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Verordnung zur Regelung der Dienst- und Fachaufsicht für pastorale Mitarbeiter/-innen an thematischen Funktionsstellen

Dem Generalvikar obliegt gemeinsam mit dem Erzbischof die Festlegung der strategischen Zielvorgaben für das pastorale Handeln des Erzbischöflichen Ordinariats. Er ist zuständig für die Strukturen der territorialen und kategorialen Orte der Pastoral in der Erzdiözese (§ 5 Diözesangesetz zur Neuordnung des Erzbischöflichen Ordinariats München vom 12. Dezember 2019 [Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 59–70]) und ihm obliegt die Festlegung diözesaner Standards für die Seelsorge und die Behandlung übergeordneter Themen. In Ausübung dieser Zuständigkeit wird diese Verordnung als Instruktion gemäß can. 34 CIC erlassen. I. Dienstaufsicht 1. Die übergeordnete Dienstaufsicht umfasst die Zuständigkeit für alle vertraglichen und personenbezogenen Angelegenheiten der pastoralen Mitarbeiter/-innen. Sie wird durch das für Personal zuständige Ressort des Erzbischöflichen Ordinariats wahrgenommen. 2. Der/die Dienstvorgesetzte legt die Schwerpunktsetzung und den konkreten Zuschnitt der Tätigkeit im jeweiligen Sozialraum gemäß dem vom zuständigen Bischofsvikar genehmigten pastoralen Konzept der Seelsorgeeinheit(en) fest und achtet darauf, dass der/die Mitarbeiter/-in nur in dem Bereich der Pastoral eingesetzt wird, für den die Funktionsstelle im Sozialraum eingerichtet ist. Dienstaufsicht wird ausgeübt: a) für thematische Funktionsstellen in zusammengefassten Sozialräumen durch die Leitung der jeweiligen Fachabteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; b) für thematische Funktionsstellen in einem definierten Sozialraum, der mehrere Seelsorgeeinheiten umfasst, durch den/die Inhaber/-in der jeweiligen thematischen Funktionsstelle in zusammengefassten Sozialräumen; c) für thematische Funktionsstellen in einer Seelsorgeeinheit durch die Leitung der Seelsorgeeinheit; d) für „Seelsorge in Einrichtungen und Verbänden“ wie auch „Muttersprachliche Seelsorge“ durch die jeweilige Leitung der Fachstelle im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; II. Fachaufsicht 3. Die Fachaufsicht sorgt für die Einhaltung der verbindlich festgelegten fachlichen Standards und Kriterien und führt fachliche Fortbildung und Fachkonferenzen durch. Sie wird durch die für das jeweilige Thema fachlich zuständige Abteilung des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats ausgeübt. 4. Dienstgespräche zu fachlichen Themen können von der für die Fachaufsicht der Stellenart 2 c) zuständigen Abteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats in Absprache mit den Leitungen der betroffenen Seelsorgeeinheiten angeordnet und durchgeführt werden. Diese Regelung ersetzt die Verordnung vom 28. Januar 2004 zur Fach- und Dienstaufsicht für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen in der kategorialen Seelsorge (Amtsblatt 2004, Nr. 2, S. 27 f.) und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. München, den 29. Mai 2020 Christoph Klingan Generalvikar Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2020-05-29

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsansta

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten Zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles und vertreten durch Seine Eminenz, den Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Joseph Kardinal Ratzinger, und der Bayerischen Staatsregierung, vertreten durch den Herrn Bayerischen Staatsminister der Justiz Dr. Karl Hillermeier, wird folgende Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten geschlossen: §1 (1) Die vom Freistaat Bayern gem. Art. 11 des Bayerischen Konkordates eingerichtete Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten ist ein Teil der kirchlichen Seelsorge. (2) Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten werden im Einvernehmen mit den Diözesen im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. Neben der Bestellung oder Verpflichtung durch den Staat ist die kirchenamtliche Sendung durch das zuständige Ordinariat erforderlich. (3) Sie werden im Hauptamt bestellt, wenn die Zahl der Gefangenen gleichen Bekenntnisses in einer Justizvollzugsanstalt dies erfordert; im Übrigen werden sie vertraglich verpflichtet. § 157 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. §2 (1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat nach den Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts zu Beamten ernannt oder nach den Bestimmungen des Tarifrechts durch Dienstvertrag angestellt. Entsprechendes gilt bei Versetzungen. (2) Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger werden vom Anstaltsleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat bestellt. Die Vergütung richtet sich nach der Bekanntmachung über die Bestellung und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten vom 21. Nov. 1956 (BayBSVJu IV S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten können vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Diözesen auch andere kirchliche Mitarbeiter (z. B. Diakone) bestellt werden. § 157 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. (4) Wird ein Anstaltsseelsorger gemäß Art. 7 Satz 2 des Reichskonkordates durch den zuständigen Oberhirten abberufen, so sorgen Kirche und Staat für entsprechenden Ersatz. §3 Für seine Vertretung sorgt der Anstaltsseelsorger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. §4 Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden nach ihrer Bestellung kirchlich in ihr Amt eingeführt. Entsprechendes gilt bei einer Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Auch die anderen Anstaltsseelsorger können in gleicher Weise eingeführt werden. §5 (1) Die katholischen Anstaltsseelsorger bilden eine Konferenz. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Anstaltsseelsorger gewählt werden, der mindestens seit vier Jahren im Justizvollzugsdienst tätig ist. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre; anschließende Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Konferenz dient vor allem der theologischen und beruflichen Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch. (3) Dem Vorsitzenden der Konferenz obliegt insbesondere die Vertretung der Mitglieder der Konferenz gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vollzugs- und Kirchenbehörden, die Beratung des Staatsministeriums der Justiz in seelsorgerischen Angelegenheiten. §6 (1) Der Anstaltsseelsorger erweist den seelsorgerischen Dienst grundsätzlich den Gefangenen seines Bekenntnisses. § 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. Der Dienst umfasst insbesondere die: Abhaltung von Gottesdiensten, Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente, Einzelseelsorge einschließlich Krankenseelsorge, Gruppenseelsorge, Abhaltung von Besuchen und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerisch begründeten Fällen, Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen, Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten. (2) Der Anstaltsseelsorger ist verpflichtet, die für den Vollzug geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. (3) Der Anstaltsseelsorger ist nicht verpflichtet, im Verfahren zur Aussetzung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung zur Bewährung sowie in Gnadenverfahren Stellungnahmen abzugeben und den Schriftwechsel zu überwachen. §7 (1) Die Aufsicht über die Anstaltsseelsorger in kirchlichen Angelegenheiten übt der zuständige Bischof aus. Die Kirche ist berechtigt, im Rahmen dieser Aufsicht im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen. (2) Die Dienstaufsicht des jeweiligen Anstaltsleiters und des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt. §8 Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann ein Beteiligter die Angelegenheit dem Staatsministerium der Justiz vorlegen. Dieses entscheidet Konfliktfälle erforderlichenfalls nach Anhörung des zuständigen Ordinariats. Der Vorsitzende der Konferenz (§ 5) wird auf Verlangen eines Beteiligten gehört. §9 (1) Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Gottesdiensträume, Diensträume, Schreibhilfen, sonstiges Hilfspersonal, Dienstschlüssel, Betreten der Hafträume, Teilnahme der Gefangenen am Gottesdienst usw.) wird im einzelnen unter Berücksichtigung der bestehenden Vollzugsvorschriften und der örtlichen Verhältnisse vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger geregelt. (2) Den laufenden Kultbedarf trägt das Staatsministerium der Justiz. §10 Dem hauptamtlichen Anstaltsseelsorger wird nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und -konferenzen für Pfarrer sowie an anderen kirchlichen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, ermöglicht. Für die bayerischen Erzdiözesen und Diözesen München, den 12. Februar 1982 gez. Joseph Kardinal Ratzinger Erzbischof von München und Freising Für die bayerische Staatsregierung München, den 12. Februar 1982 gez. Dr. Karl Hillermeier Staatsminister der Justiz Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1982-02-12

Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz

Entsprechend der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz erlasse ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Ausführung und Ergänzung der Partikularnorm Nr. 19 - unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen - folgende Vorschriften: Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenamtlichen Genehmigung: Abschnitt I Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Vermögensverwaltungsorgane I. Kirchenamtliche Genehmigung Veräußerungen (c. 1291 CIC), veräußungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) und Rechtsakte von Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstigen kirchlichen Stiftungen, Kirchengemeinden und anderen, der besonderen Obhut und Aufsicht des Ortsordinarius (Diözesanbischofs) unterstellten Rechtsträgern bedürfen unabhängig davon, ob sie das Stammvermögen betreffen oder nicht, in den nachstehend aufgeführten Fällen der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius: 1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert a) Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie deren Änderung, b) Zustimmung von Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, e) Aufnahme von Darlehen, Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, historischen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, g) Begründung von kirchlichen Beamtenverhältnissen, h) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, k) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, l) Erteilung von Gattungsvollmachten, m) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, n) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, o) Verträge über Kirchenbau- und -kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche, p) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter I, 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen, q) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorgans und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, r) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren Fall ist die Bischöfliche Finanzkammer unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen, e) Werkverträge mit Ausnahme der unter I, 1. j) genannten Verträge, f) Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge, g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780 - 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, h) Versicherungsverträge (Jahresprämien). 3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 20.000 DM übersteigt. 4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen: (1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig a) alle unter Ziff. I, 1. lit. a) - g), i) - l), o) - r) genannten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte, b) Dienst- und Arbeitsverträge mit Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chef- und Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern, c) Belegarztverträge. (2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 200.000 DM sind genehmigungspflichtig die in Ziff. I, 2. lit. a) - h) aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte. II. Bestimmung des Gegenstandswertes Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Abschnitt II Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sonstiger öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof nach Maßgabe des kanonischen Rechts unterstehen, insbesondere die öffentlichen Vereine des kanonischen Rechts, haben in der Regel die in Abschnitt I enthaltenen Empfehlungen in angemessener Weise zu berücksichtigen bzw. entsprechend in ihren Statuten zu übernehmen. München, den 1. Dezember 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1995-12-01

Regelung für Supervision für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/innen

Supervision: Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Sie beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) und zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz sowie die Qualität der Arbeit zu unterstützen, berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln: A) Grundsätzlich haben alle Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen (= pastorale Berufe) die Möglichkeit, in der Zeit der letzten Ausbildungsphase, der Berufseinführung bis zur Zweiten Dienstprüfung sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Supervision ist je nach Situation als Gruppen-, Einzel-, Team- oder Leitungssupervision möglich. B) Während der verschiedenen Phasen der Ausbildung und Berufseinführung wird Gruppensupervision als zeitlich begrenzte Maßnahme der Begleitung als Form des beruflichen Lernens angeboten. Sie kann durch die jeweils zuständigen Ausbildungsleitungen empfohlen bzw. angeordnet werden. Bei Befürwortung durch die zuständige Ausbildungsleitung ist auch Einzelsupervision möglich. Dazu kann ein Votum der Supervisorin bzw. des Supervisors vorgelegt werden. C) Supervision kann nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung bzw. nach der Zeit der Berufseinführung (bei Ständigen Diakonen drei Dienstjahre nach der Diakonenweihe) als eine begleitende Maßnahme zur Verwirklichung der oben genannten Ziele in Anspruch genommen werden. Die Teilnahme an Supervision ist in überschaubaren Zeiträumen (ca. fünf Jahre) zur Reflexion des eigenen beruflichen Handelns grundsätzlich sinnvoll, besonders angezeigt sein kann sie z.B. bei Übernahme einer neuen beruflichen Aufgabe (Stellenwechsel), in beruflichen Krisen, bei neuer Konstellation der beruflichen Zusammenarbeit, nach längerer Berufspraxis als erneute Reflexion des beruflichen Alltags. D) Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Art der Supervision, Supervisor/Supervisorin, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) mindestens vier Wochen vor Beginn des Supervisionsprozesses an das Personalreferat I, in der Ausbildung und Berufseinführung an den jeweils zuständigen Fachbereich. Die Rechnung stellen die Supervisor(inn)en in der Regel an ihre Auftraggeber, die Supervisanden. Die vom Supervisanden eingereichten Originalrechnungen werden dann entsprechend der Genehmigung bezuschusst. E) Supervision findet während der Dienstzeit statt, wenn sie entsprechend beantragt und genehmigt wurde. Die Zeiten für die Supervision sind ggf. rechtzeitig vorher dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten anzuzeigen und so zu vereinbaren, dass kein Religionsunterricht ausfällt. F) Supervision wird in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisor(inn)en genommen wird. Eine Liste der diözesan anerkannten Supervisor(inn)en ist im Personalreferat I bei den jeweiligen Fachbereichen bzw. beim Institut für Fort- und Weiterbildung/Sachgebiet Beratung erhältlich. Sie erscheint auch regelmäßig im IFW-Programm. Supervision bei anderen Fachkräften kann nur dann in der Dienstzeit stattfinden und ggf. bezuschusst werden, wenn vorher dazu eine Ausnahmegenehmigung durch den Leiter des Personalreferates I erteilt wurde. G) Die Reisekosten können gemäß der geltenden Reisekostenordnung über das Fahrtenbuch abgerechnet werden. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig: I. Supervision in der Ausbildungsphase: 1. PRIESTERAMTSKANDIDATEN, DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN IM PASTORALKURS UND BEWERBER FÜR DEN BERUF DES STÄNDIGEN DIAKONS 1.1 Für Priesteramtskandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Pastoralkurs sowie Ständige Diakone bzw. Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons, die als Gäste am Pastoralkurs teilnehmen, werden im Verlauf des zweijährigen Pastoralkurses 10 Einheiten Gruppensupervision als Teil der Ausbildung dringend empfohlen. 1.2 Die anderen Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons können auf Antrag und mit Genehmigung durch den Leiter des Fachbereichs „Ständiger Diakonat Personal“ 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihrer Ausbildung und des Diakonatspraktikums absolvieren. 1.3 Die jeweiligen Ausbildungsleitungen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung 75% der Kosten erstattet. Sie übernehmen 25% der Kosten als Eigenleistung (eigenes Abrechnungsblatt). 2. BEWERBER/-INNEN FÜR DEN BERUF DER GEMEINDEREFERENTIN / DES GEMEINDEREFERENTEN UND DER SEELSORGEHELFERIN/DES SEELSORGEHELFERS 2.1 Den Bewerbern/-innen für den Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten sowie der Seelsorgehelferin/des Seelsorgehelfers können in besonderen Situationen durch den zuständigen Ausbildungsleiter des Personalreferates I insgesamt bis zu 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihres berufspraktischen Jahres bzw. des Praktikumsjahres empfohlen werden; gegebenenfalls kann diese auch angeordnet werden. 2.2 Der Fachbereich „Ausbildungsleitung für Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.3 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung bei angeordneten Supervisionen 100% der Kosten erstattet. II. Supervision in der Berufseinführung: 1. PRIESTER, STÄNDIGE DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN 1.1 Priester, Ständige Diakone und Pastoralassistenten/-innen, die am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in der Phase der Berufseinführung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in der Regel bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Berufseinführung für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen bis zur 2. Dienstprüfung" den Antrag auf Teilnahme an einer Supervision ein (Formblatt). 1.2 Ständige Diakone, die nicht am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in den ersten drei Dienstjahren nach der Diakonenweihe ebenfalls bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Ständiger Diakonat Personal“ den Antrag auf Teilnahme an Supervision ein. 1.3 Der zuständige Fachbereich sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom jeweiligen Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 1.5 Die Honorarkosten werden nach Vorlage der bezahlten Originalrechnungen bis zu 50% bezuschusst. Die Abrechnung erfolgt über den zuständigen Fachbereich (eigenes Abrechnungsblatt). 2. GEMEINDEASSISTENTINNEN / GEMEINDEASSISTENTEN UND SEELSORGEHELFERINNEN / SEELSORGEHELFER 2.1 Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten sind verpflichtet, in der Zeit bis zur Zweiten Dienstprüfung an Supervision teilzunehmen. Die Anzahl der Supervisionseinheiten liegt in der Regel bei 15 - 20 Einheiten. 2.2 Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer sollen in den ersten beiden Dienstjahren zu den gleichen Bedingungen wie Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten an Supervision teilnehmen. 2.3 Der Fachbereich „Gemeindereferenten/-innen, Gemeindeassistenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 2.5 Da es sich um eine verpflichtende Begleitungsmaßnahme handelt, werden die Honorarkosten für Supervisor(inn)en zu 100% direkt vom zuständigen Fachbereich übernommen. III. Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung bzw. der Zeit der Berufseinführung: 1. Nach der Zweiten Dienstprüfung können Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Regel ca. alle fünf Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. Dabei wird jeweils ein Wechsel bei der Wahl des Supervisors bzw. der Supervisorin empfohlen. 2. Ständige Diakone, die nicht die Zweite Dienstprüfung absolviert haben, sowie Seelsorgehelfer/-innen nach erfolgter fester Anstellung, können nach den ersten drei Jahren der Berufseinführung ebenfalls in der Regel alle drei Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. 3. Die Leitung des jeweiligen Fachbereiches prüft den Antrag und gibt ein schriftliches Votum an den Leiter des Personalreferates I. Dieser erteilt die Genehmigung in der Regel für bis zu 10 Einheiten Supervision. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim zuständigen Fachbereich werden bis zu 50% der Kosten erstattet. IV. Supervision in besonderen Situationen: 1. Einzelsupervision kann in einer besonderen Situation (z.B. bei Übernahme eines neuen Aufgabenbereiches mit besonderer Problematik oder auch bei Übernahme einer Pfarrstelle) auf Antrag beim Leiter des Personalreferates I auch außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. 2. Teamsupervision kann einem Seelsorgsteam in einer Pfarrei, in einem Pfarrverband, in einem Krankenhaus (z.B. aus Anlass des Wechsels von Mitarbeitern/-innen oder zur Klärung von neuen Zuständigkeiten o.ä.) auf Antrag durch den Leiter des Personalreferates I für eine befristete Zeit ebenfalls außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. Eine gegebenenfalls im gleichen Zeitraum stattfindende andere Supervision ist zur Vermeidung einer Doppelberatung im selben beruflichen Feld zu unterbrechen. 3. Leitungssupervision ist nach Übernahme einer Leitungsrolle oder auch zur Reflexion einer bereits länger bestehenden Leitungsrolle möglich. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Honorarrechnung beim zuständigen Fachbereich werden in der Regel 50% der Kosten erstattet. 5. Darüber hinaus kann die Diözesanleitung für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie für ein Seelsorgsteam anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen (Dreieckskontrakt). In diesem Falle werden 100% der Honorarkosten durch das Personalreferat I erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Die bisherige Regelung vom 1. Juli 1996 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Regelstundenmaß der Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakone für den schulischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Die Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 1998 (Amtsblatt Nr. 9 vom 15. Juli 1998) stellt unter Art. 11 „Religionsstundenvergütungen" fest: "(1) Die Erteilung von Religionsstunden ist mit den Aufgaben der aktiv tätigen Priester in der Pfarrseelsorge untrennbar verbunden. Die Dienstbezüge dieser Priester schließen die Erteilung eines bestimmten Religionsstundenmaßes (= Regelstundenmaß) an Grund-, Haupt- und Förderschulen ein und gelten dieses ab. (2) Das Regelstundenmaß sowie die zusätzliche Vergütung bzw. Verminderung bei Über- oder Unterschreitung des Regelstundenmaßes werden gesondert geregelt." Im Sinne dieser Bestimmung wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt: Pfarrer, hauptamtliche Pfarradministratoren, Pfarrkuraten 4-6 WStd. bei besonderer Belastung auf Antrag 3 WStd. Kapläne im 1. und 2. Dienstjahr 4-6 WStd. Kapläne ab 3. Dienstjahr 6-8 WStd. Dekanats- und Kreisjugendseelsorger 6 WStd. bzw. Religionsunterricht an landwirtschaftlichen Berufsschulen hauptberufliche Ständige Diakone 6-8 WStd. (in analoger Anwendung der Ordnung für Priester) Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Seelsorgsgeistliche die dienstliche Verpflichtung hat, sein Regelstundenmaß an schulischem Religionsunterricht zu erfüllen. Die Erteilung außerschulischen Sakramentenunterrichts stellt keinen Ersatz für die Erteilung schulischen Religionsunterrichts dar (vgl. Amtsblatt 1974, S. 302). Mehrarbeit wird nach Jahreswochenstunden (derzeit Jahreswochenstunde DM 1 .284,36) vergütet. Bei nicht genehmigter Unterschreitung des Regelstundenmaßes erfolgt eine Gehaltskürzung von DM 500,- pro Jahreswochenstunde. Geistliche können ab dem 60. Lebensjahr die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragen. Mit dem 65. Lebensjahr erlischt die Verpflichtung zum schulischen Religionsunterricht. Bei gesundheitlicher Beeinträchtigung wird auf Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Reduzierung oder gegebenenfalls Entpflichtung gewährt. In begründeten Fällen kann das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats gesonderte Regelungen treffen. Diese Ordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand und zur Begleitung der Priester bei der Vorbereitung des Ruhestandes steht ein Diözesanreferent für Priester zur Verfügung. § 3 Vorbereitung des Ruhestands Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze der Ruhestand vorzubereiten. Hierzu hat der Diözesanreferent mit jedem Priester im vorletzten Jahr vor Erreichen der allgemeinen diözesanen Altersgrenze ein Gespräch zu führen, in dem die Pläne für den Ruhestand, den Ruhestandswohnsitz und die Möglichkeiten einer seelsorglichen Tätigkeit im Ruhestand besprochen werden. § 4 Antrag auf Ruhestandsversetzung (1) Spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Der Erzbischof entscheidet über den Antrag und befindet gegebenenfalls über eine weitere befristete Tätigkeit. (2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Priester in besonders begründeten Fällen einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Emeritensatzung). (3) Für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Bestätigung der Dienstunfähigkeit durch einen von der Erzdiözese bestellten Amtsarzt erforderlich (vgl. § 9 Abs. 2 Emeritensatzung). § 5 Ruhestandswohnsitz Der Diözesanreferent für Priester hilft auf Anfrage bei der Suche nach einem geeigneten Ruhestandswohnsitz. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Ruhestandswohnsitz mit ausdrücklicher Genehmigung auf dem Gebiet des bisherigen Zuständigkeitsgebiets gewählt werden. § 6 Amtliches Schriftgut und zum Gebrauch Überlassenes (1) Amtliches Schriftgut ist von privatem getrennt aufzubewahren. Bei Eintritt in den Ruhestand ist amtliches Schriftgut der jeweiligen Dienststelle zu übergeben. (2) Aus dem Eigentum der jeweiligen Dienststelle zum Gebrauch Überlassenes ist zurückzugeben. § 7 Seelsorgemithilfe im Ruhestand (1) Priester im Ruhestand können mit ihrem Einverständnis zur nebenamtlichen Seelsorgemithilfe angewiesen werden, soweit sie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes dazu in der Lage sind. (2) Die Anweisung ist vom Leiter der zukünftigen Einsatzstelle schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die vom Priester im Ruhestand zu leistenden Dienste aufzuführen. Die Einverständniserklärung des Priesters im Ruhestand mit der Übernahme der vorgesehenen Dienste ist mit dem Antrag vorzulegen. (3) Der Diözesanreferent für Priester im Ruhestand begleitet diesen Prozess und steht für den Priester im Ruhestand als Ansprechpartner zur Verfügung. § 8 Sorge um Priester im Ruhestand Der Erzbischof von München und Freising bittet alle im aktiven Dienst stehenden Priester, sich der Mitbrüder im Ruhestand anzunehmen und für ihre Einbindung in die Priestergemeinschaft des jeweiligen Dekanats und der Erzdiözese Sorge zu tragen. Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Alle gegenteiligen diözesanen Bestimmungen werden aufgehoben. München, den 15. September 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-09-15

Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden. Es wird gebeten, bei der Festlegung des Zeitpunktes der priesterlichen Konveniats wie bisher üblich den pastoralen Erfordernissen Vorrang einzuräumen. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Stiftung der Korbiniansplakette

DEKRET Zur Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich um das kirchliche Leben in der Erzdiözese München und Freising in besonderer Weise verdient gemacht haben, stifte ich die Korbiniansplakette als Zeichen der öffentlichen Anerkennung. München, den 1. Juli 1988 Card. Wetter Erzbischof Rainer Boeck, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1988-07-01

Siegelordnung für das Erzbistum München und Freising

§ 1 Siegel (1) Das Siegel dient dem Siegelberechtigten mit seiner Unterschrift als Beglaubigungszeichen. (2) Das Siegel ist formgebunden. Stempel mit postalischen und anderen Angaben in Zeilenform werden von dieser Siegelordnung nicht berührt. § 2 Siegelberechtigung (1) Siegelberechtigt sind die mit Rechtsbefugnis ausgestatteten kirchlichen Amtsträger, Körperschaften und Ämter. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über das Vorliegen einer Siegelberechtigung. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Siegelberechtigung weiteren kirchlichen Rechtsträgern und Dienststellen auf Antrag verleihen, wenn es die rechtlichen Verhältnisse erforderlich machen. Die kirchlichen Rechtsträger und Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung siegelberechtigt waren, bleiben weiterhin siegelberechtigt. § 3 Führung von Siegeln (1) Die Siegelführung obliegt demjenigen, der den Siegelberechtigten rechtlich vertritt. Dieser kann die Siegelführung delegieren. Die Delegation der Siegelführung muss schriftlich erfolgen. Die Anzahl der Siegelbenutzer ist möglichst gering zu halten. (2) Der Siegelführende trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird. (3) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Siegels berechtigt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen. § 4 Verwendung des Siegels (1) Siegelabdrucke sollen grundsätzlich nur sparsam verwendet werden. (2) Gesiegelt werden Schriftstücke mit rechtserheblicher Bedeutung, deren Gültigkeit beziehungsweise Echtheit einer eindeutigen Bestätigung durch den Siegelberechtigten bedarf. Das Siegel wird verwendet: a) bei Urkunden und Verträgen, durch die Rechte und/oder Pflichten begründet, anerkannt, aufgehoben oder verändert werden, b) bei Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, c) bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern, d) bei Beglaubigungen von Schriftstücken, e) bei Erteilung von Vollmachten, f) aufgrund von Vorschriften kirchlichen oder staatlichen Rechts, g) in allen sonstigen Fällen, die rechtliche Bedeutung haben. (3) Eine Verwendung des Siegels, die seiner Funktion als Beglaubigungszeichen nicht entspricht, ist unzulässig. (4) Das Siegel wird allgemein links neben die eigenhändige Unterschrift des Siegelbenutzers aufgedrückt. (5) Der Erzbischof siegelt in grüner bzw. roter Farbe, die übrigen Siegelberechtigten in blauer Farbe. § 5 Siegelbild, -form und -umschrift (1) Das Siegel ist kreisrund oder hat eine ovale Form. Es besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. (2) Das Siegelbild soll klar und einfach sein. Es muss in Beziehung zum Siegelberechtigten stehen, indem es Überlieferungen weiterführt, vorhandene Wappen aufgreift oder Patrone abbildet. (3) Die Siegelumschrift kann auch als Umrandung gestaltet sein. Die Schriftform soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein. Die Umschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten beziehungsweise die Körperschaft oder der Ämter gemäß § 2 wieder (Name und Ort). Sie kann in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. § 6 Aufbewahrung von Siegeln (1) Siegel sind sicher zu verwahren und nach Gebrauch unter Verschluss zu halten. (2) Das Siegel ist von dem Siegelberechtigten zu inventarisieren. Eine Liste der Siegelführenden ist beizulegen. (3) Die Unterlagen über die Anfertigung und Genehmigung eines Siegels sind im Archiv des Siegelberechtigten oder im Diözesanarchiv aufzubewahren. § 7 Erneuerung von Siegeln Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind vom Siegelberechtigten außer Gebrauch zu nehmen und im eigenen Archiv aufzubewahren oder dem Bistumsarchiv zu übergeben. Entsprechendes gilt für Siegel, die aus anderen Gründen außer Geltung sind. § 8 Verlust von Siegeln (1) Der Verlust eines Siegels ist zusammen mit einer Ablichtung des Siegelabdrucks dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Das abhanden gekommene Siegel wird vom Ortsordinarius durch Veröffentlichung und Abdruck im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig erklärt. (3) Das neu zu fertigende Siegel hat sich deutlich von dem abhanden gekommenen Siegel zu unterscheiden und ist nach den Bestimmungen dieser Ordnung zu genehmigen und anzufertigen. Wird ein mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmendes Ersatzsiegel angefertigt, so ist ein besonderes Beizeichen einzufügen. § 9 Entwurf eines Siegels (1) Die Gestaltung des Siegels liegt unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung im Ermessen des Siegelberechtigten. (2) Vor der Anfertigung des Siegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik Erfahrenen mit der Herstellung des Siegelentwurfs. Dieser fertigt für den Siegelberechtigten die Reinzeichnung (Entwurf). (3) Eine Reproduktion der Reinzeichnung in Originalgröße ist zur Genehmigung dem Erzbischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausführung vorzulegen. Gegebenenfalls ist der Abdruck eines früheren Siegels beizufügen. § 10 Anfertigung eines Siegels (1) Entsprechend dem genehmigten Siegelentwurf ist die Anfertigung des Siegels einem fachkundigen Gravier- oder Stempelbetrieb zu übertragen. Es darf nur ein einziges Siegel hergestellt werden. (2) In begründeten Fällen ist die Anfertigung mehrerer identischer Siegel zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat; die weiteren Siegel sind jeweils durch ein unterscheidendes Beizeichen zu kennzeichnen. (3) Dem Erzbischöflichen Ordinariat sind nach Fertigstellung des neuen Siegels drei Abdrucke auf gesonderten Blättern vorzulegen. (4) Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising ist das neue Siegel zur Verwendung freigegeben. § 11 Änderungen von Siegeln (1) Eine Änderung des bestehenden Siegels kann von dem Siegelberechtigten aus berechtigtem Grund veranlasst werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates und hat nach den Vorschriften dieser Ordnung zu erfolgen. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann den Siegelberechtigten, wenn das in Gebrauch befindliche Siegel mit den Bestimmungen dieser Ordnung nicht übereinstimmt, binnen angemessener Frist zur Änderung des Siegels auffordern. Wird dieser Aufforderung ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen, so ist das Siegel durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig zu erklären. Diese Ordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Alle bisherigen Anordnungen, Verfügungen und Richtlinien zum Siegelwesen treten außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1970-01-01

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

Aufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 22. März 1988 hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am Osterfest, 26. März 1989, die Gemeinschaft der Missionsschwestern vom Heiligsten Erlöser (Garser Missionsschwestern) zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

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