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Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising

I. Grundsätzliche Vorbemerkungen Das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe ist eine Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. Es dient schwerpunktmäßig der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Übernahme weiterer Aufgaben möglich (siehe I.4. Optionen). Fortbildung ist der Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. (Das Nähere regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising, die auch den Grad der Verpflichtung festschreibt.) Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb einer Berufsgruppe vorbereitet und die Grundausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Die Tätigkeit des Instituts bezieht sich grundsätzlich auf alle drei Bildungsphasen der pastoralen Berufe. Es ist aber in den einzelnen Abschnitten in unterschiedlicher Weise zuständig. Optionen 4.1 In Fortführung der in I.1. genannten Aufgaben soll überlegt werden, ob das Institut in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für andere kirchliche Berufe erstellen kann. 4.2 Ferner ist daran zu denken, dass das Institut gemäß den Anregungen des Pastoralen Forums in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Personen und Einrichtungen der Erzdiözese auch verschiedene Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden koordiniert und gegebenenfalls durchführt. 4.3 Andere bestehende Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung (z.B. für spezielle pastorale Bereiche) können auf Antrag der betreffenden Einrichtung und mit Zustimmung der Diözesanleitung dem Institut zugeordnet, unter Umständen auch eingegliedert werden. Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann das Institut eigene Kurse für Zusatzqualifikationen anbieten. II. Allgemeine Ziele und Aufgaben des Instituts Allgemeine Ziele Das grundlegende Bildungsziel der pastoralen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist „seelsorgliche Kompetenz“ unter Berücksichtigung des Propriums der verschiedenen pastoralen Berufe. In Anlehnung an die in allen drei Bildungsphasen wirksam werdenden Dimensionen „geistliches Leben und menschliche Reifung“, „theologische Bildung“ und „pastorale Befähigung“ dienen die Angebote des Instituts der spirituellen, theologischen und pastoral-praktischen Fort- und Weiterbildung. Aufgaben des Instituts 2.1 Dritte Bildungsphase: Fort- und Weiterbildung In der dritten Bildungsphase liegt der Schwerpunkt der Aufgaben des Instituts in den Bereichen Bildung, Beratung, Koordination, Reflexion sowie Konzeption für die Pastoral. 2.1.1 Bildung Hilfestellung bei den von den einzelnen Weihe- bzw. Jahrgangskursen, bzw. den einzelnen Berufsgruppen gewünschten Veranstaltungen wie z.B. Fortbildungswochen, Exerzitien, Besinnungstagen und Partnerwochenenden. Näheres regelt die Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising. Spezifische Angebote für die einzelnen pastoralen Berufsgruppen zu Fragen des Berufsbildes, der Berufsausprägung bzw. zu Themen, die zu den spezifischen Aufgabenschwerpunkten einer Berufsgruppe gehören. Dies erfolgt in Absprache mit den jeweiligen Fachbereichsleitern/-innen des Erzbischöflichen Ordinariates. Erstellung eines Angebots von berufsgruppenübergreifenden Fortbildungskursen für alle pastoralen Berufe zu theologischen, pastoral-praktischen, spirituellen, persönlichkeitsbildenden Themen in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Institut für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising, mit dem Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V., aber auch mit anderen entsprechenden diözesanen Stellen und Einrichtungen. Übernahme vorhandener Angebote dieser Einrichtungen zu den oben genannten Themenbereichen in das Kursprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung. Angebote von Exerzitien und Besinnungstagen in Absprache mit Priesterseelsorgern, Mentoren/-innen, geistlichen Begleitern/-innen und im Kontakt mit den diözesanen Exerzitienhäusern und geistlichen Zentren. 2.1.2. Beratung Beratung von Personen aus den verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, die spezifische Weiterbildungen oder eine Zusatzausbildung machen möchten (ggf. Erstellung eines Votums für das Personalreferat I) Begleitung der Personen, die spezifische Ausbildungen absolvieren, Vermittlung von Austausch Information der Berufsgruppen über die zur Verfügung stehenden Personen und Einrichtungen zur persönlichen und beruflichen Beratung (z.B. geistliche Begleitung, Supervision, Gemeindeberatung, Beratungsdienst für kirchliche Berufe, Institut für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V.) ggf. Weiterleitung dieser Anfragen an die entsprechenden Personen und Einrichtungen 2.1.3 Koordination Berücksichtigung der Fort- und Weiterbildungsangebote anderer Bildungsträger Koordination der von den Jahrgangskursen der Priester und Pastoralreferenten/-innen in Absprache durchgeführten Fortbildungskurse Einladung zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch der Gruppen der Priesterseelsorger, geistlichen Beiräte der Diakonenkreise, Mentoren/-innen (geistliche Begleiter/-innen), Gemeindeberater/-innen und Supervisoren/-innen. 2.1.4 Reflexion und Konzeption für die Pastoral Aus der Reflexion der durchgeführten Fortbildungskurse und aus den Erfahrungen der Teilnehmer/-innen, sowie aus den Gesprächen mit den Personen und Gruppen, die im Bereich Fort- und Weiterbildung oder dessen Umfeld tätig sind, sollen Analysen und Zielvorstellungen für pastorale Notwendigkeiten formuliert werden. Diese Anregungen sollen in regelmäßigen Abständen mit der Diözesanleitung und den entsprechenden diözesanen Einrichtungen erörtert werden. 2.2 Subsidiäre Aufgaben in der zweiten Bildungsphase: Berufseinführung und -Vertiefung In der zweiten Bildungsphase wird das Institut auf Anfrage bzw. in Absprache mit den zuständigen Ausbildungs- und Fortbildungsieiter/- innen subsidiär tätig, z.B. durch Vermittlung von Referenten/-innen, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Supervisoren/-innen und geistlichen Begleiter/-innen für die Teilnehmer/-innen, insbesondere des Pastoralkurses. In Zusammenarbeit mit den Ausbildungsleitern/-innen sorgt das Institut für die Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche für alle pastoralen Berufe. Es hilft mit zum Beispiel - bei der Organisation der Kursfortbildungen und jährlichen Exerzitienwochen für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Organisation der gemeinsamen Fortbildungswoche bzw. von einzelnen Fortbildungstagen für alle pastoralen Berufe - durch Fachberatung und Begleitung der Pfarrer und ihrer pastoralen Mitarbeiter/-innen, die eine/n Berufsanfänger/-in aus den verschiedenen Berufsgruppen zur Mitarbeit erhalten haben - bei der Koordinierung der homiletischen Aus- und Fortbildung und Begleitung für Kapläne, Ständige Diakone, Pastoral- und Gemeindeassistenten/-innen - bei der Vermittlung von Supervisoren/-innen - bei der Suche nach geistlicher Begleitung für Personen im pastoralen Dienst. 2.3 Subsidiäre Aufgaben in der ersten Bildungsphase: Berufsausbildung In der Zeit der ersten Bildungsphase der Interessenten/-innen und Bewerber/-innen für einen hauptamtlichen pastoralen Beruf kann das Institut subsidiär tätig werden, indem es z.B. auf Anfrage Adressen von Personen und Einrichtungen für die Durchführung von Werkwochen, Wochenenden, thematischen Abenden für die Auszubildenden der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen vermittelt. Dies erfolgt auf Anforderung durch die zuständigen Ausbildungsleitungen. Für die Einführung und Begleitung der Mentoren/-innen für Jahrespraktikanten/-innen der Fachhochschule bzw. der Fachakademie für künftige Gemeindereferenten/-innen, sowie für die Praktikumspfarrer der Bewerber für den Ständigen Diakonat können die zuständigen Ausbildungsleiter die Dienste einer Fachberatung und gegebenenfalls die Mitarbeit des Instituts in Anspruch nehmen. III. Zuordnung des Instituts im Erzbischöflichen Ordinariat Das Institut ist eine Einrichtung des Erzbischöflichen Ordinariats, angegliedert beim Personalreferat I, ähnlich einem Fachbereich. In der Ordinariatsitzung vertritt der Personalreferent für Priester, Diakone und pastorale Laiendienste die Belange des Instituts. Das jährliche Programm für die Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe wird vom Direktor mit der Programmkonferenz erarbeitet und der Diözesanleitung vorgestellt. Über Zielsetzungen und Prioritäten entscheidet die Diözesanleitung. Die Dienst- und Fachaufsicht über die verschiedenen pastoralen Berufe bleibt bei den zuständigen Referenten/-innen des Erzbischöflichen Ordinariats. IV. Die Organe des Instituts Der Direktor Der vom Erzbischof auf 5 Jahre berufene Direktor leitet das Institut. Er untersteht dem Leiter des Personalreferats I -Priester, Diakone und Pastorale Laiendienste-. Dem Direktor steht ein stellvertretender Direktor zur Seite, der auf Vorschlag des Direktors ernannt wird. Der Direktor leitet die Programmkonferenz des Instituts und beruft im Einvernehmen mit ihr gegebenenfalls notwendige freie Mitarbeiter/innen (z.B. Kursreferenten/-innen). Die Anstellung der weiteren Mitarbeiter/-innen erfolgt gemäß dem Stellenplan des Instituts. Der Direktor erhält zur Wahrnehmung der Aufgaben des Instituts einen eigenen Etat, der im Rahmen des Etats für das Personalreferat I angesetzt wird. Die Programmkonferenz Die Programmkonferenz dient der konkreten Erarbeitung des jährlichen Kursprogramms für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Instituts. Sie berät bei der Auswahl und Planung der Inhalte der Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für die verschiedenen pastoralen Berufsgruppen, reflektiert die dabei gewonnenen Erfahrungen und beschließt das Programm. Der Programmkonferenz gehören an: - der Leiter des Personalreferats I - der Direktor - der/die Stellvertretende Direktor/-in - die hauptberuflich am Institut für die Fortbildung angestellten Mitarbeiter/-innen - der Fortbildungsleiter für die Ständigen Diakone, die Leiter/-innen der homiletischen, katechetischen und liturgischen Fortbildung, ein Vertreter des Instituts für Theologische und Pastorale Fortbildung Freising - je ein/e Vertreter/-in der pastoralen Berufe (Pfarrer, Kapläne. Ständige Diakone, Pastoraireferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen) Die Programmkonferenz wird vom Direktor einberufen und geleitet. Der Beirat Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er berät und überprüft die Zielsetzungen und Schwerpunkte der Arbeit des Instituts, informiert über Entwicklungen und Akzente in der Seelsorge und den pastoralen Berufen und macht Vorschläge für die Gestaltung der Fort- und Weiterbildung. Dem Beirat gehören an: 1. Die Mitglieder der Programmkonferenz 2. Weitere Personen: - der Bischöfliche Beauftragte für Erwachsenenbildung - die Fachbereichsleiter/-innen der Berufsgruppen im Erzbischöflichen Ordinariat - die Ausbildungsleiter/-innen der pastoralen Berufe - der Regens des Priesterseminars - je ein Priesterseelsorger und ein/e Mentor/-in der anderen pastoralen Berufe - der Leiter des Kardinal-Döpfner-Hauses - ein/e Vertreter/-in des Instituts für Forschung und Ausbildung in Kommunikationstherapie e.V. - ein Priester aus dem Priesterrat - ein/e Vertreter/-in der Arbeitsgemeinschaft Supervisoren/-innen - der/die Sprecher/-in der Arbeitsgemeinschaft für Gemeindeberatung - ein/e Vertreter/-in des Pastoralteams (zum Aufbau und zur Begieitung von Pfarrverbänden) Der Erzbischof kann bis zu drei weitere Personen auf fünf Jahre in den Beirat berufen. Auf Wunsch des Direktors können auch andere Personen hinzugezogen werden. Der Beirat wird vom Leiter des Personalreferats I geleitet und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. V. Sitz des Institutes Der Sitz des Instituts ist in München. Die vorliegende Satzung wird mit Wirkung vom 1. September 1997 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Satzung des Instituts vom 1. September 1995 (vgl. Amtsblatt 1995, S. 276 - 283) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. München, den 29. Juni 1997 Kardinal Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-06-29

Errichtung des Seminars für Homiletik in der Erzdiözese München und Freising

Nach Beschluss des Ordinariatsrates vom 05.10.2004 wird mit Wirkung vom 01.01.2005 das Seminar für Homiletik für die homiletische Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoral- und Gemeindereferent/-innen in der Erzdiözese München und Freising errichtet. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der geltenden kirchlichen Ordnungen und diözesanen Richtlinien und berücksichtigt die berufs-spezifischen Verkündigungssituationen. Sie erstreckt sich auf die vielfältigen Formen kirchlicher Verkündigung. Die Leitung des Seminars nimmt ihre Aufgaben wahr in Absprache mit den Verantwortlichen für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung der verschiedenen pastoralen Dienste. Die Schwerpunkte der Arbeit des Seminars sind: Angebot von homiletischen Grundkursen Hinführung zur homiletischen Praxis Fortbildung und Begleitung im Bereich Homiletik Dies geschieht durch Vermittlung theoretischer Grundlagen, Einübung und Vertiefung der homiletischen Praxis in Werkwochen und homiletischen Studientagen, sowie durch Besuche vor Ort mit fachlicher Beratung. Das Seminar ist eine nachgeordnete Einrichtung des Referates Pastorale Dienste: die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Leiter des genannten Referates. Im Haushalt dieses Referates besteht für die Arbeit des Seminars eine eigene Haushaltsstelle. Der Dienstort des Seminars richtet sich nach dem jeweiligen Dienstsitz der Seminarleitung. Derzeit steht für das Seminar eine Sekretärin (Teilzeitstelle mit 50 %) zur Verfügung. Die Leitung des Seminars hat die Fach- und Dienstaufsicht über die zur Mitarbeit im Bereich Homiletik angewiesenen Fachreferent/-innen und die Fachaufsicht über die homiletischen Berater. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen. 2. Anerkennung von Maßnahmen a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit den bayerischen Generalvikaren entscheidet. b) Die Versagung der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn: sich das jeweilige Programm nicht nach den vorgegebenen Richtlinien richtet, die Maßnahme gegen kirchliches Recht verstößt. c) Die (Erz-)Diözese kann in begründeten Fällen die Genehmigung einer Maßnahme versagen. 3. Anerkennung des Inhalts der Maßnahmen a) Es gelten die vorgegebenen Inhalte der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Sozialer Bildungswerke in der Bundesrepublik Deutschland (AKSB), Themenkatalog für die Fortbildung von Mitarbeitervertretern im kirchlichen Dienst nach § 16 MAVO, (AKSB Dokumente - Manuskripte - Protokolle Heft 15). b) Das Kursangebot sollte umfassen: Grundlagenkurse, Grundkurse, Aufbaukurse, Vorsitzendenkurse, Spezialkurse zu bestimmten Themen für besondere Berufsgruppen (Pastoral-, Krankenbericht etc.). c) Die Kurse müssen inhaltlich folgendes gewährleisten: Sachinformation, Einbeziehung der Kursteilnehmer, Einbeziehung der Spiritualität. Je nach Kurs kann auch eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Bereiche gegeben sein. 4. Anerkennung der Referenten a) Geschäftsgrundlage für die Zulassung der Referenten ist die Anerkennung der Grundordnung und die grundsätzliche Loyalität zur Kirche. Vom Referenten wird eine positive Identifikation mit den staatskirchenrechtlichen Vorgaben und die Zustimmung zum Dritten Weg als dem spezifischen kirchlichen Weg der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen erwartet. b) Es ist Aufgabe des jeweiligen Fortbildungsträgers, auf Fachkompetenz und Erfahrung der Referenten zu achten. Diese können nachgewiesen sein durch Veröffentlichungen oder durch eine Laufbahnausbildung bei einem Fortbildungsträger. Erforderlich ist außerdem Erfahrung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes bzw. im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht. c) Die Referententätigkeit hat in vertrauensbildender Form zu erfolgen und muss der Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft, des Arbeitsklimas und des Arbeitsfriedens innerhalb der Einrichtung förderlich sein. Sie soll die Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Dienstgemeinschaft motivieren. Bei Verstößen gegen die genannten Kriterien kann dem Referenten für weitere Fortbildungsveranstaltungen die Zulassung entzogen werden. Gegebenenfalls soll im Konfliktfall von den Beteiligten ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung geführt werden. d) Zulassungsverfahren: Die Benennung der Referenten erfolgt durch die Einrichtungen, die dafür verantwortlich sind, dass die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Sind die vorgegebenen Kriterien für die Referenten nicht oder nicht mehr erfüllt, bzw. bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Referenten, kann die Genehmigung der Maßnahme versagt werden. II. Erfahrungsaustausch mit den Referenten In der Regel kommen einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch zusammen: die Generalvikare oder deren Beauftragte, Vertreter der Referenten, Vertreter der Fortbildungsträger, je ein Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften. Eingeladen wird derzeit vom Generalvikar der Erzdiözese München und Freising. Bei Bedarf kann der Wunsch nach einem zusätzlichen Treffen mit Begründung an den Generalvikar von München und Freising gerichtet werden. Dieser entscheidet darüber nach billigem Ermessen. Die Kosten tragen jeweils die Entsendenden. *) MAV-Fortbildungen, die in Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienstgeber innerdiözesan angeboten werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Abzug vom Gestellungsgeld bei Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung

Die im Amtsblatt 2009, Nr. 1, S. 21 f., veröffentlichten Abzüge vom Gestellungsgeld werden für die mit dem Orden vereinbarte Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung eines Ordensangehörigen ab 1. Januar 2018 wie folgt festgesetzt: Dienstwohnung: 6.000,00 € bei Gr. I, 5.400,00 € bei Gr. II Freie Verpflegung und freie Unterkunft im Pfarrhaus: 6.600,00 € bei allen Gruppen Freie Verpflegung ohne freie Unterkunft: 3.960,00 € bei allen Gruppen Freie Unterkunft ohne Verpflegung: 2.640,00 € bei allen Gruppen Bei geringerem Tätigkeitsumfang erfolgt ein anteiliger Abzug. Die durch die kaufmännische Gebäudeverwaltung EFK 3.1.3 ermittelten Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) bzw. die tatsächlich anfallenden Nebenkosten bei verbrauchsbasierter Abrechnung werden unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang ebenfalls vom Gestellungsgeld in Abzug gebracht und durch die Abteilung 3.4.2.1.2 Personalabrechnung Geistliche an den entsprechenden kirchlichen Wohnungseigentümer überwiesen. Die im Amtsblatt 1994, Nr. 12, S. 317 ff. veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising und die Ausführungsbestimmungen zu diesen genannten Grundsätzen und Regelungen gelten unverändert weiter. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Höhe der Gestellungsgelder 1994

Soweit die in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (s. dieses Amtsblatt S. 317) zur Anwendung kommen, gelten ab 1. Juli 1994 für die Bemessung der Gestellungsgelder folgende Sätze (Jahresbetrag): a) Gestellungsgruppe I: DM 84.000,- pro Jahr b) Gestellungsgruppe II: DM 62.400,- pro Jahr c) Gestellungsgruppe III: DM 48.600,- pro Jahr Anrechnung von Dienstwohnung und freier Station bei Diakonen und Priestern: Es kommen in Abzug für Anrechnung jährlich: 1) Dienstwohnung: DM 11.688,- bei Gr. I DM 10.392,- bei Gr. II 2) Freie Station (ohne Wohnung): DM 7.320,- bei allen Gruppen 3) Freie Station und freie Unterkunft im Pfarrhaus: DM 10.560,- bei allen Gruppen Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Für die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (siehe dieses Amtsblatt S. 317) gelten folgende Ausführungsbestimmungen: Umstellung der bestehenden Gestellungsverträge Gestellungsverträge für hauptamtliche Tätigkeit (mindestens 50% einer vollzeitlichen Tätigkeit): Die vom Erzbischöflichen Ordinariat München abgeschlossenen Verträge werden von amtswegen geändert, soweit das erforderlich ist. Die Zahlung des Gestellungsgeldes nach den neuen Sätzen (s. dieses Amtsblatt S. 321) erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1994. Da die Umstellung aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Laufe des 2. Halbjahres 1994 vollzogen werden kann, werden die sich ergebenden Differenzbeträge mit Stichtag 1. Juli nachberechnet. Die der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Träger sind verpflichtet, bestehende Gestellungsverträge im Lauf des Jahres 1994 umzustellen. Spätestens ab 1. Januar 1995 sind die Gestellungsgelder ausschließlich nach den jeweils im Amtsblatt veröffentlichten Sätzen zu berechnen. Gestellungsverträge für nebenamtliche bzw. teilzeitliche Tätigkeit (Teilgestellungsverträge mit weniger als 50% einer vollen Tätigkeit): Die vom Erzbistum mit Ordensgemeinschaften abgeschlossenen Verträge werden auf Antrag der Ordensgemeinschaften umgestellt. Die neuen Sätze für die Berechnung des Gestellungsgeldes finden Anwendung mit Wirkung vom 1. Juli 1994, wenn der Antrag noch in diesem Jahr beim Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen ist. Den übrigen kirchlichen Trägern im Erzbistum wird empfohlen, ebenso zu verfahren. Anpassungsverfahren Soweit es sich um Gestellungsverträge zwischen Erzdiözese und Ordensgemeinschaften handelt, erfolgt die Anpassung der bestehenden Verträge durch Briefwechsel zwischen dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem zuständigen Leitungsorgan der Ordensgemeinschaft (in der Regel Provinzleitung), in dem die getroffenen Änderungen, vor allem die Neufestsetzung des Gestellungsgeldes, festgehalten wird. Neuabschlüsse von Gestellungsverträgen Ab sofort finden bei Neuabschluss eines Gestellungsvertrages zwischen der Erzdiözese und einer Ordensgemeinschaft die neuen Regelungen Anwendung mit Wirkung vom Beginn der Gültigkeit des Vertrags, bei rückwirkend abgeschlossenen Verträgen frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Den übrigen kirchlichen Trägern wird empfohlen, ebenso zu verfahren; die neuen Sätze für das Gestellungsgeld sind auf jeden Fall anzuwenden, wenn der Vertrag ab 1. Juli 1994 oder später wirksam wird. Mustervordrucke Mustervordrucke für Gestellungsverträge und Anlagen können beim Erzbischöflichen Ordinariat München (Personalreferate, Ordensreferat) angefordert werden. Beratung Auf Wunsch stehen die Personalreferate und das Ordensreferat des Erzbischöflichen Ordinariats München zur Beratung bei Abschluß von Gestellungsverträgen und Anwendung der neuen Sätze des Gestellungsgeldes zur Verfügung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Entsprechend einer Empfehlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beschluss der Vollversammlung des Verbandes vom 25. November 1991) werden für den Bereich des Erzbistums München und Freising folgende Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen festgelegt: I. Grundsätze Am Rechtsinstitut des Gestellungsvertrages zur Regelung des Einsatzes von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen wird festgehalten. Alle der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen (Träger) sind verpflichtet, beim Einsatz von Ordensmitgliedern mit den betreffenden Ordensgemeinschaften Gestellungsverträge abzuschließen und dabei die hierfür im Erzbistum geltenden Grundsätze und Regelungen zu beachten. In der Regel ist für jede mit einem Ordensmitglied zu besetzende Stelle ein eigener Gestellungsvertrag abzuschließen; das zum Einsatz kommende Ordensmitglied ist grundsätzlich jederzeit im Einvernehmen zwischen Ordensgemeinschaft und Erzdiözese bzw. Träger auswechselbar. Gestellungsleistungen von Männer- und Frauenorden werden nach gleichen Maßstäben bewertet. II. Für die Vergütung von Gestellungsleistungen gilt folgende Regelung: Das Gestellungsgeld für Gestellungsleistungen bemißt sich nach folgenden Gestellungsgruppen: Gestellungsgruppe I: Ordensmitglieder mit Hochschulstudium oder vergleichbarer Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Gestellungsgruppe II: Ordensmitglieder mit Fachhochschulstudium oder vergleichbarer Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Gestellungsgruppe III: Ordensmitglieder mit sonstiger Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Die Zuordnung zu den Gestellungsgruppen geschieht einvernehmlich zwischen dem Träger der Einrichtung und der Ordensgemeinschaft. Für Ordenspriester bemessen sich die Gestellungsgelder nach Gestellungsgruppe I. Sachleistungen wie z.B. Dienstwohnung, freie Station, die dem Ordensmitglied gemäß Vereinbarung im Gestellungsvertrag gewährt werden, werden auf das Gestellungsgeld nach den für das Erzbistum allgemein geltenden Sätzen angerechnet. Bei Teilgestellungsverhältnissen verringert sich das Gestellungsgeld entsprechend. Die Höhe des Gestellungsgeldes wird aufgegliedert nach den einzelnen Gestellungsgruppen im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising veröffentlicht; die Festsetzung wird jährlich gemeinsam mit den überdiözesanen Vertretern der Ordensgemeinschaften überprüft und fortgeschrieben, wobei die vom Verband der Diözesen Deutschlands jeweils gegebenen Empfehlungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Gestellungsvertragspartner bei Vorliegen besonderer Gründe Vereinbarungen treffen, die von den für das Erzbistum geltenden Grundsätzen und Regelungen abweichen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats München. Insbesondere bei Mitarbeitern im Schul- und Kindergartendienst sind die Zuschussrichtlinien des Staates zu beachten. III. Sonstige Regelungen Alle übrigen, für den Abschluss von Gestellungsverträgen im Erzbistum München und Freising kraft allgemeinen oder diözesanen Rechts oder kraft Herkommens geltenden Regelungen, die hier nicht genannt sind und durch die vorstehend aufgeführten Änderungen bzw. Neuregelungen nicht berührt werden, bestehen unverändert weiter. Diese Grundsätze und Regelungen treten am 1.7.1994 in Kraft; zu ihrer Anwendung erlässt der Generalvikar Ausführungsbestimmungen. Die „Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen“ vom 06.07.1992 (Amtsblatt 1992 S. 255-257) treten gleichzeitig außer Kraft. München, den 15.6.1994 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1994-06-15

Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe D 1 D 2 1 3.572,08 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.251,36 2 3.937,08 ab Zweiter Dienstprüfung 4.659,40 3 4.167,36 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 4.954,39 4 4.397,49 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.101,95 5 4.628,59 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.249,43 6 4.873,89 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.396,84 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe D 1 D 2 1 3.682,46 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.382,73 2 4.058,74 ab Zweiter Dienstprüfung 4.803,38 3 4.296,13 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.107,48 4 4.533,37 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.259,60 5 4.771,61 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.411,64 6 5.024,49 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.563,60 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe D 1 D 2 1 3.721,49 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.429,19 2 4.101,76 ab Zweiter Dienstprüfung 4.854,30 3 4.341,67 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.161,62 4 4.581,42 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.315,35 5 4.822,19 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.469,00 6 5.077,75 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.622,57 Anlage 1 a Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe 1 Stufe 2 140,73 259,95 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 119,22 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe 1 Stufe 2 145,08 267,98 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 122,90 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe 1 Stufe 2 146,62 270,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 124,20 €. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung

Gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 29.01.1991 erhält Abschn. I Abs. B Ziff. 1 b) der Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 01.01.1991 folgende Fassung: "Ein Diakonatsbewerber für den hauptberuflichen Dienst wird Angestellter der Erzdiözese und bezieht unter Anrechnung eventueller Förderungsmittel nach dem Berufsförderungsgesetz oder eventuell anderer öffentlicher Mittel ein Ausbildungsgehalt, das der Vergütung für hauptberufliche Ständige Diakone nach den §§ 2 und 3 der Besoldungsordnung für Ständige Diakone entspricht. Für den ledigen Diakonatsbewerber wird diese Vergütung um 20% gekürzt. Der Diakonatsbewerber wird zur Sozialversicherung und Beihilfeversicherung angemeldet." Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1991-01-29

Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 20./21. September 1995 in Freising folgende Ordnung beschlossen, die ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft setze: Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen A) Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Bischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen für die Zweite Dienstprüfung von Priestern folgende Ordnung: Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten Bildungsphase gemäß Nr. 158 der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Dezember 1988. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Führung eines pastoralen Amtes. I. PRÜFUNGSKOMMISSION Zur Durchführung der Zweiten Dienstprüfung beruft der Diözesanbischof eine Prüfungskommission. § 1 Mitglieder Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar ein Theologieprofessor der Priesterreferent bzw. der Personalreferent der Leiter des Seelsorgeamtes der Regens des Priesterseminars zwei Priester, nämlich zwei Pfarrer oder ein Pfarrer und ein Religionslehrer der/die Leiter der Berufseinführung/Fortbildung der Priester zwei Vertreter der Prüfungskandidaten. Der Diözesanbischof kann die Prüfungskommission vergrößern oder verkleinern. § 2 Berufung Der Diözesanbischof beruft die Mitglieder der Prüfungskommission. Der Priesterrat wählt die in § 1 Abs. (6) genannten Mitglieder; diese müssen nicht dem Priesterrat angehören. Die Prüfungskandidaten schlagen jeweils für ihre Prüfung die in § 1 Abs. (8) genannten Vertreter vor. Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt bekanntgegeben. § 3 Vorsitz Die Prüfungskommission wählt aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Vertreter; Vertreter der Prüfungskandidaten können nicht gewählt werden. § 4 Aufgaben Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: die Festlegung und Veröffentlichung des Terminplanes die Planung des Vorbereitungskurses und die Festlegung seiner Thematik die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile die Festsetzung der Gesamtnote die Entscheidung über Einsprüche. II. PRÜFER § 5 Aufgaben der Prüfer Die Aufgaben der Prüfer sind die Durchführung und Benotung der einzelnen Prüfungsteile. Die Referenten des Vorbereitungskurses sollen nach Möglichkeit bei der Schlussprüfung (vgl. § 10 Abs. 4) mitwirken. III. BEWERBUNG UND ZULASSUNG § 6 Bewerbung (1) Um die Zulassung zur Prüfung können sich bewerben: Diözesanpriester, Priester anderer Diözesen mit Zustimmung ihres Ortsordinarius sowie Ordenspriester mit Zustimmung ihres Oberen. (2) Nach Ausschreibung der Prüfung im Amtsblatt haben die Bewerber bis zum gesetzten Termin ihr Zulassungsgesuch an den Ortsordinarius zu richten. § 7 Zulassung Der Ortsordinarius entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt und bei Ablehnung begründet. § 8 Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung sind: drei Dienstjahre nach der Priesterweihe der Nachweis der Teilnahme an der vorgeschriebenen Fortbildung in der Diözese bzw. im klösterlichen Verband in begründeten Fällen sind individuelle oder generelle Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. (1) und (2) möglich. IV. DURCHFÜHRUNG § 9 Thematik des Vorbereitungskurses und der Schlussprüfung Im Zusammenhang mit der Schlussprüfung findet ein Vorbereitungskurs statt. Referate und Kolloquien führen in den Prüfungsstoff ein. Als Prüfungsstoff werden pastoral bedeutsame Themenkreise so bestimmt, dass die verschiedenen theologischen Disziplinen ihren spezifischen Beitrag einbringen können. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung sind auch Fragen der Pfarramtsverwaltung zu behandeln. § 10 Prüfungsteile Die Prüfung umfasst folgende Teile: die schriftliche Hausarbeit eine Lehrprobe im Rahmen des schulischen Religionsunterrichts eine Predigt im Zusammenhang eines Gottesdienstes die schriftliche und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Vorbereitungskurs (Schlussprüfung). § 11 Schriftliche Hausarbeit Der Kandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Arbeit vorzulegen, die eine wissenschaftliche theologische Reflexion über einen Teilbereich heutiger Pastoral oder ein anderes theologisches Thema zum Gegenstand hat. Die Wahl des Themas und des Gutachters erfolgt in Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die theologische Disziplin des Themas ist eigens zu vermerken. Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, dass sie selbständig gefertigt wurde, die verwendete Literatur vollständig angeführt ist und die Ausarbeitung noch nirgends zum Zweck einer Prüfung vorgelegen hat. § 12 Religionsunterricht Die Prüfungskommission bestellt auf Vorschlag der Schulabteilung mindestens zwei Prüfer. Diese besuchen im Rahmen eines von der Prüfungskommission festgelegten Zeitraumes eine Religionsstunde des Kandidaten. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Im Anschluss an den Unterricht findet ein Kolloquium zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; danach erfolgt die Benotung durch die Prüfer. Der hier geforderte Nachweis kann in begründeten Ausnahmefällen auch aus der Gemeindekatechese oder der außerschulischen Gemeindearbeit erbracht werden. § 13 Predigt Innerhalb einer von der Prüfungskommission festgelegten Frist besuchen ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - mindestens einer davon ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates eine Predigt des Kandidaten. Dieser Prüfungsbesuch wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Kolloquium mit dem Prediger geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt. § 14 Schriftliche und mündliche Prüfung (Schlussprüfung) (1) Die Schlussprüfung umfasst: a) die Klausurarbeit: Der Prüfungskandidat schreibt aus einem der Fachgebiete, die im Vorbereitungskurs behandelt wurden, eine Klausurarbeit, für die drei Stunden zur Verfügung stehen. Sie wird von dem Fachreferenten benotet, der das Thema gestellt hat. b) die mündliche Prüfung: Sie findet als Einzelprüfung vor wenigstens zwei Prüfern statt, dauert zwanzig Minuten und dient der Benotung des theologischen und pastoralen Grundwissens. (2) Die Beurteilung der gesamten Schlussprüfung wird aus den Noten für die Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen in einer einzigen Note zusammengefasst. § 15 Benotung und Beurteilung (1) Für die Benotung gelten folgende Notenstufen: SEHR GUT = 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung) GUT = 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung) BEFRIEDIGEND = 3 (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht) AUSREICHEND = 4 (eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln den Anforderungen noch entspricht) NICHT AUSREICHEND = 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung) Bei den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die größtenteils aus den Voten mehrerer Prüfer zu bilden sind, ist die Angabe von Zehntelbruchteilen vorzusehen. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile. Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,50 SEHR GUT - bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 GUT - bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 BEFRIEDIGEND - bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,50 AUSREICHEND - bei einem Durchschnitt ab 4,51 NICHT AUSREICHEND. (3) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit oder der Klausurarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission einen zweiten Rezensenten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (4) Hat ein Kandidat in einem Prüfungsteil einmal die Note „nicht ausreichend (5)“ erhalten, so hat er diesen Prüfungsteil nicht bestanden. (5) Hat ein Kandidat in mehr als einem Prüfungsteil die Note „nicht ausreichend (5)" erhalten, so hat er die Prüfung nicht bestanden. § 16 Wiederholung, Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag einmal, und zwar bei der nächsten turnusmäßigen Prüfung, ein nicht bestandener Prüfungsteil kann auf Antrag ebenfalls einmal, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach neun Monaten, wiederholt werden. (2) Der Prüfungskandidat kann aus schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Geschieht dies vor Abschluss des letzten Prüfungsteils, werden ihm bereits abgelegte Prüfungsteile bis zu einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin anerkannt. (3) Ist ein Prüfungskandidat verhindert, sich einzelnen Prüfungsteilen zu unterziehen, so hat er diese Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen und zu begründen. Die Prüfungskommission entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung, ob gemäß § 16 Abs. (1) verfahren werden kann. (4) Entzieht sich ein Prüfungskandidat nach seiner Zulassung Teilen der Prüfung, so gelten diese Teile als nicht bestanden. (5) Einem Prüfungsteilnehmer können auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, die ganze oder teilweise Ablegung eines Prüfungsteiles erlassen werden. Erteilte Dispensen sind im Zeugnis zu vermerken. § 17 Einspruch Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Prüfer. § 18 Zeugnis (1) Das Ergebnis der Prüfung wird in einem bischöflichen Zeugnis zusammengefasst. Es enthält die Einzelnoten nach ganzen Notenstufen in Worten; die Noten werden als Ziffern mit Zehntelbruchteilen in Klammern beigefügt. (2) Die Gesamtnote wird als ganze Notenstufe in Worten angegeben. Die Note wird als Ziffer mit Hundertstelbruchteilen in Klammern beigefügt. (3) Als Datum des Zeugnisses ist in der Regel der Tag der Schlusssitzung der Prüfungskommission, auf der die Gesamtnote festgelegt wurde, anzugeben. Ausnahmen legt die Prüfungskommission fest. B) Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Bischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen für die Zweite Dienstprüfung, von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen nachfolgende Ordnung. Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlußprüfung der zweiten Bildungsphase gemäß Ziffer 4,2 des „Rahmenstatuts der Deutschen Bischofskonferenz für Pastoralreferent{inn)en in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 19. September 1978 und gemäß Ziffer III, 14 der „Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferent(inn)en“ vom 10. März 1987. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausübung eines pastoralen Dienstes. I. PRÜFUNGSKOMMISSION Zur Durchführung der Zweiten Dienstprüfung beruft der Diözesanbischof eine Prüfungskommission. § 1 Mitglieder Mitglieder der Prüfungskommission sind: (1) der Generalvikar (2) ein Theologieprofessor (3) der Personalreferent (4) der Leiter des Seelsorgeamtes (5) der Leiter der Berufseinführung/Fortbildung der Pastoralassistenten und der Ausbildungsleiter (6) ein Pfarrer (7) ein Pastoralreferent (siehe Fußnote!) (8) zwei Vertreter der Prüfungskandidaten Der Diözesanbischof kann die Prüfungskommission vergrößern oder verkleinern. § 2 Berufung Der Diözesanbischof beruft die Mitglieder der Prüfungskommission. Der Priesterrat wählt das in § 1 Abs, (6) genannte Mitglied: dieses muß nicht dem Priesterrat angehören. Die Prüfungskandidaten schlagen jeweils für ihre Prüfung die in § 1 Abs. (8) genannten Vertreter vor. Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt bekanntgegeben. § 3 Vorsitz Die Prüfungskommission wählt aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Vertreter der Prüfungskandidaten können nicht gewählt werden. 2 Auf Personen bezogene Aussagen verstehen sich als Rollen- oder Berufsbezeichnungen (z.B. Vorsitzender), sie gelten in gleicherweise für Frauen und Männer, § 4 Aufgaben Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: (1) die Festlegung und Veröffentlichung des Terminplanes (2) die Planung des Vorbereitungskurses und die Festlegung seiner Thematik (3) die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungstelle (4) die Festsetzung der Gesamtnote (5) die Entscheidung über Einsprüche. II. PRÜFER § 5 Aufgaben der Prüfer Die Aufgaben der Prüfer sind die Durchführung und Benotung der einzelnen Prüfungsteile. Die Referenten des Vorbereitungskurses sollen nach Möglichkeit bei der Schlußprüfung [vgl. § 10 Abs. (4)] mitwirken. III. BEWERBUNG UND ZULASSUNG § 6 Bewerbung (1) Um die Zulassung zur Prüfung können sich bewerben: Pastoralassistenten und Laientheologen mit ordentlichem akademischen Theologiestudium, sowie entsprechende Bewerber aus anderen Diözesen mit Zustimmung ihres Ortsordinarius, (2) Nach Ausschreibung der Prüfung im Amtsblatt haben die Bewerber bis zum gesetzten Termin ihr Zulassungsgesuch an den Ortsordinarius zu richten. § 7 Zulassung Der Ortsordinarius entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt und bei Ablehnung begründet. § 8 Zulassungsbedingungen Voraussetzungen für die Zulassung sind: (1) drei Jahre kirchlicher Dienst bzw. Tätigkeit mit kirchlicher Bevollmächtigung nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes (Berufseinführung). Bei Teiizeitbe- schäftigung oder Beurlaubung verlängert sich die Frist entsprechend den diözesanen Regelungen (2) der Nachweis der Teilnahme an der vorgeschriebenen Fortbildung (3) in begründeten Fällen sind Individuelle oder generelle Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. (1) und (2) möglich. IV. DURCHFÜHRUNG § 9 Thematik des Vorbereitungskurses und der Schlußprüfung Im Zusammenhang mit der Schlußprüfung findet ein Vorbereitungskurs statt, Referate und Kolloquien führen in den Prüfungsstoff ein. Als Prüfungsstoff werden pastoral bedeutsame Themenkreise so bestimmt, daß die verschiedenen theologischen Disziplinen ihren spezifischen Beitrag einbringen können. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung sind auch Fragen der Pfarramtsver- ) waltung zu behandeln. § 10 Prüfungsteile Die Prüfung umfaßt folgende Teile: (1) die schriftliche Hausarbeit (2) eine Lehrprobe im Rahmen des schulischen Religionsunterrichts (3) die Mitarbeit in der Glaubensverkündigung (4) die schriftliche und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Vorbereitungskurs (Schlußprüfung). §11 Schriftliche Hausarbeit Der Kandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Arbeit vorzulegen, die eine wissenschaftliche theologische Reflexion über einen Teilbereich heutiger Pastoral oder ein anderes theologisches Thema zum Gegenstand hat. Die Wahl des Themas und des Gutachters erfolgt in Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, Die theologische Disziplin des Themas ist eigens zu vermerken. Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, daß sie selbständig gefertigt, die verwendete Literatur vollständig angeführt ist und die Ausarbeitung noch nirgends zum Zweck einer Prüfung Vorgelegen hat. § 12 Religionsunterricht Die Prüfungskommission bestellt auf Vorschlag der Schulabteilung mindestens zwei Prüfer. Diese besuchen im Rahmen eines von der Prüfungskommission festgelegten Zeitraumes eine Religionsstunde des Kandidaten. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart; Im Anschluß an den Unterricht findet ein Kolloquium zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; danach erfolgt die Benotung durch die Prüfer. Der hier geforderte Nachweis kann in begründeten Ausnahmefällen auch aus der Gemeindekatechese oder der außerschulischen Gemeindearbeit erbracht werden. § 13 Mitarbeit in der Glaubensverkündigung (1) Innerhalb der von der Prüfungskommission bestimmten Frist besuchen ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - einer davon nach Möglichkeit ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates einen Vortrag des Kandidaten zur Glaubensverkündigung. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Koiioquium mit dem Kandidaten geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note der Beurteilung wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt. (2) Für Prüfungskandidaten, die die besondere Erlaubnis zur Predigttätigkeit erhalten haben, ist anstelle von Abs. (1) die Bewertung einer Predigt im Rahmen eines Gottesdienstes nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regelungen möglich. In diesem Fall besuchen innerhalb einer von der Prüfungskommission festgelegten Frist ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - mindestens einer davon ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates eine Predigt des Kandidaten. Dieser Prüfungsbesuch wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Kolloquium mit dem Prediger geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt. § 14 Schriftliche und mündliche Prüfung (Schlußprüfung) (1) Die Schlußprüfung umfaßt a) die Klausurarbeit: Der Prüfungskandidat schreibt aus einem der Fachgebiete, die im Vorbereitungskurs behandelt wurden, eine Klausurarbeit, für die drei Stunden zur Verfügung stehen. Sie wird von dem Fachreferenten benotet, der das Thema gestellt hat, b) die mündliche Prüfung: Sie findet als Einzelprüfung vor wenigstens zwei Prüfern statt, dauert zwanzig Minuten und dient der Benotung des theologischen und Pastoralen Grundwissens. (2) Die Beurteilung der gesamten Schlußprüfung wird aus den Noten für die Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen in einer einzigen Note zusammengefaßt. § 15 Benotung und Beurteilung (1) Für die Benotung geiten folgende Notenstufen: SEHR GUT = 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung) GUT = 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung) BEFRIEDIGEND - 3 (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht) AUSREICHEND = 4 (eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln den Anforderungen noch entspricht) NICHTAUSREICHEND = 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung) Bei den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die größtenteils aus den Voten mehrerer Prüfer zu bilden sind, ist die Angabe von Zehntelbruchteilen vorzusehen. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile. Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,50 SEHR GUT - bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 GUT - bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 BEFRIEDIGEND - bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,50 AUSREICHEND - bei einem Durchschnitt ab 4,51 NICHT AUSREICHEND. (3) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit oder der Klausurarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission einen zweiten Rezensenten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (4) Hat ein Kandidat in einem Prüfungsteil einmal die Note „nicht ausreichend (5)“ erhalten, so hat er diesen Prüfungsteil nicht bestanden. (5) Hat ein Kandidat in mehr als einem Prüfungsteil die Note „nicht ausreichend“ (5) erhalten, so hat er die Prüfung nicht bestanden. § 16 Wiederholung, Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis (1) Eine nichtbestandende Prüfung kann auf Antrag einmal, und zwar bei der nächsten turnusmäßigen Prüfung, ein nichtbestandener Prüfungsteil kann auf Antrag ebenfalls einmal, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach neun Monaten, wiederholt werden. (2) Der Prüfungskandidat kann aus schwerwiegenden Gründen mit der Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Geschieht dies vor Abschluß des letzten Prüfungsteiles, werden ihm bereits abgelegte Prüfungsteile bis zu einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin anerkannt. (3) Ist ein Prüfungskandidat verhindert, sich einzelnen Prüfungsteilen zu unterziehen, so hat er diese Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen und zu begründen. Die Prüfungskommission entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung, ob gemäß § 16 Abs. (1), verfahren werden kann. (4) Entzieht sich ein Prüfungskandidat nach seiner Zulassung Teilen der Prüfung, so gelten diese Teile als nicht bestanden. (5) Einem Prüfungsteilnehmer können auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, die ganze oder teilweise Ablegung eines Prüfungsteiles erlassen werden.^ Erteilte Dispensen sind im Zeugnis zu vermerken. § 17 Einspruch Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Prüfer. § 18 Zeugnis (1) Das Ergebnis der Prüfung wird in einem bischöflichen Zeugnis zusammengefaßt. Es enthält die Einzelnoten nach ganzen Notenstufen in Worten; die Noten werden als Ziffern mit Zehntelbruchteilen in Klammern beigefügt. (2) Die Gesamtnote wird als ganze Notenstufe in Worten angegeben. Die Note wird als Ziffer mit Hundertstelbruchteilen in Klammern beigefügt. (3) Als Datum des Zeugnisses ist in der Regel der Tag der Schlußsitzung der Prüfungskommission, auf der die Gesamtnote festgelegt wurde, anzugeben. Ausnahmen legt die Prüfungskommission fest. München, den 12. Januar 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Schlichting, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1995-01-12

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