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Gesetz zur Änderung der Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A

Nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz im Frühjahr 2021 setze ich hiermit folgende Änderung der Beihilfeordnung für die Erzdiözese München und Freising in Kraft: Gesetz zur Änderung der Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A (Beihilfeordnung Teil A zuletzt geändert entsprechend dem Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 14./15. März 2018, Amtsblatt 2018, Nr. 10, S. 506–513) Artikel 1 Die Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen wird wie folgt

Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone (Amtsblatt Nr. 14 vom 30. September 2016, S. 544 ff.)

Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen Zu § 4 Abs. 2 (1) Der hauptberufliche Diakon leistet seinen Dienst grundsätzlich in Vollzeit. Zu § 4 Abs. 5 (1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich. (2) In diesem Fall erfolgt im Laufe der Ausbildung zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die verbleibende Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. (3) Ein pastoraler Mitarbeiter in der Ausbildung

Allgemeine Genehmigung für Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII

Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung auf schriftliche Anforderung des jeweiligen Landkreises, in dem sich der Pfarreisprengel befindet – gegebenenfalls auch mehrere Landkreise –, oder des Kreisjugendamtes mit diesen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII schließen muss, wird unter den Voraussetzungen, dass - die Vereinbarung Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 72a SGB

Allgemeine Genehmigung für Bestattungsverträge

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für einen Bestattungsvertrag zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2015.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Friedhof). Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße Verwaltung einer kirchlichen Stiftung erfordert. Für den Fall

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. November 2020 Inhaltsverzeichnis Präambel</p> Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze § 1 Anwendungsbereich § 2 Beteiligte § 3 Bevollmächtigte und Beistände § 4 Verfahrensgrundsätze § 5 Anhörung § 6 Akteneinsicht durch Beteiligte § 7 Fristen und Termine § 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abschnitt 2 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 9 Begriff des Verwaltungsaktes und Ermessensausübung § 10

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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