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Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Abs. 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Abs. 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren (1) Findet der Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Bayerischen Regional-KODA nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit, kann mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von vier Wochen nach dem Schluss der Sitzung, in der über den Vermittlungsvorschlag abgestimmt wurde, die Schiedsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Zustellung eines seitens des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden der Bayerischen Regional-KODA unterzeichneten Schriftsatzes, der den Gegenstand bezeichnen und die Gründe für das Schiedsverfahren enthalten muss. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Die Schiedsstelle setzt sich aus fünf Personen zusammen und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei der Dienstgeberseite und zwei der Mitarbeiterseite angehören. Wer als Vorsitzender oder Beisitzer des Vermittlungsausschusses bei der Erarbeitung des Vermittlungsvorschlages mitgewirkt hat, darf nicht gleichzeitig der Schiedsstelle angehören. Die Bayerische Regional-KODA erstellt für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen, aus der im Falle der Anrufung der Schiedsstelle der für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter, der im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, werden der für das Verfahren zuständige Vorsitzende und sein Stellvertreter durch das Los ermittelt. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Im Übrigen gilt § 14 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Benennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die durch die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite getrennt vorzunehmende Benennung der Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeiter sind vorsorglich in der Sitzung der Bayerischen Regional-KODA vorzunehmen, in der der Vermittlungsvorschlag nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit gefunden hat. (3) Die Schiedsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung festzustellen, ob in der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Angelegenheit ein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Spruch der Schiedsstelle ist mit einer Begründung zu versehen. Vor der Fällung des Schiedsspruches können die Dienstgeberseite und die Mitarbeiterseite angehört werden. Die Anhörung erfolgt mündlich. (4) Gegen den Spruch der Schiedsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden. (5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Bayerische Regional-KODA innerhalb von vier Wochen einen Beschluss in der Sache herbeizuführen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Schiedsstelle bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (6) Fasst die Bayerische Regional-KODA innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kann von den Vertretern der Dienstgeber oder der Mitarbeiter mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von zwei Wochen erneut die Schiedsstelle angerufen werden. (7) Die Schiedsstelle hat in der Angelegenheit, für die ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden ist, innerhalb von vier Wochen nach ihrer erneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat einen Regelungsvorschlag zu enthalten. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (8) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle hat die Bayerische Regional-KODA mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Regelungsvorschlages der Schiedsstelle zu beschließen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Bayerischen Regional-KODA sind bei der Abstimmung an die Entscheidung der Schiedsstelle gebunden. (9) Die Beschlüsse nach Absatz 8 werden für die einzelne bayerische (Erz-)Diözese vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. § 12 findet keine Anwendung. Sieht sich ein (Erz-)Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, unterrichtet er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses die Bayerische Regional-KODA unter Angabe der Gründe. (10) Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB. In § 19 Absatz 4 werden nach dem Wort „Vorbereitungsausschusses“ die Worte „und der Schiedsstelle“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle, 9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz, 10. Erstellung eines Vorschlags für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung vom 01.07.2005

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG) vom 1. Juli 2005 Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Änderung von Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung Aufhebung von § 19a Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Änderung von § 7 Absatz 1 und 2 Änderung von § 8 Abs. 2 Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Änderung von § 17 Abs. 1 und 3 Aufhebung von § 17 Abs. 5 Neufassung von § 18 Übergangsregelung zu § 18 Änderung von § 19 Abs. 4 Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Änderung von § 11 Absatz 1 und 4 Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 33 Zustimmung § 37 Antragsrecht Abschnittsüberschrift VI und §§ 40 - 49 § 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben § 41 Zusammensetzung - Besetzung § 42 Rechtsstellung der Mitglieder § 43 Berufungsvoraussetzungen § 44 Berufung der Mitglieder § 45 Zuständigkeit § 46 Verfahren § 47 Einigungsspruch Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung - Neufassung von § 40 Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 1 Übergangsvorschriften § 2 Schlussvorschriften Artikel 1 Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung: „(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“ Artikel 2 Änderung der Zentral-KODA-Ordnung § 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert: In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungs­ausschusses zu erarbeiten ist.“ § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“ § 17 Absatz 5 wird aufgehoben. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren ...“ Übergangsregelung zu § 18 § 18 ist bis zum 30. September 2008 auf die „Kommission der Bayerischen Regional-KODA für Lehrer als Angestellte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Lehrerkommission)“ entsprechend anzuwenden. Artikel 5 Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“ § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“ In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“ In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigend notwendigen und zweckmäßig erscheint.“ In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“ In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“ In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle,“ „9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz,“ „10. Erstellung eines Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“ In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“ In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“ Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung: „§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regierungstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3). Artikel 7 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert: § 40 erhält folgende Fassung: „§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“ Artikel 8 Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium. Artikel 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsvorschriften Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr. Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten. Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Schlussvorschriften Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.), die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.). München, den 1. Juli 2005 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2005-07-01

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) 1. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KÄGOÄnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt Nr. 14/2005, S. 331 ff.) wird wie folgt geändert: Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt: „§ 1 b Gemeinsame Mitarbeitervertretung (1) Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Rariatsgemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u.ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner dieser Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. (2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22a.“ Nach § 22 wird eine neue Zwischenüberschrift und folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b (1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitarbeitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Abs. 1 Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen. (2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Nr. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einem kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat. (3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Bestimmungen geregelt wird. (4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 1 b gebildet ist. (5) Für die gemeinsame Mitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.“ § 25 Abs. 2 Nr. 7 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „7. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,“ § 25 Abs. 2 Nr. 8 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „8. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1,“ § 25 Abs. 2 Nr. 9 MAVO wird wie folgt neu gefasst: „9. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ § 25 Abs. 2 Nr. 10 MAVO wird aufgehoben. In § 25 Abs. 5 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 angefügt: „5. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichthofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.“ In § 26 Abs. 3 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 9 angefügt: „9. die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Kommissionen zur Behandlung von Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und zur Kontrolle des Systems der Leistungsfeststellung und -bezahlung zu benennen, soweit dies in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehen ist.“ In § 26 MAVO wird folgender Abs. 4 eingefügt: „(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vorsieht.“ In § 27 Abs. 2 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender weiterer Punkt angefügt: „Einrichtung von Langzeitkonten und deren Inhalt.“ In § 36 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ In § 37 Abs. 1 MAVO wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 12 angefügt: „12. Festlegung des Bereitschaftsdienstentgeltes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht.“ § 38 Abs. 1 und 2 MAVO werden wie folgt neu gefasst: „(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig: 1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 2. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. 3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung. 4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen. 6. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 7. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 8. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen. 9. Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt. 10. Durchführung der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen. 12. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. 13. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen. 14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Abs. 2 und 3. 15. Verlängerungen des Übergangsmandats nach § 13d Abs. 1 Satz 4.” (2) Zur Verhandlung und zum Abschluss von Dienstvereinbarungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 kann die Mitarbeitervertretung Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen oder Vertreter einer in der Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne des Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft oder einer in der Einrichtung vertretenen Koalition durch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft. München, den 6. Juni 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-06-06

Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München und Freising

Inhaltsübersicht Präambel I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen § 2 Dienstgeber § 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 4 Mitarbeiterversammlung § 5 Mitarbeitervertretung II. Die Mitarbeitervertretung § 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung - Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung § 7 Aktives Wahlrecht § 8 Passives Wahlrecht § 9 Vorbereitung der Wahl § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung § 11 Durchführung der Wahl §§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren § 11a Voraussetzungen § 11b Vorbereitung der Wahl § 11c Durchführung der Wahl § 12 Anfechtung der Wahl § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung § 13a Weiterführung der Geschäfte § 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft § 13d Übergangsmandat § 13e Restmandat § 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung § 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung § 19 Kündigungsschutz § 20 Schweigepflicht III. Mitarbeiterversammlung § 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung § 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 23 Sondervertretung § 24 Gesamtmitarbeitervertretung § 25 Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung § 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung § 27 Information § 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen § 29 Anhörung und Mitberatung § 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung § 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung § 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung § 32 Vorschlagsrecht § 33 Zustimmung § 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung § 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten § 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle § 37 Antragsrecht § 38 Dienstvereinbarung § 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche VI. Schlichtungsverfahren § 40 Schlichtungsstelle § 41 Schlichtungsverfahren § 42 Entscheidung der Schlichtungsstelle VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden § 43 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden § 43a Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden § 44 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden § 45 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden § 46 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 46a Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden VIII. Schulen, Hochschulen § 47 IX. Schlussbestimmungen § 48 § 49 Präambel Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension. Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken. Weil die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit. Deshalb wird aufgrund des Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese München und Freising erlassen. Ordnung vollständig im Amtsblatt hinterlegt - s. Link !!!!!! Schlussbestimmungen § 48 § 49 (1) Vorstehende Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in Kraft. Die bisherige Ordnung vom 1. August 1996 in der Fassung vom 1. April 2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. (2) Beim In-Kraft-Treten bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach Maßgabe der Bestimmungen in den Abschnitten III, IV, V und VI. München, den 30. Juni 2004 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2004-06-30

Gesetz zur Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Artikel 1 Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt Nr. 10 vom 15. Juli 2008) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. März 2016 wie folgt geändert: in der Überschrift und in der Präambel sowie in Teil [ Abschnitt 3.1 Satz 6, Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 3, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 und Abschnitt 4.2.4 Satz 6, in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 5 sowie Nummer 9 Satz 1 und Nummer 10, in Abschnitt 4.3.2 Satz 6, Abschnitt 4.4.1 Nummer 1 Satz 4, in Abschnitt 4.4.2 Nummern 1 und 4, in Teil I § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 2 und 8, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 1 Nummer 7 und Abs. 2 Nummer 1, in Anlage 3 Satz 1, in Nummer 1 Satz 1 und 5, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 sowie in der Fußnote 1 Satz 2 wird jeweils der Wortteil „(Erz-)“ gestrichen. In Teil I Abschnitt 1.5 Satz 1 werden die Wörter „zum Bistum“ durch die Wörter „zur Diözese“ und in Abschnitt 4.3.1 Satz 5 und 6 die Wörter „das Bistum“ durch die Wörter „die Diözese“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4.3 Satz 5 sowie in Abschnitt 4.4 Satz 5 wird das Wort „Bistümer“ jeweils durch das Wort „Diözesen“ ersetzt. In Teil II § 10 Abs. 6 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 1 und 3 wird das Wort „(Erz-)Bischöflichen“ bzw. „(Erz-)bischöflichen“ und in § 15 Abs. 2 und 4, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 4 das Wort „(Erz-)Bischöfliche“ bzw. „(Erz-)bischöfliche“ jeweils gestrichen. In der Übersicht wird in Teil I Nummer 2 das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt. In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vergütung“ das Wort „(Übergangsregelung)“ gestrichen und die anschließende Angabe „§ 20 (+ Anlage 1)“ durch die Angabe „§§ 20 bis 24 (+ Anlagen 1 und 1 a)“ und die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. Danach werden die Wörter „Berechnung und Auszahlung der Vergütung § 26“ eingefügt. Die Angabe „§ 22“ wird durch die Angabe „§ 27“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. Anschließend werden die Wörter „Ausschlussfrist § 29“ und „Übergangsbestimmungen/Überleitung § 30“ eingefügt. Die Angabe „§ 24“ wird durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. In der Übersicht, in Teil I Abschnitt 3.6 Satz 3, Abschnitt 4.1.3 nach Nummer 7, Abschnitt 4.2.1 Satz 4, Abschnitt 4.3.1 Nummer 2 Satz 2, Abschnitt 4.4.1 Satz 5 und in Nummer 4 Satz 4 sowie Abschnitt 4.4.2 Nummer 1 Satz 1, in Teil II § 5 Abs. 1 Satz 2, in der Fußnote 10 zu § 14 Abs. 3 Satz 3, in der Fußnote 14 zu § 17 Abs. 1 Satz 2, in § 17 Abs. 3 Satz 5 und in der Anlage 3 letzter Satz wird die Abkürzung „Ziff.“ jeweils durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4.1.3 Satz 4 wird das Wort „Ziffern“ durch das Wort „Abschnitte“ und in der Überschrift der Anlage 3 das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil II § 10 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Teil I“ das Wort „Abschnitte“ eingefügt. In § 17 Abs. 3 Satz 5 wird die Abkürzung „Abschn.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 3.3 Satz 4 wird die Zahl „2.“ und in Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 1 das Wort „zweiten“ jeweils durch das Wort „Zweiten“ ersetzt. In Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 2 und in Nummer 4 Satz 10 und 11 wird das Wort „zweite“ jeweils durch das Wort „Zweite“ ersetzt. In Teil II § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Tätigkeiten der“ gestrichen sowie das Wort „Bereiche“ durch das Wort „Bereichen“ ersetzt. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter „ohne vorherige Tätigkeit“ durch die Wörter „ohne einen vorherigen Dienst“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 1.3 werden die Wörter „Die Tätigkeit“ durch die Wörter „Der Dienst“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 4 sowie in Teil II § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „seines Dienstes“ ersetzt. In der Übersicht Teil II Nummer 2 sowie in zu § 19 werden die Wörter „der Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „des Dienstes“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4 Nummer 1 wird das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Dienste“ ersetzt. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „seine hauptberufliche Tätigkeit“ durch die Wörter „seinen hauptberuflichen Dienst“ ersetzt und in § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ und in Satz 3 die Wörter „von diesen Tätigkeiten“ gestrichen. In Teil I Abschnitt 1.1 Satz 11, Abschnitt 3.4 Satz 2, Abschnitt 4 Satz 2, 3, 5 und 7, Abschnitt 4.1.1 Satz 7, Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 Satz 1, Abschnitt 4.2.2 Satz 2, Abschnitt 4.2.3 Satz 1 und 2 sowie in Abschnitt 4.2.4 Satz 1, 3 und 5 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.4 Satz 6 wird das Wort „Bischofs“ durch das Wort „Diözesanbischofs“ ersetzt. In Teil II § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, in § 16 Abs. 2 2. Halbsatz, in § 18 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bischof“, in Abs. 2 wird das Wort „Diözesanbischofs“ und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Diözesanbischof“ jeweils durch das Wort „Ordinarius“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 1.2 Satz 8 wird das Wort „diakonische“ durch das Wort „diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 3 und in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird das Wort „diakonischer“ jeweils durch das Wort „diakonaler“ ersetzt. In Abschnitt 3.1 Satz 1, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ jeweils durch das Wort „diakonalen“ ersetzt, in Abschnitt 3.3 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonischen“ durch das Wort „pastoral-diakonalen“ ersetzt. In Abschnitt 4 Satz 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonische“ jeweils durch das Wort „pastoral-diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 wird das Wort „sozial-diakonischen“ durch das Wort „sozial-diakonalen“ ersetzt. In Teil II § 4 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ durch das Wort „diakonalen“ ersetzt. Die Präambel wird wie folgt geändert: Die Wörter „textlicher Übereinstimmung“ werden durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt. Nach dem Wort „verabschiedeten“ werden die Wörter „am 20./21. Juni 2011 geänderten und am 19. Mai 2015 von der Kongregation für den Klerus approbierten“ eingefügt. Nach dem Wort „Deutschland“ werden die Wörter „und zu ihrer Konkretisierung“ gestrichen. In der Fußnote 1 wird nach dem Wort „Heft“ die Zahl „50“ durch die Zahl „101“ ersetzt. Die Zahl „1994“ wird durch die Zahl „2016“ ersetzt und die Wörter „in dem die maßgeblichen Bestimmungen des CIC berücksichtigt“ werden gestrichen. Teil I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 1.1 Satz 1 wird das Wort „kirchliche“ durch das Wort „sakramentale“ ersetzt, in Satz 7 wird nach den Wörtern „Ad Gentes“, in Satz 9 und in Satz 10 nach den Wörtern „Lumen Gentium“ sowie in Satz 11 nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ jeweils das Wort „Nummer“ eingefügt. Dem Satz 11 werden folgende Sätze angefügt: „in dieser Hinsicht ist der Diakonat ein wesentlicher Beitrag in der Sendung der ganzen Kirche (Ratio fundamentalis Nummer 4). In den diözesanen Ausbildungs- bzw. Dienstordnungen muss dies ausdrücklich beachtet werden.“ In Abschnitt 1.2 wird in Satz 3 der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: „sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein“ (can. 1008)“. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: „Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen“ (can. 1009 § 3).“ Die nachfolgenden Sätze verschieben sich entsprechend. Im bisherigen Satz 6 wird nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ das Wort „Nummer“ eingefügt, im bisherigen Satz 11 wird das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „geschwisterlicher“ ersetzt. in Abschnitt 1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Von alters her ist der Diakon in allen drei Grunddiensten tätig: im Dienst der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie.“ in Satz 2 wird das Wort „Bruderdienst“ durch das Wort „Diakonie“ ersetzt, in Satz 3 werden nach dem Wort „Aufgabe“ die Wörter „(z.B. im Dienst der Liturgie)“ eingefügt. in Abschnitt 1.4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Pfarreien“ ersetzt. In Abschnitt 1.4 Satz 2 sowie in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ jeweils durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird nach dem Wort „eingesetzt“ das Wort „werden“ eingefügt. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird nach dem Wort „Gruppen“ das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „einer“ ersetzt, nach dem Wort „Gemeinschaft“ werden die Wörter „von Brüdern und Schwestern“ eingefügt, nach dem Wort „Aufbau“ werden die Wörter „brüderlicher Gemeinde“ durch die Wörter „der Gemeinschaft“ ersetzt. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3.1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt, nach den Wörtern „Bischofskonferenz zu“ wird die Abkürzung „c.“ durch die Abkürzung „can.“ ersetzt. In Abschnitt 3.2 Satz 10 werden die Wörter „mit anderen“ durch das Wort „von“ ersetzt. In Abschnitt 3.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Nach einer vorbereitenden Phase von mindestens einem Jahr, die einer fundamentalen Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes eines Diakons und der Prüfung der Berufung dienen soll (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 41-44), beginnt die eigentlich dreijährige Ausbildungszeit (Ratio fundamentalis Nummern 49-51). In Abschnitt 3.5 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: „Während der Ausbildung und während des Dienstes eines Ständigen Diakons sind seine Ehefrau und seine Familie in die Begleitung seines Weges und auch in die Aus- und Fortbildung des Ständigen Diakons ausdrücklich mit einzubeziehen (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 43 und 56; Directorium Nummer 61). Dabei wird realistischerweise die Einbeziehung der Ehefrau bzw. der Kinder unterschiedlichen Charakters sein.“ in Abschnitt 3.7 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Die Pfarrei des Interessenten für den Diakonat soll hinsichtlich der Akzeptanz des Interessenten vor der Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat am Ende der Vorbereitungsphase mit einbezogen werden (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 27 und 40). Dies könnte z. B. durch die Befragung des Pfarrgemeinderates geschehen.“ in Seite 5 wird das Wort „Bischöflichen“ sowie das Wort .Bischöfliche“ jeweils durch das Wort "bischöflich“ ersetzt. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: in Satz 1 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „(Ratio fundamentalis Nummer 21)“ angefügt, ln Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ gestrichen, in Satz 3 wird nach dem Wort „Ausbildung“ das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt, ln Satz 5 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, ln Satz 6 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „(Geistlicher Berater, vgl. Ratio fundamentaiis Nummer 71; Directorium Nummer 70)“ angefügt. ln Satz 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach Satz 12 wird folgender Satz eingefügt: „Auch für die gesamte Gruppe der Ständigen Diakone wird ein spiritueller Begleiter (Spiritual) (Ratio fundamentaiis Nummern 22, 23; Directorium Nummern 58, 65, 70) bestellt, der dem einzelnen Diakon und der Gruppe der Diakone zur Verfügung steht.“ In Satz 15 Nummer 2 wird das Wort „Bischöflicher“ bzw. „Bischöflichen“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter für den Ständigen“ werden durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger“ ersetzt und die Wörter „dem Personalreferat“ werden durch die Wörter „der zuständigen Personalstelle“ ersetzt. In Satz 15 Nummer 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter und“ werden durch die Wörter „der Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat und der“ ersetzt und die Wörter „Konferenz der bayerischen Bischöfe“ werden durch die Wörter „Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.2 Satz 6 wird das Wort “Bischöflichen” durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.3 Satz 2 wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Ziele“ und das Wort „ ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. !n Nummer 2 wird die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt, in Nummer 6 Satz 2 wird dem Wort „Verlängerung“ das Wort „Eine“ vorangestellt. In Abschnitt 4.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Wichtige Schritte zur Diakonenweihe sind die Aufnahme unter die Bewerber nach der vorbereitenden Phase, die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat und die Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihe zum Ständigen Diakon (Admissio, s. Ratio fundamentalis Nummer 45) im letzten Ausbildungsjahr.“ in Abschnitt 4.2.1 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ bzw. „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, in Satz 5 werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.2 Satz 1 werden die Wörter „des Lektors und des Akolythen“ durch die Wörter „Lektorat und Akolythat“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.4 Satz 3 wird das Wort Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. In Abschnitt 4.3.1 Satz 11 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. In Nummer 1 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt. In Nummer 7 werden die Wörter „Grund-, Aufbau- und“ durch die Wörter „Grund- und Aufbaukurses sowie“ ersetzt. In Abschnitt 4.4.1 Nr. 1, letzter Satz wird die Angabe “5-6” durch die Wörter “fünf bis sechs” ersetzt. 13. Teil II § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Der Diakon mit Zivilberuf erhält als Entschädigung für den mit seinem Dienst verbundenen Aufwand eine monatliche Pauschale. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß can. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Sustentation. Entstandene Reisekosten werden entsprechend der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung ersetzt.“ 14. § 6 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Wort „Tätigkeitsformen“ durch das Wort „Tätigkeitsform“ ersetzt. 15. § 10 wird wie folgt geändert: In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „schriftliche“ wird das Wort "Anweisung“ jeweils durch das Wort „Ernennung“ ersetzt und in Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder durch eine“ das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt. 16. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird Satz 1 und 2 und wie folgt gefasst: „(2) Die zeitliche Gestaltung des Dienstes als Diakon mit Zivilberuf erfolgt unter Berücksichtigung des Zivilberufs in Absprache mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten. Der Dienst kann nicht nur in der Assistenz beim Gottesdienst bestehen.“ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In Satz 3 wird das Wort „Pfarrgemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. 17. In § 17 Abs. 3 Satz 6 werden das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. 18. Der Unterüberschrift 3. in Teil li wird folgende Fußnote 16 angefügt: "Soweit in den Bestimmungen zur Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone auf Regelungen außerhalb dieser Ordnung Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieser Regelungen anzuwenden.“ 19. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Vergütung (1) Der hauptberufliche Diakon erhält ab dem Weihetag bzw., falls er zuvor Diakon mit Zivilberuf war, ab dem Zeitpunkt der Übernahme in den hauptberuflichen Dienst eine Vergütung nach dieser Ordnung. (2) Die Vergütung umfasst folgende Bestandteile: 1. Grundvergütung (§ 21) 2. Familienzuschlaq (§ 22) 3. Zuwendung (§ 23) 4. Besondere Zahlungen (§ 24) (3) Der im Zölibat lebende hauptberufliche Diakon erhält auf Antrag Zuschuss zur Vergütung einer Haushälterin nach der Regelung für Priester. (4) Darf ein hauptberuflicher Diakon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus persönlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben, erhält er eine Hilfe, die der gesetzlich geregelten Arbeitslosenunterstützung entspricht, die ihm zu diesem Zeitpunkt zustehen würde. Diese Hilfe wird gewährt, sofern und solange er aus anderen Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Gegebenenfalls sind staatliche (gesetzliche) Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung oder Erwerbsminderungsrente und Leistungen aus der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung gern. § 28 Abs. 2 zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.“ 20. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 bis 24 eingefügt: "§ 21 Grundvergütung (1) Die Grundvergütung bemisst sich nach folgenden Vergütungsgruppen: - Gruppe D 1: Diakone mit diözesaner Ausbildung oder abgeschlossenem Studium der Religionspädagogik (katholisch) oder Sozialpädagogik an einer Hochschule (Bachelor) oder Erstem Staatsexamen in katholischer Religionslehre -Gruppe D 2: Diakone mit abgeschlossenem Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Diplom) oder Zweitem Staatsexamen in katholischer Religionslehre. (2) Die Höhe der Grundvergütung ist in Anlage 1 geregelt. Die Grundvergütung verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/innen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Einmalzahlungen. (3) Die Grundvergütung wird nach Stufen bemessen. Die Zuordnung beginnt ab dem Weihetag in Stufe eins und ab dem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in Stufe zwei der jeweiligen Vergütungsgruppe. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt bis zur Stufe vier im Abstand von zwei Jahren und ab der Stufe fünf im Abstand von drei Jahren. Für die Bestimmung der Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gelten die Regelungen für pastorale Mitarbeiter/innen. (4) Beim Wechsel eines pastoralen Mitarbeiters in den Dienst als hauptberuflicher Diakon erfolgt die Festlegung der Vergütungsgruppe und Stufe nach den Absätzen 1 und 3. Übersteigen 90 Prozent des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter die Vergütung, die nach Satz 1 dem hauptberuflichen Diakon zu gewähren ist, kann eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt werden. Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden bei der Berechnung des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter nicht berücksichtigt. Der Familienzuschlag nach §22 wird ggf. neben der Besitzstandszulage gewährt. Die Besitzstandszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Grundvergütung um den Erhöhungsbetrag. (5) Beim Wechsel eines Diakons mit Zivilberuf in den hauptberuflichen Dienst ist Absatz 4 mit der Maßgabe anwendbar, dass die Besitzstandszulage höchstens bis zum Betrag der Endstufe von Vergütungsgruppe D 1 bzw. D 2 gewährt werden kann. § 22 Familienzuschlag (1) Der Familienzuschlag wird entsprechend der Familienverhältnisse des Diakons gewährt. Die Höhe des Familienzuschlags ist in Anlage 1a geregelt. Sie bemisst sich nach der Stufe, die den Famiiienverhältnissen des Diakons entspricht. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (2) Zur Stufe 1 gehören verheiratete und verwitwete Diakone sowie Diakone, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. (3) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Diakon der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend. (4) Diakone, deren Ehegattin als Angestellte, Beamtin, Richterin oder Soldatin im öffentlichen Dienst oder aufgrund des Bezuges einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen eigenen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder entsprechende Leistungen in Höhe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen hat, erhalten keine familienbezogenen Zuschläge. Steht die Ehegattin im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der zum Familienzuschlag vergleichbare Regelungen anwendet, erhält der Diakon den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte, wenn auch der andere Arbeitgeber nur den halben Anteil gewährt. Erreicht der Anspruch der teilzeitbeschäftigten Ehegattin nicht die Hohe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen des Familienzuschlages, erhält der Diakon eine Aufzahlung in der Höhe, dass beide Ehegatten den familienbezogenen Anteil insgesamt einmal erhalten. Entsprechendes gilt für Diakone, deren Ehegattin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält. § 23 Zuwendungen Der hauptberufliche Diakon erhält eine Zuwendung. Die Regelungen zur Gewährung der Jahressondefrahlung an pastorale Mitarbeiter/innen sind entsprechend anzuwenden. Soweit zur Bestimmung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung auf Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Vergütungsgruppe D 1 den Entgeltgruppen 9 bis 12 und die Vergütungsgruppe D 2 den Entgeltgruppen 13 bis 15. § 24 Besondere Zahlungen (1) Die Regelungen zur Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen an pastorale Mitarbeiter/innen finden entsprechend Anwendung. (2) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons, dessen Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin oder den Kindern Sterbegeld gewährt. Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zum Sterbegeld sind entsprechend anwendbar.“ 21. Der bisherige § 21 wird § 25 und wie folgt gefasst: „§ 25 Vergütung im Krankheitsfall (1) Wird ein hauptberuflicher Diakon infolge einer Erkrankung dienstunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird bis zur Dauer von sechs Wochen die Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung weiterbezahlt. Bei erneuter Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Ausscheiden aus dem Dienst gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Dienstunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Dienstverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). (2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhält der hauptamtliche Diakon für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder eine entsprechende gesetzliche Leistung gezahlt wird, eine Aufzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und der Nettovergütung. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Nettovergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vergütung im Sinne des § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung: bei freiwillig Krankenversicherten ist der Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. (3) Die Aufzahlung wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. (4) Für hauptberufliche Diakone, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Hauptberufliche Diakone, die privat krankenversichert sind, haben eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abzuschließen, die die Nettovergütung einschließlich der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die Beiträge zur Krankenversicherung absichert. Übergangsweise wird bei hauptberuflichen Diakonen, die bis zum 31.12.2007 die Weihe empfangen haben und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, anstelle des Krankengeldzuschusses eine Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung bis zur Dauer von 26 Wochen weitergezahlt. (5) Besteht auch nach Ablauf der Bezugsdauer des Krankengeldes oder einer entsprechenden Leistung im Sinne von Absatz 2 die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit fort, hat sich der hauptberufliche Diakon innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens der gesetzlichen Krankenkasse, dass der Anspruch auf Krankengeld ausläuft, unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Solange der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Zahlungen oder Hilfen gegenüber dem Dienstgeber. (6) Soweit nach Ablauf der Bezugsdauer des nachgewiesenen Arbeitslosengeldes über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden bzw. dieser Antrag abgelehnt wurde, und die Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit weiter besteht, erhält der hauptberufliche Diakon eine Vergütungsersatzleistung, die sich an der Höhe einer Erwerbsminderungsrente orientiert. Voraussetzung dafür ist, dass er aus anderen persönlichen und/oder familiären Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Für die Dauer des Verfahrens bis zur Genehmigung bzw. Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente wird diese Zahlung unter Vorbehalt geleistet. Die Dienstunfähigkeit und die persönliche Bedürftigkeit sind entsprechend nachzuweisen." 22. Der bisherige § 22 wird § 27 und wie folgt gefasst: "§ 28 Versorgung (1) Der hauptberufliche Diakon unterliegt der Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Der Dienstgeber übernimmt die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 346 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (Vl). Die anfallenden Abgaben (Steuern und Soziaiversicherungsbeiträge) sind vom Diakon zu tragen. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Dienstgeber vermindert sich in dem Umfang, in dem von inkardinierten Priestern Eigenbeiträge zur Emeritenanstalt zu leisten sind. (2) Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sind entsprechend anwendbar. (3) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons während des aktiven Dienstes erhält die Witwe auf Antrag eine monatliche Unterstützung in Höhe der Differenz ihrer regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte und einem Betrag in Höhe von 40 % aus der Stufe 4 der Vergütungsgruppe des verstorbenen hauptberuflichen Diakons. Ein Familienzuschlag für Kinder wird in entsprechender Anwendung der Regelungen für Diakone gewährt. Die monatliche Unterstützungszahlung für die Witwe wird so lange gewährt, wie ihr Familienstand unverändert bleibt, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der verstorbene Diakon Regelaltersrente bezogen hätte. Bel der Bestimmung der regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte nach Satz 1 sind alle Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen." 24. Der bisherige § 24 wird § 31. 25. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: "§ 26 Berechnung und Auszahlung der Vergütung (1) Bemessungszeitraum für die Grundvergütung und die sonstigen Bestandteile der Vergütung ist der Kalendermonat, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt an dem für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Zahltag auf das vom Diakon benannte Bankkonto. (2) Ein hauptberuflicher Diakon mit Teilzeitauftrag erhält die Grundvergütung und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil seines individuell vereinbarten Dienstes an der regelmäßigen Dienstzeit vergleichbarer hauptberuflicher Diakone im Vollzeitauftrag entspricht. Die Regelungen zur Arbeitszeit pastoraler Mitarbeiter/ innen sind entsprechend anwendbar." 26. Dem § 28 werden die folgenden §§ 29 und 30 angefügt: "§ 29 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom hauptberuflichen Diakon oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. § 30 Übergangsbestimmungen/Überleitung (1) Diese Ordnung sowie die nachfolgenden Übergangsbestimmungen gelten für alle Diakone, deren Dienstverhältnis über den 31.07.2016 hinaus fortbesteht. (2) Hauptberufliche Diakone werden der Vergütungsgruppe D 1 zugeordnet, sofern sie in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 1 a, D 1 b und D 1 c vergütet wurden. Die Zuordnung erfolgt zur Vergütungsgruppe D 2, sofern die Vergütung nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 2a, D 2b, D 2c erfolgte. (3) Für die Zuordnung zu den Stufen der Vergütungsgruppe wird eine Vergleichsvergütung gebildet. Die Vergleichsvergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschiag für Ledige und der allgemeinen Stellenzulage, die dem hauptberuflichen Diakon am 31.07.2016 gewährt wurde. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe, deren Betrag der ermittelten Vergleichsvergütung entspricht. Weist die Grundvergütungstabelle keinen identischen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der entsprechenden Vergütungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Liegt die Vergleichsvergütung über dem Betrag der Stufe sechs der entsprechenden Vergütungsgruppe, wird der übersteigende Betrag als Besitzstandszulage gewährt. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (4) Erfolgt die Überleitung aus der Grundvergütung D 2b 45. Lebensjahr, D 2b 43. Lebensjahr oder D 2b 41. Lebensjahr, wird eine nicht dynamische Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 200,- € gewährt. Die Zahlung der Besitzstandszulage beginnt für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 45. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2018, für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 43. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2020, und für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 41. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2022. Die Zahlung erfolgt dauerhaft. Bei einem Teilzeitauftrag wird die Besitzstandszulage entsprechend gekürzt. (5) Mit der Zuordnung zu einer Stufe der Grundvergütung beginnen die für die Stufenaufstiege maßgeblichen Zeitabstände des § 21 Abs. 3. Bereits in einer Stufe mit entsprechendem Grundvergütungsbetrag verbrachte Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe angerechnet, sofern die Überleitung nach Abs. 3 Satz 3 erfolgt ist.“ 27. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 Zu § 21 Abs. 2 - Grundvergütung - Grundvergütung (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Grundvergütung (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a angefügt: „Anlage 1a Zu § 22 Abs. 1 - Familienzuschlag - Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! Familienzuschlag (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017 !!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!! 28. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: In Abschnitt 4 Ziffer 1 Satz 1 wird das Wort “(Personalreferat)” gestrichen. 29. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Wort “Dienstordnung” durch das Wort „Dienst- und Vergütungsordnung“ ersetzt. !n Nummer 1 Satz 1, 4 und 5 wird das Wort „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 7 wird das Wort „Ordinariatssitzung“ durch das Wort „Ordinariatskonferenz“ ersetzt. In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „des Personalreferates“ durch die Wörter „der für das Personal zuständigen Organisationseinheit des Ordinariats“ ersetzt und die Wörter „ein Fachbereich/“ sowie nach dem Wort „errichtet,“ das Wort „der/“ gestrichen, in Satz 2 wird das Wort „/dessen“ gestrichen, in Satz 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „des Fachbereichs/“ durch das Wort „der“ ersetzt. In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt. In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Vertreter/-innen“ durch das Wort „Vertreter/innen“ ersetzt, in Satz 2 wird dem Wort „mit“ das Wort „Diakonen“ vorangestellt sowie nach dem Wort „und“ das Wort „hauptberuflichen“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2016 in Kraft. München, den 29. Juli 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-07-29

Ordnung für die religionspädagogische Fortbildung und Begleitung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen des Erzbistums München und Freising

Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat sowie innerkirchlicher Regelungen sind Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen, die in der Pfarrseelsorge tätig sind, zur Erteilung von Religionsunterricht verpflichtet. Für diesen Dienst in der Schule ist über die religionspädagogische Ausbildung hinaus konkrete Hilfe und Unterstützung durch regelmäßige Weiterbildung und Beratung dringend erforderlich. In Anbetracht neuer Entwicklungen im Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschule und im Hinblick auf Problemsituationen im Unterricht sehen es die Verantwortlichen in der Erzdiözese als ihre Fürsorgepflicht an, oben genanntem Personenkreis in religionspädagogischen und didaktischen Fragen zur Seite zu stehen und sie weiter zu qualifizieren. Dafür gilt nach der 2. Dienstprüfung folgende Regelung: 1. Religionspädagogische Fortbildung und religionspädagogischer Beratungsbesuch Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen, die Religionsunterricht im Bereich der Volksschulen erteilen, sind bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres verpflichtet, in Zeiträumen von jeweils vier Jahren an einer dreitägigen religionspädagogischen Fortbildung des Instituts für Fort- und Weiterbildung (IFW) zu unterrichtspraktischen Fragestellungen teilzunehmen. Außerdem erhalten sie regelmäßig alle vier Jahre einen verpflichtenden Beratungsbesuch durch Vertreter/-innen des Schulreferats. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres werden sie zu den Maßnahmen religionspädagogischer Fortbildung und Beratung dringend eingeladen. Die Verpflichtung zur dreitägigen religionspädagogischen Fortbildung des IFW kann auch mit der Teilnahme an einem Lehrgang im Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschule am Institut für Lehrerfortbildung Gars abgegolten werden. 2. Durchführung und Ablauf Die Fortbildungsverpflichtung beginnt mit dem Jahr 2002. Der verpflichtende religionspädagogische Beratungsbesuch beginnt zeitversetzt zwei Jahre später. Die Mitteilung zur Pflichtfortbildung des IFW erfolgt vom Personalreferat I in Zusammenarbeit mit dem Schulreferat. 3. Kosten sowie vergütungs- und versicherungsrechtliche Fragen Es gelten die Regelungen der Fortbildungsordnung der pastoralen Berufe. Die Kosten der verpflichtenden Teilnahme an einem Kurs des IFW übernimmt die Erzdiözese. Die Kosten an einem Kurs des Instituts für Lehrerfortbildung Gars übernimmt der Staat, sofern der/die Teilnehmer/-in Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule erteilt. Vorstehende Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Satzung für die Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising

Für die seit 1826 bestehende „Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising" mit dem Zweck des Unterhalts des Priesterseminars wurde gemäß Beschluss des Metropolitankapitels vom 5. Oktober 1982 eine Satzung erstellt. Diese Satzung der Stiftung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 22. Oktober 1982 - AZ V/2-2/155 221 genehmigt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1982-10-05

Geltung der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen für Priester, Diakone und Beamte der Erzdiözese München und Freising

Die Bestimmungen der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (zuletzt geändert durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 3. Dezember 2015) einschließlich der dazu erlassenen diözesanen Regelungen und Bestimmungen werden in der jeweils geltenden Fassung auch auf Dienstreisen und Dienstgänge von Priestern, Priesteramtskandidaten, Diakonen und Beamten der Erzdiözese München und Freising angewandt (vgl. auch Amtsblatt 2009, Nr. 11, S. 240). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Regelung über die Erstattung von Umzugskosten für Geistliche und hauptamtlich beschäftigte Laien; hier: Änderung der Anmerkung (Sternchenregelung)

1. Die Anmerkung (Sternchenregelung) zur Umzugskostenordnung vom 1. Juni 1993 (zuletzt abgedruckt im Amtsblatt 1999, Nr. 9, S. 197) wird wie folgt neu gefasst: „Vor Abschluss des Beförderungsvertrages sind mindestens Kostenvoranschläge von zwei Speditionsunternehmen, mit denen die Erzdiözese einen Rahmenvertrag geschlossen hat und die dem bisherigen oder neuen Wohnort räumlich am nächsten gelegen sind, einzuholen. Mit dem preisgünstigeren Unternehmen ist der Umzug durchzuführen. Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für den eigenen Haushalt anfallen und vom Leistungsumfang des Rahmenvertrages gemäß Leistungsbeschreibung abgedeckt werden. Der Rechnungsbetrag für alle erforderlichen und erstattungsfähigen Leistungen des Spediteurs, mit Ausnahme von Trinkgeldern, wird nachträglich gegen Vorlage der Originalrechnung und den eingeholten Kostenvoranschlägen über das Ressort Personal durch die Erzbischöfliche Finanzkammer erstattet.“ 2. Diese Änderung tritt zum 1. April 2018 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising vom 01.01.2016 Präambel Als zuständiger Gesetzgeber erlasse ich gemäß c. 391 CIC folgende Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising, der das Metropolitankapitel München und der Diözesansteuerausschuss (c. 1295 i.V.m. c. 1292 § 1 CIC, Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen) zugestimmt haben und zu der der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt und der Priesterrat der Erzdiözese gehört wurden. §1 Name, Aufgabe, Rechtsstellung, Sitz (1) Die Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising gewährt ihren Mitgliedern während des Ruhestandes Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. (2) Die Emeritenanstalt erfüllt die sich aus den can. 281 § 2 i.V.m. can. 1274 § 1 und can. 402 § 2 CIC sowie aus Art. 10 § 1 Buchst. a und b des Bayerischen Konkordats (BayK) vom 7. April 1925 i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (in der Fassung der Regelungen des Gesetzes vom 11.12.2012 zur Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe, Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats) sowie aus der Besoldungsordnung für die (Erz-)Bischöfe der (Erz-)Diözesen Bayerns und aus der Besoldungsordnung für die Weihbischöfe, Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare der (Erz-)Diözesen Bayerns (BesOWDKBay) jeweils vom 31. Januar 2013 (rückwirkend zum 1. Januar 2013) sowie der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising in der jeweiligen Fassung ergebende Versorgungspflicht. (3) Die Emeritenanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (anerkannt durch Entschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 1923 - Nr. 26306). (4) Die Emeritenanstalt hat ihren Sitz in München. § 2 Mittelaufkommen (1) Die Emeritenanstalt erhält die für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlichen Mittel durch: Einkünfte aus eigenem Vermögen und Rücklagen, Leistungen des Bayerischen Staates gemäß Art. 10 Buchst. i) BayK, Eigenbeiträge der Mitglieder, Zuschüsse der Erzdiözese München und Freising aus Diözesansteuermitteln, freiwillige Zuwendungen (2) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt sorgt für die Anforderung der nötigen Mittel zur Erfüllung des Anstaltszwecks. § 3 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ist Pflichtmitgliedschaft, soweit nicht nach dieser Satzung Ausnahmen bestehen. (2) Mitglieder der Emeritenanstalt sind: a) die Erzbischöfe von München und Freising; b) die Weihbischöfe der Erzdiözese München und Freising; c) die in die Erzdiözese München und Freising inkardinierten Priester; d) heimatvertriebene Priester deutscher Abstammung, die zwar einer anderen Diözese angehören, für die aber die Erzdiözese München und Freising nach den Richtlinien zur Regelung der Versorgung der heimatvertriebenen Priester als Aufnahmediözese gilt; e) die Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising gemäß § 4 Buchst. a. (3) Von der Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ausgenommen sind Priester und Priesteramtskandidaten gemäß § 4 Buchst. a, für die bei der Aufnahme in den Klerus der Erzdiözese (Inkardination) bzw. bei Beginn des Pastoralkurses eine - staatlichen Angestellten gleichwertige - Versorgung anderweitig gesichert ist und eine entsprechende Bestätigung der Erzdiözese vorliegt. § 4 Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt für: a) Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising mit Beginn des Pastoralkurses; b) Priester, die erst nach ihrer Priesterweihe in den Klerus der Erzdiözese München und Freising aufgenommen werden, mit dem Tag der Inkardination; c) den Erzbischof mit dem Tag der Besitzergreifung; d) heimatvertriebene Priester mit dem Tag ihrer Aufnahme in den dauernden Dienst der Erzdiözese. § 5 Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ruht ab dem Zeitpunkt: a) ab dem eine anderweitige Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII schriftlich zugesichert wurde, bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand; b) der Aufnahme in das Noviziat eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht. (2) Entfällt eine anderweitige Versorgung nach Abs. 1 und kehrt der Diözesanpriester in den Dienst der Erzdiözese München und Freising zurück, so lebt die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt wieder auf. § 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) mit der Besitzergreifung einer anderen Diözese als Bischof, mit der endgültigen Aufnahme in den Klerus einer anderen Diözese und mit der endgültigen Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht; b) durch Ausscheiden aus der Emeritenanstalt (§ 7); c) mit dem Ausscheiden als Priesteramtskandidat; d) mit dem Tod. § 7 Ausscheiden eines Mitglieds, Nachversicherung (1) Ein Mitglied scheidet bei dauerndem Verlust des die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt begründenden Status nach § 3 oder aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit der Erzdiözese aus der Emeritenanstalt aus. (2) Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Nach Leistung der gesetzlichen Nachversicherungsbeträge durch die Erzdiözese erlöschen die Ansprüche des Ausgeschiedenen an die Emeritenanstalt. § 8 Eigenbeiträge (1) Die Mitglieder der Emeritenanstalt sind verpflichtet, Eigenbeiträge zu leisten. (2) Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Eigenbeiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses durch den Erzbischof festgesetzt. Der Erzbischof kann mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesansteuerausschusses Eigenbeiträge der Mitglieder aussetzen. (3) Ruht die Mitgliedschaft oder ist sie beendet, ohne dass Leistungen nach § 10 in Anspruch genommen worden sind, werden Eigenbeiträge eines Mitglieds nur zurückerstattet, wenn dies in vergleichbaren Fällen nach § 210 SGB VI vorgesehen ist. § 9 Versetzung in den Ruhestand (1) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt auf Antrag des Priesters, wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat; der Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres bedarf einer besonderen Begründung. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die freie Resignation und die freie Annahme der Resignation durch den Oberhirten, die Bestimmungen der Satzung des Metropolitankapitels sowie des can. 401 CIC davon unberührt. (2) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand hat dann zu erfolgen, wenn ein Priester aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. (3) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Priesters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Erzbischöflichen Ordinariats untersuchen und, falls der vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellte Arzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. (4) Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, solange eine anderweitige Verwendung möglich ist. (5) Ein Priester kann wegen Dienstunfähigkeit i.S. von Abs. 2 zeitlich befristet in den Ruhestand versetzt werden. §10 Leistungen (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge entsteht mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand. (2) Die Emeritenanstalt leistet Versorgungsbezüge nach § 11. (3) Auf die Höhe der Versorgungsbezüge werden angerechnet: a) Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, b) Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung, c) Leistungen aus einer Versorgung, zu der die Erzdiözese oder ein anderer Dienstgeber Mittel ganz oder teilweise beisteuern oder beigesteuert haben, d) Bezüge aus einem anderweitigen Dienstverhältnis, sofern die Summe der Bezüge des Berechtigten die vergleichbaren Bezüge bei aktivem Dienst um mehr als 20 % übersteigt. § 11 Höhe der Versorgungsbezüge (1) Die Mitglieder der Anstalt erhalten Versorgungsbezüge entsprechend den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe, in die diese im aktiven Dienst zuletzt eingestuft waren oder gewesen wären, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vereinbart wurde. Mitglieder mit laufendem Versorgungsbezug erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG. (2) Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten 100 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 1. (3) Abweichend hiervon gelten bei Priestern mit Besoldung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising folgende v. H.-Sätze der jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe des BayBesG: Besoldungsgruppe 3 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3); 85 v. H., Besoldungsgruppe 4 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 4); 90 v. H., Besoldungsgruppe 5 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 5); 100 v. H.. (4) Die Höhe der Versorgungsbezüge beträgt 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge. (5) Bei einem schweren Dienstvergehen, insbesondere bei Vergehen, die eine Suspension oder sonstige Kirchenstrafen zur Folge haben, hat der Erzbischof von München und Freising unbeschadet der Bestimmungen in can. 281 §§ 1 und 2 CIC das Recht, die Höhe der Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen. §12 Verwaltungsausschuss - Zusammensetzung (1) Dem Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt gehören an: a) der Leiter des Ressorts 3 als Vorsitzender; b) ein vom Metropolitankapitel aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied; c) ein vom Priesterrat für die Zeit der Amtsperiode benannter Priester; d) der Vorsitzende des Klerusvereins der Erzdiözese München und Freising; e) ein vom Diözesansteuerausschuss aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied, das nicht selbst Priester ist. (2) Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist beratendes Mitglied des Verwaltungsausschusses; in begründeten Einzelfällen kann der Verwaltungsausschuss ihn von der Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten oder an einer Sitzung ausschließen. § 13 Verwaltungsausschuss - Aufgaben (1) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt a) genehmigt den vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erstellten Wirtschaftsplan; b) billigt den nach § 14 Abs. 2 testierten Jahresabschluss; c) entlastet den Erzbischöflichen Finanzdirektor; d) ist vor einer Satzungsänderung, vor Festsetzung oder Änderung der Höhe der Eigenbeiträge und vor der Entlassung eines Mitglieds aus der Emeritenanstalt zu hören, sofern die Entlassung nicht durch ein kirchenrechtliches Verfahren oder durch Entscheidung des Apostolischen Stuhls erfolgt ist. (2) Der Verwaltungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. §14 Verwaltung und Vertretung (1) Die laufende Verwaltung der Emeritenanstalt besorgt der Erzbischöfliche Finanzdirektor. Er vertritt die Emeritenanstalt nach innen und außen. (2) Art. 13 Abs. 2 der Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising gilt entsprechend. (3) Der Jahresabschluss ist von einer externen Prüfungsstelle zu prüfen und dem Verwaltungsausschuss vorzulegen. §15 Anfallsberechtigung Im Falle der Auflösung der Emeritenanstalt verfällt ihr verbleibendes Vermögen an die Erzdiözese München und Freising. Diese Satzung regelt die Mitgliedschaft und Versorgungszahlungen ab dem 1. Januar 2013. Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 7. Januar 2003 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. München, den 1. Januar 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-01-01

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