betreiben (Kirchenstiftung als Bauherr in Eigenverantwortung). Diese Verordnung betrifft nicht die Errichtung und Förderung von Photovoltaikanlagen im Rahmen von Gesamtmaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalinstandsetzungen) und Maßnahmen des Referates Bauwesen. II. Genehmigung 1) Jede geplante Maßnahme bedarf der Genehmigung des Erzb. Ordinariats. 2) Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage ist eine geeignete Fläche, insbesondere Dachfläche, im Eigentum der Kirchenstiftung bzw. Pfründestiftung bei seelsorgerlich genutzten Gebäuden. Dächer von Kirchenbauten stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. 3) Im Übrigen gelten, soweit nachfolgend nichts anderes niedergelegt ist, die diözesanen Bauregeln in der aktuellen Fassung für Maßnahmen bis zu 100.000 € Gesamtkosten. a) Vorklärungen der Kirchenstiftung/Pfarrei und formlose Bedarfsmeldung sowohl an Baubetreuer für Erstberatungsgespräch als auch an den Umweltbeauftragten der Erzdiözese München und Freising. b) Antragstellung der Kirchenstiftung mittels Formular F-1 „Photovoltaik“ sowie Vorlage Finanzierungsplan und weiterer aussagekräftiger Unterlagen zur fachlichen Bewertung (insbesondere Gutachten eines unabhängigen Energieberaters - ggf. aus Pool Referat Bauwesen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angebote von Fachfirmen). c) Über die Genehmigung entscheidet nach fachlicher Bewertung und Zustimmung durch das Referat Bauwesen die Erzbischöfliche Finanzkammer, Abt. Kirchenstiftungshaushalte, die den Finanzierungsplan prüft. Mit Genehmigung der Maßnahme gelten alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte als stiftungsaufsichtlich genehmigt, insbesondere der Abschluss des Stromeinspeisevertrages mit dem Energieversorgungsunternehmen. d) Die Maßnahmedurchführung erfolgt unbeschadet der Aufsicht des Erzb. Ordinariats. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entsteht bei der Kirchenstiftung ein „Betrieb gewerblicher Art“, der in der Buchhaltung der Kirchenstiftung gesondert zu erfassen ist. Für die Kirchenstiftung sind hierbei Fragen der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer von Belang. Beratende Hilfestellung erfolgt über die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats. 4) Ein detailliertes Ablaufschema mit näheren Informationen für die Errichtung, den Bau, die Finanzierung und den laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage ist zur Vorklärung durch die Kirchenstiftung über das Intranet @rbeo unter der Rubrik Ordnungen und Gesetze/Photovoltaikanlagen erhältlich. III. Förderung 1) Sofern die Kirchenstiftung die Finanzierung nicht vollständig aus Eigenmitteln erbringt, gewährt die Erzdiözese - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - der Kirchenstiftung ein Darlehen in Höhe von 2/3 der Investitionskosten bis maximal 50.000 €. Das Darlehen ist zinsfrei. 2) Die gewährte Darlehenssumme ist ab dem Folgejahr der Auszahlung in zehn Jahren in gleich bleibenden Jahresraten, jeweils zum 01.07. eines Jahres, aus den Einspeisevergütungen zurückzuzahlen. Sondertilgungen oder vorzeitige vollständige Ablösung der noch offenen Darlehenssumme sind jederzeit möglich. 3) Der nicht für Rücklagen und Tilgung verbleibende Teil der Einspeisevergütung kann dem Haushalt der Kirchenstiftung zugeschlagen werden. 4) Die Erzdiözese behält sich vor, gewährte Darlehen fristlos zurückzufordern, wenn die geförderte Anlage innerhalb des planmäßigen Zeitraumes der Darlehensrückzahlung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. 5) Je Kirchenstiftung wird nur eine Photovoltaikanlage gefördert. IV. Keine Überlassung an Dritte Die Vermietung von Dächern und sonstigen Flächen an Dritte zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, gleichgültig, ob es sich um externe Finanzinvestoren handelt oder Personengruppen, die sich zu einer Betreibergesellschaft zusammenfinden, ist nicht möglich. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2008-12-17

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